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39. Urteil vom 4. Mai 1900 in Sachen Suter und Konsorte gegen Arth=Rigi=Bahngesellschaft. Aktiengesellschaft. Nachbezugsrecht der Prioritätsaktionäre, Inhalt und Umfang. Art. 627 O.-R. Auslegung der Statuten. A. Laut den am 21. Juli 1888 von der Generalversammlung der Aktionäre beschlossenen und zur Zeit noch geltenden Statuten der „Arth=Rigibahn=Gesellschaft“ ist das Aktienkapital dieser Ak¬ tiengesellschaft (3,960,000 Fr.) eingeteilt in 8400 auf den Inhaber lautende Stammaktien à 400 Fr. und 1500 auf den Inhaber lautende Prioritätsaktien à 400 Fr. Über die Verwendung eines jährlichen Reingewinns bestimmt § 27 dieser Statuten: „Nach „Bestreitung sämtlicher Lasten, Unterhaltungs= und Betriebskosten, „der Verzinsung bestehender Anleihen und Vollziehung der gesetz¬ „lichen Amortisationen, soweit solche erforderlich, wird der Über¬ „schuß der Betriebseinnahmen wie folgt verwendet: „a. 10,000 Fr. kommen dem Erneuerungsfonds zu gut. „b. Durch jährliche Einlagen bis auf 2000 Fr. wird ein „Reservefonds gebildet, bis derselbe die Höhe von 50,000 Fr. er¬ „reicht haben wird. „c. Von einem Überschuß erhalten zuerst die Prioritätsaktien „bis auf 4½% Dividende jährlich, und zwar erstmals für das „Rechnungsjahr schließend mit 31. Dezember 1889; etwaige „Ausfälle in einem Jahre sind denselben jeweilen aus dem Rein¬ „ertrag des folgenden Jahres, jedoch ohne Zinsvergütung zu er¬ „setzen. „d. Es folgt sodann die Auszahlung einer Dividende bis auf „5% an die Stammaktionäre. „e. Ein etwa noch verbleibender Rest wird unter die Stamm¬ „und Prioritätsaktionäre gleichmäßig pro rata des Kapitals „verteilt. „f. Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung der „Dividenden zu beschließen, auch solche Reserven anzulegen, welche „nicht in den Statuten vorgesehen sind, sofern die Sicherstellung „des Unternehmens es erfordert. Nach den früheren Statuten hatte das Aktienkapital 4,200,000 Fr. betragen und war eingeteilt gewesen in 8400 Stammaktien à 500 Fr. Die Herabsetzung des Aktienkapitals auf 3,960,000 Fr. und dessen Einteilung in 8400 Stamm= und 1500 Prioritäts¬ aktien zu je 400 Fr. war das Resultat eines Finanz=Reorgani¬ sierungsplanes, zu dessen Durchführung die Arth=Rigibahn=Gesell¬ schaft mit den Bankiers Burkhardt & Cie. in Zürich in Verbin¬ dung getreten war. In dem vom 14. Juni 1888 datierten, und von der Generalversammlung am 21. Juli gleichen Jahres genehmigten Vertrage mit Burkhardt & Cie., in welchem sich diese u. a. zur festen Übernahme von 360,000 Fr. Prioritätsaktien verpflichteten, war bestimmt: „Die Prioritätsaktien werden im Nominalwerte von „400 Fr. ausgestellt und genießen einen Vorzugszins, vom „1. Januar 1889 an beginnend, von 4 ¼%. Etwaige Ausfälle „in einem Jahre sind jeweilen aus dem Reinertrag des folgenden „Jahres, jedoch ohne Zinsvergütung, zu ersetzen.“ Die Jahres¬ erträgnisse der Arth=Rigibahn=Gesellschaft waren mit Ausnahme von 1889 immer so bescheiden, daß ein Reingewinn über die Reserven hinaus nicht zu verteilen war, und es haben deshalb die Prioritäten seit 1890 nie eine Vorzugsdividende bezogen. Die Jahresrechnung pro 1898 ergab nun einen Reinertrag von 18,841 Fr. 24 Cts. Der Verwaltungsrat beantragte der Gene¬ ralversammlung, aus der Spezialreserve 10,000 Fr. zuzulegen und den Prioritätsaktien mit 27,000 Fr. eine Dividende von 4½% auszurichten, in der Meinung, daß damit der Coupon Nr. 10 pro 1898 eingelöst würde. In der am 24. Juni 1899 abgehaltenen Generalversammlung verlangte der Kläger Suter, daß die Frage der Dividendenberechtigung der Prioritätsaktien aus den frühern Jahren offen bleiben müsse; wogegen ein anderer Aktionär (Hr. Reiff) den Antrag stellte, daß eine allfällige Divi¬ dende nur gegen Ablieferung aller verfallenen Coupons ausbe¬ zahlt werden solle. In der Abstimmung wurde dieser letztere An¬ trag mit 3687 Stimmen gegen 1626 zum Beschlusse erhoben. Suter erhob bereits in der Versammlung hiegegen Protest und leitete sodann gemeinsam mit F. Siegler beim Bundesgericht Klage ein mit dem Rechtsbegehren: Der Beschluß der Generalversamm¬ lung der Arth=Rigibahn=Gesellschaft vom 24. Juni 1899, wonach
die Prioritätsaktionäre verpflichtet werden, beim Bezuge ihrer Vorzugsdividende für 1898 die Vorzugsdividendencoupons aller früheren, dividendenlosen Jahre statt nur entweder den Coupon des Jahres 1890 oder den des Jahres 1898 auszuliefern, und damit auf ihr Nachbezugsrecht hinsichtlich der Dividendenausfälle der Jahre 1890—1897 in künftigen bessern Jahren zu verzichten, sei als ungültig, weil statutenwidrig zu erklären. Die Klageschrift beruft sich zunächst auf § 37 der Statuten der Arth=Rigibahn¬ Gesellschaft, laut welchem alle Streitigkeiten zwischen der Gesell¬ schaft und einzelnen Aktionären durch das Bundesgericht entschieden werden sollen, sowie auf eine Erklärung des Verwaltungsrats¬ präsidenten der Beklagten, daß diese mit der Anrufung des Bun¬ desgerichts in vorliegender Streitsache einverstanden sei. Der Streitwert wird als 3000 Fr. weit übersteigend angegeben. In der Sache selbst führt die Klage im wesentlichen aus: Die Sta¬ tuten der beklagten Gesellschaft teilen den Prioritätsaktien ein Vorzugsrecht auf 4½% Dividende zu, und zwar mit Nach¬ bezugsrecht. Der Beschluß der Generalversammlung vom 24. Juni 1899 wolle nun die Prioritätsaktionäre um das Nachbe¬ zugsrecht ihrer Dividende bringen, indem sie danach neun Jahres¬ coupons (1890—1898) auszuliefern hätten, um eine Jahres¬ dividende zu bekommen, und damit auf 8 Coupons, oder 8 X 27,000 = 216,000 Fr. ein für allemal verzichten müßten, während sie doch bei sich bessernden Jahreserträgnissen nach und nach dafür Deckung bekommen sollten, bevor die Stammaktionäre zum Dividendenbezug zugelassen worden wären. Dieses Nach¬ bezugsrecht sei ein Sonderrecht der Prioritätsaktionäre, in das die Generalversammlung nicht eingreifen könne, Art. 627 O.=R. Der Beschluß vom 24. Juni 1899 sei daher auf Verlangen jedes Prioritätsaktionärs zu kasfieren, und die Kläger verlangen, daß dies geschehe. Dieser Beschluß beruhe auf der falschen Ansicht, daß der Anspruch auf Nachzahlung für das vorhergehende Jahr immer wieder verwirkt sei, wenn das nächstfolgende die Möglich¬ keit der Nachzahlung nicht bringe. Der Satz „Ausfälle in einem Jahre sind jeweilen aus dem Reinertrage des folgenden zu er¬ setzen“ wolle nach dem Sprachgebrauch besagen, daß die Ausfälle früherer Jahre das erste Anrecht auf die Überschüsse späterer Jahre haben sollen. Der Ausdruck „in einem Jahr“ und „im stehe folgenden Jahr“ seien kollektiv zu verstehen; die Einzahl für die Mehrzahl; das Wort Jahr sei Sammelbegriff und be¬ deute den aliquoten Abschnitt einer Epoche, ein sich wiederholendes, aber die ganze Epoche erschöpfendes und umfassendes Zeitmaß. Ein Nachbezugsrecht, das immer bloß für ein Jahr rückwärts Geltung hätte, wäre denn auch viel zu beschränkt, um noch als ein solches zu erscheinen, und in einer Weise vom Zufall ab¬ hängig, daß es gewollt nur da betrachtet werden könnte, wo es ausdrücklich und unzweideutig als gewollt aufgestellt worden wäre. Aus den Worten, wie aus der logischen Auslegung des § 27 der Statuten ergebe sich, daß den Prioritätsaktionären vor der Zeichnung ihrer Aktien die Zusicherung gegeben worden sei, in den guten Jahren sich für die schlechten Jahre bis zu einer Ver¬ zinsung ihrer Aktien mit 4½% erholen zu dürfen, ehe die Stammaktionäre ihrerseits Dividenden beziehen könnten. Diese Deutung habe die Gesellschaft dem § 27 s. Z. auch im Emis¬ sionsprospekt gegeben. In gleicher Weise sei das Nachbezugsrecht der Prioritätsaktionäre in den früheren Statuten der Nordostbahn geordnet gewesen, die denjenigen der Beklagten zum Vorbild gedient haben. B. Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung:
a. Abweisung der Klage.
b. Es sei gerichtlich festzustellen, daß den Prioritätsaktionären ein Dividendennachbezugsrecht für die Jahre 1889 bis 1898 eventuell für die Jahre 1889 bis 1897 nicht zustehe. Sie anerkennt die Aktivlegitimation der Kläger, ebenso die Kompetenz des Bundesgerichts gestützt auf § 33 der Statuten, und führt zur Begründung ihrer Anträge im wesentlichen aus: Grundsätzlich stehen alle Gesellschafter in gleichem Rechte. Durch die Schaffung von Prioritätsaktien gegenüber den Stammaktien werde eine Ausnahme von der Regel begründet. Solche Vorrechte müssen im striktesten Sinne interpretiert werden. Nach dem klaren Wortlaut des § 27 der Statuten der Beklagten sei aber die In¬ terpretation der Kläger unmöglich. Dieser § 27 gewähre mit aller Deutlichkeit den Prioritätsaktionären jeweilen nur einen Anspruch auf Bezahlung des laufenden und eines einzigen voran¬
gegangenen nicht eingelösten Coupons. Wenn man das Nachbe¬ zugsrecht auf mehrere Jahre hätte erstrecken wollen, so würde man statt des Singularis den Pluralis gebraucht haben, wie dies in den Statuten der Nordostbahn geschehen sei. Die Belastung zwei Jahresgewinne mit dem Prioritätsanspruch habe denn auch einen ganz vernünftigen Sinn. Rechtlich stehe einer solchen Ab¬ machung nichts im Wege. Nach dem Beschluß der Generalver¬ sammlung vom 24. Juni 1899 müsse unterschieden werden:
a. Der zum Beschluß erhobene Antrag des Verwaltungsrates, wonach der ganze nach der genehmigten Jahresrechnung zur Ver¬ fügung stehende Reingewinn den Prioritäten zukommen, und der zur Entrichtung einer vollen Dividende von 4½% nötige Be¬ trag aus der Dividendenreserve ergänzt werden soll. Soweit werde der Beschluß der Generalversammlung von den Gegnern nicht angefochten, sondern anerkannt.
b. Das von der Generalversammlung ebenfalls angenommene Amendement des Hrn. Reiff, dahin gehend, daß die 41 Di¬ vidende nur ausbezahlt werden solle gegen Herausgabe aller fi heren Coupons bis und mit Einschluß desjenigen pro 1898. Dieser Zusatz bilde einzig den Gegenstand der vorliegenden An¬ fechtungsklage. Bestehe nun ein Dividendenanspruch für die Jahre 1889 bis 1898 nicht, oder nicht mehr, dann sei also der Be¬ schluf gültig. Stehen den Prioritäten aber auf Grund der Cou¬ pons früherer Jahre noch Ansprüche zu, dann können sie auch durch Mehrheitsbeschluß der Aktionäre ihrer wohlerworbenen Rechte nicht verlustig erklärt werden, und in diesem Falle müßte allerdings der Beschluß bezüglich Abgabe der Coupons ganz auf¬ gehoben werden. Es wäre daher im Interesse der Klarlegung der ganzen Sachlage und zu Vermeidung einer zweiten Anfechtungs¬ klage erwünscht, wenn die Frage durch das Gericht entschieden würde, welcher der hier in Frage kommenden Coupons auszuhän¬ digen sei und für welche Coupons überhaupt noch ein Nachbe¬ zugsrecht bestehe. Sollten die Prioritäten gemäß den klägerischen Ansprüchen als begründet anerkannt werden, dann müßte aus technischen Gründen der älteste Coupon abgeliefert werden. Wenn dagegen die beklagtische Auffassung über den Umfang des Nach¬ bezugsrechts richtig sei, dann handle es sich darum, festzustellen, ob der Coupon pro 1898 oder derjenige pro 1897 abzulösen sei. Diese Frage sei jedoch im Sinne der ersten Alternative entschieden durch den Beschluß und Antrag des Verwaltungsrates, der in dieser Beziehung wenigstens nicht angefochten sei. C. In der Replik halten die Kläger an ihrem Klagschluß fest, und führen zu dessen Begründung noch weiter aus: Als die Prioritätsaktien s. Z. emittiert wurden, sei ein Teil des Stamm¬ aktienkapitals bereits verloren gewesen, was sich aus der That¬ sache ergebe, daß zur gleichen Zeit die Stammaktien um einen Fünftel ihres Betrages abgeschrieben wurden. Diese Abschreibung habe jedermann von der schlimmen Situation Kenntnis gegeben, und im Verwaltungsrat habe man bereits von einem Nachla߬ vertrag mit den laufenden Gläubigern zu 65% gesprochen. Es sei daher von vornherein zu sagen, daß für die Prioritäten keine Unterzeichner gefunden worden wären, wenn man ihnen bloß das einfache Vorrecht auf eine Jahresdividende und nicht auch das Nachbezugsrecht für alle ausfallenden Dividenden geboten hätte. Dazu komme: Das bisherige Aktienkapital habe 4,200,000 Fr. betragen und noch keinen Ertrag abgeworfen. Weitere Mittel seien durch Obligationen nicht aufzubringen gewesen; denn schon habe eine erste Hypothek von 1,500,000 Fr. und eine zweite von 600,000 Fr. auf der Anlage gelastet, die zweite zu 6% ver¬ zinslich. Es sei also nur an die Ausgabe von bevorrechteten Aktien zum Zwecke der Abtragung der laufenden und Verminde¬ rung der hypothezierten Schulden zu denken gewesen. Die den Prioritäten versprochenen 4 ½% habe man daher lediglich aus der Verminderung des bisherigen Schuldenzinsfußes erwartet,
d. h. die Prioritäten sollten an Stelle bisheriger Gläubiger treten. Das sei so sehr der Fall gewesen, daß man bisherige Gläubiger mit Prioritäten abgefunden habe, daß sie es gewesen seien, die die Prioritäten übernahmen. Da habe es sich ganz von selbst verstanden, daß man ihnen eine feste Dividende mit unbeschränk¬ tem Nachbezugsrecht zusicherte, m. a. W. daß man ihnen das versprach, was einem festen Zinse, wie sie ihn als Gläubiger be¬ kommen hatten, am nächsten stand. Das sei denn auch im Ver¬ trage mit der Firma Burkhardt & Cie. deutlich zur Geltung ge¬ kommen, welcher Vertrag das Anrecht der Prioritäten bezeichnen¬
derweise ausdrücklich Vorzugszins genannt habe. Jeder Divi¬ dendenausfall sollte danach als Schuld betrachtet werden, wie ein unbezahlter Zins und daher immer wieder vollständig nach¬ bezahlt werden, sobald es die Betriebsüberschüsse wieder gestatteten. Zur gleichen Auslegung führe auch die der Nachbezugsklausel im Vertrag und in den Statuten angehängte Einschränkung: „jedoch ohne Zinsvergütung.“ Denn wegen des, eine bloße Kleinigkeit ausmachenden, Zinses des Fehlbetrages einer Dividende in den Statuten eine Bestimmung aufzunehmen, würde sich nicht der Mühe gelohnt haben; man habe eine ganze Reihe von Jahre im Auge gehabt und deshalb auch die Zinsenfrage ordnen wollen. Eventuell werde die bestimmte Behauptung unter Anrufung des Zeugenbeweises aufgestellt, daß in den Unterhandlungen der Ge¬ sellschaft mit Burkhardt & Cie., die zu dem Emissionsvertrage führten, allseitig verstanden und betont worden sei, das Nachbe¬ zugsrecht solle den Prioritäten für alle die Jahre zustehen, die ohne Dividende, oder genügende Dividende bleiben würden, und nicht nur für das unmittelbar vorhergehende Jahr. Einverstanden seien die Kläger mit dem Antrag der Beklagten, daß das Bundes¬ gericht sich über die Frage, auf welchen Coupons die heurige Dividende zu verrechnen sei, ausspreche. Das deutsche Reichs¬ oberhandelsgericht habe in einem gleichen Falle geurteilt, es habe, wo die Statuten darüber schweigen, der Dividendenschein des Er¬ tragsjahres, soweit er reicht, das nächste Anrecht auf die Divi¬ dendenanzahlung (Fuchsberger, S. 459). Das wäre also im vorliegenden Falle der Coupon von 1898; dagegen bleiben dann die Coupons der früheren Jahre ausstehend. In Bezug auf die Tragweite des Urteils des Bundesgerichts für den angegriffenen Beschluß des Verwaltungsrates teilen die Kläger ebenfalls die Ansicht der Beklagten; ihr Angriff habe sich nur gegen den zweiten Beschluß gerichtet, und sie seien damit einverstanden, daß das Bundesgericht, wenn es das Nachbezugsrecht der Prioritäten als ein volles ansehe, nur den zweiten Teil des Beschlusses (den von Hrn. Reiff beantragten Zusatzbeschluß) aufhebe. D. In der Duplik hält die Beklagte an allen in der Klage¬ beantwortung gemachten Anträgen und Ausführungen fest und bestreitet die Behauptungen der Kläger in Klageschrift und Re¬ plik, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich anerkannt worden sind. Bezüglich der Frage der Prioritätsrechte zwischen den einzelnen Coupons erklärt sie, dem Standpunkt der Kläger, daß der Divi¬ dendenschein des Ertragsjahres das nächste Anrecht auf die Divi¬ dendenzahlung habe, nicht zu opponieren. E. An dem vom Instruktionsrichter abgehaltenen Rechtstag wurden als Zeugen Gottfried Bürgi, alt Präsident des Verwal¬ tungsrates der Beklagten in Arth, Heinrich Burkhardt, Bankier in Zürich und Hugo Sax, Direktor der Bank in Baden, in Zürich, einvernommen. Aus den Zeugendepositionen ist her¬ vorzuheben: Der Zeuge Bürgi erklärte, daß bei der Verein¬ barung der Vertragsbestimmungen mit Burkhardt & Cie. sowohl bei ihm, als, wie er glaube, auch bei den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Ansicht obgewaltet habe, daß ein jeweiliger Betriebsausfall durch den Ertrag der folgenden Betriebsjahre und nicht bloß des nächstfolgenden Jahres gedeckt werden solle. Der Zeuge Burkhardt sprach sich dahin aus, bei den Verhandlungen über den Emissionsvertrag sei der Wille dahin gegangen, daß den Prioritätsaktien „das Recht der Nachzahlung gewahrt bleibe gemäß der damaligen Rechtsauffassung.“ Er könne sich nichts anderes denken, als daß das Recht der Nachzahlung im Ganzen, wie er glaube, ohne Limite gewährt werden sollte. Der Zeuge Sax erklärte, bei den Verhandlungen, die über den Abschluß des Emissionsvertrages gepflogen wurden, sei die Intention allseitig die gewesen, den Text bezüglich der Prioritätsaktien in Bezug auf das Nachbezugsrecht genau entsprechend demjenigen der Nordost¬ bahn=Prioritätsaktien von damals zu fassen. Dieses Nachbezugs¬ recht sei ein absolut kumulatives gewesen, derart, daß es sich nicht bloß auf ein Jahr, sondern auf alle nachfolgenden Jahre erstreckte. Warum in dem Vertrage gleichwohl bloß vom Reinertrag des folgenden Jahres gesprochen worden sei, könne er nicht sagen; man sei infolge des langwierigen Ganges der Verhandlungen etwas ermüdet gewesen, und er vermute, daß den Beteiligten da¬ rum die Abweichung des Textes des Vertrages vom Texte der N.=O.=B.=Prioritäten entgangen sei. F. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Anwälte der Parteien ihre in den Rechtsschriften gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit gründet sich auf Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes. Das Bundesgericht wird von beiden Par¬ teien angerufen, und der Streitgegenstand hat einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. Derselbe bemißt sich nach dem Interess welches die Gesamtheit der Aktionäre an der Aufrechterhaltung oder Aufhebung des angefochtenen Gesellschaftsbeschlusses besitzt und übersteigt danach offenbar den gesetzlich erforderlichen Betrag (vergl. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XXIII, S. 1828, Erw. 2).
2. In der Sache selbst steht die Frage zur Entscheidung, ob sich das Nachbezugsrecht der Prioritätsaktionäre für einen Aus¬ fall auf der ihnen zugesicherten 4½% Vorzugsdividende unbe¬ schränkt auf die folgenden Jahre, bis zur vollen Befriedigung, erstrecke, oder aber bloß auf das dem Rechnungsjahr feweilen unmittelbar folgende Jahr. Maßgebend hiefür sind, da es sich um die Bestimmung des Inhalts und Umfangs von Mitgliedschafts¬ rechten an der Aktiengesellschaft handelt, die Statuten der Be¬ klagten. Diese sind aus sich selbst heraus zu interpretieren. Da dieselben dazu bestimmt sind, nicht nur für die bei deren Abfas¬ sung beteiligten Personen, sondern für jedermann Recht zu ma¬ chen, der durch Erwerbung von Aktien der Gesellschaft beitritt, muß bei der Auslegung ihres Inhaltes vom Standpunkt des Publikums ausgegangen werden, das die Entstehungsgeschichte der einzelnen Bestimmungen nicht kennt und sich deshalb lediglich an dasjenige zu halten hat, was darin geschrieben steht und nach den Regeln grammatikalischer und logischer Interpretation gemeint sein kann. Gegenüber einem klaren Wortlaut der Statuten können sich die Kläger daher nicht darauf berufen, daß anläßlich der Be¬ schlußfassung über die Statuten eine andere Willensmeinung ob¬ gewaltet habe. Als von den Statuten gewollt muß vielmehr gelten, was in diesen selbst erklärt ist. Noch weniger geht es an, im Gegensatz zu einer unzweideutigen Statutenbestimmung darauf abzustellen, was beim Abschluß des Emissionsvertrages mit der Firma Burkhardt & Cie. Meinung der Kontrahenten gewesen sei; denn für den Umfang und Inhalt der Aktionärrechte sind einzig die Statuten und in keiner Weise dieser Emissionsvertrag ma߬ gebend. Wenn demnach die Statuten in unzweideutiger Fassung nur von einem Nachbezugsrecht für ein Jahr sprechen, so darf nicht angenommen werden, daß es sich auf mehrere Jahre erstrecke; es wäre denn, daß ein Nachbezugsrecht, das auf bloß ein Jahr be¬ schränkt ist, vernünftigerweise gar nicht gedacht werden könnte und es sich von selbst verstände, daß, wo von einem Nachbezugsrecht die Rede ist, dasselbe notwendig als für mehrere Jahre geltend gemeint sein müsse. Nun sagen die Statuten mit aller Deut¬ lichkeit, daß sich das Nachbezugsrecht bloß auf das dem Rech¬ nungsjahr folgende, also bloß auf ein Jahr erstrecke, indem Art. 27 litt. c bestimmt, etwaige Ausfälle auf der 4 ½% Vorzugsdividende eines Rechnungsjahres seien den Prioritäts¬ aktien jeweilen aus dem Reinertrag „des folgenden Jahres“ zu ersetzen. Es ist schlechterdings unmöglich, mit den Klägern anzunehmen, daß das Wort Jahr hier als Sammelbegri gebraucht und der Singularis angewendet worden sei, um eine Mehrzahl von Jahren auszudrücken. Die Vertauschung des Pluralis mit Singularis verbot sich selbstverständlich in einem Falle wie der vorliegende, wo es gerade darauf ankam zu wissen, ob ein Jahr oder mehrere gemeint seien. Die Sprache redet denn auch überhaupt von Dingen, die in einer Mehrzahl zu denken sind, im Singularis nur in solchen Fällen, wo von der Zahl ganz abgesehen wird. Richtig ist nun allerdings, daß wenn den Prioritätsaktien für die Vorzugsdividende ein Nachbezugsrecht eingeräumt werden soll, dasselbe gewöhnlich nicht nur für das jeweilen folgende Jahr, sondern für die folgenden Jahre gewährt wird; es kann auch nur in dieser Erweiterung volle praktische Bedeutung erlangen, während es, auf je das dem Rechnungsjahr folgende Jahr beschränkt, einen materiellen Vorteil allemal nur dann gewährt, wenn nach einem dividendenlosen Jahr ein Rein¬ ertrag erzielt wird, der den Bezug der Vorzugsdividende des lau¬ fenden und den Nachbezug desjenigen des vorangehenden gestattet. Da nun derartige periodische Schwankungen der jährlichen Be¬ triebsergebnisse kaum häufig vorkommen dürften, bietet ein Nach¬ bezugsrecht, wie es in den Statuten der Beklagten normiert ist,
den Prioritätsaktionären allerdings nur eine sehr unvollkommene Garantie für die Deckung von Ausfällen, die sie in einzelnen Jahren auf ihrer Vorzugsdividende erleiden. Allein diese Erwä¬ gung berechtigt nicht zur Annahme, daß ein derartiges Vorzugs¬ recht überhaupt nicht gewollt, sondern statt dessen ein unbeschränktes Nachbezugsrecht gewollt sei. Wie das Vorzugsrecht auf die Jah¬ resdividende, so versteht sich auch das Nachbezugsrecht einer beson¬ deren Kategorie von Aktionären nicht von selbst, es muß vielmehr um zu gelten, ausdrücklich eingeräumt sein. Es handelt sich hiebei um Privilegien, die nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen, und der Umstand, daß das Privilegium, welches den Prioritäten der beklagten Aktiengesellschaft eingeräumt ist, in seiner praktischen Anwendung sich als sehr unvollkommen erweist, darf nicht dazu führen, dasselbe über das Maß hinaus weiter auszudehnen, auf welches es in den Statuten unzweideutig beschränkt worden ist.
3. Was die Frage nach den abzugebenden Coupons anbetrifft, so haben die Kläger den Beschluß der Generalversammlung vom
24. Juni 1899, daß gegen die Auszahlung der aus dem Rein¬ ertrag von 1898 zur Verteilung gelangenden Dividende sämtliche uneingelöst gebliebenen Coupons abgegeben werden sollen für den Fall, daß ihr Standpunkt in der Hauptsache nicht gutgeheißen werden sollte, nicht angefochten. Ebenso gehen die Parteien darin einig, daß der Dividendenschein des Ertragsjahres das nächste Anrecht auf die Dividende habe, daß also mit der Dividende pro 1898 der Coupon dieses Jahres eingelöst werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen, in der Meinung, daß das in § 27 litt. c der Statuten der Arth=Rigibahn=Gesellschaft den Prioritätsaktien gewährte Nachbezugsrecht auf ein Jahr beschränkt sei, und daß aus dem Reinertrag des Jahres 1898 die Vor¬ zugsdividende für dieses Jahr gegen Aushändigung des Coupons pro 1898 bezahlt werden soll.