Volltext (verifizierbarer Originaltext)
83. Arleil vom 25. November 1905 in Sachen Holthausen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Erben Waguer, Bekl. u. Ber.=Bekl. Oertliche Rechtsanwendung für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung. Art. 472 70 ff. OR. A. Durch Urteil vom 28. September 1905 hat das Oberge¬ richt von Unterwalden nid dem Wald über das Rechtsbegehren: Die Beklagten haben an die Klägerin 3881 Fr. (= Reichs¬ mark 3151½) zu bezahlen“ und den Abweisungsschluß der Beklagten erkannt:
1. (Beweisbeschluß.
2. Die Appellation wird als unbegründet erklärt und das kantonsgerichtliche Urteil in Motiven und Dispositiven vollinhalt¬ lich bestätigt. Das hiedurch bestätigte erstinstanzliche Urteil lautet: Das Klagebegehren wird abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Klägerin recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen: Das Bundesgericht wolle das angefochtene Urteil in allen Teilen aufheben und demnach erkennen:
a) (Beweisantrag.)
b) Die Klageforderung von 3881 Fr. sei der Klägerin im vollen Umfange, eventuell in einem nach richterlichem Ermessen festzustellenden Betrag zuzusprechen. C. Die Beklagten haben beantragt: Die Berufung sei wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes, eventuell als sachlich unbegrün¬ det abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die auf Hüllbuschhof in Benrad bei Hüls (preuß. Rhein¬ provinz) wohnhafte Klägerin hatte seit 1896 den im Kanton Nidwalden heimatberechtigten Remigi Wagner als Viehwärter in ihrem Dienst, der seit dem Tode seines Vaters (1868) unter Vormundschaft stand. Am 5. September 1902 schrieb die Klägerin an den Vogt, Remigi Wagner sei erkrankt; da er sich zur voll¬ sten Zufriedenheit betragen habe, wolle sie ihn auch in seinen kranken Tagen bei sich behalten; seine Krankheiten hätten ihn viel Geld gekostet, so daß sein erspartes Geld bald zu Ende sein werde; er bitte, man möchte ihm 1000 Fr. senden. Es wurden darauf 300 Fr. gesandt; Remigi Wagner verlangte (in einem von der Klägerin geschriebenen Briefe vom 15. September 1902) weitere 700 Fr. Am 29. gl. Mts. schrieb die Klägerin „im Auftrage von Remigi Wagner“ nochmals um Geld, wobei gesagt war, der Adressat könne den Brief der Freundschaft vorlegen. Die Klägerin fügte in ihrem Namen bei: „.... Sie müssen .. „nicht denken, daß ich auf dem sein Geld zu passen stände, Gott „sei Dank noch nicht. ... Überhaupt hat Remigi sich bei uns „in den langen Jahren so betragen, daß er noch Pflege bei uns „auch ohne Geld erhält, wir wissen noch, was Christenpflicht „und Nächstenliebe ist. Aber sein Eigentum hat doch jeder Mensch „gerne, das sind Sie ihm schuldig, herüber zu schicken, wenn wir „auch nichts beanspruchen, aber Doktor und Apotheke kosten sein „Geld und das kann jeder Mensch verlangen.“ Der Vogt schickte am gleichen Tage weitere 700 Fr. Mit — von der Klägerin geschriebenem — Brief vom 13. Januar 1903 verlangte Remigi Wagner vom Vogt sein Vermögen heraus; ebenso mit Brief vom
17. gl. Mis., in dem bemerkt war, die 1000 Fr. seien ihm wohl zugekommen, er wünsche aber sein Vermögen heraus, mit 50 Jahren brauche man keinen Vormund und Vogt mehr. Weitere Reklamationen erfolgten am 13. Februar und 7. April 1903. Mit Brief vom 27. Mai 1903 teilte die Klägerin (die sämtliche von Remigi Wagner unterzeichneten Briefe geschrieben hatte), mit, er habe das Krankenhaus aufsuchen müssen, man solle sofort 1600 Fr. senden. Am 7. Juni sandte der Vogt 500 Fr. Am
6. Juni 1903 setzte Remigi Wagner die Klägerin testamentarisch zum Erben ein; am 21. Juli gleichen Jahres starb er auf dem Hüllbuschhof, wovon die Klägerin dem Vogt mit Brief vom 22. gl. Mts. Mitteilung machte. Sie schrieb hier: „Sein bares Geld „habe ich seinem Wunsche und Willen gemäß zu dem Begräbnis, „Kosten des Krankenhauses, der Apotheke verwendet. Was davon „noch übrig bleibt, sollte ich seinem Willen zufolge für heilige
„Messen verwenden. Ich bin seinem Wunsche in jeder Hinsicht „nachgekommen, da ich auch notarisch zu seiner Universal¬ „erbin eingesetzt bin, werde ich mich genau an seinen letzten „Willen halten. Über den Verbleib des baren Geldes kann ich „Ihnen, wenn Sie wünschen, Rechnung einsenden. Durch rechts¬ kräftig gewordenes Urteil vom 25. Mai 1904 hat das Kantons¬ gericht Nidwalden eine Klage der heutigen Klägerin gegen die heutigen Beklagten gutgeheißen, die den Klageschluß enthalten hatte: „Die Beklagtschaft hat das von Remigi Wagner am 6. Juni „1903 zu Hüls errichtete Testament als rechtsgültig errichtet an¬ „zuerkennen und demgemäß der Klägerin vom Nachlaß des Re¬ „migi Wagner, soweit derselbe erhaustes Vermögen ist, den fünften „Teil und soweit dasselbe ererbtes Vermögen ist, den zehnten „Teil aushinzugeben.
2. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin „Befriedigung aus dem Nachlasse des Remigi Wagner für ihre „Dienstleistungen und Auslagen des Remigi Wagner“ und zwar gemäß folgender Rechnungsstellung: (folgt Aufzählung). Sie stützt die Klage rechtlich auf die Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrechts über Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 472, und ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 70), daneben hat sie in der Klage auch § 142 nidw. BGB angerufen. Das klagabwei¬ sende Urteil der ersten Instanz — dessen Begründung sich die zweite Instanz ohne weiteres angeschlossen hat — wirft für die Entscheidung des Rechtsstreites die zwei Fragen auf:
a) Kann die Beklagte angehalten werden, Schulden des Erb¬ lassers zu bezahlen, die jener ohne Wissen und Begrüßung der Freundschaft, welcher er zur fraglichen Zeit unterstellt war, ge¬ macht hat und im Bejahungsfalle in welchem Maße?
b) Hat die Freundschaft dem Remigi Wagner sel. die nötigen. Subsistenzmittel versagt und dadurch notwendig gemacht, daß die heutige Klägerin für dessen Unterhalt besorgt sein mußte? - und verneint beide. Es stellt fest, daß die Klägerin von der Tat¬ sache der Bevormundung des Remigi Wagner Kenntnis gehabt habe. Des weitern führt es aus, die Beklagtschaft habe dem Re¬ migi Wagner die nötigen Subsistenzmittel gesandt. Endlich liege in der Korrespondenz ein Verzicht der Klägerin auf eine Ver¬ gütung.
3. Wird nun zunächst die Kompetenz des Bundesgerichles zur Beurteilung dieser Streitsache geprüft, so ist vorerst unrichtig, wenn die Beklagten behaupten, die Klägerin habe ihre Klage auf Nidwaldner Recht gestützt: Die Klägerin hat das Nidwaldner Recht nur angerufen, um die Pflichten von Vogt und Freund¬ schaft darzulegen, dagegen macht sie ihren Anspruch ausdrücklich als obligationenrechtlichen, abgesehen von familienrechtlichen Grün¬ den, Art. 76 OR, — als Anspruch aus Geschäftsführung ohne geltend, und Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung sie hat denn auch die Klage nach dieser Richtung substanziiert. In dieser Richtung fragt es sich nun, ob für diesen Anspruch schweizerisches oder aber deutsches Recht zur Anwendung komme. Hierüber ist zu bemerken: Geltend gemacht wird mit der Klage zunächst der Anspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag auf Ersatz seiner Verwendungen; es handelt sich also um die Ersatz¬ pflicht des Geschäftsherrn. Diese beurteilt sich nun nach der in der deutschen Rechtswissenschaft und Praxis allgemein anerkannten Ansicht nach dem Rechte des Wohnortes des Geschäftsherrn (vgl. Regelsberger, Bd. I, S. 176 zu Anm. 9 und dort zitierte; Zitelmann, Internat. Privatr., II, S. 528 f.). Als „Geschäfts¬ herr“ erscheinen aber hier die Beklagten, da die Klägerin be¬ hauptet, an deren Stelle für Remigi Wagner Verwendungen ge¬ macht zu haben. Ebenso richtet sich die Frage der ungerechtfer¬ tigten Bereicherung, wie wohl unbestritten ist, nach dem Rechte des Ortes, wo die Bereicherung stattgefunden haben soll, also in der Regel nach dem Rechte des Wohnortes des Erwerbers. Für den Klaganspruch kommt daher nach beiden ihm von der Klägerin gegebenen Begründungen schweizerisches Recht zur Anwendung, und es ist daher auf die Streitsache selbst einzutreten.
4. Was nun vorerst das Klagfundament der Geschäftsführung ohne Auftrag betrifft, so gehört zur Begründung des Anspruchs gemäß Art. 472 OR der Nachweis, daß die Übernahme der Ge¬ schäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, sowie der Nachweis der Notwendigkeit oder Nützlichkeit und Angemessenheit der Verwendungen, deren Ersatz verlangt wird. Schon jener erste Nachweis ist nun nicht geleistet, ja es liegt vielmehr das Gegenteil in den Akten. Denn es steht fest, daß Vogt und Freundschaft des Remigi Wagner diesem in der kurzen
Zeit vom 11. September 1902 bis 7. Juni 1903 die relativ bedeutende Summe von 1500 Fr. gesandt haben, womit für einen Mann von der Stellung des Remigi Wagner gewiß genügend gesorgt war, so daß ein Eintreten der Klägerin durchaus nicht im nteresse von Vogt und Freundschaft geboten war. Ob das Geld in anderer Weise — zur Bezahlung von Zechschulden u. dgl. — ver¬ wendet wurde, ist offenbar vollständig irrelevant; Vogt und Freund¬ schaft hatten ihrer Pflicht Genüge getan mit Übersendung gehöri¬ ger angemessener Subsistenzmittel. Des weitern fehlte auf Seite der Klägerin auch der Wille, die Verwendungen im Interesse der Beklagten zu machen; wie die Briefe der Klägerin zeigen, worin sie mehrfach von ihrer Nächstenliebe u. s. w. spricht, erfolgten ihre Verwendungen in liberalem Sinne, ohne die Absicht, dadurch die Beklagten verpflichten und deren Interessen wahren zu wollen. Sie mag diese Verwendungen auch in der Hoffnung, durch das Testament des Remigi Wagner belohnt zu werden, gemacht haben, in welcher Hoffnung sie dann auch nicht getäuscht wurde; auch das läßt darauf schließen, daß sie nicht an einen Ersatz von Seiten der Beklagten dachte, die Verwendungen nicht in der Willensabsicht, die Beklagten zu verpflichten, vornahm. Endlich zeigt auch ihr Brief gleich nach dem Ableben des Remigi Wagner das deutlich. Damit erledigen sich alle übrigen Einwendungen, auf die einzutreten nicht notwendig ist.
5. Aus der vorstehenden Erwägung folgt aber auch, daß die Anrufung von Art. 70 OR ebenfalls zu Unrecht erfolgt: eine Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin und ohne rechtmäßigen Grund liegt nicht vor; das schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Aufwendungen für Nemigi Wagner n liberaler Absicht machte und weil die Beklagten pflichtgemäß die nötigen Subsistenzmittel gesandt haben und zu mehrerem nicht verpflichtet waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge¬ richts des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 28. Sep¬ tember 1905 in allen Teilen bestätigt.