opencaselaw.ch

76_I_206

BGE 76 I 206

Bundesgericht (BGE) · 1950-09-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

206

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Alkoholismus, sondern das unmittelbare Ziel, welchem der

Betrieb dient, im allgemeinen Interesse. Diese Unterschiede

~echtfertigen die Steuerbefreiung im vorliegenden Falle,

obwohl sie in jenem verweigert wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist für die

IV. Wehrsteuerperiode von der Steuerpflicht befreit.

36. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1950 i. S. w.

gegen Kantonale Steuerrekurskommission Graubünden.

Wehrsteuer : Besteuerung des Kapitalgewinns, der im Betrieb&

eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unter-

nehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermö-

gensstücken erzielt wird_ (Art. 21 Abs. llit. d WStB). Als Ver-

wertung gilt auch die überführung von Geschäftsvermögen in

das Privatvermögen des Eigentümers. Berechnung des dabei

erzielten Gewinns.

ImpOt pour 10, defense nationale: Imposition du MnMice en capital

realise, dans une entreprise astreinte a tenir une comptabilite

commerciale, par l'alienation ou Ia realisation de biens (art. 21

al. I lit. d AIN). Doit aussi etre considere comme realisation

le transfert d'e16ments de la fortune de l'entreprlse dans la

fortune privee du proprietaire. Calcul du benefice realise da-

cette fa\lon.

Impasta per 10, difesa nazionale. Imposizione deI profitto in capitala-

conseguito, nell'esercizio di un'azienda avente l'obbligo di

tenere una contabilitA, mediante alienazione 0 roolizzaziona-

di bern (art. 21 cp. I lett. d DIN). Costituisce una realizzazione

di bern anche il trasferimento di elementi dell'attivo dell'azienda

nel patrimonio privato deI proprietario. Computo deI profitto

in capitale.

A. -

W. war bis 1946 Inhaber einer Maschinenfabrik.

Im Oktober dieses Jahres übertrug er Aktiven und Passiven

der bisherigen Einzelfirma, mit Ausnahme des Immobi-

liar- und Wertschriftenvermögens, auf eine zur Fortführung

des Unternehmens neu gegründete Aktiengesellschaft. Den

Grundbesitz, bestehend aus einem Wohnhaus und dem

Fabrikgebäude samt Umschwung, übernahm er zu dem

Bundesrecht.Iiehe Abgaben_ N0 36.

207

in der letzten Bilanz der Einzelfirma vom 30. November

1945 ausgewiesenen Buchwert in sein Privatvermögen. Die

Geschäftsliegenschaft verpaohtete er der Aktiengesell-

schaft. Später, im Frühjahr 1949, brachte er den Grund-

besitz als Sacheinlage in die Gesellschaft ein.

Bei der Einschätzung des W_ für die Wehrsteuer IV

gelangte die Veranlagungsbehörde im Einspracheverfahren

zur Auffassung, er habe in der Berechnungsperiode 1945/46

dadurch einen Kapitalgewinn im Sinne von Art_ 21 Abs. 1

lit. d WStB erzielt, dass er die Liegenschaft{ln zu einem

unter dem Verkehrswert liegenden 'Wert in sein Privatver-

mögen übernommen habe. Der Verkehrswert wurde durch

Kapitalisierung des Ertrages der Liegenschaften ermittelt.

Die Beschwerde des Pflichtigen gegen die Besteuerung

eines Kapitalgewinnes wurde von der kantonalen Rekurs-

kommission abgewiesen.

B. -

In der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde macht W. geltend, von einem

Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB

könnte nur dann gesprochen werden, wenn die liegen-

schaften in der Berechnungsperiode duroh eine Veräus-

serung, wie Kauf oder Tausch, den Eigentümer gewechselt

hätten. Diese Voraussetzung sei indes nicht erfüllt, da er

den Grundbesitz damals in seinem Eigentum behalten

habe. Der im Gesetz umschriebene Begriff des Kapitalge-

winns dürfe nach einem allgemein anerkannten Rechts-

grundsatz nicht durch Auslegung oder Analogie erweitert

werden. Die Auffassung der Rekurskommission, dass ein

Kapitalgewinn schon als Korrektiv für die Zulassung

übersetzter Abschreibungen angenommen werden müsse,

sei gesetzwidrig. Im Falle des Beschwerdeführers seien

übrigens nur die der tatsächlichen Entwertung entspre-

chenden Abschreibungen zugelassen worden. Der Buchwert

der in Frage stehenden Immobilien habe deren wirklichen

Wert dargestellt. Es verhalte sich nicht so, dass der Be-

schwerdeführer die Grundstücke habe zurückbehalten

wollen mit der Absicht, sie nach einigen Jahren teurer an

208

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

einen Dritten zu verkaufen. Die weitgehende wirtschaftliche

Betrachtungsweise der Rekurskommission sei deshalb nicht

gerechtfertigt. Zudem sei der angebliche Kapitalgewinn

nicht richtig ermittelt worden ... Es könnte nicht der Preis,

der bei einem Verkauf an einen Dritten hätte gelöst werden

können, als Vergleichswert in Rechnung gestellt werden,

sondern höchstens der Preis, der von einem guten Freunde

verlangt worden wäre_ Es könne dem Pflichtigen nicht

zugemutet werden, sich selbst einen Gewinn anzurechnen.

C. -

Die Rekurskommission, die kantonale und die

eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung

der Beschwerde.

n. -

In der Replik führt der Beschwerdeführer noch

aus, bei der Berechnung des angeblichen Kapitalgewinnes

hätte als oberer Wert nicht einfach der Verkehrswert im

Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft eingesetzt

werden sollen, sondern der Betrag, den die Liegenschaften

damals für den Betrieb wert gewesen seien (Betriebswert).

In den spätern Verkauf der Grundstücke an die Gesell-

schaft habe der Beschwerdeführer nur widerstrebend, auf

Drängen eines neuen Hauptaktionärs, eingewilligt, was die

Annahme ausschliesse, er habe eine Steuerumgehung beab-

sichtigt. -

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

.Aus den Erwägungen:

1. -

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB unterliegen der

Wehrsteuer auf dem Einkommen Kapitalgewinne, die im

Betriebe eines zur Führung kaufmämrischer Bücher ver-

pflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Ver-

wertung von Vermögens stücken erzielt werden. Als Bei-

spiele werden im Gesetz genannt Liegenschaftsgewinne,

Mehrerlös aus Wertschriften, Liquidationsgewinne bei Auf-

gabe oder Veräusserung eines Unternehmens_

Duroh die Übertragung' von Aktiven und Passiven an

die zum Weiterbetrieb seiner Maschinenfabrik neu ge-

gründete Aktiengesellschaft hat der Beschwerdeführer sein

!

1,

I

Bundesrechtliche Abgaben. No 36.

209

zur kaufmännischen Buchführung verpflichtetes Unter-

nehmen aufgegeben. Die Liegenschaften, welche bisher zu

seinem Geschäftsvermögen gehört hatten, hat er indes

nicht auf die Gesellschaft übertragen, sondern in sein

Privatvermögen übernommen. Ob dieser Übergang eine

Veräusserung oder Verwertung im Sinne von Art. 21

Abs. 1 lit. d WStB darstelle, scheint nach der nächstlie-

genden Bedeutung dieser Begriffe zweifelhaft zu sein. Eine

nähere Prüfung führt jedoch zur Bejahung der Frage. Jene

Bestimmung erfasst nicht nur den Fall der Veräusserung

im zivilrechtlichen Sinne, d. h. des Eigentumswechsels,

wie der Beschwerdeführer -

in Übereinstimmung mit

PERRET, Komm. zu Art. 21 WStB, N. 18 -

meint. Sie

erwähnt neben der Veräusserung auch die Verwertung.

Der hier in Frage stehende Vorgang lässt sich aber zwang-

los als eine Art Verwertung auffassen. Dass er ebenfalls

unter Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB g~zogen werden muss,

ergibt sich insbesondere daraus, dass dort als Beispiel

eines steuerbaren Kapitalgewinnes ausdrücklich der Liqui-

dationsgewinn « bei Aufgabe oder Veräusserung eines

Unternehmens » angefüllJ~twird; denn eine Aufgabe eines

Unternehmens ohne Veräusserung liegt gerade auoh in der

Überführung des Geschäftsvermögens in das Privatver-

mögen des bisherigen Geschäftsinhabers.

Für diese Auslegung spricht auch der Zweck von Art. 21

Abs. 1 lit. d WStB. Das Wehrsteuerrecht gewährt den zur

Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter-

nehmungen bei der Bewertung ihrer Bilanzposten einen

weiten Spielraum des Ermessens. So können sich durch

eine Vermehrung des Wertes von Sachen und Rechten,

die nicht verbucht wird, oder durch übersetzte Abschrei-

bungen, zu hoch verbuchte vVertverminderungen in einem

Betriebe stille Reserven bilden, die im Zeitpunkte der Bil-

dung steuerlich nicht erfasst werden. Anderseits ist im

Gesetz dafür Vorsorge getroffen, dass diese Reserven später

der Einkommenssteuer unterworfen werden: Einmal wer-

den gemäss Art. 21 Ahs. 1lit. f WStB Vermehrungen des

14

AS 76 I -

1950

210

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Wertes von Sachen und Rechten in einem buchführungs-

pfiichtigen Betriebe dann als Einkommen erfasst, wenn sie

verbucht werden, und sodann werden nach lit. d daselbst

die stillen Reserven auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf

ihre Verbuchung, als Kapitalgewinn bei der Veräusserung

und Verwertung von Vermögen oder Vermögensstücken in

das steuerbare Einkommen einbezogen. Wenn nun der

aus der Bildung stiller Reserven herrührende Kapitalge-

winn nur im Falle der Veräusserung des betreffenden Ge-

schäftsvermögens zu besteuern wäre, so hätte der Be-

triebsinhaber es in der Hand, sich der Besteuerung dieses

Gewinnes dadurch zu entziehen, dass er die Vermögens-

werte vorerst in sein Privatvermögen überführen und

sodann, als nicht mehr kapitalgewinnsteuerpflichtiger Pri-

vatmann, veräussern würde. Das kann aber nicht der Sinn

des Gesetzes sein. Als Verwertung gemäss Art. 21 Abs. 1

lit. d WStB muss daher auch die Überführung von Ge-

schäftsvermögen in das Privatvermögen des Unternehmers

angesehen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwer-

deführers ist es, von hier nicht in Betracht kommenden

Ausnahmen abgesehen, auch im Steuerrecht zulässig, die

Anwendung einer Gesetzesbestimmung unter Berücksich-

tigung des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes weiter

auszudehnen, als der "\Vortlaut zunächst erkennen lässt

(BGE 72 I 310).

Ein bei der Überführung der Liegenschaften des Be-

schwerdeführers aus dem Geschäftsvermögen in das Privat-

vermögen erzielter Kapitalgewinn unterliegt daher der

Wehrsteuer auf dem Einkommen.

2. -

Für die Berechnung des Kapitalgewinnes ist dort,

wo während des Betriebes die jährlichen Reingewinne

unter Inanspruchnahme von Abschreibungen auf den Ge-

stehungskosten ermittelt worden sind, von dem um die

anerkannten Abschreibungen herabgesetzten Buchwerte

auszugehen (BGE 70 I 186). Massgebend ist die letzte

Bilanz vor der Veräusserung oder Verwertung des betref-

fenden Vermögens (nicht veröffentlichtes Urteil vom

Bundesreehtliche Abgaben. N° 37.

211

21. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft Konkordia). Ein-

wendungen gegen den so ermittelten untern Ausgangs-

punkt für die Berechnung des Kapitalgewinnes könnten

sich höchstens dann rechtfertigen, wenn bei früheren Ver-

anlagungen für das Einkommen aus dem Geschäftsbetriebe

Änderungen der in den Büchern ausgewiesenen Ergebnisse

vorgenommen worden wären, welche die Bemessung des

Kapitalgewinnes beeinflussen könnten (BGE 76 I 64).

Solche Änderungen sind jedoch im vorliegenden Falle nicht

dargetan. Der Berechnung ist daher der in der letzten Bi-

lanz der Einzelfirma ausgewiesene Buchwert zugrunde zu

legen.

Im allgemeinen stellt der Kapitalgewinn die Differenz

zwischen dem Buchwert und dem erzielten Erlös dar. Da

die hier in Frage stehenden Liegenschaften in der Berech-

nungsperiode den Eigentümer nicht gewechselt haben,

muss als oberer Vergleichswert der Betrag genommen

werden, der bei einer Veräusserung hätte erzielt werden

können. Abzustellen ist somit, wie die yorinstanz richtig

annimmt, auf den Verkehrswert. Auf den sog. Betriebs-

wert kann nichts ankommen. Wer ein Geschäftsaktivum

in sein Privatvermögen überführt, kann nicht anders

gestellt werden als jener, der es veräussert. Deshalb kam1

auch keine Rede davon sein, dass als oberer Vergleichs wert

der Preis einzusetzen ist, der nicht einem unabhängigen

Dritten, sondern einem guten Freunde angerechnet worden

wäre.

37. Arret du 23 juin 1950 dans la cause X. contre Commission

genevoise de recours en matii~re d'impöt pour la

defense nationale.

lmposition du debirentier. Art. 22 al. 1 lit. d et 27 AIN.

Le debirentier, personne physique non astreinte a. tenir des livres,

dMuit, dans le calcuI de son revenu imposable, la totaliM des

arrerages payes par lui, mais il n'est pas autonse, en revanche,

a faire aucune autre deduction, au titre de l'art. 27 AIN, dans

le calcul de sa fortune imposable.

Systeme applicable lorsque le d6birentier est un assureur.