Volltext (verifizierbarer Originaltext)
206
Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
Alkoholismus, sondern das unmittelbare Ziel, welchem der
Betrieb dient, im allgemeinen Interesse. Diese Unterschiede
~echtfertigen die Steuerbefreiung im vorliegenden Falle,
obwohl sie in jenem verweigert wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist für die
IV. Wehrsteuerperiode von der Steuerpflicht befreit.
36. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1950 i. S. w.
gegen Kantonale Steuerrekurskommission Graubünden.
Wehrsteuer : Besteuerung des Kapitalgewinns, der im Betrieb&
eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unter-
nehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermö-
gensstücken erzielt wird_ (Art. 21 Abs. llit. d WStB). Als Ver-
wertung gilt auch die überführung von Geschäftsvermögen in
das Privatvermögen des Eigentümers. Berechnung des dabei
erzielten Gewinns.
ImpOt pour 10, defense nationale: Imposition du MnMice en capital
realise, dans une entreprise astreinte a tenir une comptabilite
commerciale, par l'alienation ou Ia realisation de biens (art. 21
al. I lit. d AIN). Doit aussi etre considere comme realisation
le transfert d'e16ments de la fortune de l'entreprlse dans la
fortune privee du proprietaire. Calcul du benefice realise da-
cette fa\lon.
Impasta per 10, difesa nazionale. Imposizione deI profitto in capitala-
conseguito, nell'esercizio di un'azienda avente l'obbligo di
tenere una contabilitA, mediante alienazione 0 roolizzaziona-
di bern (art. 21 cp. I lett. d DIN). Costituisce una realizzazione
di bern anche il trasferimento di elementi dell'attivo dell'azienda
nel patrimonio privato deI proprietario. Computo deI profitto
in capitale.
A. -
W. war bis 1946 Inhaber einer Maschinenfabrik.
Im Oktober dieses Jahres übertrug er Aktiven und Passiven
der bisherigen Einzelfirma, mit Ausnahme des Immobi-
liar- und Wertschriftenvermögens, auf eine zur Fortführung
des Unternehmens neu gegründete Aktiengesellschaft. Den
Grundbesitz, bestehend aus einem Wohnhaus und dem
Fabrikgebäude samt Umschwung, übernahm er zu dem
Bundesrecht.Iiehe Abgaben_ N0 36.
207
in der letzten Bilanz der Einzelfirma vom 30. November
1945 ausgewiesenen Buchwert in sein Privatvermögen. Die
Geschäftsliegenschaft verpaohtete er der Aktiengesell-
schaft. Später, im Frühjahr 1949, brachte er den Grund-
besitz als Sacheinlage in die Gesellschaft ein.
Bei der Einschätzung des W_ für die Wehrsteuer IV
gelangte die Veranlagungsbehörde im Einspracheverfahren
zur Auffassung, er habe in der Berechnungsperiode 1945/46
dadurch einen Kapitalgewinn im Sinne von Art_ 21 Abs. 1
lit. d WStB erzielt, dass er die Liegenschaft{ln zu einem
unter dem Verkehrswert liegenden 'Wert in sein Privatver-
mögen übernommen habe. Der Verkehrswert wurde durch
Kapitalisierung des Ertrages der Liegenschaften ermittelt.
Die Beschwerde des Pflichtigen gegen die Besteuerung
eines Kapitalgewinnes wurde von der kantonalen Rekurs-
kommission abgewiesen.
B. -
In der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde macht W. geltend, von einem
Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB
könnte nur dann gesprochen werden, wenn die liegen-
schaften in der Berechnungsperiode duroh eine Veräus-
serung, wie Kauf oder Tausch, den Eigentümer gewechselt
hätten. Diese Voraussetzung sei indes nicht erfüllt, da er
den Grundbesitz damals in seinem Eigentum behalten
habe. Der im Gesetz umschriebene Begriff des Kapitalge-
winns dürfe nach einem allgemein anerkannten Rechts-
grundsatz nicht durch Auslegung oder Analogie erweitert
werden. Die Auffassung der Rekurskommission, dass ein
Kapitalgewinn schon als Korrektiv für die Zulassung
übersetzter Abschreibungen angenommen werden müsse,
sei gesetzwidrig. Im Falle des Beschwerdeführers seien
übrigens nur die der tatsächlichen Entwertung entspre-
chenden Abschreibungen zugelassen worden. Der Buchwert
der in Frage stehenden Immobilien habe deren wirklichen
Wert dargestellt. Es verhalte sich nicht so, dass der Be-
schwerdeführer die Grundstücke habe zurückbehalten
wollen mit der Absicht, sie nach einigen Jahren teurer an
208
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
einen Dritten zu verkaufen. Die weitgehende wirtschaftliche
Betrachtungsweise der Rekurskommission sei deshalb nicht
gerechtfertigt. Zudem sei der angebliche Kapitalgewinn
nicht richtig ermittelt worden ... Es könnte nicht der Preis,
der bei einem Verkauf an einen Dritten hätte gelöst werden
können, als Vergleichswert in Rechnung gestellt werden,
sondern höchstens der Preis, der von einem guten Freunde
verlangt worden wäre_ Es könne dem Pflichtigen nicht
zugemutet werden, sich selbst einen Gewinn anzurechnen.
C. -
Die Rekurskommission, die kantonale und die
eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung
der Beschwerde.
n. -
In der Replik führt der Beschwerdeführer noch
aus, bei der Berechnung des angeblichen Kapitalgewinnes
hätte als oberer Wert nicht einfach der Verkehrswert im
Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft eingesetzt
werden sollen, sondern der Betrag, den die Liegenschaften
damals für den Betrieb wert gewesen seien (Betriebswert).
In den spätern Verkauf der Grundstücke an die Gesell-
schaft habe der Beschwerdeführer nur widerstrebend, auf
Drängen eines neuen Hauptaktionärs, eingewilligt, was die
Annahme ausschliesse, er habe eine Steuerumgehung beab-
sichtigt. -
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
.Aus den Erwägungen:
1. -
Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB unterliegen der
Wehrsteuer auf dem Einkommen Kapitalgewinne, die im
Betriebe eines zur Führung kaufmämrischer Bücher ver-
pflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Ver-
wertung von Vermögens stücken erzielt werden. Als Bei-
spiele werden im Gesetz genannt Liegenschaftsgewinne,
Mehrerlös aus Wertschriften, Liquidationsgewinne bei Auf-
gabe oder Veräusserung eines Unternehmens_
Duroh die Übertragung' von Aktiven und Passiven an
die zum Weiterbetrieb seiner Maschinenfabrik neu ge-
gründete Aktiengesellschaft hat der Beschwerdeführer sein
!
1,
I
Bundesrechtliche Abgaben. No 36.
209
zur kaufmännischen Buchführung verpflichtetes Unter-
nehmen aufgegeben. Die Liegenschaften, welche bisher zu
seinem Geschäftsvermögen gehört hatten, hat er indes
nicht auf die Gesellschaft übertragen, sondern in sein
Privatvermögen übernommen. Ob dieser Übergang eine
Veräusserung oder Verwertung im Sinne von Art. 21
Abs. 1 lit. d WStB darstelle, scheint nach der nächstlie-
genden Bedeutung dieser Begriffe zweifelhaft zu sein. Eine
nähere Prüfung führt jedoch zur Bejahung der Frage. Jene
Bestimmung erfasst nicht nur den Fall der Veräusserung
im zivilrechtlichen Sinne, d. h. des Eigentumswechsels,
wie der Beschwerdeführer -
in Übereinstimmung mit
PERRET, Komm. zu Art. 21 WStB, N. 18 -
meint. Sie
erwähnt neben der Veräusserung auch die Verwertung.
Der hier in Frage stehende Vorgang lässt sich aber zwang-
los als eine Art Verwertung auffassen. Dass er ebenfalls
unter Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB g~zogen werden muss,
ergibt sich insbesondere daraus, dass dort als Beispiel
eines steuerbaren Kapitalgewinnes ausdrücklich der Liqui-
dationsgewinn « bei Aufgabe oder Veräusserung eines
Unternehmens » angefüllJ~twird; denn eine Aufgabe eines
Unternehmens ohne Veräusserung liegt gerade auoh in der
Überführung des Geschäftsvermögens in das Privatver-
mögen des bisherigen Geschäftsinhabers.
Für diese Auslegung spricht auch der Zweck von Art. 21
Abs. 1 lit. d WStB. Das Wehrsteuerrecht gewährt den zur
Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter-
nehmungen bei der Bewertung ihrer Bilanzposten einen
weiten Spielraum des Ermessens. So können sich durch
eine Vermehrung des Wertes von Sachen und Rechten,
die nicht verbucht wird, oder durch übersetzte Abschrei-
bungen, zu hoch verbuchte vVertverminderungen in einem
Betriebe stille Reserven bilden, die im Zeitpunkte der Bil-
dung steuerlich nicht erfasst werden. Anderseits ist im
Gesetz dafür Vorsorge getroffen, dass diese Reserven später
der Einkommenssteuer unterworfen werden: Einmal wer-
den gemäss Art. 21 Ahs. 1lit. f WStB Vermehrungen des
14
AS 76 I -
1950
210
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Wertes von Sachen und Rechten in einem buchführungs-
pfiichtigen Betriebe dann als Einkommen erfasst, wenn sie
verbucht werden, und sodann werden nach lit. d daselbst
die stillen Reserven auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf
ihre Verbuchung, als Kapitalgewinn bei der Veräusserung
und Verwertung von Vermögen oder Vermögensstücken in
das steuerbare Einkommen einbezogen. Wenn nun der
aus der Bildung stiller Reserven herrührende Kapitalge-
winn nur im Falle der Veräusserung des betreffenden Ge-
schäftsvermögens zu besteuern wäre, so hätte der Be-
triebsinhaber es in der Hand, sich der Besteuerung dieses
Gewinnes dadurch zu entziehen, dass er die Vermögens-
werte vorerst in sein Privatvermögen überführen und
sodann, als nicht mehr kapitalgewinnsteuerpflichtiger Pri-
vatmann, veräussern würde. Das kann aber nicht der Sinn
des Gesetzes sein. Als Verwertung gemäss Art. 21 Abs. 1
lit. d WStB muss daher auch die Überführung von Ge-
schäftsvermögen in das Privatvermögen des Unternehmers
angesehen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers ist es, von hier nicht in Betracht kommenden
Ausnahmen abgesehen, auch im Steuerrecht zulässig, die
Anwendung einer Gesetzesbestimmung unter Berücksich-
tigung des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes weiter
auszudehnen, als der "\Vortlaut zunächst erkennen lässt
(BGE 72 I 310).
Ein bei der Überführung der Liegenschaften des Be-
schwerdeführers aus dem Geschäftsvermögen in das Privat-
vermögen erzielter Kapitalgewinn unterliegt daher der
Wehrsteuer auf dem Einkommen.
2. -
Für die Berechnung des Kapitalgewinnes ist dort,
wo während des Betriebes die jährlichen Reingewinne
unter Inanspruchnahme von Abschreibungen auf den Ge-
stehungskosten ermittelt worden sind, von dem um die
anerkannten Abschreibungen herabgesetzten Buchwerte
auszugehen (BGE 70 I 186). Massgebend ist die letzte
Bilanz vor der Veräusserung oder Verwertung des betref-
fenden Vermögens (nicht veröffentlichtes Urteil vom
Bundesreehtliche Abgaben. N° 37.
211
21. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft Konkordia). Ein-
wendungen gegen den so ermittelten untern Ausgangs-
punkt für die Berechnung des Kapitalgewinnes könnten
sich höchstens dann rechtfertigen, wenn bei früheren Ver-
anlagungen für das Einkommen aus dem Geschäftsbetriebe
Änderungen der in den Büchern ausgewiesenen Ergebnisse
vorgenommen worden wären, welche die Bemessung des
Kapitalgewinnes beeinflussen könnten (BGE 76 I 64).
Solche Änderungen sind jedoch im vorliegenden Falle nicht
dargetan. Der Berechnung ist daher der in der letzten Bi-
lanz der Einzelfirma ausgewiesene Buchwert zugrunde zu
legen.
Im allgemeinen stellt der Kapitalgewinn die Differenz
zwischen dem Buchwert und dem erzielten Erlös dar. Da
die hier in Frage stehenden Liegenschaften in der Berech-
nungsperiode den Eigentümer nicht gewechselt haben,
muss als oberer Vergleichswert der Betrag genommen
werden, der bei einer Veräusserung hätte erzielt werden
können. Abzustellen ist somit, wie die yorinstanz richtig
annimmt, auf den Verkehrswert. Auf den sog. Betriebs-
wert kann nichts ankommen. Wer ein Geschäftsaktivum
in sein Privatvermögen überführt, kann nicht anders
gestellt werden als jener, der es veräussert. Deshalb kam1
auch keine Rede davon sein, dass als oberer Vergleichs wert
der Preis einzusetzen ist, der nicht einem unabhängigen
Dritten, sondern einem guten Freunde angerechnet worden
wäre.
37. Arret du 23 juin 1950 dans la cause X. contre Commission
genevoise de recours en matii~re d'impöt pour la
defense nationale.
lmposition du debirentier. Art. 22 al. 1 lit. d et 27 AIN.
Le debirentier, personne physique non astreinte a. tenir des livres,
dMuit, dans le calcuI de son revenu imposable, la totaliM des
arrerages payes par lui, mais il n'est pas autonse, en revanche,
a faire aucune autre deduction, au titre de l'art. 27 AIN, dans
le calcul de sa fortune imposable.
Systeme applicable lorsque le d6birentier est un assureur.