opencaselaw.ch

70_I_183

BGE 70 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1'82

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

gibt die Möglichkeit~ die Geschäftsführung auf einzelne.

Zweige des,Betriebes und den innern Geschäftsverkeh!

zu beschränken., Die Abteilungsdirektoren der AIAG sind

vom Verwaltungsrate auf Grund dieser gesetzli{lhen und

statutarischen Ordnung mit der Geschäftsführung eines

einzelnen Zweiges (Abteilung) betraute Personen. Sie

sind daher . Organe . der Geschäftsführung im Sinne von

Art. 39, Abs. 1· WStB. Dass sie auc~ der Oberleitung

des Gesafntbetriebes,dem Direktorium, angehören, ist

nicht erforderlich.

Die Einwendung, . in den Statuten der AIAG seien

Abteilungsdirektoren nicht vorgesehen, ist unbegründet.

Die heutige Organisation der geschäftsführenden Organe

der AIAG stirnmt, den Bezeichnungen, Titulaturen nach,

überhaupt. nicht mehr mit _den Statuten überein. Die

Statuten sehen Direktoren vor und einen Generaldirektor.

Der Generaldirektor ist aber heute durch ein (in den

Statuten nicht ausdrücklich vorgesehenes) Kollegialorgan

(Direktorium). ersetzt, an Stelle der « Direktoren») sind

Abteilungsdirektoren getreten. Sachlich ist aber, jedenfalls

in den hier, unter dem Gesichtspunkte von Art. 39, Abs.

1 WStB in Verbindung mit Art. 717 OR massgebenden

Verhältnissen, nichts. wesentliches geändert worden.

Offensichtlich unhaltbar ist es auch, bei Personen,

deren Beteiligung an der Geschäftsführung in den Statuten

begründet ist; die Eigenschaft von Qrganen der Geschäfts-

führung bestreiten zu wollen. Es mag in dieser Hinsicht

auf die ausführlichen Darlegungen im Entscheide des

Obergerichts Bezug genommen werden, die durch die

Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht

entkräftet worden sind.

Das Obergericht durfte auch einzelne, rein tatsächliche

Erscheinungen, wie die Höhe der Bezüge und die Erwäh-

nung im Geschäftsbericht, als Indizien für die Stellung

des Beschwerdeführers in der Unternehmung lnitheran-

ziehen. Selbständige Bedeutung hat es ihnen nicht bei-

gemessen.

Bundesrechtliohe. Abgaben. N° 42.

183

42. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. A. L. gegen Wehrsteuer-

Rekurskommission des Kantons Zürich.

WehrBteuer : 1. Kapitalgewinne aus der Liquidat:on zur Fiihrung

kaufmännischer Bücher verpflichteter Unternehmen wl':.erliegen

der Besteuerung nach Art. 43, Abs. 2 WStB.

2. Bei Berechnung des Liquidationsgewinns ist von den Gestehungs-

kosten auszugehen, wenn nicht früher, solange das Unternehmen

betrieben wurde, bei Ermittlung des jährlichen Reingewinns

für die Einkommensbesteuerung Abschreibungen auf den Ge-

stehungskosten steuerfrei zugelassen wurden. In diesen Fällen

ist nur der um die anerkannten Abschreibungen verminderte

Buch- oder Steuerwert anzurechnen.

Impßt pour la dijens6 nationale: 1. Est imposable en vertu de

!'art. 4:r8.1. 2 AIN, le Mnefice en capital produit par Is liquida-

tion d'une entreprise astreinte a. tenir une comptabiliM com-

merciale.

2. On calcule le benefice de liquidation en tenant compte du prix

de revient A moins que, preoodemment, au cours de l'exploita-

tion, le fisc n'ait autorise des amortissements de ce prix de

revient et n'ait tenu compte de ces amortissements dans le

calcul du Mnefice net en vue de l'impöt Bur Ie revenue Dans

un tel cas, on ne tient compte que de Ia valeur comptable ou

fiscale diminuee des amortissements admis.

Imposta per la dijesa nazionale : 1. L'utile in capitale a dipendenza

delIs liquidazione d'un'azienda obbligata a tenere uns conta-

bilita. commerciale e imponibile in virtu dell'art. 43 cp. 2 DCF

per l'IDN.

2. Si calcoIs l'utile di Iiquidazione tenendo conto deI prezzo di

costo, a meno ehe, precedentemente, durante I'eseroizio del-

l'azienda, il fisco non abbia autorizzato degli ammortamenti

nel calcolo dell'utile netto ai fini dell'imposta sul reddito.

In qu,esto caso si tiene soltanto conto deI valore contabile

o fiscale diminuito degli ammortamenti ammessi.

A. -

Der Rekurrent ist für die H. Veranlagungsperiode

der eidgenössischen Wehrsteuer (Art. 41 WStB) unter

anderm für Kapitalgewinn eingeschätzt worden, den er im

Jahre 1942 durch Verkauf eines Schuhlagers erzielt haben

soll. Er hatte einen Handel mit Schuhen betrieben und

musste das Geschäft im Jahre 1940, wie er erklärt, « krank-

heitshalber und durch Verfolgungen ... plötzlich schliessen ».

Das Lager, das 17 000 Paar Schuhe umfasste, hat er

damals nicht liquidiert. Als er im Jahre 1942 sein Geschäft

wieder eröffnen wollte, ergaben sich Schwierigkeiten

kriegswirtschaftlicher Natur. Diese führten dazu, dass der

Rekurrent das Lager zu Fr.,5.- für jedes Paar Schuhe

184

Verwa.ltungs- und Disziplinarroohtspfiege_

der schweizerischen Soldatenfürsorge abtrat. Die Wehr-

steuer-Rekurskommission hat angenommen, aus der Liqui-

dation des Warenlagers habe sich ein Kapitalgewinn

ergeben nach folgender Berechnung :

Verkaufspreis des Schuhlagers .

Buchwert

Bruttogewinn

.-

abzüglich Unkosten .

Gewinn ..... .

Fr. 85,000.-

» 15,000.-

Fr. 70,000 . .....:..

»

8,000.-

Fr. 62,000.-,

und diesen Gewinn zum Satze von 9,75 % für ein Jahr

steuerpflichtig erklärt (Art. 43, Abs. 2 WStB). Als « Buch-

wert» ist dabei der Betrag eingesetzt worden, mit dem

der Rekurrent das Warenlager in der Wehropfererklärung

vom 21. Oktober 1940 angegeben hatte (in der Wehrsteuer-

erklärung I vom 8. Dezember 1941 war es mit Fr. 14,500.-

deklariert). Bücher sollen nicht geführt worden sein.

B. -

Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-

beschwerde bestreitet der Rekurrent die, Besteuerung für

einen Liquidationsgewinn aus dem Verkaufe des Waren-

lagers~ Zur Begründung macht er geltend, sein Geschäfts-

betrieb sei kein buchhaltungspflichtiges Gewerbe gewesen,

nie kaufmännisch geführt und auch· nie auf Grund von

Geschäftsbüchern besteuert-worden. Er beanspruche daher,

auf Grund von Art. 42 WStB besteu.ert zu werden, sodass

eine Besteuerung für Erwerb in der H. Veranlagungspe-

riode ausser Betracht falle. Unter Art. 43, Abs. 2 WStB

falle die Liquidation seine~ Warenlagers nicht, weil sie vor

dem 20. November 1942 stattgefunden haben, an dem jene

Bestimmung erlassen wurde_ Das Warenlager sei unter

dem Ankaufpreis, also ohne Gewinn verkauft worden.

Sollte man trotzdem einen Liquidationsgewinnannehmen,

so sei er auf Fr. 20,OOO.-herabzusetzen. -

Der Rekurrent

gebe zu, dass er das Warenlager als Vermögensbestandteil

schlecht versteuert habe. Doch sei dies darauf zurückzu-

führen, dass er die Grösse des Lagers nicht gekannt habe.

Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 42.

185

Er hätte das Warenlager beim Wehropfer mit Fr. 54,000.-

statt mit Fr. 15,000.- angeben sollen. Er beantrage daher

Änderung der Wehropfertaxation. In einer weiteren Auf-

stellung kommt er zu einem Verkaufsgewinn von Fr.

8500.-.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Sofern der Rekurrent aus dem Verkaufe seines

Warenlagers im Jahre 1942 einen Kapitalgewinn erzielt-

hat, unterliegt er dafür der Besteuerung nach Art. 43

Ahs. 2 WStB. Die gegen diese Behandlung erhobenen

grundsätzlichen Einwendungen sind unbegrÜtldet. Der

Besteuerung für Kapitalgewinn, wozu die Liquidations-

gewinne bei Aufgabe eines Unternehmens gehören, unter-

liegen die Unternehmen, die zur Führup.g kaufmännischer

Bücher verpflichtet sind. Das Schuhhandelsgeschäft des

Rekurrenten war aber ein solches Unternehmen. Es unter-

lag als Handelsgeschäft· der Pflicht zur Eintragung im

Handelsregister (Art. 934, Abs. 1 OR, Art. 53, lit.· A 1

HRegV 1937) und damit auch der Buchführungspflicht

(Art. 957 OR). Es war-übrigens auch, jedenfalls solange der

Rekurrent es führte, im Handelsregister eingetragen. Dafür,

dass es sich um eine freiwillige Eintragung ohne Eintra-

gungspflicht gehandelt hätte (Art. 934, Abs. 20R), liegt

nichts vor.

Darauf, ob die Eintragung bei Beginn der Veranlagungs-

periode noch bestand, oder ob sie schon gelöscht war,

kommt es nicht an. Liquidationsgewinne unterliegen der

Kapitalgewinnsteuer, wenn die Unternehmung buchhal-

tungspftichtig war, solange sie betrieben wurde. Es wird

nicht verlangt, dass der Betrieb und damit die Eintragung

im Handelsregister bei Beginn eier VeranIagungsperiode

noch bestand. Art. 43, Abs. 2 WStB ordnet die Besteuerung

gerade in den Fällen an, in denen der Betrieb während der

Berechnungsperiode, also vor Beginn der Veranlagungs-

periode aufgegeben wurde, womit in der Regel auch die

Löschung des Handelsregistereintrages verbunden ist.

) 86

Yerwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.

Auch darauf kommt es nicht an, ob der Liquidations-

gewinn vor oder nach Erlass des BRB vom 20. November

1942 erzielt wurde. Der Beschluss trifft Anordnungen für

die'Wehrsteuer, die vom 1. Januar 1943 an zu erheben ist,

also für diejenige der H. und der folgenden Perioden. Mass-

gebend ist dabei der Liquidationsgewinn, der während der

Berechnungsperiode erzielt wurde; Berechnungszeitraum

für die H. Veranlagungsperiode aber sind die Jahre 1941

und 1942 (Art. 41, Abs. 1 WStB).

2. -

Es kann sich deshalb nur fragen, ob der Rekurrent

bei dem Verkaufe des Warenlagers an die schweizerische

Soldatenfürsorge einen Reingewinn erzielt hat. Er bestrei-

tet es mit der Behauptung, er habe beim Verkauf einen

Verlust erlitten. Sodann macht er Eventualvorschläge für

den Fall, dass dieser Standpunkt abgelehnt würde.

3. -

Ein Liquidationsgewinn ist erzielt, wenn der Rein-

erlös aus dem .verkaufe des liquidierten Gegenstandes die

Gestehungskosten übersteigt. Bei Unternehmungen, bei

denen während des Betriebes die jährlichen Reingewinne

unter Inanspruchnahme von Abschreibungen auf den

Gestehungskosten ermittelt wurden, ist bei Berechnung

des Liquidationsgewinnes von dem um die anerkannten

Abschreibungen herabgesetzten Buch- oder Steuerwerte

auszugehen. Dies ist auch die kantonal-zürcherische Pr;txis,

auf die sich die eidgenössische Steuerverwaltung beruft.

Sie bemisst den Liquidationsgewinn nach dem Verkaufs-

erlöS einerseits und nach dem Werte anderseits, der bei

der letzten Besteuerung der Gewinnermittlung gedient

hat behält aber die Fälle ausdrücklich vor, wo bei der

früheren Einkommensbesteuerung Abschreibungen nicht

durchgeführt worden sind (Rechenschaftsbericht der Oher-

rekurskommission des Kantons Zürich, 1943 S. 14, Nr. 13).

Hier haben die kantonalen Behörden der Berechnung des

Liquidationsgewinns weder die Gestehungskosten,_ noch

den Wert zu Grunde gelegt, der bei der letzten Besteuerung

für Einkommen der Gewinnermittlung diente. Sie haben

vielmehr den Betrag angerechnet, den der Rekurrent beim

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 42.

187

eidgenössischen Wehropfer als Wert des Warenlagers

deklariert hatte. Es wurde also auf Angaben für eine Ver-

mögenssteuer abgestellt, und es fehlt jeder Anhaltspunkt

dafür, dass der auf dieser Grundlage angerechnete Steuer-

wert mit früheren Einkommensbesteuerungen irgendwie

in Beziehung stehen, vor allem, dass es sich um einen

zu Lasten früherer Gewinnermittlungen abgeschriebenen

Buchwert handeln würde.

Soweit aus den dem Bundesgerichte vorliegenden Ein-

schätzungsakten für eidgenössische Steuern ersichtlich ist,

hat der Rekurrent als Erwerbseinkommen jeweilen einen

runden Betrag angegeben, und er wurde pauschal, offenbar

naQh' Ermessen, eingeschätzt. Die Deklaration des im

Geschäftsbetriebe vorhandenen Warenlagers bei der Ver-

mögenssteuer, vor allem beim eidgenö~!3ischen Wehropfer,

hat mit diesen Einschätzungen nichts zu tun, was es aus-

schliesst, sie ohne weiteres der Berechnung des Liquidations-

gewinnes bei der Wehrsteuer zu Grunde zu legen. Vielmehr

ist, mangels anderer Grundlagen, von den Gestehungsko-

sten auszugehen.

Das Ergebnis, zu dem die kantonale Rekurskommission

gekommen ist, erscheint denn auch als durchaus unwahr-

scheinlich. Schon die Umstände, unter denen der Verkauf

des Warenlagers stattfand (Verkauf an die Soldatenfür~

sorge unter dem Drucke von Beanstandungen der eidge-

nössischen Preiskontrolle) lassen eher auf ein Verlustge-

schäft schliessen. Bei einem Einheitspreise von Fr. 5.-

für jedes Paar wäre ein Gewinn nur denkbar, wenn das

Lager aus einem Gelegenheitskauf herrühren würde, wofüt

aber nichts vorliegt.

Aus den Kriegsgewinnsteuerakten der' eidg. Steuerver-

waltung, auf die sich der Rekurrent schon vor den kanto-

nalen Behörden berufen hatte, geht denn auch hervor, dass

die Liquidation des Warenlagers keinen Reingewinn

ergeben hat. Nach den Eingangsfakturen sollen sich die

Erwerbspreise zwischen Fr. 6.- und Fr. 24.- bewegen,

der grösste Teil mehr als Fr. 10.- betragen, und durch

188

Verwaltungs- und Diaziplinarrechtspfiege.

Erkundigungen bei den Lieferanten wurde in jenem Ver-

fahren erhärtet, dass ein Verkauf zu Fr. 5.- mit einem

Verlust abschliessen musste. Die Einschätzung füt einen

Liquidationsgewinn ist daher nicht haltbar und muss auf-

gehoben werden.

Der Rekurrent hat sein Warenlager als Vermögensbe-

standteil weit unter dem wirklichen Werte eingesetzt und

damit vermutlich völlig ungenügend deklariert. Es wird

daher zu erwägen sein, ob deswegen gegen ihn ein Nach-

steuerverfahren zu eröffnen ist.

4:. -

Da die Beschwerde demnach begründet ist, sO muss

auch der kantonale Kostenentscheid aufgehoben werden;

nach dem Ausgang der Sache war schon der Rekurs an die

kantonale Rekurskommission in vollem Umfange begrün-

det und hätte gutgeheissen werden sollen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben, soweit dem Rekurrenten darin eine

Steuer für Kapitalgewinn und die Kosten des kantonalen

Rekursverfahrens auferlegt werden.

43. Urteil vom 6. Oktober 1944 i. S. Ameriean Express Comp. Ine.

gegen Webropfer-Rekurskommission des Kantons Zürieh.

Wehropfe:: 1. .Ausländische juristische. Personen, die in der

Schwelz BetI'lebsstäUen unterhalten, unterliegen dem eidge-

nössischen Wehropfer.

2. Sie haben die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs-

stätten angelegten Vermögen; die Schulden werden propor-

tional verlegt.

.

Sacrifice pour la defense nationale: 1. Les personnes morales

etrangeres qui entretiennent en Suisse des etablissements

stables s~mt soumises au.sacrifice pour la defense nationale.

2. Elles. dOlvent payer l'impöt sur Ja. fortune investie dans ces

etablissements; les dettes sont reparties proportionnellement

Sacr.i{icio per la difesa nazionale: 1. Le persone giuridiehe stra-

mere, ehe m~t~ono in ~vizzera aziende stabili, sono assog-

gettate al sacnficlO per la dlfesa nazionale.

2. Esse debbono pagare l'imposta sulla sostanza investita in

queste aziende; i debiti sono ripartiti proporzionalmente.

Bundesroohtliehe Abgaben. N0 43.

189

A. -

Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person

ausländischen Rechts· mit Hauptsitz in New York und

Zweigniederlassungen in europäischen und aussereuro-

päischen Staaten, hat in ihrer Wehropfererklärung für

die schweizerischen Filialen Basel, Genf, Luzern und

Zürich, vom 30. Januar 194:1, als steuerpflichtiges Vermö-

gen den Überschuss der schweizerischen Aktiven über die

schweizerischen Passiven nach Massgabe der Buchführung

der schweizerischen Betriebsstätten angegeben. Die Ein-

schätzungdltgegen ist ausgegangen vom Reinvermögen

(Gesellschaftskapital und Reserven) der Gesamtunterneh-

mung und hat davon eine dem Verhältnis der schweize-

rischen Bruttoaktiven zu den gesamten Bruttoaktiven

entsprechende Quote als. wehropferpflich,tiges Vermögen

in .Anspruch genommen. Im Einsprache- und im Rekurs-

verfahren wurde an dieser Besteuerung grundsätzlich fest-

gehalten mit zwei Änderungen untergeordneter Bedeu-

tung : im Einspracheentscheid ist das für die Verteilung

massgebende. Kapital um eine· dem,Bruttowerte des aus-

ländischen Grundbesitzes der Beschwerdeführerin ent-

sprechende Quote ermässigtworden, im kantonalen Rekurs-

entscheid wurden ausserdern, auf Begehren der Be-

schwerdeführerin, unter Berufung· auf BGE 64: I S. 253 die

Aktiven der schweizerischen Filialen um % der intel'llen

Guthaben an den Hauptsitz herabgesetzt.

B. -

Mit derVerwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, den kantonalen Rekursentscheid aufzuheben

und das wehropferpflichtige Vermögen der Beschwerde-

führerin auf den Betrag festzusetzen, der in

der

Steuererklärung angegeben worden war. Zur Begründung

wird im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe in der Wehropfererklärung, entsprechend dem

Wortlaut von Art. 18, lit. d WOB, den Überschm~s

der Aktiven über die Passiven der schweizerischen Be-

triebsstatten deklariert als den Betrag, über den die

beherrschende Gesellschaft in New· York (das eigentliche

Steue1'8ubjekt) im Zeitpunkt des Eintritts der Wehropfer-