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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
gibt die Möglichkeit~ die Geschäftsführung auf einzelne.
Zweige des,Betriebes und den innern Geschäftsverkeh!
zu beschränken., Die Abteilungsdirektoren der AIAG sind
vom Verwaltungsrate auf Grund dieser gesetzli{lhen und
statutarischen Ordnung mit der Geschäftsführung eines
einzelnen Zweiges (Abteilung) betraute Personen. Sie
sind daher . Organe . der Geschäftsführung im Sinne von
Art. 39, Abs. 1· WStB. Dass sie auc~ der Oberleitung
des Gesafntbetriebes,dem Direktorium, angehören, ist
nicht erforderlich.
Die Einwendung, . in den Statuten der AIAG seien
Abteilungsdirektoren nicht vorgesehen, ist unbegründet.
Die heutige Organisation der geschäftsführenden Organe
der AIAG stirnmt, den Bezeichnungen, Titulaturen nach,
überhaupt. nicht mehr mit _den Statuten überein. Die
Statuten sehen Direktoren vor und einen Generaldirektor.
Der Generaldirektor ist aber heute durch ein (in den
Statuten nicht ausdrücklich vorgesehenes) Kollegialorgan
(Direktorium). ersetzt, an Stelle der « Direktoren») sind
Abteilungsdirektoren getreten. Sachlich ist aber, jedenfalls
in den hier, unter dem Gesichtspunkte von Art. 39, Abs.
1 WStB in Verbindung mit Art. 717 OR massgebenden
Verhältnissen, nichts. wesentliches geändert worden.
Offensichtlich unhaltbar ist es auch, bei Personen,
deren Beteiligung an der Geschäftsführung in den Statuten
begründet ist; die Eigenschaft von Qrganen der Geschäfts-
führung bestreiten zu wollen. Es mag in dieser Hinsicht
auf die ausführlichen Darlegungen im Entscheide des
Obergerichts Bezug genommen werden, die durch die
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
entkräftet worden sind.
Das Obergericht durfte auch einzelne, rein tatsächliche
Erscheinungen, wie die Höhe der Bezüge und die Erwäh-
nung im Geschäftsbericht, als Indizien für die Stellung
des Beschwerdeführers in der Unternehmung lnitheran-
ziehen. Selbständige Bedeutung hat es ihnen nicht bei-
gemessen.
Bundesrechtliohe. Abgaben. N° 42.
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42. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. A. L. gegen Wehrsteuer-
Rekurskommission des Kantons Zürich.
WehrBteuer : 1. Kapitalgewinne aus der Liquidat:on zur Fiihrung
kaufmännischer Bücher verpflichteter Unternehmen wl':.erliegen
der Besteuerung nach Art. 43, Abs. 2 WStB.
2. Bei Berechnung des Liquidationsgewinns ist von den Gestehungs-
kosten auszugehen, wenn nicht früher, solange das Unternehmen
betrieben wurde, bei Ermittlung des jährlichen Reingewinns
für die Einkommensbesteuerung Abschreibungen auf den Ge-
stehungskosten steuerfrei zugelassen wurden. In diesen Fällen
ist nur der um die anerkannten Abschreibungen verminderte
Buch- oder Steuerwert anzurechnen.
Impßt pour la dijens6 nationale: 1. Est imposable en vertu de
!'art. 4:r8.1. 2 AIN, le Mnefice en capital produit par Is liquida-
tion d'une entreprise astreinte a. tenir une comptabiliM com-
merciale.
2. On calcule le benefice de liquidation en tenant compte du prix
de revient A moins que, preoodemment, au cours de l'exploita-
tion, le fisc n'ait autorise des amortissements de ce prix de
revient et n'ait tenu compte de ces amortissements dans le
calcul du Mnefice net en vue de l'impöt Bur Ie revenue Dans
un tel cas, on ne tient compte que de Ia valeur comptable ou
fiscale diminuee des amortissements admis.
Imposta per la dijesa nazionale : 1. L'utile in capitale a dipendenza
delIs liquidazione d'un'azienda obbligata a tenere uns conta-
bilita. commerciale e imponibile in virtu dell'art. 43 cp. 2 DCF
per l'IDN.
2. Si calcoIs l'utile di Iiquidazione tenendo conto deI prezzo di
costo, a meno ehe, precedentemente, durante I'eseroizio del-
l'azienda, il fisco non abbia autorizzato degli ammortamenti
nel calcolo dell'utile netto ai fini dell'imposta sul reddito.
In qu,esto caso si tiene soltanto conto deI valore contabile
o fiscale diminuito degli ammortamenti ammessi.
A. -
Der Rekurrent ist für die H. Veranlagungsperiode
der eidgenössischen Wehrsteuer (Art. 41 WStB) unter
anderm für Kapitalgewinn eingeschätzt worden, den er im
Jahre 1942 durch Verkauf eines Schuhlagers erzielt haben
soll. Er hatte einen Handel mit Schuhen betrieben und
musste das Geschäft im Jahre 1940, wie er erklärt, « krank-
heitshalber und durch Verfolgungen ... plötzlich schliessen ».
Das Lager, das 17 000 Paar Schuhe umfasste, hat er
damals nicht liquidiert. Als er im Jahre 1942 sein Geschäft
wieder eröffnen wollte, ergaben sich Schwierigkeiten
kriegswirtschaftlicher Natur. Diese führten dazu, dass der
Rekurrent das Lager zu Fr.,5.- für jedes Paar Schuhe
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Verwa.ltungs- und Disziplinarroohtspfiege_
der schweizerischen Soldatenfürsorge abtrat. Die Wehr-
steuer-Rekurskommission hat angenommen, aus der Liqui-
dation des Warenlagers habe sich ein Kapitalgewinn
ergeben nach folgender Berechnung :
Verkaufspreis des Schuhlagers .
Buchwert
Bruttogewinn
.-
abzüglich Unkosten .
Gewinn ..... .
Fr. 85,000.-
» 15,000.-
Fr. 70,000 . .....:..
»
8,000.-
Fr. 62,000.-,
und diesen Gewinn zum Satze von 9,75 % für ein Jahr
steuerpflichtig erklärt (Art. 43, Abs. 2 WStB). Als « Buch-
wert» ist dabei der Betrag eingesetzt worden, mit dem
der Rekurrent das Warenlager in der Wehropfererklärung
vom 21. Oktober 1940 angegeben hatte (in der Wehrsteuer-
erklärung I vom 8. Dezember 1941 war es mit Fr. 14,500.-
deklariert). Bücher sollen nicht geführt worden sein.
B. -
Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-
beschwerde bestreitet der Rekurrent die, Besteuerung für
einen Liquidationsgewinn aus dem Verkaufe des Waren-
lagers~ Zur Begründung macht er geltend, sein Geschäfts-
betrieb sei kein buchhaltungspflichtiges Gewerbe gewesen,
nie kaufmännisch geführt und auch· nie auf Grund von
Geschäftsbüchern besteuert-worden. Er beanspruche daher,
auf Grund von Art. 42 WStB besteu.ert zu werden, sodass
eine Besteuerung für Erwerb in der H. Veranlagungspe-
riode ausser Betracht falle. Unter Art. 43, Abs. 2 WStB
falle die Liquidation seine~ Warenlagers nicht, weil sie vor
dem 20. November 1942 stattgefunden haben, an dem jene
Bestimmung erlassen wurde_ Das Warenlager sei unter
dem Ankaufpreis, also ohne Gewinn verkauft worden.
Sollte man trotzdem einen Liquidationsgewinnannehmen,
so sei er auf Fr. 20,OOO.-herabzusetzen. -
Der Rekurrent
gebe zu, dass er das Warenlager als Vermögensbestandteil
schlecht versteuert habe. Doch sei dies darauf zurückzu-
führen, dass er die Grösse des Lagers nicht gekannt habe.
Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 42.
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Er hätte das Warenlager beim Wehropfer mit Fr. 54,000.-
statt mit Fr. 15,000.- angeben sollen. Er beantrage daher
Änderung der Wehropfertaxation. In einer weiteren Auf-
stellung kommt er zu einem Verkaufsgewinn von Fr.
8500.-.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Sofern der Rekurrent aus dem Verkaufe seines
Warenlagers im Jahre 1942 einen Kapitalgewinn erzielt-
hat, unterliegt er dafür der Besteuerung nach Art. 43
Ahs. 2 WStB. Die gegen diese Behandlung erhobenen
grundsätzlichen Einwendungen sind unbegrÜtldet. Der
Besteuerung für Kapitalgewinn, wozu die Liquidations-
gewinne bei Aufgabe eines Unternehmens gehören, unter-
liegen die Unternehmen, die zur Führup.g kaufmännischer
Bücher verpflichtet sind. Das Schuhhandelsgeschäft des
Rekurrenten war aber ein solches Unternehmen. Es unter-
lag als Handelsgeschäft· der Pflicht zur Eintragung im
Handelsregister (Art. 934, Abs. 1 OR, Art. 53, lit.· A 1
HRegV 1937) und damit auch der Buchführungspflicht
(Art. 957 OR). Es war-übrigens auch, jedenfalls solange der
Rekurrent es führte, im Handelsregister eingetragen. Dafür,
dass es sich um eine freiwillige Eintragung ohne Eintra-
gungspflicht gehandelt hätte (Art. 934, Abs. 20R), liegt
nichts vor.
Darauf, ob die Eintragung bei Beginn der Veranlagungs-
periode noch bestand, oder ob sie schon gelöscht war,
kommt es nicht an. Liquidationsgewinne unterliegen der
Kapitalgewinnsteuer, wenn die Unternehmung buchhal-
tungspftichtig war, solange sie betrieben wurde. Es wird
nicht verlangt, dass der Betrieb und damit die Eintragung
im Handelsregister bei Beginn eier VeranIagungsperiode
noch bestand. Art. 43, Abs. 2 WStB ordnet die Besteuerung
gerade in den Fällen an, in denen der Betrieb während der
Berechnungsperiode, also vor Beginn der Veranlagungs-
periode aufgegeben wurde, womit in der Regel auch die
Löschung des Handelsregistereintrages verbunden ist.
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Yerwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.
Auch darauf kommt es nicht an, ob der Liquidations-
gewinn vor oder nach Erlass des BRB vom 20. November
1942 erzielt wurde. Der Beschluss trifft Anordnungen für
die'Wehrsteuer, die vom 1. Januar 1943 an zu erheben ist,
also für diejenige der H. und der folgenden Perioden. Mass-
gebend ist dabei der Liquidationsgewinn, der während der
Berechnungsperiode erzielt wurde; Berechnungszeitraum
für die H. Veranlagungsperiode aber sind die Jahre 1941
und 1942 (Art. 41, Abs. 1 WStB).
2. -
Es kann sich deshalb nur fragen, ob der Rekurrent
bei dem Verkaufe des Warenlagers an die schweizerische
Soldatenfürsorge einen Reingewinn erzielt hat. Er bestrei-
tet es mit der Behauptung, er habe beim Verkauf einen
Verlust erlitten. Sodann macht er Eventualvorschläge für
den Fall, dass dieser Standpunkt abgelehnt würde.
3. -
Ein Liquidationsgewinn ist erzielt, wenn der Rein-
erlös aus dem .verkaufe des liquidierten Gegenstandes die
Gestehungskosten übersteigt. Bei Unternehmungen, bei
denen während des Betriebes die jährlichen Reingewinne
unter Inanspruchnahme von Abschreibungen auf den
Gestehungskosten ermittelt wurden, ist bei Berechnung
des Liquidationsgewinnes von dem um die anerkannten
Abschreibungen herabgesetzten Buch- oder Steuerwerte
auszugehen. Dies ist auch die kantonal-zürcherische Pr;txis,
auf die sich die eidgenössische Steuerverwaltung beruft.
Sie bemisst den Liquidationsgewinn nach dem Verkaufs-
erlöS einerseits und nach dem Werte anderseits, der bei
der letzten Besteuerung der Gewinnermittlung gedient
hat behält aber die Fälle ausdrücklich vor, wo bei der
früheren Einkommensbesteuerung Abschreibungen nicht
durchgeführt worden sind (Rechenschaftsbericht der Oher-
rekurskommission des Kantons Zürich, 1943 S. 14, Nr. 13).
Hier haben die kantonalen Behörden der Berechnung des
Liquidationsgewinns weder die Gestehungskosten,_ noch
den Wert zu Grunde gelegt, der bei der letzten Besteuerung
für Einkommen der Gewinnermittlung diente. Sie haben
vielmehr den Betrag angerechnet, den der Rekurrent beim
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 42.
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eidgenössischen Wehropfer als Wert des Warenlagers
deklariert hatte. Es wurde also auf Angaben für eine Ver-
mögenssteuer abgestellt, und es fehlt jeder Anhaltspunkt
dafür, dass der auf dieser Grundlage angerechnete Steuer-
wert mit früheren Einkommensbesteuerungen irgendwie
in Beziehung stehen, vor allem, dass es sich um einen
zu Lasten früherer Gewinnermittlungen abgeschriebenen
Buchwert handeln würde.
Soweit aus den dem Bundesgerichte vorliegenden Ein-
schätzungsakten für eidgenössische Steuern ersichtlich ist,
hat der Rekurrent als Erwerbseinkommen jeweilen einen
runden Betrag angegeben, und er wurde pauschal, offenbar
naQh' Ermessen, eingeschätzt. Die Deklaration des im
Geschäftsbetriebe vorhandenen Warenlagers bei der Ver-
mögenssteuer, vor allem beim eidgenö~!3ischen Wehropfer,
hat mit diesen Einschätzungen nichts zu tun, was es aus-
schliesst, sie ohne weiteres der Berechnung des Liquidations-
gewinnes bei der Wehrsteuer zu Grunde zu legen. Vielmehr
ist, mangels anderer Grundlagen, von den Gestehungsko-
sten auszugehen.
Das Ergebnis, zu dem die kantonale Rekurskommission
gekommen ist, erscheint denn auch als durchaus unwahr-
scheinlich. Schon die Umstände, unter denen der Verkauf
des Warenlagers stattfand (Verkauf an die Soldatenfür~
sorge unter dem Drucke von Beanstandungen der eidge-
nössischen Preiskontrolle) lassen eher auf ein Verlustge-
schäft schliessen. Bei einem Einheitspreise von Fr. 5.-
für jedes Paar wäre ein Gewinn nur denkbar, wenn das
Lager aus einem Gelegenheitskauf herrühren würde, wofüt
aber nichts vorliegt.
Aus den Kriegsgewinnsteuerakten der' eidg. Steuerver-
waltung, auf die sich der Rekurrent schon vor den kanto-
nalen Behörden berufen hatte, geht denn auch hervor, dass
die Liquidation des Warenlagers keinen Reingewinn
ergeben hat. Nach den Eingangsfakturen sollen sich die
Erwerbspreise zwischen Fr. 6.- und Fr. 24.- bewegen,
der grösste Teil mehr als Fr. 10.- betragen, und durch
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Verwaltungs- und Diaziplinarrechtspfiege.
Erkundigungen bei den Lieferanten wurde in jenem Ver-
fahren erhärtet, dass ein Verkauf zu Fr. 5.- mit einem
Verlust abschliessen musste. Die Einschätzung füt einen
Liquidationsgewinn ist daher nicht haltbar und muss auf-
gehoben werden.
Der Rekurrent hat sein Warenlager als Vermögensbe-
standteil weit unter dem wirklichen Werte eingesetzt und
damit vermutlich völlig ungenügend deklariert. Es wird
daher zu erwägen sein, ob deswegen gegen ihn ein Nach-
steuerverfahren zu eröffnen ist.
4:. -
Da die Beschwerde demnach begründet ist, sO muss
auch der kantonale Kostenentscheid aufgehoben werden;
nach dem Ausgang der Sache war schon der Rekurs an die
kantonale Rekurskommission in vollem Umfange begrün-
det und hätte gutgeheissen werden sollen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben, soweit dem Rekurrenten darin eine
Steuer für Kapitalgewinn und die Kosten des kantonalen
Rekursverfahrens auferlegt werden.
43. Urteil vom 6. Oktober 1944 i. S. Ameriean Express Comp. Ine.
gegen Webropfer-Rekurskommission des Kantons Zürieh.
Wehropfe:: 1. .Ausländische juristische. Personen, die in der
Schwelz BetI'lebsstäUen unterhalten, unterliegen dem eidge-
nössischen Wehropfer.
2. Sie haben die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs-
stätten angelegten Vermögen; die Schulden werden propor-
tional verlegt.
.
Sacrifice pour la defense nationale: 1. Les personnes morales
etrangeres qui entretiennent en Suisse des etablissements
stables s~mt soumises au.sacrifice pour la defense nationale.
2. Elles. dOlvent payer l'impöt sur Ja. fortune investie dans ces
etablissements; les dettes sont reparties proportionnellement
Sacr.i{icio per la difesa nazionale: 1. Le persone giuridiehe stra-
mere, ehe m~t~ono in ~vizzera aziende stabili, sono assog-
gettate al sacnficlO per la dlfesa nazionale.
2. Esse debbono pagare l'imposta sulla sostanza investita in
queste aziende; i debiti sono ripartiti proporzionalmente.
Bundesroohtliehe Abgaben. N0 43.
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A. -
Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person
ausländischen Rechts· mit Hauptsitz in New York und
Zweigniederlassungen in europäischen und aussereuro-
päischen Staaten, hat in ihrer Wehropfererklärung für
die schweizerischen Filialen Basel, Genf, Luzern und
Zürich, vom 30. Januar 194:1, als steuerpflichtiges Vermö-
gen den Überschuss der schweizerischen Aktiven über die
schweizerischen Passiven nach Massgabe der Buchführung
der schweizerischen Betriebsstätten angegeben. Die Ein-
schätzungdltgegen ist ausgegangen vom Reinvermögen
(Gesellschaftskapital und Reserven) der Gesamtunterneh-
mung und hat davon eine dem Verhältnis der schweize-
rischen Bruttoaktiven zu den gesamten Bruttoaktiven
entsprechende Quote als. wehropferpflich,tiges Vermögen
in .Anspruch genommen. Im Einsprache- und im Rekurs-
verfahren wurde an dieser Besteuerung grundsätzlich fest-
gehalten mit zwei Änderungen untergeordneter Bedeu-
tung : im Einspracheentscheid ist das für die Verteilung
massgebende. Kapital um eine· dem,Bruttowerte des aus-
ländischen Grundbesitzes der Beschwerdeführerin ent-
sprechende Quote ermässigtworden, im kantonalen Rekurs-
entscheid wurden ausserdern, auf Begehren der Be-
schwerdeführerin, unter Berufung· auf BGE 64: I S. 253 die
Aktiven der schweizerischen Filialen um % der intel'llen
Guthaben an den Hauptsitz herabgesetzt.
B. -
Mit derVerwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den kantonalen Rekursentscheid aufzuheben
und das wehropferpflichtige Vermögen der Beschwerde-
führerin auf den Betrag festzusetzen, der in
der
Steuererklärung angegeben worden war. Zur Begründung
wird im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe in der Wehropfererklärung, entsprechend dem
Wortlaut von Art. 18, lit. d WOB, den Überschm~s
der Aktiven über die Passiven der schweizerischen Be-
triebsstatten deklariert als den Betrag, über den die
beherrschende Gesellschaft in New· York (das eigentliche
Steue1'8ubjekt) im Zeitpunkt des Eintritts der Wehropfer-