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Verwaltungs- und Diaziplinarreeht.
qu'iln'est paS sm que :Ie processus date de plus de dix
ans. TI semble, bien plus, qU'il se soit certainement agi
d'un prOcessus recent: L'Administration federaledes
contrlbutions elle-meme parait I'admettre dans sareponse
au reoours.Sans doute 00 processus est-il actuellement
inactü, mais on n'en saurait conolure que le servioe Be
sait pas la cause de I'inaptitude (tu sens de l'art. 2lit. b
LTM. En outre,les medeoins ne se sont pas prononces
sur "Ie moment Oll il a pris naissance, ni sur la question
d'une ~xacerbation ou d'nne aggravation par le service
militaire. Il n'apparait pas impossible, en particulier, . que
la' bronchite dont le recourant a soutiert apres le er, ist weder eine Unrich-
tige Feststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdi-
gung von Tatsachen.
3. '- Die Vergütung von Fr. 60,000.- fällt somit unter
Art. 5 Abs. 2 CG. Diese Bestimmung erfasst nicht nur ver-
deckte Gewinnausschüttungen, die zum Zwecke bewusster
Steuarumgehung vorgenommen werden, sondern auch Zu-
wendungen, die ohne solche Absicht erfolgen (Urteil vom
12. April 1943, publiziert im Archiv für schweiz. Abgabe-
recht, Bd. 13, S. 396). Deshalb braucht nicht geprüft zu
werden, ob die Beschwerdeführerin mit jener Vergiitung
eine Steuerumgehung beabsichtigt habe.
ö5. Urteil vom 8. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft Schweizer
Mustermesse gegen eldg. 'Stenerverwaltung.
Oowponabgabe, Wehr8teuer an der Quelle, Verrecknung88teuer:
1. Der Rabatt auf der Platzmiete, den die Genossenschaft Schwei-
zer Mustermesse ihren Mitgli~ern gewährt, unterliegt den
genannten Abgaben.
.,
.
2. Die Genossenschaft hat die Abgaben zu entrIchten und auf die
Empfänger der Leistung zu überwälzen.
Timbre BUr les eowpons, imp8t 'Foor la defense nationale 'Fs1YU t1 la
8ooroo, imp8t compensatoire,:
.
.
1. Le rabais sur la location des places, que la SOCH~te cooperatlve
de la foire suisse d'echantillons accorde a. ses membres, est
soumis aux impöts :prementionnes.
2. 'n incombe a. la SOCH~te cooperative de' payer l'impötet d'en
tmnsferer la charge au benMiciaire de la prestation.
BolZo suUs oedole, impOBta per la d,ifesa nazionals NC088a alla foote,
impoata preventiva.
.
1. n ribasso sulla. locazione dei posti, che la Societa. cooperatlva.
deUa mostra campionaria svizzera accorda. ai suoi soci, e assog-
gettato alle imposte suddette.
.
2. Incombe alla societ8. cooperativa di solvere l'imposta e di
. farne sopportare l'onere a.l beneficiario.
A. -
Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in
Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes
erforderliche Vermögen u. a. durch die Ausgabe von
Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder (§ 4 Abs. I, der
Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.
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Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am
Stammkapital ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter
hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.- zu
zeichnen; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen
übernehmen (§ 6, Ziff. 1 und 3). Auf die Anteilscheine
kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das
Betriebsergebnis es erlaubt (§ 29).
Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann
eine Vorzngsbehandlung bei Benützung der Messeein-
richtungen nach besonderem Reglement (§ 7, Ziff. 2),
so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten.
Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5.
Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) :
I(II. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen
gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein-
bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.- übersteigenden Be-
trage der Platzmiete einen Rabatt.
Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.- per Stück
an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete
Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos-
sen.
'
.
Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die
Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu
beziehen:
'
,
a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer-
karte'
b) Pro Anteilschein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt
(im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter). »
Der in 'Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene
Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten 'Coupons
von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach
« aJl1ällige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7,
Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen-
schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen
sind ».
B. -
Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid
vom 4. März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss
Ziffer TI, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der
eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und
sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht
Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-