opencaselaw.ch

72_I_305

BGE 72 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1946-11-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in

Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes

erforderliche Vermögen u. a. durch die Ausgabe von

Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder (§ 4 Abs. I, der

Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.

315

Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am

Stammkapital ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter

hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.- zu

zeichnen; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen

übernehmen (§ 6, Ziff. 1 und 3). Auf die Anteilscheine

kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das

Betriebsergebnis es erlaubt (§ 29).

Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann

eine Vorzngsbehandlung bei Benützung der Messeein-

richtungen nach besonderem Reglement (§ 7, Ziff. 2),

so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten.

Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5.

Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) :

I(II. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen

gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein-

bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.- übersteigenden Be-

trage der Platzmiete einen Rabatt.

Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.- per Stück

an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete

Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos-

sen.

'

.

Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die

Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu

beziehen:

'

,

a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer-

karte'

b) Pro Anteilschein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt

(im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter). »

Der in 'Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene

Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten 'Coupons

von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach

« aJl1ällige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7,

Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen-

schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen

sind ».

B. -

Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid

vom 4. März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss

Ziffer TI, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der

eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und

sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht

Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Rabatt auf der Platzmiete, den die Genossenschaft Schwei- zer Mustermesse ihren Mitgli~ern gewährt, unterliegt den genannten Abgaben. ., .

E. 2 Incombe alla societ8. cooperativa di solvere l'imposta e di

. farne sopportare l'onere a.l beneficiario.

A. -

Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in

Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes

erforderliche Vermögen u. a. durch die Ausgabe von

Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder (§ 4 Abs. I, der

Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.

315

Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am

Stammkapital ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter

hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.- zu

zeichnen; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen

übernehmen (§ 6, Ziff. 1 und 3). Auf die Anteilscheine

kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das

Betriebsergebnis es erlaubt (§ 29).

Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann

eine Vorzngsbehandlung bei Benützung der Messeein-

richtungen nach besonderem Reglement (§ 7, Ziff. 2),

so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten.

Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5.

Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) :

I(II. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen

gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein-

bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.- übersteigenden Be-

trage der Platzmiete einen Rabatt.

Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.- per Stück

an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete

Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos-

sen.

'

.

Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die

Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu

beziehen:

'

,

a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer-

karte'

b) Pro Anteilschein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt

(im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter). »

Der in 'Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene

Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten 'Coupons

von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach

« aJl1ällige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7,

Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen-

schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen

sind ».

B. -

Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid

vom 4. März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss

Ziffer TI, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der

eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und

sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht

Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-

E. 2a Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer- karte'

E. 2b Pro Anteilschein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt (im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter). » Der in 'Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten 'Coupons von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach « aJl1ällige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7, Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen- schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen sind ». B. - Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid vom 4. März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss Ziffer TI, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

304

Verwaltungs- und Diaziplinarreeht.

qu'iln'est paS sm que :Ie processus date de plus de dix

ans. TI semble, bien plus, qU'il se soit certainement agi

d'un prOcessus recent: L'Administration federaledes

contrlbutions elle-meme parait I'admettre dans sareponse

au reoours.Sans doute 00 processus est-il actuellement

inactü, mais on n'en saurait conolure que le servioe Be

sait pas la cause de I'inaptitude (tu sens de l'art. 2lit. b

LTM. En outre,les medeoins ne se sont pas prononces

sur "Ie moment Oll il a pris naissance, ni sur la question

d'une ~xacerbation ou d'nne aggravation par le service

militaire. Il n'apparait pas impossible, en particulier, . que

la' bronchite dont le recourant a soutiert apres le <lours

de repetition de 1929 ait et6 la premiere manifestation

cIinique d'unetubereulose. Eneffet, X., affirme avoir

ete, depuiS lors, toujours sujet aux refroidissements.

Or, il· peut arriver qu'un' processus tuberculeux torpide

ne se manüeste que par une sensibilisation des voies

respiratoires supeneures .. ll faudrait examiner, en outre,

quelle a etel'infllleneedesnombreuses periodes de service,

faitesde 1939 a 1943, sur le pt'Ocessus pulmonaire constate

cette annee-la.

.~ Selon le rapport d'expertise precite, seul un medecin

sp6cialiste est a meme de repondre a de telles questions.

llconvient done derenvoyer l'affaire a l'autorite oanto ..

n8.le pour qu'ellesoumette le easa un specialistedes

maladies des voies respit"atoires.

Parcesmoti/s, le Tribunal. /ederal

Admet 1e reoours, annule la d6cision attaquee et

renvoie l'affaire' a l'alftorite catitonale pour que celle-ci

proOOde aUne expertise et se prononce a nduveau dans

le sens des ·m.otifs.

Bundesreohtliche Abgaben. N°. 54.

54. Urtell vom 29. November 1946 i. S. Gerberei X

gegen eidg. steuerverwaltung.

305

Oouponabgaoo: Steuerba.r nach Art .. 5 Abs.2· CG ist nicht nur

die geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an Aktionäre,

sondern aueh diejenige an Personen, die ihnen nahestehen.

.

Timbre BUr ZesCQUP0n8 : Est imposable,selon l'art. 5 a1. 2 LC, non

seulement 1& prestationapprooiable en -e.rgent, ·fa.ite par Ia.

soci6te anonyme a. des actionnaires, mais encore la. prestation

faite aux personnes qui tiennent depres a. ·ceux-ci. .

BoUO sUUe ceaole: E' imponibile,a' sensi dell'art.5 cp: 2 LC,

non soltanto Ia. prestazione in denaro fatta da.11a. societii ano.

nima a. degli azionisti, ma anche la presta.z~one fatta ~ persone

che stanno loro vicino.

..

(Gekarz~r Tatbestand.)

A .. -'- Die Gerberei X, die Beschwerdeführerin, und .die

Schuhfabrik Y waren aus einer früheren Firm~,die in

Sohwierigkeiten geraten war, hervorgegangen. Am l. Ja~

nuar 1939 besass Herr H. L; 97 und Herr W. H. 3 von

100 Aktien der Beschwerdeführerin, während von 500 Ak,-

tien der Schuhfabrik Y 445 Herrn H. L., 5 Herrn W. H.

und· 50 einem Dritten .gehörten. Die Beschwerdeführerin

lieferte in den ersten vier Geschäftsjahren nahezu die

Hälfte ihrer Produktion an die Schuhjabrik. Y, der sie

darauf einen Mengenrabatt von 5 % gewährte; der Rest

ging an andere· Abnehmer. Die Schuhfabrik·Y schloss das

Geschäfti$jahrl937/38 miteinein Verlust. ab. ·Um ihr die

Weiterführung des Betriebes zu ermöglichen, stellte ihr

die Beschwerdeführerin von ihrem im gleichen Geschäfts-

jahr erzielten Reingewinn yon Fr. 63,000.- einen Betr(tg

von Fr. 60,000.- zur Verfügung.

B. -

Die eidg. Steuerverw:altung stellte fest, dass die

Vergütung von Fr. 60,000.---, eine geldwerte Leistung der

Beschwerdefßhrerin an ihren Aktionärbezw. eine diesem

nahestehende Gesellschaft sei, und forderte dafür eine

Couponabg~be von Fr. 3600.- (Einspracheentscheid vom

3. August 1946).

Sie führte aus, nach Art. 5 Abs. 2 CGseien alle geld-

werten Leistungen der Aktiengesellschaft an ihre . Aktib-

110

AS 711 I -

1946

306

VerwaltUDgB- und Disziplinarrecht.

näre steuerbar, die sich nicht als Rückzahlung der Anteile

am einbezahlten Grundkapital darstellen. Voraussetzung

der Besteuerung sei die- Einräumung eines vermögenswer-

ten 'Vorteils ohne entsprechende Gegenleistung der Ak-

tionäre.Dabei müsse der Grund der Zuwendung im Betei-

1igungsverhältnis liegen, was stets dann anzunehmen sei,

wenn sie unter SOllSt gleichen Verhältnissen einem unbe-

teiligten Dritten nicht gewährt worden wäre. Der Leistung

an den Aktionär sei diejenige an eine ihm nahe stehende

Person gleichzustellen, wenn die Zuwendung in der gese]]-

SchaftsrechtIichen Stellung des Aktionärs begründet sei.

Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, indem sich die Ver-

gütung von Fr. 60,000.- allein daraus erkläre, dass die

Aktionäre der Beschwerdeführerin zugleich die Haupt-

aktionäre der Schuhfabrik Y seien; der Vorgang sei so

aufzufassen, dass die Beschwerdeführerin, anstatteine

Dividende auszurichten, die von den Aktionären· zur Sa-

nierung der Schuhfabrik verwendet worden wäre, ihren

Reingewinn: dieser direkt gutgeschrieben habe.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mache

Art. 5 Abs. 2 CG -die Steuerbarkeit einer Leistung nicht

davon abhängig, dass sie in der Absicht einer Steuerum-

gehung erbracht ~orden sei. Auch der-Einwand, die Zu-

wendung seifu der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Be-

schwerdeführerin von der Schuhfabrik Y begründet, sei

nicht. stichhaltig. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur

rechtlich, sondern weitgehend auch wirtschaftlich ver-

selbständigt worden; das zeige sich darin, dass ihre Erzeug-

nisse zu_ mehr als der Hälfte an dritte Kunden verkauft

wurden. Dem Umstand, dass die Schuhfabrik Y ihr

Hauptabnehmer sei, sei dadurch Rechnung getragen; dass

der Mengenrabatt von 5 % als geschäftsmässig begründete

Allsgabe anerkannt wurde. Für die Vergütung von

Fr. 60,000 . .;...,- dagegen könne dies nicht gelten. Dass die

Beschwerdeführerin der Schuhfabrik zu Sanierungszwecken

annähernd ihren gesamten Jahresgewinn a -fonds perdu

zur Verfügimg stelle, sei ungewöhnlich und allein daraus

Bundesreohtliche Abgaben. N° 54.

307

zu erklären, dass beide Gesellschaften im wesentlichen von

den gleichen Aktionären beherrscht seien. Es sei nicht

denkbar, dass unter sonst gleichen Verhältnissen die Be-

schwerdeführerin einem fremden Kunden gegenüber den

gleichen Weg eingeschlagetl hätte; normalerweise wäre

sie bei einer Sanierung im Einvernehmen mit den übrigen

Gläubigem vorgegangen und hätte zusammen mit diesen

ihre Forderung gestundet oder auf einenTeß derselben

unter Abfindung mit Aktien verzichtet.

O. -

Mit verwaltungsgerichtIicher Beschwerde bean-

tragt die Gerberei X, diesen Entscheid aufzuheben und

festzustellen, dass die Vergütung von Fr. 60,000.- der

Abgabepflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 CG nicht -unterliege

und die Abgabe von Fr. 3600.- nicht geschuldet sei.

Sie bringt vor, Art. 5 Abs. 2 CG wolle ~erhindem, dass

durch _ Inanspruchnahme von Gesellschaftsmitteln ZU Lei-

stungen, die nicht in der Einlösung von Coupons bestehen,

die Couponabgabe umgangen werde.; die Bestimmung

bringe zum Ausdruck, dass alle jene Zahlungen der Abgabe

unterliegen, . durch welche die Aktiengesellschaften den

Aktionären ausschIiesslich wegen ihrer Eigenschaft als

Anteilhaber einen -unentgeltlichen Vermögensvorteil ver-

schaffe. Die eidg. Steuerverwaltung wolle der Leistung an

den Aktionär diejenige an eine ihm nahestehende . Perflon

gleichstellen, sofern die Zuwendung in der gesellschaft-

lichen Stellung des Aktionärs begründet sei. Dadurch

erfahre Art. 5 Abs; 2 CG, der ausdrückIichnur von Lei-

stungen « an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungs-

rechte » spreche, eine ausdehnende Auslegung, welche im

Steuerrecht nicht zulässig sei (E. BLUMENSTEIN, System

des Steuerrechts, S. 16). Das Bundesgericht habe sich

zwar in einem Entscheid vom 10. Juli 1944 (ArchivJür

schweiz. Abgaberecht, Bd. 13, S. 399) der Auffassung der

Steuerverwaltung angeschlossen, ohne sich aber grund-

sätzlich über die Zulässigkeit der extensiven Interpretation

auszusprechen; da es sich dort um ganz andere Tatbestände

gehandelt habe, könne jener Fall nicht zur Stützung der

308

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

grundsätzlichen Auffassung der Steuerverwaltungheran-

gezogen werden.

Für Tatbestände,die nicht unter Art. 5 Abs. 2 CG

fall~n, könne die Abgabepflicht nur ' durch den- Nachweis

begründet werden, dass eine Steueru.mgehung beabsichtigt

sei. Eine solche liege hier offensichtlich nicht vor und werde

a.uch' von der Steuerverwaltung nicht angenommen. Auch

objektiv sei das eingeschlagene Vorgehen nicht ungewöhn-

lich. Die Gewährung eines Mengenrabattes an den haupt-

sächlichsten Kunden sei auch unter unbeteiligten Firmen

durchaus üblich. Unter den gegebenen Umständen sei

es aber auch ganz natürlich, dass die Beschwerdeführerin,

die vom Gedeihen der Schuhfabrik Y a.ls :ihres Haupt-

abnehmers abhängig sei, deren bedrohte EXistenz durch

eine entsprechende Vergütung habe sichern heHen. Die

Beteiligten seien befugt, zur Erreichung ihrer wirtschaft-

lichen Zwecke diejenigen Mittel anzuwenden, die den

besten Erfolg versprächen" und dürften nicht für die Be-

nützung erlaubter Gestaltungsformen durch eine steuer-

liche Mehrbelastung bestraft werden (E. BLUMENSTEIN,

System, S. 21).

Selbst wenn man mit der Steuerverwaltung die Abgahe-

pflicht nach Art. 5 Abs; 2 CG auch bei geldwerten Leistun-

gen der' Aktiengesellschaft an eine dem Aktionär nahe-

stehende Person unabhängig vom Gesichtspunkt' der

Steuerumgehung grundsätzlich bejahen wollte, wäre sie

im vorliegenden Falle nioht gegeben. Durch die Reorgani-

sation seien die Gerberei und die, Schuhfabrik auf eine

gesunde Grundlage gestellt worden; _ doch sei die weit-

gehende wirtschaftliche Abhängigkeit der Gerberei von der

Schuhfabrik bestehen' geblieben. Eine über diese herein-

brechende Katastrophe hätte notwendig auch jene erfassen

müssen. Eine "Sanierung der Schuhfabrik durch Aktien-

abschreibung kurz nach der Gründung hätte ihre Kredit-

fähigkeit entscheidend getroffen und den Zusammenbruch

zur Folge gehabt. Eine Stundung der Forderung der Be-

schwerdeführerin hätte die Sanierung der Schuhfabrik

Bundasrechtliche Abgaben. N0 54.

309

nicht ennöglicht, und ein Verzicht unter Abfindung mit

Aktien sei nicht in Frage gekommen, weil die Aktien durch

H,,L. hätten zur Verfügung ~estellt werden müssen, der

sein Opfer bereits erbracht habe. Der einzige Weg, im

eigenen Interesse der Beschwerdefiihrerin den Weiterbe-

trieb der Schuhfabrik zu sichern, habe in der gewährten

Vergütung bestanden. Es, sei unerfindlich, wie durch die

Ausrichtung einer Dividende, die ja schon im Hinblick

auf gesetzliche und statutarische Vorschriften in dieser

Höhe unmöglich gewesen wäre, die,&ihuhfabrik hätte

saniert werden können. Die Beschwerdeführerin,hätte

gleich handeln müssen, auch wenn ihre Aktionäre an der

Schuhfabrik in keiner Weise beteiligt gewesen wären. Die

Zuwendung sei einzig in den geschäftlichen Beziehungen

derbeiden Unternehmungen begründet; die wirtschaft-

liche Abhängigkeit der Gerberei von der Schuhfabrik lasse

jedes Opfer zu deren Erhaltung als gerechtfertigt erschei-

nen.

D. -

Dieeidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 5 Abs.2 CG unterliegen der Stempel-

abgabe auf,Coupons « geldwerte Leistungen der Aktien'"

gesellschaft oder Genossenschaft.an die Inhaber gesell-

schaftlicher Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rück.;.

zahlung - der im Zeitpunkte der Leistung bestehenden

dividendenberechtigten Anteile ameinbezahlten Grund-

oder Stammkapital darstellen». Nach der Praxis dereidg.

Steuerverwaltung ist der Leistung an den Aktionär gleich-

zustellendiejenige aneme ihm nahestehende (natürliche

oder juristische) Person, insbesondere auch im Verhältnis

zwischen abhängigen Gesellschaften; denn dadurch, dass

sich eine Aktiengesellschaftzugunsten einer :ihrem eigenen

Aktionär nahestehenden anderen Aktiengesellschaft unan-

gemessen belaste, bewirke sie eine verdeckte Gewinnaus~

310

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

schüttung, wie wenn -sie den Vorteil unmittelbr.r ihrem

Aktionär selbst zuwendete (WYSS, Praxis der· Bundes-

steuern, II, Stempelabgaben, CG Art. 5 Abs. 2, ·1. Allge-

melnes, Note 3, und dort zitierte Entscheidungen). Auf

diese Praxis stützt sich der angefochtene Entscheid; denn

die SGhuhfabrik Y ist selbst nicht Aktionär der Beschwerde-

führerin, welche ihr die Fr. 60,000.- zugewendet hat, wohl

aber gehören ihre,Aktien zur Hauptsache·den Aktionären

der letzteren.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Gleich-

stellung einer dem Aktionär nahestehendenPerson mit

dem in Art. 5 Abs. 2 CG allein genannten « Inhaber gesell-

schaftlicher Beteiligungsrechte » und erblickt darin· eine

im Steuerrecht unzulässige ausdehnende Interpretation.

Sie beruft sich hiefürauf Ausführungen von E. BLUMEN-

STEIN (System des Steuerrechts, S. 16). Diese haben jedoch

nicht die allgemeine Bedeutung, die ihnen die Beschwerde-

führerin beilegen will, und in den dort zitierten Urteilen

des Bundesgerichts wird keineswegs der Grundsatz aufge-

stellt, dass im Steuerrecht die ausdehnende Auslegung

nicht anwendbar sei (BGE 34 r 198 und 47 I 470; BGE

65 I 11 betrifft den strafrechtlichen Grundsatz nulla poena

sine lege). In dem anschliessend zitierten BGE 61 I 289

wird lediglich erklärt, dass eine ausdehnende oder ein-

schränkende Anwendung des Gesetzes mit Rücksicht auf

die ratio legis. nicht in' Frage komnw, wo das Gesetz die

Steuerpflicht an bestimmt umschriebene formale Tatbe-

stände knüpft j das und nichts anderes sagt auch BLUMEN~

STEIN am angeführten Ort. Im übrigen ist es 'auch im

Steuerreohtzulässig, die Anwendung einer Gesetzesbe-

stimmung unter Berüoksichtigung des vom Gesetzgeber

verfolgten Zweokes weiter auszudehnen, als der Wortlaut

zunächst erkennen lässt.

Das hat die eidg. Steuerverwaltungmit der erwähnten

Praxis getan. Art. 5 CG bezweckt -die Erfassung wirt-

sohaftlich der Couponeinlösung gleichwertiger Vorgänge;

Absatz ·2 insbesondere will verhindern, dass duroh die

Bundesroohtliehe Abgaben. N0 M.

311

Inanspruchnahme von Gesellschaftsmitteln zu Leistungen,

die nicht in der Einlösung von Coupons bestehen, die Cou-

ponabgabe umgangen wird (AMSTUTZ und WYSs, Das eidg.

Stempelsteuerrecht, Noten 2 und 13 zu Art. 5 CG). Deshalb

werden der Abgabe alle jene Zahlungen unterworfen, durch

welche die Gesellschaft ihren Aktionären ausschliesslich

wegen deren Eigenschaft als Anteilhaber einen unentgelt-

lichen . Vermögensvorteil verschafft. Ob die Zuwendung

unmittelbar an den Aktionär selbst gemacht wird oder an

einen Dritten, dem er sie zuhalten will, ist unerheblich,

sofern sie. nur in der gesellschaftsrechtlichen Stellung des

Aktionärs begründet ist j denn für die Gesellschaft stellt

sie in beiden Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung

an diesen dar. Das Bundesgericht hat denn auch-die Pra-

xis der Steuerverwaltung ausdrücklich bestätigt in einem

Entscheid vom 10. Juli 1944 (publiziert im Archiv für

schweiz. Abgabereoht, Bd. 13, S. 399), wo es in Erw. 2 aus-

führt: « Für die Stempelabgabe auf Coupons ... fallen

nicht nur die geldwerten Leistungen der Aktiengesellschaft

in Betracht, die diese Aktionären gestützt auf einen Gesell-

schaftsbeschluss aus einem ausgewiesenen Reingewinn

gewährt, sondern auch solche Leistungen, die dem Aktionär

oder einer ihm nahestehenden Person unter anderer Be-

zeichriung aus dem Geschäftsergebnisgewährt werden und

die . unter gleichen Voraussetzungen einem Dritten nicht

zugebilligt würden. Dafür, ob es sich um einen steuer-

pflichtigenBezug handle, ist nicht die Form, Bezeichnung

desselben, sondern sein rechtlicher und wirtschaftlicher

Charakter massgebend (Art. 5 StV).») Freilich hatsioh

das Bundesgericht damals mit der Zulässigkeit der Aus-

dehnung auf «dem Aktionär nahestehende Personen»

-

neben Leistungen an die beiden Hauptaktionäre han-

delte es sich um solche a;u die Witwe des einen und Mutter

desandem -

nicht auseinanderges~tzt, da sie nicht be-

stritten war; es hat sie anscheinend als selbstverständlioh

betrachtet, weil sie durch die Erreichung des mit der Be-

stimmung verfolgten Zweckes erfordert wird und dem

312

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

offensichtlichen Willen des Gesetzgebets entspricht. Kommt

dieser Wille im Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 CG noch nicht

zum Ausdruck, so hat.er seither Eingang gefunden in den

TeXt des Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1937; dieses

bestimmt in Art. 5 Abs. 2 über die Couponabgabe der Ge-

sellschaft mit . beschränkter Haftung: « Die Abgabe ist

auch auf den Beträgen zu entrichten, die einem Gesell-

schafter oder einer diesem nahestehenden Person ~ber das

hinaus zugewendet werden, was einem Nichtgesellschafter

unterim übrigen gleichen Umständen von der Gesellschaft

gewährt worden wäre. » Damit wollte nicht etwa für die

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Sonderrecht ge-

schaffen werden, sondern es bestand Übereinstimmung

darüber, dass das Ergänzungsgesetz stempelsteuerrechtlich

ihre Gleichstellung mit der Aktiengesellschaft bedeute. Das

wurde nicht nur in der Botschaft des Bundesrates vom

26. Februar 1937 zum Entwurf -

worin die «einem Ge-

sellschafter nahestehenden Personen » noch nicht erwähnt

waren -

erklärt (BBl 1937 I S. 510 f.), sondern auch von

den Berichterstattern in . beiden Räten unterstrichen

(Sten. Bulletin 1937, Ständerat S.159, Nationalrat S. 322f.),

wobei es sich um den ergänzten Text handelte. Dieses

Vorgehen des Gesetzgebers bedf;mtet gleichsam eine authen-

tische Interpretation von Art. 5 Abs. 2 CG dahin, dass den

« Leistungen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungs-

rechte » solche an Personen, die den Inhabern nahestehen,

gleichzustellen sind. Darin, dass der angefochtene ~nt­

scheid dies tut, liegt mithin keine Verietzilllg von Bundes-

recht.

2. -

Für die Unterstellung der hier in Frage stehenden

Vergütung von Fr. 60,000.- unter die Couponabgabe ist

somit entscheidend, ob sie in der gesellschaftsrechtlichen

Stellung der Teilhaber der Beschwerdeführerin begründet

war und ohne diese nicht geleistet worden wäre. Da die

beiden . einzigen Aktionäre und Verwaltungsräte der Be-

schwerdeführerin zugleich 9/10 des Grundkapitals der

Schuhfabrik Y besitzen, kam die Zuwendung praktisch

Bundesroolitliche Abgaben. N° M.

313

ihnen zugute und liegt es nahe, darin eine verdeckte· Ge-

winnausschüttung zu erblicken. Die Beschwerdeführerin

macht indessen geltend, das sei nicht der Grund ihres Vor-

gehens gewesen und sie hätte auch ohne jene weitgehende

Identität der Beteiligten genau gleich handeln müssen

wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Schuh-

fabrik Y; denn sie sei auf diese als ihren Hauptabnehmer

vollständig angewiesen und habe alles daran setzen müssen,

deren drohenden Zusammenbruch abzuwenden.

Es trifft zu, dass eine enge geschäftliche Beziehung

zwischen der Beschwerdeführerin und der Schuhfabrik Y

besteht; doch ist die Abhängigkeit jener· von dieser weit

geringer, als es in der Beschwerde dargestellt wird. Das

zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin sofort nach

ihrer Gründung etwas mehr als die Hälfte ihrer Produktion

an andere Abnehmer lieferte; sie ist also nicht unbedingt

auf die Schuhfabrik Y angewiesen. Dass diese ihr Haupt-

abnehmer war, wurde durch den Mengenrabatt von 5 %

im üblichen Ausmass berücksichtigt; die darüber hinaus

gewährte Vergütung von Fr. 60,000.- dagegen ist durch-

aus ungewöhnlich. Die geschäftliche Verbindung der bei-

den Firmen rechtfertigte wohl die Beteiligung der Be-

schwerdeführerin an einer Sanierung der Schuhfabrik Y,

nicht aber {(jedes Opfer». Es ist nicht Sache der Steuer-

behörden, zu untersuchen, was für Wege für eine solche

Sanierung gangbar waren; es braucht deshalb auf die

diesbezügliche Bemerkung im angefochtenen Entscheid

und auf die Kritik der Beschwerdeführerin hieran nicht

näher eingegangen zu werden. Von entscheidender Bedeu-

tung ist, dass die Beschwerdeführerin sozusagen ihren

ganzen Jahresgewinn 1937/38 ohne irgend eine Gegen-

leistung zur Deckung des Verlustes der Schuhfabrik Y zur

Verfügung stellte; das erklärt sich nur daraus, dass die

Aktionäre der beiden Gesellschaften im wesentlichen die-

selben sind, dass also der Gewinn praktisch auch so den

Aktionären zukam. Die Annahme der eidg. Steuerverwal-

tung, der Grund der Zuwendung liege in der gesellschafts-

114

Verwaltungs- und DisziplinarrOOht.

rechtlichen Stellung der: Teilha1>er, ist weder eine Unrich-

tige Feststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdi-

gung von Tatsachen.

3. '- Die Vergütung von Fr. 60,000.- fällt somit unter

Art. 5 Abs. 2 CG. Diese Bestimmung erfasst nicht nur ver-

deckte Gewinnausschüttungen, die zum Zwecke bewusster

Steuarumgehung vorgenommen werden, sondern auch Zu-

wendungen, die ohne solche Absicht erfolgen (Urteil vom

12. April 1943, publiziert im Archiv für schweiz. Abgabe-

recht, Bd. 13, S. 396). Deshalb braucht nicht geprüft zu

werden, ob die Beschwerdeführerin mit jener Vergiitung

eine Steuerumgehung beabsichtigt habe.

ö5. Urteil vom 8. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft Schweizer

Mustermesse gegen eldg. 'Stenerverwaltung.

Oowponabgabe, Wehr8teuer an der Quelle, Verrecknung88teuer:

1. Der Rabatt auf der Platzmiete, den die Genossenschaft Schwei-

zer Mustermesse ihren Mitgli~ern gewährt, unterliegt den

genannten Abgaben.

.,

.

2. Die Genossenschaft hat die Abgaben zu entrIchten und auf die

Empfänger der Leistung zu überwälzen.

Timbre BUr les eowpons, imp8t 'Foor la defense nationale 'Fs1YU t1 la

8ooroo, imp8t compensatoire,:

.

.

1. Le rabais sur la location des places, que la SOCH~te cooperatlve

de la foire suisse d'echantillons accorde a. ses membres, est

soumis aux impöts :prementionnes.

2. 'n incombe a. la SOCH~te cooperative de' payer l'impötet d'en

tmnsferer la charge au benMiciaire de la prestation.

BolZo suUs oedole, impOBta per la d,ifesa nazionals NC088a alla foote,

impoata preventiva.

.

1. n ribasso sulla. locazione dei posti, che la Societa. cooperatlva.

deUa mostra campionaria svizzera accorda. ai suoi soci, e assog-

gettato alle imposte suddette.

.

2. Incombe alla societ8. cooperativa di solvere l'imposta e di

. farne sopportare l'onere a.l beneficiario.

A. -

Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in

Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes

erforderliche Vermögen u. a. durch die Ausgabe von

Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder (§ 4 Abs. I, der

Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.

315

Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am

Stammkapital ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter

hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.- zu

zeichnen; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen

übernehmen (§ 6, Ziff. 1 und 3). Auf die Anteilscheine

kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das

Betriebsergebnis es erlaubt (§ 29).

Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann

eine Vorzngsbehandlung bei Benützung der Messeein-

richtungen nach besonderem Reglement (§ 7, Ziff. 2),

so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten.

Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5.

Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) :

I(II. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen

gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein-

bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.- übersteigenden Be-

trage der Platzmiete einen Rabatt.

Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.- per Stück

an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete

Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos-

sen.

'

.

Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die

Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu

beziehen:

'

,

a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer-

karte'

b) Pro Anteilschein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt

(im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter). »

Der in 'Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene

Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten 'Coupons

von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach

« aJl1ällige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7,

Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen-

schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen

sind ».

B. -

Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid

vom 4. März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss

Ziffer TI, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der

eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und

sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht

Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-