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72_I_305

BGE 72 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Diaziplinarreeht.

qu'iln'est paS sm que :Ie processus date de plus de dix

ans. TI semble, bien plus, qU'il se soit certainement agi

d'un prOcessus recent: L'Administration federaledes

contrlbutions elle-meme parait I'admettre dans sareponse

au reoours.Sans doute 00 processus est-il actuellement

inactü, mais on n'en saurait conolure que le servioe Be

sait pas la cause de I'inaptitude (tu sens de l'art. 2lit. b

LTM. En outre,les medeoins ne se sont pas prononces

sur "Ie moment Oll il a pris naissance, ni sur la question

d'une ~xacerbation ou d'nne aggravation par le service

militaire. Il n'apparait pas impossible, en particulier, . que

la' bronchite dont le recourant a soutiert apres le er, ist weder eine Unrich-

tige Feststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdi-

gung von Tatsachen.

3. '- Die Vergütung von Fr. 60,000.- fällt somit unter

Art. 5 Abs. 2 CG. Diese Bestimmung erfasst nicht nur ver-

deckte Gewinnausschüttungen, die zum Zwecke bewusster

Steuarumgehung vorgenommen werden, sondern auch Zu-

wendungen, die ohne solche Absicht erfolgen (Urteil vom

12. April 1943, publiziert im Archiv für schweiz. Abgabe-

recht, Bd. 13, S. 396). Deshalb braucht nicht geprüft zu

werden, ob die Beschwerdeführerin mit jener Vergiitung

eine Steuerumgehung beabsichtigt habe.

ö5. Urteil vom 8. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft Schweizer

Mustermesse gegen eldg. 'Stenerverwaltung.

Oowponabgabe, Wehr8teuer an der Quelle, Verrecknung88teuer:

1. Der Rabatt auf der Platzmiete, den die Genossenschaft Schwei-

zer Mustermesse ihren Mitgli~ern gewährt, unterliegt den

genannten Abgaben.

.,

.

2. Die Genossenschaft hat die Abgaben zu entrIchten und auf die

Empfänger der Leistung zu überwälzen.

Timbre BUr les eowpons, imp8t 'Foor la defense nationale 'Fs1YU t1 la

8ooroo, imp8t compensatoire,:

.

.

1. Le rabais sur la location des places, que la SOCH~te cooperatlve

de la foire suisse d'echantillons accorde a. ses membres, est

soumis aux impöts :prementionnes.

2. 'n incombe a. la SOCH~te cooperative de' payer l'impötet d'en

tmnsferer la charge au benMiciaire de la prestation.

BolZo suUs oedole, impOBta per la d,ifesa nazionals NC088a alla foote,

impoata preventiva.

.

1. n ribasso sulla. locazione dei posti, che la Societa. cooperatlva.

deUa mostra campionaria svizzera accorda. ai suoi soci, e assog-

gettato alle imposte suddette.

.

2. Incombe alla societ8. cooperativa di solvere l'imposta e di

. farne sopportare l'onere a.l beneficiario.

A. -

Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in

Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes

erforderliche Vermögen u. a. durch die Ausgabe von

Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder (§ 4 Abs. I, der

Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.

315

Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am

Stammkapital ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter

hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.- zu

zeichnen; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen

übernehmen (§ 6, Ziff. 1 und 3). Auf die Anteilscheine

kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das

Betriebsergebnis es erlaubt (§ 29).

Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann

eine Vorzngsbehandlung bei Benützung der Messeein-

richtungen nach besonderem Reglement (§ 7, Ziff. 2),

so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten.

Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5.

Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) :

I(II. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen

gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein-

bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.- übersteigenden Be-

trage der Platzmiete einen Rabatt.

Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.- per Stück

an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete

Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos-

sen.

'

.

Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die

Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu

beziehen:

'

,

a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer-

karte'

b) Pro Anteilschein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt

(im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter). »

Der in 'Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene

Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten 'Coupons

von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach

« aJl1ällige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7,

Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen-

schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen

sind ».

B. -

Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid

vom 4. März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss

Ziffer TI, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der

eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und

sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht

Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-