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76_IV_275

BGE 76 IV 275

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 59.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

2. -

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ange-

fochtene Urteil .verletze Art. 10 und 11 StGB, sagt aber

mit keinem Worte, inwiefern das der Fall sei. Auf die Rüge

ist daher mangels einer der Vorschrift des Art. 273 Abs. 1

lit. b BStP entsprechenden Begründung nicht einzutreten.

Übrigens setzt die Anwendung des Art. 91 StGB ni?ht

voraus, dass der Jugendliche die Tat im Zustande voller

Zurechnungsfähigkeit begangen habe; sondern bloss, dass

er sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet

sei. Die Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche dienen

nicht der Vergeltung, sondern bloss der Erziehung. Das

Gesetz passt sie dem Alter und der Persönlichkeit· des

Täters an. Für die \Vahl der l\fassnahme sind die in Art. 82

ff. und 89 ff. umschriebenen Gesichtspunkte massgebend,

die für die Anwendung der Art. 10 und 11 StGB keinen

Raum lassen, was sich insbesondere aus den Art. 85 und

92 StGB ergibt, die für geisteskranke, schwachsinnige,

blinde, taubstumme, epileptische, trunksüchtige oder in

der geistigen oder sittlichen Entwicklung ungewöhnlich

zurückgebliebene Kinder und Jugendliche eine ihrem Zu-

stande angepasste besondere Behandlung vorsehen. Auch

aus Art. 10 und 11 selber ist zu schliessen, dass sie gegen-

über Kindern und Jugendlichen nicht anwendbar sind;

nach Art. 10 ist der Unzurechnungsfähige nicht strafbar,

und Art. 11 sieht für den vermindert Zurechnungsfähigen

die Milderung der Strafe vor, wobei durch Verweisung auf

Art. 66 gesagt ist, auf welche Weise zu mildern sei. Die

Massnahmen der Art. 82 ff. und 89 ff. sind nicht Strafen

und einer l\filderung im Sinne des Art. 66 nicht zugänglich.

Diese Auslegung entspricht auch der in der Literatur ver-

tretenen Auffassung (vgl. THORMANN /voN OvERBECK,

Vorbern. zu Art. 82-100 N. 6, 7; Loaoz, S. 332 lit. bb und cc

und S. 352 lit. b).

i

1

Strafgesetzbuch. N° 60.

60. Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1950 i. S.

11ontandon gegen GeneraJprokurator des Kantons Bern.

Art. 192 Ziff. 2 StGB. Ist ein sinnlicher Kuss unzüchtig ?

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Art. 192 eh. 2 CP. Un baiser sensuel est-il contraire a Ia pudeur ?

Art. 192 cifra 2 CP. Un bacio voluttuoso e atto di libidine ?

A. -

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte am

10. Mai 1950 Montandon wegen wiederholter Unzucht und

wiederholten Unzuchtsversuchs mit unmündigen Pilege-

befohlenen von mehr als sechzehn Jahren (Art. 192 Ziff. 2,

Art. 21 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-

strafe von zehn Tagen, weil er in den Jahren 1946 bis 1948

wiederholt aus Sinnenlust seine Lehrtöchter Heidi W.,

geb. 1931, und Gertrud H., geb. 1930, geküsst und die

Lehrtochter Hannelore J., geb. 1928, zu küssen versucht

hatte.

B. -

Montandon führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht

zurückzuweisen. Er bestreitet, aus Sinnenlust gehandelt

und sich nach Art. 192 StGB strafbar gemacht zu haben.

0. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägimg:

l. -

Das Obergericht räumt ein, dass der Beschwerde-

führer die Mädchen küsste, wenn er sie belohnen oder

trösten wollte. Es stellt jedoch fest, dass sein Verhältnis

zu ihnen auch eine « erotische Komponente l> aufwies, d. h.

dass die Küsse auch aus Sinnenlust gegeben wurden. Diese

Feststellung ist tatsächlicher Natur. Sie bindet daher den

Kassationshof und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde

nicht angefochten werden (Art. 277bis Abs." 1, Art. 273

Abs. l lit. b BStP).

2. -

Nach Art. 192 StGB ist strafbar unter anderem,

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Strafgesetzbuch. N° 60.

wer mit seinem unmündigen, mehr als sechzehn Jahre alten

Lehrling den Beischlaf vollzieht (Ziff. 1) oder eine andere

unzüchtige Handlung vornimmt (Ziff. 2). Die Bestimmung

setzt nicht voraus, dass der Lehrling (Lehrtochter) solche

Handlungen noch nie vorgenommen habe, d. h. vor der

Tat noch i waren und ihnen das Verhalten des Beschwerde-

führers daher nicht geschadet haben soll.

3. -

Das Küssen ist nicht eine Handlung, die schon an

sich, gleichgültig aus welchem Beweggrunde sie vorgenom-

men wird, den geschlechtlichen Anstand verletzen würde

und deshalb schlechthin als unzüchtig zu gelten hätte. Das

anerkennt auch das Obergericht. Es hält das Vorgehen des

Beschwerdeführers bloss deshalb für unzüchtig, weil er

unter anderem auch aus Sinnenlust gehandelt habe. Allein

der Beweggrund der Geschlechtslust macht eine Handlung

nicht ohne weiteres zur unzüchtigen. Nach dem Urteil des

Kassationshofes vom 5. April 1944 in Sachen Gnädiger

(RStrS 1944 Nr. 244} liegt eine Verletzung des geschlecht-

lichen Anstandes und damit eine unzüchtige Handlung vor,

wenn die Tat in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das

Sitt.lichkeitsgefühl verstösst. An diesem ·Grundsatz hat die

Rechtsprechung seither nichts geändert. Wenn der Kassa-

tionshof in BGE 70 IV 211 das Erfordernis der Sinnenlust

aufgegeben hat, so hat er anderseits doch nicht erklärt, dass

die Absicht, eigenen oder fremden Geschlechtstrieb zu

erregen oder zu befriedigen, eine Handlung notwendiger-

weise unzüchtig mache, sondern nur, dass dieser Beweg-

grund sie unzüchtig machen könne. Ob das der Fall ist,

hängt davon ab, ob die Handlung nach ihrer Art und den

gesamten Umständen, zu denen freilich auch der Beweg-

Strafgesetzbuch. N° 60.

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grund gehört, in nicht leicht zu nehmender ·weise gegen

das Sittlichkeitsgefühl verstösst.

Das heisst nicht, dass der Verstoss ein schwerer sein

müsse; es genügt, dass er nicht harmlos ist. So hat der

Kassationshof in seinem Urteil vom 5. März 1943 i. S.

Anderegg einen Täter bestraft, der den Arm eines Knaben

streichelte und dabei Worte sprach, die seine geschlecht-

liche Lüsternheit kundgaben. Sinnliche Küsse an Mädchen

im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren sind jedoch

harmlose Verstösse gegen das Sittlichkeitsgefühl, wenn sie

dieses überhaupt verletzen. Der Brauch des Küssens ist zu

allgemein verbreitet und wird auch gegenüber Unmün-

digen zu oft geübt, als dass ihn schon der Beweggrund der

Sinnenlust zu einem nicht leicht zu nehmenden Verstoss

gegen den geschlechtlichen Anstand machen könnte. Der

Kuss müsste denn schon nach seiner besonderen Art oder

nach den Begleitumständen anstössig wirken. Das wird

aber dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Das Ober-

gericht nimmt lediglich als erwiesen an, was der Beschwer-

deführer zugestand, nämlich dass er Heidi W. und Ger-

trud H. auf den Mund küsste und Hannelore J. zu küssen

versuchte. Der Beschwerdeführer sprach zwar auch noch

davon, mit Heidi W. ((geschmust » zu haben. Doch darun-

ter verstand schon der erstinstanzliche Richter nicht mehr,

als dass Montandon das Mädchen W., wie auch Gertrud H.,

nicht bloss auf die Wange, sondern auf den Mund geküsst

habe, was die übliche Form noch keineswegs in anstössiger

Weise überschreitet.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeit~beschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 1950

aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be-

schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.