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Strafgesetzbuch. N° 59.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
2. -
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ange-
fochtene Urteil .verletze Art. 10 und 11 StGB, sagt aber
mit keinem Worte, inwiefern das der Fall sei. Auf die Rüge
ist daher mangels einer der Vorschrift des Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP entsprechenden Begründung nicht einzutreten.
Übrigens setzt die Anwendung des Art. 91 StGB ni?ht
voraus, dass der Jugendliche die Tat im Zustande voller
Zurechnungsfähigkeit begangen habe; sondern bloss, dass
er sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet
sei. Die Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche dienen
nicht der Vergeltung, sondern bloss der Erziehung. Das
Gesetz passt sie dem Alter und der Persönlichkeit· des
Täters an. Für die \Vahl der l\fassnahme sind die in Art. 82
ff. und 89 ff. umschriebenen Gesichtspunkte massgebend,
die für die Anwendung der Art. 10 und 11 StGB keinen
Raum lassen, was sich insbesondere aus den Art. 85 und
92 StGB ergibt, die für geisteskranke, schwachsinnige,
blinde, taubstumme, epileptische, trunksüchtige oder in
der geistigen oder sittlichen Entwicklung ungewöhnlich
zurückgebliebene Kinder und Jugendliche eine ihrem Zu-
stande angepasste besondere Behandlung vorsehen. Auch
aus Art. 10 und 11 selber ist zu schliessen, dass sie gegen-
über Kindern und Jugendlichen nicht anwendbar sind;
nach Art. 10 ist der Unzurechnungsfähige nicht strafbar,
und Art. 11 sieht für den vermindert Zurechnungsfähigen
die Milderung der Strafe vor, wobei durch Verweisung auf
Art. 66 gesagt ist, auf welche Weise zu mildern sei. Die
Massnahmen der Art. 82 ff. und 89 ff. sind nicht Strafen
und einer l\filderung im Sinne des Art. 66 nicht zugänglich.
Diese Auslegung entspricht auch der in der Literatur ver-
tretenen Auffassung (vgl. THORMANN /voN OvERBECK,
Vorbern. zu Art. 82-100 N. 6, 7; Loaoz, S. 332 lit. bb und cc
und S. 352 lit. b).
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Strafgesetzbuch. N° 60.
60. Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1950 i. S.
11ontandon gegen GeneraJprokurator des Kantons Bern.
Art. 192 Ziff. 2 StGB. Ist ein sinnlicher Kuss unzüchtig ?
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Art. 192 eh. 2 CP. Un baiser sensuel est-il contraire a Ia pudeur ?
Art. 192 cifra 2 CP. Un bacio voluttuoso e atto di libidine ?
A. -
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte am
10. Mai 1950 Montandon wegen wiederholter Unzucht und
wiederholten Unzuchtsversuchs mit unmündigen Pilege-
befohlenen von mehr als sechzehn Jahren (Art. 192 Ziff. 2,
Art. 21 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-
strafe von zehn Tagen, weil er in den Jahren 1946 bis 1948
wiederholt aus Sinnenlust seine Lehrtöchter Heidi W.,
geb. 1931, und Gertrud H., geb. 1930, geküsst und die
Lehrtochter Hannelore J., geb. 1928, zu küssen versucht
hatte.
B. -
Montandon führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht
zurückzuweisen. Er bestreitet, aus Sinnenlust gehandelt
und sich nach Art. 192 StGB strafbar gemacht zu haben.
0. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägimg:
l. -
Das Obergericht räumt ein, dass der Beschwerde-
führer die Mädchen küsste, wenn er sie belohnen oder
trösten wollte. Es stellt jedoch fest, dass sein Verhältnis
zu ihnen auch eine « erotische Komponente l> aufwies, d. h.
dass die Küsse auch aus Sinnenlust gegeben wurden. Diese
Feststellung ist tatsächlicher Natur. Sie bindet daher den
Kassationshof und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde
nicht angefochten werden (Art. 277bis Abs." 1, Art. 273
Abs. l lit. b BStP).
2. -
Nach Art. 192 StGB ist strafbar unter anderem,
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Strafgesetzbuch. N° 60.
wer mit seinem unmündigen, mehr als sechzehn Jahre alten
Lehrling den Beischlaf vollzieht (Ziff. 1) oder eine andere
unzüchtige Handlung vornimmt (Ziff. 2). Die Bestimmung
setzt nicht voraus, dass der Lehrling (Lehrtochter) solche
Handlungen noch nie vorgenommen habe, d. h. vor der
Tat noch i waren und ihnen das Verhalten des Beschwerde-
führers daher nicht geschadet haben soll.
3. -
Das Küssen ist nicht eine Handlung, die schon an
sich, gleichgültig aus welchem Beweggrunde sie vorgenom-
men wird, den geschlechtlichen Anstand verletzen würde
und deshalb schlechthin als unzüchtig zu gelten hätte. Das
anerkennt auch das Obergericht. Es hält das Vorgehen des
Beschwerdeführers bloss deshalb für unzüchtig, weil er
unter anderem auch aus Sinnenlust gehandelt habe. Allein
der Beweggrund der Geschlechtslust macht eine Handlung
nicht ohne weiteres zur unzüchtigen. Nach dem Urteil des
Kassationshofes vom 5. April 1944 in Sachen Gnädiger
(RStrS 1944 Nr. 244} liegt eine Verletzung des geschlecht-
lichen Anstandes und damit eine unzüchtige Handlung vor,
wenn die Tat in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das
Sitt.lichkeitsgefühl verstösst. An diesem ·Grundsatz hat die
Rechtsprechung seither nichts geändert. Wenn der Kassa-
tionshof in BGE 70 IV 211 das Erfordernis der Sinnenlust
aufgegeben hat, so hat er anderseits doch nicht erklärt, dass
die Absicht, eigenen oder fremden Geschlechtstrieb zu
erregen oder zu befriedigen, eine Handlung notwendiger-
weise unzüchtig mache, sondern nur, dass dieser Beweg-
grund sie unzüchtig machen könne. Ob das der Fall ist,
hängt davon ab, ob die Handlung nach ihrer Art und den
gesamten Umständen, zu denen freilich auch der Beweg-
Strafgesetzbuch. N° 60.
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grund gehört, in nicht leicht zu nehmender ·weise gegen
das Sittlichkeitsgefühl verstösst.
Das heisst nicht, dass der Verstoss ein schwerer sein
müsse; es genügt, dass er nicht harmlos ist. So hat der
Kassationshof in seinem Urteil vom 5. März 1943 i. S.
Anderegg einen Täter bestraft, der den Arm eines Knaben
streichelte und dabei Worte sprach, die seine geschlecht-
liche Lüsternheit kundgaben. Sinnliche Küsse an Mädchen
im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren sind jedoch
harmlose Verstösse gegen das Sittlichkeitsgefühl, wenn sie
dieses überhaupt verletzen. Der Brauch des Küssens ist zu
allgemein verbreitet und wird auch gegenüber Unmün-
digen zu oft geübt, als dass ihn schon der Beweggrund der
Sinnenlust zu einem nicht leicht zu nehmenden Verstoss
gegen den geschlechtlichen Anstand machen könnte. Der
Kuss müsste denn schon nach seiner besonderen Art oder
nach den Begleitumständen anstössig wirken. Das wird
aber dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Das Ober-
gericht nimmt lediglich als erwiesen an, was der Beschwer-
deführer zugestand, nämlich dass er Heidi W. und Ger-
trud H. auf den Mund küsste und Hannelore J. zu küssen
versuchte. Der Beschwerdeführer sprach zwar auch noch
davon, mit Heidi W. ((geschmust » zu haben. Doch darun-
ter verstand schon der erstinstanzliche Richter nicht mehr,
als dass Montandon das Mädchen W., wie auch Gertrud H.,
nicht bloss auf die Wange, sondern auf den Mund geküsst
habe, was die übliche Form noch keineswegs in anstössiger
Weise überschreitet.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeit~beschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 1950
aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.