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76_IV_273

BGE 76 IV 273

Bundesgericht (BGE) · 1950-10-17 · Deutsch CH
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273

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember

1950 i. S. Gysin gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Art. 10 und 11 StGB sind gegenüber Kindern und Jugendlichen

nicht anzuwenden.

Lesart. 10 et 11 OP ne s'appliquent ni aux enfants ni aux adoles-

cents.

Gli art. 10 e 11 OP non si applicano ne ai fanciulli, ne agli adole-

scenti.

A. -

Die am 16. November 1934 geborene Margrith

Gysin machte in einem Strafverfahren gegen Werner Borer

am 29. Juni 1950 vor dem Obergericht des Kantons Solo-

thurn als Zeugin nach Ermahnung zur Wahrheit Aussagen,

die von dem abwichen, was sie vorher vor der Polizei und

dem Untersuchungsrichter ausgesagt hatte. Das Jugend-

gericht von Dorneck-Thierstein und in zweiter Instanz die

Jugendgerichtskammer des solothurnischen Obergerichts,

letztere mit Urteil vom 17. Oktober 1950, erklärten sie

daher des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. l StGB)

schuldig und übergaben sie in Anwendung von Art. 91

Ziff. 2 Abs. 1 StGB einer Familie zur Erziehung. Die

Jugendgerichtskammer fand, es bestünden keine Anhalts-

punkte, die auf eine Unzurechnungsfähigkeit oder, wie die

Begutachterin sich äussere, auf «weitgehende i1 Unzu-

rechnungsfähigkeit schliessen liessen.

B. -

Margrith Gysin führt Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrage, das Urteil der Jugendgerichtskammer sei

aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Be-

schwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

18

AS 76 IV -

1950

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Strafgesetzbuch. N° 59.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

2. -

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ange-

fochtene Urteilverletze Art. 10 und II StGB, sagt aber

mit keinem ·worte, inwiefern das der Fall sei. Auf die Rüge

ist daher mangels einer der Vorschrift des Art. 273 Abs. 1

lit. b BStP entsprechenden Begründung nicht einzutreten.

Übrigens setzt die Anwendung des Art. 91 StGB ni?ht

voraus, dass der Jugendliche die Tat im Zustande voller

Zurechnungsfähigkeit begangen habe, sondern bloss, dass

er sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet

sei. Die Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche dienen

nicht der Vergeltung, sondern bloss der Erziehung. Das

Gesetz passt sie dem Alter und der Persönlichkeit· des

Täters an. Für die Wahl der Massnahme sind die in Art. 82

ff. und 89 :ff. umschriebenen Gesichtspunkte massgebend,

die für die Anwendung der Art. 10 und 11 StGB keinen

Raum lassen, was sich insbesondere aus den Art. 85 und

92 StGB ergibt, die für geisteskranke, schwachsinnige,

blinde, taubstumme, epileptische, trunksüchtige oder in

der geistigen oder sittlichen Entwicklung ungewöhnlich

zurückgebliebene Kinder und Jugendliche eine ihrem Zu-

stande angepasste besondere Behandlung vorsehen. Auch

aus Art. 10 und 11 selber ist zu schliessen, dass sie gegen-

über Kindern und Jugendlichen nicht anwendbar sind;

nach Art. 10 ist der Unzurechnungsfähige nicht strafbar,

und Art. 11 sieht für den vermindert Zurechnungsfähigen

die Milderung der Strafe vor, wobei durch Verweisung auf

Art. 66 gesagt ist, auf welche Weise zu mildern sei. Die

Massnahmen der Art. 82 ff. und 89 ff. sind nicht Strafen

und einer Milderung im Sinne des Art. 66 nicht zugänglich.

Diese Auslegung entspricht auch der in der Literatur ver-

tretenen Auffassung (vgl. THORMANN /voN OvERBECK,

Vorbern. zu Art. 82-100 N. 6, 7; Loooz, S. 332 lit. bb und cc

und S. 352 lit. b).

Strafgesetzbuch. No 60.

60. Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1950 i. S.

l'lontandon gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 192 Ziff. 2 StGB. Ist ein sinnlicher Kuss unzüchtig ?

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Art. 192 eh. 2 CP. Un baiser sensuel est-il contraire a la pudeur ?

Art. 192 cifra 2 CP. Un bacio voluttuoso e atto di libidine ?

A. -

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte am

10. Mai 1950 Montandon wegen wiederholter Unzucht und

wiederholten Unzuchtsversuchs mit unmündigen Pflege-

befohlenen von mehr als sechzehn Jahren (Art. 192 Ziff. 2,

Art. 21 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-

strafe von zehn Tagen, weil er in den Jahren 1946 bis 1948

wiederholt aus Sinnenlust seine Lehrtöchter Heidi W.,

geb. 1931, und Gertrud H., geb. 1930, geküsst und die

Lehrtochter Hannelore J., geb. 1928, zu küssen versucht

hatte.

B. -

Montandon führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht

zurückzuweisen. Er bestreitet, aus Sinnenlust gehandelt

und sich nach Art. 192 StGB strafbar gemacht zu haben.

C. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Das Obergericht räumt ein, dass der Beschwerde-

führer die Mädchen küsste, wenn er sie belohnen oder

trösten wollte. Es stellt jedoch fest, dass sein Verhältnis

zu ihnen auch eine > aufwies, d. h.

dass die Küsse auch aus Sinnenlust gegeben wurden. Diese

Feststellung ist tatsächlicher Natur. Sie bindet daher den

Kassationshof und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde

nicht angefochten werden (Art. 277bis Abs." 1, Art. 273

Abs. 1 lit. b BStP).

2. -

Nach Art. 192 StGB ist strafbar unter anderem,