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I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember
1950 i. S. Gysin gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Art. 10 und 11 StGB sind gegenüber Kindern und Jugendlichen
nicht anzuwenden.
Lesart. 10 et 11 OP ne s'appliquent ni aux enfants ni aux adoles-
cents.
Gli art. 10 e 11 OP non si applicano ne ai fanciulli, ne agli adole-
scenti.
A. -
Die am 16. November 1934 geborene Margrith
Gysin machte in einem Strafverfahren gegen Werner Borer
am 29. Juni 1950 vor dem Obergericht des Kantons Solo-
thurn als Zeugin nach Ermahnung zur Wahrheit Aussagen,
die von dem abwichen, was sie vorher vor der Polizei und
dem Untersuchungsrichter ausgesagt hatte. Das Jugend-
gericht von Dorneck-Thierstein und in zweiter Instanz die
Jugendgerichtskammer des solothurnischen Obergerichts,
letztere mit Urteil vom 17. Oktober 1950, erklärten sie
daher des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. l StGB)
schuldig und übergaben sie in Anwendung von Art. 91
Ziff. 2 Abs. 1 StGB einer Familie zur Erziehung. Die
Jugendgerichtskammer fand, es bestünden keine Anhalts-
punkte, die auf eine Unzurechnungsfähigkeit oder, wie die
Begutachterin sich äussere, auf «weitgehende i1 Unzu-
rechnungsfähigkeit schliessen liessen.
B. -
Margrith Gysin führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrage, das Urteil der Jugendgerichtskammer sei
aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Be-
schwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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AS 76 IV -
1950
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Strafgesetzbuch. N° 59.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
2. -
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ange-
fochtene Urteilverletze Art. 10 und II StGB, sagt aber
mit keinem ·worte, inwiefern das der Fall sei. Auf die Rüge
ist daher mangels einer der Vorschrift des Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP entsprechenden Begründung nicht einzutreten.
Übrigens setzt die Anwendung des Art. 91 StGB ni?ht
voraus, dass der Jugendliche die Tat im Zustande voller
Zurechnungsfähigkeit begangen habe, sondern bloss, dass
er sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet
sei. Die Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche dienen
nicht der Vergeltung, sondern bloss der Erziehung. Das
Gesetz passt sie dem Alter und der Persönlichkeit· des
Täters an. Für die Wahl der Massnahme sind die in Art. 82
ff. und 89 :ff. umschriebenen Gesichtspunkte massgebend,
die für die Anwendung der Art. 10 und 11 StGB keinen
Raum lassen, was sich insbesondere aus den Art. 85 und
92 StGB ergibt, die für geisteskranke, schwachsinnige,
blinde, taubstumme, epileptische, trunksüchtige oder in
der geistigen oder sittlichen Entwicklung ungewöhnlich
zurückgebliebene Kinder und Jugendliche eine ihrem Zu-
stande angepasste besondere Behandlung vorsehen. Auch
aus Art. 10 und 11 selber ist zu schliessen, dass sie gegen-
über Kindern und Jugendlichen nicht anwendbar sind;
nach Art. 10 ist der Unzurechnungsfähige nicht strafbar,
und Art. 11 sieht für den vermindert Zurechnungsfähigen
die Milderung der Strafe vor, wobei durch Verweisung auf
Art. 66 gesagt ist, auf welche Weise zu mildern sei. Die
Massnahmen der Art. 82 ff. und 89 ff. sind nicht Strafen
und einer Milderung im Sinne des Art. 66 nicht zugänglich.
Diese Auslegung entspricht auch der in der Literatur ver-
tretenen Auffassung (vgl. THORMANN /voN OvERBECK,
Vorbern. zu Art. 82-100 N. 6, 7; Loooz, S. 332 lit. bb und cc
und S. 352 lit. b).
Strafgesetzbuch. No 60.
60. Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1950 i. S.
l'lontandon gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 192 Ziff. 2 StGB. Ist ein sinnlicher Kuss unzüchtig ?
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Art. 192 eh. 2 CP. Un baiser sensuel est-il contraire a la pudeur ?
Art. 192 cifra 2 CP. Un bacio voluttuoso e atto di libidine ?
A. -
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte am
10. Mai 1950 Montandon wegen wiederholter Unzucht und
wiederholten Unzuchtsversuchs mit unmündigen Pflege-
befohlenen von mehr als sechzehn Jahren (Art. 192 Ziff. 2,
Art. 21 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-
strafe von zehn Tagen, weil er in den Jahren 1946 bis 1948
wiederholt aus Sinnenlust seine Lehrtöchter Heidi W.,
geb. 1931, und Gertrud H., geb. 1930, geküsst und die
Lehrtochter Hannelore J., geb. 1928, zu küssen versucht
hatte.
B. -
Montandon führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht
zurückzuweisen. Er bestreitet, aus Sinnenlust gehandelt
und sich nach Art. 192 StGB strafbar gemacht zu haben.
C. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Das Obergericht räumt ein, dass der Beschwerde-
führer die Mädchen küsste, wenn er sie belohnen oder
trösten wollte. Es stellt jedoch fest, dass sein Verhältnis
zu ihnen auch eine > aufwies, d. h.
dass die Küsse auch aus Sinnenlust gegeben wurden. Diese
Feststellung ist tatsächlicher Natur. Sie bindet daher den
Kassationshof und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde
nicht angefochten werden (Art. 277bis Abs." 1, Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP).
2. -
Nach Art. 192 StGB ist strafbar unter anderem,