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76_IV_271

BGE 76 IV 271

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 57.

der Gerichtsstand nur begründet werden entweder durch

den Wohnort des Beschuldigten im Augenblick, wo das

Übernahmebegehren bei den schweizerischen Behörden ein-

trifft, oder durch ·den Wohnort im Zeitpunkt, wo das eid-

genössische Justiz- und Polizeidepartement das Begehren

an eine kantonale Behörde weiterleitet. Da zwischen diesen

beiden Zeitpunkten unter Umständen geraume Zeit ver-

streicht, z.B. infolge Verhandlungen mit den ausländischen

Behörden, dürfte es grundsätzlich Sinn des Gesetzes sein,

auf den Zeitpunkt der Überweisung des Begehrens an die

kantonale Behörde abzustellen. In der vorliegenden Sache

fallen aber Eingang (II. September) und Weiterleitung des

Gesuches (23. September) praktisch zusammen, und wenn

in letzterem Zeitpunkte der Beschuldigte sich überhaupt

schon in Trogen aufhielt, war jedenfalls damals noch unge-

wiss, ob er dort Wohnung beziehen und verbleiben könne.

Die Sache ist daher den aargauischen Behörden zur Ver-

folgung und Beurteilung zu belassen, denen sie durch das

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überwiesen

wurde und auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem De-

partement bei der Prüfung der Frage darbot, überwiesen

werden konnte. Diese Lösung rechtfertigt sich nicht nur

im Verhältnis zum Kanton Appenzell-A. Rh., sondern

namentlich auch im Verhältnis zum Kanton Thurgau, da

dem Heimatkanton die Gerichtsbarkeit überhaupt nur

zukäme, wenn Hugelshofer in keinem der in Betracht

fallenden Zeitpunkte in der Schweiz gewohnt hätte.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt

und verpflichtet erklärt, Hans Hugelshofer für die ihm zur

Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu

beurteilen.

Verfahren. No 58.

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59. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 18. De-

zember 1950 i. S. Studer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau.

Art. 264 BStP, Art. 349 Abs. 1 StGB. Anfechtung des Gerichts-

standes durch Gehülfen und Anstifter.

Art. 264 P_Plf. et 349 al.1 OP. Contestation du for par un complice

ou un mstigateur.

Art. 264 PPF e 349 cp.1 OP. Contestazione del foro da parte del

complice o dell'istigatore.

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 264 kann der Beschuldigte die Gerichtsbar-

keit eines Kantons bei der Anklagekammer des Bundes-

gerichts bestreiten. Unter dem Beschuldigten ist auch ein

Gehülfe oder Anstifter zu verstehen, und zwar selbst dann,

wenn er zusammen mit dem Täter verfolgt wird und dieser

die Gerichtsbarkeit des verfolgenden Kantons anerkennt

und sie auch nicht von einem andern Kanton bestritten

wird. Etwas anderes lässt sich aus Art. 349 Abs. l StGB

nicht ableiten. Die Vorschrift, dass für Anstifter und Ge-

hülfen der gleiche Gerichtsstand gilt wie für den Täter,

erheischt bloss, dass dem Täter Gelegenheit gegeben werde,

sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern, ehe das Bundes-

gericht auf Gesuch des Anstifters oder des Gehülfen einen

andern Kanton als zuständig bezeichnet. Der Gerichts-

stand, den die Anklagekammer festsetzt, ist dann auch für

den Täter verbindlich.

Vgl. auch Nr. 46 und 53. -

Voir aussi nos 46 et 53.

IMPRDIERlES REUNlES S. A., LAUSA. ... NE