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Verfahren. No 57.
der Gerichtsstand nur begründet werden entweder durch
den Wohnort des Beschuldigten im Augenblick, wo das
Übernahmebegehren bei den schweizerischen Behörden ein-
trifft, oder durch ·den Wohnort im Zeitpunkt, wo das eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement das Begehren
an eine kantonale Behörde weiterleitet. Da zwischen diesen
beiden Zeitpunkten unter Umständen geraume Zeit ver-
streicht, z.B. infolge Verhandlungen mit den ausländischen
Behörden, dürfte es grundsätzlich Sinn des Gesetzes sein,
auf den Zeitpunkt der Überweisung des Begehrens an die
kantonale Behörde abzustellen. In der vorliegenden Sache
fallen aber Eingang (II. September) und Weiterleitung des
Gesuches (23. September) praktisch zusammen, und wenn
in letzterem Zeitpunkte der Beschuldigte sich überhaupt
schon in Trogen aufhielt, war jedenfalls damals noch unge-
wiss, ob er dort Wohnung beziehen und verbleiben könne.
Die Sache ist daher den aargauischen Behörden zur Ver-
folgung und Beurteilung zu belassen, denen sie durch das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überwiesen
wurde und auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem De-
partement bei der Prüfung der Frage darbot, überwiesen
werden konnte. Diese Lösung rechtfertigt sich nicht nur
im Verhältnis zum Kanton Appenzell-A. Rh., sondern
namentlich auch im Verhältnis zum Kanton Thurgau, da
dem Heimatkanton die Gerichtsbarkeit überhaupt nur
zukäme, wenn Hugelshofer in keinem der in Betracht
fallenden Zeitpunkte in der Schweiz gewohnt hätte.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, Hans Hugelshofer für die ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
Verfahren. No 58.
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59. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 18. De-
zember 1950 i. S. Studer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau.
Art. 264 BStP, Art. 349 Abs. 1 StGB. Anfechtung des Gerichts-
standes durch Gehülfen und Anstifter.
Art. 264 P_Plf. et 349 al.1 OP. Contestation du for par un complice
ou un mstigateur.
Art. 264 PPF e 349 cp.1 OP. Contestazione del foro da parte del
complice o dell'istigatore.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 264 kann der Beschuldigte die Gerichtsbar-
keit eines Kantons bei der Anklagekammer des Bundes-
gerichts bestreiten. Unter dem Beschuldigten ist auch ein
Gehülfe oder Anstifter zu verstehen, und zwar selbst dann,
wenn er zusammen mit dem Täter verfolgt wird und dieser
die Gerichtsbarkeit des verfolgenden Kantons anerkennt
und sie auch nicht von einem andern Kanton bestritten
wird. Etwas anderes lässt sich aus Art. 349 Abs. l StGB
nicht ableiten. Die Vorschrift, dass für Anstifter und Ge-
hülfen der gleiche Gerichtsstand gilt wie für den Täter,
erheischt bloss, dass dem Täter Gelegenheit gegeben werde,
sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern, ehe das Bundes-
gericht auf Gesuch des Anstifters oder des Gehülfen einen
andern Kanton als zuständig bezeichnet. Der Gerichts-
stand, den die Anklagekammer festsetzt, ist dann auch für
den Täter verbindlich.
Vgl. auch Nr. 46 und 53. -
Voir aussi nos 46 et 53.
IMPRDIERlES REUNlES S. A., LAUSA. ... NE