Volltext (verifizierbarer Originaltext)
278
Strafgesetzbuch. N° 61.
61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember
1950 i. S. Staa.tsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Müller.
Art. 306 Abs. 1, Art. 335 Ziff. 1 Aba. 2 StGB.
1. Eine Beweisaussage liegt nur vor, wenn die Aussage sich grund-
sätzlich eignet, Beweis zugunsten der aussagenden Partei zu
bilden (Erw. 2). Ob das zutrifft, ist eine Frage des kantonalen
Prozessrechts (Erw. 3).
2. Die Kantone .. dürfen Parteiaussagen, auf die Art. 306 nicht
zutrifft, mit Ubertretungsstrafe bedrohen (Erw. 4).
Art. 306 al. 1 et 335 eh. 1 al. 2 OP.
1. Une declaration ne constitue un moyen de preuve que si elle
est en principe de nature a form er une preuve en f aveur de la
partie dont elle emane (consid. 2). La question de savoir s'il
en est ainsi depend de la procedure cantonale (consid. 3).
2. Les cantons ont le droit d'eriger en contraventions les fausses
declarations d'une partie qui ne tombent pas sous le coup de
l'art. 306 (consid. 4).
Art. 306 cp. 1 e 335 cifra 1 cp. 2 OP.
1. Le dichiarazioni sono un mezzo di prova soltanto se idonee, in
via di massima, a costituire una prova in f avore della parte da
cui emanano (consid. 2). Siffatta questione rileva dal diritto
cantonale (consid. 3).
2. I cantoni hanno il diritto di comminare una pena contravven-
zionale alle dichiarazioni false di una parte ehe non sono puni-
bili a norma dell'art. 306 (consid. 4).
A. -
Im Vaterschaftsprozess des Erich Stutz gegen Max
Müller bestritt letzterer vor dem Bezirksgericht Zürich in
der persönlichen Befragung vom 5. April 1950 wider bes-
seres Wissen, mit Rosa Stutz geschlechtlich verkehrt und
ihr gesagt zu haben, sie solle einen andern als Vater des
Kindes angeben. Vor der Befragung war er zur 'Vahrheit
ermahnt und auf die Straffolgen des Art. 306 StGB auf-
merksam gemacht worden.
B. -
Müller wurde der falschen Beweisaussage nach
Art. 306 Abs. 1 StGB angeklagt und vom Bezirksgericht
Zürich am 3. Mai 1950 in diesem Sinne schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
vier Monaten verurteilt.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft und gemäss
deren Antrag erklärte das Obergericht des Kantons Zürich
Müller am 20. Oktober 1950 bloss der Übertretung des
§ 182 zürch. ZPO schuldig und bestrafte ihn mit zwei
Strafgesetzbuch. N-0 61.
279
]\.fonaten Haft. Zur Begründung führte es aus, Art. 306
StGB handle nur von der Parteiaussage als volles Beweis-
mittel, d.h. vom Zeugnis in eigener Sache. Ein vollwertiges
Beweismittel sei aber die persönliche Befragung nach zür-
cherischer Zivilprozessordnung schon deshalb nicht, weil
sie gemäss § 172 bloss der > diene und nur als Befragung der Ge-
genpartei verlangt werden könne. Absatz 2 des § 182, der
die Anwendung von Art. 306 StGB ausdrücklich aus-
schliesse, bestätige das in aller Form. Die letzten Zweifel
zerstreue die Entstehungsgeschichte des § 182. Die «Be-
weisaussage einer Partei)), wie sie Art. 306 StGB verstehe,
habe im zürcherischen Zivilprozess, ausgenommen im
§ 269 (Beweisaussage einer ausserehelichen Mutter im Va-
terschaftsprozess), nicht Eingang gefunden.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts sei wegen Verletzung des Art. 306 StGB auf-
zuheben und die Sache zur Bestrafung wegen falscher Be-
weisaussage im Sinne dieser Bestimmung an das Ober-
gericht zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
2. -
Art. 306 Abs. 1 StGB, der mit Strafe bedroht,
((wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach er-
folgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach
Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage
zur Sache macht >i, ist nicht auf jede Lüge der Partei im
Prozesse anzuwenden, der die erwähnte Ermahnung und
Belehrung vorausgegangen ist. Mündliche oder schriftliche
Äusserungen der Partei oder ihres Beauftragten, die bloss
den Zweck haben, dem Richter den Prozessstoff zu unter-
breiten, fallen nicht unter Art. 306. Auch was die Partei
in einem förmlichen Verhör auf Frage des Richters oder
der Gegenpartei aussagt, ist nicht Beweisaussage, wenn es
bloss zur Ergänzung, Verdeutlichung oder Vereinfachung
280
Strafgesetzbuch. No 61.
des Prozessstoffes durch Beseitigung von Widersprüchen
und durch Erwirkung von Geständnissen dient, selbst wenn
der Eindruck, den die Partei dabei macht, bei der richter-
lichen Würdigung der Beweise nachklingt. Eine Beweis-
aussage () liegt nur
vor, wenn die Aussage, gewissermassen als > in
eigener Sache, sich grundsätzlich eignet -
wenn auch
unter Vorbehalt der freien Beweiswürdigung durch den
Richter -, Beweis zugunsten der aussagenden Partei zu
bilden. Nicht nötig ist, dass die Aussage mit einem Eid
oder einem Handgelübde bekräftigt werde; geschieht das,
so steht auf der falschen Beweisaussage die verschärfte
Strafe des Art. 306 Abs. 2 StGB.
So hat der Kassationshof Art. 306, in Übereinstimmung
mit der in der Literatur herrschenden Ansicht (vgl. THOR-
MANN /VON OVERBECK, Art. 306 N. 2; IIAFTER, Besond.
Teil 799; YuNG, Sem.jud. 67 490ff.), schoninBGE 72 IV 36
ausgelegt. Die romanischen Texte, aber auch das deutsche
'iVort «Beweisaussage>>, schliessen einen anderen Sinn aus.
Eme Aussage, die den Prozessausgang unmittelbar nur
beeinflussen kann, wenn sie den Verhörten belastet (Ge-
ständnis), ist kein Beweismittel; sie schafft Recht nur,
weil die zugestandene Tatsache nicht mehr streitig ist.
Auch aus den Vorarbeiten zum Gesetz ergibt sich die Auf-
fassung, dass eine Aussage nur Strafe nach sich ziehen soll,
wenn der Richter sie zugunsten der aussagenden Partei
als Erkenntnisquelle verwenden kann. Die erste Experten-
kommission gab diesem Gedanken durch die Fassung Aus-
druck : « Wer in einem Rechtsstreite über eine bestrittene
Tatsache, deren Wahrheit oder Unwahrheit durch eine
Parteiaussage ermittelt werden soll, wissentlich falsch aus-
sagt, .„. >> (Verhandlungen 3 275 ff.). Im Vorentwurf von
1908, Art. 215, wurde der Ausdruck «Beweisaussage>> ver-
wendet (französisch« declaration devant servir de preuve »),
offenbar der Kürze wegen. Wie aus den Erläuterungen zum
Vorentwurf (S. 392 f.) und den Äusserungen in der zweiten
Expertenkommission (Protokolle 5 270 ff„ 6 118 ff.) zu
Strafgesetzbuch. N° 61.
281
schliessen ist, wollte damit am Sinne der Bestimmung
nichts geändert werden.
3. -
Das Obergericht geht davon aus, Art. 306 StGB
handle nur von der Parteiaussage >. Damit will es sagen,
dass die Aussage, um Beweisaussage im Sinne dieser Be-
stimmung zu sein, nicht nur zulasten des Aussagenden
(Geständnis), sondern, als ob sie Zeugenaussage wäre, auch
zu seinen Gunsten müsse verwendet werden können. Es
hat somit Art. 306 nicht falsch ausgelegt, und der Schluss,
die Beweisaussage sei dem zürcherischen Zivilprozess, aus-
genommen als Beweisaussage einer ausserehelichen Mutter
im Vaterschaftsprozess, nicht bekannt, verletzt Bundes-
recht nicht. Ob die Erwägungen, mit denen es diesen
SchlU:.,s stützt, einleuchten, ist nicht zu prüfen. Sie sind
dem kantonalen Prozessrecht (§§ 172 ff. ZPO) entnommen,
in das Art. 306 StGB nicht eingreift und das der Kassa-
tionshof nicht auszulegen hat (Art. 269 Abs. 1, Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP). Soweit die Beschwerdeführerin darzu-
tun versucht, dass die persönliche Befragung des zür-
cherischen Zivilprozessrechts doch ein « vollwertiges Be-
weismittel)) sei, insbesondere indem sie aus der Entste-
hungsgeschichte des durch das kantonale Einführungsge-
setz zum schweizerischen Strafgesetzbuch neu gefassten
§ 182 ZPO andere Schlüsse zieht als das Obergericht, ist
deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gewiss liegt
eine Beweisaussage nicht schon deshalb nicht vor, weil die
persönliche Befragung gemäss § 1 72 ZPO lediglich der
Feststellung einzelner erheblicher Verhältnisse dient und
nur von der Gegenpartei verlangt werden kann; eine Be-
weisaussage braucht sich nicht auf den ganzen Prozess-
stoff zu beziehen, und wer sie beantragen kann, ist für
ihre Unterstellung unter Art. 306 StGB gleichgültig. Allein
das ändert nichts daran, dass das Obergericht die Aussage
auf persönliche Befragung nicht blass insofern als nicht
vollwertiges Beweismittel ansieht, sondern in erster Linie
deshalb, weil sie nicht « Zeugnis in eigener Sache » ist.
282
Strafgesetzbuch. N° 61.
4.
§ 182 ZPO setzt auf wissentlich unwahre Aussagen
in der persönlichen Befragung Übertretungsstrafe (Busse,
Haft) und bestimmt, dass auf die persönliche Befragung
Art. 306 StGB nicht anwendbar sei. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin (Übereinstimmung HAFTER, Besond.
Teil 800) verstösst diese Bestimung gegen Bundesrecht.
Das würde jedoch voraussetzen, dass Aussagen in der
persönlichen Befragung Beweisaussagen im Sinne des
Art. 306 StGB seien. Da das nach dem Gesagten nicht zu-
trifft, ist dem Kanton Zürich nicht verwehrt, die wissent-
lich unwahr aussagende Partei mit Übertretungsstrafe zu
bedrohen. Art. 306 StGB regelt die Strafbarkeit der fal-
schen Parteiaussage nicht abschliessend, in dem Sinne,
dass er den Kantonen verbieten würde, Fälle, auf die diese
Bestimmung nicht zutrifft, als Übertretung unter Strafe
zu stellen. Das zu tun, erlaubt Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
den Kantonen; wissentlich unwahre Aussagen der Par-
teien verstossen, auch wenn sie nicht Beweisaussagen im
Sinne des Art. 306 StGB sind, gegen die den Parteien durch
das Prozessrecht auferlegte 'Vahrheitspflicht, also gegen
Prozessvorschriften. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie
von Bundesrechts wegen nur strafbar sein dürften, wenn
sie sich eignen, zugunsten der aussagenden Partei Beweis
zu bilden. Tun sie das, so sind sie zwar besonders verwerf-
lich und deshalb durch Art. 306 zum Verbrechen erklärt.
In den übrigen Fällen widerspricht es zum mindesten den
guten Sitten im Prozesse, wenn eine Partei lügt, zumal
wenn sie vorher vom Richter ausdrücklich auf die Wahr-
heitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, wie das nach
§ 183 zürch. ZPO geschieht.
Dernnach e:rkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
'
1
1
\
0
!
Strafgesetzbuch. N° 62.
283
62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember
1950 i. S. Gloor gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
1. Art. 312 StGB. Nur wer kraft seines Amtes verfügt (Zwang aus-
übt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsge-
walt.
2. Art. 51 Abs. 1 StGB ist nicht bloss anwendbar, wenn das Ver-
brechen oder Vergehen gegen die Amtspflichten verstösst.
l. Art. 312 OP. Ne commet m1 abus d'autorite que celui qui, en
vertu de sa charge, use -de contrainte sans en avoir le droit.
2. L'art. 51 al. 1 OP ne s'applique pas seulement en cas de crime
ou de delit contre les devoirs de fonction.
l. Art. 312 OP. Commette abuso di autorita solo chi, in virtu dei
poteri della sua carica, esercita coercizione senza averne il diritto.
2. L'art. 51 cp. 1 OP non e applicabile soltanto quando il crimine
o il delitto violano i doveri d'ufficio.
A. -
Jakob Gloor, Betreibungsbeamter in Buchs, stellte
seinem Schuldner Gotthard Curti, Schreiner in Buchs,
am 20. August 1947 für fünf Forderungen von zusammen
Fr. 19,449.20 einen Zahlungsbefehl zu. Im Betrage waren
Fr. 6000.- inbegriffen als
<< mutmasslicher Betrag für
geleistete Bürgschaft, genaue Abrechnung vorbehalten)).
Gemeint war eine Bürgschaft, die Gloor gegenüber der
Hypothekarbank Lenzburg für einen dem Curti eröffneten
Kontokorrent-Kredit von Fr. 5000.- eingegangen war.
Gloor war aus der Bürgschaft noch nicht belangt worden,
wollte sich aber sichern, weil er die Zahlungsunfähigkeit
Curtis voraussah. Er veranlasste diesen, nicht Rechtsvor-
schlag zu erheben. Am 11. September 1947 pfändete Gloor
in eigener Sache bei Curti Maschinen, Werkzeuge und
Material im Werte von Fr. 18,150.-, und am 11. Oktober
1947 besorgte sein Stellvertreter die Nachpfändung einer
Maschine im Werte von Fr. 2880.-. Die in Betreibung
gesetzte Forderung Gloors verringerte sich bis Mitte August
1948 auf rund Fr. 10,000.-. Die gepfändeten Sachen und
weitere Gegenstände waren inzwischen auch zugunsten
zahlreicher anderer Gläubiger des Curti gepfändet worden.
Am 30. Juli 1948 zeigte Gloor diesen Gläubigern im Namen
des Betreibungsamtes die Steigerung an und teilte ihnen