Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafgesetzbuch. N° 50.
Abs. 2 des Vorentwurfes von 1916 mit schärferer Strafe den
Täter, der eine unmündige Person «verkuppelt», womit
das gewinnsüchtige Vorschubleisten zu jeder Art von
. Unzucht -
nicht bloss zu gewerbsmässiger -
gemeint
war. Es muss auf einem Versehen beruhen, dass der fran-
zösische Text dieser Bestimmung dem Art. 177 nicht ange-
passt wurde, sondern entsprechend der überholten Auf-
fassung, dass Kuppelei gewinnsüchtiges Vorschubleisten
zu gewerbsmässiger Unzucht sei, die Fassung beibehielt,
wonach die unmündige Person der « prostitution » ausge-
liefert worden sein müsse. Blosses Versehen ist es auch,
dass dieser Ausdruck in das Gesetz kam. Es fehlen Anhalts-
punkte, dass man die gewerbsmässige Verkupplung Un-
mündiger nur dann von Art. 199 Abs. 2 StGB habe erfassen
lassen wollen, wenn die unmündige Person die vom Kupp-
ler geförderte Unzucht gewerbsmässig betreibt.
Auch ist nicht zu ersehen, welche Gründe den Gesetz-
geber hiezu bewogen haben könnten, sieht er doch im Falle
der einfachen Kuppelei· na.ch der Fassung in allen drei
Amtssprachen einen Strafschärfungsgrund allein schon in
der Unmündigkeit der verkuppelten Person, nicht erst
darin, dass diese gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert wor-
den ist. Da die Unmündigkeit der verkuppelten Person die
einfache Kuppelei auszeichnet (Art.198Abs. 2), ist es folge-
richtig, dass das Gesetz auch bei gewerbsmässiger Kuppelei
schon die Unmündigkeit des Opfers als Strafschärfungsgrund
genügen lässt (Art. 199 Abs. 2, deutscher Text), nicht aus-
serdem Prostitution der Verkuppelten verlangt. Dass schon
das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Kuppelei den
Strafrahmen hinaufsetzt (Art. 199 Abs. 1 }, ist kein Grund,
die weitere Schärfung bei Unmündigkeit des Opfers nur
eintreten zu lassen, wenn dieses gewerbsmässiger Unzucht
ausgeliefert wird. Sonst stünden auf einfacher Verkupp-
lung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger Unzucht wahl-
weise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Gefängnis nicht
unter drei Monaten (Art. 198 Abs. 2) und auf gewerbsmäs-
siger Verkupplung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger
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Unzucht wahlweise Zuchthaus bis zu ffürl' Jahren und
Gefängnis nicht unter sechs Monaten, nebst Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 199 Abs. 1). Die
Gewerbsmässigkeit der Kuppelei hätte hier also bloss zur
Folge, dass die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate
erhöht würde und der Täter in der bürgerlichen Ehren-
fähigkeit eingestellt werden müsste, während das Gesetz,
wie der Vergleich der Strafrahmen von Art. 198 Abs. 1 und
Art. 199 Abs. 1 zeigt, doch sonst der Gewerbsmässigkeit
der Kuppelei viel grösseres Gewicht beilegt. Es wäre nicht
zu verstehen, warum das gewerbsmässige Handeln des
Täters bei Verkupplung Mündiger so schwer wiegt, wenn
es die Verkupplung Unmündiger zu einfacher Unzucht
verhältnismässig so wenig erschweren würde und es erst
bei Verkupplung Unmündiger zu gewerbsmässiger Un-
zucht voll in die Wagschale geworfen werden sollte. Der
deutsche Text des Art. 199 Abs. 2 ist im System der Straf-
rahmen der Art. 198 und 199 folgerichtig, die romanischen
Fassungen dagegen sind es nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni
1950 gegenüber Rosa Wingeier aufgehoben und die Sache
zur Anwendung von Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember
1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Mor-
genthaler.
Art. 303 StGB. Wer die Anschuldigung bloss für möglicherwei.se
fälsch hält, erhebt sie nicht wider be>seres Wissen.
Art. 303 CP. Celui qui admet que sa denonciation est peut-etre
fäusse ne sait pas innocente la personne denoncee.
Art. 303 CP. Chi avverte ehe la sua accusa e forse falsa non sporge
denuncia mendace.
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Strafgesetzbuch. No 51.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist strafbar, «wer einen
Nichtschulcligen wider besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in
der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh-
ren ll. Mit den Worten cc wider besseres Wissen», die auch
zur Umschreibung des Tatbestandes der Verleumdung
(Art. 174 StGB) verwendet werden, verlangt das Gesetz,
dass der Täter sich der Unwahrheit der Beschuldigung
bewusst gewesen sei. Damit wird die Bestrafung ausge-
schlossen, wenn er bloss für möglich gehalten hat, dass die
Beschuldigung falsch sei. Gewiss erfordert auch der Vor-
satz nach Art. 18 Abs. 2 StGB Wissen und Willen des
Täters, und dennoch nimmt die mit BGE 69 IV 78 einge-
leitete ständige Rechtsprechung an, vorsätzlich handle
schon, wer mit dem bloss als möglich vorausgesehenen
Erfolge einverstanden ist. Trotz dieser ausdehnenden Aus-
legung des Vorsatzbegriffes rechtfertigt es sich aber nicht,
auch den Worten «wider besseres Wissen >l den weiten
Sinn zu entnehmen, den die Beschwerdeführerin befür-
wortet. Wer bloss weiss, dass eine Behauptung möglicher-
weise falsch ist, stellt sie nicht wider besseres Wissen auf.
Die erwähnten Worte wären in Art. 303 überflüssig, wenn
sie nicht etwas mehr verlangen würden, als was schon
zum Vorsatz gehört, denn dass dieser auf die Beschuldi-
gung eines « Nichtschuldigen >l gerichtet sein muss, ergibt
sich -
im Gegensatz zu Art. 174 -
schon aus der Um-
schreibung des objektiven Tatbestandes in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 2. Auch der Tatbestand des Art. 174 hätte
einfacher umschrieben werden können, wenn man das even-
tuelle Wissen um die Unwahrheit der Behauptung hätte
genügen lassen wollen, z.B. mit den Worten: <<Wer
jemanden wahrheitswidrig ... beschuldigt oder verdäch-
tigt.))
Dieser Auslegung widerspricht das von der Beschwerde-
führerin angerufene Urteil des Kassationshofes vom
15. September 1950 i. S. Füchter nicht. Dort stand fest,
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dass die Täterin sich der Unwahrheit der Äusserung be-
wusst gewesen war, und fragte sich bloss, ob sie sie in der
Absicht getan habe, eine Strafverfolgung gegen die Be-
schuldigte herbeizuführen. Nur in dieser Richtung er-
klärte der Kassationshof den Eventualvorsatz (die Even-
tualabsicht) als genügend.
Auch kriminalpolitische Gesichtspunkte lassen sich nicht
zugunsten einer andern Auslegung anführen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine nicht von
Art. 303 erfasste falsche Anschuldigung bei einer Behörde
als üble Nachrede im Sinne des Art. 173 StGB strafbar sein
(BGE 69 IV 115). Diese Bestimmung wird regelmässig zu-
treffen, wenn der Täter zwar nicht wider besseres Wissen '
aber mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Desgleichen
können andere unwahre ehrenrührige Äusserungen, die
bloss mit Eventualvorsatz getan werden und deshalb nicht
unter Art. 174 fallen, nach Art. 173 gesühnt werden.
52. Auszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November
1950 i. S. Ammann gegen Staatsanwaltsehaft des. Kantons
Luzern.
Art. 237 Ziff. 2 StGB. Subjektive Merkmale der fahrlässigen
Störung des öffentlichen Verkehrs.
Art. 237 eh. 2 OP. Elements subjectifs de l'infraction.
Art. 2~7 cifra 2 GP .. Elem~ti soggettivi del perturbamento per
negligenza della circolaz10ne pubblica.
Ammann, der mit einem Personenautomobil einen Rad-
fahrer überholen wollte, schloss an einer Stelle, wo dieser
wegen am Strassenrande stehender Fahrzeuge nicht Platz
machen konnte, ganz nahe auf und drängte durch heftiges
Hupen ungeduldig nach. Nachdem der Engpass durch-
fahren war, fuhr er neben den Radfahrer und drängte ihn
bewusst und gewollt an den rechten Strassenrand und
zwang ihn zum Absteigen indem er das Automobil all-
mählich nach rechts lenkte und schliesslich kurz anhielt.
Er wollte den Radfahrer « erziehen)). Das Amtsgericht