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76_IV_243

BGE 76 IV 243

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 50.

Abs. 2 des Vorentwurfes von 1916 mit schärferer Strafe den

Täter, der eine unmündige Person «verkuppelt», womit

das gewinnsüchtige Vorschubleisten zu jeder Art von

. Unzucht -

nicht bloss zu gewerbsmässiger -

gemeint

war. Es muss auf einem Versehen beruhen, dass der fran-

zösische Text dieser Bestimmung dem Art. 177 nicht ange-

passt wurde, sondern entsprechend der überholten Auf-

fassung, dass Kuppelei gewinnsüchtiges Vorschubleisten

zu gewerbsmässiger Unzucht sei, die Fassung beibehielt,

wonach die unmündige Person der « prostitution » ausge-

liefert worden sein müsse. Blosses Versehen ist es auch,

dass dieser Ausdruck in das Gesetz kam. Es fehlen Anhalts-

punkte, dass man die gewerbsmässige Verkupplung Un-

mündiger nur dann von Art. 199 Abs. 2 StGB habe erfassen

lassen wollen, wenn die unmündige Person die vom Kupp-

ler geförderte Unzucht gewerbsmässig betreibt.

Auch ist nicht zu ersehen, welche Gründe den Gesetz-

geber hiezu bewogen haben könnten, sieht er doch im Falle

der einfachen Kuppelei· na.ch der Fassung in allen drei

Amtssprachen einen Strafschärfungsgrund allein schon in

der Unmündigkeit der verkuppelten Person, nicht erst

darin, dass diese gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert wor-

den ist. Da die Unmündigkeit der verkuppelten Person die

einfache Kuppelei auszeichnet (Art.198Abs. 2), ist es folge-

richtig, dass das Gesetz auch bei gewerbsmässiger Kuppelei

schon die Unmündigkeit des Opfers als Strafschärfungsgrund

genügen lässt (Art. 199 Abs. 2, deutscher Text), nicht aus-

serdem Prostitution der Verkuppelten verlangt. Dass schon

das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Kuppelei den

Strafrahmen hinaufsetzt (Art. 199 Abs. 1 }, ist kein Grund,

die weitere Schärfung bei Unmündigkeit des Opfers nur

eintreten zu lassen, wenn dieses gewerbsmässiger Unzucht

ausgeliefert wird. Sonst stünden auf einfacher Verkupp-

lung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger Unzucht wahl-

weise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Gefängnis nicht

unter drei Monaten (Art. 198 Abs. 2) und auf gewerbsmäs-

siger Verkupplung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger

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Strafgesetzbuch. No öl.

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Unzucht wahlweise Zuchthaus bis zu ffürl' Jahren und

Gefängnis nicht unter sechs Monaten, nebst Einstellung

in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 199 Abs. 1). Die

Gewerbsmässigkeit der Kuppelei hätte hier also bloss zur

Folge, dass die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate

erhöht würde und der Täter in der bürgerlichen Ehren-

fähigkeit eingestellt werden müsste, während das Gesetz,

wie der Vergleich der Strafrahmen von Art. 198 Abs. 1 und

Art. 199 Abs. 1 zeigt, doch sonst der Gewerbsmässigkeit

der Kuppelei viel grösseres Gewicht beilegt. Es wäre nicht

zu verstehen, warum das gewerbsmässige Handeln des

Täters bei Verkupplung Mündiger so schwer wiegt, wenn

es die Verkupplung Unmündiger zu einfacher Unzucht

verhältnismässig so wenig erschweren würde und es erst

bei Verkupplung Unmündiger zu gewerbsmässiger Un-

zucht voll in die Wagschale geworfen werden sollte. Der

deutsche Text des Art. 199 Abs. 2 ist im System der Straf-

rahmen der Art. 198 und 199 folgerichtig, die romanischen

Fassungen dagegen sind es nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni

1950 gegenüber Rosa Wingeier aufgehoben und die Sache

zur Anwendung von Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember

1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Mor-

genthaler.

Art. 303 StGB. Wer die Anschuldigung bloss für möglicherwei.se

fälsch hält, erhebt sie nicht wider be>seres Wissen.

Art. 303 CP. Celui qui admet que sa denonciation est peut-etre

fäusse ne sait pas innocente la personne denoncee.

Art. 303 CP. Chi avverte ehe la sua accusa e forse falsa non sporge

denuncia mendace.

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Strafgesetzbuch. No 51.

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist strafbar, «wer einen

Nichtschulcligen wider besseres Wissen bei der Behörde

eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in

der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh-

ren ll. Mit den Worten cc wider besseres Wissen», die auch

zur Umschreibung des Tatbestandes der Verleumdung

(Art. 174 StGB) verwendet werden, verlangt das Gesetz,

dass der Täter sich der Unwahrheit der Beschuldigung

bewusst gewesen sei. Damit wird die Bestrafung ausge-

schlossen, wenn er bloss für möglich gehalten hat, dass die

Beschuldigung falsch sei. Gewiss erfordert auch der Vor-

satz nach Art. 18 Abs. 2 StGB Wissen und Willen des

Täters, und dennoch nimmt die mit BGE 69 IV 78 einge-

leitete ständige Rechtsprechung an, vorsätzlich handle

schon, wer mit dem bloss als möglich vorausgesehenen

Erfolge einverstanden ist. Trotz dieser ausdehnenden Aus-

legung des Vorsatzbegriffes rechtfertigt es sich aber nicht,

auch den Worten «wider besseres Wissen >l den weiten

Sinn zu entnehmen, den die Beschwerdeführerin befür-

wortet. Wer bloss weiss, dass eine Behauptung möglicher-

weise falsch ist, stellt sie nicht wider besseres Wissen auf.

Die erwähnten Worte wären in Art. 303 überflüssig, wenn

sie nicht etwas mehr verlangen würden, als was schon

zum Vorsatz gehört, denn dass dieser auf die Beschuldi-

gung eines « Nichtschuldigen >l gerichtet sein muss, ergibt

sich -

im Gegensatz zu Art. 174 -

schon aus der Um-

schreibung des objektiven Tatbestandes in Verbindung mit

Art. 18 Abs. 2. Auch der Tatbestand des Art. 174 hätte

einfacher umschrieben werden können, wenn man das even-

tuelle Wissen um die Unwahrheit der Behauptung hätte

genügen lassen wollen, z.B. mit den Worten: <<Wer

jemanden wahrheitswidrig ... beschuldigt oder verdäch-

tigt.))

Dieser Auslegung widerspricht das von der Beschwerde-

führerin angerufene Urteil des Kassationshofes vom

15. September 1950 i. S. Füchter nicht. Dort stand fest,

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Strafgesetzbuch. No 52.

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dass die Täterin sich der Unwahrheit der Äusserung be-

wusst gewesen war, und fragte sich bloss, ob sie sie in der

Absicht getan habe, eine Strafverfolgung gegen die Be-

schuldigte herbeizuführen. Nur in dieser Richtung er-

klärte der Kassationshof den Eventualvorsatz (die Even-

tualabsicht) als genügend.

Auch kriminalpolitische Gesichtspunkte lassen sich nicht

zugunsten einer andern Auslegung anführen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine nicht von

Art. 303 erfasste falsche Anschuldigung bei einer Behörde

als üble Nachrede im Sinne des Art. 173 StGB strafbar sein

(BGE 69 IV 115). Diese Bestimmung wird regelmässig zu-

treffen, wenn der Täter zwar nicht wider besseres Wissen '

aber mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Desgleichen

können andere unwahre ehrenrührige Äusserungen, die

bloss mit Eventualvorsatz getan werden und deshalb nicht

unter Art. 174 fallen, nach Art. 173 gesühnt werden.

52. Auszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November

1950 i. S. Ammann gegen Staatsanwaltsehaft des. Kantons

Luzern.

Art. 237 Ziff. 2 StGB. Subjektive Merkmale der fahrlässigen

Störung des öffentlichen Verkehrs.

Art. 237 eh. 2 OP. Elements subjectifs de l'infraction.

Art. 2~7 cifra 2 GP .. Elem~ti soggettivi del perturbamento per

negligenza della circolaz10ne pubblica.

Ammann, der mit einem Personenautomobil einen Rad-

fahrer überholen wollte, schloss an einer Stelle, wo dieser

wegen am Strassenrande stehender Fahrzeuge nicht Platz

machen konnte, ganz nahe auf und drängte durch heftiges

Hupen ungeduldig nach. Nachdem der Engpass durch-

fahren war, fuhr er neben den Radfahrer und drängte ihn

bewusst und gewollt an den rechten Strassenrand und

zwang ihn zum Absteigen indem er das Automobil all-

mählich nach rechts lenkte und schliesslich kurz anhielt.

Er wollte den Radfahrer « erziehen)). Das Amtsgericht