Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 29. April 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) Anzeige wegen fal- scher Anschuldigung und versuchter Erpressung sowie eventualiter wegen Nöti- gung, Verleumdung und übler Nachrede (Urk. 3 = Urk. 8/1). Hintergrund bildet ein Strafverfahren, welches im August 2012 aufgrund einer Strafanzeige des Be- schwerdegegners angehoben worden war und welches mit Verfügung vom 13. März 2013 eingestellt wurde (Urk. 8/2/31 und Urk. 8/2/38).
E. 2 Nachdem die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden den Beschwer- degegner am 4. Juli 2013 einvernommen hatte (Urk. 8/7), trat sie die Untersu- chung mit Verfügung vom 29. August 2013 zuständigkeitshalber an die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ab (Urk. 8/10). Am
E. 6 Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2014 (Urk. 16) die Abweisung der Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die Prozessentschädigung über Fr. 12'192.– zweimal erhältlich gemacht, unabhängig davon, ob er dies – wie er behauptet – durch eine Fahrlässigkeit oder aber – wie vom Beschwerdegegner vermutet – mit Absicht bewerkstelligt habe. Der Beschwerdeführer sei von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 21. Februar 2012 darauf hingewiesen worden, dass ihm eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 12'192.– zustehe. Der Beschwerdeführer habe die Überweisung durch Zustellung eines Einzahlungsscheins "zwecks Überweisung Prozessentschädigung" verlangt. Mit Schreiben vom 14. März 2012 habe die Zentrale Inkassostelle vom Beschwerdeführer die Rückzahlung des ausbezahlten Betrages bis zum 30. April 2012 gefordert. Damit habe festgestan- den und stehe noch immer fest, was, wofür und von wem der Beschwerdeführer die Fr. 12'192.– erhalten hatte. Ebenso habe festgestanden, dass der Beschwer- deführer die entsprechende Prozessentschädigung bereits direkt vom Beschwer- degegner erhalten hatte. Statt die Angelegenheit mit der Zentralen Inkassostelle und dem Beschwerdegegner zu klären, habe der Beschwerdeführer in der Folge darauf beharrt, die durch eine offenkundig widerrechtlich erwirkte Zahlung erhal- tene Summe zu behalten und gegen den Beschwerdegegner als Pfand für unge- rechtfertigte und auf dem eingeschlagenen Weg nicht durchsetzbare Forderung zu verwenden. In diesem Licht sei auch das Schreiben des Beschwerdeführers
- 11 - vom 13. März 2012 zu betrachten. Er habe nicht versucht, die Situation zu klären, sondern die widerrechtlich erwirkte Zahlung dazu zu benutzen, nicht gerechtfertig- te Forderungen durchzusetzen, statt hierfür den ordentlichen Rechtsweg zu be- schreiten. Das gezielte Vorgehen des Beschwerdeführers – wenn auch zumindest vordergründig im Interesse seines Mandanten – spreche klar dafür, dass die Doppelzahlung gezielt erwirkt worden sei, um ohne Beschreitung des Rechtswegs zur rechtlich umstrittenen Zinszahlung zu kommen. Weiter sei der Beschwerde- gegner nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Zustellung des Einzah- lungsscheins – nicht kommentarlos, sondern mit der Bemerkung "zwecks Über- weisung Prozessentschädigung" – gezielt und im Wissen darum erfolgt sei, die Zentrale Inkassostelle werde keine weiteren Abklärungen tätigen. Es könne kaum davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer blindlings Einzahlungs- scheine zur Überweisung von Prozessentschädigungen versende, ohne zu über- prüfen, ob ein entsprechender Betrag überhaupt ausstehend sei. Auch im Ver- schweigen von wesentlichen Tatsachen – hier die längst erfolgte Bezahlung – und im Ausnutzen fehlender Kontrollmechanismen könne ein arglistiges Handeln er- blickt werden. Die Strafanzeige sei demnach keineswegs aussichtslos gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner wie auch sein Anwalt vom tatbe- standsmässigen Handeln des Beschwerdeführers überzeugt gewesen seien und noch immer seien, sei festzuhalten, dass keine Korrespondenz im Zusammen- hang mit der Erwägung der Strafanzeige vorliege. Aus diesem Grund und mit Verweis auf die fehlende Pflicht zur Offenlegung einer entsprechenden Korres- pondenz sei die antizipierte Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft folgerichtig gewesen. Der Beschwerdegegner habe Strafanzeige eingereicht, weil er aufgrund der vom Beschwerdeführer erwirkten Doppelzahlung Gefahr gelaufen sei, die be- hauptete Zinsforderung in der Höhe von Fr. 7'083.69 zu verlieren. Der Beschwer- deführer sei im Zeitpunkt des Einreichens der Strafanzeige durch das von ihm zu verantwortende widerrechtliche Vorgehen bereichert gewesen.
E. 7 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners näher einzugehen.
- 12 - III.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber of- fenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan
- 13 - Landshut, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff., Art. 310 N 2 ff.; Esther Omlin, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.).
2. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über ei- ne Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Wür- digung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsan- waltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veran- staltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz, wobei es hinsichtlich der Nichtschuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, eine besondere Ab- sicht erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht, Eventualabsicht indessen schon (Stefan Flachsmann, in: Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder [Hrsg.], Kommen- tar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 303 N 10; Stefan Trechsel / Heidi Affolter- Eijsten, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, Art. 303 N 7 ff.; Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 303 N 6; Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl., Bern 2013, S. 375 ff.).
- 14 -
4. Die gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom Februar / März 2012 eröffnete Strafuntersuchung wegen Betrugs (B-3/2012/5544) wurde
– wie bereits erwähnt – von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2013 eingestellt (vgl. Urk. 8/2/38). Diese Erledigung des Verfahrens bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seiner "Strafanzeige / Strafklage" vom 15. August 2012 gegenüber der Staatsan- waltschaft wider besseres Wissen des Betrugs bezichtigt hätte bzw. dass diesbe- züglich ein entsprechender Anfangstatverdacht – ein hinreichender und auf kon- kreten Tatsachen beruhender Verdacht – gegenüber dem Beschwerdegegner be- stünde. Vorliegend werden die zentralen Handlungen weitestgehend überein- stimmend geschildert. Umstritten sind im Wesentlichen innere Tatsachen, so etwa das Wissen, das Motiv und die Absicht des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit der Zustellung des Einzahlungsscheins an die Zentrale Inkassostelle. So hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der Zentralen Inkassostelle einen Einzahlungsschein zwecks Überweisung der Prozessent- schädigung im Wissen darum zugestellt zu haben, dass dem Beschwerdeführer die besagte Prozessentschädigung bereits durch den Beschwerdegegner über- wiesen worden war und dass die Inkassostelle keine weiteren Abklärungen täti- gen werde, was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird (Urk. 3; Urk. 8/2/31; Urk. 8/2/34; Urk. 8/2/36; Urk. 12; Urk. 16). Auch hat der Beschwerde- gegner dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der Absicht gehandelt zu haben, sich bzw. seinen Mandanten unrechtmässig zu bereichern, was der Beschwerde- führer ebenfalls bestreitet (Urk. 2; Urk. 3; Urk. 8/2/24; Urk. 8/2/34; Urk. 12; Urk. 16). Die umstrittenen, dem Beschwerdeführer in der "Strafanzeige / Strafklage" vom 15. August 2012 vorgeworfenen Tatbestandselemente bringen naturgemäss eine gewisse Beweisproblematik mit sich, da es schwierig ist, innere Vorgänge von Tätern nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Vorwurf an den Beschwerdegeg- ner, er habe um diese inneren Tatsachen beim Beschwerdeführer gewusst und damit die "Strafanzeige / Strafklage" wider besseres Wissen erhoben. Da sich die Aussagen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner in Bezug auf die inne- ren Vorgänge widersprechen, ist zu prüfen, ob objektiv nachweisbare Handlungen
- 15 - einen überzeugenden Schluss auf die subjektiven Beweggründe zulassen. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 13. März 2012 erklärte, dass er die ihm zugeflossenen Gelder mit Forderungen seines Mandanten verrechne und den Rest dem Beschwerdegegner zur Rückzahlung anbiete (Urk. 8/2/14), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieser habe erst nach Einreichung seiner "Strafanzeige / Strafklage" (15. August 2012) davon erfahren. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach dies aus seiner Sicht die Bereicherungsabsicht ausschliesse, geht aus- drücklich erst aus seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 27. August 2012 (Urk. 8/2/24) hervor, welches dem Beschwerdegegner somit erst nach Er- hebung der Strafanzeige zuging. Dass er sich die Prozessentschädigung irrtüm- lich ein zweites Mal überweisen liess, brachte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 8. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 8/2/34) vor. Allein aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2012 kann indessen nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdegegner vom Wissen, den Motiven und Absichten des Beschwerdeführers sichere Kenntnis hatte. Zudem handelt es sich bei den Erklärungen des Beschwerdeführers lediglich um Darstellungen bzw. Behauptungen eines Anwalts einer mit dem Beschwerdegegner seit Jahren in ei- nem Rechtsstreit befindlichen Partei. Nachdem die Parteien seit Jahren in einem Rechtsstreit lagen, der Beschwerdegegner in der Folge die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Verzugszinsforderung bestritt (Urk. 8/2/7), diesbezüglich be- reits ein neues Verfahren anhängig war (vgl. Urk. 8/2/8 und Urk. 8/2/9) und der Beschwerdeführer die Zentrale Inkassostelle mit der Zustellung eines Einzah- lungsscheins und dem Vermerk "zwecks Überweisung Prozessentschädigung" (unbewusst oder gewollt) dazu veranlasste, ihm die nur wenige Wochen zuvor be- reits vom Beschwerdegegner überwiesene Prozessentschädigung erneut auszu- bezahlen (vgl. Urk. 8/2/12), erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Be- schwerdegegner das Handeln des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund nicht nur als eigenmächtig und stossend empfand, sondern insbesondere auf- grund der umgehenden Verrechnungserklärung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. März 2012 von einem zielgerichteten, bewussten und allen- falls strafrechtlich relevanten Vorgehen des Beschwerdeführers ausging, bei wel-
- 16 - chem dieser aus Sicht des Beschwerdegegners möglicherweise auch voraussah, dass eine Kontrolle durch die Zentrale Inkassostelle unterbleiben würde. Wenn der Beschwerdegegner den Verdacht eines bewussten, betrügerischen Handelns des Beschwerdeführers hegte, liegt es zudem nahe, dass er die auf die Aufforde- rung der Zentralen Inkassostelle folgende Weigerung des Beschwerdeführers, die Prozessentschädigung zurückzuzahlen, als Bestätigung seines Verdachts ver- stand (unabhängig davon, ob das Verhalten des Beschwerdeführers diesem nun zum Vorwurf gemacht werden kann oder ob dies aufgrund seiner anwaltlichen Pflichten gar geboten war). Damit liegen aber – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – gerade keine hinreichenden Indizien für ein Handeln wider besseres Wissen vor. Ein allfälliges Bewusstsein des Beschwerdegegners, die Bezichtigung könnte möglicherweise falsch sein, genügt zur Erfüllung des Tatbe- standes der falschen Anschuldigung nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1.; BGE 76 IV 243; Günter Stratenwerth / Felix Bommer, a.a.O., S. 376). Vorliegend waren grundsätzlich beide Sachverhaltsvarianten denkbar. Der Beschwerdegegner hatte durchaus nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte sich des Betrugs schuldig gemacht haben. Seine Einschätzung, wonach der Be- schwerdeführer die zweite Auszahlung mit dem Vermerk "zwecks Überweisung Prozessentschädigung" bewusst und im Wissen darum herbeiführte, die Zentrale Inkassostelle werde dem Beschwerdeführer als zur höchsten Sorgfalt verpflichte- ten Rechtsanwalt vertrauen und jegliche Kontrolle unterlassen (vgl. Urk. 8/2/36 S. 2), ist auch aufgrund der vorbestehenden rechtlichen Konflikte jedenfalls nicht abwegig, und es erschien angezeigt, dies mittels einer Untersuchung zu überprü- fen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der "Strafanzeige / Strafklage" mit Schreiben vom 27. August 2012 und vom 8. Feb- ruar 2013 seine Sicht der Dinge darlegte. Ob eine strafbare Tat vorliegt, entschei- den letztlich die Strafbehörden. Bei gegebener Sachlage ist somit davon auszu- gehen, dass sich auf Seiten des Beschwerdegegners ein tatbestandsmässiges Verhalten in subjektiver Hinsicht mit allergrösster Wahrscheinlichkeit kaum je be- weisen liesse. Zur Bereicherungsabsicht ist ergänzend anzuführen, dass Gegenstand einer falschen Anschuldigung lediglich eine behauptete oder auch bewusst verschwie-
- 17 - gene Tatsache sein kann. Die unrichtige strafrechtliche Qualifikation eines um- schriebenen Verhaltens schadet dem Beschuldiger nicht. Irregeführt werden kann eine Behörde nur durch eine falsche tatsächliche Darstellung. Das Recht hat sie selber zu kennen (vgl. dazu Vera Delnon / Bernhard Rüdy, in: Niggli / Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 N 15 f.; Günter Stratenwerth / Felix Bommer, a.a.O., S. 372 f.; Andreas Donatsch / Wolf- gang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 367). Die Behauptung des Beschwerdegegners, beim Beschwerdeführer sei aufgrund seines Handelns eine Bereicherungsabsicht zu bejahen, kann somit für sich nicht Gegenstand einer falschen Anschuldigung sein. Vorliegend lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Akten auch nicht entneh- men, der Beschwerdegegner habe "alle die Bereicherungsabsicht widerlegenden Dokumente verschwiegen". So hat er zwar das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2012 nicht mit der "Strafanzeige / Strafklage" vom 15. August 2012 eingereicht, legte dieser aber dessen Schreiben vom 21. März 2012 an die Zent- rale Inkassostelle bei, aus welchem ebenfalls klar hervorgeht, dass der Be- schwerdeführer die ihm zugegangene Prozessentschädigung teils verrechnete und teils zur Rückzahlung anbot (Urk. 8/2/31 Anhang 9). Auch unter diesem As- pekt erging zu Recht eine Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Beschlagnahme der Korrespon- denz zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Anwalt überhaupt zulässig wäre. Der Nachweis sicheren Wissens des Beschwerdegegners um die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass er die Prozessentschädigung be- reits erhalten hatte, als er der Zentralen Inkassostelle einen Einzahlungsschein zustellte, bzw. dass er nicht wusste, dass die Zentrale Inkassostelle auf eine Überprüfung dieses Umstands verzichten werde, erscheint wie oben ausgeführt in der vorliegenden Konstellation praktisch als ausgeschlossen. Selbst wenn aus der Anwaltskorrespondenz hervorginge, der Anwalt des Beschwerdegegners habe diesem von der Strafanzeige abgeraten, so wäre mit einer solchen Einschätzung des Rechtsanwalts die Frage, ob der Beschwerdegegner positive Kenntnis über die erwähnten inneren Tatsachen auf Seiten des Beschwerdeführers und damit
- 18 - über die Unwahrheit seines Vorwurfs hatte, nicht zu bejahen, weshalb die Staats- anwaltschaft von der Einholung der Anwaltskorrespondenz absehen durfte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einem genügenden An- fangsverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner oder gar einem Handeln wider besseres Wissen desselben vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht auszu- gehen ist. Ermittlungshandlungen oder allenfalls noch zu erhebende Beweismittel, die an diesem Ergebnis etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Von einem für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung erforderlichen hinreichenden Verdacht kann unter diesen Umstän- den nicht gesprochen werden.
5. Die Strafanzeige des Beschwerdegegners steht zu seiner Forderung an den Beschwerdeführer auf Rückzahlung der zweimal ausbezahlten Prozessentschä- digung in einem sachlichen Zusammenhang. Sein Verhalten kann daher nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB betrachtet werden. Wie oben ausgeführt, erschien die Strafanzeige nicht völlig unbegründet. Der Beschwerdegegner hatte nachvollziehbare Gründe, das Verhalten des Beschwerdeführers durch die Straf- verfolgungsbehörden untersuchen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [6S.77/2003] vom 6. Januar 2004 E. 3.1.; BGE 101 IV 47 E. 2.b; BGE 87 IV 13 E. 1; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 181 N 57). Aus diesem Grund ist auch kein hinreichender Verdacht auf Nöti- gung oder üble Nachrede ersichtlich. Da der Beschwerdegegner vorliegend einen Anspruch auf Rückzahlung zumindest zu haben glaubte, fällt auch der Tatbestand der Erpressung mangels Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung ausser Be- tracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts [6B_47/2010] vom 30. März 2010 E. 2.2., [6S.8/2006] vom 12. Juni 2006 E. 4.3. sowie [6S.77/2003] vom 6. Januar 2004 E. 4.6.; Philippe Weissenberger, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 156 N 32). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
6. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.
- 19 - IV.
1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdeführer hat sodann gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO (analog) ausgangsgemäss den sich äussernden Beschwer- degegner für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2.). Diese Entschädigung ist in Beachtung der Bemessungs- kriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsgebühren ([Anw- GebV OG]; Bedeutung des Falls, Verantwortung der Verteidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) sowie in Anwendung von § 19 Abs. 1 Anw- GebV OG auf Fr. 1'200.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde; − den Vertreter des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners, per Gerichtsurkunde; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsbestätigung; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 20 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 8/1-13), gegen Empfangsbestätigung.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130273-O/U/br Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bertoluzzo Beschluss vom 9. Juli 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 6. September 2013, D-2/2013/4918
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 29. April 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) Anzeige wegen fal- scher Anschuldigung und versuchter Erpressung sowie eventualiter wegen Nöti- gung, Verleumdung und übler Nachrede (Urk. 3 = Urk. 8/1). Hintergrund bildet ein Strafverfahren, welches im August 2012 aufgrund einer Strafanzeige des Be- schwerdegegners angehoben worden war und welches mit Verfügung vom 13. März 2013 eingestellt wurde (Urk. 8/2/31 und Urk. 8/2/38).
2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden den Beschwer- degegner am 4. Juli 2013 einvernommen hatte (Urk. 8/7), trat sie die Untersu- chung mit Verfügung vom 29. August 2013 zuständigkeitshalber an die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ab (Urk. 8/10). Am
6. September 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 4 = Urk. 8/12).
3. Mit Eingabe vom 27. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung fristgerecht Beschwerde mit folgen- dem Antrag (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. September 2013 sei aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat anzuweisen, gegen Herrn B._____ eine strafrechtliche Untersuchung wegen falscher Anschuldigung und versuchter Erpressung (und eventualiter wegen Nötigung, Verleum- dung und übler Nachrede) zu eröffnen".
4. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme bzw. zur frei- gestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und die Abweisung der Be- schwerde beantragt (Urk. 7). Der Beschwerdegegner hat dazu innert Frist keine
- 3 - Stellung genommen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 wurde die Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusse- rung übermittelt (Urk. 9). Dieser hat mit Eingabe vom 3. Februar 2014 replicando Stellung genommen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde die Replik des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner und der Staatsanwalt- schaft zur freigestellten Duplik übermittelt (Urk. 14). Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 21. Februar 2014 vernehmen und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
5. März 2014 auf erneute Stellungnahme verzichtet (Urk. 19). Die beiden Einga- ben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am
13. März 2014 zugestellt (Urk. 20). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
5. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (Urk. 6) angekündigten Besetzung. II.
1. Hintergrund der vorliegenden Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner bildet – wie bereits erwähnt (vorstehend, E. I.1.) – ein Strafverfahren, wel- ches durch dessen Anzeige gegen den Beschwerdeführer in Gang kam und in der Folge eingestellt wurde. Am 15. August 2012 erstattete nämlich der Beschwerde- gegner wegen Vorkommnissen vom Februar / März 2012 bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat "Strafanzeige / Strafklage" gegen den Beschwerdeführer, eventuell gegen dessen Assistentin C._____, wegen Betrugs (Urk. 8/2/31). Unbe- stritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines mehrjährigen Rechtsstreits namens seiner Mandanten mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 vom Beschwer- degegner die Zahlung der ihnen zugesprochenen Prozessentschädigungen für das bezirksgerichtliche (Fr. 59'120.20), das obergerichtliche (Fr. 26'577.20) und das kassationsgerichtliche (Fr. 12'912.–) Verfahren zuzüglich Verzugszins ver- langte (Urk. 8/2/4). Der Beschwerdegegner überwies per 26. Januar 2012 die
- 4 - Prozessentschädigungen (Urk. 8/2/5). Der Beschwerdeführer bestätigte am 2. Februar 2012 den Erhalt der Summe, mahnte jedoch den Beschwerdegegner be- züglich des Verzugszinses (Urk. 8/2/6). Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 be- stritt der Beschwerdegegner die Zinsforderung (Urk. 8/2/7). Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des kassationsgerichtlichen Verfahrens dem Gericht eine Prozesskaution von Fr. 30'000.– überwiesen hatte und die Zent- rale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2012 auf die Prozessentschädi- gung des kassationsgerichtlichen Verfahrens aufmerksam machte und ihn um Zustellung eines Einzahlungsscheins bat, es sei denn, er habe die Prozessent- schädigung bereits erhalten (Urk. 8/2/11 = Urk. 17/1). Am 28. Februar 2012 über- wies der Beschwerdeführer der Zentralen Inkassostelle einen Einzahlungsschein zwecks Überweisung der Prozessentschädigung (Urk. 8/2/12 = Urk. 17/2), wobei umstritten ist, ob er dies im Wissen darum tat, dass ihm die besagte Prozessent- schädigung bereits durch den Beschwerdegegner überwiesen worden war. Unbe- stritten ist indessen, dass die Zentrale Inkassostelle dem Beschwerdeführer die Prozessentschädigung am 7. März 2012 überwies (Urk. 8/2/13) und dieser mit Schreiben an den Beschwerdegegner vom 13. März 2012 bezüglich der aus sei- ner Sicht ausstehenden Verzugszinsen Verrechnung erklärte und den Restbetrag zur Rückzahlung an den Beschwerdegegner anbot (Urk. 8/2/14). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 14. März 2012 zur Rückerstattung der ihm ausbezahlten Prozessentschädigung von Fr. 12'912.– aufgefordert worden war (Urk. 8/2/31 Anhang 8 = Urk. 17/3), verweigerte er vor- erst die Rückzahlung (vgl. Urk. 8/2/31 Anhang 9). Auf erneute schriftliche Auffor- derung vom 19. November 2012 (Urk. 8/2/25), erstattete er den geforderten Be- trag der Zentralen Inkassostelle am 8. Januar 2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vollumfänglich zurück (vgl. Urk. 8/2/26 und Urk. 8/2/27).
2. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. September 2013 (Urk. 4 = Urk. 8/12) führt die Staatsanwaltschaft nach einer Zusammenfassung der wesent- lichsten Erwägungen zum Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 13. März 2013 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug zusam- mengefasst aus, in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2013
- 5 - habe der Beschwerdegegner erklärt, er habe vom Inhalt des Schreibens vom
27. August 2012, in welchem der Beschwerdeführer seine Motive und Absichten bezüglich der doppelt erhaltenen Prozessentschädigung offen gelegt habe, erst Kenntnis erhalten, als seine Strafanzeige bereits eingereicht gewesen sei. Ge- stützt auf diese Ausführungen könne nicht davon gesprochen werden, der Be- schwerdegegner habe die damaligen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wi- der besseres Wissen erhoben. Selbst wenn der Beschwerdegegner die objektiven Tatbestandselemente erfülle, könne ihm in subjektiver Hinsicht nicht anklagege- nügend nachgewiesen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben. Vor dem Hinter- grund der doppelt bezahlten Prozessentschädigung zulasten des Beschwerde- gegners und der Tatsache, dass die fragliche Zinsforderung von Anfang an zwi- schen den Parteien ein Streitpunkt gewesen sei und sich die Parteien im Vorfeld dazu mehrere Jahre vor den Schranken der Zivilgerichte begegnet seien, könne nicht behauptet werden, der Beschwerdegegner habe gegen einen "Nichtschuldi- gen" ein Strafverfahren eingeleitet. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die Be- gründung der Einstellungsverfügung vom 13. März 2013 zu verstehen, gemäss welcher dem Beschwerdeführer zwar nicht anklagegenügend habe nachgewiesen werden können, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben, er sich aber trotz- dem den Vorwurf gefallen lassen müsse, die Einleitung des Verfahrens wegen Betrugs dadurch verursacht zu haben, dass er ohne entsprechenden Anspruch dieselbe Forderung für seinen Mandanten zweimal erhältlich gemacht und sich dann in der Folge lange geweigert habe, die ihm aufgrund eines Irrtums zugegan- gene zweite Zahlung vollumfänglich zurückzuerstatten, und Verrechnung erklärt habe. In der Einstellungsverfügung werde ausserdem festgehalten, dass es of- fensichtlich nicht angehen könne, dass der Beschwerdeführer sich bzw. seinem Mandanten auf diese Weise den Vorteil verschafft habe, die von ihm geltend ge- machten Zinsforderungen nicht eintreiben bzw. keine Klage erheben zu müssen. Zu den Vorwürfen der versuchten Nötigung und / oder Erpressung habe der Be- schwerdeführer keine genaueren Erläuterungen gemacht. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdegegner im Sinne dieser Strafbestimmungen schuldig gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Eröff-
- 6 - nung einer Untersuchung seien nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht ein- zutreten und die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei.
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift dagegen im We- sentlichen Folgendes vor (Urk. 2 S. 3 ff.): Die von der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhandnahme vorgebrachten Gründe seien offensichtlich falsch. Der Beschwerdegegner habe aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 13. März 2012 schon damals gewusst, dass dieser die irrtümlich zugeflossenen Gelder nicht vereinnahmt, sondern mit Forderungen seines Mandanten verrechnet und den Rest dem Beschwerdegeg- ner zur Rückzahlung angeboten habe. Dies sei nicht erst nach Erhalt des Schrei- bens vom 27. August 2013 (recte 2012) der Fall gewesen. Spätestens seit Mitte Juni habe der Beschwerdegegner auch gewusst, dass sich der ganze Beitrag des Beschwerdeführers am Irrtum der Gerichtskasse auf die Zustellung eines Einzah- lungsscheins beschränkt habe, wie aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2012 hervorgehe. Da der Beschwerdegegner anwaltlich beraten gewesen sei, habe er auch wissen müssen, dass eine Strafanzeige aussichtslos sei, sei es doch gar nicht anders denkbar, als dass der Beschwerdegegner vor der Strafanzeige von seinem Anwalt auf das Problem der fehlenden Arglist bzw. der fehlenden Bereicherungsabsicht aufmerksam gemacht worden sei. Trotzdem habe sich der Beschwerdegegner für eine Strafanzeige entschieden und in dieser bezeichnenderweise alle die Bereicherungsabsicht widerlegenden Dokumente verschwiegen. Es bestehe damit ein klarer Verdacht, dass der Beschwerdegegner um die fehlende Arglist bzw. Bereicherungsabsicht gewusst habe. Dies werde sich auch ohne Weiteres aus der Korrespondenz des Beschwerdegegners mit seinem Anwalt vom März 2012 bis August 2012 ergeben. Sie einzuholen sei das Mindeste, was die Staatsanwaltschaft tun müsse, um die Strafbarkeit des Be- schwerdegegners überhaupt beurteilen zu können. Es könne nicht sein, dass sich der Beschwerdegegner die Mühen einer zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung er- spare, indem er gegen den Anwalt der Gegenpartei Strafanzeige erhebe, obwohl er genau gewusst habe und von seinem Anwalt mit Sicherheit auch darauf hinge- wiesen worden sei, dass mangels Arglist und mangels Bereicherungsabsicht gar kein Straftatbestand habe vorliegen können.
- 7 - Sodann sei es unzutreffend, dass sein Strafantrag vom 29. April 2013 für den Verdacht auf Nötigung bzw. Erpressung keine genaueren Erläuterungen ent- halte. Der Strafantrag begründe sehr wohl, wie der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer mit einer Strafanzeige habe zwingen wollen, die irrtümlich an dessen Mandanten ausbezahlten Gelder herauszugeben, anstatt die ihm zur Ver- fügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Auch müsse sich der Beschwerdeführer nicht "den Vorwurf gefallen lassen" versucht zu haben, die ihm irrtümlich zugegangenen Gelder zu verrechnen. Es sei seine Pflicht gewesen, diese Gelder im Interesse seines Kunden zu verwenden. Seine anwaltliche Pflichten zu erfüllen, sei nun einmal nicht strafbar. Trotz entsprechender Abmahnung durch den Beschwerdeführer im Schrei- ben vom 17. Juli 2012 habe sich der Beschwerdegegner wider besseres Wissen für den strafrechtlichen Weg entschieden und müsse diese Wahl auch verantwor- ten.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor: An den Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Nichtanhandnahme- verfügung vom 6. September 2013 werde vollumfänglich festgehalten. Ein straf- rechtlich relevantes Handeln des Beschwerdegegners sei auch weiterhin nicht auszumachen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Entschädigung zulasten des Beschwerdegegners zweimal erhältlich machte, die vollständige Rückerstattung der irrtümlich ausbezahlten Gelder lange verweigerte und stattdessen Verrechnung mit den geltend gemach- ten Zinsen erklärte. Die irrtümlich erhaltene Prozessentschädigung wäre jedoch umgehend gänzlich zurück zu überweisen und die Zinsforderung ordentlich einzu- treiben resp. einzuklagen gewesen. Der Beschwerdegegner habe demnach durchaus nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein allfällig strafbares Handeln des Beschwerdeführers gehabt und die Anzeige gegen diesen nicht wider besseres Wissen erstattet. Aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2012 gehe sodann hervor, dass er das fragliche Vorgehen des Beschwerdeführers ge- rade darin sah, dass dieser einen Einzahlungsschein mit dem Vermerk "zwecks
- 8 - Prozessentschädigung" an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte weitergeleitet habe, obwohl er die Entschädigung bereits vom Beschwerdegegner direkt erhal- ten hatte. Nicht "beschränkt" auf diese Umstände, wie der Beschwerdeführer gel- tend mache, sondern eben gerade aufgrund dieser Umstände sei der Beschwer- degegner davon ausgegangen, dass ein betrügerisches Vorgehen durch den Be- schwerdeführer vorgelegen habe; dies auch wenn der Beschwerdegegner noch vor Anzeigeerstattung gewusst haben sollte, dass der Beschwerdeführer die irr- tümlich erhaltenen Gelder nicht gänzlich – aber immerhin teilweise, nämlich im Umfang der geltend gemachten Zinsen – vereinnahmen würde. Es könne dahin- gestellt bleiben, ob es "gar nicht anders denkbar" gewesen sei, dass der Be- schwerdegegner vor der Anzeigeerstattung von seinem Anwalt auf allenfalls feh- lende Tatbestandsmerkmale beim Betrug aufmerksam gemacht worden sei. Für eine anwaltliche Beratung "dieses Inhalts" hätten keine ausreichenden Anhalts- punkte bestanden. Eine Schlussfolgerung im geltend gemachten Sinne habe sich der Staatsanwaltschaft keineswegs aufgedrängt. Vorliegend habe die Staatsan- waltschaft bei pflichtgemässem Ermessen davon ausgehen dürfen, dass der sub- jektive Tatbestand beim Beschwerdegegner offensichtlich nicht gegeben sei, so dass für sie keine Zweifel mehr bestanden hätten, dass der Tatbestand der fal- schen Anschuldigung nicht erfüllt sei. Der Strafantrag des Beschwerdeführers enthalte lediglich pauschale Hinwei- se darauf, dass das Verhalten des Beschwerdegegners zusätzlich zur falschen Anschuldigung eine versuchte Nötigung bzw. Erpressung darstellen könnte. Eine eigentliche Begründung fehle indessen. Auch aus den Akten gehe hierzu nichts hervor. In Bezug auf eine Nötigung habe der Beschwerdeführer nicht weiter dar- gelegt, inwiefern mit der Androhung ernstlicher Nachteile auf das Opfer Einfluss genommen worden sei, ob dabei ein Übel in Aussicht gestellt worden sei, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben zumindest vorgegeben habe oder in- wiefern diese Androhung ernstlich gewesen sei, also das Opfer gefügig gemacht habe. Die bei der Nötigung erforderliche positive Begründung der Rechtswidrig- keit sei nicht thematisiert worden. In Bezug auf eine Erpressung sei die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung beim Beschwerdegegner in keiner Weise dargelegt worden. Der vom Beschwerdeführer einfach in den Raum gestellte Tat-
- 9 - verdacht bezüglich versuchte Nötigung bzw. Erpressung sei für die Eröffnung ei- ner Untersuchung nicht ausreichend. Es habe wohl in der anwaltlichen Pflicht des Beschwerdeführers gelegen, im Interesse seines Mandanten vorzugehen. Diese Interessenwahrung hätte vorlie- gend jedoch auf anderem Weg erfolgen können und müssen. Die geltend ge- machten Zinsen wären klar auf betreibungsrechtlichem resp. klageweisem Weg geltend zu machen gewesen. Es habe dem Beschwerdeführer nicht zugestanden, die irrtümlich ausbezahlte Prozessentschädigung eigenmächtig mit der Zivilforde- rung zu verrechnen. Vielmehr wäre diese sofort vollumfänglich zurück zu über- weisen gewesen.
5. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik (Urk. 12) ergänzend im Wesent- lichen Folgendes aus: Bei der "zweimaligen Erhältlichmachung" der Prozessentschädigung habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe der Gerichtskasse den Einzahlungsschein zugestellt, ohne zu realisieren, dass es dabei um den Bezug der Prozessentschä- digung gehe, die er schon erhalten hatte. Dies sei zwar ein Fehler gewesen, aber kein Vorsatz. In diesem Zusammenhang seien aber auch dem Beschwerdegeg- ner und der Gerichtskasse Fehler unterlaufen. Es sei zudem nicht richtig, ihm vor- zuwerfen, er hätte die irrtümlich erhaltene Prozessentschädigung umgehend zu- rücküberweisen müssen. Klarheit über einen allfälligen Rückforderungsanspruch habe es damals nicht gegeben. Er habe auch nichts verheimlicht. Noch bevor der Beschwerdegegner und / oder die Gerichtskasse die Fehlüberweisung bemerkt hätten, habe der Beschwerdeführer die Situation mit Schreiben vom 13. März 2012 zu klären versucht. Dass der Beschwerdeführer primär die Interessen sei- nes Mandanten zu vertreten hatte und dem Beschwerdegegner ein Teil des Gel- des deshalb nur in der Form einer Verrechnung zurückgegeben werden sollte, könne dem Beschwerdeführer sicherlich nicht verübelt werden. Nicht nur das Wei- terleitungsangebot, sondern auch die Verrechnung habe die Annahme einer un- gerechtfertigten Bereicherungsabsicht klar ausgeschlossen. Es widerspreche zu- dem ganz klar dem Untersuchungsgrundsatz, im Sinne einer antizipierten Be- weiswürdigung einfach anzunehmen, dass die Anwaltskorrespondenz nichts über das Wissen des Beschwerdegegners aussagen würde.
- 10 - Dass für den Verdacht auf Nötigung bzw. Erpressungsversuch nur pauscha- le Hinweise, aber keine eigentliche Begründung vorliegen würden, namentlich kein Beweis für eine Bereicherungsabsicht, sei unzutreffend. Er habe sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerdeschrift im Detail dargelegt, dass der Beschwerdegegner keinerlei Anlass für eine Strafanzeige gegen ihn gehabt habe. Als der Beschwerdegegner in der rein zivilrechtlichen Streitigkeit mit dem Man- danten des Beschwerdeführers nicht sofort mit zivilrechtlichen Mitteln weiterge- kommen sei, habe er den Beschwerdeführer mit einem offensichtlich konstruier- ten Vorwurf strafrechtlich angegriffen, was ganz klar auf eine Nötigung bzw. einen Erpressungsversuch hindeute. Dadurch habe sich der Beschwerdegegner zivil- rechtliche Umtriebe ersparen wollen.
6. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2014 (Urk. 16) die Abweisung der Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die Prozessentschädigung über Fr. 12'192.– zweimal erhältlich gemacht, unabhängig davon, ob er dies – wie er behauptet – durch eine Fahrlässigkeit oder aber – wie vom Beschwerdegegner vermutet – mit Absicht bewerkstelligt habe. Der Beschwerdeführer sei von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 21. Februar 2012 darauf hingewiesen worden, dass ihm eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 12'192.– zustehe. Der Beschwerdeführer habe die Überweisung durch Zustellung eines Einzahlungsscheins "zwecks Überweisung Prozessentschädigung" verlangt. Mit Schreiben vom 14. März 2012 habe die Zentrale Inkassostelle vom Beschwerdeführer die Rückzahlung des ausbezahlten Betrages bis zum 30. April 2012 gefordert. Damit habe festgestan- den und stehe noch immer fest, was, wofür und von wem der Beschwerdeführer die Fr. 12'192.– erhalten hatte. Ebenso habe festgestanden, dass der Beschwer- deführer die entsprechende Prozessentschädigung bereits direkt vom Beschwer- degegner erhalten hatte. Statt die Angelegenheit mit der Zentralen Inkassostelle und dem Beschwerdegegner zu klären, habe der Beschwerdeführer in der Folge darauf beharrt, die durch eine offenkundig widerrechtlich erwirkte Zahlung erhal- tene Summe zu behalten und gegen den Beschwerdegegner als Pfand für unge- rechtfertigte und auf dem eingeschlagenen Weg nicht durchsetzbare Forderung zu verwenden. In diesem Licht sei auch das Schreiben des Beschwerdeführers
- 11 - vom 13. März 2012 zu betrachten. Er habe nicht versucht, die Situation zu klären, sondern die widerrechtlich erwirkte Zahlung dazu zu benutzen, nicht gerechtfertig- te Forderungen durchzusetzen, statt hierfür den ordentlichen Rechtsweg zu be- schreiten. Das gezielte Vorgehen des Beschwerdeführers – wenn auch zumindest vordergründig im Interesse seines Mandanten – spreche klar dafür, dass die Doppelzahlung gezielt erwirkt worden sei, um ohne Beschreitung des Rechtswegs zur rechtlich umstrittenen Zinszahlung zu kommen. Weiter sei der Beschwerde- gegner nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Zustellung des Einzah- lungsscheins – nicht kommentarlos, sondern mit der Bemerkung "zwecks Über- weisung Prozessentschädigung" – gezielt und im Wissen darum erfolgt sei, die Zentrale Inkassostelle werde keine weiteren Abklärungen tätigen. Es könne kaum davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer blindlings Einzahlungs- scheine zur Überweisung von Prozessentschädigungen versende, ohne zu über- prüfen, ob ein entsprechender Betrag überhaupt ausstehend sei. Auch im Ver- schweigen von wesentlichen Tatsachen – hier die längst erfolgte Bezahlung – und im Ausnutzen fehlender Kontrollmechanismen könne ein arglistiges Handeln er- blickt werden. Die Strafanzeige sei demnach keineswegs aussichtslos gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner wie auch sein Anwalt vom tatbe- standsmässigen Handeln des Beschwerdeführers überzeugt gewesen seien und noch immer seien, sei festzuhalten, dass keine Korrespondenz im Zusammen- hang mit der Erwägung der Strafanzeige vorliege. Aus diesem Grund und mit Verweis auf die fehlende Pflicht zur Offenlegung einer entsprechenden Korres- pondenz sei die antizipierte Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft folgerichtig gewesen. Der Beschwerdegegner habe Strafanzeige eingereicht, weil er aufgrund der vom Beschwerdeführer erwirkten Doppelzahlung Gefahr gelaufen sei, die be- hauptete Zinsforderung in der Höhe von Fr. 7'083.69 zu verlieren. Der Beschwer- deführer sei im Zeitpunkt des Einreichens der Strafanzeige durch das von ihm zu verantwortende widerrechtliche Vorgehen bereichert gewesen.
7. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners näher einzugehen.
- 12 - III.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber of- fenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan
- 13 - Landshut, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff., Art. 310 N 2 ff.; Esther Omlin, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.).
2. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über ei- ne Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Wür- digung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsan- waltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veran- staltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz, wobei es hinsichtlich der Nichtschuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, eine besondere Ab- sicht erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht, Eventualabsicht indessen schon (Stefan Flachsmann, in: Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder [Hrsg.], Kommen- tar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 303 N 10; Stefan Trechsel / Heidi Affolter- Eijsten, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, Art. 303 N 7 ff.; Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 303 N 6; Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl., Bern 2013, S. 375 ff.).
- 14 -
4. Die gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom Februar / März 2012 eröffnete Strafuntersuchung wegen Betrugs (B-3/2012/5544) wurde
– wie bereits erwähnt – von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2013 eingestellt (vgl. Urk. 8/2/38). Diese Erledigung des Verfahrens bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seiner "Strafanzeige / Strafklage" vom 15. August 2012 gegenüber der Staatsan- waltschaft wider besseres Wissen des Betrugs bezichtigt hätte bzw. dass diesbe- züglich ein entsprechender Anfangstatverdacht – ein hinreichender und auf kon- kreten Tatsachen beruhender Verdacht – gegenüber dem Beschwerdegegner be- stünde. Vorliegend werden die zentralen Handlungen weitestgehend überein- stimmend geschildert. Umstritten sind im Wesentlichen innere Tatsachen, so etwa das Wissen, das Motiv und die Absicht des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit der Zustellung des Einzahlungsscheins an die Zentrale Inkassostelle. So hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der Zentralen Inkassostelle einen Einzahlungsschein zwecks Überweisung der Prozessent- schädigung im Wissen darum zugestellt zu haben, dass dem Beschwerdeführer die besagte Prozessentschädigung bereits durch den Beschwerdegegner über- wiesen worden war und dass die Inkassostelle keine weiteren Abklärungen täti- gen werde, was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird (Urk. 3; Urk. 8/2/31; Urk. 8/2/34; Urk. 8/2/36; Urk. 12; Urk. 16). Auch hat der Beschwerde- gegner dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der Absicht gehandelt zu haben, sich bzw. seinen Mandanten unrechtmässig zu bereichern, was der Beschwerde- führer ebenfalls bestreitet (Urk. 2; Urk. 3; Urk. 8/2/24; Urk. 8/2/34; Urk. 12; Urk. 16). Die umstrittenen, dem Beschwerdeführer in der "Strafanzeige / Strafklage" vom 15. August 2012 vorgeworfenen Tatbestandselemente bringen naturgemäss eine gewisse Beweisproblematik mit sich, da es schwierig ist, innere Vorgänge von Tätern nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Vorwurf an den Beschwerdegeg- ner, er habe um diese inneren Tatsachen beim Beschwerdeführer gewusst und damit die "Strafanzeige / Strafklage" wider besseres Wissen erhoben. Da sich die Aussagen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner in Bezug auf die inne- ren Vorgänge widersprechen, ist zu prüfen, ob objektiv nachweisbare Handlungen
- 15 - einen überzeugenden Schluss auf die subjektiven Beweggründe zulassen. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 13. März 2012 erklärte, dass er die ihm zugeflossenen Gelder mit Forderungen seines Mandanten verrechne und den Rest dem Beschwerdegegner zur Rückzahlung anbiete (Urk. 8/2/14), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieser habe erst nach Einreichung seiner "Strafanzeige / Strafklage" (15. August 2012) davon erfahren. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach dies aus seiner Sicht die Bereicherungsabsicht ausschliesse, geht aus- drücklich erst aus seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 27. August 2012 (Urk. 8/2/24) hervor, welches dem Beschwerdegegner somit erst nach Er- hebung der Strafanzeige zuging. Dass er sich die Prozessentschädigung irrtüm- lich ein zweites Mal überweisen liess, brachte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 8. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 8/2/34) vor. Allein aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2012 kann indessen nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdegegner vom Wissen, den Motiven und Absichten des Beschwerdeführers sichere Kenntnis hatte. Zudem handelt es sich bei den Erklärungen des Beschwerdeführers lediglich um Darstellungen bzw. Behauptungen eines Anwalts einer mit dem Beschwerdegegner seit Jahren in ei- nem Rechtsstreit befindlichen Partei. Nachdem die Parteien seit Jahren in einem Rechtsstreit lagen, der Beschwerdegegner in der Folge die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Verzugszinsforderung bestritt (Urk. 8/2/7), diesbezüglich be- reits ein neues Verfahren anhängig war (vgl. Urk. 8/2/8 und Urk. 8/2/9) und der Beschwerdeführer die Zentrale Inkassostelle mit der Zustellung eines Einzah- lungsscheins und dem Vermerk "zwecks Überweisung Prozessentschädigung" (unbewusst oder gewollt) dazu veranlasste, ihm die nur wenige Wochen zuvor be- reits vom Beschwerdegegner überwiesene Prozessentschädigung erneut auszu- bezahlen (vgl. Urk. 8/2/12), erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Be- schwerdegegner das Handeln des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund nicht nur als eigenmächtig und stossend empfand, sondern insbesondere auf- grund der umgehenden Verrechnungserklärung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. März 2012 von einem zielgerichteten, bewussten und allen- falls strafrechtlich relevanten Vorgehen des Beschwerdeführers ausging, bei wel-
- 16 - chem dieser aus Sicht des Beschwerdegegners möglicherweise auch voraussah, dass eine Kontrolle durch die Zentrale Inkassostelle unterbleiben würde. Wenn der Beschwerdegegner den Verdacht eines bewussten, betrügerischen Handelns des Beschwerdeführers hegte, liegt es zudem nahe, dass er die auf die Aufforde- rung der Zentralen Inkassostelle folgende Weigerung des Beschwerdeführers, die Prozessentschädigung zurückzuzahlen, als Bestätigung seines Verdachts ver- stand (unabhängig davon, ob das Verhalten des Beschwerdeführers diesem nun zum Vorwurf gemacht werden kann oder ob dies aufgrund seiner anwaltlichen Pflichten gar geboten war). Damit liegen aber – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – gerade keine hinreichenden Indizien für ein Handeln wider besseres Wissen vor. Ein allfälliges Bewusstsein des Beschwerdegegners, die Bezichtigung könnte möglicherweise falsch sein, genügt zur Erfüllung des Tatbe- standes der falschen Anschuldigung nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1.; BGE 76 IV 243; Günter Stratenwerth / Felix Bommer, a.a.O., S. 376). Vorliegend waren grundsätzlich beide Sachverhaltsvarianten denkbar. Der Beschwerdegegner hatte durchaus nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte sich des Betrugs schuldig gemacht haben. Seine Einschätzung, wonach der Be- schwerdeführer die zweite Auszahlung mit dem Vermerk "zwecks Überweisung Prozessentschädigung" bewusst und im Wissen darum herbeiführte, die Zentrale Inkassostelle werde dem Beschwerdeführer als zur höchsten Sorgfalt verpflichte- ten Rechtsanwalt vertrauen und jegliche Kontrolle unterlassen (vgl. Urk. 8/2/36 S. 2), ist auch aufgrund der vorbestehenden rechtlichen Konflikte jedenfalls nicht abwegig, und es erschien angezeigt, dies mittels einer Untersuchung zu überprü- fen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der "Strafanzeige / Strafklage" mit Schreiben vom 27. August 2012 und vom 8. Feb- ruar 2013 seine Sicht der Dinge darlegte. Ob eine strafbare Tat vorliegt, entschei- den letztlich die Strafbehörden. Bei gegebener Sachlage ist somit davon auszu- gehen, dass sich auf Seiten des Beschwerdegegners ein tatbestandsmässiges Verhalten in subjektiver Hinsicht mit allergrösster Wahrscheinlichkeit kaum je be- weisen liesse. Zur Bereicherungsabsicht ist ergänzend anzuführen, dass Gegenstand einer falschen Anschuldigung lediglich eine behauptete oder auch bewusst verschwie-
- 17 - gene Tatsache sein kann. Die unrichtige strafrechtliche Qualifikation eines um- schriebenen Verhaltens schadet dem Beschuldiger nicht. Irregeführt werden kann eine Behörde nur durch eine falsche tatsächliche Darstellung. Das Recht hat sie selber zu kennen (vgl. dazu Vera Delnon / Bernhard Rüdy, in: Niggli / Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 N 15 f.; Günter Stratenwerth / Felix Bommer, a.a.O., S. 372 f.; Andreas Donatsch / Wolf- gang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 367). Die Behauptung des Beschwerdegegners, beim Beschwerdeführer sei aufgrund seines Handelns eine Bereicherungsabsicht zu bejahen, kann somit für sich nicht Gegenstand einer falschen Anschuldigung sein. Vorliegend lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Akten auch nicht entneh- men, der Beschwerdegegner habe "alle die Bereicherungsabsicht widerlegenden Dokumente verschwiegen". So hat er zwar das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2012 nicht mit der "Strafanzeige / Strafklage" vom 15. August 2012 eingereicht, legte dieser aber dessen Schreiben vom 21. März 2012 an die Zent- rale Inkassostelle bei, aus welchem ebenfalls klar hervorgeht, dass der Be- schwerdeführer die ihm zugegangene Prozessentschädigung teils verrechnete und teils zur Rückzahlung anbot (Urk. 8/2/31 Anhang 9). Auch unter diesem As- pekt erging zu Recht eine Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Beschlagnahme der Korrespon- denz zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Anwalt überhaupt zulässig wäre. Der Nachweis sicheren Wissens des Beschwerdegegners um die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass er die Prozessentschädigung be- reits erhalten hatte, als er der Zentralen Inkassostelle einen Einzahlungsschein zustellte, bzw. dass er nicht wusste, dass die Zentrale Inkassostelle auf eine Überprüfung dieses Umstands verzichten werde, erscheint wie oben ausgeführt in der vorliegenden Konstellation praktisch als ausgeschlossen. Selbst wenn aus der Anwaltskorrespondenz hervorginge, der Anwalt des Beschwerdegegners habe diesem von der Strafanzeige abgeraten, so wäre mit einer solchen Einschätzung des Rechtsanwalts die Frage, ob der Beschwerdegegner positive Kenntnis über die erwähnten inneren Tatsachen auf Seiten des Beschwerdeführers und damit
- 18 - über die Unwahrheit seines Vorwurfs hatte, nicht zu bejahen, weshalb die Staats- anwaltschaft von der Einholung der Anwaltskorrespondenz absehen durfte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einem genügenden An- fangsverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner oder gar einem Handeln wider besseres Wissen desselben vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht auszu- gehen ist. Ermittlungshandlungen oder allenfalls noch zu erhebende Beweismittel, die an diesem Ergebnis etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Von einem für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung erforderlichen hinreichenden Verdacht kann unter diesen Umstän- den nicht gesprochen werden.
5. Die Strafanzeige des Beschwerdegegners steht zu seiner Forderung an den Beschwerdeführer auf Rückzahlung der zweimal ausbezahlten Prozessentschä- digung in einem sachlichen Zusammenhang. Sein Verhalten kann daher nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB betrachtet werden. Wie oben ausgeführt, erschien die Strafanzeige nicht völlig unbegründet. Der Beschwerdegegner hatte nachvollziehbare Gründe, das Verhalten des Beschwerdeführers durch die Straf- verfolgungsbehörden untersuchen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [6S.77/2003] vom 6. Januar 2004 E. 3.1.; BGE 101 IV 47 E. 2.b; BGE 87 IV 13 E. 1; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 181 N 57). Aus diesem Grund ist auch kein hinreichender Verdacht auf Nöti- gung oder üble Nachrede ersichtlich. Da der Beschwerdegegner vorliegend einen Anspruch auf Rückzahlung zumindest zu haben glaubte, fällt auch der Tatbestand der Erpressung mangels Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung ausser Be- tracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts [6B_47/2010] vom 30. März 2010 E. 2.2., [6S.8/2006] vom 12. Juni 2006 E. 4.3. sowie [6S.77/2003] vom 6. Januar 2004 E. 4.6.; Philippe Weissenberger, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 156 N 32). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
6. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.
- 19 - IV.
1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdeführer hat sodann gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO (analog) ausgangsgemäss den sich äussernden Beschwer- degegner für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2.). Diese Entschädigung ist in Beachtung der Bemessungs- kriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsgebühren ([Anw- GebV OG]; Bedeutung des Falls, Verantwortung der Verteidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) sowie in Anwendung von § 19 Abs. 1 Anw- GebV OG auf Fr. 1'200.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde; − den Vertreter des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners, per Gerichtsurkunde; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsbestätigung; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 20 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 8/1-13), gegen Empfangsbestätigung.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Bertoluzzo