Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Strafanzeige vom 17. März 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) gegenüber B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Vorwürfe der falschen Anschuldigung, Nötigung, versuchten Freiheitsberaubung und «planmäs- siger Verleumdung». Sie machte darin zusammengefasst geltend, die Beschwer- degegnerin habe am 18. April 2021 um 04:54 Uhr einen Notruf an die Polizei ab- gesetzt, in welchem sie die Beschwerdeführerin bezichtigte, sie um das Haus zu jagen bzw. sie nicht aus der Wohnung rauszulassen, ihr Handy kaputt gemacht zu haben, es ihr wegzunehmen oder zu zerstören (Urk. 8/2.1.1). Mit Verfügung vom
10. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren ein (Urk. 5 = 8/1.12.5).
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 Be- schwerde (Urk. 2). Sie beantragt folgendes: «Die angefochtene Verfügung (…) vom 10. Januar 2025 sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin 1 sei wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 StGB bzw. subsidiär wegen Verleumdung nach Art. 174 StGB oder übler Nachrede nach Art. 173 StGB anzuklagen, eventualiter seien allfällige hierfür notwendige Untersuchungsverfahren ohne Verzug weiter zu führen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.»
E. 2.1 Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten.
E. 2.2 Rechtsanwalt X._____ hat mit Schreiben vom 19. März 2025 das Vertretungs- verhältnis zur Beschwerdegegnerin angezeigt, ein Gesuch um amtliche Verteidi- gung gestellt und in Aussicht gestellt, dieses auf Aufforderung hin näher zu begrün- den. Er hat sich in der Folge nicht zur Sache geäussert. Bei diesem Verfahrens-
- 11 - ausgang obsiegt die Beschwerdegegnerin ohne dass sie überhaupt zur Stellung- nahme einzuladen war. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren erschien damit zu keinem Zeitpunkt geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), weshalb es sich rechtfertigt, von einer Aufforderung zur Substantiierung des Gesuchs um amtliche Verteidigung abzusehen. Mit telefoni- scher Mitteilung vom 18. September 2025 zog Rechtsanwalt X._____ das Gesuch um amtliche Verteidigung denn auch zurück (Urk. 15). Es ist nicht mehr formell dar- über zu befinden.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre einzige Auslage besteht in der Ver- tretungsanzeige von Rechtsanwalt X._____ vom 19. März 2025, wobei diese kei- nen Einfluss auf den Verfahrensausgang zeitigte und nicht als notwendige Auslage
i. S. v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert. Damit ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3 Am 4. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft in elektronischer Form die Untersuchungsakten ein (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. März 2025 erklärte Rechts- anwalt X._____, von der Beschwerdegegnerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden zu sein und stellte ein Gesuch um amtliche Verteidigung (Urk. 10). Am 31. März 2025 wurde ihm die Akteneinsicht gewährt (Urk. 14). Am 18. Septem- ber 2025 zog Rechtsanwalt X._____ das Gesuch um amtliche Verteidigung zurück (Urk. 15). Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Strafbe- hörden gestützt auf den strittigen Notruf vom 18. April 2021 eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung gegen sie eröffnet hätten. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Gesamtheit der Umstände darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdegeg- nerin im vorgenannten Sinne (vgl. E. II./2.1) unbegründet eine Strafverfolgung ge- gen die Beschwerdeführerin herbeiführen wollte. Als solche Umstände zu betrach- ten sind der Wortlaut des Notrufs selbst sowie die Umstände, unter welchen die Beschwerdegegnerin diesen abgesetzt hat.
E. 3.2.1 Welche Äusserungen des Notrufs vom 18. April 2021 die Beschwerdeführe- rin beanstandet, hat sie weder in der Strafanzeige (Urk. 8/2.1.1) noch in der Be- schwerde (Urk. 2) konkret bezeichnet. Der Audioaufnahme des Notrufs lassen sich in Bezug auf eine angeblich von der Beschwerdegegnerin begangene Freiheitsbe- raubung lediglich folgende Zitate entnehmen (Urk. 8/2.2.1):
- 6 - «Chönd sie cho bitte, ich bruch ihri Hilf.» […] «Will ich da um de Hus die ganz Zit gjagt worde bin und use wot und hei möchti, aber nöd useglah werde» […] «Bi fremde Lüt und die wänd mich nöd uselah» […] «ich wird die ganz Zit um de Hus gjagt und ich säg ich möchti hei.»
E. 3.2.2 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin damit keinen zusammenhän- genden Sachverhalt schildert, sondern oberflächlich zwei einfache Vorwürfe wie- derholt, nämlich (i) nicht herausgelassen zu werden und (ii) ums Haus gejagt wor- den zu sein. Auffallend ist bereits der Widerspruch zwischen den Aussagen «nicht herausgelassen zu werden» und «um das Haus gejagt zu werden», letzteres müsste mutmasslich im Freien passiert sein. Auch der Polizeibeamte, der ihren Notruf entgegennahm, schien nicht von einem hinreichenden Tatverdacht auszu- gehen. Vielmehr stellt er der Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass die auszurü- ckende Patrouille die Situation vor Ort einschätzen werde (Urk. 8/2.2.1). Insofern fehlt es bereits an einem rechtsrelevanten Sachverhalt, den die falsche Anschuldi- gung zum Gegenstand haben müsste.
E. 3.2.3 Hervorzuheben ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin zu keinem Zeitpunkt eines aktiven strafbaren Verhaltens beschuldigt. Viel- mehr ist ihre Schilderung durchgehend in der Passivform gehalten («ums Haus ge- jagt worden»; «nicht herausgelassen worden»), d.h. ohne dass sie sagte, von wem bzw. durch wen dies geschah. Auf die Frage hin, wo sie sei, antwortete sie zunächst mit: «inere Wohnung bi främde Lüt». Auf die Frage hin, wer neben ihr sei, sagte sie, dies sei die Frau, die ihr das Handy wegnehme. Dass es die Beschwerdefüh- rerin gewesen sei, die sie ums Haus gejagt, bzw. nicht herausgelassen habe, ist indes während des ganzen Anrufs kein Thema. Die einzigen konkreten Beschuldi- gungen richten sich gegen den Sohn der Beschwerdeführerin, welcher vorgängig das Handy der Beschwerdegegnerin kaputt gemacht und sie geschlagen haben soll. Es wäre bei entsprechendem Strafverfolgungswillen naheliegend und ein Leichtes gewesen, die Beschwerdegegnerin direkt als Täterin zu bezeichnen. Erst auf das Insistieren des Polizisten, wo sie sich befinde, bzw. in welcher Wohnung an der C._____-strasse … sie sei, nannte die Beschwerdegegnerin den Namen A._____ – indes auch hier ohne Individualisierung der Beschwerdeführerin. Auch dies spricht dagegen, dass der Anruf primär den Zweck verfolgte, die Beschwerde- gegnerin der Strafverfolgung auszusetzen.
- 7 -
E. 3.2.4 Weiter deuten die Umstände, in denen sich die Beschwerdegegnerin beim Anruf befand, nicht auf einen solchen Willen hin. Sie wirkt in der Audioaufnahme emotional aufgelöst und spricht mit weinerlichem Tonfall. Es fällt ihr schwer, über- haupt mitzuteilen, wo sie sich befindet. Zudem macht sie geltend, vorgängig Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat sich in seinem Urteil vom 13. September 2024 (Urk. 8/1.11.1; Geschäfts-Nr.. SB230304-O; teilweise rechtskräftig) mit den Vorfällen in der Nacht auf den 18. April 2021 auseinandergesetzt. Demnach sei es zu einem Angriff des Sohnes der Beschwerdeführerin auf den Halsbereich der Beschwerdegegnerin ge- kommen. Weiter habe er mit einer Machete in unmittelbarer Nähe bedrohlich vor ihr herumgefuchtelt. In Bezug auf den fraglichen Polizeieinsatz hielt die II. Straf- kammer fest: «Dass die [Beschwerdegegnerin] nach dem Vorfall die (zunächst of- fensichtlich unabsichtlich avisierte) Polizei nicht weiter involvieren wollte, ist eben- falls nachvollziehbar, da nicht abwegig erscheint, dass sie dem [Sohn der Be- schwerdeführerin] noch einmal eine Chance geben wollte» (Urk. 8/1.11.1 E. III.5.4). Dabei trifft der Einwand der Beschwerdeführerin zwar zu, dass besagtes Urteil in diesem Punkt noch nicht rechtskräftig geworden ist. Die darin getroffenen Feststel- lungen decken sich jedoch mit dem Polizeijournal vom betreffenden Einsatz. Es spricht nichts dagegen, indiziell darauf abzustellen. Gemäss Journal habe sich die Situation bereits vor dem Eintreffen der Patrouille «beruhigt und geklärt» gehabt (Urk. 8/2.2.2). Hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin effektiv der Strafverfolgung aussetzen wollen, wäre es naheliegend gewesen, den Vorwurf der Freiheitsberaubung gegenüber den ausgerückten Beamten zu wiederholen. Dass die Patrouille wieder abzog, ohne dem Anruf weitere Folge zu geben, bestätigt, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Gesamtheit keinen hinrei- chenden Anfangsverdacht begründeten. Ansonsten hätten die ausgerückten Be- amten von Amtes wegen tätig werden (vgl. Art. 183 StGB) und eine Tatbestands- aufnahme vornehmen müssen.
E. 3.2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es hilfesuchenden Personen unein- geschränkt möglich sein muss, einen Notruf abzusetzen, ohne sich der Gefahr aus- zusetzen, sich wegen falscher Anschuldigung zu verantworten. Aus der vorliegen- den Aufnahme wird offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr Herrin
- 8 - ihrer persönlichen Lage war, als sie den Anruf tätigte. Umso stossender erscheint es, dass sie sich, nachdem sie gemäss dem Urteil der II. Strafkammer Opfer von häuslicher Gewalt geworden sein könnte, für den Inhalt ihres Notrufs strafrechtlich verantworten muss.
E. 3.3 Auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen in der Sa- che nicht. So ist unklar, was die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zum Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin bezwecken will (Urk. 2 Rz 7). Es ist für die Beurteilung ihres Vorsatzes in der Nacht vom 18. April 2021 unmassgeblich, ob sie später im Verfahren unzutreffende Angaben darüber gemacht hat, ob sie in die- ser Nacht die Polizei gerufen hat. Auf die inhaltliche Beurteilung des Notrufs wirkt sich ihr späteres Aussageverhalten nicht aus. Gleiches gilt für die Frage, wie sie die Polizei verständigt hat (Urk. 2 Rz 8), bzw. ob dies per Anruf oder automatisch mittels einer App geschehen sein soll. Die Beschwerdeführerin lässt offen, inwie- fern dies von Relevanz sein soll und dies erschliesst sich auch nicht.
E. 3.4 Weiter rügt die Beschwerdegegnerin, die Staatsanwaltschaft habe eine von ihr eingereichte Tonbandaufnahme (vgl. Urk. 8/2.2.3) mit der Begründung nicht beach- tet, die II. Strafkammer habe in ihrem Urteil vom 13. September 2024 bereits deren Unverwertbarkeit im Strafverfahren festgestellt. Es sei eine blosse Mutmassung, dass es sich um eine heimliche Aufnahme handle. Deren Verwertbarkeit sei Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (Urk. 2 Rz 9). Die Be- schwerdeführerin hat sich in der Beschwerde nicht zum Inhalt der Tonbandauf- nahme geäussert und nicht dargelegt, inwiefern diese für den Verfahrensausgang von Relevanz ist. Der Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass die Tonbandauf- nahme am 18. April 2021, 15:03 Uhr, d. h. am Nachmittag nach dem Polizeieinsatz aufgenommen worden sein soll. Die Beschwerdeführerin fordere die Beschwerde- gegnerin darin mehrfach unmissverständlich dazu auf, ihre Wohnung zu verlassen. Weiter äussere die Beschwerdegegnerin, dass sie froh sei, die Polizei gerufen zu haben, weil ihr Mobiltelefon beschädigt worden sei (Urk. 8/2.1.1 Rz 5). Inwiefern dies auf einen Vorsatz zur falschen Anschuldigung hindeuten soll, ist unklar. Dass ihr Mobiltelefon beschädigt worden sei, äusserte die Beschwerdegegnerin bereits im strittigen Notruf. Darüber hinaus ist es nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob
- 9 - die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin rund zehn Stunden nach dem Notruf dazu aufgefordert hat, ihre Wohnung zu verlassen. Die angebliche falsche Anschuldigung wäre zu diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit vollendet ge- wesen.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt die staatsanwaltschaftliche Befragung der Be- schwerdegegnerin vom 18. Dezember 2024 weiter als «äusserst kurz geraten» und «oberflächlich bzw. in unangemessener Weise beiläufig gehalten» (Urk. 2 Rz 10). Die Strafuntersuchung ist Sache der Polizei resp. der Staatsanwaltschaft (Art. 15 f.
i. V. m. Art. 299 StPO), während das strafprozessuale Beschwerdeverfahren der (retrospektiven) Überprüfung der Rechtmässigkeit der Handlungen bzw. Verfügun- gen dieser Strafuntersuchungsbehörden dient. So beruht das Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind. Die Beschwerdeinstanz erhebt nur die erforderlichen zusätzlichen Be- weise (Abs. 3), wobei der Begriff der Erforderlichkeit im Beschwerdeverfahren re- striktiv auszulegen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin am
18. Dezember 2024 der Verfahrensabschluss mit Verfügung gemäss Art. 318 StPO angekündigt und sie auf ihr Akteneinsichtsrecht und die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen hingewiesen wurde (Urk. 8/1.12.1). Soweit sie die Einver- nahme auf inhaltlicher Ebene als unvollständig erachtet, wäre es ihr freigestanden, noch während der laufenden Untersuchung Beweisanträge zu stellen, um den Ver- fahrensgegenstand in ihrem Sinne vervollständigen zu lassen. Dass sie solches unterliess, hat sie selbst zu vertreten.
E. 3.6 Schliesslich stellt die angefochtene Verfügung auch keine Ermessensüber- schreitung dar (Urk. 2 Rz 11). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, soll in Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Vorliegend liegt we- der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein Zweifelsfall vor. Wie vorstehend unter E. II.3.2.4 f. festgehalten, befand sich die Beschwerdegegnerin – nicht zuletzt aufgrund der latenten Konfliktsituation mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
– in einem emotionalen Ausnahmezustand, in dem sie sich hilfesuchend an die Polizei wandte. Dabei kann ihr in Würdigung der gesamten Umstände kein Vorsatz
- 10 - nachgewiesen werden, dass sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht der Strafver- folgung habe aussetzen wollen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 Ziff. 1 StGB ist nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft war gehalten, das Ver- fahren einzustellen.
E. 3.7 Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt, die Staatsanwaltschaft sei in der ange- fochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen, dass sie auch Strafanzeige wegen Nötigung, versuchter Freiheitsberaubung und planmässiger Verleumdung gestellt habe (Urk. 2 Rz 12). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nicht damit auseinan- dergesetzt, aus welchen Gründen die genannten Tatbestände erfüllt sein sollen, bzw. die angefochtene Verfügung abzuändern wäre. Es hätte ihr jedoch oblegen, mit ihrer Beschwerde dies aufzuzeigen, da sie ansonsten – wie vorliegend – ihren Rügeobliegenheiten nicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom
22. Dezember 2020 E. 3.2; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, wird sie kostenpflichtig. Gemessen an der Bedeutung und der Schwie- rigkeit des Fall sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2025
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfah- rens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip flies- senden Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, ins- besondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. exem-
- 4 - plarisch dazu das Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- legt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: A._____ (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung)
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- - 12 - mäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250032-O/U/REA>GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Ge- richtsschreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Januar 2025
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige vom 17. März 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) gegenüber B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Vorwürfe der falschen Anschuldigung, Nötigung, versuchten Freiheitsberaubung und «planmäs- siger Verleumdung». Sie machte darin zusammengefasst geltend, die Beschwer- degegnerin habe am 18. April 2021 um 04:54 Uhr einen Notruf an die Polizei ab- gesetzt, in welchem sie die Beschwerdeführerin bezichtigte, sie um das Haus zu jagen bzw. sie nicht aus der Wohnung rauszulassen, ihr Handy kaputt gemacht zu haben, es ihr wegzunehmen oder zu zerstören (Urk. 8/2.1.1). Mit Verfügung vom
10. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren ein (Urk. 5 = 8/1.12.5).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 Be- schwerde (Urk. 2). Sie beantragt folgendes: «Die angefochtene Verfügung (…) vom 10. Januar 2025 sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin 1 sei wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 StGB bzw. subsidiär wegen Verleumdung nach Art. 174 StGB oder übler Nachrede nach Art. 173 StGB anzuklagen, eventualiter seien allfällige hierfür notwendige Untersuchungsverfahren ohne Verzug weiter zu führen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.»
3. Am 4. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft in elektronischer Form die Untersuchungsakten ein (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. März 2025 erklärte Rechts- anwalt X._____, von der Beschwerdegegnerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden zu sein und stellte ein Gesuch um amtliche Verteidigung (Urk. 10). Am 31. März 2025 wurde ihm die Akteneinsicht gewährt (Urk. 14). Am 18. Septem- ber 2025 zog Rechtsanwalt X._____ das Gesuch um amtliche Verteidigung zurück (Urk. 15). Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2025
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfah- rens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip flies- senden Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, ins- besondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. exem-
- 4 - plarisch dazu das Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuver- lässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öf- fentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlich- keitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privat- sphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nicht- schuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehält- lich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungs- beschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.). Die Beschuldigung muss bei einer Behörde erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine Strafbehörde handeln. Die Beschuldigung kann auch gegenüber einer anderen Amtsstelle erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Strafbehörde weiterleitet (statt vieler: DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Art. 303 StGB m.w.H.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und – in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung – Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behaup- tung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss viel- mehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insoweit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 u.a. mit Verweis auf BGE 76 IV 243). Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizufüh- ren. Insoweit genügt Eventualabsicht (BGE 80 IV 117 S. 120 f.).
- 5 - 2.2. Aus dem Umstand, dass nach einer Meldung an eine Behörde kein Strafver- fahren an die Hand genommen wird, oder daraus, dass das aufgrund einer Straf- anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschul- digt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2). An die Erfüllung des Tatbe- stands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wi- der besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Tä- terschaft weiss (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom
26. März 2019 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; siehe ferner instruktiv DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 303 StGB). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Strafbe- hörden gestützt auf den strittigen Notruf vom 18. April 2021 eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung gegen sie eröffnet hätten. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Gesamtheit der Umstände darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdegeg- nerin im vorgenannten Sinne (vgl. E. II./2.1) unbegründet eine Strafverfolgung ge- gen die Beschwerdeführerin herbeiführen wollte. Als solche Umstände zu betrach- ten sind der Wortlaut des Notrufs selbst sowie die Umstände, unter welchen die Beschwerdegegnerin diesen abgesetzt hat. 3.2. 3.2.1. Welche Äusserungen des Notrufs vom 18. April 2021 die Beschwerdeführe- rin beanstandet, hat sie weder in der Strafanzeige (Urk. 8/2.1.1) noch in der Be- schwerde (Urk. 2) konkret bezeichnet. Der Audioaufnahme des Notrufs lassen sich in Bezug auf eine angeblich von der Beschwerdegegnerin begangene Freiheitsbe- raubung lediglich folgende Zitate entnehmen (Urk. 8/2.2.1):
- 6 - «Chönd sie cho bitte, ich bruch ihri Hilf.» […] «Will ich da um de Hus die ganz Zit gjagt worde bin und use wot und hei möchti, aber nöd useglah werde» […] «Bi fremde Lüt und die wänd mich nöd uselah» […] «ich wird die ganz Zit um de Hus gjagt und ich säg ich möchti hei.» 3.2.2. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin damit keinen zusammenhän- genden Sachverhalt schildert, sondern oberflächlich zwei einfache Vorwürfe wie- derholt, nämlich (i) nicht herausgelassen zu werden und (ii) ums Haus gejagt wor- den zu sein. Auffallend ist bereits der Widerspruch zwischen den Aussagen «nicht herausgelassen zu werden» und «um das Haus gejagt zu werden», letzteres müsste mutmasslich im Freien passiert sein. Auch der Polizeibeamte, der ihren Notruf entgegennahm, schien nicht von einem hinreichenden Tatverdacht auszu- gehen. Vielmehr stellt er der Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass die auszurü- ckende Patrouille die Situation vor Ort einschätzen werde (Urk. 8/2.2.1). Insofern fehlt es bereits an einem rechtsrelevanten Sachverhalt, den die falsche Anschuldi- gung zum Gegenstand haben müsste. 3.2.3. Hervorzuheben ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin zu keinem Zeitpunkt eines aktiven strafbaren Verhaltens beschuldigt. Viel- mehr ist ihre Schilderung durchgehend in der Passivform gehalten («ums Haus ge- jagt worden»; «nicht herausgelassen worden»), d.h. ohne dass sie sagte, von wem bzw. durch wen dies geschah. Auf die Frage hin, wo sie sei, antwortete sie zunächst mit: «inere Wohnung bi främde Lüt». Auf die Frage hin, wer neben ihr sei, sagte sie, dies sei die Frau, die ihr das Handy wegnehme. Dass es die Beschwerdefüh- rerin gewesen sei, die sie ums Haus gejagt, bzw. nicht herausgelassen habe, ist indes während des ganzen Anrufs kein Thema. Die einzigen konkreten Beschuldi- gungen richten sich gegen den Sohn der Beschwerdeführerin, welcher vorgängig das Handy der Beschwerdegegnerin kaputt gemacht und sie geschlagen haben soll. Es wäre bei entsprechendem Strafverfolgungswillen naheliegend und ein Leichtes gewesen, die Beschwerdegegnerin direkt als Täterin zu bezeichnen. Erst auf das Insistieren des Polizisten, wo sie sich befinde, bzw. in welcher Wohnung an der C._____-strasse … sie sei, nannte die Beschwerdegegnerin den Namen A._____ – indes auch hier ohne Individualisierung der Beschwerdeführerin. Auch dies spricht dagegen, dass der Anruf primär den Zweck verfolgte, die Beschwerde- gegnerin der Strafverfolgung auszusetzen.
- 7 - 3.2.4. Weiter deuten die Umstände, in denen sich die Beschwerdegegnerin beim Anruf befand, nicht auf einen solchen Willen hin. Sie wirkt in der Audioaufnahme emotional aufgelöst und spricht mit weinerlichem Tonfall. Es fällt ihr schwer, über- haupt mitzuteilen, wo sie sich befindet. Zudem macht sie geltend, vorgängig Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat sich in seinem Urteil vom 13. September 2024 (Urk. 8/1.11.1; Geschäfts-Nr.. SB230304-O; teilweise rechtskräftig) mit den Vorfällen in der Nacht auf den 18. April 2021 auseinandergesetzt. Demnach sei es zu einem Angriff des Sohnes der Beschwerdeführerin auf den Halsbereich der Beschwerdegegnerin ge- kommen. Weiter habe er mit einer Machete in unmittelbarer Nähe bedrohlich vor ihr herumgefuchtelt. In Bezug auf den fraglichen Polizeieinsatz hielt die II. Straf- kammer fest: «Dass die [Beschwerdegegnerin] nach dem Vorfall die (zunächst of- fensichtlich unabsichtlich avisierte) Polizei nicht weiter involvieren wollte, ist eben- falls nachvollziehbar, da nicht abwegig erscheint, dass sie dem [Sohn der Be- schwerdeführerin] noch einmal eine Chance geben wollte» (Urk. 8/1.11.1 E. III.5.4). Dabei trifft der Einwand der Beschwerdeführerin zwar zu, dass besagtes Urteil in diesem Punkt noch nicht rechtskräftig geworden ist. Die darin getroffenen Feststel- lungen decken sich jedoch mit dem Polizeijournal vom betreffenden Einsatz. Es spricht nichts dagegen, indiziell darauf abzustellen. Gemäss Journal habe sich die Situation bereits vor dem Eintreffen der Patrouille «beruhigt und geklärt» gehabt (Urk. 8/2.2.2). Hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin effektiv der Strafverfolgung aussetzen wollen, wäre es naheliegend gewesen, den Vorwurf der Freiheitsberaubung gegenüber den ausgerückten Beamten zu wiederholen. Dass die Patrouille wieder abzog, ohne dem Anruf weitere Folge zu geben, bestätigt, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Gesamtheit keinen hinrei- chenden Anfangsverdacht begründeten. Ansonsten hätten die ausgerückten Be- amten von Amtes wegen tätig werden (vgl. Art. 183 StGB) und eine Tatbestands- aufnahme vornehmen müssen. 3.2.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es hilfesuchenden Personen unein- geschränkt möglich sein muss, einen Notruf abzusetzen, ohne sich der Gefahr aus- zusetzen, sich wegen falscher Anschuldigung zu verantworten. Aus der vorliegen- den Aufnahme wird offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr Herrin
- 8 - ihrer persönlichen Lage war, als sie den Anruf tätigte. Umso stossender erscheint es, dass sie sich, nachdem sie gemäss dem Urteil der II. Strafkammer Opfer von häuslicher Gewalt geworden sein könnte, für den Inhalt ihres Notrufs strafrechtlich verantworten muss. 3.3. Auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen in der Sa- che nicht. So ist unklar, was die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zum Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin bezwecken will (Urk. 2 Rz 7). Es ist für die Beurteilung ihres Vorsatzes in der Nacht vom 18. April 2021 unmassgeblich, ob sie später im Verfahren unzutreffende Angaben darüber gemacht hat, ob sie in die- ser Nacht die Polizei gerufen hat. Auf die inhaltliche Beurteilung des Notrufs wirkt sich ihr späteres Aussageverhalten nicht aus. Gleiches gilt für die Frage, wie sie die Polizei verständigt hat (Urk. 2 Rz 8), bzw. ob dies per Anruf oder automatisch mittels einer App geschehen sein soll. Die Beschwerdeführerin lässt offen, inwie- fern dies von Relevanz sein soll und dies erschliesst sich auch nicht. 3.4. Weiter rügt die Beschwerdegegnerin, die Staatsanwaltschaft habe eine von ihr eingereichte Tonbandaufnahme (vgl. Urk. 8/2.2.3) mit der Begründung nicht beach- tet, die II. Strafkammer habe in ihrem Urteil vom 13. September 2024 bereits deren Unverwertbarkeit im Strafverfahren festgestellt. Es sei eine blosse Mutmassung, dass es sich um eine heimliche Aufnahme handle. Deren Verwertbarkeit sei Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (Urk. 2 Rz 9). Die Be- schwerdeführerin hat sich in der Beschwerde nicht zum Inhalt der Tonbandauf- nahme geäussert und nicht dargelegt, inwiefern diese für den Verfahrensausgang von Relevanz ist. Der Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass die Tonbandauf- nahme am 18. April 2021, 15:03 Uhr, d. h. am Nachmittag nach dem Polizeieinsatz aufgenommen worden sein soll. Die Beschwerdeführerin fordere die Beschwerde- gegnerin darin mehrfach unmissverständlich dazu auf, ihre Wohnung zu verlassen. Weiter äussere die Beschwerdegegnerin, dass sie froh sei, die Polizei gerufen zu haben, weil ihr Mobiltelefon beschädigt worden sei (Urk. 8/2.1.1 Rz 5). Inwiefern dies auf einen Vorsatz zur falschen Anschuldigung hindeuten soll, ist unklar. Dass ihr Mobiltelefon beschädigt worden sei, äusserte die Beschwerdegegnerin bereits im strittigen Notruf. Darüber hinaus ist es nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob
- 9 - die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin rund zehn Stunden nach dem Notruf dazu aufgefordert hat, ihre Wohnung zu verlassen. Die angebliche falsche Anschuldigung wäre zu diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit vollendet ge- wesen. 3.5. Die Beschwerdeführerin rügt die staatsanwaltschaftliche Befragung der Be- schwerdegegnerin vom 18. Dezember 2024 weiter als «äusserst kurz geraten» und «oberflächlich bzw. in unangemessener Weise beiläufig gehalten» (Urk. 2 Rz 10). Die Strafuntersuchung ist Sache der Polizei resp. der Staatsanwaltschaft (Art. 15 f.
i. V. m. Art. 299 StPO), während das strafprozessuale Beschwerdeverfahren der (retrospektiven) Überprüfung der Rechtmässigkeit der Handlungen bzw. Verfügun- gen dieser Strafuntersuchungsbehörden dient. So beruht das Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind. Die Beschwerdeinstanz erhebt nur die erforderlichen zusätzlichen Be- weise (Abs. 3), wobei der Begriff der Erforderlichkeit im Beschwerdeverfahren re- striktiv auszulegen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin am
18. Dezember 2024 der Verfahrensabschluss mit Verfügung gemäss Art. 318 StPO angekündigt und sie auf ihr Akteneinsichtsrecht und die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen hingewiesen wurde (Urk. 8/1.12.1). Soweit sie die Einver- nahme auf inhaltlicher Ebene als unvollständig erachtet, wäre es ihr freigestanden, noch während der laufenden Untersuchung Beweisanträge zu stellen, um den Ver- fahrensgegenstand in ihrem Sinne vervollständigen zu lassen. Dass sie solches unterliess, hat sie selbst zu vertreten. 3.6. Schliesslich stellt die angefochtene Verfügung auch keine Ermessensüber- schreitung dar (Urk. 2 Rz 11). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, soll in Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Vorliegend liegt we- der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein Zweifelsfall vor. Wie vorstehend unter E. II.3.2.4 f. festgehalten, befand sich die Beschwerdegegnerin – nicht zuletzt aufgrund der latenten Konfliktsituation mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
– in einem emotionalen Ausnahmezustand, in dem sie sich hilfesuchend an die Polizei wandte. Dabei kann ihr in Würdigung der gesamten Umstände kein Vorsatz
- 10 - nachgewiesen werden, dass sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht der Strafver- folgung habe aussetzen wollen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 Ziff. 1 StGB ist nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft war gehalten, das Ver- fahren einzustellen. 3.7. Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt, die Staatsanwaltschaft sei in der ange- fochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen, dass sie auch Strafanzeige wegen Nötigung, versuchter Freiheitsberaubung und planmässiger Verleumdung gestellt habe (Urk. 2 Rz 12). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nicht damit auseinan- dergesetzt, aus welchen Gründen die genannten Tatbestände erfüllt sein sollen, bzw. die angefochtene Verfügung abzuändern wäre. Es hätte ihr jedoch oblegen, mit ihrer Beschwerde dies aufzuzeigen, da sie ansonsten – wie vorliegend – ihren Rügeobliegenheiten nicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom
22. Dezember 2020 E. 3.2; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, wird sie kostenpflichtig. Gemessen an der Bedeutung und der Schwie- rigkeit des Fall sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2. 2.1. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. 2.2. Rechtsanwalt X._____ hat mit Schreiben vom 19. März 2025 das Vertretungs- verhältnis zur Beschwerdegegnerin angezeigt, ein Gesuch um amtliche Verteidi- gung gestellt und in Aussicht gestellt, dieses auf Aufforderung hin näher zu begrün- den. Er hat sich in der Folge nicht zur Sache geäussert. Bei diesem Verfahrens-
- 11 - ausgang obsiegt die Beschwerdegegnerin ohne dass sie überhaupt zur Stellung- nahme einzuladen war. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren erschien damit zu keinem Zeitpunkt geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), weshalb es sich rechtfertigt, von einer Aufforderung zur Substantiierung des Gesuchs um amtliche Verteidigung abzusehen. Mit telefoni- scher Mitteilung vom 18. September 2025 zog Rechtsanwalt X._____ das Gesuch um amtliche Verteidigung denn auch zurück (Urk. 15). Es ist nicht mehr formell dar- über zu befinden. 2.3. Die Beschwerdegegnerin obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre einzige Auslage besteht in der Ver- tretungsanzeige von Rechtsanwalt X._____ vom 19. März 2025, wobei diese kei- nen Einfluss auf den Verfahrensausgang zeitigte und nicht als notwendige Auslage
i. S. v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert. Damit ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- legt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: A._____ (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung)
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge-
- 12 - mäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Bonfranchi