opencaselaw.ch

SB200130

Üble Nachrede etc.

Zürich OG · 2021-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Am 20. März 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Ver- leumdung und versuchter Nötigung (Urk. 10), gegen welchen der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. April 2019 fristgerecht Einsprache erhob (vgl. Urk. 13). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft am 27. September 2019 gegen den Beschul- digten Anklage wegen versuchter Nötigung etc. (Urk. 15). Mit eingangs wiederge- gebenem Urteil vom 7. Januar 2020 (Urk. 33) sprach das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten der üblen Nachrede und der Be- schimpfung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (nachfolgend "Privatkläger") schuldig. Hinsichtlich weiterer Aussagen des Beschuldigten sprach das Bezirks- gericht ihn vom Vorwurf der Verleumdung bzw. üblen Nachrede frei, genauso wie vom Vorwurf der versuchten Nötigung. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– und auferlegte ihm die Verfahrenskos- ten zur Hälfte. Den Antrag des Privatklägers auf eine Prozessentschädigung für

- 5 - seine anwaltliche Vertretung wies die Vorinstanz ab. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 31).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anbetracht der teilweisen Freisprüche zur Hälfte auferlegt und im

- 31 - Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Entschädigung des Privatklägers für seine Anwaltskosten wies sie ab mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Privatkläger nicht notwendig gewesen und entspre- chend kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sei (Urk. 33 S. 30 f.). Der Privatkläger verlangt in seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer Ent- schädigung im Umfang seiner damals eingereichten Honorarnote.

E. 1.2 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428).

E. 1.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Vor- liegend wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zwar mit Blick auf einzelne Aussagen vom Vorwurf der Verleumdung sowie der Nötigung freigesprochen. Ei- ne nur hälftige Kostenauflage, wie sie die Vorinstanz verfügt hat, erscheint aller- dings dennoch nicht angezeigt: Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl vorgeworfener Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, können ihr den- noch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. So ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Dass Letzteres vorliegend mit Blick auf die betreffenden Aussagen (skrupellose Geschäfts- und Arbeitsmethoden, Ru- inieren der Familienexistenz und Millionenschaden), für die aus rechtlichen Grün- den ein Freispruch erfolgte, der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, wurden doch sämtliche Aussagen in ein und demselben kurzen Schreiben des Beschul- digten getätigt. Die zu beurteilenden Tathandlungen präsentierten sich insofern als einheitlicher Sachverhaltskomplex. Die im Rahmen der Strafuntersuchung

- 32 - durchgeführten Untersuchungshandlungen wären auch dann notwendig gewesen, wenn diese drei Aussagen nicht bestanden hätten. Entsprechend rechtfertigt sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine vollständige Kostenauflage an den Be- schuldigten. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.–, Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'100.–) blieb unbeanstandet und ist zu bestätigen.

E. 1.4 Sodann ist über die Entschädigungsfrage zu befinden:

E. 1.4.1 Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und dem Entscheid, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Sachgericht über einen weiten Er- messensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.2. f. mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Dass es sich vorliegend mit Blick auf den Privatkläger, der sich als Straf- kläger konstituiert und die vorliegend zu beurteilenden Taten zur Anzeige ge- bracht hat, um einen einfachen Fall handelt, ist entgegen der Vorinstanz nicht er- sichtlich. Die Komplexität und Bedeutung des Falles ergibt sich für den Privatklä- ger in diesem speziellen Fall insbesondere aus dem Gesamtkontext, in welchem dieses Strafverfahren stattfindet. So sieht sich der Privatkläger seit vielen Jahren mit den immer wieder gleichen Beschimpfungen und üblen Nachreden durch den Beschuldigten konfrontiert. In Anbetracht der bereits mehrfach gerichtlich festge- stellten wiederkehrenden Ehrverletzungsdelikte, welche der Beschuldigte hartnä- ckig und offenbar mit einer gewissen Systematik bzw. fast schon wahnhaft zu ver- folgen bzw. zu wiederholen scheint, erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts

- 33 - durch den Privatkläger vorliegend gerechtfertigt, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und sowohl im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren wie auch das hiesige Berufungsverfahren. Nachdem der Beschuldigte bereits vor Erstinstanz verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen für die Entschädigung der notwendigen Kosten des Privatklägers grundsätzlich erfüllt, weshalb ihm die an- gemessenen Vertretungskosten vollständig zu ersetzten sind. Der Umstand, dass hinsichtlich der angeklagten Nötigung sowie der Aussagen betreffend die berufli- che Ehre ein Freispruch erfolgte, ändert daran nichts, ist es doch letztlich die Staatsanwaltschaft und nicht der Privatkläger, welche den angezeigten Sachver- halt zunächst rechtlich einzuordnen und dann zu entscheiden hat, welche Taten sie anklagt, wobei sie im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" verpflichtet ist, Anklage zu erheben und das Verfahren oder einzelne Vorwürfe nicht einzustellen.

E. 1.4.3 Der Privatkläger machte vor Bezirksgericht mit Kostennote vom 11. Januar 2020 einen Zeitaufwand von rund 14 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend, entsprechend einem Honorar von Fr. 4'215.– zzgl. Mehrwert- steuer und Auslagen (Urk. 23). Sowohl Zeitaufwand als auch Stundenansatz be- wegen sich im Rahmen der für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Ver- fahren geltenden Bestimmungen der Gebührenverordnung (§ 16 und 17 i.V.m. § 3 AnwGebV) und erweisen sich mit Blick auf die hiervor bereits erläuterte Bedeu- tung des Falles für den Privatkläger als angemessen. Der Beschuldigte ist ent- sprechend zu verpflichten, den Privatkläger unter Einbezug der Auslagen und Mehrwertsteuer für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 4'647.25 zu entschädigen.

2. Berufungsverfahren

E. 2 Mit Eingabe vom 23. März 2020 erstattete der Beschuldigte innert Frist sei- ne Berufungserklärung (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 wur- de den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 37). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 39). Am 31. März 2020 ging die Anschlussberufungserklärung des Privatklägers fristgerecht beim Obergericht ein (Urk. 40). Nachdem die mit seiner Berufungserklärung gestellten Beweisan- träge des Beschuldigten auf gerichtliche Befragung des Privatklägers und Zulas- sung einer digitalen Aufnahme vom 3. Dezember 2010 als Beweismittel mit Präsi- dialverfügung vom 28. April 2020 einstweilen abgewiesen worden waren (Urk. 44), wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. In der Fol- ge reichte der Beschuldigte am 7. August 2020 unaufgefordert eine weitere Ein- gabe ein, in welcher er u.a. die zuvor einstweilen abgewiesenen Beweisanträge unverändert erneut stellte (Urk. 47).

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch unter entsprechender Kosten- folge zulasten des Privatklägers vollständig. Zudem wird er zu einer Entschädi- gung an den Privatkläger verpflichtet. Allerdings unterliegt auch der Privatkläger mit seinen Anschlussberufungsanträgen weitestgehend. Er obsiegt einzig mit

- 34 - Blick auf die vorgenannte Entschädigung seiner Vertretungskosten. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es unter Gewichtung der zu beurtei- lenden Berufungs- und Anschlussberufungsanträge angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünftel dem Beschuldigten und zu zwei Fünftel dem Privatkläger aufzuerlegen.

E. 2.2 Der Privatkläger macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung seiner Aufwände in der Gestalt seiner rechtlichen Vertretung geltend. Nachdem er keine Kostennote eingereicht hat bzw. einreichen liess, ist der Aufwand nach pflichtge- mässem Ermessen des Gerichts zu schätzen. In Anbetracht des Umfangs der Be- rufung und der Bedeutung des Falls einerseits und angesichts dessen, dass die praktisch identischen Vorwürfe bereits Gegenstand von früheren Strafprozessen waren, in welchem der Privatkläger sich ebenfalls bereits durch das gleiche Advo- katurbüro vertreten liess, andererseits, ist für das Berufungsverfahren für den Pri- vatkläger von einem angemessenen Vertretungsaufwand von Fr. 3'000.– (inkl. Auslangen und MwSt.) auszugehen. Der Beschuldigte ist demnach ausgangsge- mäss zu verpflichten, dem Privatkläger drei Fünftel seiner notwendigen Vertre- tungskosten, mithin Fr. 1'800.–, zu ersetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Vorwurf Er- pressung und Mobbing) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Bezeichnung als "Psycho- und Soziopath" sowie "zwangsgestört nach DMS-IV obsessi- ve-compulsive disorder").

2. Vom Vorwurf − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (betreffend Vorwürfe skrupelloser Geschäfts- und Arbeitsmethoden, Ruinierung der Famili-

- 35 - enexistenz und Verantwortlichkeit für existenziellen Millionenschaden) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

E. 3 Am 19. März 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und die Rechtsvertretung des Privatklägers erschienen (Prot. II S. 5 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 3.1 Einsatzstrafe für üble Nachrede

E. 3.1.1 Im Rahmen der Tatkomponente für die üble Nachrede ist auf Seiten der ob- jektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Vorwurf der Erpressung zu Unrecht eines Verbrechens und damit eines strafbaren Verhaltens erheblicher Schwere bezichtigt hat. Sodann beinhaltet der Vorwurf des Mobbings eine Anschuldigung eines zwar grundsätzlich nicht strafba- ren, aber zumindest sozial intolerablen und niederen Verhaltes. Erschwerend ins Gewicht fällt insofern, dass der Beschuldigte im gleichen Schreiben zwei ehrrühri- ge Ausdrücke verwendete, die beide den Tatbestand erfüllen. Mit Blick auf den Adressatenkreis ist mit der Vorinstanz allerdings erheblich relativierend zu be- rücksichtigen, dass dieser zum einen sehr begrenzt war und angesichts des zu wahrenden Amtsgeheimnisses der Gerichtspersonen keine Gefahr bestand, dass unbeteiligte Dritte vom Schreiben Kenntnis erhalten würden. Zum andern handel- te es sich bei den Adressaten um Behördenmitglieder (Gericht), welche – nicht zuletzt auch aufgrund der bestehenden Aktenkenntnis im damaligen Verfahren mit praktisch identischem Gegenstand – in der Lage waren, die ehrrührigen Äusserungen des Beschuldigten einzuordnen. Das objektive Tatverschulden er- weist sich insgesamt aber dennoch als nicht mehr leicht.

E. 3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte, was für sich aber keine verschuldenserhöhende Wir- kung zeitigt. Die bereits mehrfach geschilderten Umstände der Tat (Tatbegehung im laufenden Strafverfahren trotz bereits mehrfacher Verurteilung wegen praktisch identischen Aussagen, vgl. Urk. 2/4 und 2/5 sowie Urk. 34) zeugen aber von einer erheblichen Hartnäckigkeit des Beschuldigten und sind entsprechend Ausdruck einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Mit Blick auf die Beweggründe ist

- 29 - zu seinen Gunsten anzumerken, dass der Beschuldigte offenbar nach wie vor von der Wahrheit seiner Aussagen überzeugt ist. Leicht verschuldensmindernd ist so- dann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich offenbar über längere Zeit zunehmend in die Überzeugung, wonach der Privatkläger für seine gesamte pri- vate Misere verantwortlich sei, regelrecht hineingesteigert zu haben scheint. Ins- gesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Ein- satzstrafe ist mithin – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen – auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 3.2 Beschimpfung

E. 3.2.1 Im Hinblick auf die Beschimpfung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, jemand sei ein Psychopath bzw. ein Soziopath, um Aus- drücke einer erheblichen Geringschätzung handelt, die den Betroffenen in nicht unerheblichen Masse in der Ehre zu verletzten vermögen. In gewissem Masse re- lativierend wirkt sich allerdings auch hier wieder der beschränkte Adressatenkreis der Äusserung aus. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizie- ren.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zur üb- len Nachrede hiervor verwiesen werden, die hier ebenso Geltung haben. Das Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten leicht relativiert. In Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der üblen Nachrede ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Ta- ges-sätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen.

E. 3.3 Täterkomponente Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 28). Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Erheb- lich zu seinem Nachteil ins Gewicht fällt vorliegend allerdings, dass der Beschul- digte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, teilweise sogar für die exakt gleichen Ausdrücke (Urk. 2/4 und 2/5 sowie Urk. 52). Darüber hinaus hat der Be-

- 30 - schuldigte die vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten während bzw. gar im Rahmen des laufenden Strafverfahrens begangen. Der Beschuldigte legt mit- hin eine bemerkenswerte Uneinsichtigkeit an den Tag. Es rechtfertigt sich ent- sprechend eine Erhöhung der Strafe um weitere 20 Tagessätze. Im Ergebnis re- sultiert mithin eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 3.4 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben gegenwärtig nur gerade Fr. 1'200.– netto im Monat (Urk. 43 S. 2) und damit weniger als noch vor Vor- instanz. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Lebenshaltungskosten in F._____ [europäischer Staat] und der G._____ [europäischer Staat] grundsätzlich deutlich tiefer sind als in der Schweiz (vgl. Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 38 ff.). Der Tagessatz ist entsprechend auf Fr. 20.– festzusetzen.

E. 3.5 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für seine Taten mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.– zu bestrafen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe angeordnet (vgl. Urk. 33 S. 29). Diesem Schluss ist vorbehaltslos zuzustimmen. In Anbetracht der bereits erwähn- ten mehrfachen einschlägigen Vorstrafen (Urk. 34, vgl. hiervor E. III.0.) erweist sich die Legalprognose als klar negativ. Für einen bedingten Vollzug der Geldstra- fe besteht mithin kein Raum. Die Geldstrafe wird der Beschuldigte folglich bezah- len müssen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 4 Die vom Beschuldigten am 22. März 2021 gemachte Eingabe, bestehend aus diversen Unterlagen (Urk. 58, hierorts eingegangen am 22. März 2021), er- folgte nach der Urteilsfällung vom 19. März 2021 und ist mithin unbeachtlich.

E. 4.1 Prüfung des Geltungsbereichs

E. 4.1.1 Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob sämtliche dem Beschuldigten vorgewor- fenen Äusserungen vom strafrechtlich geschützten Ehrbegriff erfasst werden, was sie hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger (a) ihn und seine Familie ruiniert bzw. er (b) für den existenziellen Millionenschaden des Beschuldigten verantwortlich sei, verneinte. Zum gleichen Ergebnis kam sie auch hinsichtlich der Aussage, wonach (c) die Geschäfts- und Arbeitsmethoden des Privatklägers die eines Skrupellosen seien (Urk. 33 S. 9 f.).

E. 4.1.2 Dem ist im Ergebnis zuzustimmen: Bei der Beurteilung bzw. Auslegung der fraglichen Äusserungen ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adres- sat den betreffenden Aussage unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 128 IV 53 E. 1a; 105 IV 111 E. 2; 92 IV 94 E. 2). Handelt es sich bei den Äusserungen um einen Text, ist auf den Eindruck des unbefangenen Durch- schnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustel-

- 10 - len. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusam- menhang zu würdigen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 131 IV 160 E. 3.3 [=Pra 95 (2006) Nr. 59]; Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der genannten drei Aussagen (a - c), welche in der schriftlichen Eingabe vom 31. Dezember 2017 auf Seite 2 in Ziffern 2 und 3 enthalten sind. Konkret schrieb der Beschuldigte unter Ziffer 2: "M.E. ist «Filius» [gemeint: der Privatkläger] ein Psycho-/ Soziopath. In kürzester Zeit rui- nierte mir «Filius» meine Familienexistenz und mach(t)e sich skrupellos zum Opfer. In Kür- ze befasst sich der … Kantons- (…) und Stadtrat [der Stadt C._____] mit einem Bericht zu den Geschäfts- & Arbeitsmethoden eines Skrupellosen und den langfristigen Sozialkosten für die Öffentlichkeit sowie mein Familienumfeld. Dazu die Aufsicht über die Sachwalter. Der Vorstand der Betreibungsbeamten … [Region] und D._____. An einer umfassenden Aufar- beitung der "sogenannten Finanzkrise", erfahrungsweise der jahrzehntelang inkriminierten Geschäfts- und Arbeitskultur/-Methoden der E._____ AG, besteht ein übergeordnet öffentli- ches Interesse." und sodann unter Ziffer 3: "M.E. zwangsgestört nach DSM-IV "Obsessive-compulsive disorder" mobbte und ev. er- presste mich der Privatkläger, «Filius» im Tages-/ Halb-/ Stundentakt [Email- Verkehr], je über Weihnachten-Neujahr 2 aufeinander folgende Jahre, sowie vor- und während meines MA-Verhältnisses. «Filius» machte aus einer ursprünglich (abgeschriebenen) Kontokorrent- forderung von Sfr. 20'000 unseren existenziellen Millionenschaden über unsere Familienge- nerationen."

E. 4.1.3 Zumindest hinsichtlich dieser drei Aussagen (a), (b) und (c) ist für den Be- trachter ersichtlich, dass sich diese auf die ehemals zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestehende Geschäftsbeziehung bezogen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Aussagen vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und der Privatkläger in den Jahren vor 2004 in einer Bankkunden- verbindung standen. Der Privatkläger war in seiner Stellung als … [Rang] des … Managements der E._____ AG C._____ [Stadt] für die Durchsetzung bzw. Ein- treibung einer Schuld des Beschuldigten gegenüber der Bank zuständig, was zur Einleitung des Konkurses gegen den Beschuldigten führte, welcher für die Gläu-

- 11 - bigerin E._____ AG in einem Verlustschein endete. In der Folge hat der Beschul- digte im Jahr 2005 bei einer Tochtergesellschaft der E._____, der E._____ Funds Management (Switzerland) AG, eine Arbeitsstelle als Architekt angetreten, welche ihm jedoch am letzten Tag der laufenden Probezeit gekündigt wurde, wofür er den Privatkläger verantwortlich macht (vgl. Urk. 33 S. 9 mit entsprechenden Verwei- sen auf die Akten; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der entsprechende Bezug zu dieser Ge- schäftsbeziehung bzw. zur beruflichen Funktion des Privatklägers ergibt sich ins- besondere daraus, dass der Beschuldigte im Hinblick auf seine durch den angeb- lich erlittenen Millionenschaden ruinierte Familienexistenz eine entsprechende Bankschuld (Kontokorrentforderung von Fr. 20'000.–) sowie die Bank E._____ AG und in diesem Zusammenhang auch die angeblich skrupellosen Arbeits- und Ge- schäftsmethoden des Privatklägers erwähnt, der im … Management tätig und in dieser Rolle mit der Eintreibung dieser Schuld für die Bank betraut war. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, war das Schreiben an das Gericht bzw. die Parteien und damit an einen begrenzten Personenkreis gerichtet, welche die- se Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bereits kannten, betraf der Gegenstand des Verfahrens, in dessen Rahmen diese Einga- be des Beschuldigten erging, doch – wie bereits erwähnt – im Grunde identische Vorwürfe. Entsprechend musste die Äusserung des Beschuldigten von ihren Ad- ressaten im beschriebenen Kontext dahingehend verstanden werden, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, dass der Privatkläger ihn im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schuld bzw. der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckung in den finanziellen Ruin getrieben habe, wobei er dessen Vorgehen als "skrupellos" beschreibt. Im Kontext der Aussagen ergibt sich entsprechend, dass der Beschul- digte diese Äusserungen primär auf die Ausübung der geschäftlichen Funktion des Privatklägers im … Management der Gläubigerin E._____ AG bezieht, mithin auf dessen Geschäftsgebaren als angeblich kompromissloser Schuldeneintreiber der Bank. Dabei gehört es gerade auch zu den Aufgaben eines Mitarbeiters, der bei einer Bank in der Abteilung für das Forderungsmanagement tätig ist, gegen- über einem säumigen Schuldner schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Mass- nahmen einzuleiten, welche diesen bzw. dessen Einzelfirma im äussersten Fall in den Konkurs – oder in den Worten des Beschuldigten eben in den "Ruin" – trei-

- 12 - ben können, mit entsprechend weitreichenden finanziellen Folgen für den be- troffenen Schuldner. Die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Aussa- ge betreffend dessen angebliche "Skrupellosigkeit" (Aussage c) bezieht sich da- bei gar explizit auf die "Geschäfts- und Arbeitsmethoden" des Privatklägers im Zusammenhang mit dieser Schuldeintreibung. Durch den Hinweis, diesbezüglich Mitteilung unter anderem an entsprechende (berufliche) Aufsichtsgremien zu ma- chen ("Aufsicht über die Sachwalter", Vorstand der Betreibungsbeamten …, … Kantons- […] und Stadtrat [der Stadt C._____]) bestätigt sich der Bezug seiner Aussage zum beruflichen Kontext. Damit betreffen diese Aussagen mithin nicht den menschlich-sittlichen Bereich der Ehre, die durch das Strafrecht geschützt wird, sondern vielmehr den gesellschaftlichen Ruf, hier im Sinne der beruflichen Geltung des Privatklägers, welche wie dargelegt gemäss gefestigter bundesge- richtlicher Rechtsprechung vom Geltungsbereich von Art. 173 ff. StGB nicht er- fasst wird. Entsprechend kommt hinsichtlich dieser drei Aussagen eine Verurtei- lung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht und der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz hinsichtlich dieser Aussagen freizusprechen.

E. 4.1.4 Anders sieht es dagegen hinsichtlich der weiteren drei angeklagten Äusse- rungen aus, in welchen der Beschuldigte den Privatkläger als (e) "Psycho- /Soziopath" und als (f) "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disor- der" Leidenden bezeichnet, der ihn (d) "gemobbt und erpresst" habe. Selbst wenn diese Aussagen im besagten Schreiben des Beschuldigten an das Bezirksgericht in den gleichen Abschnitten wie die zuvor behandelten ersten drei Aussagen standen, handelt es sich dabei um Aussagen, die geeignet sind, die damit ange- sprochene Person bzw. ihre Persönlichkeit in ihrer (strafrechtlich geschützten) menschlich-sittlichen Bedeutung zu berühren:

E. 4.1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Vorhalt eines patholo- gischen Zustands dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere medizini- sche Fachausdrücke wie "Psychopath", "Querulant" oder "Idiot" dazu missbraucht werden, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen, ihn mithin in seiner persönlichen Ehre herab- zuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom

- 13 -

17. Dezember 2020 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]; 6B_531/2018 vom

2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, BSK StGB, N 26 Vor Art. 173 StGB mit Hinwei- sen). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Bezeichnung als "Psycho-/Soziopath" und als "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disorder" zweifellos der Fall, machte der Beschuldigte die beiden Äusserungen doch ohne jeglichen sachlichen Hintergrund und ohne Kontext, sondern – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.4.2.2.) – einzig zum Zweck, den Privatkläger als charakterlich minderwertig hinzustellen und ihn damit in seiner sittlichen Ehre herabzusetzen.

E. 4.1.6 Auch was die Aussage, der Privatkläger habe ihn gemobbt und erpresst, angeht, ist der strafrechtlich geschützte Bereich der Ehre berührt. Zwar äusserte der Beschuldigte diese Aussage im Hinblick auf angeblich zahlreiche Kontaktauf- nahmen des Privatklägers im Zusammenhang mit der Eintreibung der ausstehen- den Schuld und damit insofern ebenfalls bezogen auf die Handlungen des Privat- klägers in seiner geschäftlichen Funktion als Mitarbeiter des … Managements der E._____ AG. Allerdings erschöpft sich die Bedeutung, welche eine unbefangene durchschnittliche Drittperson dieser Aussage zumessen würde, nicht mehr in ei- ner wertenden Äusserung über das Geschäftsgebaren, die ausschliesslich seine rein berufliche Geltung betreffen würde. So ist insbesondere der Vorwurf strafba- ren Verhaltens – in casu der Erpressung (strafbar gemäss Art. 156 StGB) – grundsätzlich als ehrverletzend im Sinne des Strafrechts zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5). Dabei kann es nicht da- rauf ankommen, dass sich das angeblich strafbare Verhalten in einem beruflichen Umfeld abgespielt haben soll. Sodann tangiert der Vorwurf des Mobbings im Sin- ne der Bedeutung dieses Ausdrucks als ständiges Schikanieren, Quälen und Ver- letzen einer Person (Wortbedeutung gemäss Duden) auch bzw. gar vorwiegend den Geltungsanspruch des Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zumal ihm damit doch ein äussert unfaires, niederträchtiges und verwerfliches Verhalten ge- genüber seinen Mitmenschen vorgeworfen wird, das – unabhängig in welchem Umfeld sich dies angeblich abgespielt haben soll – mit der Ehre des Privatklägers als Berufsmann nicht mehr viel zu tun hat.

- 14 -

E. 4.1.7 Im Ergebnis hat nach dem Gesagten hinsichtlich der Aussagen (a), (b) und (c) ein Freispruch zu erfolgen, da diese vom strafrechtlichen Ehrenschutz nicht er- fasst werden. Demgegenüber sind die Aussagen (d), (e) und (f) von diesem Gel- tungsbereich erfasst und entsprechend nachfolgend anhand der Straftatbestände von Art. 173 ff. StGB rechtlich zu würdigen.

E. 4.2 Rechtliche Würdigung betreffend "Psycho-/Soziopath", und "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disorder"

E. 4.2.1 Wie bereits festgehalten, ist der Vorhalt eines pathologischen Zustands dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere medizinische Fachausdrü- cke dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustel- len (siehe oben Ziffer II.4.1.5. und Hinweise auf BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, BSK StGB, N 26 Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Gleiches muss auch hinsichtlich der Be- zeichnung als "Soziopath" gelten, die ihrerseits als Form der Psychopathie, die sich besonders durch ein auffälliges soziales Verhalten und Handeln äussert (De- finition gemäss Duden), verstanden wird.

E. 4.2.2 Die Nennung eines psychopathologischen Zustandes einer anderen Person wäre nach dem Gesagten also nur dann unproblematisch, wenn diese als Be- schreibung eines rein medizinischen Zustandes, für welchen der Betroffene in der Regel selber nicht verantwortlich ist, und sodann frei von jeglicher moralischen Wertung gebraucht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom

17. Dezember 2020 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]). Wie bereits darge- legt und sodann auch von der Vorinstanz zur Recht erkannt, erfolgt die Nennung dieser beiden Begriffe durch den Beschuldigten – genauso wie die Aussage, der Privatkläger leide an Zwangsstörungen bzw. an obsessive-compulsive disorder – aus Sicht des unbefangenen Lesers in keinem medizinischen Kontext bzw. fak- tisch gar ohne jeglichen sachlichen Bezug, sondern im Sinne einer Geringschät- zung als abschätzige Äusserung bzw. als Schimpfwort zur Kränkung des Privat- klägers. Dabei kommt es – dies sei auch an dieser Stelle nochmals erwähnt (vgl.

- 15 - oben E. II.4.1.2.) – von vornherein nicht darauf, wie der Beschuldigte diese Äusserungen gemeint hat oder wie er diese Begriffe definiert.

E. 4.2.3 Diese Äusserungen sind mit der Vorinstanz als reine Werturteile zu qualifi- zieren, welche der Beschuldigte gegenüber Dritten (Richter und Gerichtsschreibe- rin des Bezirksgerichts Zürich) sowie indirekt auch gegenüber dem Privatkläger und dessen Rechtsvertreterin geäussert hat, und die nach dem Gesagten den ob- jektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bereits erfüllen.

E. 4.2.4 Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ist mit der Vorinstanz von Vorsatz auszugehen. Wie bereits das Bundesgericht festgehalten hatte, wird unter sol- chen Ausdrücken wie "Psychopath" im täglichen Leben regelmässig nicht eine all- fällige psychopathische Veranlagung als solche verstanden, sondern der Aus- druck im abschätzigen Sinne verwendet, wonach sich der Betroffene abnorm, asozial oder anderweitig verwerflich benehme (BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 [zur Publ. vorges.] E. 3.3). Entsprechend musste sich der Beschuldigte beim Gebrauch dieser Aus- drücke bewusst gewesen sein, dass diese den Privatkläger in seiner Ehre herab- setzen würden. Dies gilt auch mit Blick auf die Aussage bezüglich angeblicher Zwangsstörungen. Dennoch bediente er sich bewusst dieser Ausdrücke. Daran ändert – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 33 S. 16) – auch nichts, dass der Beschuldigte sich damit zu rechtfertigen versucht, er sei über- zeugt, dass der Privatkläger kein Einfühlungsvermögen besitze, gleichzeitig aber in der Stiftung D._____, die sich für Kinder einsetze, engagiert sei, wofür er keine andere Bezeichnung als Psychopath bzw. Soziopath kenne (Urk. 4 S. 5; Prot. II S. 45 ff.). Der Beschuldigte benutzte diese Fachausdrücke offensichtlich ohne medizinische Kenntnisse, ohne ernsthafte Veranlassung oder sachlichen Hinter- grund und sodann auch ohne sachlichen Zusammenhang mit seinen übrigen Aussagen in seiner Eingabe, sondern einzig basierend auf seiner persönlichen Meinung über den Privatkläger, obwohl bzw. gerade weil ihm bewusst gewesen sein musste, dass seine Ausdrucksweise geeignet war, den Privatkläger damit zu kränken bzw. in der Ehre zu verletzen (vgl. Prot. II S. 54 oben). Entsprechend

- 16 - entschied er sich wissentlich und willentlich für die Äusserung dieses ehrverlet- zenden Werturteils. Damit ist auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich der Aus- sagen (e) und (f) gegeben. Ein fristgerechter Strafantrag des Privatklägers liegt ebenfalls vor (Urk. 1; vgl. dazu bereits die Vorinstanz, Urk. 33 S. 6). Der Beschul- digte handelte entsprechend tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung).

E. 4.2.5 Das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 33 S. 16 ff.). Insbesondere ist bei rei- nen Werturteilen wie dem vorliegenden kein entlastender Wahrheits- oder Gut- glaubensbeweis möglich. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Schuldausschlussgründe liegen ebenfalls keine vor.

E. 4.2.6 Der Beschuldigte ist für diese Äusserungen (e und f) somit der Beschimp- fung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.3 Rechtliche Würdigung betreffend "Mobbing und Erpressung"

E. 4.3.1 Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn (d) gemobbt und erpresst, sind mit der Vorinstanz als Tatsachenbehauptungen zu qualifizie- ren, handelt es sich dabei doch um ein Verhalten gegenüber Mitmenschen, das in gewisser Form äusserlich in Erscheinung tritt und entsprechend grundsätzlich ei- nem Beweis zugänglich ist. Dass es sich bei beiden Aussagen um ehrrührige Aussagen, d.h. um Aussagen handelt, die den strafrechtlich geschützten mensch- lich-sittlichen Bereich der Ehre tangieren, wurde eingangs bereits dargelegt (oben E. II.4.1.6.). Die Aussagen wurden sodann unter anderem gegenüber Dritten (Ge- richt, Parteivertreter) geäussert, denn wie die Vorinstanz in ihrem Urteil bereits zu- treffend ausführte, gelten auch Behörden als Dritte (RIKLIN, BSK StGB, N 7 zu Art. 173; Urk. 33 S. 10). Ferner liegt ein fristgerechter Strafantrag des Privatklä- gers vor (Urk. 1; vgl. dazu bereits die Vorinstanz, Urk. 33 S. 6). Damit ist der ob- jektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllt. Nach- dem sich der Tatbestand der üblen Nachrede als Grundtatbestand und die Ver-

- 17 - leumdung nach Art. 174 StGB als qualifizierter Tatbestand auf der objektiven Sei- te nicht unterscheiden, ist mithin auch der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Tatbeständen erfolgt – darauf wurde bereits hingewiesen (oben E. II.3.3.) – auf der subjektiven Tatbestands- ebene.

E. 4.3.2 Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Im Gegensatz zur Verleumdung genügt bei der üblen Nachrede auch Eventual- vorsatz. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Tä- ter muss sich nur der Ehrrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6.; 119 IV 44 E. 2.a). Handelt es sich ferner um eine unwahre Tatsachenbehauptung, gehört das Bewusstsein ihrer Unwahrheit nicht zum Vorsatz der üblen Nachrede, ist solches doch gerade kennzeichnend für die Verleumdung, die eine Äusserung "wider besseren Wis- sens" verlangt (BGE 71 IV 225 E. 4). Umgekehrt muss der Täter also, um mit sei- ner Tatsachenbehauptung den qualifizierten Tatbestand der Verleumdung zu er- füllen, nach der Rechtsprechung mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung oder Verdächtigung handeln. "Wider besseres Wissen" erhoben ist sie nur dann, wenn der Täter oder die Täterin sicher weiss, dass die Anschuldigung bzw. ehrrührige Aussage unwahr ist; das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass seine Aussage unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2013 vom 26. November 2013 E. 2.1. mit Verweis auf die Rechtspre- chung zum Tatbestand der falschen Anschuldigung, welche eine Anschuldigung "wider besseren Wissens" verlangt, vgl. insbesondere BGE 136 IV 170 E. 2.1 und BGE 76 IV 243).

E. 4.3.3 Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass der Beschuldig- te zwar behauptet, der Inhalt seines fraglichen Schreibens würde "erwiesene Tat- sachen" wiedergeben (Urk. 33 S. 14). Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens äusserte er sich in seinen Eingaben wie auch in der Befragung dahingehend,

- 18 - dass durch seine Aufstellungen und Unterlagen zweifelsfrei bewiesen sei, dass ihn der Privatkläger als Sachwalter in den Betreibungsferien stunden- bzw. tage- lang rechts-, sitten- und moralwidrig erpresst habe (vgl. Urk. 35 S. 1, Prot. II S. 50 ff., 60). Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass sich nicht mit genügender Bestimmtheit nachweisen lasse, dass der Beschuldigte wider besseren Wissens gehandelt hatte. Zu Recht weist sie ferner darauf hin, dass allein der Umstand, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach für seine Äusserungen verurteilt wurde, noch nicht den Schluss zulasse, dass der Beschuldigte seine Äusserungen für unwahr hält. Der Beschuldigte scheint sich vielmehr in der Ansicht festgefahren zu haben, dass der Privatkläger für seine private Misere verantwortlich sei, wobei er sich mit Blick auf die Eintrei- bung der Forderung zu Unrecht vom Privatkläger unter Druck gesetzt fühlte. Zu- dem fühlt sich der Beschuldigte – ungeachtet der letztlich auch dort erfolgten Ver- urteilung wegen übler Nachrede – in seinen Aussagen offenbar unter anderem durch den Entscheid des Bezirksgerichts C._____ vom 11. November 2013 (Urk. 6/2) bestätigt, in welchem dieses festgehalten hat, dem Beschuldigten kön- ne nicht nachgewiesen werden, dass er hinsichtlich gewisser ehrrührigen Aussa- gen wider besseren Wissens gehandelt habe (Urk. 33 S. 14). Letzteres erwähnte er auch im Berufungsverfahren mehrfach (Urk. 35 S. 1; Urk. 47 S. 2; Prot. II S. 7). Somit kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten nicht als erstellt be- trachtet werden, dass er in subjektiver Hinsicht wider besseren Wissens handelte. Der Tatbestand der Verleumdung fällt mithin ausser Betracht.

E. 4.3.4 Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Aussagen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, welcher wie gesagt deutlich geringere Anforderungen an die Qualität des Wissen und Wollens des Täters stellt. Ent- scheidend ist wie gesagt nur, ob der Täter gewusst hatte, dass seine Aussagen ehrrührig sind und er sich in diesem Wissen trotzdem für deren Äusserung ent- schieden hat. Dies ist vorliegend zu bejahen. Dem Beschuldigten musste bewusst gewesen sein, dass die Äusserung des Vorwurfs strafbaren Verhaltens in Form von Erpressung sowie der Vorwurf, Mobbing betrieben zu haben, geeignet ist, den Privatkläger in seiner Ehre herabzusetzen, hatte das betreffende Strafverfah- ren, im Rahmen dessen er die nun hier zur Beurteilung stehenden Äusserungen

- 19 - tätigte, doch bereits praktisch identische Aussagen (Mobbing und Nötigung) zum Gegenstand. Bezeichnenderweise stellte er das ehrverletzende Potential seiner Aussagen an der Berufungsverhandlung auch gar nicht in Abrede (vgl. Prot. II S. 54 oben). Dass der Privatkläger sich durch solche Aussagen in seiner Ehre verletzt fühlte, wurde dem Beschuldigten bereits damals durch die entsprechende Strafanzeige des Privatklägers und den bereits erlassenen (vom Beschuldigten angefochtenen) Strafbefehl verdeutlicht (vgl. Urk. 25, Beizugsakten GB170066, dortige Urk. 1 und 12). Entsprechend machte bzw. wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen im Wissen um ihre Ehrrührigkeit bewusst im Rahmen des dama- ligen Verfahrens. Dieses Verhalten ist mithin – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 15) – nicht mehr nur als eventualvorsätzlich, sondern als Handeln mit direktem Vorsatz zu qualifizieren. Dass er dabei offenbar von der Wahrheit seiner Behauptung überzeugt gewesen sein dürfte, ist bei der üblen Nachrede – wie hiervor erläutert – gerade nicht mehr entscheidend. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist damit auch hinsichtlich der Aussage (d) (Erpressung, Mobbing) er- füllt.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil hinsichtlich der üblen Nachrede fer- ner ausführlich mit den verschiedenen denkbaren Rechtfertigungsgründen ausei- nandergesetzt:

E. 4.4.1 Dabei hat sie zunächst den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des recht- mässigen Verhaltens im Sinne von Art. 14 StGB mit allgemeinen rechtlichen Er- wägungen unterlegt, geprüft und schliesslich mit überzeugender Begründung zu Recht verworfen, indem sie feststellte, dass insbesondere keine prozessualen Darlegungspflichten des Beschuldigten im damaligen Strafverfahren die Äusse- rungen dieser ehrrührigen Vorwürfe gerechtfertigt hätten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Darlegungen zur vom Beschuldigten angerufenen Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV, welche ebenfalls keine Rechtfertigung für sein im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmäs- siges Verhalten darstellt. Im Ergebnis sind mit der Vorinstanz mithin keine allge- meinen Rechtfertigungsgründe zu erkennen.

- 20 -

E. 4.4.2 In Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht das Gesetz für die üble Nachrede sodann be- sondere deliktsspezifische Entlastungsmöglichkeiten in der Form des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises vor. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass der Be- schuldigte in casu zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, weil er die strittigen Äusserungen in einer Eingabe ans Bezirksgericht im Zusammenhang mit einem damals laufenden Strafverfahren gemacht hatte, in welchem ihm für teilweise gleiche oder sehr ähnliche Äusserungen bereits üble Nachrede vorgeworfen wor- den sei. Entsprechend habe der Beschuldigte zumindest ein gewisses privates In- teresse daran gehabt, dem Gericht seine Version der Geschichte darzulegen, wozu unter anderem eben gehörte, dass der Privatkläger ihn gemobbt und er- presst haben soll (Urk. 33 S. 18 f.). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Man kann sich zwar fragen, inwiefern der Beschuldigte wirklich berechtigten Anlass gehabt hatte, in der hier zur Beurteilung stehenden Eingabe vom 31. Dezember 2017 diese ehrrührigen Äusserungen zu machen bzw. zu wiederholen, zumal der An- lass bzw. der Zweck dieser Eingabe des Beschuldigten eigentlich einzig die Ter- minierung bzw. allfällige Verschiebung der Hauptverhandlung, an welcher die Par- teivorträge ja erst noch hätten folgen sollen, bildete und es entsprechend mit Blick auf den Verfahrensstand eigentlich nicht angezeigt war, sich in einer solchen Ein- gabe zu "inhaltlichen" Themen des laufenden Verfahrens zu äussern. Anderer- seits ist aber auch nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich beim Beschuldigten um einen nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien handelt, der mit den Ge- pflogenheiten des Strafprozesses nur begrenzt vertraut war. Nachdem die Nicht- zulassung des Entlastungsbeweises die Ausnahme bilden soll, ist der Beschuldig- te trotz der geäusserten Bedenken zum Entlastungsbeweis zuzulassen.

E. 4.4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die höchstrichterli- che Rechtsprechung zunächst die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte ange- führt (Urk. 33 S. 18) und anschliessend die diesbezüglichen Vorbringen des Be- schuldigten sorgfältig geprüft und schliesslich mit überzeugender Begründung zu- nächst den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht erachtet (Urk. 33 S. 19 f.). Dieser hätte hinsichtlich des ehrrührigen Vorwurfs einer strafbaren Handlung (der Er- pressung) mit dem Nachweis einer entsprechenden Verurteilung erbracht werden müssen. Eine solche liegt nicht vor. Gegen den Privatkläger wurde jedoch nicht

- 21 - einmal eine Strafuntersuchung eingeleitet, worauf die Vorinstanz zu Recht hin- weist.

E. 4.4.4 Spätestens vor diesem Hintergrund wird dann auch klar, dass der Beweis- antrag des Beschuldigten, heimlich erstellte Gesprächsaufnahmen zum Beweis zuzulassen, den er nach bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens erfolgter einstweiliger Abweisung (Urk. 44) erneut stellte (vgl. Urk. 47), wiederum abzuwei- sen ist. Diese Aufnahmen eines Gesprächs vom 3. Dezember 2010 zwischen dem Beschuldigten und mehreren Vertretern der E._____ AG, mitunter dem Pri- vatkläger, wurden vom Beschuldigten gezielt heimlich und ohne Einverständnis der teilnehmenden Gesprächspartner erstellt, was der Beschuldigte auch gar nicht bestreitet (Prot. I S. 17). Die Aufnahmen wurden entsprechend rechtswidrig erstellt. Daran ändert der Umstand, dass ein früheres entsprechendes Strafver- fahren wegen Verstosses gegen Art. 179ter StGB zufolge Verletzung des Ankla- geprinzips in diesem Punkt aus prozessualen Gründen eingestellt werden musste (vgl. Urk. 2/4 S. 16), nichts. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt hin- sichtlich der Frage nach der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel Art. 141 Abs. 2 StPO analog auch bei von Privaten rechtswidrig erlangten Be- weismittel, die entsprechend nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfol- gungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hin- weisen und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 [mit Hinweisen insb. auf die Literatur]). In casu sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer derart ein- schneidenden Zwangsmassnahme wie die Überwachung des Privatklägers und weiterer Personen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO) für dieses Gespräch vom 3. Dezember 2010 nicht einmal im Ansatz erfüllt, können diese doch von vornherein nur gegenüber der beschuldigten Person, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht, angeordnet werden. Gegen den Privatkläger wurde jedoch soweit ersichtlich bis heute nie eine Strafuntersuchung geführt. Dass sodann auch im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten kei- ne Grundlage für eine Anordnung einer solchen Zwangsmassnahme gegen den Privatkläger als Geschädigten in diesem Verfahren besteht oder bestanden hätte,

- 22 - ergibt sich nach dem Gesagten von selbst. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte die heimliche Aufnahme aufgrund einer Notwehr- oder Notstandssitua- tion und folglich mit einem Rechtfertigungsgrund erstellt hatte. Denn weder aus den von ihm sonst vorgebrachten "Beweisen" bzw. Behauptungen (insbesondere selektive, unvollständige E-Mail-Auszüge aus dem Jahr 2005, Urk. 21 S. 6 ff.) noch aus den vom Beschuldigten selektiv zitierten, vermeintlich brisanten Aussa- gen des Privatklägers und weiterer Gesprächsbeteiligter aus dieser Besprechung vom 3. Dezember 2010, die eine Erpressung zu seinem Nachteil belegen sollen (vgl. Urk. 21/2 S. 5), sind bei objektiver Betrachtung Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte in irgendeiner Forum in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt bzw. erpresst worden wäre. Ein rechtswidriger Angriff seitens des Privat- klägers auf die Rechtsgüter des Beschuldigten ist mithin nicht ersichtlich, womit auch ein allfälliger Rechtfertigungsgrund für die heimlich erstellte Gesprächsauf- nahme entfällt. Gleichsam erschliesst sich aus dem vermeintlichen Inhalt dieses heimlich aufgezeichneten Gesprächs aus dem Jahr 2010 – unabhängig von den hiervor genannten prozessualen Bedenken – ohnehin nicht, wie diese Aufnahme geeignet sein könnte, die vom Beschuldigten behauptete "Erpressung" durch den Privatkläger, die im Jahr 2004 stattgefunden haben soll, zu beweisen. Eine ent- sprechende schriftliche Bestätigung des an diesem Gespräch seitens der E._____ AG gemachten friedensfördernden Angebots mit dem Zweck, den Beschuldigten endlich zur Einstellung der anhaltenden Ehrverletzungen und Drohungen gegen den Privatkläger zu motivieren, hat der Beschuldigte sodann bereits selber einge- reicht (Urk. 21/5). Hinweise für ein erpresserisches Verhalten des Privatklägers, wie sie der Beschuldigte behauptet, ergeben sich auch daraus in keiner Weise. Ein massgeblicher Erkenntnisgewinn für den vom Beschuldigen angestrebten Wahrheitsbeweis wäre von dieser Gesprächsaufnahme mit anderen Worten in an- tizipierter Beweiswürdigung offensichtlich nicht zu erwarten. Im Lichte des Gesag- ten ist der Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten um Beizug und Zulassung der rechtswidrig erstellten Gesprächsaufnahme mithin (erneut) abzuweisen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten ebenfalls nach bereits erfolgter einstweiligen Abweisung erneut gestellte Beweisergän- zungsantrag auf gerichtliche Befragung des Privatklägers (erneut) abzuweisen ist,

- 23 - nachdem daraus weder hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Beschuldigten noch hinsichtlich seines Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises ein rechtserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

E. 4.4.5 Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Mobbings hat die Vorinstanz den Wahr- heitsbeweis zu Recht als gescheitert betrachtet, ergeben sich doch aus den vom Beschuldigten angebotenen Beweismitteln – insbesondere den von ihm immer wieder ins Feld geführten (Prot. II S. 20 f., 23, 25 f., 27, 29, 47, 50, 54, 59, 62), wie gesagt nur selektiven und unvollständig eingereichten E-Mail-Auszügen (Urk. 21 S. 6 ff.) – keinerlei Hinweise auf ein systematisches Schikanieren oder gar Quälen des Beschuldigten (Urk. 33 S. 19). Auch auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.4.6 Schliesslich kann auch mit Blick auf den Gutglaubensbeweis auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen sie den Gutglaubensbe- weis mit eingehender und überzeugender Begründung als gescheitert erkannte (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten, der für den Gutglaubensbeweis be- weispflichtig ist, gelingt es nicht nachzuweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die fraglichen Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, und zwar sowohl mit Blick auf den Vorwurf der Erpressung (Urk. 33 S. 20) als auch im Hinblick auf jenen des Mobbings (Urk. 33 S. 21 f.). Die vom Beschuldigten angebotenen und bereits erwähnten selektiven und zudem inkompletten E-Mail-Auszüge vermögen auch hier einen berechtigen Anlass für derartige ehrrührige Tatsachenbehauptun- gen nicht darzulegen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte nichts vorzuweisen, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Schliesslich fallen die bereits behandelten zusätzlich beantragten Be- weismittel (heimliche Gesprächsaufnahme und Befragung des Privatklägers) aus den bereits dargelegten Gründen (oben E. II.4.4.3.) auch im Hinblick auf den Gut- glaubensbeweis ausser Betracht.

E. 4.4.7 Im Ergebnis erfolgte das hinsichtlich der von ihm geäusserten Vorwürfe der Erpressung und des Mobbings gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigen nach dem Gesagten auch rechtswidrig. Sodann lie- gen auch hier keine Schuldausschlussgründe vor. Nachdem die beiden Aussagen

- 24 - innerhalb ein und desselben Schreibens geäussert wurden, ist von Tateinheit auszugehen. Der Beschuldigte ist für die beiden Aussagen somit wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu verurteilen und angemessen zu bestra- fen.

- 25 -

E. 5 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

E. 5.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 2 der Anklage sodann vorgeworfen, versucht zu haben, den Privatkläger zum Rückzug der Strafanträge zu nötigen, indem er diesem angedroht habe, Teile der soeben behandelten Behauptungen und Vorwürfe (insbesondere skrupellose Geschäfts- und Arbeitsmethoden sowie der dadurch verursachten Sozialkosten für die Öffentlichkeit und die Familie des Beschuldigten) dem … Kantons- und Stadtrat [der Stadt C._____] in einem ent- sprechenden Bericht zukommen zu lassen, wodurch er den Tatbestand der ver- suchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt habe.

E. 5.2 Wie die Vorinstanz diesbezüglich absolut zutreffend festgehalten hat, fehlt es beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bereits am Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile bzw. am Nötigungsmittel. Es ist nämlich weder ersichtlich, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger den Eintritt eines Übels in Aussicht gestellt bzw. an- gedroht hätte, noch dass er die Veranlassung dieses Übels unter die Bedingung gestellt hätte, dass der Privatkläger den Strafantrag zurückziehe. Tatsächlich hat- te der Beschuldigte dem Privatkläger gar nicht erst damit gedroht, dass er die entsprechenden Verwürfe an die Behörden weiterleiten würde. Vielmehr hat er ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die besagten Behörden bereits entsprechend informiert habe, woraus er den Schluss zog, dass sich diese entsprechend bald mit dem Thema auseinandersetzen würden. Auf diesen Standpunkt stellte sich der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 57). Schliess- lich ist seinen Aussagen weder explizit noch implizit die Aufforderung zum Rück- zug des Strafantrags zu entnehmen. Mangels einer eigentlichen Nötigungshand- lung ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f.).

E. 5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Privatklägervertreterin in ihrem Plädoyer ins Feld geführte ver- meintliche "Androhung", auch die Aufsicht über die Sachwalter, den Vorstand der Betreibungsbeamten … sowie die Kinderschutzorganisation "D._____" zu infor- mieren (Urk. 54 S. 9), zwar in der betreffenden Eingabe des Beschuldigten vom

- 26 -

31. Dezember 2017 enthalten war, jedoch ohnehin keinen Einzug in die Anklage- schrift vom 27. September 2019 (Urk. 15) gefunden hatte, welche den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vorgibt. Diese Umstände sind mithin nicht Ge- genstand des vorliegenden Strafverfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

E. 5.4 Im Ergebnis richtig ist sodann auch der Schluss der Vorinstanz, dass auch kein strafbarer Versuch vorlag, würde dieser doch zumindest die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Nötigung voraussetzen. So spricht bereits die soeben geschilderte Vorgehensweise dagegen, dass der Beschuldigte den Willen bzw. die Absicht gehabt hätte, den Privatkläger zum Rückzug des Strafantrags zu nötigen. Betrachtet man das Verhalten des Beschuldigten bzw. die verschiedenen gleichgelagerten Strafverfahren der letzten Jahre, entsteht im Gegenteil gerade nicht der Eindruck, dass sich der Beschuldigte darum bemühen würde, (weitere) Gerichts- bzw. Strafverfahren zu vermeiden, sondern er vielmehr darauf aus zu sein scheint, gerade auch vor Gericht für seine "Sache" zu kämpfen und die Be- hörden von seiner Sicht der Dinge zu überzeugen, wie er dies auch selber unver- blümt angibt (Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 8, 10 f., 56, 62). Damit scheidet auch ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB aus.

E. 5.5 Nach dem Gesagten liegt eine versuchte Nötigung nicht vor. Der Beschul- digte ist entsprechend von diesem Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen. III. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'647.25 zu bezahlen.

E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschul- digten und zu zwei Fünfteln dem Privatkläger auferlegt.

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

E. 11 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 36 - − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 12 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 i.V.m. Art. 176 StGB (Vor- wurf Erpressung und Mobbing) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Bezeichnung als Psycho- und Soziopath sowie zwangsgestört nach DMS-IV obsessive- compulsive disorder).
  2. Vom Vorwurf − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 i.V.m. Art. 176 StGB bzw. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 i.V.m. Art. 176 StGB (skrupellos, Ruinierung der Familienexistenz und Verantwortlichkeit für den exis- tenziellen Millionenschaden) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 40.00.
  4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichts- kasse genommen.
  7. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Ver- tretung zugesprochen.
  8. [Mitteilungen]
  9. [Rechtsmittel] Berufungs- und Anschlussberufungsanträge a) Des Beschuldigten: (Urk. 35 und Urk. 47, sinngemäss:)
  10. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers. b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft (Anschlussberufung): (Urk. 54 S. 11 f.)
  12. Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen und die Dispositivziffern 1., 2.,
  14. und 7. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 07.01.2021 aufzu- heben.
  15. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Verleum- dung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB (Ruinierung der Familienexistenz und Verantwortlichkeit für existenziellen Millionenschaden, Skrupelloser, Psycho-/Soziopath und zwangsgestört, Erpressung und Mobbing) und der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB.
  16. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. - 4 -
  17. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Anwalts- kostenentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (inkl. Untersu- chungsverfahren) im Umfang der Kostennote vom 11.02.2020 zu be- zahlen.
  18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Verfahrensgegenstand
  19. Am 20. März 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Ver- leumdung und versuchter Nötigung (Urk. 10), gegen welchen der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. April 2019 fristgerecht Einsprache erhob (vgl. Urk. 13). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft am 27. September 2019 gegen den Beschul- digten Anklage wegen versuchter Nötigung etc. (Urk. 15). Mit eingangs wiederge- gebenem Urteil vom 7. Januar 2020 (Urk. 33) sprach das Bezirksgericht Zürich,
  20. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten der üblen Nachrede und der Be- schimpfung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (nachfolgend "Privatkläger") schuldig. Hinsichtlich weiterer Aussagen des Beschuldigten sprach das Bezirks- gericht ihn vom Vorwurf der Verleumdung bzw. üblen Nachrede frei, genauso wie vom Vorwurf der versuchten Nötigung. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– und auferlegte ihm die Verfahrenskos- ten zur Hälfte. Den Antrag des Privatklägers auf eine Prozessentschädigung für - 5 - seine anwaltliche Vertretung wies die Vorinstanz ab. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 31).
  21. Mit Eingabe vom 23. März 2020 erstattete der Beschuldigte innert Frist sei- ne Berufungserklärung (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 wur- de den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 37). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 39). Am 31. März 2020 ging die Anschlussberufungserklärung des Privatklägers fristgerecht beim Obergericht ein (Urk. 40). Nachdem die mit seiner Berufungserklärung gestellten Beweisan- träge des Beschuldigten auf gerichtliche Befragung des Privatklägers und Zulas- sung einer digitalen Aufnahme vom 3. Dezember 2010 als Beweismittel mit Präsi- dialverfügung vom 28. April 2020 einstweilen abgewiesen worden waren (Urk. 44), wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. In der Fol- ge reichte der Beschuldigte am 7. August 2020 unaufgefordert eine weitere Ein- gabe ein, in welcher er u.a. die zuvor einstweilen abgewiesenen Beweisanträge unverändert erneut stellte (Urk. 47).
  22. Am 19. März 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und die Rechtsvertretung des Privatklägers erschienen (Prot. II S. 5 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  23. Die vom Beschuldigten am 22. März 2021 gemachte Eingabe, bestehend aus diversen Unterlagen (Urk. 58, hierorts eingegangen am 22. März 2021), er- folgte nach der Urteilsfällung vom 19. März 2021 und ist mithin unbeachtlich.
  24. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Schuldsprüche wegen übler Nachrede und der Be- schimpfung an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 35). Der Privatkläger wendet sich mit seiner Anschlussberufung gegen die beiden vor- instanzlichen Freisprüche, hinsichtlich welcher er zusätzliche Schuldsprüche we- gen Verleumdung und versuchter Nötigung sowie eine dementsprechend ange- - 6 - messene Bestrafung des Beschuldigten begehrt. Sodann wendet er sich gegen die von der Vorinstanz abgewiesene Prozessentschädigung (Urk. 40 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 39). Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und entsprechend umfassend zu überprüfen. II. Materielles
  25. Ausgangslage Wie der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 27. September 2019 (Urk. 15) entnommen werden kann, wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten einerseits Ehrverletzungsdelikte hinsichtlich verschiedener von ihm schriftlich geäusserter Aussagen über den Privatkläger (Anklage-Ziffer 1) und an- dererseits versuchte Nötigung vor (Anklage-Ziffer 2). Zunächst ist auf die Ehrver- letzungsdelikte einzugehen.
  26. Sachverhalt betreffend Ehrverletzungsdelikte (Anklage-Ziffer 1) 2.1. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in seiner Eingabe vom
  27. Dezember 2017 (Urk. 18) an das Bezirksgericht Zürich mehrere ehrverletzen- de Äusserungen im Rahmen des damals bei diesem hängigen Strafverfahrens mit Geschäftsnummer GG170066 – ebenfalls Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des hiesigen Privatklägers betreffend – getätigt zu haben. Konkret werden dem Be- schuldigten folgende Aussagen angelastet (Urk. 15 S. 2 f.): a) der Privatkläger hätte ihn [den Beschuldigten] und seine Familie ruiniert b) der Privatkläger sei für den existenziellen Millioneneschaden des Beschul- digten verantwortlich c) die Geschäfts- und Arbeitsmethoden des Privatklägers seien die eines Skrupellosen d) der Privatkläger habe ihn gemobbt und erpresst - 7 - e) der Privatkläger sei ein "Psycho-/Soziopath" f) der Privatkläger sei zwangsgestört nach DMS-IV "obsessive-compulsive disorder" 2.2. Wie bereits im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bestritt der Be- schuldigte nicht, das besagte Schreiben verfasst und somit die entsprechenden Äusserungen gemacht zu haben. Daran änderte sich auch im Berufungsverfahren nichts (Prot. II S. 44). Unbestritten ist ferner, dass die besagten Äusserungen so- wohl von der Vorinstanz, an welche die schriftliche Eingabe adressiert war, konk- ret zumindest vom fallbearbeitenden Einzelrichter und der Gerichtsschreiberin, wie auch vom Privatkläger und dessen Rechtsvertretung zur Kenntnis genommen wurden. Mit der Vorinstanz ist der äussere Sachverhalt mithin als erstellt zu er- achten. Der Beschuldigte bestreitet allerdings nach wie vor, die Aussagen wider besseren Wissens gemacht zu haben. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine Aussagen wahr seien und er sich entsprechend nicht der Ehrverlet- zung strafbar gemacht haben könne. Seine Bestreitungen bzw. Einwendungen betreffen mithin den subjektiven Tatbestand und damit innere Tatsachen. Über- dies will er den Wahrheitsbeweis antreten. Auf beides ist der Einfachheit halber im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
  28. Rechtliche Grundlage 3.1. Vorweg kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführung der Vorinstanz zu den Ehrverletzungstatbeständen verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 ff.). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzen die Tatbestände des Straf- gesetzbuches zum Schutz der Ehre in Art. 173 ff. StGB allesamt einen Eingriff in den geschützten Ehrbereich voraus. Dabei geht der strafrechtliche Schutz der Eh- re allerdings weniger weit als jener des Zivilrechts. Geschützt wird nur die sog. sittliche Ehre, mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1). Äusserungen, die sich lediglich - 8 - eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffe (BGE 105 IV 111 E. 1 mit weiteren Verweisen; BGE 103 IV 158 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in wel- chem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. RIKLIN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK StGB], N 28 Vor Art. 173 StGB). 3.3. Der Üblen Nachrede im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Ver- leumdung im Sinn von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer dies wider bessere Wissens tut. 3.4. Als Gegenstand der Tatbestände der Verleumdung oder der üblen Nachre- de kommen Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile in Frage. Diese müssen zudem gegenüber einem Dritten geäussert worden sein. Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverletzende Werturteile über den Ver- letzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen (Urteile des Bundesge- richts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. - 9 - 1.4 mit Hinweisen). Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung dem- gegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18.November 2020 E. 2.2.1; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis; RIKLIN, BSK StGB, N 43 ff. zu Art. 173 StGB). Gemäss Art. 176 StGB ist der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleum- dung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleich- gestellt. 3.5. Werden ehrrührige Tatsachen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selber und nicht (auch) gegenüber Dritten geäussert, so kommt nur der Tatbe- stand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB in Frage. Dieser Tatbestand ist ferner auch dann einschlägig, wenn die fraglichen ehrrührigen Äusserungen reine Werturteile darstellen, wobei diesfalls sowohl deren Äusserungen gegenüber dem Verletzten selber als auch gegenüber Dritten gleichsam erfasst werden (vgl. RIK- LIN, BSK StGB, N 1 zu Art. 177 StGB).
  29. Konkrete Beurteilung 4.1. Prüfung des Geltungsbereichs 4.1.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob sämtliche dem Beschuldigten vorgewor- fenen Äusserungen vom strafrechtlich geschützten Ehrbegriff erfasst werden, was sie hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger (a) ihn und seine Familie ruiniert bzw. er (b) für den existenziellen Millionenschaden des Beschuldigten verantwortlich sei, verneinte. Zum gleichen Ergebnis kam sie auch hinsichtlich der Aussage, wonach (c) die Geschäfts- und Arbeitsmethoden des Privatklägers die eines Skrupellosen seien (Urk. 33 S. 9 f.). 4.1.2. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen: Bei der Beurteilung bzw. Auslegung der fraglichen Äusserungen ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adres- sat den betreffenden Aussage unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 128 IV 53 E. 1a; 105 IV 111 E. 2; 92 IV 94 E. 2). Handelt es sich bei den Äusserungen um einen Text, ist auf den Eindruck des unbefangenen Durch- schnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustel- - 10 - len. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusam- menhang zu würdigen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 131 IV 160 E. 3.3 [=Pra 95 (2006) Nr. 59]; Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der genannten drei Aussagen (a - c), welche in der schriftlichen Eingabe vom 31. Dezember 2017 auf Seite 2 in Ziffern 2 und 3 enthalten sind. Konkret schrieb der Beschuldigte unter Ziffer 2: "M.E. ist «Filius» [gemeint: der Privatkläger] ein Psycho-/ Soziopath. In kürzester Zeit rui- nierte mir «Filius» meine Familienexistenz und mach(t)e sich skrupellos zum Opfer. In Kür- ze befasst sich der … Kantons- (…) und Stadtrat [der Stadt C._____] mit einem Bericht zu den Geschäfts- & Arbeitsmethoden eines Skrupellosen und den langfristigen Sozialkosten für die Öffentlichkeit sowie mein Familienumfeld. Dazu die Aufsicht über die Sachwalter. Der Vorstand der Betreibungsbeamten … [Region] und D._____. An einer umfassenden Aufar- beitung der "sogenannten Finanzkrise", erfahrungsweise der jahrzehntelang inkriminierten Geschäfts- und Arbeitskultur/-Methoden der E._____ AG, besteht ein übergeordnet öffentli- ches Interesse." und sodann unter Ziffer 3: "M.E. zwangsgestört nach DSM-IV "Obsessive-compulsive disorder" mobbte und ev. er- presste mich der Privatkläger, «Filius» im Tages-/ Halb-/ Stundentakt [Email- Verkehr], je über Weihnachten-Neujahr 2 aufeinander folgende Jahre, sowie vor- und während meines MA-Verhältnisses. «Filius» machte aus einer ursprünglich (abgeschriebenen) Kontokorrent- forderung von Sfr. 20'000 unseren existenziellen Millionenschaden über unsere Familienge- nerationen." 4.1.3. Zumindest hinsichtlich dieser drei Aussagen (a), (b) und (c) ist für den Be- trachter ersichtlich, dass sich diese auf die ehemals zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestehende Geschäftsbeziehung bezogen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Aussagen vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und der Privatkläger in den Jahren vor 2004 in einer Bankkunden- verbindung standen. Der Privatkläger war in seiner Stellung als … [Rang] des … Managements der E._____ AG C._____ [Stadt] für die Durchsetzung bzw. Ein- treibung einer Schuld des Beschuldigten gegenüber der Bank zuständig, was zur Einleitung des Konkurses gegen den Beschuldigten führte, welcher für die Gläu- - 11 - bigerin E._____ AG in einem Verlustschein endete. In der Folge hat der Beschul- digte im Jahr 2005 bei einer Tochtergesellschaft der E._____, der E._____ Funds Management (Switzerland) AG, eine Arbeitsstelle als Architekt angetreten, welche ihm jedoch am letzten Tag der laufenden Probezeit gekündigt wurde, wofür er den Privatkläger verantwortlich macht (vgl. Urk. 33 S. 9 mit entsprechenden Verwei- sen auf die Akten; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der entsprechende Bezug zu dieser Ge- schäftsbeziehung bzw. zur beruflichen Funktion des Privatklägers ergibt sich ins- besondere daraus, dass der Beschuldigte im Hinblick auf seine durch den angeb- lich erlittenen Millionenschaden ruinierte Familienexistenz eine entsprechende Bankschuld (Kontokorrentforderung von Fr. 20'000.–) sowie die Bank E._____ AG und in diesem Zusammenhang auch die angeblich skrupellosen Arbeits- und Ge- schäftsmethoden des Privatklägers erwähnt, der im … Management tätig und in dieser Rolle mit der Eintreibung dieser Schuld für die Bank betraut war. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, war das Schreiben an das Gericht bzw. die Parteien und damit an einen begrenzten Personenkreis gerichtet, welche die- se Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bereits kannten, betraf der Gegenstand des Verfahrens, in dessen Rahmen diese Einga- be des Beschuldigten erging, doch – wie bereits erwähnt – im Grunde identische Vorwürfe. Entsprechend musste die Äusserung des Beschuldigten von ihren Ad- ressaten im beschriebenen Kontext dahingehend verstanden werden, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, dass der Privatkläger ihn im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schuld bzw. der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckung in den finanziellen Ruin getrieben habe, wobei er dessen Vorgehen als "skrupellos" beschreibt. Im Kontext der Aussagen ergibt sich entsprechend, dass der Beschul- digte diese Äusserungen primär auf die Ausübung der geschäftlichen Funktion des Privatklägers im … Management der Gläubigerin E._____ AG bezieht, mithin auf dessen Geschäftsgebaren als angeblich kompromissloser Schuldeneintreiber der Bank. Dabei gehört es gerade auch zu den Aufgaben eines Mitarbeiters, der bei einer Bank in der Abteilung für das Forderungsmanagement tätig ist, gegen- über einem säumigen Schuldner schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Mass- nahmen einzuleiten, welche diesen bzw. dessen Einzelfirma im äussersten Fall in den Konkurs – oder in den Worten des Beschuldigten eben in den "Ruin" – trei- - 12 - ben können, mit entsprechend weitreichenden finanziellen Folgen für den be- troffenen Schuldner. Die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Aussa- ge betreffend dessen angebliche "Skrupellosigkeit" (Aussage c) bezieht sich da- bei gar explizit auf die "Geschäfts- und Arbeitsmethoden" des Privatklägers im Zusammenhang mit dieser Schuldeintreibung. Durch den Hinweis, diesbezüglich Mitteilung unter anderem an entsprechende (berufliche) Aufsichtsgremien zu ma- chen ("Aufsicht über die Sachwalter", Vorstand der Betreibungsbeamten …, … Kantons- […] und Stadtrat [der Stadt C._____]) bestätigt sich der Bezug seiner Aussage zum beruflichen Kontext. Damit betreffen diese Aussagen mithin nicht den menschlich-sittlichen Bereich der Ehre, die durch das Strafrecht geschützt wird, sondern vielmehr den gesellschaftlichen Ruf, hier im Sinne der beruflichen Geltung des Privatklägers, welche wie dargelegt gemäss gefestigter bundesge- richtlicher Rechtsprechung vom Geltungsbereich von Art. 173 ff. StGB nicht er- fasst wird. Entsprechend kommt hinsichtlich dieser drei Aussagen eine Verurtei- lung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht und der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz hinsichtlich dieser Aussagen freizusprechen. 4.1.4. Anders sieht es dagegen hinsichtlich der weiteren drei angeklagten Äusse- rungen aus, in welchen der Beschuldigte den Privatkläger als (e) "Psycho- /Soziopath" und als (f) "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disor- der" Leidenden bezeichnet, der ihn (d) "gemobbt und erpresst" habe. Selbst wenn diese Aussagen im besagten Schreiben des Beschuldigten an das Bezirksgericht in den gleichen Abschnitten wie die zuvor behandelten ersten drei Aussagen standen, handelt es sich dabei um Aussagen, die geeignet sind, die damit ange- sprochene Person bzw. ihre Persönlichkeit in ihrer (strafrechtlich geschützten) menschlich-sittlichen Bedeutung zu berühren: 4.1.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Vorhalt eines patholo- gischen Zustands dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere medizini- sche Fachausdrücke wie "Psychopath", "Querulant" oder "Idiot" dazu missbraucht werden, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen, ihn mithin in seiner persönlichen Ehre herab- zuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom - 13 -
  30. Dezember 2020 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]; 6B_531/2018 vom
  31. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, BSK StGB, N 26 Vor Art. 173 StGB mit Hinwei- sen). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Bezeichnung als "Psycho-/Soziopath" und als "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disorder" zweifellos der Fall, machte der Beschuldigte die beiden Äusserungen doch ohne jeglichen sachlichen Hintergrund und ohne Kontext, sondern – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.4.2.2.) – einzig zum Zweck, den Privatkläger als charakterlich minderwertig hinzustellen und ihn damit in seiner sittlichen Ehre herabzusetzen. 4.1.6. Auch was die Aussage, der Privatkläger habe ihn gemobbt und erpresst, angeht, ist der strafrechtlich geschützte Bereich der Ehre berührt. Zwar äusserte der Beschuldigte diese Aussage im Hinblick auf angeblich zahlreiche Kontaktauf- nahmen des Privatklägers im Zusammenhang mit der Eintreibung der ausstehen- den Schuld und damit insofern ebenfalls bezogen auf die Handlungen des Privat- klägers in seiner geschäftlichen Funktion als Mitarbeiter des … Managements der E._____ AG. Allerdings erschöpft sich die Bedeutung, welche eine unbefangene durchschnittliche Drittperson dieser Aussage zumessen würde, nicht mehr in ei- ner wertenden Äusserung über das Geschäftsgebaren, die ausschliesslich seine rein berufliche Geltung betreffen würde. So ist insbesondere der Vorwurf strafba- ren Verhaltens – in casu der Erpressung (strafbar gemäss Art. 156 StGB) – grundsätzlich als ehrverletzend im Sinne des Strafrechts zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5). Dabei kann es nicht da- rauf ankommen, dass sich das angeblich strafbare Verhalten in einem beruflichen Umfeld abgespielt haben soll. Sodann tangiert der Vorwurf des Mobbings im Sin- ne der Bedeutung dieses Ausdrucks als ständiges Schikanieren, Quälen und Ver- letzen einer Person (Wortbedeutung gemäss Duden) auch bzw. gar vorwiegend den Geltungsanspruch des Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zumal ihm damit doch ein äussert unfaires, niederträchtiges und verwerfliches Verhalten ge- genüber seinen Mitmenschen vorgeworfen wird, das – unabhängig in welchem Umfeld sich dies angeblich abgespielt haben soll – mit der Ehre des Privatklägers als Berufsmann nicht mehr viel zu tun hat. - 14 - 4.1.7. Im Ergebnis hat nach dem Gesagten hinsichtlich der Aussagen (a), (b) und (c) ein Freispruch zu erfolgen, da diese vom strafrechtlichen Ehrenschutz nicht er- fasst werden. Demgegenüber sind die Aussagen (d), (e) und (f) von diesem Gel- tungsbereich erfasst und entsprechend nachfolgend anhand der Straftatbestände von Art. 173 ff. StGB rechtlich zu würdigen. 4.2. Rechtliche Würdigung betreffend "Psycho-/Soziopath", und "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disorder" 4.2.1. Wie bereits festgehalten, ist der Vorhalt eines pathologischen Zustands dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere medizinische Fachausdrü- cke dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustel- len (siehe oben Ziffer II.4.1.5. und Hinweise auf BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, BSK StGB, N 26 Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Gleiches muss auch hinsichtlich der Be- zeichnung als "Soziopath" gelten, die ihrerseits als Form der Psychopathie, die sich besonders durch ein auffälliges soziales Verhalten und Handeln äussert (De- finition gemäss Duden), verstanden wird. 4.2.2. Die Nennung eines psychopathologischen Zustandes einer anderen Person wäre nach dem Gesagten also nur dann unproblematisch, wenn diese als Be- schreibung eines rein medizinischen Zustandes, für welchen der Betroffene in der Regel selber nicht verantwortlich ist, und sodann frei von jeglicher moralischen Wertung gebraucht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom
  32. Dezember 2020 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]). Wie bereits darge- legt und sodann auch von der Vorinstanz zur Recht erkannt, erfolgt die Nennung dieser beiden Begriffe durch den Beschuldigten – genauso wie die Aussage, der Privatkläger leide an Zwangsstörungen bzw. an obsessive-compulsive disorder – aus Sicht des unbefangenen Lesers in keinem medizinischen Kontext bzw. fak- tisch gar ohne jeglichen sachlichen Bezug, sondern im Sinne einer Geringschät- zung als abschätzige Äusserung bzw. als Schimpfwort zur Kränkung des Privat- klägers. Dabei kommt es – dies sei auch an dieser Stelle nochmals erwähnt (vgl. - 15 - oben E. II.4.1.2.) – von vornherein nicht darauf, wie der Beschuldigte diese Äusserungen gemeint hat oder wie er diese Begriffe definiert. 4.2.3. Diese Äusserungen sind mit der Vorinstanz als reine Werturteile zu qualifi- zieren, welche der Beschuldigte gegenüber Dritten (Richter und Gerichtsschreibe- rin des Bezirksgerichts Zürich) sowie indirekt auch gegenüber dem Privatkläger und dessen Rechtsvertreterin geäussert hat, und die nach dem Gesagten den ob- jektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bereits erfüllen. 4.2.4. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ist mit der Vorinstanz von Vorsatz auszugehen. Wie bereits das Bundesgericht festgehalten hatte, wird unter sol- chen Ausdrücken wie "Psychopath" im täglichen Leben regelmässig nicht eine all- fällige psychopathische Veranlagung als solche verstanden, sondern der Aus- druck im abschätzigen Sinne verwendet, wonach sich der Betroffene abnorm, asozial oder anderweitig verwerflich benehme (BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 [zur Publ. vorges.] E. 3.3). Entsprechend musste sich der Beschuldigte beim Gebrauch dieser Aus- drücke bewusst gewesen sein, dass diese den Privatkläger in seiner Ehre herab- setzen würden. Dies gilt auch mit Blick auf die Aussage bezüglich angeblicher Zwangsstörungen. Dennoch bediente er sich bewusst dieser Ausdrücke. Daran ändert – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 33 S. 16) – auch nichts, dass der Beschuldigte sich damit zu rechtfertigen versucht, er sei über- zeugt, dass der Privatkläger kein Einfühlungsvermögen besitze, gleichzeitig aber in der Stiftung D._____, die sich für Kinder einsetze, engagiert sei, wofür er keine andere Bezeichnung als Psychopath bzw. Soziopath kenne (Urk. 4 S. 5; Prot. II S. 45 ff.). Der Beschuldigte benutzte diese Fachausdrücke offensichtlich ohne medizinische Kenntnisse, ohne ernsthafte Veranlassung oder sachlichen Hinter- grund und sodann auch ohne sachlichen Zusammenhang mit seinen übrigen Aussagen in seiner Eingabe, sondern einzig basierend auf seiner persönlichen Meinung über den Privatkläger, obwohl bzw. gerade weil ihm bewusst gewesen sein musste, dass seine Ausdrucksweise geeignet war, den Privatkläger damit zu kränken bzw. in der Ehre zu verletzen (vgl. Prot. II S. 54 oben). Entsprechend - 16 - entschied er sich wissentlich und willentlich für die Äusserung dieses ehrverlet- zenden Werturteils. Damit ist auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich der Aus- sagen (e) und (f) gegeben. Ein fristgerechter Strafantrag des Privatklägers liegt ebenfalls vor (Urk. 1; vgl. dazu bereits die Vorinstanz, Urk. 33 S. 6). Der Beschul- digte handelte entsprechend tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung). 4.2.5. Das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 33 S. 16 ff.). Insbesondere ist bei rei- nen Werturteilen wie dem vorliegenden kein entlastender Wahrheits- oder Gut- glaubensbeweis möglich. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Schuldausschlussgründe liegen ebenfalls keine vor. 4.2.6. Der Beschuldigte ist für diese Äusserungen (e und f) somit der Beschimp- fung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Rechtliche Würdigung betreffend "Mobbing und Erpressung" 4.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn (d) gemobbt und erpresst, sind mit der Vorinstanz als Tatsachenbehauptungen zu qualifizie- ren, handelt es sich dabei doch um ein Verhalten gegenüber Mitmenschen, das in gewisser Form äusserlich in Erscheinung tritt und entsprechend grundsätzlich ei- nem Beweis zugänglich ist. Dass es sich bei beiden Aussagen um ehrrührige Aussagen, d.h. um Aussagen handelt, die den strafrechtlich geschützten mensch- lich-sittlichen Bereich der Ehre tangieren, wurde eingangs bereits dargelegt (oben E. II.4.1.6.). Die Aussagen wurden sodann unter anderem gegenüber Dritten (Ge- richt, Parteivertreter) geäussert, denn wie die Vorinstanz in ihrem Urteil bereits zu- treffend ausführte, gelten auch Behörden als Dritte (RIKLIN, BSK StGB, N 7 zu Art. 173; Urk. 33 S. 10). Ferner liegt ein fristgerechter Strafantrag des Privatklä- gers vor (Urk. 1; vgl. dazu bereits die Vorinstanz, Urk. 33 S. 6). Damit ist der ob- jektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllt. Nach- dem sich der Tatbestand der üblen Nachrede als Grundtatbestand und die Ver- - 17 - leumdung nach Art. 174 StGB als qualifizierter Tatbestand auf der objektiven Sei- te nicht unterscheiden, ist mithin auch der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Tatbeständen erfolgt – darauf wurde bereits hingewiesen (oben E. II.3.3.) – auf der subjektiven Tatbestands- ebene. 4.3.2. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Im Gegensatz zur Verleumdung genügt bei der üblen Nachrede auch Eventual- vorsatz. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Tä- ter muss sich nur der Ehrrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6.; 119 IV 44 E. 2.a). Handelt es sich ferner um eine unwahre Tatsachenbehauptung, gehört das Bewusstsein ihrer Unwahrheit nicht zum Vorsatz der üblen Nachrede, ist solches doch gerade kennzeichnend für die Verleumdung, die eine Äusserung "wider besseren Wis- sens" verlangt (BGE 71 IV 225 E. 4). Umgekehrt muss der Täter also, um mit sei- ner Tatsachenbehauptung den qualifizierten Tatbestand der Verleumdung zu er- füllen, nach der Rechtsprechung mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung oder Verdächtigung handeln. "Wider besseres Wissen" erhoben ist sie nur dann, wenn der Täter oder die Täterin sicher weiss, dass die Anschuldigung bzw. ehrrührige Aussage unwahr ist; das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass seine Aussage unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2013 vom 26. November 2013 E. 2.1. mit Verweis auf die Rechtspre- chung zum Tatbestand der falschen Anschuldigung, welche eine Anschuldigung "wider besseren Wissens" verlangt, vgl. insbesondere BGE 136 IV 170 E. 2.1 und BGE 76 IV 243). 4.3.3. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass der Beschuldig- te zwar behauptet, der Inhalt seines fraglichen Schreibens würde "erwiesene Tat- sachen" wiedergeben (Urk. 33 S. 14). Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens äusserte er sich in seinen Eingaben wie auch in der Befragung dahingehend, - 18 - dass durch seine Aufstellungen und Unterlagen zweifelsfrei bewiesen sei, dass ihn der Privatkläger als Sachwalter in den Betreibungsferien stunden- bzw. tage- lang rechts-, sitten- und moralwidrig erpresst habe (vgl. Urk. 35 S. 1, Prot. II S. 50 ff., 60). Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass sich nicht mit genügender Bestimmtheit nachweisen lasse, dass der Beschuldigte wider besseren Wissens gehandelt hatte. Zu Recht weist sie ferner darauf hin, dass allein der Umstand, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach für seine Äusserungen verurteilt wurde, noch nicht den Schluss zulasse, dass der Beschuldigte seine Äusserungen für unwahr hält. Der Beschuldigte scheint sich vielmehr in der Ansicht festgefahren zu haben, dass der Privatkläger für seine private Misere verantwortlich sei, wobei er sich mit Blick auf die Eintrei- bung der Forderung zu Unrecht vom Privatkläger unter Druck gesetzt fühlte. Zu- dem fühlt sich der Beschuldigte – ungeachtet der letztlich auch dort erfolgten Ver- urteilung wegen übler Nachrede – in seinen Aussagen offenbar unter anderem durch den Entscheid des Bezirksgerichts C._____ vom 11. November 2013 (Urk. 6/2) bestätigt, in welchem dieses festgehalten hat, dem Beschuldigten kön- ne nicht nachgewiesen werden, dass er hinsichtlich gewisser ehrrührigen Aussa- gen wider besseren Wissens gehandelt habe (Urk. 33 S. 14). Letzteres erwähnte er auch im Berufungsverfahren mehrfach (Urk. 35 S. 1; Urk. 47 S. 2; Prot. II S. 7). Somit kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten nicht als erstellt be- trachtet werden, dass er in subjektiver Hinsicht wider besseren Wissens handelte. Der Tatbestand der Verleumdung fällt mithin ausser Betracht. 4.3.4. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Aussagen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, welcher wie gesagt deutlich geringere Anforderungen an die Qualität des Wissen und Wollens des Täters stellt. Ent- scheidend ist wie gesagt nur, ob der Täter gewusst hatte, dass seine Aussagen ehrrührig sind und er sich in diesem Wissen trotzdem für deren Äusserung ent- schieden hat. Dies ist vorliegend zu bejahen. Dem Beschuldigten musste bewusst gewesen sein, dass die Äusserung des Vorwurfs strafbaren Verhaltens in Form von Erpressung sowie der Vorwurf, Mobbing betrieben zu haben, geeignet ist, den Privatkläger in seiner Ehre herabzusetzen, hatte das betreffende Strafverfah- ren, im Rahmen dessen er die nun hier zur Beurteilung stehenden Äusserungen - 19 - tätigte, doch bereits praktisch identische Aussagen (Mobbing und Nötigung) zum Gegenstand. Bezeichnenderweise stellte er das ehrverletzende Potential seiner Aussagen an der Berufungsverhandlung auch gar nicht in Abrede (vgl. Prot. II S. 54 oben). Dass der Privatkläger sich durch solche Aussagen in seiner Ehre verletzt fühlte, wurde dem Beschuldigten bereits damals durch die entsprechende Strafanzeige des Privatklägers und den bereits erlassenen (vom Beschuldigten angefochtenen) Strafbefehl verdeutlicht (vgl. Urk. 25, Beizugsakten GB170066, dortige Urk. 1 und 12). Entsprechend machte bzw. wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen im Wissen um ihre Ehrrührigkeit bewusst im Rahmen des dama- ligen Verfahrens. Dieses Verhalten ist mithin – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 15) – nicht mehr nur als eventualvorsätzlich, sondern als Handeln mit direktem Vorsatz zu qualifizieren. Dass er dabei offenbar von der Wahrheit seiner Behauptung überzeugt gewesen sein dürfte, ist bei der üblen Nachrede – wie hiervor erläutert – gerade nicht mehr entscheidend. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist damit auch hinsichtlich der Aussage (d) (Erpressung, Mobbing) er- füllt. 4.4. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil hinsichtlich der üblen Nachrede fer- ner ausführlich mit den verschiedenen denkbaren Rechtfertigungsgründen ausei- nandergesetzt: 4.4.1. Dabei hat sie zunächst den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des recht- mässigen Verhaltens im Sinne von Art. 14 StGB mit allgemeinen rechtlichen Er- wägungen unterlegt, geprüft und schliesslich mit überzeugender Begründung zu Recht verworfen, indem sie feststellte, dass insbesondere keine prozessualen Darlegungspflichten des Beschuldigten im damaligen Strafverfahren die Äusse- rungen dieser ehrrührigen Vorwürfe gerechtfertigt hätten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Darlegungen zur vom Beschuldigten angerufenen Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV, welche ebenfalls keine Rechtfertigung für sein im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmäs- siges Verhalten darstellt. Im Ergebnis sind mit der Vorinstanz mithin keine allge- meinen Rechtfertigungsgründe zu erkennen. - 20 - 4.4.2. In Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht das Gesetz für die üble Nachrede sodann be- sondere deliktsspezifische Entlastungsmöglichkeiten in der Form des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises vor. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass der Be- schuldigte in casu zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, weil er die strittigen Äusserungen in einer Eingabe ans Bezirksgericht im Zusammenhang mit einem damals laufenden Strafverfahren gemacht hatte, in welchem ihm für teilweise gleiche oder sehr ähnliche Äusserungen bereits üble Nachrede vorgeworfen wor- den sei. Entsprechend habe der Beschuldigte zumindest ein gewisses privates In- teresse daran gehabt, dem Gericht seine Version der Geschichte darzulegen, wozu unter anderem eben gehörte, dass der Privatkläger ihn gemobbt und er- presst haben soll (Urk. 33 S. 18 f.). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Man kann sich zwar fragen, inwiefern der Beschuldigte wirklich berechtigten Anlass gehabt hatte, in der hier zur Beurteilung stehenden Eingabe vom 31. Dezember 2017 diese ehrrührigen Äusserungen zu machen bzw. zu wiederholen, zumal der An- lass bzw. der Zweck dieser Eingabe des Beschuldigten eigentlich einzig die Ter- minierung bzw. allfällige Verschiebung der Hauptverhandlung, an welcher die Par- teivorträge ja erst noch hätten folgen sollen, bildete und es entsprechend mit Blick auf den Verfahrensstand eigentlich nicht angezeigt war, sich in einer solchen Ein- gabe zu "inhaltlichen" Themen des laufenden Verfahrens zu äussern. Anderer- seits ist aber auch nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich beim Beschuldigten um einen nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien handelt, der mit den Ge- pflogenheiten des Strafprozesses nur begrenzt vertraut war. Nachdem die Nicht- zulassung des Entlastungsbeweises die Ausnahme bilden soll, ist der Beschuldig- te trotz der geäusserten Bedenken zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 4.4.3. Im Weiteren hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die höchstrichterli- che Rechtsprechung zunächst die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte ange- führt (Urk. 33 S. 18) und anschliessend die diesbezüglichen Vorbringen des Be- schuldigten sorgfältig geprüft und schliesslich mit überzeugender Begründung zu- nächst den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht erachtet (Urk. 33 S. 19 f.). Dieser hätte hinsichtlich des ehrrührigen Vorwurfs einer strafbaren Handlung (der Er- pressung) mit dem Nachweis einer entsprechenden Verurteilung erbracht werden müssen. Eine solche liegt nicht vor. Gegen den Privatkläger wurde jedoch nicht - 21 - einmal eine Strafuntersuchung eingeleitet, worauf die Vorinstanz zu Recht hin- weist. 4.4.4. Spätestens vor diesem Hintergrund wird dann auch klar, dass der Beweis- antrag des Beschuldigten, heimlich erstellte Gesprächsaufnahmen zum Beweis zuzulassen, den er nach bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens erfolgter einstweiliger Abweisung (Urk. 44) erneut stellte (vgl. Urk. 47), wiederum abzuwei- sen ist. Diese Aufnahmen eines Gesprächs vom 3. Dezember 2010 zwischen dem Beschuldigten und mehreren Vertretern der E._____ AG, mitunter dem Pri- vatkläger, wurden vom Beschuldigten gezielt heimlich und ohne Einverständnis der teilnehmenden Gesprächspartner erstellt, was der Beschuldigte auch gar nicht bestreitet (Prot. I S. 17). Die Aufnahmen wurden entsprechend rechtswidrig erstellt. Daran ändert der Umstand, dass ein früheres entsprechendes Strafver- fahren wegen Verstosses gegen Art. 179ter StGB zufolge Verletzung des Ankla- geprinzips in diesem Punkt aus prozessualen Gründen eingestellt werden musste (vgl. Urk. 2/4 S. 16), nichts. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt hin- sichtlich der Frage nach der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel Art. 141 Abs. 2 StPO analog auch bei von Privaten rechtswidrig erlangten Be- weismittel, die entsprechend nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfol- gungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hin- weisen und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 [mit Hinweisen insb. auf die Literatur]). In casu sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer derart ein- schneidenden Zwangsmassnahme wie die Überwachung des Privatklägers und weiterer Personen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO) für dieses Gespräch vom 3. Dezember 2010 nicht einmal im Ansatz erfüllt, können diese doch von vornherein nur gegenüber der beschuldigten Person, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht, angeordnet werden. Gegen den Privatkläger wurde jedoch soweit ersichtlich bis heute nie eine Strafuntersuchung geführt. Dass sodann auch im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten kei- ne Grundlage für eine Anordnung einer solchen Zwangsmassnahme gegen den Privatkläger als Geschädigten in diesem Verfahren besteht oder bestanden hätte, - 22 - ergibt sich nach dem Gesagten von selbst. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte die heimliche Aufnahme aufgrund einer Notwehr- oder Notstandssitua- tion und folglich mit einem Rechtfertigungsgrund erstellt hatte. Denn weder aus den von ihm sonst vorgebrachten "Beweisen" bzw. Behauptungen (insbesondere selektive, unvollständige E-Mail-Auszüge aus dem Jahr 2005, Urk. 21 S. 6 ff.) noch aus den vom Beschuldigten selektiv zitierten, vermeintlich brisanten Aussa- gen des Privatklägers und weiterer Gesprächsbeteiligter aus dieser Besprechung vom 3. Dezember 2010, die eine Erpressung zu seinem Nachteil belegen sollen (vgl. Urk. 21/2 S. 5), sind bei objektiver Betrachtung Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte in irgendeiner Forum in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt bzw. erpresst worden wäre. Ein rechtswidriger Angriff seitens des Privat- klägers auf die Rechtsgüter des Beschuldigten ist mithin nicht ersichtlich, womit auch ein allfälliger Rechtfertigungsgrund für die heimlich erstellte Gesprächsauf- nahme entfällt. Gleichsam erschliesst sich aus dem vermeintlichen Inhalt dieses heimlich aufgezeichneten Gesprächs aus dem Jahr 2010 – unabhängig von den hiervor genannten prozessualen Bedenken – ohnehin nicht, wie diese Aufnahme geeignet sein könnte, die vom Beschuldigten behauptete "Erpressung" durch den Privatkläger, die im Jahr 2004 stattgefunden haben soll, zu beweisen. Eine ent- sprechende schriftliche Bestätigung des an diesem Gespräch seitens der E._____ AG gemachten friedensfördernden Angebots mit dem Zweck, den Beschuldigten endlich zur Einstellung der anhaltenden Ehrverletzungen und Drohungen gegen den Privatkläger zu motivieren, hat der Beschuldigte sodann bereits selber einge- reicht (Urk. 21/5). Hinweise für ein erpresserisches Verhalten des Privatklägers, wie sie der Beschuldigte behauptet, ergeben sich auch daraus in keiner Weise. Ein massgeblicher Erkenntnisgewinn für den vom Beschuldigen angestrebten Wahrheitsbeweis wäre von dieser Gesprächsaufnahme mit anderen Worten in an- tizipierter Beweiswürdigung offensichtlich nicht zu erwarten. Im Lichte des Gesag- ten ist der Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten um Beizug und Zulassung der rechtswidrig erstellten Gesprächsaufnahme mithin (erneut) abzuweisen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten ebenfalls nach bereits erfolgter einstweiligen Abweisung erneut gestellte Beweisergän- zungsantrag auf gerichtliche Befragung des Privatklägers (erneut) abzuweisen ist, - 23 - nachdem daraus weder hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Beschuldigten noch hinsichtlich seines Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises ein rechtserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. 4.4.5. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Mobbings hat die Vorinstanz den Wahr- heitsbeweis zu Recht als gescheitert betrachtet, ergeben sich doch aus den vom Beschuldigten angebotenen Beweismitteln – insbesondere den von ihm immer wieder ins Feld geführten (Prot. II S. 20 f., 23, 25 f., 27, 29, 47, 50, 54, 59, 62), wie gesagt nur selektiven und unvollständig eingereichten E-Mail-Auszügen (Urk. 21 S. 6 ff.) – keinerlei Hinweise auf ein systematisches Schikanieren oder gar Quälen des Beschuldigten (Urk. 33 S. 19). Auch auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.6. Schliesslich kann auch mit Blick auf den Gutglaubensbeweis auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen sie den Gutglaubensbe- weis mit eingehender und überzeugender Begründung als gescheitert erkannte (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten, der für den Gutglaubensbeweis be- weispflichtig ist, gelingt es nicht nachzuweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die fraglichen Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, und zwar sowohl mit Blick auf den Vorwurf der Erpressung (Urk. 33 S. 20) als auch im Hinblick auf jenen des Mobbings (Urk. 33 S. 21 f.). Die vom Beschuldigten angebotenen und bereits erwähnten selektiven und zudem inkompletten E-Mail-Auszüge vermögen auch hier einen berechtigen Anlass für derartige ehrrührige Tatsachenbehauptun- gen nicht darzulegen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte nichts vorzuweisen, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Schliesslich fallen die bereits behandelten zusätzlich beantragten Be- weismittel (heimliche Gesprächsaufnahme und Befragung des Privatklägers) aus den bereits dargelegten Gründen (oben E. II.4.4.3.) auch im Hinblick auf den Gut- glaubensbeweis ausser Betracht. 4.4.7. Im Ergebnis erfolgte das hinsichtlich der von ihm geäusserten Vorwürfe der Erpressung und des Mobbings gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigen nach dem Gesagten auch rechtswidrig. Sodann lie- gen auch hier keine Schuldausschlussgründe vor. Nachdem die beiden Aussagen - 24 - innerhalb ein und desselben Schreibens geäussert wurden, ist von Tateinheit auszugehen. Der Beschuldigte ist für die beiden Aussagen somit wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu verurteilen und angemessen zu bestra- fen. - 25 -
  33. Versuchte Nötigung (Anklage-Ziffer 2) 5.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 2 der Anklage sodann vorgeworfen, versucht zu haben, den Privatkläger zum Rückzug der Strafanträge zu nötigen, indem er diesem angedroht habe, Teile der soeben behandelten Behauptungen und Vorwürfe (insbesondere skrupellose Geschäfts- und Arbeitsmethoden sowie der dadurch verursachten Sozialkosten für die Öffentlichkeit und die Familie des Beschuldigten) dem … Kantons- und Stadtrat [der Stadt C._____] in einem ent- sprechenden Bericht zukommen zu lassen, wodurch er den Tatbestand der ver- suchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt habe. 5.2. Wie die Vorinstanz diesbezüglich absolut zutreffend festgehalten hat, fehlt es beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bereits am Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile bzw. am Nötigungsmittel. Es ist nämlich weder ersichtlich, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger den Eintritt eines Übels in Aussicht gestellt bzw. an- gedroht hätte, noch dass er die Veranlassung dieses Übels unter die Bedingung gestellt hätte, dass der Privatkläger den Strafantrag zurückziehe. Tatsächlich hat- te der Beschuldigte dem Privatkläger gar nicht erst damit gedroht, dass er die entsprechenden Verwürfe an die Behörden weiterleiten würde. Vielmehr hat er ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die besagten Behörden bereits entsprechend informiert habe, woraus er den Schluss zog, dass sich diese entsprechend bald mit dem Thema auseinandersetzen würden. Auf diesen Standpunkt stellte sich der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 57). Schliess- lich ist seinen Aussagen weder explizit noch implizit die Aufforderung zum Rück- zug des Strafantrags zu entnehmen. Mangels einer eigentlichen Nötigungshand- lung ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f.). 5.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Privatklägervertreterin in ihrem Plädoyer ins Feld geführte ver- meintliche "Androhung", auch die Aufsicht über die Sachwalter, den Vorstand der Betreibungsbeamten … sowie die Kinderschutzorganisation "D._____" zu infor- mieren (Urk. 54 S. 9), zwar in der betreffenden Eingabe des Beschuldigten vom - 26 -
  34. Dezember 2017 enthalten war, jedoch ohnehin keinen Einzug in die Anklage- schrift vom 27. September 2019 (Urk. 15) gefunden hatte, welche den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vorgibt. Diese Umstände sind mithin nicht Ge- genstand des vorliegenden Strafverfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 5.4. Im Ergebnis richtig ist sodann auch der Schluss der Vorinstanz, dass auch kein strafbarer Versuch vorlag, würde dieser doch zumindest die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Nötigung voraussetzen. So spricht bereits die soeben geschilderte Vorgehensweise dagegen, dass der Beschuldigte den Willen bzw. die Absicht gehabt hätte, den Privatkläger zum Rückzug des Strafantrags zu nötigen. Betrachtet man das Verhalten des Beschuldigten bzw. die verschiedenen gleichgelagerten Strafverfahren der letzten Jahre, entsteht im Gegenteil gerade nicht der Eindruck, dass sich der Beschuldigte darum bemühen würde, (weitere) Gerichts- bzw. Strafverfahren zu vermeiden, sondern er vielmehr darauf aus zu sein scheint, gerade auch vor Gericht für seine "Sache" zu kämpfen und die Be- hörden von seiner Sicht der Dinge zu überzeugen, wie er dies auch selber unver- blümt angibt (Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 8, 10 f., 56, 62). Damit scheidet auch ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB aus. 5.5. Nach dem Gesagten liegt eine versuchte Nötigung nicht vor. Der Beschul- digte ist entsprechend von diesem Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen. III. Strafzumessung
  35. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). - 27 - 1.2. Die Änderungen des neuen Sanktionenrechts betreffen weitestgehend nur den Sanktionsbereich von mehr als 180 Tagessätzen bzw. über 6 Monaten Frei- heitsstrafe. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die maximale Strafdrohung für diese Delikte betrug be- reits unter altem Recht 180 Tagessätze Geldstrafe (üble Nachrede) bzw. 90 Ta- gessätze Geldstrafe (Beschimpfung). Nachdem vorliegend keine Gründe ersicht- lich sind, den auf 180 Tagessätze limitierten ordentlichen Strafrahmen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB infolge Konkurrenz ausnahmsweise zu überschreiten, bewegt sich die auszufällende Sanktion in der vorliegenden Konstellation von vornherein im von der Gesetzesänderung unangetasteten Bereich von unter 180 Tagessätzen Geldstrafe. Damit erweist sich das neue Recht für den Beschuldig- ten im vorliegenden konkreten Fall nicht als milder und es gelangt entsprechend das alte, zum Tatzeitpunkt am 31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwen- dung.
  36. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 24 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie ge- stellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 2.2. Nachdem für beide zur Beurteilung stehenden Delikte wie dargelegt von Gesetzes wegen einzig eine Geldstrafe als Sanktion in Frage kommt, ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie zuvor bereits erwähnt, erweist sich vorliegend die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ange- sichts der höheren abstrakten Strafdrohung als die schwerere der beiden zu beur- teilenden Straftaten. Sie bildet somit den Ausgangspunkt für die vorliegende Strafzumessung. Der Strafrahmen beträgt entsprechend – wie ebenfalls bereits - 28 - angesprochen – 180 Tagessätze Geldstrafe. Nachdem wie gesagt keine Gründe ersichtlich sind, die eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden (vgl. hiervor E. III.1.2), ist die Gesamtgeldstrafe innerhalb dieses Straf- rahmens von bis 180 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.
  37. Konkrete Beurteilung 3.1. Einsatzstrafe für üble Nachrede 3.1.1. Im Rahmen der Tatkomponente für die üble Nachrede ist auf Seiten der ob- jektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Vorwurf der Erpressung zu Unrecht eines Verbrechens und damit eines strafbaren Verhaltens erheblicher Schwere bezichtigt hat. Sodann beinhaltet der Vorwurf des Mobbings eine Anschuldigung eines zwar grundsätzlich nicht strafba- ren, aber zumindest sozial intolerablen und niederen Verhaltes. Erschwerend ins Gewicht fällt insofern, dass der Beschuldigte im gleichen Schreiben zwei ehrrühri- ge Ausdrücke verwendete, die beide den Tatbestand erfüllen. Mit Blick auf den Adressatenkreis ist mit der Vorinstanz allerdings erheblich relativierend zu be- rücksichtigen, dass dieser zum einen sehr begrenzt war und angesichts des zu wahrenden Amtsgeheimnisses der Gerichtspersonen keine Gefahr bestand, dass unbeteiligte Dritte vom Schreiben Kenntnis erhalten würden. Zum andern handel- te es sich bei den Adressaten um Behördenmitglieder (Gericht), welche – nicht zuletzt auch aufgrund der bestehenden Aktenkenntnis im damaligen Verfahren mit praktisch identischem Gegenstand – in der Lage waren, die ehrrührigen Äusserungen des Beschuldigten einzuordnen. Das objektive Tatverschulden er- weist sich insgesamt aber dennoch als nicht mehr leicht. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte, was für sich aber keine verschuldenserhöhende Wir- kung zeitigt. Die bereits mehrfach geschilderten Umstände der Tat (Tatbegehung im laufenden Strafverfahren trotz bereits mehrfacher Verurteilung wegen praktisch identischen Aussagen, vgl. Urk. 2/4 und 2/5 sowie Urk. 34) zeugen aber von einer erheblichen Hartnäckigkeit des Beschuldigten und sind entsprechend Ausdruck einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Mit Blick auf die Beweggründe ist - 29 - zu seinen Gunsten anzumerken, dass der Beschuldigte offenbar nach wie vor von der Wahrheit seiner Aussagen überzeugt ist. Leicht verschuldensmindernd ist so- dann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich offenbar über längere Zeit zunehmend in die Überzeugung, wonach der Privatkläger für seine gesamte pri- vate Misere verantwortlich sei, regelrecht hineingesteigert zu haben scheint. Ins- gesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Ein- satzstrafe ist mithin – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen – auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Beschimpfung 3.2.1. Im Hinblick auf die Beschimpfung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, jemand sei ein Psychopath bzw. ein Soziopath, um Aus- drücke einer erheblichen Geringschätzung handelt, die den Betroffenen in nicht unerheblichen Masse in der Ehre zu verletzten vermögen. In gewissem Masse re- lativierend wirkt sich allerdings auch hier wieder der beschränkte Adressatenkreis der Äusserung aus. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizie- ren. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zur üb- len Nachrede hiervor verwiesen werden, die hier ebenso Geltung haben. Das Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten leicht relativiert. In Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der üblen Nachrede ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Ta- ges-sätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen. 3.3. Täterkomponente Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 28). Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Erheb- lich zu seinem Nachteil ins Gewicht fällt vorliegend allerdings, dass der Beschul- digte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, teilweise sogar für die exakt gleichen Ausdrücke (Urk. 2/4 und 2/5 sowie Urk. 52). Darüber hinaus hat der Be- - 30 - schuldigte die vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten während bzw. gar im Rahmen des laufenden Strafverfahrens begangen. Der Beschuldigte legt mit- hin eine bemerkenswerte Uneinsichtigkeit an den Tag. Es rechtfertigt sich ent- sprechend eine Erhöhung der Strafe um weitere 20 Tagessätze. Im Ergebnis re- sultiert mithin eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. 3.4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben gegenwärtig nur gerade Fr. 1'200.– netto im Monat (Urk. 43 S. 2) und damit weniger als noch vor Vor- instanz. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Lebenshaltungskosten in F._____ [europäischer Staat] und der G._____ [europäischer Staat] grundsätzlich deutlich tiefer sind als in der Schweiz (vgl. Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 38 ff.). Der Tagessatz ist entsprechend auf Fr. 20.– festzusetzen. 3.5. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für seine Taten mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.– zu bestrafen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe angeordnet (vgl. Urk. 33 S. 29). Diesem Schluss ist vorbehaltslos zuzustimmen. In Anbetracht der bereits erwähn- ten mehrfachen einschlägigen Vorstrafen (Urk. 34, vgl. hiervor E. III.0.) erweist sich die Legalprognose als klar negativ. Für einen bedingten Vollzug der Geldstra- fe besteht mithin kein Raum. Die Geldstrafe wird der Beschuldigte folglich bezah- len müssen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  38. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anbetracht der teilweisen Freisprüche zur Hälfte auferlegt und im - 31 - Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Entschädigung des Privatklägers für seine Anwaltskosten wies sie ab mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Privatkläger nicht notwendig gewesen und entspre- chend kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sei (Urk. 33 S. 30 f.). Der Privatkläger verlangt in seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer Ent- schädigung im Umfang seiner damals eingereichten Honorarnote. 1.2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428). 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Vor- liegend wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zwar mit Blick auf einzelne Aussagen vom Vorwurf der Verleumdung sowie der Nötigung freigesprochen. Ei- ne nur hälftige Kostenauflage, wie sie die Vorinstanz verfügt hat, erscheint aller- dings dennoch nicht angezeigt: Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl vorgeworfener Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, können ihr den- noch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. So ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Dass Letzteres vorliegend mit Blick auf die betreffenden Aussagen (skrupellose Geschäfts- und Arbeitsmethoden, Ru- inieren der Familienexistenz und Millionenschaden), für die aus rechtlichen Grün- den ein Freispruch erfolgte, der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, wurden doch sämtliche Aussagen in ein und demselben kurzen Schreiben des Beschul- digten getätigt. Die zu beurteilenden Tathandlungen präsentierten sich insofern als einheitlicher Sachverhaltskomplex. Die im Rahmen der Strafuntersuchung - 32 - durchgeführten Untersuchungshandlungen wären auch dann notwendig gewesen, wenn diese drei Aussagen nicht bestanden hätten. Entsprechend rechtfertigt sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine vollständige Kostenauflage an den Be- schuldigten. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.–, Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'100.–) blieb unbeanstandet und ist zu bestätigen. 1.4. Sodann ist über die Entschädigungsfrage zu befinden: 1.4.1. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und dem Entscheid, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Sachgericht über einen weiten Er- messensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.2. f. mit Hinweisen). 1.4.2. Dass es sich vorliegend mit Blick auf den Privatkläger, der sich als Straf- kläger konstituiert und die vorliegend zu beurteilenden Taten zur Anzeige ge- bracht hat, um einen einfachen Fall handelt, ist entgegen der Vorinstanz nicht er- sichtlich. Die Komplexität und Bedeutung des Falles ergibt sich für den Privatklä- ger in diesem speziellen Fall insbesondere aus dem Gesamtkontext, in welchem dieses Strafverfahren stattfindet. So sieht sich der Privatkläger seit vielen Jahren mit den immer wieder gleichen Beschimpfungen und üblen Nachreden durch den Beschuldigten konfrontiert. In Anbetracht der bereits mehrfach gerichtlich festge- stellten wiederkehrenden Ehrverletzungsdelikte, welche der Beschuldigte hartnä- ckig und offenbar mit einer gewissen Systematik bzw. fast schon wahnhaft zu ver- folgen bzw. zu wiederholen scheint, erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts - 33 - durch den Privatkläger vorliegend gerechtfertigt, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und sowohl im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren wie auch das hiesige Berufungsverfahren. Nachdem der Beschuldigte bereits vor Erstinstanz verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen für die Entschädigung der notwendigen Kosten des Privatklägers grundsätzlich erfüllt, weshalb ihm die an- gemessenen Vertretungskosten vollständig zu ersetzten sind. Der Umstand, dass hinsichtlich der angeklagten Nötigung sowie der Aussagen betreffend die berufli- che Ehre ein Freispruch erfolgte, ändert daran nichts, ist es doch letztlich die Staatsanwaltschaft und nicht der Privatkläger, welche den angezeigten Sachver- halt zunächst rechtlich einzuordnen und dann zu entscheiden hat, welche Taten sie anklagt, wobei sie im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" verpflichtet ist, Anklage zu erheben und das Verfahren oder einzelne Vorwürfe nicht einzustellen. 1.4.3. Der Privatkläger machte vor Bezirksgericht mit Kostennote vom 11. Januar 2020 einen Zeitaufwand von rund 14 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend, entsprechend einem Honorar von Fr. 4'215.– zzgl. Mehrwert- steuer und Auslagen (Urk. 23). Sowohl Zeitaufwand als auch Stundenansatz be- wegen sich im Rahmen der für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Ver- fahren geltenden Bestimmungen der Gebührenverordnung (§ 16 und 17 i.V.m. § 3 AnwGebV) und erweisen sich mit Blick auf die hiervor bereits erläuterte Bedeu- tung des Falles für den Privatkläger als angemessen. Der Beschuldigte ist ent- sprechend zu verpflichten, den Privatkläger unter Einbezug der Auslagen und Mehrwertsteuer für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 4'647.25 zu entschädigen.
  39. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch unter entsprechender Kosten- folge zulasten des Privatklägers vollständig. Zudem wird er zu einer Entschädi- gung an den Privatkläger verpflichtet. Allerdings unterliegt auch der Privatkläger mit seinen Anschlussberufungsanträgen weitestgehend. Er obsiegt einzig mit - 34 - Blick auf die vorgenannte Entschädigung seiner Vertretungskosten. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es unter Gewichtung der zu beurtei- lenden Berufungs- und Anschlussberufungsanträge angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünftel dem Beschuldigten und zu zwei Fünftel dem Privatkläger aufzuerlegen. 2.2. Der Privatkläger macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung seiner Aufwände in der Gestalt seiner rechtlichen Vertretung geltend. Nachdem er keine Kostennote eingereicht hat bzw. einreichen liess, ist der Aufwand nach pflichtge- mässem Ermessen des Gerichts zu schätzen. In Anbetracht des Umfangs der Be- rufung und der Bedeutung des Falls einerseits und angesichts dessen, dass die praktisch identischen Vorwürfe bereits Gegenstand von früheren Strafprozessen waren, in welchem der Privatkläger sich ebenfalls bereits durch das gleiche Advo- katurbüro vertreten liess, andererseits, ist für das Berufungsverfahren für den Pri- vatkläger von einem angemessenen Vertretungsaufwand von Fr. 3'000.– (inkl. Auslangen und MwSt.) auszugehen. Der Beschuldigte ist demnach ausgangsge- mäss zu verpflichten, dem Privatkläger drei Fünftel seiner notwendigen Vertre- tungskosten, mithin Fr. 1'800.–, zu ersetzen. Es wird erkannt:
  40. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Vorwurf Er- pressung und Mobbing) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Bezeichnung als "Psycho- und Soziopath" sowie "zwangsgestört nach DMS-IV obsessi- ve-compulsive disorder").
  41. Vom Vorwurf − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (betreffend Vorwürfe skrupelloser Geschäfts- und Arbeitsmethoden, Ruinierung der Famili- - 35 - enexistenz und Verantwortlichkeit für existenziellen Millionenschaden) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  42. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
  43. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  44. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
  45. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  46. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'647.25 zu bezahlen.
  47. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  48. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschul- digten und zu zwei Fünfteln dem Privatkläger auferlegt.
  49. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
  50. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 36 - − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  51. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200130-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 19. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend üble Nachrede etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 7. Januar 2020 (GG190206)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. September 2019 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 i.V.m. Art. 176 StGB (Vor- wurf Erpressung und Mobbing) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Bezeichnung als Psycho- und Soziopath sowie zwangsgestört nach DMS-IV obsessive- compulsive disorder).

2. Vom Vorwurf − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 i.V.m. Art. 176 StGB bzw. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 i.V.m. Art. 176 StGB (skrupellos, Ruinierung der Familienexistenz und Verantwortlichkeit für den exis- tenziellen Millionenschaden) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 40.00.

4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichts- kasse genommen.

7. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Ver- tretung zugesprochen.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel] Berufungs- und Anschlussberufungsanträge

a) Des Beschuldigten: (Urk. 35 und Urk. 47, sinngemäss:)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers.

b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft (Anschlussberufung): (Urk. 54 S. 11 f.)

1. Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen und die Dispositivziffern 1., 2.,

3. und 7. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 07.01.2021 aufzu- heben.

3. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Verleum- dung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB (Ruinierung der Familienexistenz und Verantwortlichkeit für existenziellen Millionenschaden, Skrupelloser, Psycho-/Soziopath und zwangsgestört, Erpressung und Mobbing) und der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB.

4. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

- 4 -

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Anwalts- kostenentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (inkl. Untersu- chungsverfahren) im Umfang der Kostennote vom 11.02.2020 zu be- zahlen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Verfahrensgegenstand

1. Am 20. März 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Ver- leumdung und versuchter Nötigung (Urk. 10), gegen welchen der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. April 2019 fristgerecht Einsprache erhob (vgl. Urk. 13). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft am 27. September 2019 gegen den Beschul- digten Anklage wegen versuchter Nötigung etc. (Urk. 15). Mit eingangs wiederge- gebenem Urteil vom 7. Januar 2020 (Urk. 33) sprach das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten der üblen Nachrede und der Be- schimpfung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (nachfolgend "Privatkläger") schuldig. Hinsichtlich weiterer Aussagen des Beschuldigten sprach das Bezirks- gericht ihn vom Vorwurf der Verleumdung bzw. üblen Nachrede frei, genauso wie vom Vorwurf der versuchten Nötigung. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– und auferlegte ihm die Verfahrenskos- ten zur Hälfte. Den Antrag des Privatklägers auf eine Prozessentschädigung für

- 5 - seine anwaltliche Vertretung wies die Vorinstanz ab. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 31).

2. Mit Eingabe vom 23. März 2020 erstattete der Beschuldigte innert Frist sei- ne Berufungserklärung (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 wur- de den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 37). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 39). Am 31. März 2020 ging die Anschlussberufungserklärung des Privatklägers fristgerecht beim Obergericht ein (Urk. 40). Nachdem die mit seiner Berufungserklärung gestellten Beweisan- träge des Beschuldigten auf gerichtliche Befragung des Privatklägers und Zulas- sung einer digitalen Aufnahme vom 3. Dezember 2010 als Beweismittel mit Präsi- dialverfügung vom 28. April 2020 einstweilen abgewiesen worden waren (Urk. 44), wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. In der Fol- ge reichte der Beschuldigte am 7. August 2020 unaufgefordert eine weitere Ein- gabe ein, in welcher er u.a. die zuvor einstweilen abgewiesenen Beweisanträge unverändert erneut stellte (Urk. 47).

3. Am 19. März 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und die Rechtsvertretung des Privatklägers erschienen (Prot. II S. 5 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Die vom Beschuldigten am 22. März 2021 gemachte Eingabe, bestehend aus diversen Unterlagen (Urk. 58, hierorts eingegangen am 22. März 2021), er- folgte nach der Urteilsfällung vom 19. März 2021 und ist mithin unbeachtlich.

5. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Schuldsprüche wegen übler Nachrede und der Be- schimpfung an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 35). Der Privatkläger wendet sich mit seiner Anschlussberufung gegen die beiden vor- instanzlichen Freisprüche, hinsichtlich welcher er zusätzliche Schuldsprüche we- gen Verleumdung und versuchter Nötigung sowie eine dementsprechend ange-

- 6 - messene Bestrafung des Beschuldigten begehrt. Sodann wendet er sich gegen die von der Vorinstanz abgewiesene Prozessentschädigung (Urk. 40 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 39). Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und entsprechend umfassend zu überprüfen. II. Materielles

1. Ausgangslage Wie der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 27. September 2019 (Urk. 15) entnommen werden kann, wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten einerseits Ehrverletzungsdelikte hinsichtlich verschiedener von ihm schriftlich geäusserter Aussagen über den Privatkläger (Anklage-Ziffer 1) und an- dererseits versuchte Nötigung vor (Anklage-Ziffer 2). Zunächst ist auf die Ehrver- letzungsdelikte einzugehen.

2. Sachverhalt betreffend Ehrverletzungsdelikte (Anklage-Ziffer 1) 2.1. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in seiner Eingabe vom

31. Dezember 2017 (Urk. 18) an das Bezirksgericht Zürich mehrere ehrverletzen- de Äusserungen im Rahmen des damals bei diesem hängigen Strafverfahrens mit Geschäftsnummer GG170066 – ebenfalls Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des hiesigen Privatklägers betreffend – getätigt zu haben. Konkret werden dem Be- schuldigten folgende Aussagen angelastet (Urk. 15 S. 2 f.):

a) der Privatkläger hätte ihn [den Beschuldigten] und seine Familie ruiniert

b) der Privatkläger sei für den existenziellen Millioneneschaden des Beschul- digten verantwortlich

c) die Geschäfts- und Arbeitsmethoden des Privatklägers seien die eines Skrupellosen

d) der Privatkläger habe ihn gemobbt und erpresst

- 7 -

e) der Privatkläger sei ein "Psycho-/Soziopath"

f) der Privatkläger sei zwangsgestört nach DMS-IV "obsessive-compulsive disorder" 2.2. Wie bereits im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bestritt der Be- schuldigte nicht, das besagte Schreiben verfasst und somit die entsprechenden Äusserungen gemacht zu haben. Daran änderte sich auch im Berufungsverfahren nichts (Prot. II S. 44). Unbestritten ist ferner, dass die besagten Äusserungen so- wohl von der Vorinstanz, an welche die schriftliche Eingabe adressiert war, konk- ret zumindest vom fallbearbeitenden Einzelrichter und der Gerichtsschreiberin, wie auch vom Privatkläger und dessen Rechtsvertretung zur Kenntnis genommen wurden. Mit der Vorinstanz ist der äussere Sachverhalt mithin als erstellt zu er- achten. Der Beschuldigte bestreitet allerdings nach wie vor, die Aussagen wider besseren Wissens gemacht zu haben. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine Aussagen wahr seien und er sich entsprechend nicht der Ehrverlet- zung strafbar gemacht haben könne. Seine Bestreitungen bzw. Einwendungen betreffen mithin den subjektiven Tatbestand und damit innere Tatsachen. Über- dies will er den Wahrheitsbeweis antreten. Auf beides ist der Einfachheit halber im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

3. Rechtliche Grundlage 3.1. Vorweg kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführung der Vorinstanz zu den Ehrverletzungstatbeständen verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 ff.). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzen die Tatbestände des Straf- gesetzbuches zum Schutz der Ehre in Art. 173 ff. StGB allesamt einen Eingriff in den geschützten Ehrbereich voraus. Dabei geht der strafrechtliche Schutz der Eh- re allerdings weniger weit als jener des Zivilrechts. Geschützt wird nur die sog. sittliche Ehre, mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1). Äusserungen, die sich lediglich

- 8 - eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffe (BGE 105 IV 111 E. 1 mit weiteren Verweisen; BGE 103 IV 158 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in wel- chem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. RIKLIN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK StGB], N 28 Vor Art. 173 StGB). 3.3. Der Üblen Nachrede im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Ver- leumdung im Sinn von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer dies wider bessere Wissens tut. 3.4. Als Gegenstand der Tatbestände der Verleumdung oder der üblen Nachre- de kommen Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile in Frage. Diese müssen zudem gegenüber einem Dritten geäussert worden sein. Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverletzende Werturteile über den Ver- letzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen (Urteile des Bundesge- richts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E.

- 9 - 1.4 mit Hinweisen). Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung dem- gegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18.November 2020 E. 2.2.1; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis; RIKLIN, BSK StGB, N 43 ff. zu Art. 173 StGB). Gemäss Art. 176 StGB ist der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleum- dung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleich- gestellt. 3.5. Werden ehrrührige Tatsachen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selber und nicht (auch) gegenüber Dritten geäussert, so kommt nur der Tatbe- stand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB in Frage. Dieser Tatbestand ist ferner auch dann einschlägig, wenn die fraglichen ehrrührigen Äusserungen reine Werturteile darstellen, wobei diesfalls sowohl deren Äusserungen gegenüber dem Verletzten selber als auch gegenüber Dritten gleichsam erfasst werden (vgl. RIK- LIN, BSK StGB, N 1 zu Art. 177 StGB).

4. Konkrete Beurteilung 4.1. Prüfung des Geltungsbereichs 4.1.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob sämtliche dem Beschuldigten vorgewor- fenen Äusserungen vom strafrechtlich geschützten Ehrbegriff erfasst werden, was sie hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger (a) ihn und seine Familie ruiniert bzw. er (b) für den existenziellen Millionenschaden des Beschuldigten verantwortlich sei, verneinte. Zum gleichen Ergebnis kam sie auch hinsichtlich der Aussage, wonach (c) die Geschäfts- und Arbeitsmethoden des Privatklägers die eines Skrupellosen seien (Urk. 33 S. 9 f.). 4.1.2. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen: Bei der Beurteilung bzw. Auslegung der fraglichen Äusserungen ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adres- sat den betreffenden Aussage unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 128 IV 53 E. 1a; 105 IV 111 E. 2; 92 IV 94 E. 2). Handelt es sich bei den Äusserungen um einen Text, ist auf den Eindruck des unbefangenen Durch- schnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustel-

- 10 - len. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusam- menhang zu würdigen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 131 IV 160 E. 3.3 [=Pra 95 (2006) Nr. 59]; Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der genannten drei Aussagen (a - c), welche in der schriftlichen Eingabe vom 31. Dezember 2017 auf Seite 2 in Ziffern 2 und 3 enthalten sind. Konkret schrieb der Beschuldigte unter Ziffer 2: "M.E. ist «Filius» [gemeint: der Privatkläger] ein Psycho-/ Soziopath. In kürzester Zeit rui- nierte mir «Filius» meine Familienexistenz und mach(t)e sich skrupellos zum Opfer. In Kür- ze befasst sich der … Kantons- (…) und Stadtrat [der Stadt C._____] mit einem Bericht zu den Geschäfts- & Arbeitsmethoden eines Skrupellosen und den langfristigen Sozialkosten für die Öffentlichkeit sowie mein Familienumfeld. Dazu die Aufsicht über die Sachwalter. Der Vorstand der Betreibungsbeamten … [Region] und D._____. An einer umfassenden Aufar- beitung der "sogenannten Finanzkrise", erfahrungsweise der jahrzehntelang inkriminierten Geschäfts- und Arbeitskultur/-Methoden der E._____ AG, besteht ein übergeordnet öffentli- ches Interesse." und sodann unter Ziffer 3: "M.E. zwangsgestört nach DSM-IV "Obsessive-compulsive disorder" mobbte und ev. er- presste mich der Privatkläger, «Filius» im Tages-/ Halb-/ Stundentakt [Email- Verkehr], je über Weihnachten-Neujahr 2 aufeinander folgende Jahre, sowie vor- und während meines MA-Verhältnisses. «Filius» machte aus einer ursprünglich (abgeschriebenen) Kontokorrent- forderung von Sfr. 20'000 unseren existenziellen Millionenschaden über unsere Familienge- nerationen." 4.1.3. Zumindest hinsichtlich dieser drei Aussagen (a), (b) und (c) ist für den Be- trachter ersichtlich, dass sich diese auf die ehemals zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestehende Geschäftsbeziehung bezogen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Aussagen vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und der Privatkläger in den Jahren vor 2004 in einer Bankkunden- verbindung standen. Der Privatkläger war in seiner Stellung als … [Rang] des … Managements der E._____ AG C._____ [Stadt] für die Durchsetzung bzw. Ein- treibung einer Schuld des Beschuldigten gegenüber der Bank zuständig, was zur Einleitung des Konkurses gegen den Beschuldigten führte, welcher für die Gläu-

- 11 - bigerin E._____ AG in einem Verlustschein endete. In der Folge hat der Beschul- digte im Jahr 2005 bei einer Tochtergesellschaft der E._____, der E._____ Funds Management (Switzerland) AG, eine Arbeitsstelle als Architekt angetreten, welche ihm jedoch am letzten Tag der laufenden Probezeit gekündigt wurde, wofür er den Privatkläger verantwortlich macht (vgl. Urk. 33 S. 9 mit entsprechenden Verwei- sen auf die Akten; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der entsprechende Bezug zu dieser Ge- schäftsbeziehung bzw. zur beruflichen Funktion des Privatklägers ergibt sich ins- besondere daraus, dass der Beschuldigte im Hinblick auf seine durch den angeb- lich erlittenen Millionenschaden ruinierte Familienexistenz eine entsprechende Bankschuld (Kontokorrentforderung von Fr. 20'000.–) sowie die Bank E._____ AG und in diesem Zusammenhang auch die angeblich skrupellosen Arbeits- und Ge- schäftsmethoden des Privatklägers erwähnt, der im … Management tätig und in dieser Rolle mit der Eintreibung dieser Schuld für die Bank betraut war. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, war das Schreiben an das Gericht bzw. die Parteien und damit an einen begrenzten Personenkreis gerichtet, welche die- se Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bereits kannten, betraf der Gegenstand des Verfahrens, in dessen Rahmen diese Einga- be des Beschuldigten erging, doch – wie bereits erwähnt – im Grunde identische Vorwürfe. Entsprechend musste die Äusserung des Beschuldigten von ihren Ad- ressaten im beschriebenen Kontext dahingehend verstanden werden, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, dass der Privatkläger ihn im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schuld bzw. der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckung in den finanziellen Ruin getrieben habe, wobei er dessen Vorgehen als "skrupellos" beschreibt. Im Kontext der Aussagen ergibt sich entsprechend, dass der Beschul- digte diese Äusserungen primär auf die Ausübung der geschäftlichen Funktion des Privatklägers im … Management der Gläubigerin E._____ AG bezieht, mithin auf dessen Geschäftsgebaren als angeblich kompromissloser Schuldeneintreiber der Bank. Dabei gehört es gerade auch zu den Aufgaben eines Mitarbeiters, der bei einer Bank in der Abteilung für das Forderungsmanagement tätig ist, gegen- über einem säumigen Schuldner schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Mass- nahmen einzuleiten, welche diesen bzw. dessen Einzelfirma im äussersten Fall in den Konkurs – oder in den Worten des Beschuldigten eben in den "Ruin" – trei-

- 12 - ben können, mit entsprechend weitreichenden finanziellen Folgen für den be- troffenen Schuldner. Die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Aussa- ge betreffend dessen angebliche "Skrupellosigkeit" (Aussage c) bezieht sich da- bei gar explizit auf die "Geschäfts- und Arbeitsmethoden" des Privatklägers im Zusammenhang mit dieser Schuldeintreibung. Durch den Hinweis, diesbezüglich Mitteilung unter anderem an entsprechende (berufliche) Aufsichtsgremien zu ma- chen ("Aufsicht über die Sachwalter", Vorstand der Betreibungsbeamten …, … Kantons- […] und Stadtrat [der Stadt C._____]) bestätigt sich der Bezug seiner Aussage zum beruflichen Kontext. Damit betreffen diese Aussagen mithin nicht den menschlich-sittlichen Bereich der Ehre, die durch das Strafrecht geschützt wird, sondern vielmehr den gesellschaftlichen Ruf, hier im Sinne der beruflichen Geltung des Privatklägers, welche wie dargelegt gemäss gefestigter bundesge- richtlicher Rechtsprechung vom Geltungsbereich von Art. 173 ff. StGB nicht er- fasst wird. Entsprechend kommt hinsichtlich dieser drei Aussagen eine Verurtei- lung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht und der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz hinsichtlich dieser Aussagen freizusprechen. 4.1.4. Anders sieht es dagegen hinsichtlich der weiteren drei angeklagten Äusse- rungen aus, in welchen der Beschuldigte den Privatkläger als (e) "Psycho- /Soziopath" und als (f) "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disor- der" Leidenden bezeichnet, der ihn (d) "gemobbt und erpresst" habe. Selbst wenn diese Aussagen im besagten Schreiben des Beschuldigten an das Bezirksgericht in den gleichen Abschnitten wie die zuvor behandelten ersten drei Aussagen standen, handelt es sich dabei um Aussagen, die geeignet sind, die damit ange- sprochene Person bzw. ihre Persönlichkeit in ihrer (strafrechtlich geschützten) menschlich-sittlichen Bedeutung zu berühren: 4.1.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Vorhalt eines patholo- gischen Zustands dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere medizini- sche Fachausdrücke wie "Psychopath", "Querulant" oder "Idiot" dazu missbraucht werden, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen, ihn mithin in seiner persönlichen Ehre herab- zuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom

- 13 -

17. Dezember 2020 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]; 6B_531/2018 vom

2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, BSK StGB, N 26 Vor Art. 173 StGB mit Hinwei- sen). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Bezeichnung als "Psycho-/Soziopath" und als "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disorder" zweifellos der Fall, machte der Beschuldigte die beiden Äusserungen doch ohne jeglichen sachlichen Hintergrund und ohne Kontext, sondern – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.4.2.2.) – einzig zum Zweck, den Privatkläger als charakterlich minderwertig hinzustellen und ihn damit in seiner sittlichen Ehre herabzusetzen. 4.1.6. Auch was die Aussage, der Privatkläger habe ihn gemobbt und erpresst, angeht, ist der strafrechtlich geschützte Bereich der Ehre berührt. Zwar äusserte der Beschuldigte diese Aussage im Hinblick auf angeblich zahlreiche Kontaktauf- nahmen des Privatklägers im Zusammenhang mit der Eintreibung der ausstehen- den Schuld und damit insofern ebenfalls bezogen auf die Handlungen des Privat- klägers in seiner geschäftlichen Funktion als Mitarbeiter des … Managements der E._____ AG. Allerdings erschöpft sich die Bedeutung, welche eine unbefangene durchschnittliche Drittperson dieser Aussage zumessen würde, nicht mehr in ei- ner wertenden Äusserung über das Geschäftsgebaren, die ausschliesslich seine rein berufliche Geltung betreffen würde. So ist insbesondere der Vorwurf strafba- ren Verhaltens – in casu der Erpressung (strafbar gemäss Art. 156 StGB) – grundsätzlich als ehrverletzend im Sinne des Strafrechts zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5). Dabei kann es nicht da- rauf ankommen, dass sich das angeblich strafbare Verhalten in einem beruflichen Umfeld abgespielt haben soll. Sodann tangiert der Vorwurf des Mobbings im Sin- ne der Bedeutung dieses Ausdrucks als ständiges Schikanieren, Quälen und Ver- letzen einer Person (Wortbedeutung gemäss Duden) auch bzw. gar vorwiegend den Geltungsanspruch des Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zumal ihm damit doch ein äussert unfaires, niederträchtiges und verwerfliches Verhalten ge- genüber seinen Mitmenschen vorgeworfen wird, das – unabhängig in welchem Umfeld sich dies angeblich abgespielt haben soll – mit der Ehre des Privatklägers als Berufsmann nicht mehr viel zu tun hat.

- 14 - 4.1.7. Im Ergebnis hat nach dem Gesagten hinsichtlich der Aussagen (a), (b) und (c) ein Freispruch zu erfolgen, da diese vom strafrechtlichen Ehrenschutz nicht er- fasst werden. Demgegenüber sind die Aussagen (d), (e) und (f) von diesem Gel- tungsbereich erfasst und entsprechend nachfolgend anhand der Straftatbestände von Art. 173 ff. StGB rechtlich zu würdigen. 4.2. Rechtliche Würdigung betreffend "Psycho-/Soziopath", und "zwangsgestört nach DMS-IV obsessive-compulsive disorder" 4.2.1. Wie bereits festgehalten, ist der Vorhalt eines pathologischen Zustands dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere medizinische Fachausdrü- cke dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustel- len (siehe oben Ziffer II.4.1.5. und Hinweise auf BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, BSK StGB, N 26 Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Gleiches muss auch hinsichtlich der Be- zeichnung als "Soziopath" gelten, die ihrerseits als Form der Psychopathie, die sich besonders durch ein auffälliges soziales Verhalten und Handeln äussert (De- finition gemäss Duden), verstanden wird. 4.2.2. Die Nennung eines psychopathologischen Zustandes einer anderen Person wäre nach dem Gesagten also nur dann unproblematisch, wenn diese als Be- schreibung eines rein medizinischen Zustandes, für welchen der Betroffene in der Regel selber nicht verantwortlich ist, und sodann frei von jeglicher moralischen Wertung gebraucht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom

17. Dezember 2020 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 147 IV 47]). Wie bereits darge- legt und sodann auch von der Vorinstanz zur Recht erkannt, erfolgt die Nennung dieser beiden Begriffe durch den Beschuldigten – genauso wie die Aussage, der Privatkläger leide an Zwangsstörungen bzw. an obsessive-compulsive disorder – aus Sicht des unbefangenen Lesers in keinem medizinischen Kontext bzw. fak- tisch gar ohne jeglichen sachlichen Bezug, sondern im Sinne einer Geringschät- zung als abschätzige Äusserung bzw. als Schimpfwort zur Kränkung des Privat- klägers. Dabei kommt es – dies sei auch an dieser Stelle nochmals erwähnt (vgl.

- 15 - oben E. II.4.1.2.) – von vornherein nicht darauf, wie der Beschuldigte diese Äusserungen gemeint hat oder wie er diese Begriffe definiert. 4.2.3. Diese Äusserungen sind mit der Vorinstanz als reine Werturteile zu qualifi- zieren, welche der Beschuldigte gegenüber Dritten (Richter und Gerichtsschreibe- rin des Bezirksgerichts Zürich) sowie indirekt auch gegenüber dem Privatkläger und dessen Rechtsvertreterin geäussert hat, und die nach dem Gesagten den ob- jektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bereits erfüllen. 4.2.4. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ist mit der Vorinstanz von Vorsatz auszugehen. Wie bereits das Bundesgericht festgehalten hatte, wird unter sol- chen Ausdrücken wie "Psychopath" im täglichen Leben regelmässig nicht eine all- fällige psychopathische Veranlagung als solche verstanden, sondern der Aus- druck im abschätzigen Sinne verwendet, wonach sich der Betroffene abnorm, asozial oder anderweitig verwerflich benehme (BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 [zur Publ. vorges.] E. 3.3). Entsprechend musste sich der Beschuldigte beim Gebrauch dieser Aus- drücke bewusst gewesen sein, dass diese den Privatkläger in seiner Ehre herab- setzen würden. Dies gilt auch mit Blick auf die Aussage bezüglich angeblicher Zwangsstörungen. Dennoch bediente er sich bewusst dieser Ausdrücke. Daran ändert – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 33 S. 16) – auch nichts, dass der Beschuldigte sich damit zu rechtfertigen versucht, er sei über- zeugt, dass der Privatkläger kein Einfühlungsvermögen besitze, gleichzeitig aber in der Stiftung D._____, die sich für Kinder einsetze, engagiert sei, wofür er keine andere Bezeichnung als Psychopath bzw. Soziopath kenne (Urk. 4 S. 5; Prot. II S. 45 ff.). Der Beschuldigte benutzte diese Fachausdrücke offensichtlich ohne medizinische Kenntnisse, ohne ernsthafte Veranlassung oder sachlichen Hinter- grund und sodann auch ohne sachlichen Zusammenhang mit seinen übrigen Aussagen in seiner Eingabe, sondern einzig basierend auf seiner persönlichen Meinung über den Privatkläger, obwohl bzw. gerade weil ihm bewusst gewesen sein musste, dass seine Ausdrucksweise geeignet war, den Privatkläger damit zu kränken bzw. in der Ehre zu verletzen (vgl. Prot. II S. 54 oben). Entsprechend

- 16 - entschied er sich wissentlich und willentlich für die Äusserung dieses ehrverlet- zenden Werturteils. Damit ist auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich der Aus- sagen (e) und (f) gegeben. Ein fristgerechter Strafantrag des Privatklägers liegt ebenfalls vor (Urk. 1; vgl. dazu bereits die Vorinstanz, Urk. 33 S. 6). Der Beschul- digte handelte entsprechend tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung). 4.2.5. Das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 33 S. 16 ff.). Insbesondere ist bei rei- nen Werturteilen wie dem vorliegenden kein entlastender Wahrheits- oder Gut- glaubensbeweis möglich. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Schuldausschlussgründe liegen ebenfalls keine vor. 4.2.6. Der Beschuldigte ist für diese Äusserungen (e und f) somit der Beschimp- fung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Rechtliche Würdigung betreffend "Mobbing und Erpressung" 4.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn (d) gemobbt und erpresst, sind mit der Vorinstanz als Tatsachenbehauptungen zu qualifizie- ren, handelt es sich dabei doch um ein Verhalten gegenüber Mitmenschen, das in gewisser Form äusserlich in Erscheinung tritt und entsprechend grundsätzlich ei- nem Beweis zugänglich ist. Dass es sich bei beiden Aussagen um ehrrührige Aussagen, d.h. um Aussagen handelt, die den strafrechtlich geschützten mensch- lich-sittlichen Bereich der Ehre tangieren, wurde eingangs bereits dargelegt (oben E. II.4.1.6.). Die Aussagen wurden sodann unter anderem gegenüber Dritten (Ge- richt, Parteivertreter) geäussert, denn wie die Vorinstanz in ihrem Urteil bereits zu- treffend ausführte, gelten auch Behörden als Dritte (RIKLIN, BSK StGB, N 7 zu Art. 173; Urk. 33 S. 10). Ferner liegt ein fristgerechter Strafantrag des Privatklä- gers vor (Urk. 1; vgl. dazu bereits die Vorinstanz, Urk. 33 S. 6). Damit ist der ob- jektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllt. Nach- dem sich der Tatbestand der üblen Nachrede als Grundtatbestand und die Ver-

- 17 - leumdung nach Art. 174 StGB als qualifizierter Tatbestand auf der objektiven Sei- te nicht unterscheiden, ist mithin auch der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Tatbeständen erfolgt – darauf wurde bereits hingewiesen (oben E. II.3.3.) – auf der subjektiven Tatbestands- ebene. 4.3.2. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Im Gegensatz zur Verleumdung genügt bei der üblen Nachrede auch Eventual- vorsatz. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Tä- ter muss sich nur der Ehrrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6.; 119 IV 44 E. 2.a). Handelt es sich ferner um eine unwahre Tatsachenbehauptung, gehört das Bewusstsein ihrer Unwahrheit nicht zum Vorsatz der üblen Nachrede, ist solches doch gerade kennzeichnend für die Verleumdung, die eine Äusserung "wider besseren Wis- sens" verlangt (BGE 71 IV 225 E. 4). Umgekehrt muss der Täter also, um mit sei- ner Tatsachenbehauptung den qualifizierten Tatbestand der Verleumdung zu er- füllen, nach der Rechtsprechung mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung oder Verdächtigung handeln. "Wider besseres Wissen" erhoben ist sie nur dann, wenn der Täter oder die Täterin sicher weiss, dass die Anschuldigung bzw. ehrrührige Aussage unwahr ist; das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass seine Aussage unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2013 vom 26. November 2013 E. 2.1. mit Verweis auf die Rechtspre- chung zum Tatbestand der falschen Anschuldigung, welche eine Anschuldigung "wider besseren Wissens" verlangt, vgl. insbesondere BGE 136 IV 170 E. 2.1 und BGE 76 IV 243). 4.3.3. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass der Beschuldig- te zwar behauptet, der Inhalt seines fraglichen Schreibens würde "erwiesene Tat- sachen" wiedergeben (Urk. 33 S. 14). Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens äusserte er sich in seinen Eingaben wie auch in der Befragung dahingehend,

- 18 - dass durch seine Aufstellungen und Unterlagen zweifelsfrei bewiesen sei, dass ihn der Privatkläger als Sachwalter in den Betreibungsferien stunden- bzw. tage- lang rechts-, sitten- und moralwidrig erpresst habe (vgl. Urk. 35 S. 1, Prot. II S. 50 ff., 60). Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass sich nicht mit genügender Bestimmtheit nachweisen lasse, dass der Beschuldigte wider besseren Wissens gehandelt hatte. Zu Recht weist sie ferner darauf hin, dass allein der Umstand, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach für seine Äusserungen verurteilt wurde, noch nicht den Schluss zulasse, dass der Beschuldigte seine Äusserungen für unwahr hält. Der Beschuldigte scheint sich vielmehr in der Ansicht festgefahren zu haben, dass der Privatkläger für seine private Misere verantwortlich sei, wobei er sich mit Blick auf die Eintrei- bung der Forderung zu Unrecht vom Privatkläger unter Druck gesetzt fühlte. Zu- dem fühlt sich der Beschuldigte – ungeachtet der letztlich auch dort erfolgten Ver- urteilung wegen übler Nachrede – in seinen Aussagen offenbar unter anderem durch den Entscheid des Bezirksgerichts C._____ vom 11. November 2013 (Urk. 6/2) bestätigt, in welchem dieses festgehalten hat, dem Beschuldigten kön- ne nicht nachgewiesen werden, dass er hinsichtlich gewisser ehrrührigen Aussa- gen wider besseren Wissens gehandelt habe (Urk. 33 S. 14). Letzteres erwähnte er auch im Berufungsverfahren mehrfach (Urk. 35 S. 1; Urk. 47 S. 2; Prot. II S. 7). Somit kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten nicht als erstellt be- trachtet werden, dass er in subjektiver Hinsicht wider besseren Wissens handelte. Der Tatbestand der Verleumdung fällt mithin ausser Betracht. 4.3.4. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Aussagen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, welcher wie gesagt deutlich geringere Anforderungen an die Qualität des Wissen und Wollens des Täters stellt. Ent- scheidend ist wie gesagt nur, ob der Täter gewusst hatte, dass seine Aussagen ehrrührig sind und er sich in diesem Wissen trotzdem für deren Äusserung ent- schieden hat. Dies ist vorliegend zu bejahen. Dem Beschuldigten musste bewusst gewesen sein, dass die Äusserung des Vorwurfs strafbaren Verhaltens in Form von Erpressung sowie der Vorwurf, Mobbing betrieben zu haben, geeignet ist, den Privatkläger in seiner Ehre herabzusetzen, hatte das betreffende Strafverfah- ren, im Rahmen dessen er die nun hier zur Beurteilung stehenden Äusserungen

- 19 - tätigte, doch bereits praktisch identische Aussagen (Mobbing und Nötigung) zum Gegenstand. Bezeichnenderweise stellte er das ehrverletzende Potential seiner Aussagen an der Berufungsverhandlung auch gar nicht in Abrede (vgl. Prot. II S. 54 oben). Dass der Privatkläger sich durch solche Aussagen in seiner Ehre verletzt fühlte, wurde dem Beschuldigten bereits damals durch die entsprechende Strafanzeige des Privatklägers und den bereits erlassenen (vom Beschuldigten angefochtenen) Strafbefehl verdeutlicht (vgl. Urk. 25, Beizugsakten GB170066, dortige Urk. 1 und 12). Entsprechend machte bzw. wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen im Wissen um ihre Ehrrührigkeit bewusst im Rahmen des dama- ligen Verfahrens. Dieses Verhalten ist mithin – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 15) – nicht mehr nur als eventualvorsätzlich, sondern als Handeln mit direktem Vorsatz zu qualifizieren. Dass er dabei offenbar von der Wahrheit seiner Behauptung überzeugt gewesen sein dürfte, ist bei der üblen Nachrede – wie hiervor erläutert – gerade nicht mehr entscheidend. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist damit auch hinsichtlich der Aussage (d) (Erpressung, Mobbing) er- füllt. 4.4. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil hinsichtlich der üblen Nachrede fer- ner ausführlich mit den verschiedenen denkbaren Rechtfertigungsgründen ausei- nandergesetzt: 4.4.1. Dabei hat sie zunächst den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des recht- mässigen Verhaltens im Sinne von Art. 14 StGB mit allgemeinen rechtlichen Er- wägungen unterlegt, geprüft und schliesslich mit überzeugender Begründung zu Recht verworfen, indem sie feststellte, dass insbesondere keine prozessualen Darlegungspflichten des Beschuldigten im damaligen Strafverfahren die Äusse- rungen dieser ehrrührigen Vorwürfe gerechtfertigt hätten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Darlegungen zur vom Beschuldigten angerufenen Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV, welche ebenfalls keine Rechtfertigung für sein im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmäs- siges Verhalten darstellt. Im Ergebnis sind mit der Vorinstanz mithin keine allge- meinen Rechtfertigungsgründe zu erkennen.

- 20 - 4.4.2. In Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht das Gesetz für die üble Nachrede sodann be- sondere deliktsspezifische Entlastungsmöglichkeiten in der Form des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises vor. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass der Be- schuldigte in casu zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, weil er die strittigen Äusserungen in einer Eingabe ans Bezirksgericht im Zusammenhang mit einem damals laufenden Strafverfahren gemacht hatte, in welchem ihm für teilweise gleiche oder sehr ähnliche Äusserungen bereits üble Nachrede vorgeworfen wor- den sei. Entsprechend habe der Beschuldigte zumindest ein gewisses privates In- teresse daran gehabt, dem Gericht seine Version der Geschichte darzulegen, wozu unter anderem eben gehörte, dass der Privatkläger ihn gemobbt und er- presst haben soll (Urk. 33 S. 18 f.). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Man kann sich zwar fragen, inwiefern der Beschuldigte wirklich berechtigten Anlass gehabt hatte, in der hier zur Beurteilung stehenden Eingabe vom 31. Dezember 2017 diese ehrrührigen Äusserungen zu machen bzw. zu wiederholen, zumal der An- lass bzw. der Zweck dieser Eingabe des Beschuldigten eigentlich einzig die Ter- minierung bzw. allfällige Verschiebung der Hauptverhandlung, an welcher die Par- teivorträge ja erst noch hätten folgen sollen, bildete und es entsprechend mit Blick auf den Verfahrensstand eigentlich nicht angezeigt war, sich in einer solchen Ein- gabe zu "inhaltlichen" Themen des laufenden Verfahrens zu äussern. Anderer- seits ist aber auch nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich beim Beschuldigten um einen nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien handelt, der mit den Ge- pflogenheiten des Strafprozesses nur begrenzt vertraut war. Nachdem die Nicht- zulassung des Entlastungsbeweises die Ausnahme bilden soll, ist der Beschuldig- te trotz der geäusserten Bedenken zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 4.4.3. Im Weiteren hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die höchstrichterli- che Rechtsprechung zunächst die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte ange- führt (Urk. 33 S. 18) und anschliessend die diesbezüglichen Vorbringen des Be- schuldigten sorgfältig geprüft und schliesslich mit überzeugender Begründung zu- nächst den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht erachtet (Urk. 33 S. 19 f.). Dieser hätte hinsichtlich des ehrrührigen Vorwurfs einer strafbaren Handlung (der Er- pressung) mit dem Nachweis einer entsprechenden Verurteilung erbracht werden müssen. Eine solche liegt nicht vor. Gegen den Privatkläger wurde jedoch nicht

- 21 - einmal eine Strafuntersuchung eingeleitet, worauf die Vorinstanz zu Recht hin- weist. 4.4.4. Spätestens vor diesem Hintergrund wird dann auch klar, dass der Beweis- antrag des Beschuldigten, heimlich erstellte Gesprächsaufnahmen zum Beweis zuzulassen, den er nach bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens erfolgter einstweiliger Abweisung (Urk. 44) erneut stellte (vgl. Urk. 47), wiederum abzuwei- sen ist. Diese Aufnahmen eines Gesprächs vom 3. Dezember 2010 zwischen dem Beschuldigten und mehreren Vertretern der E._____ AG, mitunter dem Pri- vatkläger, wurden vom Beschuldigten gezielt heimlich und ohne Einverständnis der teilnehmenden Gesprächspartner erstellt, was der Beschuldigte auch gar nicht bestreitet (Prot. I S. 17). Die Aufnahmen wurden entsprechend rechtswidrig erstellt. Daran ändert der Umstand, dass ein früheres entsprechendes Strafver- fahren wegen Verstosses gegen Art. 179ter StGB zufolge Verletzung des Ankla- geprinzips in diesem Punkt aus prozessualen Gründen eingestellt werden musste (vgl. Urk. 2/4 S. 16), nichts. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt hin- sichtlich der Frage nach der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel Art. 141 Abs. 2 StPO analog auch bei von Privaten rechtswidrig erlangten Be- weismittel, die entsprechend nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfol- gungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hin- weisen und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 [mit Hinweisen insb. auf die Literatur]). In casu sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer derart ein- schneidenden Zwangsmassnahme wie die Überwachung des Privatklägers und weiterer Personen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO) für dieses Gespräch vom 3. Dezember 2010 nicht einmal im Ansatz erfüllt, können diese doch von vornherein nur gegenüber der beschuldigten Person, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht, angeordnet werden. Gegen den Privatkläger wurde jedoch soweit ersichtlich bis heute nie eine Strafuntersuchung geführt. Dass sodann auch im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten kei- ne Grundlage für eine Anordnung einer solchen Zwangsmassnahme gegen den Privatkläger als Geschädigten in diesem Verfahren besteht oder bestanden hätte,

- 22 - ergibt sich nach dem Gesagten von selbst. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte die heimliche Aufnahme aufgrund einer Notwehr- oder Notstandssitua- tion und folglich mit einem Rechtfertigungsgrund erstellt hatte. Denn weder aus den von ihm sonst vorgebrachten "Beweisen" bzw. Behauptungen (insbesondere selektive, unvollständige E-Mail-Auszüge aus dem Jahr 2005, Urk. 21 S. 6 ff.) noch aus den vom Beschuldigten selektiv zitierten, vermeintlich brisanten Aussa- gen des Privatklägers und weiterer Gesprächsbeteiligter aus dieser Besprechung vom 3. Dezember 2010, die eine Erpressung zu seinem Nachteil belegen sollen (vgl. Urk. 21/2 S. 5), sind bei objektiver Betrachtung Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte in irgendeiner Forum in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt bzw. erpresst worden wäre. Ein rechtswidriger Angriff seitens des Privat- klägers auf die Rechtsgüter des Beschuldigten ist mithin nicht ersichtlich, womit auch ein allfälliger Rechtfertigungsgrund für die heimlich erstellte Gesprächsauf- nahme entfällt. Gleichsam erschliesst sich aus dem vermeintlichen Inhalt dieses heimlich aufgezeichneten Gesprächs aus dem Jahr 2010 – unabhängig von den hiervor genannten prozessualen Bedenken – ohnehin nicht, wie diese Aufnahme geeignet sein könnte, die vom Beschuldigten behauptete "Erpressung" durch den Privatkläger, die im Jahr 2004 stattgefunden haben soll, zu beweisen. Eine ent- sprechende schriftliche Bestätigung des an diesem Gespräch seitens der E._____ AG gemachten friedensfördernden Angebots mit dem Zweck, den Beschuldigten endlich zur Einstellung der anhaltenden Ehrverletzungen und Drohungen gegen den Privatkläger zu motivieren, hat der Beschuldigte sodann bereits selber einge- reicht (Urk. 21/5). Hinweise für ein erpresserisches Verhalten des Privatklägers, wie sie der Beschuldigte behauptet, ergeben sich auch daraus in keiner Weise. Ein massgeblicher Erkenntnisgewinn für den vom Beschuldigen angestrebten Wahrheitsbeweis wäre von dieser Gesprächsaufnahme mit anderen Worten in an- tizipierter Beweiswürdigung offensichtlich nicht zu erwarten. Im Lichte des Gesag- ten ist der Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten um Beizug und Zulassung der rechtswidrig erstellten Gesprächsaufnahme mithin (erneut) abzuweisen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten ebenfalls nach bereits erfolgter einstweiligen Abweisung erneut gestellte Beweisergän- zungsantrag auf gerichtliche Befragung des Privatklägers (erneut) abzuweisen ist,

- 23 - nachdem daraus weder hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Beschuldigten noch hinsichtlich seines Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises ein rechtserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. 4.4.5. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Mobbings hat die Vorinstanz den Wahr- heitsbeweis zu Recht als gescheitert betrachtet, ergeben sich doch aus den vom Beschuldigten angebotenen Beweismitteln – insbesondere den von ihm immer wieder ins Feld geführten (Prot. II S. 20 f., 23, 25 f., 27, 29, 47, 50, 54, 59, 62), wie gesagt nur selektiven und unvollständig eingereichten E-Mail-Auszügen (Urk. 21 S. 6 ff.) – keinerlei Hinweise auf ein systematisches Schikanieren oder gar Quälen des Beschuldigten (Urk. 33 S. 19). Auch auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.6. Schliesslich kann auch mit Blick auf den Gutglaubensbeweis auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen sie den Gutglaubensbe- weis mit eingehender und überzeugender Begründung als gescheitert erkannte (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten, der für den Gutglaubensbeweis be- weispflichtig ist, gelingt es nicht nachzuweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die fraglichen Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, und zwar sowohl mit Blick auf den Vorwurf der Erpressung (Urk. 33 S. 20) als auch im Hinblick auf jenen des Mobbings (Urk. 33 S. 21 f.). Die vom Beschuldigten angebotenen und bereits erwähnten selektiven und zudem inkompletten E-Mail-Auszüge vermögen auch hier einen berechtigen Anlass für derartige ehrrührige Tatsachenbehauptun- gen nicht darzulegen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte nichts vorzuweisen, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Schliesslich fallen die bereits behandelten zusätzlich beantragten Be- weismittel (heimliche Gesprächsaufnahme und Befragung des Privatklägers) aus den bereits dargelegten Gründen (oben E. II.4.4.3.) auch im Hinblick auf den Gut- glaubensbeweis ausser Betracht. 4.4.7. Im Ergebnis erfolgte das hinsichtlich der von ihm geäusserten Vorwürfe der Erpressung und des Mobbings gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigen nach dem Gesagten auch rechtswidrig. Sodann lie- gen auch hier keine Schuldausschlussgründe vor. Nachdem die beiden Aussagen

- 24 - innerhalb ein und desselben Schreibens geäussert wurden, ist von Tateinheit auszugehen. Der Beschuldigte ist für die beiden Aussagen somit wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu verurteilen und angemessen zu bestra- fen.

- 25 -

5. Versuchte Nötigung (Anklage-Ziffer 2) 5.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 2 der Anklage sodann vorgeworfen, versucht zu haben, den Privatkläger zum Rückzug der Strafanträge zu nötigen, indem er diesem angedroht habe, Teile der soeben behandelten Behauptungen und Vorwürfe (insbesondere skrupellose Geschäfts- und Arbeitsmethoden sowie der dadurch verursachten Sozialkosten für die Öffentlichkeit und die Familie des Beschuldigten) dem … Kantons- und Stadtrat [der Stadt C._____] in einem ent- sprechenden Bericht zukommen zu lassen, wodurch er den Tatbestand der ver- suchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt habe. 5.2. Wie die Vorinstanz diesbezüglich absolut zutreffend festgehalten hat, fehlt es beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bereits am Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile bzw. am Nötigungsmittel. Es ist nämlich weder ersichtlich, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger den Eintritt eines Übels in Aussicht gestellt bzw. an- gedroht hätte, noch dass er die Veranlassung dieses Übels unter die Bedingung gestellt hätte, dass der Privatkläger den Strafantrag zurückziehe. Tatsächlich hat- te der Beschuldigte dem Privatkläger gar nicht erst damit gedroht, dass er die entsprechenden Verwürfe an die Behörden weiterleiten würde. Vielmehr hat er ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die besagten Behörden bereits entsprechend informiert habe, woraus er den Schluss zog, dass sich diese entsprechend bald mit dem Thema auseinandersetzen würden. Auf diesen Standpunkt stellte sich der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 57). Schliess- lich ist seinen Aussagen weder explizit noch implizit die Aufforderung zum Rück- zug des Strafantrags zu entnehmen. Mangels einer eigentlichen Nötigungshand- lung ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f.). 5.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Privatklägervertreterin in ihrem Plädoyer ins Feld geführte ver- meintliche "Androhung", auch die Aufsicht über die Sachwalter, den Vorstand der Betreibungsbeamten … sowie die Kinderschutzorganisation "D._____" zu infor- mieren (Urk. 54 S. 9), zwar in der betreffenden Eingabe des Beschuldigten vom

- 26 -

31. Dezember 2017 enthalten war, jedoch ohnehin keinen Einzug in die Anklage- schrift vom 27. September 2019 (Urk. 15) gefunden hatte, welche den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vorgibt. Diese Umstände sind mithin nicht Ge- genstand des vorliegenden Strafverfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 5.4. Im Ergebnis richtig ist sodann auch der Schluss der Vorinstanz, dass auch kein strafbarer Versuch vorlag, würde dieser doch zumindest die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Nötigung voraussetzen. So spricht bereits die soeben geschilderte Vorgehensweise dagegen, dass der Beschuldigte den Willen bzw. die Absicht gehabt hätte, den Privatkläger zum Rückzug des Strafantrags zu nötigen. Betrachtet man das Verhalten des Beschuldigten bzw. die verschiedenen gleichgelagerten Strafverfahren der letzten Jahre, entsteht im Gegenteil gerade nicht der Eindruck, dass sich der Beschuldigte darum bemühen würde, (weitere) Gerichts- bzw. Strafverfahren zu vermeiden, sondern er vielmehr darauf aus zu sein scheint, gerade auch vor Gericht für seine "Sache" zu kämpfen und die Be- hörden von seiner Sicht der Dinge zu überzeugen, wie er dies auch selber unver- blümt angibt (Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 8, 10 f., 56, 62). Damit scheidet auch ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB aus. 5.5. Nach dem Gesagten liegt eine versuchte Nötigung nicht vor. Der Beschul- digte ist entsprechend von diesem Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen. III. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 27 - 1.2. Die Änderungen des neuen Sanktionenrechts betreffen weitestgehend nur den Sanktionsbereich von mehr als 180 Tagessätzen bzw. über 6 Monaten Frei- heitsstrafe. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die maximale Strafdrohung für diese Delikte betrug be- reits unter altem Recht 180 Tagessätze Geldstrafe (üble Nachrede) bzw. 90 Ta- gessätze Geldstrafe (Beschimpfung). Nachdem vorliegend keine Gründe ersicht- lich sind, den auf 180 Tagessätze limitierten ordentlichen Strafrahmen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB infolge Konkurrenz ausnahmsweise zu überschreiten, bewegt sich die auszufällende Sanktion in der vorliegenden Konstellation von vornherein im von der Gesetzesänderung unangetasteten Bereich von unter 180 Tagessätzen Geldstrafe. Damit erweist sich das neue Recht für den Beschuldig- ten im vorliegenden konkreten Fall nicht als milder und es gelangt entsprechend das alte, zum Tatzeitpunkt am 31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwen- dung.

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 24 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie ge- stellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 2.2. Nachdem für beide zur Beurteilung stehenden Delikte wie dargelegt von Gesetzes wegen einzig eine Geldstrafe als Sanktion in Frage kommt, ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie zuvor bereits erwähnt, erweist sich vorliegend die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ange- sichts der höheren abstrakten Strafdrohung als die schwerere der beiden zu beur- teilenden Straftaten. Sie bildet somit den Ausgangspunkt für die vorliegende Strafzumessung. Der Strafrahmen beträgt entsprechend – wie ebenfalls bereits

- 28 - angesprochen – 180 Tagessätze Geldstrafe. Nachdem wie gesagt keine Gründe ersichtlich sind, die eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden (vgl. hiervor E. III.1.2), ist die Gesamtgeldstrafe innerhalb dieses Straf- rahmens von bis 180 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.

3. Konkrete Beurteilung 3.1. Einsatzstrafe für üble Nachrede 3.1.1. Im Rahmen der Tatkomponente für die üble Nachrede ist auf Seiten der ob- jektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Vorwurf der Erpressung zu Unrecht eines Verbrechens und damit eines strafbaren Verhaltens erheblicher Schwere bezichtigt hat. Sodann beinhaltet der Vorwurf des Mobbings eine Anschuldigung eines zwar grundsätzlich nicht strafba- ren, aber zumindest sozial intolerablen und niederen Verhaltes. Erschwerend ins Gewicht fällt insofern, dass der Beschuldigte im gleichen Schreiben zwei ehrrühri- ge Ausdrücke verwendete, die beide den Tatbestand erfüllen. Mit Blick auf den Adressatenkreis ist mit der Vorinstanz allerdings erheblich relativierend zu be- rücksichtigen, dass dieser zum einen sehr begrenzt war und angesichts des zu wahrenden Amtsgeheimnisses der Gerichtspersonen keine Gefahr bestand, dass unbeteiligte Dritte vom Schreiben Kenntnis erhalten würden. Zum andern handel- te es sich bei den Adressaten um Behördenmitglieder (Gericht), welche – nicht zuletzt auch aufgrund der bestehenden Aktenkenntnis im damaligen Verfahren mit praktisch identischem Gegenstand – in der Lage waren, die ehrrührigen Äusserungen des Beschuldigten einzuordnen. Das objektive Tatverschulden er- weist sich insgesamt aber dennoch als nicht mehr leicht. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte, was für sich aber keine verschuldenserhöhende Wir- kung zeitigt. Die bereits mehrfach geschilderten Umstände der Tat (Tatbegehung im laufenden Strafverfahren trotz bereits mehrfacher Verurteilung wegen praktisch identischen Aussagen, vgl. Urk. 2/4 und 2/5 sowie Urk. 34) zeugen aber von einer erheblichen Hartnäckigkeit des Beschuldigten und sind entsprechend Ausdruck einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Mit Blick auf die Beweggründe ist

- 29 - zu seinen Gunsten anzumerken, dass der Beschuldigte offenbar nach wie vor von der Wahrheit seiner Aussagen überzeugt ist. Leicht verschuldensmindernd ist so- dann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich offenbar über längere Zeit zunehmend in die Überzeugung, wonach der Privatkläger für seine gesamte pri- vate Misere verantwortlich sei, regelrecht hineingesteigert zu haben scheint. Ins- gesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Ein- satzstrafe ist mithin – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen – auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Beschimpfung 3.2.1. Im Hinblick auf die Beschimpfung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, jemand sei ein Psychopath bzw. ein Soziopath, um Aus- drücke einer erheblichen Geringschätzung handelt, die den Betroffenen in nicht unerheblichen Masse in der Ehre zu verletzten vermögen. In gewissem Masse re- lativierend wirkt sich allerdings auch hier wieder der beschränkte Adressatenkreis der Äusserung aus. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizie- ren. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zur üb- len Nachrede hiervor verwiesen werden, die hier ebenso Geltung haben. Das Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten leicht relativiert. In Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der üblen Nachrede ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Ta- ges-sätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen. 3.3. Täterkomponente Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 28). Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Erheb- lich zu seinem Nachteil ins Gewicht fällt vorliegend allerdings, dass der Beschul- digte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, teilweise sogar für die exakt gleichen Ausdrücke (Urk. 2/4 und 2/5 sowie Urk. 52). Darüber hinaus hat der Be-

- 30 - schuldigte die vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten während bzw. gar im Rahmen des laufenden Strafverfahrens begangen. Der Beschuldigte legt mit- hin eine bemerkenswerte Uneinsichtigkeit an den Tag. Es rechtfertigt sich ent- sprechend eine Erhöhung der Strafe um weitere 20 Tagessätze. Im Ergebnis re- sultiert mithin eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. 3.4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben gegenwärtig nur gerade Fr. 1'200.– netto im Monat (Urk. 43 S. 2) und damit weniger als noch vor Vor- instanz. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Lebenshaltungskosten in F._____ [europäischer Staat] und der G._____ [europäischer Staat] grundsätzlich deutlich tiefer sind als in der Schweiz (vgl. Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 38 ff.). Der Tagessatz ist entsprechend auf Fr. 20.– festzusetzen. 3.5. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für seine Taten mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.– zu bestrafen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe angeordnet (vgl. Urk. 33 S. 29). Diesem Schluss ist vorbehaltslos zuzustimmen. In Anbetracht der bereits erwähn- ten mehrfachen einschlägigen Vorstrafen (Urk. 34, vgl. hiervor E. III.0.) erweist sich die Legalprognose als klar negativ. Für einen bedingten Vollzug der Geldstra- fe besteht mithin kein Raum. Die Geldstrafe wird der Beschuldigte folglich bezah- len müssen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anbetracht der teilweisen Freisprüche zur Hälfte auferlegt und im

- 31 - Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Entschädigung des Privatklägers für seine Anwaltskosten wies sie ab mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Privatkläger nicht notwendig gewesen und entspre- chend kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sei (Urk. 33 S. 30 f.). Der Privatkläger verlangt in seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer Ent- schädigung im Umfang seiner damals eingereichten Honorarnote. 1.2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428). 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Vor- liegend wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zwar mit Blick auf einzelne Aussagen vom Vorwurf der Verleumdung sowie der Nötigung freigesprochen. Ei- ne nur hälftige Kostenauflage, wie sie die Vorinstanz verfügt hat, erscheint aller- dings dennoch nicht angezeigt: Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl vorgeworfener Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, können ihr den- noch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. So ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Dass Letzteres vorliegend mit Blick auf die betreffenden Aussagen (skrupellose Geschäfts- und Arbeitsmethoden, Ru- inieren der Familienexistenz und Millionenschaden), für die aus rechtlichen Grün- den ein Freispruch erfolgte, der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, wurden doch sämtliche Aussagen in ein und demselben kurzen Schreiben des Beschul- digten getätigt. Die zu beurteilenden Tathandlungen präsentierten sich insofern als einheitlicher Sachverhaltskomplex. Die im Rahmen der Strafuntersuchung

- 32 - durchgeführten Untersuchungshandlungen wären auch dann notwendig gewesen, wenn diese drei Aussagen nicht bestanden hätten. Entsprechend rechtfertigt sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine vollständige Kostenauflage an den Be- schuldigten. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.–, Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'100.–) blieb unbeanstandet und ist zu bestätigen. 1.4. Sodann ist über die Entschädigungsfrage zu befinden: 1.4.1. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und dem Entscheid, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Sachgericht über einen weiten Er- messensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.2. f. mit Hinweisen). 1.4.2. Dass es sich vorliegend mit Blick auf den Privatkläger, der sich als Straf- kläger konstituiert und die vorliegend zu beurteilenden Taten zur Anzeige ge- bracht hat, um einen einfachen Fall handelt, ist entgegen der Vorinstanz nicht er- sichtlich. Die Komplexität und Bedeutung des Falles ergibt sich für den Privatklä- ger in diesem speziellen Fall insbesondere aus dem Gesamtkontext, in welchem dieses Strafverfahren stattfindet. So sieht sich der Privatkläger seit vielen Jahren mit den immer wieder gleichen Beschimpfungen und üblen Nachreden durch den Beschuldigten konfrontiert. In Anbetracht der bereits mehrfach gerichtlich festge- stellten wiederkehrenden Ehrverletzungsdelikte, welche der Beschuldigte hartnä- ckig und offenbar mit einer gewissen Systematik bzw. fast schon wahnhaft zu ver- folgen bzw. zu wiederholen scheint, erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts

- 33 - durch den Privatkläger vorliegend gerechtfertigt, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und sowohl im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren wie auch das hiesige Berufungsverfahren. Nachdem der Beschuldigte bereits vor Erstinstanz verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen für die Entschädigung der notwendigen Kosten des Privatklägers grundsätzlich erfüllt, weshalb ihm die an- gemessenen Vertretungskosten vollständig zu ersetzten sind. Der Umstand, dass hinsichtlich der angeklagten Nötigung sowie der Aussagen betreffend die berufli- che Ehre ein Freispruch erfolgte, ändert daran nichts, ist es doch letztlich die Staatsanwaltschaft und nicht der Privatkläger, welche den angezeigten Sachver- halt zunächst rechtlich einzuordnen und dann zu entscheiden hat, welche Taten sie anklagt, wobei sie im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" verpflichtet ist, Anklage zu erheben und das Verfahren oder einzelne Vorwürfe nicht einzustellen. 1.4.3. Der Privatkläger machte vor Bezirksgericht mit Kostennote vom 11. Januar 2020 einen Zeitaufwand von rund 14 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend, entsprechend einem Honorar von Fr. 4'215.– zzgl. Mehrwert- steuer und Auslagen (Urk. 23). Sowohl Zeitaufwand als auch Stundenansatz be- wegen sich im Rahmen der für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Ver- fahren geltenden Bestimmungen der Gebührenverordnung (§ 16 und 17 i.V.m. § 3 AnwGebV) und erweisen sich mit Blick auf die hiervor bereits erläuterte Bedeu- tung des Falles für den Privatkläger als angemessen. Der Beschuldigte ist ent- sprechend zu verpflichten, den Privatkläger unter Einbezug der Auslagen und Mehrwertsteuer für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 4'647.25 zu entschädigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch unter entsprechender Kosten- folge zulasten des Privatklägers vollständig. Zudem wird er zu einer Entschädi- gung an den Privatkläger verpflichtet. Allerdings unterliegt auch der Privatkläger mit seinen Anschlussberufungsanträgen weitestgehend. Er obsiegt einzig mit

- 34 - Blick auf die vorgenannte Entschädigung seiner Vertretungskosten. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es unter Gewichtung der zu beurtei- lenden Berufungs- und Anschlussberufungsanträge angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünftel dem Beschuldigten und zu zwei Fünftel dem Privatkläger aufzuerlegen. 2.2. Der Privatkläger macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung seiner Aufwände in der Gestalt seiner rechtlichen Vertretung geltend. Nachdem er keine Kostennote eingereicht hat bzw. einreichen liess, ist der Aufwand nach pflichtge- mässem Ermessen des Gerichts zu schätzen. In Anbetracht des Umfangs der Be- rufung und der Bedeutung des Falls einerseits und angesichts dessen, dass die praktisch identischen Vorwürfe bereits Gegenstand von früheren Strafprozessen waren, in welchem der Privatkläger sich ebenfalls bereits durch das gleiche Advo- katurbüro vertreten liess, andererseits, ist für das Berufungsverfahren für den Pri- vatkläger von einem angemessenen Vertretungsaufwand von Fr. 3'000.– (inkl. Auslangen und MwSt.) auszugehen. Der Beschuldigte ist demnach ausgangsge- mäss zu verpflichten, dem Privatkläger drei Fünftel seiner notwendigen Vertre- tungskosten, mithin Fr. 1'800.–, zu ersetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Vorwurf Er- pressung und Mobbing) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Bezeichnung als "Psycho- und Soziopath" sowie "zwangsgestört nach DMS-IV obsessi- ve-compulsive disorder").

2. Vom Vorwurf − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (betreffend Vorwürfe skrupelloser Geschäfts- und Arbeitsmethoden, Ruinierung der Famili-

- 35 - enexistenz und Verantwortlichkeit für existenziellen Millionenschaden) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'647.25 zu bezahlen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschul- digten und zu zwei Fünfteln dem Privatkläger auferlegt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 36 - − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres