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Obligationenrecht. N° 49.
ursprünglichen Vorschlag des Dr. P. vom 26. Mai 1942
beweist. Damals lehnte er eine formelle Beteiligung
Eschers an der Beibringung der ausbedungenen Fr. 50,000.-
ab mit der Begründung, er habe Escher wohl verschiedene
Vorwürfe zu machen, aber an ihn keine persönlichen An-
sprüche zu stellen. Als sich dann der Ausschuss endgültig
weigerte, mehr als Fr. 30,000.- zu bezahlen, liess sich
Ehrat doch dazu herbei, die restlichen Fr. 22,000.- von
Escher anzunehmen. Nach aussen trat allerdings der Ver-
band als Verpflichteter für die ganze Summe auf. Das war
aber nur ein Vorwand. Denn gemäss den Angaben der
Vorinstanzen waren alle Beteiligten auf Grund der Bespre-
chungen anlässlich der Konferenz vom 3. Juni 1942 darüber
im klaren, dass Escher die Fr. 22,000.- versprochen und
aus seinem Vermögen beizubringen hatte.
Weil sich die Vereinbarung als Schweigegeldvertrag
darstellt, ist sie sittenwidrig und nach Art. 20 OR nichtig.
Escher hätte sie nicht zu erfüllen brauchen. Nachdem er
es doch tat, verlangt er jetzt seine Leistung wieder zurück.
Es steht ausser jedem Zweifel, dass von Escher der Ver-
trag unter dem Einfluss gegründeter Furcht im Sinne der
Art. 29/30 OR abgeschlossen wurde. Das Bezirksgericht
Horgen hat deswegen die Klage geschützt. Das Obergericht
nahm jedoch auf diese Besonderheit keine Rücksicht und
wandte zum Nachteile Eschers Art. 66 OR an.
Man kann sich füglich fragen, ob nicht dort, wo die zur
Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges bestimmte
Leistung durch Drohung erwirkt wurde, die subjektiven
Voraussetzungen des Art. 66 OR im vorneherein entfallen.
Will man aber den Vorgang grundsätzlich dem Art. 66 OR
unterstellen, so muss Ehrat die Einrede aus dieser Vor-
schrift mittels Heranziehung von Art. 2 ZGB versagt
werden. Die Vorinstanz verweist aufBGE 74 II 23, wonach
vom Ausschluss der Rückforderung nicht nur der soge-
nannte Gaunerlohn betroffen wird, sondern jede zur Her-
beiführung des rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolges
gemachte Leistung. Jedoch scheint die Vorinstanz nicht
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beachtet zu haben, dass das Bundesgericht schon in jenem
Entscheid (S. 29) als Ausnahme von der Regel die Möglich-
keit vorgesehen hat, « dass auch bei beidseitiger widerrecht-
licher oder unsittlicher Absicht besondere Umstände vor-
liegen können, welche die Verweigerung des Rückforde-
rungs- bzw. Bereicherungsanspruches als unerträglich und
rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen». Eine Sonderbe-
handlung im Sinne dieses, mit BGE 75 II 293 bestätigten
Vorbehaltes drängt sich für den gegebenen Fall offenkundig
auf. Wer unter dem Einfluss einer vom Vertragspartner zu
vertretenden Drohung eine Zahlung verspricht und leistet,
darf nicht mit dem Ausschluss der Rückforderung gemäss
Art. 66 OR bestraft werden. Eine derartige Begünstigung
des Drohenden wäre unerträglich. Der Drohende verdient
es nicht, auf Kosten seines Opfers bereichert zu bleiben.
Die Anrufung des Art. 66 OR durch ihn bedeutet einen
klaren Rechtsmissbrauch.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. -
Die Berufung Ehrats wird abgewiesen und das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April
1950, soweit den Prozess Ehrats gegen den Gaswerkver-
band betreffend, wird bestätigt.
2. -
Die Berufung Eschers wird gutgeheissen, das vor-
instanzliche Urteil, soweit den Prozess Eschers gegen Ehrat
betreffend, wird aufgehoben und Ehrat verpflichtet, an
Escher Fr. 22,000.- mit 5 % Zins ab 17. Mai 1943 sowie
Fr. 6.70 Betreibungskosten zurückzuerstatten.
50. Auszug aus dem Urteil der I. Zhilabteilung vom 31. Oktober
1950 i. S. Säntis-Sehwebebahn A.-G. gegen Bleichert
Transportanlagen G.m.b.H.
Der Überprüfung durch das Bundesgericht sind entzogen
-
die Prozessfähigkeit der dem ausländischen Recht unterstellten
Partei (Art. 43 Abs. lOG);
-
nachdem die zuständige schweizerische Rekurskommission
entschieden hat, die Verfügungskompetenzen der Verrechnungs-
steIle in bezug auf deutsche Vermögenswerte in der Schweiz
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Obligationenrecht. N0 50.
(BRB vom 16. Februar 1945 betr. die vorläufige Regelung
des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland
mit Ergänzung durch BRB vom 29. April 19(7).
Umwechslung einer Frankenschuld in Markwährung; Haftung
des säumigen. schweizerischen Schuldners für den wegen Ab-
wertung des Schweizerfrankens in der Verzugsperiode dem
ausländischen Gläubiger entstandenen Kursverlust (Art. 103
1-md 106 OR)_
Echappent au contröle du Tribunal federal :
-
la capacite d'ester en justice d'une personne sujette au droit
etranger;
les pouvoirs de decision de 1'0ffice suisse de compensation en
ce qui concerne les avoirs allemands en Suisse, une fois que la
Commission de recours competente s'est prononcee (ACF du
16 fsvrier 1945 instituant des mesures provisoires pour le
reglement des paiements entre la Suisse et l'Allemagne, com-
pIere par l'ACF du 29 avril 19(7)-
Transformation en marks d'une dette en francs suisses_ Respon-
sabilire du debiteur en demeure pour la perte de cours subie
par le creancier etranger par suite de la devaluation du franc
suisse pendant la duree de la demeure (art: 103 et 106 CO).
Non soggiacciono al sindacato deI Tribunale federale :
-
la capacita di stare giudizio della parte sottoposta al diritto
straniero (art. 43 cp. lOG);
-
le competenze di decisione dell'Ufficio svizzero di compensa-
zione per quanta riguarda gli averi tedeschi in Isvizzera, do~o
che Ia Commissione di ricorso s'e pronunciata (DCF 16 febbralO
1945 che istituisce misure provvisorie per il regolamento dei
pagamenti tra la Svizzera e la Germania, compietato col DCF
29 aprile 19(7).
Trasformazione in marchi d'un debito in franchi svizzeri. Respon-
sabilita deI debitore in mora a dipendenza della perdita di
corso subita dal creditore stramero in seguito alla svalutazione
deI franco svizzero durante la mora (art. 103 e 106 CO).
Aus dem Tatbestand:
Die Bleichert Transportanlagen G_m.b.H. in Leipzig
hatte zusammen
mit einer
schweizerischen
Firma
durch einen am 9. Februar 1934 abgeschlossenen und
am 5. Februar 1935 ergänzten Vertrag mit der Säntis-
Schwebebahn A.-G. die betriebsfertige Erstellung der
mechanischen und elektrischen Teile der Seilbahn auf den
Säntis übernommen. Gemäss Art. 4 des Vertrages waren
die für die Werkausführung geschuldeten Zahlungen von
der Bestellerin auf ein gemeinsames Konto der Unter-
nehmer bei der Kantonalbank Appenzell A. Rh. in Herisau
zu leisten.
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Im Frühjahr 1936 belangte die Firma Bleichert die
Säntis-Schwebebahn A.-G. für eine Restschuld aus jenem
Vertrag. Die Klage wurde letztinstanzlieh durch das Bun-
desgericht mit Urteil vom 5. März 1940 für den Betrag
von Fr. 80,000.- nebst 5 % Zins ab 15. September 1935
gutgeheissen.
Mittlerweile war am 27. September 1936 durch Bundes-
ratsbeschluss der Schweizerfranken um 30 % abgewertet
worden. Schon im damals hängigen Prozess hatte sich
die Firma Bleichert für daherigen Schaden die Ersatzfor-
derung vorbehalten. Diese machte sie dann in der Höhe
von Fr. 24,494.40 mittels Klage vom August 1942 gegen
die Säntis-Schwebebahn A.-G. geltend. Bei Berechnung
ihres Anspruches ging die Klägerin davon aus, dass ihr
Guthaben durch rechtskräftiges Urteil auf Fr. 80,000.-
festgesetzt worden war. Davon brachte sie Fr. 20,000.-
in Abzug für Obligationen der Beklagten, zu deren Über-
nahme sie sich bereit erklärt hatte. Mit den verbleibenden
Fr. 60,000.- habe sich die Beklagte seit dem 15. September
1935 im Verzug befunden, als im September 1936 die
Abwertung des Schweizerfrankens verfügt wurde. An-
gesichts des neuen Umrechnungskurses von 173.01 sei die
offene Forderung gegenüber dem früheren Clearing-Um-
rechnungskurs von 123 wertmässig um 30 % gesunken,
was einen Ausfall von RM 14,000.- oder umgerechnet
zum geltenden offiziellen Kurs Fr. 24,494.40 (recte
Fr. 24,394.40) ausmache.
Am 10. Juli 1945 wurde vom Bezirksgericht Hinter-
land die Klage für Fr. 24,394.40 nebst 5 % Zins seit
1. Mai 1942 gutgeheissen. Nach Appellation an das kan-
tonale Obergericht kam es im Mai/Juni 1947 auf Grund
eines Vergleiches zwischen den Parteien zum Klagerück-
zug. Die Verrechnungsstelle anerkannte jedoch den Ver-
zicht der Firma Bleichert nicht und ermächtigte deren
bisherigen Vertreter zur Fortführung des Prozesses. Die
Anfechtung diesel' Anordnung durch die Beklagte wurde
von der Schweizerischen Rekurskommission mit Entscheid
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Obligationenrecht. N0 50.
vom 18. März 1949 abgewiesen. Daraufhin schützte das
Obergericht von Appenzell A. Rh. am 27. März 1950 das
erstinstanzliche Urteil.
Hiegegen legte die Beklagte Berufung an das Bundes-
gericht ein mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Aus den Erwägungen:
2. -
Indem sie darauf hinweist, dass alle bedeutenden
Gesellschaften im russisch besetzten Gebiete Deutschlands
« praktisch-wirtschaftlich und damit auch in ihrer recht-
lichen Existenz untergegangen» seien, versucht die Be-
klagte vorweg die von der Vorinstanz bejahte Prozess-
fähigkeit der Klägerin in Abrede zu stellen. Hierauf ist
nicht einzutreten. Die Frage, ob die Klägerin als Rechts-
subjekt noch bestehe und entsprechend prozessfähig sei
oder nicht, beurteilt sich nach dem an ihrem Sitz, also
nach dem in Deutschland geltenden Recht, dessen An-
wendung der überprüfung durch das Bundesgericht entzo-
gen ist (Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. den unveröffentlichten
BGE vom 21. August 1950 i. S. I. G. Farbenindustrie
A.G. c. Messing).
3. -
Ebensowenig kann das Bundesgericht <auf die
Verfügung der Verrechnungsstelle und die Fortsetzung
des Verfahrens ungeachtet des von den Parteien aus-
gesprochenen Verzichtes zurückkommen. Ob ein Vergleich
in den prozessualen Formen abgeschlossen wurde, hängt
an sich vom kantonalen Recht ab. Vorliegend kommt
als Besonderheit hinzu, dass die Erklärungsfreiheit der
Klägerin durch schweizerische Spezialgesetzgebung ein-
geschränkt ist. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 16.
Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungs-
verkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland kann
die Klägerin als deutsche Firma mit Sitz in Deutschland
über Guthaben in der Schweiz nur mit Genehmigung der
Verrechnungsstelle verfügen. Anderseits ist auf Grund des
mit Bundesratsbeschluss vom 29. April 1947 eingeführten
Art. 9 quater zum genannten Sperrebeschluss die Ver-
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rechnungsstelle in bezug auf deutsche Vermögenswerte
in der Schweiz zur Prozessführung befugt. Bei solcher
Rechtslage hätte allenfalls der Zivilrichter vorfrageweise
untersuchen können, ob die Verrechnungs stelle von ihren
Kompetenzen den richtigen Gebrauch machte. Dafür war
und ist aber kein Raum, nachdem die zuständige schwei-
zerische Rekurskommission mit der Sache befasst wurde
und das Vorgehen der Verrechnungsstelle gebilligt hat.
4. -
Dass sie mit der Begleichung der Restschuld von
Fr. 60,000.- in Verzug kam, bestreitet die Beklagte
nicht mehr. Sie hat daher gemäss Art. 103 OR Schaden-
ersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet
auch für Zufall. Ferner ist sie gemäss Art. 106 OR, soweit
dem Gläubiger ein durch die zu entrichtenden Verzugs-
zinse nicht gedeckter Schaden erwuchs, zu dessen Ersatz
verpflichtet, es sei denn, sie beweise, dass ihr keinerlei
Verschulden zur Last fällt. Einen derartigen Schaden
behauptet nun die Klägerin dadurch erlitten zu haben,
dass sie für die verspätet erhaltenen und in der Zwischen-
zeit abgewerteten Schweizerfranken weniger Mark erwer-
ben konnte, als bei rechtzeitiger Zahlung möglich gewesen
wäre.
a) Nach der bundesgerichtlichen Praxis bemisst sich,
wo eine Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt ist,
die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der
Wert der geschuldeten Leistung regelmässig nach dem
Werte jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit.
Denn es ist, vorbehältlich des dem Schuldner obliegenden
Gegenbeweises, zu vermuten, dass vom Gläubiger die
Fremdvaluta in Inlandvaluta umgewandelt worden wäre
(vgl. BGE 60 II 340, 47 II 193 f. und 439, 46 II 380 f.
und 408). Selbst wo eine bestimmte Geldleistung in der
gesetzlichen Währung des Erfüllungsortes zu erbringen
war, kann bei Verzug unter Umständen eine Kursdifferenz
als Schaden gefordert werden, so wenn ein schweizerischer
Schuldner in Deutschland einen Markanspruch zu befrie-
digen hat und der Gläubiger nachweist, dass er bei recht-
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Obligationenrecht. N° 50.
zeitiger Zahlung den Betrag sofort in Schweizerfranken
angelegt (BGE 46 II 408) oder damit eine Verpflichtung
in einer Drittwährung getilgt hätte.
Bisher hatte .das Bundesgericht aber nicht zu befinden,
wie es sich verhält, wenn eine Zahlung in Schweizer-
franken in der Schweiz geschuldet und vor der Abwertung
des Jahres 1936 fällig war, jedoch wegen Verzugs des
schweizerischen Schuldners erst nach der Abwertung
geleistet wurde mit der Folge, dass der ausländische
Gläubiger für den empfangenen Frankenbetrag weniger
heimatliche Währung als vor der Abwertung kaufen
konnte. In BGE 46 II 409 wurde zwar ausgeführt, eine
interne Geldentwertung könne « offenbar)) nicht zur
Grundlage eines Ersatzanspruches wegen verzögerter Lei-
stung gemacht werden. Allein abgesehen davon, dass eine
endgültige Stellungnahme sich damals erübrigte, erhellt
aus dem Tatbestand und namentlich aus dem späteren
BGE 47 II 301, dass lediglich gesagt werden wollte, die
Geldentwertung als solche vermöge bei Verzug nicht
schlechthin die Schadenersatzpflicht auszulösen.
b) Geht man, was sich in Anlehnung an die umschriebene
Praxis aufdrängt, von der natürlichen Vermutung aus,
dass der im Auslande wohnende Gläubiger sein in der
Schweiz mit Schweizerfranken zu begleichendes Guthaben
nach Erhalt in die eigene Landesvaluta umgetauscht
hätte, so muss vorliegend ein Kursverlust aus der in der
Verzugsperiode eingetretenen Abwertung des Schweizer-
frankens anerkannt werden. Kantonale Gerichte haben
mehrfach angenommen, es handle sich hier um einen an
sich vom säumigen Schuldner zu vergütenden Verzugs-
schaden. Dieser auch im Schrifttum verfochtenen Auf-
fassung ist beizutreten (vgl. Obergericht Zürich in BIZR
40 Nr. 92, Cour de Justice civile Geneve in Semaine judi-
ciaire 61 S. 504, Obergericht Thurgau in SJZ 35 S. 93,
Appellationsgericht Basel-Stadt in SJZ 36 S. 301; sodann
FERRucIO BOLLA in Repertorio di Giurisprudenza patria
1936 S. 472, HENGGELER in ZSchwR n. F. 56 S. 230 a,
Obligationenrecht. N0 50.
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BECKER zu Art. 103 OR N. 17 f., SCHNITZER in Handbuch
des Internationalen Privatrechts der Schweiz 3. Auf I.
S. 667). Wohl beruht die Abwertung auf dem währungs-
rechtlichen Grundsatz Franken gleich Franken. Das
schliesst indessen eine Verpflichtung zum Ersatz von
Abwertungsschaden dort, wo Schuldnerverzug hinzutritt,
nicht aus. Der Grundsatz Franken gleich Franken brachte
unvermeidlicherweise mit sich, dass der Gläubiger aus
einem vor der Abwertung gewährten und abredegemäss
erst in einem nach der Abwertung liegenden Zeitpunkt
zu erstattenden Darlehen schlechtere Franken anstelle
der gegebenen guten Franken zurücknehmen musste,
auch wenn er das Geld sofort in einer Auslandwährung
mit nunmehr erhöhtem Kurs anlegte. Denn dieses Ergebnis
ist unter der geni.mnten Voraussetzung die unmittelbare
und natürliche Folge der Abwertung. Aber nur wo letzteres
zutrifft, kann ein dermassen schwerwiegender Eingriff in
bestehende Gläubigerrechte hingenommen werden. War
das vor der Abwertung gewährte Darlehen, um bei dem
gewählten Beispiel zu bleiben, schon vor der Abwertung
zurückzuzahlen und kam es dazu wegen Schuldnerverzugs
erst hinterher, so fehlt jede innere Berechtigung, den
Gläubiger einen eventuellen Kursverlust tragen und den
verantwortlichen Schuldner frei ausgehen zu lassen. Das-
selbe gilt für eine sonstige, vor der Abwertung fällig
gewesene und unerfüllt gebliebene Forderung aus Vertrag.
Schadenstiftend ist hier wie dort, jedenfalls primär, nicht
die Abwertung, sondern die Säumigkeit des Schuldners.
Und es wäre mit elementaren Billigkeitserwägungen
unvereinbar, wenn man bei solcher Sachlage einen vom
Schuldner zu vertretenden Verzugsschaden verneinen
wollte.
Gegenteilig dürfte, mit Rücksicht auf übergeordnete
Staatsinteressen, höchstens dann entschieden werden,
wenn anders der Abwertungszweck geradezu gelahrdet
würde. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Ist auch
der Schuldnerverzug, obwohl eine Anomalie, nicht eben
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Obligationenrecht. N° 51.
selten, so sind doch zweifellos die Fälle, in denen die
verspätete Zahlung für den Gläubiger einen Schaden der
umstrittenen Art bewirkte, verhältnismässig wenig zahl-
reich und darum nicht geeignet, die Erreichung des mit
der Abwertung angestrebten Zieles zu vereiteln oder
ernsthaft zu beeinträchtigen. Übrigens ist in diesem
Zusammenhange zu vermerken, dass der schweizerische
Gesetzgeber im September 1936 davon absah, mit der
Währungsentwertung die Ungültigerklärung vertraglicher
Goldklauseln zu verbinden (vgL BGE 64 II 100 f.). Das
zeigt, dass er die Abwertung so schonend wie möglich
durchführen und zumindest nicht in Verhältnisse ein-
greifen wollte, denen keine für die Abwertung erhebliche
Bedeutung beizumessen war.
e) Den ihr offenstehenden Beweis dafür, dass sie kein
Verschulden treffe oder dass bei rechtzeitiger Zahlung
eine Umwandlung der schweizerischen in deutsche Valuta
unterblieben wäre, hat die Beklagte nicht erbracht.
51. Urteil der I. ZivilabteSung vom 12. Dezember 1950 i. S.
Burkhardt gegen \Vagner.
Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR. Zustandekommen des Vertrags
nicht mit dem vom Mäkler bearbeiteten Interessenten, sondern
auf Veranlassung des letzteren mit einem Dritten. Psycholo-
gischer Zusammenhang 'I
Oourtage, art. 412 sv. CO. Contrat conclu, non avec l'amateur
aborde par le courtier, mais -
sur l'initiative de cet amateur
-
avec un tiers. Lien psychologique ?
Oontratto di mediazione, art. 412 e seg. CO. Contratto che non
e stato concluso con un interessato trovato dal mediatore, ma
con un terzo sn iniziativa di detto interessato. Nasso psicologico ?
A. -
Der Beklagte Burkhardt ist Mitglied einer Erben-
gemeinschaft, die Eigentümerin einer landwirtschaftlichen
Liegenschaft an der Zürcher Stadtgrenze bei Wollishofen
war. Das Heimwesen, das aus 21 Grundstücken im Gesamt-
halte von 15 Jucharten bestand, lag zum grössten Teil in
Obligationenrecht. N° 51.
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einer im städtischen Ueberbauungsplan vorgesehenen Gr,ün-
zone. Die Liegenschaftsverwaltung der Stadt erkundigte
sich daher mit Schreiben vom 25. Juli 1944 bei Burkhardt,
ob die Erbengemeinschaft allenfalls zu einem Verkauf des
Landes an die Stadt gewillt wäre. Burkhardt gab auf
diese Anfrage keine Antwort.
Am 14. Dezember 1944 beauftragte Burkhardt den Ge-
schäftsführer der Mäklerfirma Lina Müller-Münger, Jakob
Müller, unter Zusicherung einer Mäklerprovision von 2 %,
den Verkauf der fraglichen Liegenschaft zu vermitteln.
Der Mäkler fand eine Interessentin in der Architektur-
firma Walder & Döbeli in Zürich. Diese war bereit, auf
die Verkaufs offerte einzutreten, falls sie i,hrerseits für den
von ihr nicht benötigten Teil der Liegenschaft einen Käu-
fer finde. Sie nahm zu diesem Zwecke mit der Stadt Zürich
Verhandlungen auf, die soweit gediehen, dass die Firma
Walder & Döbeli am 8. Oktober 1946 den Erben Burkhardt
einen Vertragsentwurf über den Ankauf der Liegenschaft
zum Preise von Fr. 622,000.- unterbreiten konnte. Nach
diesem Entwurf sollte der Kaufvertrag unter dem Vorbe-
halt stehen, dass zwischen der Firma Walder & Döbeli als
Verkäuferin und der Stadt Zürich als Käuferin über 18
der 21 Grundstücke ein des Eintrags in das Grundbuch
fähiger Kaufvertrag abgeschlossen werde. Es kam jedoch
in der Folge nicht zum Abschluss dieses vorbehaltenen Ge-
schäftes, so dass auch der Vertrag mit den Erben Burk-
hardt nicht zustande kam. Als sich weitere Interessenten
um den Erwerb der Liegenschaft Burkhardt zu bemühen
begannen und daher die Gefahr bestand, dass der Stadt
das von ihr gewünschte Land verloren gehe, trat sie mit
Zustimmung der Architekten Walder & Döbeli selber mit
den Erben Burkhardt in Unterhandlungen. Diese endigte
damit, dass die Stadt durch öffentlich beurkundeten
Kaufvertrag vom 8. Januar 1947 die ganze Liegenschaft
zum Preise von Fr. 700,000.- erwarb.
In der Zwischenzeit, am J3. November 1946, hatte
Burkhardt den der Mäklerfirma erteilten Verkaufsauftrag