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76_II_371

BGE 76 II 371

Bundesgericht (BGE) · 1942-05-26 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 49.

ursprünglichen Vorschlag des Dr. P. vom 26. Mai 1942

beweist. Damals lehnte er eine formelle Beteiligung

Eschers an der Beibringung der ausbedungenen Fr. 50,000.-

ab mit der Begründung, er habe Escher wohl verschiedene

Vorwürfe zu machen, aber an ihn keine persönlichen An-

sprüche zu stellen. Als sich dann der Ausschuss endgültig

weigerte, mehr als Fr. 30,000.- zu bezahlen, liess sich

Ehrat doch dazu herbei, die restlichen Fr. 22,000.- von

Escher anzunehmen. Nach aussen trat allerdings der Ver-

band als Verpflichteter für die ganze Summe auf. Das war

aber nur ein Vorwand. Denn gemäss den Angaben der

Vorinstanzen waren alle Beteiligten auf Grund der Bespre-

chungen anlässlich der Konferenz vom 3. Juni 1942 darüber

im klaren, dass Escher die Fr. 22,000.- versprochen und

aus seinem Vermögen beizubringen hatte.

Weil sich die Vereinbarung als Schweigegeldvertrag

darstellt, ist sie sittenwidrig und nach Art. 20 OR nichtig.

Escher hätte sie nicht zu erfüllen brauchen. Nachdem er

es doch tat, verlangt er jetzt seine Leistung wieder zurück.

Es steht ausser jedem Zweifel, dass von Escher der Ver-

trag unter dem Einfluss gegründeter Furcht im Sinne der

Art. 29/30 OR abgeschlossen wurde. Das Bezirksgericht

Horgen hat deswegen die Klage geschützt. Das Obergericht

nahm jedoch auf diese Besonderheit keine Rücksicht und

wandte zum Nachteile Eschers Art. 66 OR an.

Man kann sich füglich fragen, ob nicht dort, wo die zur

Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges bestimmte

Leistung durch Drohung erwirkt wurde, die subjektiven

Voraussetzungen des Art. 66 OR im vorneherein entfallen.

Will man aber den Vorgang grundsätzlich dem Art. 66 OR

unterstellen, so muss Ehrat die Einrede aus dieser Vor-

schrift mittels Heranziehung von Art. 2 ZGB versagt

werden. Die Vorinstanz verweist aufBGE 74 II 23, wonach

vom Ausschluss der Rückforderung nicht nur der soge-

nannte Gaunerlohn betroffen wird, sondern jede zur Her-

beiführung des rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolges

gemachte Leistung. Jedoch scheint die Vorinstanz nicht

I

.,

ObJigationenrecht. N° 50.

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beachtet zu haben, dass das Bundesgericht schon in jenem

Entscheid (S. 29) als Ausnahme von der Regel die Möglich-

keit vorgesehen hat, « dass auch bei beidseitiger widerrecht-

licher oder unsittlicher Absicht besondere Umstände vor-

liegen können, welche die Verweigerung des Rückforde-

rungs- bzw. Bereicherungsanspruches als unerträglich und

rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen». Eine Sonderbe-

handlung im Sinne dieses, mit BGE 75 II 293 bestätigten

Vorbehaltes drängt sich für den gegebenen Fall offenkundig

auf. Wer unter dem Einfluss einer vom Vertragspartner zu

vertretenden Drohung eine Zahlung verspricht und leistet,

darf nicht mit dem Ausschluss der Rückforderung gemäss

Art. 66 OR bestraft werden. Eine derartige Begünstigung

des Drohenden wäre unerträglich. Der Drohende verdient

es nicht, auf Kosten seines Opfers bereichert zu bleiben.

Die Anrufung des Art. 66 OR durch ihn bedeutet einen

klaren Rechtsmissbrauch.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. -

Die Berufung Ehrats wird abgewiesen und das

Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April

1950, soweit den Prozess Ehrats gegen den Gaswerkver-

band betreffend, wird bestätigt.

2. -

Die Berufung Eschers wird gutgeheissen, das vor-

instanzliche Urteil, soweit den Prozess Eschers gegen Ehrat

betreffend, wird aufgehoben und Ehrat verpflichtet, an

Escher Fr. 22,000.- mit 5 % Zins ab 17. Mai 1943 sowie

Fr. 6.70 Betreibungskosten zurückzuerstatten.

50. Auszug aus dem Urteil der I. Zhilabteilung vom 31. Oktober

1950 i. S. Säntis-Sehwebebahn A.-G. gegen Bleichert

Transportanlagen G.m.b.H.

Der Überprüfung durch das Bundesgericht sind entzogen

-

die Prozessfähigkeit der dem ausländischen Recht unterstellten

Partei (Art. 43 Abs. lOG);

-

nachdem die zuständige schweizerische Rekurskommission

entschieden hat, die Verfügungskompetenzen der Verrechnungs-

steIle in bezug auf deutsche Vermögenswerte in der Schweiz

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Obligationenrecht. N0 50.

(BRB vom 16. Februar 1945 betr. die vorläufige Regelung

des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland

mit Ergänzung durch BRB vom 29. April 19(7).

Umwechslung einer Frankenschuld in Markwährung; Haftung

des säumigen. schweizerischen Schuldners für den wegen Ab-

wertung des Schweizerfrankens in der Verzugsperiode dem

ausländischen Gläubiger entstandenen Kursverlust (Art. 103

1-md 106 OR)_

Echappent au contröle du Tribunal federal :

-

la capacite d'ester en justice d'une personne sujette au droit

etranger;

les pouvoirs de decision de 1'0ffice suisse de compensation en

ce qui concerne les avoirs allemands en Suisse, une fois que la

Commission de recours competente s'est prononcee (ACF du

16 fsvrier 1945 instituant des mesures provisoires pour le

reglement des paiements entre la Suisse et l'Allemagne, com-

pIere par l'ACF du 29 avril 19(7)-

Transformation en marks d'une dette en francs suisses_ Respon-

sabilire du debiteur en demeure pour la perte de cours subie

par le creancier etranger par suite de la devaluation du franc

suisse pendant la duree de la demeure (art: 103 et 106 CO).

Non soggiacciono al sindacato deI Tribunale federale :

-

la capacita di stare giudizio della parte sottoposta al diritto

straniero (art. 43 cp. lOG);

-

le competenze di decisione dell'Ufficio svizzero di compensa-

zione per quanta riguarda gli averi tedeschi in Isvizzera, do~o

che Ia Commissione di ricorso s'e pronunciata (DCF 16 febbralO

1945 che istituisce misure provvisorie per il regolamento dei

pagamenti tra la Svizzera e la Germania, compietato col DCF

29 aprile 19(7).

Trasformazione in marchi d'un debito in franchi svizzeri. Respon-

sabilita deI debitore in mora a dipendenza della perdita di

corso subita dal creditore stramero in seguito alla svalutazione

deI franco svizzero durante la mora (art. 103 e 106 CO).

Aus dem Tatbestand:

Die Bleichert Transportanlagen G_m.b.H. in Leipzig

hatte zusammen

mit einer

schweizerischen

Firma

durch einen am 9. Februar 1934 abgeschlossenen und

am 5. Februar 1935 ergänzten Vertrag mit der Säntis-

Schwebebahn A.-G. die betriebsfertige Erstellung der

mechanischen und elektrischen Teile der Seilbahn auf den

Säntis übernommen. Gemäss Art. 4 des Vertrages waren

die für die Werkausführung geschuldeten Zahlungen von

der Bestellerin auf ein gemeinsames Konto der Unter-

nehmer bei der Kantonalbank Appenzell A. Rh. in Herisau

zu leisten.

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Obligationenrecht. N0 50.

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Im Frühjahr 1936 belangte die Firma Bleichert die

Säntis-Schwebebahn A.-G. für eine Restschuld aus jenem

Vertrag. Die Klage wurde letztinstanzlieh durch das Bun-

desgericht mit Urteil vom 5. März 1940 für den Betrag

von Fr. 80,000.- nebst 5 % Zins ab 15. September 1935

gutgeheissen.

Mittlerweile war am 27. September 1936 durch Bundes-

ratsbeschluss der Schweizerfranken um 30 % abgewertet

worden. Schon im damals hängigen Prozess hatte sich

die Firma Bleichert für daherigen Schaden die Ersatzfor-

derung vorbehalten. Diese machte sie dann in der Höhe

von Fr. 24,494.40 mittels Klage vom August 1942 gegen

die Säntis-Schwebebahn A.-G. geltend. Bei Berechnung

ihres Anspruches ging die Klägerin davon aus, dass ihr

Guthaben durch rechtskräftiges Urteil auf Fr. 80,000.-

festgesetzt worden war. Davon brachte sie Fr. 20,000.-

in Abzug für Obligationen der Beklagten, zu deren Über-

nahme sie sich bereit erklärt hatte. Mit den verbleibenden

Fr. 60,000.- habe sich die Beklagte seit dem 15. September

1935 im Verzug befunden, als im September 1936 die

Abwertung des Schweizerfrankens verfügt wurde. An-

gesichts des neuen Umrechnungskurses von 173.01 sei die

offene Forderung gegenüber dem früheren Clearing-Um-

rechnungskurs von 123 wertmässig um 30 % gesunken,

was einen Ausfall von RM 14,000.- oder umgerechnet

zum geltenden offiziellen Kurs Fr. 24,494.40 (recte

Fr. 24,394.40) ausmache.

Am 10. Juli 1945 wurde vom Bezirksgericht Hinter-

land die Klage für Fr. 24,394.40 nebst 5 % Zins seit

1. Mai 1942 gutgeheissen. Nach Appellation an das kan-

tonale Obergericht kam es im Mai/Juni 1947 auf Grund

eines Vergleiches zwischen den Parteien zum Klagerück-

zug. Die Verrechnungsstelle anerkannte jedoch den Ver-

zicht der Firma Bleichert nicht und ermächtigte deren

bisherigen Vertreter zur Fortführung des Prozesses. Die

Anfechtung diesel' Anordnung durch die Beklagte wurde

von der Schweizerischen Rekurskommission mit Entscheid

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Obligationenrecht. N0 50.

vom 18. März 1949 abgewiesen. Daraufhin schützte das

Obergericht von Appenzell A. Rh. am 27. März 1950 das

erstinstanzliche Urteil.

Hiegegen legte die Beklagte Berufung an das Bundes-

gericht ein mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Aus den Erwägungen:

2. -

Indem sie darauf hinweist, dass alle bedeutenden

Gesellschaften im russisch besetzten Gebiete Deutschlands

« praktisch-wirtschaftlich und damit auch in ihrer recht-

lichen Existenz untergegangen» seien, versucht die Be-

klagte vorweg die von der Vorinstanz bejahte Prozess-

fähigkeit der Klägerin in Abrede zu stellen. Hierauf ist

nicht einzutreten. Die Frage, ob die Klägerin als Rechts-

subjekt noch bestehe und entsprechend prozessfähig sei

oder nicht, beurteilt sich nach dem an ihrem Sitz, also

nach dem in Deutschland geltenden Recht, dessen An-

wendung der überprüfung durch das Bundesgericht entzo-

gen ist (Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. den unveröffentlichten

BGE vom 21. August 1950 i. S. I. G. Farbenindustrie

A.G. c. Messing).

3. -

Ebensowenig kann das Bundesgericht <auf die

Verfügung der Verrechnungsstelle und die Fortsetzung

des Verfahrens ungeachtet des von den Parteien aus-

gesprochenen Verzichtes zurückkommen. Ob ein Vergleich

in den prozessualen Formen abgeschlossen wurde, hängt

an sich vom kantonalen Recht ab. Vorliegend kommt

als Besonderheit hinzu, dass die Erklärungsfreiheit der

Klägerin durch schweizerische Spezialgesetzgebung ein-

geschränkt ist. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 16.

Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungs-

verkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland kann

die Klägerin als deutsche Firma mit Sitz in Deutschland

über Guthaben in der Schweiz nur mit Genehmigung der

Verrechnungsstelle verfügen. Anderseits ist auf Grund des

mit Bundesratsbeschluss vom 29. April 1947 eingeführten

Art. 9 quater zum genannten Sperrebeschluss die Ver-

Obligationenrecht. N0 50.

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rechnungsstelle in bezug auf deutsche Vermögenswerte

in der Schweiz zur Prozessführung befugt. Bei solcher

Rechtslage hätte allenfalls der Zivilrichter vorfrageweise

untersuchen können, ob die Verrechnungs stelle von ihren

Kompetenzen den richtigen Gebrauch machte. Dafür war

und ist aber kein Raum, nachdem die zuständige schwei-

zerische Rekurskommission mit der Sache befasst wurde

und das Vorgehen der Verrechnungsstelle gebilligt hat.

4. -

Dass sie mit der Begleichung der Restschuld von

Fr. 60,000.- in Verzug kam, bestreitet die Beklagte

nicht mehr. Sie hat daher gemäss Art. 103 OR Schaden-

ersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet

auch für Zufall. Ferner ist sie gemäss Art. 106 OR, soweit

dem Gläubiger ein durch die zu entrichtenden Verzugs-

zinse nicht gedeckter Schaden erwuchs, zu dessen Ersatz

verpflichtet, es sei denn, sie beweise, dass ihr keinerlei

Verschulden zur Last fällt. Einen derartigen Schaden

behauptet nun die Klägerin dadurch erlitten zu haben,

dass sie für die verspätet erhaltenen und in der Zwischen-

zeit abgewerteten Schweizerfranken weniger Mark erwer-

ben konnte, als bei rechtzeitiger Zahlung möglich gewesen

wäre.

a) Nach der bundesgerichtlichen Praxis bemisst sich,

wo eine Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt ist,

die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der

Wert der geschuldeten Leistung regelmässig nach dem

Werte jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit.

Denn es ist, vorbehältlich des dem Schuldner obliegenden

Gegenbeweises, zu vermuten, dass vom Gläubiger die

Fremdvaluta in Inlandvaluta umgewandelt worden wäre

(vgl. BGE 60 II 340, 47 II 193 f. und 439, 46 II 380 f.

und 408). Selbst wo eine bestimmte Geldleistung in der

gesetzlichen Währung des Erfüllungsortes zu erbringen

war, kann bei Verzug unter Umständen eine Kursdifferenz

als Schaden gefordert werden, so wenn ein schweizerischer

Schuldner in Deutschland einen Markanspruch zu befrie-

digen hat und der Gläubiger nachweist, dass er bei recht-

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Obligationenrecht. N° 50.

zeitiger Zahlung den Betrag sofort in Schweizerfranken

angelegt (BGE 46 II 408) oder damit eine Verpflichtung

in einer Drittwährung getilgt hätte.

Bisher hatte .das Bundesgericht aber nicht zu befinden,

wie es sich verhält, wenn eine Zahlung in Schweizer-

franken in der Schweiz geschuldet und vor der Abwertung

des Jahres 1936 fällig war, jedoch wegen Verzugs des

schweizerischen Schuldners erst nach der Abwertung

geleistet wurde mit der Folge, dass der ausländische

Gläubiger für den empfangenen Frankenbetrag weniger

heimatliche Währung als vor der Abwertung kaufen

konnte. In BGE 46 II 409 wurde zwar ausgeführt, eine

interne Geldentwertung könne « offenbar)) nicht zur

Grundlage eines Ersatzanspruches wegen verzögerter Lei-

stung gemacht werden. Allein abgesehen davon, dass eine

endgültige Stellungnahme sich damals erübrigte, erhellt

aus dem Tatbestand und namentlich aus dem späteren

BGE 47 II 301, dass lediglich gesagt werden wollte, die

Geldentwertung als solche vermöge bei Verzug nicht

schlechthin die Schadenersatzpflicht auszulösen.

b) Geht man, was sich in Anlehnung an die umschriebene

Praxis aufdrängt, von der natürlichen Vermutung aus,

dass der im Auslande wohnende Gläubiger sein in der

Schweiz mit Schweizerfranken zu begleichendes Guthaben

nach Erhalt in die eigene Landesvaluta umgetauscht

hätte, so muss vorliegend ein Kursverlust aus der in der

Verzugsperiode eingetretenen Abwertung des Schweizer-

frankens anerkannt werden. Kantonale Gerichte haben

mehrfach angenommen, es handle sich hier um einen an

sich vom säumigen Schuldner zu vergütenden Verzugs-

schaden. Dieser auch im Schrifttum verfochtenen Auf-

fassung ist beizutreten (vgl. Obergericht Zürich in BIZR

40 Nr. 92, Cour de Justice civile Geneve in Semaine judi-

ciaire 61 S. 504, Obergericht Thurgau in SJZ 35 S. 93,

Appellationsgericht Basel-Stadt in SJZ 36 S. 301; sodann

FERRucIO BOLLA in Repertorio di Giurisprudenza patria

1936 S. 472, HENGGELER in ZSchwR n. F. 56 S. 230 a,

Obligationenrecht. N0 50.

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BECKER zu Art. 103 OR N. 17 f., SCHNITZER in Handbuch

des Internationalen Privatrechts der Schweiz 3. Auf I.

S. 667). Wohl beruht die Abwertung auf dem währungs-

rechtlichen Grundsatz Franken gleich Franken. Das

schliesst indessen eine Verpflichtung zum Ersatz von

Abwertungsschaden dort, wo Schuldnerverzug hinzutritt,

nicht aus. Der Grundsatz Franken gleich Franken brachte

unvermeidlicherweise mit sich, dass der Gläubiger aus

einem vor der Abwertung gewährten und abredegemäss

erst in einem nach der Abwertung liegenden Zeitpunkt

zu erstattenden Darlehen schlechtere Franken anstelle

der gegebenen guten Franken zurücknehmen musste,

auch wenn er das Geld sofort in einer Auslandwährung

mit nunmehr erhöhtem Kurs anlegte. Denn dieses Ergebnis

ist unter der geni.mnten Voraussetzung die unmittelbare

und natürliche Folge der Abwertung. Aber nur wo letzteres

zutrifft, kann ein dermassen schwerwiegender Eingriff in

bestehende Gläubigerrechte hingenommen werden. War

das vor der Abwertung gewährte Darlehen, um bei dem

gewählten Beispiel zu bleiben, schon vor der Abwertung

zurückzuzahlen und kam es dazu wegen Schuldnerverzugs

erst hinterher, so fehlt jede innere Berechtigung, den

Gläubiger einen eventuellen Kursverlust tragen und den

verantwortlichen Schuldner frei ausgehen zu lassen. Das-

selbe gilt für eine sonstige, vor der Abwertung fällig

gewesene und unerfüllt gebliebene Forderung aus Vertrag.

Schadenstiftend ist hier wie dort, jedenfalls primär, nicht

die Abwertung, sondern die Säumigkeit des Schuldners.

Und es wäre mit elementaren Billigkeitserwägungen

unvereinbar, wenn man bei solcher Sachlage einen vom

Schuldner zu vertretenden Verzugsschaden verneinen

wollte.

Gegenteilig dürfte, mit Rücksicht auf übergeordnete

Staatsinteressen, höchstens dann entschieden werden,

wenn anders der Abwertungszweck geradezu gelahrdet

würde. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Ist auch

der Schuldnerverzug, obwohl eine Anomalie, nicht eben

~1i -

378

Obligationenrecht. N° 51.

selten, so sind doch zweifellos die Fälle, in denen die

verspätete Zahlung für den Gläubiger einen Schaden der

umstrittenen Art bewirkte, verhältnismässig wenig zahl-

reich und darum nicht geeignet, die Erreichung des mit

der Abwertung angestrebten Zieles zu vereiteln oder

ernsthaft zu beeinträchtigen. Übrigens ist in diesem

Zusammenhange zu vermerken, dass der schweizerische

Gesetzgeber im September 1936 davon absah, mit der

Währungsentwertung die Ungültigerklärung vertraglicher

Goldklauseln zu verbinden (vgL BGE 64 II 100 f.). Das

zeigt, dass er die Abwertung so schonend wie möglich

durchführen und zumindest nicht in Verhältnisse ein-

greifen wollte, denen keine für die Abwertung erhebliche

Bedeutung beizumessen war.

e) Den ihr offenstehenden Beweis dafür, dass sie kein

Verschulden treffe oder dass bei rechtzeitiger Zahlung

eine Umwandlung der schweizerischen in deutsche Valuta

unterblieben wäre, hat die Beklagte nicht erbracht.

51. Urteil der I. ZivilabteSung vom 12. Dezember 1950 i. S.

Burkhardt gegen \Vagner.

Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR. Zustandekommen des Vertrags

nicht mit dem vom Mäkler bearbeiteten Interessenten, sondern

auf Veranlassung des letzteren mit einem Dritten. Psycholo-

gischer Zusammenhang 'I

Oourtage, art. 412 sv. CO. Contrat conclu, non avec l'amateur

aborde par le courtier, mais -

sur l'initiative de cet amateur

-

avec un tiers. Lien psychologique ?

Oontratto di mediazione, art. 412 e seg. CO. Contratto che non

e stato concluso con un interessato trovato dal mediatore, ma

con un terzo sn iniziativa di detto interessato. Nasso psicologico ?

A. -

Der Beklagte Burkhardt ist Mitglied einer Erben-

gemeinschaft, die Eigentümerin einer landwirtschaftlichen

Liegenschaft an der Zürcher Stadtgrenze bei Wollishofen

war. Das Heimwesen, das aus 21 Grundstücken im Gesamt-

halte von 15 Jucharten bestand, lag zum grössten Teil in

Obligationenrecht. N° 51.

379

einer im städtischen Ueberbauungsplan vorgesehenen Gr,ün-

zone. Die Liegenschaftsverwaltung der Stadt erkundigte

sich daher mit Schreiben vom 25. Juli 1944 bei Burkhardt,

ob die Erbengemeinschaft allenfalls zu einem Verkauf des

Landes an die Stadt gewillt wäre. Burkhardt gab auf

diese Anfrage keine Antwort.

Am 14. Dezember 1944 beauftragte Burkhardt den Ge-

schäftsführer der Mäklerfirma Lina Müller-Münger, Jakob

Müller, unter Zusicherung einer Mäklerprovision von 2 %,

den Verkauf der fraglichen Liegenschaft zu vermitteln.

Der Mäkler fand eine Interessentin in der Architektur-

firma Walder & Döbeli in Zürich. Diese war bereit, auf

die Verkaufs offerte einzutreten, falls sie i,hrerseits für den

von ihr nicht benötigten Teil der Liegenschaft einen Käu-

fer finde. Sie nahm zu diesem Zwecke mit der Stadt Zürich

Verhandlungen auf, die soweit gediehen, dass die Firma

Walder & Döbeli am 8. Oktober 1946 den Erben Burkhardt

einen Vertragsentwurf über den Ankauf der Liegenschaft

zum Preise von Fr. 622,000.- unterbreiten konnte. Nach

diesem Entwurf sollte der Kaufvertrag unter dem Vorbe-

halt stehen, dass zwischen der Firma Walder & Döbeli als

Verkäuferin und der Stadt Zürich als Käuferin über 18

der 21 Grundstücke ein des Eintrags in das Grundbuch

fähiger Kaufvertrag abgeschlossen werde. Es kam jedoch

in der Folge nicht zum Abschluss dieses vorbehaltenen Ge-

schäftes, so dass auch der Vertrag mit den Erben Burk-

hardt nicht zustande kam. Als sich weitere Interessenten

um den Erwerb der Liegenschaft Burkhardt zu bemühen

begannen und daher die Gefahr bestand, dass der Stadt

das von ihr gewünschte Land verloren gehe, trat sie mit

Zustimmung der Architekten Walder & Döbeli selber mit

den Erben Burkhardt in Unterhandlungen. Diese endigte

damit, dass die Stadt durch öffentlich beurkundeten

Kaufvertrag vom 8. Januar 1947 die ganze Liegenschaft

zum Preise von Fr. 700,000.- erwarb.

In der Zwischenzeit, am J3. November 1946, hatte

Burkhardt den der Mäklerfirma erteilten Verkaufsauftrag