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78_II_243

BGE 78 II 243

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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242

Obligationenrecht. N° 43.

Verzichtserklärung den Anspruch auf die Ausrichtung der

Karenzentschädigung . behält. Diese Regelung ist also für

ihn noch günstiger, als wenn eine eigentliche Kündigungs-

frist vorgesehen wäre, während welcher er noch an das

Verbot gebunden bliebe. Die Beklagte hat nun am 20. De-

zember 1949 mit Wirkung ab 1. Januar 1950 im vollen

Umfang auf die Einhaltung des Konkurrenzverbots durch

den Kläger verzichtet und diesem noch bis Ende März

1950 die Karenzentschädigung ausbezahlt, wie der Vertrag

dies für einen Fall dieser Art vorsah. Der Kläger hatte also

noch gute drei Monate Zeit, sich über seine künftige beruf-

liche Tätigkeit schlüssig zu machen. Die ihm zur V~rfügu~g

stehende Zeitspanne war genau gleich gross, WIe er SIe

gehabt hätte, wenn die Beklagte schon bei der vertrags~

gemässen Kündigung des Dienstverhältnisses auf dreI

Monate ihn vom Konkurrenzverbot entbunden hätte, wozu

sie nach § 7 Abs. 1 des Dienstvertrages berechtigt gew~sen

wäre. Aus welchem Grunde bei nachträglichem VerzIcht

der Beklagten die Frist von drei Monaten unzulänglich se~

sollte, ist nicht einzusehen. Was im einen Falle zuläsSIg

ist muss es auch im andem sein.

Die Vereinbarung der Möglichkeit des Verzichts auf

das laufende Konkurrenzverbot verbunden mit der Weiter-

zahlung der Entschädigung während drei Monaten bedeu-

tet somit keine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen

Fortkommens des Klägers im Sinne von Art. 357 OR. Das

führt zur Abweisung der Klage.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationsgericht Basel-Stadt vom 23. November 1951 wird

aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 44.

243

44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai

1952 i. S. Loudon gegen Schweiz. Bankverein.

1. Staatsvertrag zwischen der Schweiz undOesterreich über die

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

vom 15. März 1927, Art. 1 Ziff. 2 und Schlussabsatz, in Verbin-

dung mit Art. 120 OR.

Urteil des obersten österreichischen Gerichtshofes, gerillt unter

Anwendung amerikanischen Abwertungsrechts und lautend auf

Abweisung der vom schweizerischen Gläubiger gegen den

österreichischen Schuldner geltend gemachten Fordel'UIlg auf

Ersatz von Verzugsschaden a~. Kursverlust.

Unzulässigkeit der sachlichen Uberprüfung. Verneinung eines

die Anerkennung hindernden Verstosses gegen die schweizerische

öffentliche Ordnung.

Wegen daheriger rechtskräftiger Erledigung der behaupteten

Gegenansprnche Ahlehnung der erhobenen Verrechnungsein-

rede.

2. Verjährung des Rückgabeanspruches aus Hinterlegungs-

(hier

Bankdepot-) Vertrag .. Art. 475 und 476 in Verbindung mit

Art. 130 und 135 OR.

a) Dingliche Rechte bleiben unberührt. Solche bestehen aber

nicht an dem vom Verwahrer einkassierten und übungs-

gemäss auf laufende Rechnung gutgeschriebenen Gegenwert

. eingelöster Wertpapiere.

b) Die Gutschriftanzeige des Verwahrers bringt als Schuld-

anerkennung die Verjährungsunterbrechung. Jedoch vermag

eine damit verbundene Verrechnungserkläl'UIlg an sich

(d.h. ohne dahingehende Mitteilung) keine Aufhebung des

Depotvertrages und darum auch nicht die Fälligkeit der

Rückfordel'UIlg zu bewirken.

c) Dagegen läuft vom Standpunkt des Hinterlegers aus gesehen

die Verjähl'UIlg gl'Wldsätzlich vom Tage der Hinterlegung

an.

1. Oonvention entre La Suisse et l'Autriche, relative a La reconnais-

Bance et a l'execution de decisions judiciaires, du 15 mars 1927,

art. 1 ch. 2 et dernier alinea, combine avec l'art. 120 00.

Arret de la Cour supreme d'Antriche, prononoo en vertu dn

droit aIDericain sur la devaluation, portant rejet de la pre-

tention elevee par un creancier snisse contre un debiteur autri-

chien et tendant an paiement du dommage cause par la demeure

et la devaluation intervenne.

Refus de revoir au fond l'arret prononce par la cour autri-

chienne. Cet arret ne comporte ancune violation de l'ordre

public suisse qni pourrait en empecher la reconnaissance.

Exception de compensation inoperante, la pretention BUr laquelle

elle se fönde ayant eM rejetee par un jugement passe en force .

. 2. Prescription du droit a La restitution decouLant du contrat de

depot (ici depot bancaire); art. 475 et 476 combine avec les art.130

et 13500.

a) Las droits reels restent intacts. Mais de tels droits n'existent

pas sur les sommes encaissees par le depositaire en paiement

de papiers-valeur et portees, selon l'usage, an credit d'un

compte courant.

244

Obligationenrecht. N° 44.

b) L'avis de credit du depositaire cons~it~e une reconnaissance

de dette et interrompt la prescrlptlOn. Cependant, une

declara.tion portant compensation, jointe a l'avis de .C1·e~l.it,

ne peut, comme teUe (c'est-a-dire sans une commurucatlO~

expresse), entrainer la resiliation .du contra~ deo depot, m,

par consequent, l'echeance du drOlt a la restltutlOn..

.

c) En revanche et du point de vue du deposant, 1a prescnptlOn

court en principe des le jour du depot.

1 Oonvenzione 15 marw 1927 tra la Svizzera e l'Austria circa il

. riconoscimento e l'esecuzione delle sentenze giudiziarie, art. 1,

ci/ra 2 e ultimo capoverso, combinato con l'art. 120.00 . .

.,

Sentenza della Corte suprema d'Austria pronuncmta m v.irtu

dei diritto americano sulla svalutazione, sentenza che resl?mge

la pretesa formulata da uu creditore svizzero contr<? un debltore

austriaco per ottenere il pagamento dei danno nsultante dal

ritardo e dalla svalutazione.

.

Rifiuto di rivedere nel merito la sentenza pronuncmta dalle.

corte austriaca. Questa sentenza non implica. alcun~ vio~azi:me

deU'ordine pubblico svizzero che potrebbe lmpedrrne 11 rwo-

noscimento.

Inefficacia dell'eccezione di compensazione, la. pretesa .sulla

quale si basa quest'eccezione essendo stata respmta medmnte

un giudizio diventato definitiyo. .

.

2. Prescrizione del diritto alla restituz~one a dvp~enza del c~ntratto

di deposito (nella jallispecie, deposito banearw); art. 47 {) e 476

combinati eogli art. 130 e 135 qO)..

....

.

a) I diritti reali restano intattl. Ma s~a~tl dirlttl non es~ton~

sulle somme incassate dal deposltarlO per la vendlta dl

cartevalori e accreditate come d'uso a un conto c0l"!ente.

b) L'avviso di credito deI depositario costitu~s?e un ncon?-

scimento di debito e interrompe la prescnzlOne. Tu~tavu~

una dichiarazione di compensazione annessa all'avvlso ~l

credito non puo come tale, .os.sia senza un'espress~ com~l­

cazione portare seco la reSClSSlOne deI contratto dl deposIto,

ne, co~seguentemente, la scadenza dei diritto alla resti-

tuzione.

. .

c) Invece, e dal punto di vista dei deposit~te, la prescrlzlOne

decorre in massima da! giorno deI deposito.

Aus dem Tatbestand:

A. -

Die Privatbank Auspitz, Lieben & Co. in Wien

(ALCO) hatte beim Schweizerischen Bankverein in Zürich

Aktien der Mundus Allgemeine Handels- und Industrie

A.-G. Zürich, der Banca Italiana di Sconto, der Motor-

Columbus A.-G. für elektrische Unternehmungen und der

Ersten Wiener Hotel A.-G. Wien, ferner SBB-Obligationen

im Nominalwert von Fr. 12,000.- hinterlegt. Letztere

wurden am 15. April 1937 zur Rückzahlung Iallig und mit

Fr. 13,597.- eingelöst.

Obligationenrecht. N° 44.

245

In der Folge verweigerte der Bankverein die von ALCO

verlangte Herausgabe der Wertpapiere und des Gegen-

wettes der SBB-Obligationen, indem er ein Retentions- und

Verrechnungsrecht für Gegenforderungen geltend machte.

Der hierüber in Österreich geführte Prozess ging zu

Ungunsten des Bankvereins aus, worauf ALCO ihrerseits,

wiederum vor österreichischen Gerichten, die Rückgabe

der Hinterlage verlangte und in allen Instanzen durch-

drang.

B. -

Am 13. April 1944 hatte ALCO ihre Ansprüche

gegenüber dem Schweizerischen Bankverein an Fräulein

Eva-Maria von Lieben, heutige Frau Loudon, abgetreteh.

Diese reichte, da sie das Depot nicht frei bekam, im

Oktober 1950 gegen den Schweizerischen Bankverein beim

Handelsgericht Zürich Klage ein über die Streitfrage:

«Ist der Beklagte verpflichtet der Klägerin

1. unbeschwert herauszugeben

a) 25 Stück Aktien der Mundus Allgemeine Handels- und

Industrie A.-G. Zürich,

b) 3 1/8 Stück Aktien der Banca Italiana di Sconto,

c) 15 Stück Aktien Ader Motor-Columbus A.-G. für elek-

trische Unternehmungen,

d) 20 neue Aktien der Ersten Wiener Hotel A.-G. in Wien,

und

2. zu bezahlen Fr. 13,597.- nebst 5 % Zins seit 4. Oktober

1938 ? »

Die Klägerin behauptete Eigentum an den hinterlegten

Wertpapieren und stützte ihren Herausgabe- und Forde-

rungsanspruch zugleich auf Vertragsrecht. Der Beklagte

anerkannte das Herausgabebegehren für die unter Ziff. I

lit. bund d der Streitfrage verzeichneten Titel; im übrigen

erhob er die Einreden der Retention, der Verrechnung und

der Verjährung.

Durch Urteil vom 18. Oktober 1951 nahm das Handels-

gericht des Kantons Zürich Vormerk von der teilweisen

Klageanerkennung, verpflichtete den Beklagten zur unbe-

schwerten Herausgabe der restlichen Wertpapiere (gemäss

Streitfrage Ziff. llit. a und c) und wies für den Forderungs-

anspruch die Klage ab.

246

Obligationenrecht. N° 44.

G. -

Beide Parteien legten Berufungen an das Bundes-

gericht ein, mit denen sie an ihren Anträgen festhielten.

A'U8 den Erwägungen:

4. -

Seinen Prozessstandpunkt, er habe an den heraus-

verlangten Wertpapieren ein Retentions- bzw. Pfandrecht,

und der Zahlungsanspruch sei durch Verrechnung unter-

gegangen, stützt der Beklagte auf eine Gegenforderung, die

ihm aus dem Geschäftsverkehr mit der Bank ALCO

zustehe.

ALCO hatte sich im Jahre 1931 gegenüber dem Beklagten

geweigert, von ihr mitunterzeichnete Wechsel im Gesamt-

betrage von USA-$ 51,596.- einzulösen: Der Prozess

hierüber ging in allen Instanzen zugunsten des Beklagten

aus, worauf im Laufe des Jahres 1934 die Wechselsumme

bezahlt wurde. Jedoch vertrat der Beklagte die Ansicht,

er habe wegen des seit Fälligkeit der Wechsel eingetretenen

Kurssturzes des Dollars einen Verlust von Fr. 133,787.47

erlitten. Die Schadenersatzklage gegen ALCO (und zwei

andere Firmen) wurde vom Handelsgericht Wien am

22. Juni 1938 gutgeheissen, aber vom Oberlandesgericht

Wien und zuletzt vom obersten Gerichtshof durch Urteil

vom 7. Februar 1939 abgewiesen.

An der Forderung von Fr. 133,787.47 hielt der Beklagte

trotzdem fest. Jedoch hat die Vorinstanz gefunden, dass

das Endurteil des obersten österreichischen Gerichtshofes

vom 7. Februar 1939 auf Grund des schweizerischjöster-

reichischen Staatsvertrages vom 15. März 1927 anerkannt

werden müsse, weshalb die behaupteten Gegenansprüche

als rechtskräftig abgewiesen zu betrachten und die daraus

hergeleiteten Einreden zu verwerfen seien.

Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

a) Auszugehen ist mit der Vorinstanz davon, dass über

die Gegenansprüche des Beklagten das abweisende Urteil

des obersten österreichischen Gerichtshofes vorliegt. Die

Berufung bezeichnet es als « ausgesprochene Fehl- und

Willkürentscheidung, die in krassem Widerspruch zur

Obligationenrooht. N0 44.

247

schweizerischen und österreichischen höchstrichterlichen

Judikatur und Literatur steht» und die « ausschliesslich

unter dem gerichtsnotorischen nationalsozialistischen Druck

gefällt worden» ist. Derartige Einwände sind unbehelflich,

ganz abgesehen davon, dass die Urteilsbegründung dafür

nicht den mindesten Anhalt bietet. Es kommt allein darauf

an, ob das ausländische Urteil, so wie es lautet, in der

Schweiz anzuerkennen sei. Hiefür massgebend ist das

schweizerischjösterreichische Abkommen vom 15. März

1927 (AS 45 S. 29). Da dessen sonstige Bedingungen erfüllt

sind, kann sich einzig fragen, ob sich die Anerkennung mit

Rücksicht auf die schweizerische öffentliche Ordnung ver-

biete (Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages). Das alles hat die

Vorinstanz, unter Einbeziehung des schweizerisch-deut-

schen Notenaustausches vom 30. Juni 1941 (AS 57 S. 862)

und eines bei den Akten befindlichen Berichtes der Justiz-

abteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-

mentes vom 10. Oktober 1951, einlässlich dargelegt. Es

genügt daher der bestätigende Hinweis auf ihre Ausfüh-

rungen.

b) Einen Verstoss gegen die schweizerische öffentliche

Ordnung erblickt der Beklagte darin, dass der österreichi-

sche Richter statt auf schweizerisches auf amerikanisches

Recht abgestellt habe, nämlich auf das amerikanische

Gesetz vom 5. Juni 1933 über die Folgen der Abwertung.

Einmal setze das Urteil den Dollar vor der Abwertung

dem Dollar nach der Abwertung gleich, und gelange der-

gestalt wider alle Selbstverständlichkeit zur Verneinung

eines Schadens. Sodann habe die eingeklagte Ersatzfor-

derung ihren Grund nicht im Wechselrecht, sondern in

einer gemeinrechtlichen Vertragsverletzung (Zahlungsver-

zug), die sich gemäss BGE 44 II 492 ausschliesslich nach

Schweizerrecht beurteile. Endlich sei gemäss bundesgericht-

licher Praxis ausländisches Devisenrecht ({ im weitesten

Sinne des Wortes», also auch ausländisches Abwertungs-

recht, mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung im

Widerspruch und könnte darum vom schweizerischen

248

Obligationenrecht. N0 44.

Richter gar nicht als anwendbar erkHtrt werden. Daraus

folge zwangsläufig, dass im Auslande auf Grund solcher

Devisenbestimmungen ergangene Urteile in der Schweiz

der Anerkennung nicht fahig seien.

Das Urteil vom 7. Februar 1939 fusst auf den für den

obersten Gerichtshof in Wien wegleitenden Regeln des

österreichisch/deutschen internationalen Privatrechts. Es

wurde vorausgesetzt, angesichts der eingegangenen Wech-

selverpflichtung zur Zahlung eines Dollarbetrages in

New York ordne das Recht des Erfüllungsortes nicht nur

wo und wann, sondern ebenso was zu leisten sei. Erst wenn

feststehe, dass der Schuldner nicht bezahlt habe, erhebe

sich die Frage, ob aus der Unterlassung ein Schadenersatz-

anspruch erwachse und ob für diesen das Recht des Erfül-

lungsortes oder des Ortes der Übernahme der Verpflichtung

bestimmend sei. Nach amerikanischem Recht (Gesetz vom

5. Juni 1933) habe der Schuldner nur den in den Wechseln

bezifferten Dollarbetrag erlegen müssen, weil kraft gesetz-

licher Fiktion der Dollar ein Dollar geblieben sei. Ein Ver-

zögerungsschaden lasse sich daher nicht aus der Entwer-

tung folgern, sondern lediglich daraus, dass der Verzug

selbständig, auch bei unveränderter Währung, einen kon-

kreten Schaden herbeigeführt habe und dass dies vom

Verpflichteten verschuldet worden sei. Der Bankverein habe

das nicht behauptet.

Eine Verletzung der schweizerischen öffentlichen Ord-

nung wegen der Anwendung amerikanischen Rechts an

sich ist für den gegebenen Fall zu verneinen; ob auch

allgemein, braucht hier nicht untersucht zu werden (wobei

immerhin angedeutet werden mag, dass nach BGE 64 II

102 die amerikanische Abwertungslösung noch als tragbar

angesehen werden könnte, im Gegensatz zum deutschen

Fremdwährungsgesetz). Der vom österreichischen Richter

gewürdigte Sachverhalt wies, wie bereits die Vorinstanz

richtig hervorhebt, mit der Schweiz bloss durch den Sitz

des damaligen Klägers und heutigen Beklagten eine lose

Verbindung auf. Das Grundgeschäft ging um Wechsel, die

Obligationenrecht. N° 44.

249

auf die Währung eines Drittlandes (Dollar) in Österreich

ausgestellt, in Österreich akzeptiert und in New York zahl-

bar waren. Die Berührung mit der Schweiz erschöpfte sich

darin, dass eine Schweizerbank die Wechsel durch Diskon-

tierung erworben hatte. Bei derart schwacher, ernstlich

nicht ins Gewicht fallender Binnenbeziehung rechtfertigt

es sich nicht, auf die Vorbehaltsklausel zu greifen und zu

sagen, die näherliegende Unterstellung des Verhältnisses

unter fremdes Recht sei mit der schweizerischen öffent-

lichen Ordnung unvereinbar (OSER-SCHÖNENBERGER, Kom-

mentar z. OR, Allgemeine Einleitung N. 30; SCHNITZER,

Handbuch des IPR, 3. Aufl. S. 223/5; KUTTLER in SJZ

47 S. 151; vgl. BGE 64 II 104). Vielmehr gehört solcher

Verlauf einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu den

Risiken, die mit der Hereinnahme ausländischer Wechsel

verbunden und zu tragen sind.

Der Hinweis auf Natur und Grund des erhobenen Scha-

denersatzanspruches schlägt so wenig durch wie die Anru-

fung der bundesgerichtlichen Praxis zur Handhabung aus-

ländischen Devisenrechts in der Schweiz. Der zitierte

BGE 44 II 492 scheidet aus der Erörterung im vorneherein

aus, weil er das Kontokorrentverhältnis betrifft und ein

solches dem Anspruch des Beklagten nicht zugrundeliegt.

Gewiss lässt sich die Forderung auf Ersatz von Verzugs-

schaden nur aus Vertrag herleiten. Auf welchen Vertrag

sie gestützt ist, erläutert der Beklagte übrigens nicht näher.

Ob aber auf eine so oder anders begründete Schadenersatz-

forderung aus Vertrag, die in Österreich gegen den öster-

reichischen Schuldner eingeklagt wurde, dort schweize-

risches Recht anzuwenden war, kann dahingestellt bleiben.

Angenommen nämlich, die Sache hätte wirklich beurteilt

werden müssen wie der Beklagte es wahr haben will, so

ergäbe sich einfach, dass sich der österreichische Richter in

der Rechtsfindung geirrt hat. Die Anerkennung der Ent-

scheidung kann jedoch nicht schon deswegen versagt wer-

den, weil sie möglicherweise falsch ist (Art. I i. f. des Staats-

vertrages). Eine sachliche Kontrolle des Urteils (revision

250

Obligationenrecht. N0 44.

au fond) ist nach dem Vollstreckungsabkommen nicht

erlaubt. Die schweizerische öffentliche Ordnung ist nicht

schon dann verletzt, wenn ein schweizerisches Gericht

nach schweize~ischem internationalem Privatrecht anders

als das ausländische erkannt hätte; auch nicht dann, wenn

ein österreichisches Gericht nach österreichischem inter-

nationalem Privatrecht ein Streitverhältnis nicht dem

richtigen materiellen Recht unterstellt oder bei richtiger

Unterstellung unrichtig beurteilt hat. Das alles liefe dem

Sinn der international-privatrechtlichen Vorbehaltsklausel

zuwider, die eine Ausnahmevorschrift ist und es auch als

Bestandteil eines Staatsvertrages bleiben muss.

e) Nach Meinung des Beklagten hindert, neben der

besprochenen negativen, die positive Funktion der schwei-

zerischen Vorbehaltsklausel (ordre public), die Gewähr-

leistung fundamentaler einheimischer Rechtssätze, eine

Anerkennung des österreichischen Urteils. Ein solcher

Grundsatz sei, dass derjenige, der sich mit einer Leistung

im Verzug befindet, dem Gläubiger allen daraus erwach-

senen Schaden ersetzen müsse. Um das zu belegen, wird

BGE 76 II 371 herangezogen.

Behauptet ist zunächst, wegen Ausserachtlassung jenes

Grundsatzes im österreichischen Urteil sei « das schwei-

zerische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt ».

In BGE 76 II 371 wird u.a. ausgeführt, es sei ein Gebot

elementarer Billigkeit, dass der Schuldner einen von ihm

zu vertretenden Verzugsschaden aus Kursverlust zu decken

habe. Damit ist nun wohl für den einschlägigen Rechts-

bereich eine richtunggebende Anschauung festgehalten.

Um einen Fundamentalsatz, dessen Missachtung die schwei-

zerische öffentliche Ordnung gefährden würde, handelt es

sich indessen nicht. Das erhellt sowohl aus der Natur des

Gegenstandes wie aus rückblickender Betrachtung (vgl.

BGE 47 II 301/2, 46 II 409). Zudem ist dabei vorausge-

setzt, dass bei rechtzeitiger Zahlung ein Umtausch in

Inlandvaluta stattgefunden hätte. Hiefür spricht zwar

eine natürliche Vermutung. Ob sie jedoch im Verfahren

Obligationenrecht. N0 44.

251

vor dem schweizerischen Richter für eine Grossbank mit

erheblichen Auslandsinteressen ohne weiteres Bestand

gehabt hätte, erscheint als offene Frage, sofern überhaupt

schweizerisches Recht angewendet worden wäre, was

wiederum ungewiss ist. Alsdann lässt sich ohnehin nicht

unterstellen, schweizerisches Rechtsdenken erheische zwin-

gend den Vorrang gegenüber der vom zuständigen öster-

reichischen Richter auf Grund des für ihn massgeblichen

österreichischen internationalen Privatrechts und anhand

seiner Auslegung des materiellen Fremdrechts gefällten

Entscheidung, zumal dem Vorbehalt der Unvereinbarkeit

im Gebiete der Anerkennung und Vollstreckung auslän-

discher Urteile engere Grenzen gezogen sein müssen als

im Gebiete der direkten Gesetzesanwendung (vgl. KALL-

MANN, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Zivilurteile, 1946, S. 228 Anm. 1 und S. 235/9).

Als überaus' stossend würde empfunden, fährt der Be-

klagte fort, wenn einerseits nach dem Vorbild von BGE 76

II 371 der ausländische Gläubiger den säumigen schweize-

rischen Schuldner auf Schadenersatz für Kursverluste aus

Abwertung belangen könnte, anderseits eine ausländische

Entscheidung, die dem schweizerischen Gläubiger derar-

tigen Schadenersatz abspricht, in der Schweiz Anerken-

nung fande. Die Gegenüberstellung geht gerade deswegen

fehl, weil die beanstandete Ungleichheit das Ergebnis ver-

schiedener Beurteilung nicht in ein und demselben Lande,

sondern in der Schweiz und in Österreich ist. Wer im Aus-

lande klagt, wie der Bankverein es tat, muss sich eben

gefallen lassen, dass der dortige Richter auf das dort

gültige internationale Privatrecht abstellt und darnach

hinsichtlich der räumlichen Verknüpfung des Streitver-

hältnisses mit einem bestimmten Lande vielleicht zu einer

Auffassung gelangt, welche sich mit der schweizerischen

nicht deckt. Das darf, wo es um Anerkennung oder Nicht-

anerkennung eines ausländischen Urteils auf Grund eines

zwischenstaatlichen Vollstreckungsabkommens geht, nicht

einfach übersehen werden. Es ist nicht so, dass die Frage,

252

Obligationenrecht. N0 44.

welchem Statut die im Ausland angebrachte' Verzugs-

schadenforderung des schweizerischen Gläubigers gegen

den ausländischen Schuldner unterliege, international-

privatrechtlich schlechterdings nur zugunsten des Schwei-

zerrechts beantwortet werden konnte, und noch weniger,

dass eine abweichende Entscheidung an die Grundlagen

der schweizerischen öffentlichen Ordnung rührt. Was der

Beklagte auf dem Umweg über die Vorbehaltsklausel

immer wieder zu erreichen trachtet, ist in Wirklichkeit

nichts anderes als die sachliche Überprüfung des vom

zuständigen ausländischen Richter erlassenen Urteils. Und

dafür ist im Rahmen des schweizerisch/österreichischen

V?llstreckungsvertrages eben kein Raum.

d) Hat das Urteil des obersten österreichischen Gerichts-

hofes vom 7. Februar 1939 Geltung für die Schweiz, so

verfügt der Beklagte über keine Gegenforderung an die

Klägerin, womit Retentions-, Pfand- und Verrechnungs-

rechte entfallen.

5. -

Die vom Beklagten in letzter Linie erhobene

Verjährungseinrede hat die Vorinstanz mit Wirkung für

die eingeklagte Forderung von Fr. 13,597.- (Gegenwert

der eingelösten SBB-Obligationen) geschützt. Insoweit ist

ihr Erkenntnis mit der Berufung der Klägerin angefochten.

a) Vorab ist dem Handelsgericht darin beizustimmen,

dass die Einrede den Klageanspruch auf Herausgabe der

noch vorhandenen Wertpapiere nicht zu erfassen vermag.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Titel. Sie hat an ihnen

also dingliche Rechte, die bestehen, selbst wenn der obli-

gatorische Rückgabeanspruch aus Hinterlegungsvertrag

verjährt sein sollte.

b) Die SBB-Obligationen, deren geldlichen Gegenwert

die Klage fordert, lagen ursprünglich wie die Aktien im

offenen Bankdepot. Der Bankverein verständigte ALCO

mit Brief vom 15. April 1937 über die Rückzahlung und

. darüber, dass ein Betrag von Fr. 12,139.80 auf Sperrkonto

gutgeschrieben werde.

« Die Gutschrift auf Sperrkonto

erfolgte l) -

nach den Angaben im seinerzeitigen Wiener-

Obligationenrecht. N0 44.

253

Herausgabeprozess (Klagebeantwortung vom 28. April

1941, act. 35, S. 11) -

« weil die Beklagte zu dieser Zeit

Gegenansprüche geltend gemacht hatte, über die noch

nicht rechtskräftig entschieden war }).

e) In ihrer Berufung beharrt die Klägerin darauf, dass

sie auch für die Fr. 13,597.- einen unverjährbaren ding-

lichen Herausgabeanspruch habe. Auf die abgegoltenen

SBB-Obligationen als solche kann er sich nicht beziehen

da diese seit der Rückzahlung nicht mehr vorhanden sind

und darum nicht mehr vindiziert werden können. Die

Klägerin glaubt jedoch, sie sei « Eigentümerin des Erlöses»

geblieben, der als Ersatzgegenstand « selbstverständlich »

gleich zu verwahren gewesen sei, wie die Wertpapierhinter-

lage. Tatsächlich ist das aber nicht geschehen. Die Rück-

zahlungssumme ist nie in Gestalt von ausgeschiedenem

Geld ins Depot gelegt worden, daher auch nie in solcher

Form, als Speziessache, ins Eigentum der Klägerin über-

gegangen, was eine Vindikation ausschliesst.

Mithin liesse sich höchstens fragen, ob der Beklagte

dadurch, dass er den Betrag auf Sperrkonto gutschrieb,

widerrechtlich handelte, und wenn ja, welches die Konse-

quenzen seines Verhaltens wären. Neue Obligationen, die

er anstelle der alten hätte ins Depot aufnehmen können,

brauchte der Beklagte nicht zu kaufen. Einen dahingehen-

den allgemeinen oder besonderen Auftrag von ALCO hatte

er nicht. Die Pflicht zur Ersatzanschaffung aus Rückzah-

lungserlös versteht sich nicht von selbst als Inhalt eines

Vertrages über die offene Wertschriftenverwahrung. Sie

mag sich unter besonderen Umständen -

etwa wenn, wie

während des Krieges, die Verbindung zwischen der Bank

und ihrem im Auslande wohnenden Kunden unterbrochen

ist -

daraus ergeben, dass der Verwahrer die Interessen

des Hinterlegers vernünftig und bestmöglich zu sichern hat.

So verhielt es sich hier indessen nicht, da ALCO mit dem

Bankverein in den Jahren 1937/38 ungehindert verkehren

konnte. Den Rückzahlungsbetrag gegenständlich, in Geld,

auf Depot zu nehmen, war der Beklagte von sich aus eben-

254

Obligationenrecht. N° 44.

falls nicht gehalten. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin

hat vielleicht auf den ersten Blick etwas für sich; sie klingt

irgendwie an einen Grundgedanken des auf beidseitiges

Vertrauen gestellten Hinterlegungsvertrages an. Jedoch

ist es allgemeine Übung, dass eine Bank bei offenem Depot

die Gelderträgnisse aus verwahrten Titeln, wie Dividenden

oder Obligationenzinsen, und desgleichen auch den Gegen-

wert von fälligen Papieren ohne anderslautende Instruk-

tion auflaufende Rechnung gutschreibt (vgl. ZIMMERMANN,

Bankdepot, Diss. Zürich 1920 S. 72; DE PREux, Le contrat

de depot ouvert de titres de banque, Diss. Fribourg 1946

S. 125). Die ALCO als Bankhaus kannte diese Gepflogen-

heit. Damit hat sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin

abzufinden, wenn sie nicht nachweist, dass beim Vertrags-

schluss oder bei Rückzahlung der SBB-Obligationen Ab-

weichendes vereinbart oder angeordnet wurde. Das hat sie

nicht einmal behauptet.

Im übrigen wäre der Klägerin nicht geholfen, wenn der

Beklagte aus irgendwelchen Gründen doch anders vorgehen

und den Rückzahlungsbetrag konkret ins Depot hätte

geben müssen; insbesondere auch nicht, wenn man ihren

Überlegungen gemäss annehmen wollte, es sei zufolge

Fälligkeit mid Rückzahlung der Obligationen während der

Dauer des Depotvertrages ein irregulärer Hinterlegungs-

vertrag nach Art. 481 OR entstanden. Einen dinglichen

Anspruch an der Geldsumme hätte sie mangels Ausschei-

dung trotzdem nicht erlangt. Vielmehr läge in der Unter-

lassung eine Vertragsverletzung, und es wäre der Beklagte

deswegen schadenersatzpflichtig geworden. Die Klägerin

hätte lediglich einen persönlichen Anspruch, eine For-

derung an den Beklagten. Es verhielte sich gleich wie dort,

wo jemand sogar bösgläubig eigenes mit fremdem Geld

vermischt, Eigentümer des Ganzen wird und nur noch aus

Forderung, nicht auf Herausgabe belangt werden kann

(BGE 47 II 267). Ob in solchem Falle dem Verwahrer ein

Verrechnungsrecht gemäss Art. 125 Ziff. I OR zu versagen

wäre, kann offen bleiben. Eine Verrechnung scheidet schon

Obligationenrecht. N° 44.

255

darum aus, weil der Beklagte keine Gegenforderung hat.

Somit besitzt die Klägerin, wie immer man die Sache

betrachten mag, auf den Rückzahlungserlös der SBB-

Obligationen nur einen schuldrechtlichen Forderungsan-

spruch. Er unterliegt den ordentlichen Verjährungsregeln.

d) Als spätesten Zeitpunkt für den Beginn der zehn-

jährigen Verjährungsfrist bezeichnet die Vorinstanz den

3. Oktober 1938. An diesem Tage sandte der Beklagte

einen Brief an den Anwalt der Rechtsvorgängerin der

Klägerin. Darin erklärte er, dass er das « Sperrguthaben»

der ALCO in der Höhe von Fr. 13,597.- aufrechne gegen

die erhobene (und im Juni des gleichen Jahres erstinstanz-

lieh geschützte) Schadenersatzforderung, welche dadurch

im entsprechenden Teilbetrag als beglichen erscheine.

Soweit die Vorinstanz aus jenem Schreiben eine Schuld-

anerkennung liest, ist ihr ohne weiteres beizupflichten. Die

Verjährungsfrist setzte damit neu ein. Daher ist hier

belanglos, was die Klägerin vor dem 3. Oktober 1938 vor-

gekehrt hatte.

Ferner folgert die Vorinstanz aus dem Schreiben vom

3. Oktober 1938 : Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe

sich spätestens damals darüber im klaren sein müssen, dass

der Depotvertrag hinsichtlich der SBB-Obligationen und

des an ihre Stelle getretenen Erlöses dahingefallen war und

ilir Anspruch auf Ausfolgung des Erlöses bestritten werde;

sie hätte daher mindestens innert zehn Jahren, von der

Verrechnungserklärung an gerechnet, die Verjährung durch

eine in Art. 135 OR vorgesehene Handlung unterbrechen

müssen. Angenommen wird danach, dass mit der Verrech-

nungserklärung einerseits eine teilweise Aufhebung des

Verwahrungsvertrages (für die SBB-Obligationen bzw. den

einkassierten Gegenwert, aber nicht für die restlichen

Wertpapiere) eingetreten, anderseits zufolge einseitiger

Vertragsbeendigung durch den Schuldner in jedem Fall,

auch wenn die Berechtigung zu Schadenersatz aberkannt

würde, die Fälligkeit des Rückforderungsanspruches der

Klägerin auf den umstrittenen Ersatzbetrag bewirkt

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Obligationenrecht. N° 44.

worden sei. In beiden Punkten irrt das Handelsgericht.

Selbst wenn eine bloss teilweise einseitige Aufhebung

eines Hinterlegungsvertrages allgemein oder unter be-

stimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen wird,

bildet sie eine Ausnahme, die nicht zu vermuten, sondern

konkret zu belegen ist. Nach dieser Richtung hin wurde

nichts dargetan. Namentlich lässt sich die Willensäusserung

des Beklagten nicht als eine Erklärung des Aufbewahrers

im Sinne von Art. 476 Abs. 2 OR verstehen. Zur Aus-

nützung der dort erngeräumten Möglichkeit, die Sache

jederzeit zurückzugeben, hätte es, wo die Aushändigung

nicht vollzogen wird, wenigstens einer entsprechenden

Mitteilung bedurft. Im Brief vom 3. Oktober 1938 ist vom

Depotvertrag oder seiner Beendigung mit keinem Wort

die Rede. Vielmehr bekundete der Beklagte mit seiner

Erklärung, dass er an sich der ALCO den Betrag von

Fr. 13,597.- schulde, ihn jedoch nicht auszahlen, sondern

verrechnen wolle, weil er sich aus einem anderen Rechts-

verhältnis als Gläubiger betrachte. Das hat mit einer Auf-

hebung des Hinterlegungsvertrages nichts zu tun. Sicher

war der Beklagte -

als Bankfirma, die auf ihren Ruf hält

und Vertrauen erwartet -

bereit gewesen, das Geld in

Verwahrung zu behalten und das Guthaben der ALCO

anzuerkennen, falls die Rückzahlungspflicht nicht im Wege

der Verrechnung erloschen sein sollte. Das geht unwider-

leglich daraus hervor, dass er später im Wiener-Heraus-

gabeprozess, als die Schadenersatzforderung letztinstanz-

lich abgewiesen war, den Weiterbestand des Depots mit

Einschluss des Obligationen-Erlöses zugegeben und ledig-

lich die Legitimation der ALCO zur Rücknahme bestritten

hat (vgl. Klagebeantwortung vom 28. April 1941). Wenn

überhaupt, so könnte das Schreiben vom 3. Oktober 1938

nur als eine bedingte teilweise Aufhebung des Depotver-

trages ausgelegt werden. Dann wäre es rechtlich wirkungs-

los geblieben. Denn die zur Verrechnung gebrachte Scha-

denersatzforderung wurde mit Urteil des obersten österrei-

chischen Gerichtshofes vom 7. Februar 1939 rechtskräftig

Obligationenrecht. N0 44.

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abg~prochen, was wiederum der Beklagte im nachfolgen-

den Herausgabe-Prozess ausdrücklich zugestand (Klage-

beantwortung vom 28. Aprils 1941). Der Depotvertrag

behielt daher über den 3. Oktober 1938 hinaus ungeschmä-

lerte Gültigkeit.

Was die Verjährung betrifft, so kann gemäss Art. 475

und 476 OR die hinterlegte Sache (beim irregulären Depot

die Summe) vom Hinterleger jederzeit zurückverlangt und

vom Aufbewahrer, wo wie hier keine bestimmte Dauer

vereinbart war, jederzeit zurückgegeben werden. Das

Recht auf Rückgabe ist also beim Hinterlegungsvertrag

auf jederzeitige Kündigung gestellt, weshalb sofort mit der

Hinterlegung eine Rückgabeforderung, also ein Anspruch

und damit Fälligkeit im Sinne von Art. 130 OR, eintritt.

Das gilt immerhin nur vom Standpunkt des Hinterlegers

aus gesehen; denn nur er kann die Leistung (Rückgabe)

fordern. Wo die Kündigung, wie nach Art. 476 Abs. 20R,

nicht dem Berechtigten, sondern dem Verpflichteten zu-

kommt, beginnt die Verjährung erst, wenn tatsächlich

gekündigt wird, nicht schon mit dem Tag, an welehem

gekündigt werden könnte (VON TUHR-SIEGW ART, S. 663;

OSER-ScnöNENBERGER, zu Art. 130 OR N. 3; vgl. DBGB

§ 199). Vorliegend hat der Beklagte, als Aufbewahrer, nie

den Depotvertrag gekündigt, wie oben dargelegt auch

nicht mit dem Schreiben vom 3. Oktober 1938. Zum Nach-

teil der ALCO als Hinterlegerin und der Klägerin dagegen

lief die Verjährung grundsätzlich vom Tage der Hinterle-

gung an. Natürlich wurde sie durch Zustellung von Be-

standesmeldungen, Kontoauszügen usw. häufig unter-

brochen. Und auch die Schuldanerkennung des Beklagten

vom 3. Oktober 1938 brachte wieder eine zehnjährige Frist

in Gang. Fraglich bleibt, ob diese neuerdings eine Unter-

brechung durch die eine oder andere Partei erfahren hat.

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AB 78 II -

1952