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47_II_301

BGE 47 II 301

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N- 50

ver t rag e. sondern in weiterem Sinne von einem

Dienst ver h ä I t n i s spricht, also von einer Anstel-

lung, die durch allfällige Vertragsänderungen in der Regel

nicht beeinflusst wird, sofern nur das Verhältnis als sol-

ches weiterdauert.

Im vorliegenden Fall nun kann es nicht als die Mei-

nung des Beklagten angesehen werden, dass zwischen

ihm und einem Arbeiter, der Monate oder sogar Jahre

lang anhaltend bei ihm gearbeitet hatte, dann einige

Tage weggeblieben war und llernach wieder regelmässig

zur Arbeit kam, ein vollständig neues Dienstverhältnis

begründet worden sei. Und auch die betreffenden Ar-

beiter können, nach den Umständen zu schliessen, diese

Auffassung nicht gehabt haben. Es ist deshalb insofern

dem Kläger beizustimmen, als alle in Art. 21 der Klage-

schrift aufgeführten Arbeiter -

mit einziger Ausnahme

der vom Kläger selber in der Berufungsinstanz ausge-

schiedenen Albin Jegginger und Adolf Hof. also weitere

vierzehn, über die sechzehn schon von der Vorinstanz

berüc)rsichtigten hinaus -

als solche zu betrachten sind,

die im Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als ein

Jahr im Dienste des Beklagten standen, und mithin

Anspruch auf Vergütung des Lohnes bis zum Ablauf der

Kündigungsfrist haben.

.

4. -

(Ausrechnung des Lohnausfalles für die einzelnen

Arbeiter.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das

• Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

21. Januar 1921 dahin abgeändert, dass der Beklagte zur

Zahlung von 1508 Fr. 25 Cts. an den Kläger verurteilt

wird.

"'

.,

ObJigaUonenreeht. N° 51.

51. Auszug AUS dem Urteil der I. Zivila.btenung

vom a1. Juni 1921

i. S. :reuke gegen 1...(1. Chocola.t 'l'obler.

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Schadenersatzklage aus Kursdifferenz und interner Geld-

entwertung.

Es fragt sich, ob dem Kläger

neben dem Be-

trag von 275,000 Kronen ein Ersatz für die seit der

Fälligkeit zu seinen Ungunsten eingetretene Kursdiffe-

repz, also für einen über die Verzugszinsen hinaus

zu vergütenden Verzögerungsschaden im Sinne von

Art. 106 OR, gebühre.

Für den von der Rechtspre-

chung aufgestellten Grundsatz, dass, wo eine Schuld-

summe in einer Währung ausgedrückt wird, die am

Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert

der geschuldeten Leistung sich nach dem Werte jener

Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit bemisst,

und der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat, ist

hier kein Raum. Da die Beklagte vielmehr vertraglich

verpflichtet war, die Provision in der gesetzlichen Wäh-

rung des Erfüllungsortes zu bezahlen, und sich durch

die Zahlung in dieser Währung befreit hätte, hätte

det Kläger, um trotzdem auf die Vergrösserung der

Kursdifferenz zwischen Krone und Schweizerfranken

abstellen zu können, dartun müssen, dass er bei recht-

zeitiger Auszahlung der Provision den gesamten Betrag

sofort in Schweizerfranken hätte anlegen können.

Er

hat aber nicht glaubhaft gemacht, und nichts spricht

dafür, dass er bei den damaligen Verhältnissen eine

solche Operation hätte durchführen können; auch sein

vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz bildet hie-

für kein hinreichendes Indiz.

Ebensowenig Hesse sich eine Schadenersatzforderung

mit der -

allerdings notorischen -

Verminderung der

Kaufkraft der Krone in Oesterreich selbst begründen.

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ObUgatlonenrecht. N- 52.

Abgesehen davon, dass das Bund~cricht schon in

seinem Urteil vom 1. Dezember 1920 1. S. Hauff gegen

Stritzky & oe (AS 46 II Nr. 68) angedeutet hat, ~e

Frage, ob eine derartige interne GeJdent~ertung ~e

Grundlage eines Ersatzanspruches aus,:erzogerter ~­

stung sein könne, müsse offenbar vern~mt werden, ~t

hier wiederum die Erwägung ent&cheIdend, dass die

Parteien in vollem Bewusstsein die Kronenwährung

ausgewählt, und damit beiderseit~ das Ri~o allfälli-

ger, durch- die Verhältnisse beWlrkter Veranderungen

in der Kaufkraft der Kronen übernommen haben.

52. Urteil cler L ZivilabteUUDg vom 4. Juli 1911

i. S. Eaas gegen Brzer A Brmmer.

B ü r g s c h a f t. Erfordernis der Angabe eines bestimmten

Betrages der Haftung des Bürgen. Art. 493 OB.

A. -

Durch Schuldverpflichtung vom 10. Februar

1919 hat C. Werner Haas, Sägereibesitzer in Zwingen und

Sohn des Klägers Alphons Haas. anerkannt, infolge

Schuldübernahme von Meinrad Hueber den Beklagten

Erzer & Brunner den Betrag von 10,289 Fr. 95 ~ts.

schuldig geworden zu sein. Er verpflichtete sich, diesen

Betrag vom 1. Februar 1919 an halbjährlich zu 5 % %

zu verzinsen und durch vierteljährliche Abzahlungen

von 1250 Fr. zu amortisieren. Die Beklagten waren be-

rechtigt, bei nicht pünktlicher Zahlu~ die Schuld-

summe sofort zurückzufordern. In der gleIchen Urkunde

verpflichtete sich der Kläger in solidarischer Verbin~ung

mit dem Hauptschuldner für diese Forderung ~

B~.

Da der Hauptschuldner seine Zins- und Amortisations-

pflicht nicht gehörig erfüllte, und überdies im Herbst

1919 in Konkurs fiel, forderten die Beklagten den auf

Obllgatlonearec:ht. N- 52.

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30. Mai 1920 sich ergebenden Saldo von 9410 Fr. 55 Cts.

direkt vom Kläger. Dieser erhob gegen den ihm am

18./19. Juni 1920 zugestellten Zahlungsbefehl Rechts-

vorschlag; durch Urteil vom 28. August 1920 erteilte

jedoch der Appellationshof des Kantons Bern den Be-

klagten die provisorische Rechtsöffnung.

B. -

Mit der vorliegenden Aberkennungsklage stellt

der Kläger· das Rechtsbegehren. es sei zu erkennen,

dass er den Beklagten ({ die Summe von 9410 Fr. 55 Cts.

nebst Zins zu 5 % % seit 1. Juli 1920 und Betreibungs-

kosten nicht schulde. »

))er Kläger bestreitet seine Zahlungspflichtnicht

deshalb, weil er den Anspruch der Beklagten nicht

anerkennt, sondern er macht verrechnungsweise eine

höhere Gegenforderung geltend, die er wie folgt be-

gründet: Meinrad Hueber, früher Holzhändler in Zwin-

gen, habe. vom Staat Bern durch zwei Kaufverträge vom

18 .. Februar und 25. Juli 1916 Holz für den Gesamt-

betrag von 11,989 Fr. 80 Cts. erworben. Für diesen Be-

trag haben die Beklagten Solidarbürgschaft geleistet;

da der Staat Bern die Kaufpreisforderung samt 5 %

Zins seit 15. Oktober 1917 ihm (dem Kläger) abgetreten

. habe, seien die Beklagten nunmehr zur Zahlung an ihn

verpflichtet.

Der erste Vertrag vom 18. Februar 1916 lautet:

«Auf erfolgtes Angebot verkauft hiermit das Kreis-

» forstamt Laufen zu den vorstehenden Gedingen unter

»Genehmigungsvorbehalt der Forstdirektion an Herrn

» Meinrad Hueber in Zwingen aus der Staatswaldung

»Rittenberg folgende Sortimente: 37 Stück Sagholz

» mit ca. 100 ma, Einheitspreis per mll 42 Fr. Das ver-

»kaufte Holz ist noch einzumessen und das Ergebnis

» dieser Einmessung, sowie der sich herausstellende Ge-

l> samtpreis durch ein der gegenwärtigen Vertragsur-

»kunde nachzutragendes Verbal zu konstatieren.

» Für die Erfüllung dieses Vertrages leistet der Käufer

» Bürgschaft in der Person des Baugeschäfts Erzer &

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