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47_II_302

BGE 47 II 302

Bundesgericht (BGE) · 1920-12-01 · Deutsch CH
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302

Obllgatlonenrecht. N· 52.

Abgesehen davon, dass das Bund~erlcht schon in

seinem Urteil vom 1. Dezember 1920 1. S. Hauff gegen

Stritzky & Oe (AS .. II Nr. 68) angedeutet hat, ~e

Frage. ob eine derartige interne GeJdent~ertung ~e

Grundlage eines Ersatzanspruches aus v.erzogertef ~­

stung sein könne. müsse offenbar vern~lllt werden, ~

hier wiederum die Erwägung ent&cheldend. dass die

Parteien in vollem Bewusstsein die Kronenwährun~

ausgewählt, und damit beiderseits das Risiko allfälli-

ger, durch· die Verhältnisse bewirkter Veränderungen

in der Kaufkraft der Kronen übernommen haben.

52. tJrieil cler L ZivilabteUung vom 4. Juli lHl

i. S. lIaas gegen Erzer & B1'IlJU181'.

B ü r g s c h a f t. Erfordernis der Angabe eines bestimmten

Betrages der Haftung des Bürgen. Art. 493 OR.

A. -

Durch Schuldverpflichtung vom 10. Februar

1919 hat C. Werner Haas. Sägereibesitzer in Zwingen und

Sohn des Klägers Alphons Haas, anerkannt, infolge

Schuldübernahme von Meinrad Hueber den Beklagten

Erzer & Brunner den Betrag von 10,289 Fr. 95 Cts.

schuldig geworden zu sein: Er verpflichtete sich, diesen

Betrag vom 1. Februar 1919 an halbjäbrlich zu 5 % %

zu verzinsen und durch vierteljährliche Abzahlungen

von 1250 Fr. zu amortisieren. Die Beklagten waren be-

rechtigt, bei nicht pünktlicher Zahlung die Schuld-

summe sofort zurückzufordern. In der gleichen Urkunde

verpflichtete sich der Kläger in solidarischer Verbin~nng

mit dem Hauptschuldner für diese Forderung ~

B~.

Da der Hauptschuldner seine Zins- und Amortisations-

pflicht nicht gehörig erfüllte, und überdies im Herbst

1919 iIi Konkurs fiel. forderten die Beklagten den auf

ObHgaUonemedlt. N· 52.

80S

30. Mai 1920 sich ergebenden Saldo von 9410 Fr. 55 Cts.

direkt vom Kläger. Dieser erhob gegen den ihm am

18./19. Juni 1920 zugestellten Zahlungsbefehl Rechts-

vorschlag; durch Urteil vom 28. August 1920 erteilte

jedoch der Appellationshof des Kantons Bem den Be-

klagten die provisorische Rechtsöffnung.

B. -

Mit der vorliegenden Aberkennungsklage stellt

der Kläger das Rechtsbegehren. es sei zu erkennen,

dass er den Beklagten (die Summe von 9410 Fr. 55 Cts.

nebst Zins zu 5 Yz % seit 1. Juli 1920 und Betreibungs-

kosten nicht schulde.)}

,Der Kläger bestreitet seine Zablungspflichtnicht

deshalb, weil er den Anspruch der Beklagten nicht

anerkennt, sondern er macht verrechnungsweise eine

höhere Gegenforderung geltend, die er wie folgt be-

gründet: Meinrad Hueber, früher Holzhändler in Zwin-

gen, habe vom Staat Bern durch zwei Kaufverträge vom

18 .. Februar und 25. Juli 1916 Holz für den Gesamt-

betrag von 11,989 Fr. 80 Cts. erworben. Für diesen Be-

trag haben die Beklagten Solidarbürgschaft geleistet;

da der Staat Bern die Kaufpreisforderung samt 5 %

Zins seit 15. Oktober 1917 ihm (dem Kläger) abgetreten

. habe, seien die Beklagten nunmehr zur Zahlung an ihn

verpflichtet.

Der erste Vertrag vom 18. Februar 1916 lautet:

«Auf erfolgtes Angebot verkauft hiermit das Kreis-

II forstamt Laufen zu den vorstehenden Gedingen unter

II Genehmigungsvorbehalt der Forstdirektion an Herrn

II Meinrad Hueber in Zwingen aus der Staatswaldung

)) Rittenberg folgende Sortimente: 37 Stück Sagholz

» mit ca. 100 ml • Einheitspreis per m3 42 Fr. Das ver-

» kaufte Holz ist noch einzumessen und das Ergebnis

» dieser Einmessung. sowie der sich herausstellende Ge-

» samtpreis durch ein der gegenwärtigen Vertragsur-

II kunde nachzutragendes Verbal zu konstatieren.

» Für die Erfüllung dieses Vertrages leistet der Käufer

II Bürgschaft in der Person des Baugeschäfts Erzer &

. A& '7 11 -

t91t

Obligationenrecht. ~

0 52.

» Brunner in Dornach, welche sich mit dem Käufer

») durch Namensunterschrift solidarisch verpflichten, so-

l) wohl für die Hauptsumme als Zins und Folgen. alles

») dasjenige zu leisten, was der vorliegende Vertrag

) und die in Kraft bestehenden Gesetze über das Bürg-

l) schaftswesell von ihnen verlangen.

» Laufen, den 18. Februar 1916.»

(Unterschriften des Kreisoberförsters, des Käufers

und der Bürgen.)

Auf der gleichen Urkunde steht der Gellehmigungs-

vormerk der kantonalen Forstdirektion, sowie folgendes,

vom Vertreter des Staates und vom Käufer unter-

zeichnetes (Einmessungsverbal » :

« Die Einmessung des Holzes hat am 10. März 1916

» im Beisein des Käufers stattgefunden und ergeben:

Sortimente.

Kubiltmelcr.

Einheitspreis.

Gesamtpreis.

») Nr. 1 bis 37.

» 37 Stück Sagholz

137,86

Fr. 42.-

Fr. 5790.10

» Zahlungstennin: 10. Juli HH6. Bezahlung bis 25. März

» 1916. »

Ganz ähnlich ist der zweite Vertrag yom 25. Juli

1916 abgefasst, durch wcl~hen der Staat Beru dem

Meinrad Hueber folgende Sortimente stehenden Holzes

verkauft hat :

Einheitspreis

» Los NI'. 15. Buchensagholz Mitteldurch-

» messer von 36 cm aufwärts, ca. 40 mD •

Fr. 40.70

» Los Nr, 17. Buchensagholz Mitteldurch-

» messer von 24 bis 34 cm, ca. 40 mD • ••

»

36.20

» Los NI'. 18. :Buchensperrholz lVIitteldurch-

» messer, von 12 bis 22 cm, ca. 40 mD • ••

»

20 .90

» Los Nr. 16. Birkennutzholz bis auf 14 CIl)

» Zopfdurcbmesser, ca. 20 m3 •

.

• ••

)}

28 .--

Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten stimmt

genau mit der im ersten Vertrag enthaltenen überein.

Das Einmessungsprotokoll lautet:

« Die Eiulllessnng th~s Holzes hl:l.t am 25. Februar 1917,

» im Beisein des Käufers stattgefunden und ergeben'

Obligationenrecht. N° 52.

305

Gesamtpreis

Sortimente.

Kubikmeter.

Fr •.

» Allmend 96 Stück Buchen u. Birken 38,56

1056.15

» Rittenberg 502 Stück Buchen .

77,65

1722.35

» Nenzlingerberg 8 Stück Buchen.

2,31

87 .65

» Bannholz 129 Stück Buchen ..

81,69

2902.50

)} Zahlungstermin: 25. Juni 1917.

200,21

5768 .65

C. -

Die Beklagten haben Abweisung der Klage

beantragt und gegen die Verrechnung der Schuld des

Klägers mIt seinen Gegenforderungen folgende Ein-

wendungen erhoben : die in den Verträgen vom .18. Fe-

bwar und 25. Juli 1916 enthaltenen Bürgschaftsver-

pflichtungen seien ungültig, weil der Höchstbetrag

der Haftung der Bürgen nicht angegeben sei, eventuell

seien die Bürgschaften mangels rechtzeitiger Betreibung

erloschen, weiter eventuell habe der Kläger durch

konkludente Handlungen auf Verrechnung verzichtet.

und es stehe jedem Anspruch, den er auf Grund jener

Holzkäufe gegen die Beklagten geltend mache, die

exceptio doli entgegen.

D. -

Durch Urteil vom 1. März 1921 hat der Ap-

pellationshof des Kantons Bern die Klage wegen Nich-

tigkeit der von den Beklagten eingegangenen Bürg-

schaften abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

1. es sei zu erkennen, dass die Bürgschaftsverpflich-

tungen der Be.klagten vom 16. Februar und 25. Juli

1916 rechtsgültig und rechtsverbindlich seien;

2. die gestellte Aberkennungsklage sei gutzuheissen;

3. eventuell sei naeh Zuspruch des Antrages 1 die

Sache znr Beurteilung des Antrages 2 an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da die Vorinstanz einzig die Frage der Gültig-

keit der von den Beklagten gegen\iber dem Staat Bern

306

ObIlgatloneDrecht. Ne 52-

eingegangenen Bürgschaften untersuc~t und wegen Ve~­

neinung derselben die VerrechnungselD.~de~ u~d d~t

die Klage, abgewiesen hat. ohne auf die übngen Ein-

wendungen der Beklagten einzutreten, so kann. d~

Bundesgericht auch nur jene Frage überprüfen. Hiebei

ist davon auszugehen, dass nach der in. Art. 493 des

rev. OR enthaltenen, neuen Vorschrift die Bürgschaft

zu ihrer Gültigkeit der Angabe eines « bestimmten Be-

trages der Haftung» des Bürgen. bedarf. Das ~undes­

gericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Apnl 1916

i. S. Bühlmann gegen Bernet (AS 4! II S. 152 ff.) diese

Bestimmung. dahin ausgelegt, es sei ~cht unbedingt er-

forderlich, dass die, Angabe des Betrages der Haftung

des Bürgen in die Bürgschaftsurkunde selber. aufge-

nommen werde, sondern es genüge unter Umständen

auch eine VerweiSung auf den vom Hauptschuldner

ausgestellten Schuldschein; auch gienge es zu weit,

zu verlangen, dass der Betrag stets von vornherein

ziffermässig genau bestimmt sei. Vielmehr sei dem

Zweck der Bestimmung, der darin bestehe, den Bürgen

in den Stand zu setzen, bei Eingehung der Bürgschaft

. sich über Umfang und Höhe der übernommenen Ver-

pflichtung Rechenschaft zu geben, Gen~ge getan, wenn

gefordert werde, dass der Höchstbetrag der Haftu~g.

sich an Hand der in der Bürgschaftsurkunde und lID

Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt, wo

die Bürgschaft eingegallgen wird, ohne weiteres mit

Sicherheit bestimmen lasse.

2. -

Wendet man' diese Grundsätze, von denen

abzugehen umsoweniger Anlass besteht,.als das Bundes-

gericht sie in einer späteren Entscheidung(~S C 11

S. 514 f.) bestätigt hat, sinngemäss auf den vorliegenden

Fall an, so ist zwar der Vorinstanz zuzugeben, dass der

Betrag der Hauptschuld in den Kaufverträgen VOJIl

18. Februar und 25. Juli 1916 nicht ziffennässig genau

bestimmt war; die Festsetzung des verkauften Holz-

quantums war nur eine annähernde, weil es sich um

Obligationenrecht. N° 52.

307

stehendes Holz handelte. Allein es kommt nicht darauf

an, ob der Kaufpreis genügend bestimmt sei, sondern

lediglich darauf, ob der Höchstbetrag der Haftung

der Bürgen sich auf Grund der in den Kaufverträgen

enthaltenen Angaben mit Sicherheit feststellen lasse.

Sofern diese 'genau erkennen liessen, bis zu welchem

Höchstbetrag die Beklagten sich durch Uebernahme

der BürgsChaft dem Gläubiger gegenüber verpflichteten,

so ist nach dem Gesagten das Erfordernis der Angabe

eines bestimmten Betrages ihrer Haftung erfüllt, weil

alsdann der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Bürgen

vor Eingehung einer Verpflichtung zu schützen, über

deren Tragweite er sieh nicht von vornherein Rechen-

schaft geben kann, vollständig erreicht ist. Das trifft

nun tatsächlich zu. Da der Einheitspreis für das ver-

kaufte Holz in beiden Verträgen genau festgesetzt

war, konnten die Beklagten nicht im Zweifel darüber

sein, welche Summe sie höchstenfalls aus der Bürg-

schaft dem Staat Bern als Gläubiger bezahlen müssten;

denn diese Summe ergab sich einfach durch Multipli-

kation des Einheitspreises mit dem in den Verträgen

angegebenen Holzquantum. So wenig ein Grund ersicht-

lich ist, weshalb die Beklagten nicht als Bürgen für ~iesen

Betrag haften sollten, so wenig konnte andrerseits eine

weitergehende Haftung für sie angenommen werden. Der

Umstand, dass zwischen Käufer und Verkäufer die

Einmessung des Holzes vorbehalten blieb, ändert hieran

nichts, und es ist unerheblich, dass die Beklagten die

später aufgenommenen Einmessungsprotokolle nicht un-

terzeichnet haben. Da der Höchstbetrag ihrer Haftung

sich aus dem Inhalt der Kaufverträge mit Leichtigkeit

ennitteln liess, sind entgegen der Auffassung der Vor-

instanz beide Bürgschaften im vollen angegebenen Um-

fange gültig. Diese Lösung drängt sich übrigens auch

im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs, insbe-

sondere im Holzhandel, auf.

3. -

Die weiteren, von den Beklagten gegenüber der

308

Obllgattonenreeht. N· 53.

Verrechnungseinrede erhobenen Einwendungen sind des-

halb noch auf ihre Begründetheit zu untersuchen;

die Sache ist zu diesem Zwecke und zur Fällung eines

neuen Urteils unter Zugrundelegung der obigen Aus-

fühnmgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,

dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons

Bern vom 1. März 1921 aufgehoben und die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurilckgewiesen wird.

53. Sentenzs. 7 luglio 1921 deUs. seconda sezione oivUe

neUa causa, Cooperativa di Bellinzona. contro lürtignoni.

Risoluzione dell'assemblea generale di una cooperativa colla

quale essa faad un socio non presente offerta di remissione

di un debito.

Distinzione tra la formazione e la manifestazione della vo-

lonta : nozione della manifestazione della volonta di una

persona morale 0 collettiva. ~ Invalidita delI' offerta di

remissione e susseguente nullita dell'accettaziolle da parte

deI belleficiario.

A. -

La « Cooperativa di Consumo in Bellinzona)) e

una societa costituita in conformita deI XXVIIo titolo

deI CO (delle societa cooperative), aHo scopo di « promuo-

vere la prosperita sodale e migliorare le cQndizioni

economiche dei propri soci » (art. 1° 'deHo statuto). La

dirige un Consiglio di amministraziöne cui incombe, tra

altro, di « convocare l'assemblea generale e di dar seguito

alle dedsioni di essa » (art. 32 eif. 10). Organo supremo

e ]'assemblea generale, le cui deliberazioni vengono

consegnate a verbale, il quale deve essere firmato dal

presidente, dai segretari e dagli scrutatori (art. 25).

ObligaUonenreeht. N° 53.

3011

Le pubblicaziolli sociali vengono fatte sui giornali« La

Cooperazione » ed il « Genossenschaftliches Volksblatt »)

(art. 8 e 24).

B. -

Con sentenza deI 15 marzo 1918 il Tribunale di

Appello deI Cantone Ticino condannava solidalmente

Maria Martignoni di Arnoldo ed Anna Bolis-Vittuoni,

gia venditrici della Cooperativa, a rifondere alla societa

5562 franchi 58 centesimi ed accessori per ammanchi di

cassa. Arnoldo Martignoni, padre di Maria Martignoni,

veniva colla stessa sentenza ritenuto garante solidale

per tutto l'importo. Sulla base di questa sentenza la

Cooperativa promuoveva esecuzione contro Arnoldo

Martignoni, ottenendo a di lui carico il pignoramento

di diversi beni. In pendenza delle operazioni di esecu-

zione, ostacolata da diverse rivendicazioni dei beni

staggiti. intervennero delle trattative di transazione. Il

consiglio di amministrazione della creditrice propose a

Martignoni il pagamento a saldo di franchi 3800 e

questi consenti a deporre la summa alla condizione che

la transazione fosse sottoposta all'assemblea generale,

naUa quale egli sperava ottenere condizioni miglio1'i.

L'assemblea fu convocata per il 16 dicembre 1918.

L'avviso di convocazione venne pubblicato nei giornali

sociali summenzionati : ma mentre « La Cooperazione),

• nel N° deI 5 dicembre 1918, indicava rettamente il 16 di-

cembre come giorno dell'assemblea, il « Genossenschaft-

li~hes Volksblatt » 10 indicava per il 16 settembre 1918,

ClOe per circa. due mesi prima della pubblicazione stessa.

Altro errore, di mino1' conto, concernente le trattande

era incorso nella pubblicazione della « Cooperazione ».

Tali errori vennern rilevati all'apertura dell'assemblea

dal Dr. Bobbia, membro deI Consiglio di amministrazione

scelto a presiederla. ma l'assemblea non sollevo obbie-

zioni e passo oltre. Alla trattanda Va. la proposta di con-

donare a Martignoni tutto il suo debito fu accolta a

maggioranza di voti (61 contre 23) ma lascio, a quanto

pare, vivo malcontento nel senn deUa minoranza. n