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Obligatiollenrecht. N° 53.
menttoutd'abordde lateneur de l'acte de cession qui se
termine par la phrase: « La Caisse nationale renonce expres-
sement ala subrogation que lui assure rart. 100 de la loi»
et elle en conclut que cette renonciation ne peut pro-
fiter qu'aux defendeurs, qu'elle constitue « un cadeau»
en leur faveur et que dame Bohnenblust ne peut faire
valoir un droit auquel la Caisse nationale arenonce.
Mais cette interpretation denature le sens evident de
l'acte: la phrase citee ne peut ~tre detachee de son
contexte, c'est-a-dire de la phrase qui la precMe et par
laquelle la Caisse nationale declare « ceder» a dame
Bohnenblust «la creance qu'elle possMe I) contre Ies de-
fendeurs. Cession et renonciation ne font qu'un, la Caisse
renonce au profit de dame Bohnenblusl a son droit, elle
le lui cede et la seule q~estion est de savoir si cette ces-
sion est valable. L'instance cantonale la declare illicite,
mais elle ne tente pas m~me de justifier cette appreciation
et il est clair au contraire que, en l'absence de toute res-
triction imposee par la loi, la Caisse nationale dispose
librement du droit que lui confere l'art. 100, qu'au lieu
de l'exercer elle-m~me elle peut le ceder a un tiers et
en particulier a la victime du dommage de maniere que
celle-ci fasse valoir en meme temps son droit propre a une
indemnite et celui qu'elle tient de la Caisse nationale.
Quant ~ savoir a quelles conditions cette cession a eu
lieu, si elle a He faite a titre gratuit ou moyennant par-
ticipation au gain du proces '(comme l'affirme la recou-
rante), c'est une question qui n'interesse que les rapports
entre cedant et cessionnaire et qui n'a pas a Hre elucidee
ici ou seuls les rapports entre cessionnaire et debiteurs
cedes sont en cause.
En resume donc, l'indemnite fixee par l'instance can-
tonale ne doit ~tre diminuee ni de l'indemnite d'assu-
rance payee par I'Helvetia ni du montant capitalise des
prestations de la Caisse nationale.
Obligationenrecht. No 54.
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Le Tribunal !idiral prononce:
1. Les recours par voie de jonction des defendeurs
sont rejetes.
2. Le recours principal de la demanderesse est par-
tiellement admis et l'arret attaque est reforme dans ce
sens que l'indemnite a la charge des defendeurs est
portee a 81 011 fr. 25.
54. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 17. Oktober 1993
i. S. Zurbriggen
gegen Burgergemeinden Eyholz und Visperterminen.
B ü r g s c h a f t. 1. Schriftform: Es genügt Unterschrift des
Bürgen auf dem zu verbürgenden Hauptvertrag. 2. An-
gabe eines bestimmten Betrages. 3. Eine Bürgschaft für
den Kaufpreis erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die
Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung des Ver-
trages durch den Käufer.
A. -
Die Burgergemeinden Eyholz und Visperter-
minen brachten im Herbst 1918 Bauholz und Brennholz
im Nanztal zur öffentlichen Versteigerung. Dasselbe
wurde dem Hermann Amacker in Brig zugeschlagen,
und die Gemeinden (die heutigen Klägerinnen) schlossen
darüber am 3. Oktober 1918 mit Amacker folgenden
schriftlichen Vertrag ab :
« Die Gemeinden Eyholz und Visperterminen verkaufen
« mit staatsrätlicher Bewilligung, auf dem Weg der
« Submission, dem Meistbietenden, Herrn Amacker,
« nach zweimaliger Veröffentlichung im Amtsblatt zirka.
« 600 Festmeter Holz, stehend im Nanztal, um den Preis
« von 26 Fr. für den Festmeter Bauholz und 8 Fr. für
«den Ster Brennholz.
» Das Holz wird auf der Schlagfläche, vor der Abfuhr
CI gemessen. Der Käufer ist verpflichtet, sämtlich(es)
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Obligationenrecht. N° 54.
« angezeichnetes Holz auszubeuten, und zwar Stamm-
« und Astholz bis zur Stärke von 7 cm.
» Die Hälfte der Kaufsumme muss bis zum April-
« markt, in Visp. erlegt werden, und die andere Hälfte
«bis zum Martinimarkt 1919.
» Die in der Schlagbewilligung enthaltenen Vor-
« schriften zum Schutze des Bestandes gehen auf den
« Käufer über, ebenso haftet er für Verstösse gegen
« das Forstgesetz, sowie für jede Beschädigung Dritter,
« welche durch die Fällung oder den Transport entstehen
« könnte.
» Der Käufer muss einen genehmen Solidarbürgen
« stellen.
(Vorbehalt der Genehmigung der Regierung, welche
am 11. Oktober 1918 erteilt worden ist).
«
Der Käufer: gez. Amacker Hermann.
«
Der Solidarbürge : gez. Theodor Zurbriggen.
«
Für die Gemeinde Eyholz : gez. Anton Kummer.
{(
Für die Gemeinde Visperterminen :
«
gez. Heinzmann Leo.
«
gez. : Zimmermann Jos. M. Revierförster.
«
gez.: P. Gregori Forstinspektor. »
B.-Am 21. September 1919, 'beinahe ein Jahr später,
teilte der Revierförster Zimmermann der Gemeinde-
verwaltung Visperterminen mit, es seien in der frag-
lichen Waldung, genannt l\enschi, angezeichnet: 402
Stämme, ca. 600 mS, wovon ca. 2/3 unter die Qualität
Bauholz und ca. 1/3 unter die Qualität Brennholz fallen;
die Totalsumme betrage 12,000 Fr.
Am 4. Oktober 1920 betrieben die Klägerinnen den
Amacker auf Bezahlung von 9806 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit der Betreibung für Saldo des verkauften Holzes laut
« Akt» vom 3. Oktober 1918. Ein Doppel des Zahlungs-
befehls wurde dem beklagten Bürgen zugestellt. Beide
erhoben Rechtsvorschlag.
Am 10. Januar 1921 forderten die Klägerinnen den
Amacker auf, die Holzausbeutungsarbeiten im Sinn des
OiJligationenrecht.· N° 54.
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Vertrages vom 3. Oktober 1918 unverzüglich in Angriff
zu nehmen, ansonst sie den Rechtsweg beschreiten
werden. Von dieser Aufforderung wurde der Beklagte
ebenfalls durch Übermittlung eines Doppels in Kenntnis
gesetzt.
Durch Rechtsbot vom 26. Januar 1921 stellten dann
die Klägerinnen beim Instruktionsrichter des Bezirks
Bng das Begehren, es sei dem Amacker zur « Ausbeutung
des verkauften Holzes und Durchführung der daherigen
Arbeiten » eine peremtorische Frist anzusetzen; sie be-
riefen sich speziell auf Art. 107 OR und 339 der Walliser
ZPO, und verlangten, dass der Richter für den Fall der
Nichteinhaltung der Frist die Auflösung des Vertrags
ausspreche. Weder Amacker, noch der Beklagte er-
schienen zum Termin. Letzterer lehnte aber durch Zu-
schrift seines Anwalts vom 31. Januar « jede Verant-
wortlichkeit) ab; da die Verkäuferinnen « die Sache
nicht rechtzeitig an die Hand genommen haben», sei
er nicht mehr haftbar, und gelte die Bürgschaft in
diesem Sinne als « gekündet ».
Durch Entscheid vom 7. Februar 1921 erkannte
der Instruktionsrichter. Amacker habe die durch Ver-
trag vom 3. Oktober 1918 gegenüber den Klägerinnen
übernommene Holzausbeutung bis zum nächsten 1. März
zu beginnen und ohne Unterbrechung die ({ daherigen »)
Arbeiten durchzuführen; im Unterlassungsfalle gelte
der Vertrag auf diesen Tag als aufgelöst und es bleiben
« alle und jede Rückgriffs- und Entschädigungsrechte »
vorbehalten.
Am 30. März 1921 brachte der Instruktionsrichter dem
Amacker und dem Beklagten zur Kenntnis, dass die
Klägerinnen, nachdem der Entscheid vom 7. Februar
in Rechtskraft erwachsen sei, durch das Kreisforstin-
spektorat das in Frage stehe~de Holz auf dem Weg der
Submission zum Verkauf ausgeschrieben haben.
Mit Vertrag vom 20./26. April 1921 verkauften dann
die Klägerinnen an Alfred Walker in Ried-Brig aus
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Obligationenreeht. N° 54.
ihrer gemeinschaftlichen Waldung «Aenschi» ca. 700
Ster Brennholz zu 3 Fr. 30 Cts. pro Ster.
e. -
Am 5. Oktober 1921 erhoben die Klägerinnen
, gegen Amacker und den Beklagten die vorliegende
Klage, mit dem Rechtsbegehren, die beiden seien zu
verurteilen, solidarisch an sie 10,180 Fr. 10 Cts. « nebst
Zins und Anhang » zu bezahlen. Der eingeklagte Betrag
stellt den Ausfall dar, welcher nach einer vom Kreis-
forstinspektorat angestellten Berechnung den Kläge-
rinnen infolge der Nichterfüllung des Vertrages vo~
3. Oktober 1918 durch Amacker entstanden ist.
Amacker sowohl als der Beklagte beantragten Ab-
weisung der Klage.
D. -
Nachdem der Instruktionsrichter eine Reihe
von Zeugen einvernommen und eine Parteibefragung
vorgenommen hatte, hat das Kantonsgericht des Kan-
tons Wallis mit Urteil vom 12. April 1923 die Klage
gutgeheissen; das Dispositiv lautet: « Das klägerische
Begehren wird angenommen. »
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Zurbriggell
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag, die Klage sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht zn Erwägung:
1. -
Für die im Streit liegende Bürgschaft ist ein
besonderer Bürgschein nicht abgefasst worden, sondern
der Beklagte hat sich daraui beschränkt, den Haupt-
vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
zu unterzeichnen, mit der Beifügung zu seinem Namen :
« der Solidarbürge ». Aus dem Inhalt des Hauptver-
trages ergibt sich jedoch als Sinn der Unterzeichnung,
dass der Beklagte diejenige Bürgschaft leiste, welche
im Hauptvertrag gefordert ist. Die schriftliche Form
der Bürgschaft ist also durch die Unterschrift des Be-
klagten in Verbindung mit den Angaben im Hauptver-
trag darüber, wofür die· Bürgschaft geleistet werden
sollte, gewahrt.
Obligationenrecht. N° 54.
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2. -
Da dieser Vertrag aber dem Käufer Amacker
eine Mehrzahl von Verpflichtungen auferlegt, näm-
lich: das sämtliche angezeichnete Holz auszubeuten,
den Kaufpreis zu bezahlen, die in der Schlagbewilligung
enthaltenen Vorschriften zum Schntz des Bestandes zu
beobachten und für Verstösse gegen das Forstgesetz,
sowie für jede Beschädigung Dritter bei der Fällung oder
dem Transport des Holzes einzustehen, so geht aus der
Fassung, « der Käufer müsse einen genehmen Solidar-
bürgen stellen)), der Gegenstand der Bürgschaft nicht
ohne weiteres deutlich hervor. Es kann sich fragen, ob
die Bürgschaft sich auf alle diese Verbindlichkeiten
erstrecke, oder ob sie nur für einzelne derselben, und
eventuell für welche verlangt sei ? Die durch die Unter-
schrift des Beklagten abgegebene Bürgschaftserklärung
bedarf deshalb näherer Festsetzung im Wege der Aus-
legung.
Die Erwägung, dass die Bürgschaft wegen ihrer
Eigenart als einseitiger, oneroser Obligation strikte
auszulegen ist, würde zu der Annahme führen, dass die
vorliegende Bürgschaft nur für die Hauptverpflichtung
Amackers zur Zahlung des Kaufpreises bestellt worden
sei. Andererseits aber lässt das Verhalten des Beklagten
im Prozess und schon bei den Fristansetzungen und
Mahnungen der Klägerinnen zur Abnahme des Kauf-
gegenstandes, die auch an ihn ergingen, eine gewisse Ver-
mutung als begründet erscheinen, dass er selbst von der
Annahme ausging. er habe für sämtliche Verpflichtungen
aus dem Kaufvertrag einzustehen, ähnlich wie wenn
er sich solidarisch mit dem Hauptschuldner als Käufer
verpflichtet hätte. Auch scheint die unbestimmte For-
mulierung, der Käufer habe einen genehmen Solidar-
bürgen zu stellen, darauf hin zu deuten, als sei den Par-
teien von vorneherein bewusst gewesen, in welchem
Umfang bei einem solchen Holzverkauf durch Gemeinden
von Gesetzes wegen durch den Käufer Bürgschaft zu
bestellen sei. In dieser Beziehung mag bemerkt werden,
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Obligationenrecht. N0 54.
dass nach Art. 65 des kantonalen Forstgesetzes vom
11. Mai 1910, dessen Bestimmungen derartige Holz-
verkäufe unterstehen, der Ersteigerer einen im Kanton
wohnhaften Solidarbürgen zu stellen hat, welcher «für
Kaufpreis, Bussen und Schadenersatz zu stehen vermag ».
3. -
Ob nun kraft dieser Bestimmung angenommen
werden dürfte, die vom Beklagten eingegangene Bürg-
schaft erstrecke sich auch auf den von den Klägerinnen
mit der vorliegenden Klage erhobenen Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages
durch den Hauptschuldner, kann indessen deswegen
dahingestellt bleiben, weil es alsdann jedenfalls am gesetz-
lichen Erfordernis der « Angabe eines bestimmten Be-
trages der Haftung des Bürgen» fehlen würde. Diesem
durch Art. 493 des rev. OR eingeführten Erfordernis,
liegt der Zweckgedanke zu Grunde, dass es unter allen
Umständen für den Bürgen im Zeitpunkt der Eingehung
der Bürgschaft sicher erkennbar sein muss, bis zu welchem
Höchstbetrag die von ihm zu übernehmende Haftung
reiche. Dieser Betrag braucht zwar nicht von vornherein
ziffermässig genau bestimmt zu sein, er muss sich aber
an Hand der in der Bürgschaftsurkunde oder im Schuld-
schein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt der Einge-
hung der Bürgschaft ohne weiteres mit Sicherheit be-
stimmeIi lassen (vergl. BGE 42 Il 152 f.; 43 II 514 f.;
47 II 306). Im vorliegende!! Falle nun liess der Betrag
einer allfälligen Schadenersatzforderung wegen Nicht-
erfüllung sich der Hauptverpflichtung keineswegs mit
Bestimmtheit entnehmen; auf Grund der Festsetzung
des Einheitspreises für beide Holzsorten und des
approximativen Gesamtholzquantums konnte der Be-
klagte nicht von vornherein erkennen, auf welchen
Höchstbetrag eine allfällige Verpflichtung zu Schaden-
ersatz wegen Nichterfüllung sich belaufen werde, so-
dass er sich -
vorausgesetzt, die Bürgschaft habe sich
auf eine solche Schadenersatzforderung erstreckt --
über die Tragweite der zu übernehmenden Verpflichtung
Obligationenreeht. N" 54.
379.
.keine genügende Rechenschaft geben konnte. Denn die
Bemessung des Schadenersatzes hängt in solchen Fällen
von einer Reihe von Faktoren ab, die sich nicht zum
voraus mit etwelcher Sicherheit abschätzen lassen; ins-
besondere stand nicht etwa schon beim Vertragsschluss
fest, dass der Schadenersatz den Betrag des aus der
Multiplikation des Einheitspreises mit dem approxi-
mativen Holzquantum sich ergebenden ungefähren
Kaufpreises· nicht übersteigen werde. Insoweit man also
davon auszugehen hätte, die Bürgschaft sei für die Ver-
pflichtung Amackers zur Leistung des eingeklagten
Schadenersatzes bestellt worden, wäre sie nach Art. 493
OR nichtig. Der Umstand, dass der Beklagte sich im
Berufungsverfahren nicht auf diesen Standpunkt gestellt
hat, ist unerheblich, weil er denselben vor der ersten
Instanz eingenommen hatte; ein Verzicht auf diese
Einwendung darf um so weniger vermutet werden, als
es sich nicht um eine Einrede im technischen Sinne, son-
dern um eine Bestreitung des notwendigen Klagefunda-
ments handelt.
4. -
Um die Bürgschaft als gültig betrachten zu
können, bleibt daher nur übrig, sie so auszulegen, dass
sie sich bloss auf den Kaufpreis bezog. Dieser war nach
dem Hauptvertrag wenigstens in Bezug auf den Höchst-
betrag bestimmbar, und damit liess sich auch der Maxi-
malbetrag der Haftung des Bürgen von vorneherein
ermitteln (vergl. BGE 47 II 306 f.). Nun ist aber die
vorliegende Klage mcht auf Bezahlung des Kaufpreises
gerichtet. Die Klägerinnen können auch gar nicht mehr
die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, nachdem sie
sich dadurch, dass sie vom Vertrag zurückgetreten sind
und den Kaufgegenstand anderweitig veräussert haben,
ausser Stande gesetzt haben, ihrerseits zu erfüllen.
Durch den Rücktritt hat sich die ursprüngliche Ver-
pflichtung Amackers zur Zahlung des Kaufpreises in
eine Schadenersatzforderung der Verkäuferinnen wegen
Nichterfüllung des Vertrags verwandelt. Mit dieser Um-
380
Obligationenreebt. N° 55.
wandlung erlosch die Kaufpreisschuld, und es fiel damit
auch die akzessorische Verpflichtung des Beklagten, den
Kaufpreis an Stelle Amackers zu bezahlen, dahin.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Ab-
änderung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons
Wallis vom 12. April 1923, die Klage abgewiesen.
55. Vrteil der U. llWabtelJ.111lI vom 14. Oktober 19J8
i. S. Berner lbn!e1sbank und Eonsortengegen lIvni.
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger,
die nicht sämtliche als Streitgenossen klagen;
Folgen
(Erw.2).
Genossenschaft:
•
Nachschuss- oder Deckungspßicht (ohne Umlageverfahren)
und beschränkte persönliche Haftbarkt"it der Genossen-
schafter (Erw. 3).
Inwiefern gesetzlich zulässig '1 (Erw. 4).
Können sie durch Statutenänderung eingeführt werden,
nachdem die persönliche Haftbarkeit ursprünglich ans-
geschlossen worden war.'1 In!U>esondere allfällig durch
Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung '1 Heilung eines
solchen Beschlusses, wenn er -trotz Veröffentliehung im
statutarischen Pnblikationsorgan nicht alsbald durch Klage
angefochten wird (Erw. 5).
Bedeutung des der Handelsregisterbehörde einzureichenden
Verzeichnisses der Genossenschafter. (Erw. 5 i.I.)
Bedeutung der Veröffentlichung der beschränkten persön-
lichen Haftbarkeit der Genossenschafter im Handelsamts-
blatt (Erw. 6).
Verhältnis
er Nachschusspflicht zu den gezeichneten An-
teilscheinen (Erw. 7).
Ausschluss der Verrechnung der Nachschussehuld im Ge-
nossenschaftskonkurs (Erw. 7).
H a n deI s r e gis t e r, GHentlicher Glauben '1 (Erw. 6).
OR Art. 680, 681, 688, 689, 702, 706.
A. -
Am 11. Septeniber 1917 wurde ill Dern die
« Sterna », Genossenschaft Schweizerischer SenIleider--
Obligatio~enrecht. N° 55.
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meister zum Zweck des Betriebes eines Geschäfts für
gemeinsamen Einkauf und Verkauf von Artikeln der
Schneiderbranche und dergleichen, in das Handels-
register eingetragen. Ihren Statuten. sind folgende Be-
stimmungen zu entnehmen:
«§ 14: Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder
ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Ge-
nossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
§ 16 : Die Generalversammlung ist das oberste Organ
der Genossenschaft. Ihre statutengemässen Beschlüsse
sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich.
§ 23: In die Kompetenz der Generalversammlung
fallen: ...... Abänderung der Statuten ..... .
§ 32 (in Verbindung mit § 23): Es werden Anteil-
scheine zu runden, durch hundert teilbaren Beträgen
ausgegeben.
Jedes Mitglied ist zur Zeichnung von Anteilscheinen
berechtigt und verpflichtet.
Die Bestimmung des Mindestbetrages, den ein Ge-
nossenschafter in Anteilscheinen erwerben muss, fällt
in die Kompetenz der Generalversammlung. » (Er wurde
zunächst auf einen Anteilschein von 100 Fr, festge-
setzt.)
« § 37: Die Bekanntmachungen der Genossenschaft
eriolgen in der Schweizerischen Schneiderzeitung oder
durch direkte schriftliche Mitteilungen. »
Die Veröffentlichung der Eintragung im Handels-
amtsblatt vom 15: September 1917 erwähnt u. a.:
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur
deren Vermögen, die persönliche Haftbarkeit der Ge-
nossenschafter ist ausgeschlossen.
Der Beklagte gehörte als Aktuar dem Genossenschafts-
vorstand an.
Am 19. August 1918 beschloss die Generalversamm-
lung, an welcher von insgesamt rund 350 Genossen-
schaftern 77 persönlich anwesend und weitere 35
von persönlich anwesenden Genossenschaftern vertreten
AS 49 II -
1923
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