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49_II_373

BGE 49 II 373

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Obligatiollenrecht. N° 53.

menttoutd'abordde lateneur de l'acte de cession qui se

termine par la phrase: « La Caisse nationale renonce expres-

sement ala subrogation que lui assure rart. 100 de la loi»

et elle en conclut que cette renonciation ne peut pro-

fiter qu'aux defendeurs, qu'elle constitue « un cadeau»

en leur faveur et que dame Bohnenblust ne peut faire

valoir un droit auquel la Caisse nationale arenonce.

Mais cette interpretation denature le sens evident de

l'acte: la phrase citee ne peut ~tre detachee de son

contexte, c'est-a-dire de la phrase qui la precMe et par

laquelle la Caisse nationale declare « ceder» a dame

Bohnenblust «la creance qu'elle possMe I) contre Ies de-

fendeurs. Cession et renonciation ne font qu'un, la Caisse

renonce au profit de dame Bohnenblusl a son droit, elle

le lui cede et la seule q~estion est de savoir si cette ces-

sion est valable. L'instance cantonale la declare illicite,

mais elle ne tente pas m~me de justifier cette appreciation

et il est clair au contraire que, en l'absence de toute res-

triction imposee par la loi, la Caisse nationale dispose

librement du droit que lui confere l'art. 100, qu'au lieu

de l'exercer elle-m~me elle peut le ceder a un tiers et

en particulier a la victime du dommage de maniere que

celle-ci fasse valoir en meme temps son droit propre a une

indemnite et celui qu'elle tient de la Caisse nationale.

Quant ~ savoir a quelles conditions cette cession a eu

lieu, si elle a He faite a titre gratuit ou moyennant par-

ticipation au gain du proces '(comme l'affirme la recou-

rante), c'est une question qui n'interesse que les rapports

entre cedant et cessionnaire et qui n'a pas a Hre elucidee

ici ou seuls les rapports entre cessionnaire et debiteurs

cedes sont en cause.

En resume donc, l'indemnite fixee par l'instance can-

tonale ne doit ~tre diminuee ni de l'indemnite d'assu-

rance payee par I'Helvetia ni du montant capitalise des

prestations de la Caisse nationale.

Obligationenrecht. No 54.

373

Le Tribunal !idiral prononce:

1. Les recours par voie de jonction des defendeurs

sont rejetes.

2. Le recours principal de la demanderesse est par-

tiellement admis et l'arret attaque est reforme dans ce

sens que l'indemnite a la charge des defendeurs est

portee a 81 011 fr. 25.

54. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 17. Oktober 1993

i. S. Zurbriggen

gegen Burgergemeinden Eyholz und Visperterminen.

B ü r g s c h a f t. 1. Schriftform: Es genügt Unterschrift des

Bürgen auf dem zu verbürgenden Hauptvertrag. 2. An-

gabe eines bestimmten Betrages. 3. Eine Bürgschaft für

den Kaufpreis erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die

Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung des Ver-

trages durch den Käufer.

A. -

Die Burgergemeinden Eyholz und Visperter-

minen brachten im Herbst 1918 Bauholz und Brennholz

im Nanztal zur öffentlichen Versteigerung. Dasselbe

wurde dem Hermann Amacker in Brig zugeschlagen,

und die Gemeinden (die heutigen Klägerinnen) schlossen

darüber am 3. Oktober 1918 mit Amacker folgenden

schriftlichen Vertrag ab :

« Die Gemeinden Eyholz und Visperterminen verkaufen

« mit staatsrätlicher Bewilligung, auf dem Weg der

« Submission, dem Meistbietenden, Herrn Amacker,

« nach zweimaliger Veröffentlichung im Amtsblatt zirka.

« 600 Festmeter Holz, stehend im Nanztal, um den Preis

« von 26 Fr. für den Festmeter Bauholz und 8 Fr. für

«den Ster Brennholz.

» Das Holz wird auf der Schlagfläche, vor der Abfuhr

CI gemessen. Der Käufer ist verpflichtet, sämtlich(es)

374

Obligationenrecht. N° 54.

« angezeichnetes Holz auszubeuten, und zwar Stamm-

« und Astholz bis zur Stärke von 7 cm.

» Die Hälfte der Kaufsumme muss bis zum April-

« markt, in Visp. erlegt werden, und die andere Hälfte

«bis zum Martinimarkt 1919.

» Die in der Schlagbewilligung enthaltenen Vor-

« schriften zum Schutze des Bestandes gehen auf den

« Käufer über, ebenso haftet er für Verstösse gegen

« das Forstgesetz, sowie für jede Beschädigung Dritter,

« welche durch die Fällung oder den Transport entstehen

« könnte.

» Der Käufer muss einen genehmen Solidarbürgen

« stellen.

(Vorbehalt der Genehmigung der Regierung, welche

am 11. Oktober 1918 erteilt worden ist).

«

Der Käufer: gez. Amacker Hermann.

«

Der Solidarbürge : gez. Theodor Zurbriggen.

«

Für die Gemeinde Eyholz : gez. Anton Kummer.

{(

Für die Gemeinde Visperterminen :

«

gez. Heinzmann Leo.

«

gez. : Zimmermann Jos. M. Revierförster.

«

gez.: P. Gregori Forstinspektor. »

B.-Am 21. September 1919, 'beinahe ein Jahr später,

teilte der Revierförster Zimmermann der Gemeinde-

verwaltung Visperterminen mit, es seien in der frag-

lichen Waldung, genannt l\enschi, angezeichnet: 402

Stämme, ca. 600 mS, wovon ca. 2/3 unter die Qualität

Bauholz und ca. 1/3 unter die Qualität Brennholz fallen;

die Totalsumme betrage 12,000 Fr.

Am 4. Oktober 1920 betrieben die Klägerinnen den

Amacker auf Bezahlung von 9806 Fr. nebst Zins zu 5 %

seit der Betreibung für Saldo des verkauften Holzes laut

« Akt» vom 3. Oktober 1918. Ein Doppel des Zahlungs-

befehls wurde dem beklagten Bürgen zugestellt. Beide

erhoben Rechtsvorschlag.

Am 10. Januar 1921 forderten die Klägerinnen den

Amacker auf, die Holzausbeutungsarbeiten im Sinn des

OiJligationenrecht.· N° 54.

375

Vertrages vom 3. Oktober 1918 unverzüglich in Angriff

zu nehmen, ansonst sie den Rechtsweg beschreiten

werden. Von dieser Aufforderung wurde der Beklagte

ebenfalls durch Übermittlung eines Doppels in Kenntnis

gesetzt.

Durch Rechtsbot vom 26. Januar 1921 stellten dann

die Klägerinnen beim Instruktionsrichter des Bezirks

Bng das Begehren, es sei dem Amacker zur « Ausbeutung

des verkauften Holzes und Durchführung der daherigen

Arbeiten » eine peremtorische Frist anzusetzen; sie be-

riefen sich speziell auf Art. 107 OR und 339 der Walliser

ZPO, und verlangten, dass der Richter für den Fall der

Nichteinhaltung der Frist die Auflösung des Vertrags

ausspreche. Weder Amacker, noch der Beklagte er-

schienen zum Termin. Letzterer lehnte aber durch Zu-

schrift seines Anwalts vom 31. Januar « jede Verant-

wortlichkeit) ab; da die Verkäuferinnen « die Sache

nicht rechtzeitig an die Hand genommen haben», sei

er nicht mehr haftbar, und gelte die Bürgschaft in

diesem Sinne als « gekündet ».

Durch Entscheid vom 7. Februar 1921 erkannte

der Instruktionsrichter. Amacker habe die durch Ver-

trag vom 3. Oktober 1918 gegenüber den Klägerinnen

übernommene Holzausbeutung bis zum nächsten 1. März

zu beginnen und ohne Unterbrechung die ({ daherigen »)

Arbeiten durchzuführen; im Unterlassungsfalle gelte

der Vertrag auf diesen Tag als aufgelöst und es bleiben

« alle und jede Rückgriffs- und Entschädigungsrechte »

vorbehalten.

Am 30. März 1921 brachte der Instruktionsrichter dem

Amacker und dem Beklagten zur Kenntnis, dass die

Klägerinnen, nachdem der Entscheid vom 7. Februar

in Rechtskraft erwachsen sei, durch das Kreisforstin-

spektorat das in Frage stehe~de Holz auf dem Weg der

Submission zum Verkauf ausgeschrieben haben.

Mit Vertrag vom 20./26. April 1921 verkauften dann

die Klägerinnen an Alfred Walker in Ried-Brig aus

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Obligationenreeht. N° 54.

ihrer gemeinschaftlichen Waldung «Aenschi» ca. 700

Ster Brennholz zu 3 Fr. 30 Cts. pro Ster.

e. -

Am 5. Oktober 1921 erhoben die Klägerinnen

, gegen Amacker und den Beklagten die vorliegende

Klage, mit dem Rechtsbegehren, die beiden seien zu

verurteilen, solidarisch an sie 10,180 Fr. 10 Cts. « nebst

Zins und Anhang » zu bezahlen. Der eingeklagte Betrag

stellt den Ausfall dar, welcher nach einer vom Kreis-

forstinspektorat angestellten Berechnung den Kläge-

rinnen infolge der Nichterfüllung des Vertrages vo~

3. Oktober 1918 durch Amacker entstanden ist.

Amacker sowohl als der Beklagte beantragten Ab-

weisung der Klage.

D. -

Nachdem der Instruktionsrichter eine Reihe

von Zeugen einvernommen und eine Parteibefragung

vorgenommen hatte, hat das Kantonsgericht des Kan-

tons Wallis mit Urteil vom 12. April 1923 die Klage

gutgeheissen; das Dispositiv lautet: « Das klägerische

Begehren wird angenommen. »

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Zurbriggell

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag, die Klage sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht zn Erwägung:

1. -

Für die im Streit liegende Bürgschaft ist ein

besonderer Bürgschein nicht abgefasst worden, sondern

der Beklagte hat sich daraui beschränkt, den Haupt-

vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner

zu unterzeichnen, mit der Beifügung zu seinem Namen :

« der Solidarbürge ». Aus dem Inhalt des Hauptver-

trages ergibt sich jedoch als Sinn der Unterzeichnung,

dass der Beklagte diejenige Bürgschaft leiste, welche

im Hauptvertrag gefordert ist. Die schriftliche Form

der Bürgschaft ist also durch die Unterschrift des Be-

klagten in Verbindung mit den Angaben im Hauptver-

trag darüber, wofür die· Bürgschaft geleistet werden

sollte, gewahrt.

Obligationenrecht. N° 54.

377

2. -

Da dieser Vertrag aber dem Käufer Amacker

eine Mehrzahl von Verpflichtungen auferlegt, näm-

lich: das sämtliche angezeichnete Holz auszubeuten,

den Kaufpreis zu bezahlen, die in der Schlagbewilligung

enthaltenen Vorschriften zum Schntz des Bestandes zu

beobachten und für Verstösse gegen das Forstgesetz,

sowie für jede Beschädigung Dritter bei der Fällung oder

dem Transport des Holzes einzustehen, so geht aus der

Fassung, « der Käufer müsse einen genehmen Solidar-

bürgen stellen)), der Gegenstand der Bürgschaft nicht

ohne weiteres deutlich hervor. Es kann sich fragen, ob

die Bürgschaft sich auf alle diese Verbindlichkeiten

erstrecke, oder ob sie nur für einzelne derselben, und

eventuell für welche verlangt sei ? Die durch die Unter-

schrift des Beklagten abgegebene Bürgschaftserklärung

bedarf deshalb näherer Festsetzung im Wege der Aus-

legung.

Die Erwägung, dass die Bürgschaft wegen ihrer

Eigenart als einseitiger, oneroser Obligation strikte

auszulegen ist, würde zu der Annahme führen, dass die

vorliegende Bürgschaft nur für die Hauptverpflichtung

Amackers zur Zahlung des Kaufpreises bestellt worden

sei. Andererseits aber lässt das Verhalten des Beklagten

im Prozess und schon bei den Fristansetzungen und

Mahnungen der Klägerinnen zur Abnahme des Kauf-

gegenstandes, die auch an ihn ergingen, eine gewisse Ver-

mutung als begründet erscheinen, dass er selbst von der

Annahme ausging. er habe für sämtliche Verpflichtungen

aus dem Kaufvertrag einzustehen, ähnlich wie wenn

er sich solidarisch mit dem Hauptschuldner als Käufer

verpflichtet hätte. Auch scheint die unbestimmte For-

mulierung, der Käufer habe einen genehmen Solidar-

bürgen zu stellen, darauf hin zu deuten, als sei den Par-

teien von vorneherein bewusst gewesen, in welchem

Umfang bei einem solchen Holzverkauf durch Gemeinden

von Gesetzes wegen durch den Käufer Bürgschaft zu

bestellen sei. In dieser Beziehung mag bemerkt werden,

378

Obligationenrecht. N0 54.

dass nach Art. 65 des kantonalen Forstgesetzes vom

11. Mai 1910, dessen Bestimmungen derartige Holz-

verkäufe unterstehen, der Ersteigerer einen im Kanton

wohnhaften Solidarbürgen zu stellen hat, welcher «für

Kaufpreis, Bussen und Schadenersatz zu stehen vermag ».

3. -

Ob nun kraft dieser Bestimmung angenommen

werden dürfte, die vom Beklagten eingegangene Bürg-

schaft erstrecke sich auch auf den von den Klägerinnen

mit der vorliegenden Klage erhobenen Anspruch auf

Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages

durch den Hauptschuldner, kann indessen deswegen

dahingestellt bleiben, weil es alsdann jedenfalls am gesetz-

lichen Erfordernis der « Angabe eines bestimmten Be-

trages der Haftung des Bürgen» fehlen würde. Diesem

durch Art. 493 des rev. OR eingeführten Erfordernis,

liegt der Zweckgedanke zu Grunde, dass es unter allen

Umständen für den Bürgen im Zeitpunkt der Eingehung

der Bürgschaft sicher erkennbar sein muss, bis zu welchem

Höchstbetrag die von ihm zu übernehmende Haftung

reiche. Dieser Betrag braucht zwar nicht von vornherein

ziffermässig genau bestimmt zu sein, er muss sich aber

an Hand der in der Bürgschaftsurkunde oder im Schuld-

schein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt der Einge-

hung der Bürgschaft ohne weiteres mit Sicherheit be-

stimmeIi lassen (vergl. BGE 42 Il 152 f.; 43 II 514 f.;

47 II 306). Im vorliegende!! Falle nun liess der Betrag

einer allfälligen Schadenersatzforderung wegen Nicht-

erfüllung sich der Hauptverpflichtung keineswegs mit

Bestimmtheit entnehmen; auf Grund der Festsetzung

des Einheitspreises für beide Holzsorten und des

approximativen Gesamtholzquantums konnte der Be-

klagte nicht von vornherein erkennen, auf welchen

Höchstbetrag eine allfällige Verpflichtung zu Schaden-

ersatz wegen Nichterfüllung sich belaufen werde, so-

dass er sich -

vorausgesetzt, die Bürgschaft habe sich

auf eine solche Schadenersatzforderung erstreckt --

über die Tragweite der zu übernehmenden Verpflichtung

Obligationenreeht. N" 54.

379.

.keine genügende Rechenschaft geben konnte. Denn die

Bemessung des Schadenersatzes hängt in solchen Fällen

von einer Reihe von Faktoren ab, die sich nicht zum

voraus mit etwelcher Sicherheit abschätzen lassen; ins-

besondere stand nicht etwa schon beim Vertragsschluss

fest, dass der Schadenersatz den Betrag des aus der

Multiplikation des Einheitspreises mit dem approxi-

mativen Holzquantum sich ergebenden ungefähren

Kaufpreises· nicht übersteigen werde. Insoweit man also

davon auszugehen hätte, die Bürgschaft sei für die Ver-

pflichtung Amackers zur Leistung des eingeklagten

Schadenersatzes bestellt worden, wäre sie nach Art. 493

OR nichtig. Der Umstand, dass der Beklagte sich im

Berufungsverfahren nicht auf diesen Standpunkt gestellt

hat, ist unerheblich, weil er denselben vor der ersten

Instanz eingenommen hatte; ein Verzicht auf diese

Einwendung darf um so weniger vermutet werden, als

es sich nicht um eine Einrede im technischen Sinne, son-

dern um eine Bestreitung des notwendigen Klagefunda-

ments handelt.

4. -

Um die Bürgschaft als gültig betrachten zu

können, bleibt daher nur übrig, sie so auszulegen, dass

sie sich bloss auf den Kaufpreis bezog. Dieser war nach

dem Hauptvertrag wenigstens in Bezug auf den Höchst-

betrag bestimmbar, und damit liess sich auch der Maxi-

malbetrag der Haftung des Bürgen von vorneherein

ermitteln (vergl. BGE 47 II 306 f.). Nun ist aber die

vorliegende Klage mcht auf Bezahlung des Kaufpreises

gerichtet. Die Klägerinnen können auch gar nicht mehr

die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, nachdem sie

sich dadurch, dass sie vom Vertrag zurückgetreten sind

und den Kaufgegenstand anderweitig veräussert haben,

ausser Stande gesetzt haben, ihrerseits zu erfüllen.

Durch den Rücktritt hat sich die ursprüngliche Ver-

pflichtung Amackers zur Zahlung des Kaufpreises in

eine Schadenersatzforderung der Verkäuferinnen wegen

Nichterfüllung des Vertrags verwandelt. Mit dieser Um-

380

Obligationenreebt. N° 55.

wandlung erlosch die Kaufpreisschuld, und es fiel damit

auch die akzessorische Verpflichtung des Beklagten, den

Kaufpreis an Stelle Amackers zu bezahlen, dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Ab-

änderung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons

Wallis vom 12. April 1923, die Klage abgewiesen.

55. Vrteil der U. llWabtelJ.111lI vom 14. Oktober 19J8

i. S. Berner lbn!e1sbank und Eonsortengegen lIvni.

Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger,

die nicht sämtliche als Streitgenossen klagen;

Folgen

(Erw.2).

Genossenschaft:

Nachschuss- oder Deckungspßicht (ohne Umlageverfahren)

und beschränkte persönliche Haftbarkt"it der Genossen-

schafter (Erw. 3).

Inwiefern gesetzlich zulässig '1 (Erw. 4).

Können sie durch Statutenänderung eingeführt werden,

nachdem die persönliche Haftbarkeit ursprünglich ans-

geschlossen worden war.'1 In!U>esondere allfällig durch

Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung '1 Heilung eines

solchen Beschlusses, wenn er -trotz Veröffentliehung im

statutarischen Pnblikationsorgan nicht alsbald durch Klage

angefochten wird (Erw. 5).

Bedeutung des der Handelsregisterbehörde einzureichenden

Verzeichnisses der Genossenschafter. (Erw. 5 i.I.)

Bedeutung der Veröffentlichung der beschränkten persön-

lichen Haftbarkeit der Genossenschafter im Handelsamts-

blatt (Erw. 6).

Verhältnis

er Nachschusspflicht zu den gezeichneten An-

teilscheinen (Erw. 7).

Ausschluss der Verrechnung der Nachschussehuld im Ge-

nossenschaftskonkurs (Erw. 7).

H a n deI s r e gis t e r, GHentlicher Glauben '1 (Erw. 6).

OR Art. 680, 681, 688, 689, 702, 706.

A. -

Am 11. Septeniber 1917 wurde ill Dern die

« Sterna », Genossenschaft Schweizerischer SenIleider--

Obligatio~enrecht. N° 55.

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meister zum Zweck des Betriebes eines Geschäfts für

gemeinsamen Einkauf und Verkauf von Artikeln der

Schneiderbranche und dergleichen, in das Handels-

register eingetragen. Ihren Statuten. sind folgende Be-

stimmungen zu entnehmen:

«§ 14: Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder

ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Ge-

nossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

§ 16 : Die Generalversammlung ist das oberste Organ

der Genossenschaft. Ihre statutengemässen Beschlüsse

sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich.

§ 23: In die Kompetenz der Generalversammlung

fallen: ...... Abänderung der Statuten ..... .

§ 32 (in Verbindung mit § 23): Es werden Anteil-

scheine zu runden, durch hundert teilbaren Beträgen

ausgegeben.

Jedes Mitglied ist zur Zeichnung von Anteilscheinen

berechtigt und verpflichtet.

Die Bestimmung des Mindestbetrages, den ein Ge-

nossenschafter in Anteilscheinen erwerben muss, fällt

in die Kompetenz der Generalversammlung. » (Er wurde

zunächst auf einen Anteilschein von 100 Fr, festge-

setzt.)

« § 37: Die Bekanntmachungen der Genossenschaft

eriolgen in der Schweizerischen Schneiderzeitung oder

durch direkte schriftliche Mitteilungen. »

Die Veröffentlichung der Eintragung im Handels-

amtsblatt vom 15: September 1917 erwähnt u. a.:

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur

deren Vermögen, die persönliche Haftbarkeit der Ge-

nossenschafter ist ausgeschlossen.

Der Beklagte gehörte als Aktuar dem Genossenschafts-

vorstand an.

Am 19. August 1918 beschloss die Generalversamm-

lung, an welcher von insgesamt rund 350 Genossen-

schaftern 77 persönlich anwesend und weitere 35

von persönlich anwesenden Genossenschaftern vertreten

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1923

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