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49_II_380

BGE 49 II 380

Bundesgericht (BGE) · 1923-04-12 · Deutsch CH
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380

ObHgationenrecht. N° 55.

wandlung erlosch die Kaufpreisschuld, und es fiel damit

auch die akzessorische Verpflichtung des Beklagten, den

Kaufpreis an Stelle Amackers zu bezahlen, dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Ab-

änderung des Urteils des . Kantonsgerichts des Kantons

Wailis vom 12. April 1923, die Klage abgewiesen.

55. Urten der 1I. Ildabteil111ll vom 14. Oktober 19S5

i. S. Berner Ibn!elabautmd Eonsorten gegen Sum.

Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger,

die nicht sämtliche ais Streitgenossen klagen;

Folgen

(Erw.2).

Genossenschaft:

..

Nachschuss- oder Decknngspflicht (ohne Umlageverfahren)

und beschränkte persönliche Haftbarkeit der Genossen-

schafter (Erw. 3).

Inwiefern gesetzlich zulässig '1 (Erw. 4).

Können sie durch Statutenänderung eingeführt werden.

nachdem die persönliche Haftbarkeit ursprünglich ans-

geschlossen worden war '1

Ins.besondere allfällig dnrch

Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung '1 Heilnng eines

solchen Beschlusses, wenn er . trotz Veröffentlichnng im

statutarischen Publikationsorgan nicht alsbald durch Klage

angefochten wird (Erw. 5).

Bedeutung des der Handelsregisterbehörde einzureichenden

Verzeichnisses der Genossenschafter. (Erw. 5 i. f.)

Bedeutung der Veröffentlichung der beschränkten persön-

lichen Haftbarkeit der Genossenschafter im Handelsamt&-

blatt (Erw. 6).

Verhältnis

er Nachschusspflicht zu den gezeichneten An-

teilscheinen (Erw. 7).

Ausschluss der Verrechnung der Nachschussehuld im Ge-

nossenschaftskonkurs (Erw. 7).

H an dei s r e gis t er. Offentlicher Glauben'! (Erw. 6).

OR Art. 680, 681, 688, 689, 702, 706.

A. -

Am H. September 1917 wurde in Bern die

« Sterna », Genossenschaft Schweizerischer

~hneider-

Obligationenrecht. N° 55.

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meister zum Zweck des Betriebes eines Geschäfts für

gemeinsamen Einkauf und Verlcimf von Artikeln der

Schneiderbranche und dergleichen, in das Handels-

register eingetragen. Ihren Statuten. sind folgende Be-

stimmungen zu entnehmen:

« § 14: Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder

ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Ge-

nossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvennögen.

§ 16 : Die Generalversammlung ist das oberste Organ

der Genossenschaft. Ihre statutengemässen Beschlüsse

sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich.

§ 23: In die Kompetenz der Generalversammlung

fallen: ...... Abänderung der Statuten ..... .

§ 32 (in Verbindung mit § 23): Es werden Anteil-

scheine zu runden, durch hundert teilbaren Beträgen

ausgegeben.

Jedes Mitglied ist zur Zeichnung von Anteilscheinen

berechtigt und verpflichtet.

Die Bestimmung des Mindestbetrages, den ein Ge-

nossenschafter in Anteilscheinen erwerben muss, fällt

in die Kompetenz der Generalversammlung. » (Er wurde

zunächst auf einen Anteilschein von 100 Fr. festge-

setzt.)

« § 37: Die Bekanntmachungen der Genossenschaft

erfolgen in der Schweizerischen Schneiderzeitung oder

durch direkte schriftliche Mitteilungen. »

Die Veröffentlichung der Eintragung im Handels-

amtsblatt vom 15: September 1917 erwähnt u. a.:

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur

deren Vennögen, die persönliche Haftbarkeit der Ge-

nossenschafter ist ausgeschlossen.

Der Beklagte gehörte als Aktuar dem Genossenschafts-

vorstand an.

Am 19. August 1918 beschloss die Generalversamm-

lung, an welcher von insgesamt rund 350 Genossen-

schaftern 77 persönlich anwesend und weitere 35

von persönlich anwesenden Genossenschaftern vertreten

AS 49 TI -

1923

26

382

Obligationenrecht. N° 55.

waren, die Änderung der Statuten. § 5 der neuen Sta-

tuten machte die Aufnahme von der Verpflichtung zur

Übernahme von mindestens drei Anteilscheinen ab-

hängig. § 13, der an die Stelle des bisherigen § 14 trat

und in der Einzelberatung mit 96 Stimmen, worunter

derjenigen des Beklagten, gegen 16 Stimmen zum Be-

schluss erhoben wurde, während die Gesamtabstimmung

104 Ja und 8 Nein ergab, lautet: « Die persönliche

Haftbarkeit im Sinne von Art. 688 OR geht bis auf

5000 Fr. für jedes einzelne Mitglied. Die Haftba,rkeit kann

von der Genossenschaft oder von der Bank, mit der

die Genossenschaft in Verbindung steht, geltend gemacht

werden. » Die Statutenänderung wurde auf Grund einer

vom Vorstand unterzeichneten Anmeldung am 2. Ok-

tober 1918 in das Handelsregister eingetragen und am

8. Oktober. im Handelsamtsblatt veröffentlicht; da-

bei wurde § 13 wie folgt wiedergegeben: « Die per-

sönliche Haftbarkeit jedes einzelnen Mitgliedes geht

bis auf 5000 Fr. Die Haftbarkeit 'kann von der Ge-

nossenschaft selbst oder von der Bank, mit der die

Genossenschaft in Verbindung steht, geltend gemacht

werden.» In der Ausgabe der Schweizerischen Schneider-

zeitung vom 7. September war,das vom Beklagten ver-

fasste Protokoll über die Generalversammlung abge-

druckt, dem zu entnehmen isf: « 9. Statutenrevision ....

Als der Sekretär den § 13 verlesen hatte, merkte man

schon an dem Räuspern und' Rutschen der Anwesenden,

dass nun die Hauptsache des heutigen Tages kommen

werde. In Namen des Vorstandes referiert Schmid und

weist darauf hin, dass wir unbedingt einen grösseren

Bankkredit haben müssen. Bis jetzt trugen zwölf Berner

die Bürgschaft für 200,000 Fr. Dieser Kredit ist nun aber

zu klein geworden, um den grossen Ansprüchen der

heutigen Zeit und unserer Mitglieder genügen zu können.

Die Waren müssen heute auf Monate vorausbezahlt

werden und verschlingen riesige Summen...... Schliess-

lich kam es aber doch zur Abstimmung. Dieselbe ergab :

Obligationenrecht. N° 55.

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Von 112 stimmten 96 für die vorgeschlagene Fassung

des Vorstandes, 16 Stimmen verwarfen sie. -

Mit

grossem Mehr wurde also der bedeutende, der Genossen-

schaft hoffentlich zum Fortschritt dienende § 13 un-

verändert angenommen ...... » Am 10. Oktober forderte

der Vorstand diejenigen Mitglieder, welche noch nicht

drei Anteilscheine besassen, zur Liberierung der nach

den abgeänderten Statuten neu zu übernehmenden

Anteilscheine auf mit einem gedruckten Zirkular, wel-

ches erwähnt: « Die neuen Statuten sind Ihnen bereits

zugesandt worden. »

Sei es unmittelbar auf die Statutenänderung hin,

sei es später, geWährten die Schweizerische Volksbank in

Bern, die Berner Handelsbank und die Bank in St. Gallen

je einzeln der Sterna Kredite von zusammen mehreren

Hunderttausend Franken.

Im Januar 1921 machte die Sterna dem Konkurs-

richter von dem inzwischen eingetretenen Passiven-

überschuss Mitteilung; doch wurde die Konkurseröff-

nung aufgeschoben und erst am 3. Februar 1922 ausge-

sprochen. Das Konkursergebnis wird nur zur teil-

weisen Befriedigung der Gläubiger hinreichen. Da die

Genossenschafter an der Generalversammlung vom 26.

September 1921 beschlossen hatten, den § 13 der neuen

Statuten nicht als verbindlich anerkennen zu wollen,

und die zweite Gläubigerversammlung auf das Vor-

gehen gegen sie verzichtete, trat die Konkursverwaltung

am 21. November '1922 die « Rechtsansprüche gemäss

§ 13 der Statuten...... gegenüber sämtlicher Genossen-

schafter» gemäss Art. 260 SchKG unter Verwendung

des offiziellen Formulars an eine grössere Anzahl von

Gläubigern, worunter die Kläger, ab und setzte ihnen

dabei znr gerichtlichen Geltendmachung eine Verwir-

kungsfrist bis 1. Februar 1923 mit der Massgabe, dass

die Frist als eingehalten gelte, wenn bis zum genannten

Termin gegen einen der Genossenschafter vorgegangen

werde, und für die andern Genossenschafter bis zur Er-

384

Obligationenrecht. N° 55.

ledigung des ersten Prozesses sistiert bleibe bezw. später

neu angesetzt werde.

Durch Zirkular vom 4. Dezember 1922 lud Fürsprecher

Schneider in Bern, welcher einige Zessionare der Kon-

kursmasse mit grossen Forderungen, worunter die ge-

nannten Banken, vertrat, andere Zessionare ein, gemein-

schaftlich mit jenen durch ihn Klage gegen den früheren

Sekretär der Sterna, Hurni, erheben zu lassen. Am

23. Januar 1922 reichte er für insgesamt acht Zessionare

die vorliegende Klage auf Bezahlung von 5000 Fr. gegen

Hurni ein, die er für die Banken auch aus eigenem

Recht, gemäss § 13 Abs. 2 der Statuten, herleitete. In-

zwischen hatten 21 andere, durch Fürsprecher Trüssel

in Bern vertretene Zessionare mit Hurni einen ({ Ver-

gleich» auf Bezahlung von 1000 Fr. abgeschlossen,

welchem sich auch ein vorerst durch Fürsprecher Schnei-

der vertretener Zessionar anschloss. Durch Rekursent-

scheid vom 22. Juni 1923 stellte die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer des,Bundesgerichts fest, dass,

wenn einzelne Zessionare den abgetretenen Massarechts-

anspruch durch gerichtliche Klage verfolgen, dessen

Geltendmachung seitens anderer Zessionare durch Ver-

gleich unmöglich ist, und erklärte daher die an die am

Vergleich beteiligten Konkursgläubiger ausgestellten

Abtretungen als infolge Nichteinhaltung der für die

Geltendmachung angesetzten Frist dahingefallen.

B. -

Durch Urteil vom 3. Mai 1923 hat der Appel-

lationshof des Kartons Bern erkannt: Auf die Klage wird

nicht eingetreten, soweit durch sie ein Schadenersatz-

anspruch geltend gemacht wird, im übrigen wird sie ab-

gewiesen. Durch Urteil vom gleichen Tage ist der Appel-

lationshof auf die nachträglich von der Abtretungs-

gläubigerin Firma Bär & Oe selbständig gegen Hurni

erhobene gleichartige Klage in Gutheissung der Einrede

der Rechtshängigkeit nicht eingetreten.

C. -

Gegen das ersterwähnte, am 28. Mai zuge-

stellte Urteil haben die Kläger am 9. Juni die Berufung

Obligationenrecht. N° 55.

385

an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen auf

Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Berufungssumme für das von den Klägern

beobachtete schriftliche Berufungsverfahren von « we-

nigstens)} 4000 Fr. ist gegeben, auch wenn man, sei es

wegen des mit andern Zessionaren der Konkursmasse

abgeschlossenen. nunmehr übrigens als formell unhalt-

bar erklärten Vergleichs, sei es wegen des im Aussöhnungs-

versuch erklärten, freilich nicht unbedingten teilweisen

Anerkenntnisses, von der Klagesumme 1000 Fr. ab-

ziehen wollte. Der Umstand aber, dass an der Klage

auch ein Genossenschafter beteiligt ist, welcher vielleicht

in gleicher Weise in Anspruch genommen werden kann

wie der Beklagte, vermag den Streitwert -

wie übrigens

auch die materielle Erledigung -

nicht zu beeinflussen,

da die Klage als von der Genossenschaft selbst aus-

gehend anzusehen ist. Der Beklagte hat denn auch an

seine Einwendungen gegen die Bezifferung des Streit-

wertes durch die Kläger auf 5000 Fr. nicht den Antrag

geknüpft, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.

2. -

Zunächst ist die Einrede zurückzuweisen, den

Klägern fehle die Klagelegitimation, welche der Beklagte

daraus herleiten will. dass die « Bedingung » Nr. 5 laut

dem Abtretungsformular nicht erfüllt worden ist, wo-

nach, wenn hinsichtlich der gleichen Massarechte mehrere

Abtretungen an verschiedene Gläubiger erfolgt sind,

diese im Prozessverfahren als Streitgenossen aufzu-

treten haben. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte

diese Einrede nur mehr unter Hinweis darauf aufrecht

erhalten, dass die Zessionarin Bär & Oe den abgetretenen

Massarechtsanspruch zum Gegenstand einer zweiten

Klage gegen ihn gemacht habe. In der Tat kommen die-

jenigen Zessionare, welche einen Vergleich mit dem

Beklagten abgeschlossen haben, nach dem Rekursent-

scheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des

386

Obllgationenrecht. N° 55.

Bundesgerichts vom 22. Juni 1923 als solche nicht

weiter in Betracht, ebensowenig wie diejenigen, welche

die für die Geltendmachung angesetzte Frist überhaupt

unbenützt haben verstreichen lassen.

Welches schutzwürdige positive Interesse der Be-

klagte an der Einbeziehung der Zessionarin Bär & Oe

in eine Streitgenossenschaft mit den Klägern des vor-

liegenden Prozesses haben könnte, ist nicht erfind-

lieh. Vielmehr ist sein Interesse an der Einhaltung der

angeführten

« Bedingung» ein rein negatives, dahin-

gehend nämlich, dass er nicht wegen des mit der vor-

liegenden Klage geltend gemachten Anspruches mehr

als einen Prozess führen muss. liess die kantonale

Prozessordnung die Verbindung der nachträglich von

Bär & Oe erhobenen Klage mit der vorliegenden Klage

bezw. den nachträglichen Eintritt von Bär & Oe in die

vorliegende Streitgenossenschaft unter Klägern nicht

zu, oder machte die Firma Bär & Oe von einem solchen

ihr allfällig zu Gebote stehenden Rechtsbehelf nicht Ge-

brauch, so genügte es zum Schutze des Beklagten doch,

wenn die zweite Klage von der Hand gewiesen wurde,

wie es geschehen ist, wobei es nichts verschlägt, dass der

Grund hiefür dem kantonalen Prezessrecht-Einrede der

Rechtshängigkeit -

und nicht jener « Bedingung » der

Abtretung entnommen wurde. Dagegen vermag der Be-

klagte gegenüber der zuerst erhobenen Klage keine Ein-

rede daraus herzuleiten, dass sie nicht von sämtlichen

Zessionaren geführt wird, die den abgetretenen Kassa-

rechtsanspruch gerichtlich geltend zu machen beabsich-

tigten. Daher ist es für den vorliegenden Prozess auch

nicht von Bedeutung, ob die Kläger sämtliche übri-

gen Zessionare zur Beteiligung am Prozesse eingeladen

oder ob ihr Anwalt sich über die Teilnahmeerklärung

von Bär & Oe hinweggesetzt habe, wie der Beklagte be-

hauptet, sodass seine daherige Aktenwidrigkeitsrüge

nicht geprüft zu werden braucht. An diese Umstände

können sich vielmehr nur Streitfragen über den Anspruch

Obligationenreeht. No 55.

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der Zessionare auf den Prozessgewinn oder aber ihre

Beteiligung an den Prozesskosten knüpfen, die jedoch

unter den Zessionaren selbst bezw. mit der Konkurs-

verwaltung allfällig auf dein Beschwerdeweg vor den

Aufsichtsbehörden auszutragen sein werden. Verg!. AS

41 111 S. 338 f. und 43 111 S. 164.

3. -

Daraus, dass die durch den § 13 der neuen Statu-

ten eingeführte beschränkte persönliche Haftbarkeit

der Genossenschafter zunächst von der Genossenschaft

selbst soll geltend gemacht werden können, ergibt sich,

dass damit nicht -

mindestens nicht in erster linie -

die bei der Gründung der Sterna ausgeschlossene sub-

sidiäre persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter

gegenüber den Gläubigern für deren Verlust im Genos-

senschaftskonkurs bis zum maximalen Betrag von

5000 Fr. eingeführt werden wollte, sondern eine Nach-

schuss- oder Deckungspflicht der Genossenschafter gegen-

über der Genossenschaft, also etwas von der in Art. 689

OR vorgesehenen Haftbarkeit durchaus verschiedenes.

Die Regelung dieser Nachschuss- oder Deckungspflicht

ist freilich insofern etwas summarisch, als weder die

Voraussetzungen, unter welchen die Genossenschaft

Nachschüsse einfordern darf, umschrieben, noch ein Um-

lageverfahren vorgesehen wurde. Allein die Nachschuss-

oder Deckungspflicht kann auch ohne eine solche nähere

Ordnung Bestand haben und ist diesfalls einfach dahin

zu verstehen, dass die Genossenschaft Nachschüsse ein-

fordern darf, wenn" ein Bedürfnis dafür vorliegt, sei es

zum Zweck einer durch die Verhältnisse gebotenen

Ausdehnung des Geschäftsumfanges, sei es zur Befrie-

digung der Gläubiger, und zwar von jedem Genossen-

schafter den Maximalbetrag bis zur Deckung des Bedürf-

nisses, wogegen es dann Sache derjenigen Genossenschaf-

ter ist, welche Nachschüsse geleistet haben, sich an den

andern Genossenschaftern zu erholen. Eine solche Rege-

lung hat vor dem Umlageverfahren den Vorzug, dass

sich die Genossenschaft verhältnismässig rasch die not-

388

Obligationenrecht. N° 55.

wendigen Mittel von den zahlungskräftigen Mitgliedern

verschaffen kann, und ist für die letzteren auch nicht so

drückend, wie es auf den ersten Blick scheinen möchte,

da sie sich für die Geltendmachung des Rückgriffs

zusammenschliessen und allfällig der Vermittlung der

Genossenschaft bedienen können. -

Ein Bedürfnis zur

Geltendmachung der Nachschuss- oder Deckungspflicht

ist nun zweifellos dann gegeben~ wenn die Genossenschaft

in Konkurs geraten ist und das Konkursmassevermögen

zur Befriedigung der Gläubiger nicht hinreicht, wie es

vorliegend zutrifft; sie liegt alsdann der Konkurs-

verwaltung ob oder steht allfällig den Zessionaren der

Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG zu.

Im vorliegenden Falle hat die Einführung der Nach-

schuss- oder Deckungspflicht freilich auch die Einfüh-

rung einer (beschränkten) persönlichen subsidiären Haft-

barkeit der Genossenschafter gegenüber den Gläubigern

für deren Konkursverlust in sich geschlossen. Denn da

der neue § 13 an Stelle derjenigen Bestimmung der frü-

heren Statuten trat, welche die persönliche Haftbarkeit

der Genossenschafter gegenüber den Gläubigern ausge-

schlossen hatte, fiel dieser Ausschluss dahin, freilich nicht

gänzlich, sondern nur bis zur maximalen Haftungssumme

von 5000 Fr. für jeden einzelnen Genossenschafter. Das

in der Form freilich sinnlose Zitat des Art. 688 OR

in der neuen Statutenbestimmung lässt sich vielleicht

als Hinweis darauf erklären; dass jede über 5000 Fr.

hinausgehende persönliche Haftbarkeit der Genossen-

schafter gegenüber den Gläubigern ausgeschlossen sei.

Diese persönliche subsidiäre Haftbarkeit gegenüber den

Gläubigern deckt sich hinsichtlich des Gegenstandes der

Leistung mit der Nachschusspflicht insofern, als der

Genossenschafter von den Gläubigern nicht mehr belangt

werden kann, wenn er der Genossenschaft den vollen

Nachschuss geleistet hat, mindestens nicht, sofern dieser

zur Schuldentilgung Verwendung gefunden hat.

4. -

Zunächst frägt sich nun, ob einerseits die Nach-

Obligationenrecht.N0 55.

389

schuss. oder Deckungspflicht, anderseits eine beschränkte

persönliche subsidiäre Haftbarkeit der Genossenschafter

gegenüber den Gläubigern für den Konkursverlust ge-

setzlich zulässig seien. Die erstere Frage ist unbedenklich

zu bejahen, da es sich bei den Nachschüssen um· nichts

anderes als um ausserordentliche Beiträge der Genossen-

schafter handelt, die allfällig über die ordentlichen Bei-

träge (Liberierung von Anteilscheinen) hinaus zu leisten

sind, das Gesetz aber über die Ausgestaltung der Bei-

träge an die Genossenschaft keine einschränkenden

Bestimmungen enthält (vergl. AS 28 II S. 187 ff.).

Immerhin kann es nicht als zulässig angesehen werden,

dass das Recht zur Geltendmachung der Nachschuss-

pflicht von der Genossenschaft einzelnen Gläubigern,

wie vorliegend dem Bankgläubiger, eingeräumt werde,

da dies auf die direkte persönliche Haftbarkeit der Ge-

nossenschafter für die Schuld der Genossenschaft an

diesen Gläubiger hinausliefe, welcher dadurch in die

Lage versetzt würde, die Haftungssumme von den

zahlungsfähigen Genossenschaftern zur eigenen Dek-

kung einzuziehen, bevor die übrigen Gläubiger die ge-

setzliche subsidiäre Haftbarkeit der Genossenschafter

für den Konkursverlust geltend machen könnten. Hie-

von abgesehen würde ein solches Recht jedenfalls zes-

sieren, wenn. die Genossenschaft oder deren Konkurs-

masse die Nachschüsse selbst einfordert, wie es vorlie-

gend der Fall ist, wo auf Grund von Abtretungen gemäss

Art. 260 SchKG Klage erhoben wurde. Zutreffend hat

daher die Vorinstanz die Klage insoweit von der Hand ge-

wiesen, als sie von den klagenden Banken aus § 13 der

Statuten hergeleitet werden wollte.

Auch die Frage der Zulässigkeit einer Beschränkung

der persönlichen subsidiären Haftbarkeit der Genossen-

schafter gegenüber den Gläubigern für den Konkurs-

verlust auf eine maximale Haftungssumme lässt sich

nicht verneinen, obwohl das OR in Art. 688 und 689 nur

Genossenschaften mit voller oder dann aber ohne jeg-

390

Obligatlonenrecht. N° 55.

liche persönliche subsidiäre Haftbarkeit der Genossen-

schafter gegenüber den Gläubigern vorsieht. Es hat

sich nämlich gezeigt. dass mit diesen bei den Genossen-

schaftsformen nicht auszukommen ist. und es sind denn

auch seit Jahrzehnten in grosser Zahl Genossenschaften

mit beschränkter persönlicher subsidiärer Haftbarkeit

der Genossenschafter gegründet und in das Handels-

register eingetragen worden (vgl. Bericht über die Re-

sivion der Titel 24 bis 33 des OR, dem Schweizerischen

Justizdepartement erstattet im März 1920, S. 157). In

der Tat steht der rechtlichen Anerkennung dieses Lebens-

bedürfnisses nichts entgegen, da das Gesetz die Beschrän-

kung der persönlichen subsidiären Haftbarkeit der Ge-

nossenschafter gegenüber den Gläubigern auf eine maxi-

male Haftungssumme nicht verbietet und sie eigentlich

auch nur ein Plus gegenüber dem Ausschluss jeglicher

persönlichen Haftbarkeit darstellt, das sich mit dem

Wesen der Genossenschaft ebensowohl vereinbaren lässt

wie der Ausschluss selbst. Der Revisionsentwurf sieht

denn auch in Art. 822 eine solche beschränkte subsidiäre

Haftung der Genossenschafter ausdrücklich vor. Müsste

sie übrigens nach dem geltenden Recht als unzu-

lässig bezeichnet werden, so könnten die Mitglieder der

Sterna nichts daraus herleiten, da sie dann als unbe-

schränkt haftbar anzusehen waren, nachdem die bei der

Gründung erfolgte Bekanntmachung des Ausschlusses

der persönlichen Haftbarkeit-durch die spätere Bekannt-

machung vom 8. Oktober 1918 überholt worden ist

(Art. 689 OR).

5. -

Im weiteren frägt sich, ob die Einführung der

Nachschusspflicht und der beschränkten persönlichen

Haftbarkeit in für die Genossenschafter verbindlicher

Weise erfolgt ist. Dabei braucht zu der in der Literatur

gelegentlich vertretenen Auffassung, dass die anfäng-

lich ausgeschlossene persönliche Haftbarkeit der Ge-

nossenschafter nachträglich nur durch eine Neugründung

eingeführt werden könne (vgI. neuestens BIRCHER, Be-

Obligationenrecht. N0 55.

391

schränkte Haftung in der Genossenschaft), nicht Stel-

lung genommen zu werden. Denn eine grundsätzliche

Änderung in der Struktur der Genossenschaft tritt

jedenfalls dann nicht ein, wenn wie vofliegend bei An-

lass der Erweiterung der Beitragspflicht eine auf den

Umfang der erweiterten Beitragspflicht beschränkte

persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter einge-

führt wird. Im weiteren kann auch dahingestellt bleiben,

ob nach den ursprünglichen Statuten der Sterna Sta-

tutenänderungen durch Mehrheitsbeschluss der an der

Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Ge-

nossenschafter herbeigeführt werden konnten, sowie ob

die Einführung einer Nachschusspflicht und einer auch

beschränkten persönlichen Haftbarkeit Hicht sogen.

wohlerworbene Rechte der Genossenschafter verletzte,

welche dem einzelnen Genossenschafter nur mit seiner

Zustimmung hätten entzogen werden dürfen. Müsste

nämlich auch angenommen werden, jene Statuten-

änderung habe der Zustimmung sämtlicher Genossen-

schafter bedurft und der bezügliche Beschluss der

Generalversammlung vom 19. August 1918 sei daher

vorerst· nicht wirksam gewesen, so lässt sich doch nicht

leugnen, dass er infolge des passiven Verhaltens der nicht-

zustimmenden Genossenschafter in der auf die Beschluss-

fassung folgenden Zeit nachträglich in Wirksamkeit

getreten sei. Es ist davon auszugehen, dass die Be-

schlussfassung in einer Generalversammlung erfolgte.

deren statutengemässe Einberufung VOll keinem Ge-

nossenschafter, weder an der Versammlung, noch später,

in Zweifel gezogen wurde und im Prozess vom Beklagten,

welcher als Sekretär ja selbst dafür verantwortlich war,

ohne jegliche Substantüerung, also unbeachtlich, be-

stritten wird. Obwohl nur ungefähr ein Drittel der

Genossenschafter an der Versammlung teilnahm und

hievon noch ein freilich nur kleiner Teil gegen die vor-

geschlagene Statutenänderung stimmte, stellte die Ver-

sammlung doch das Zustandekommen der Statuten-

392

Obligationenrecht. N° 55.

änderung fest, ohne dass auch nur einer der nicht zu-

stimmenden Genossenschafter eine Einwendung gegen

die Gültigkeit des Beschlusses erhoben hätte. Es war

auch durchaus nicht ohne weiteres klar, dass der

Beschluss nicht gültig sei. Vielmehr sprechen für die

Auffassung, dass Statutenänderungen der Einstimmig-

keit nicht bedurften, die in den Kreisen der Mitglieder

der Sterna offenbar obwaltete, gute Gründe. Daraus

nämlich, dass die Statutenänderungen unter den Kom-

petenzen der Generalversammlung aufgezählt waren

in einer Reihe von Geschäften, die im übrigen zweifel-

los durch Mehrheitsbeschluss erledigt werden konnten,

liess sich der Schluss ziehen, auch. die Statutenänderung

unterliege dem Mehrheitsprinzip, zumal bei einer auf

eine grosse Zahl von Mitgliedern zugeschnittenen Genos-

senschaft Statutenänderungen durch einstimmigen Be-

schluss der Genossenschafter an der Generalversammlung

kaum je werden herbeigeführt werden können. (Darauf,

ob wirklich eine Derogation von dem in Art. 682 OR

aufgestellten Grundsatz der Einstimmigkeit vorliege,

kommt in diesem Zusammenhang nichts an.) Nicht

nur wurde die derart beschlossene Statutenänderung

in der Folge in das Handelsregister eingetragen und im

Handelsamtsblatt veröffentlicht, sondern auch in dem

statutarischen Publikationsorgan der Genossenschaft be-

kannt gegeben, und zwar unt~r genauer Angabe der Art

und Weise der Beschlussfassung und mit dem Hinweis

darauf, dass die Einführung der beschränkten persön-

lichen Haftbarkeit bezw. Nachschusspflicht durch die

Kreditbedürfnisse der Genossenschaft erheischt worden

sei. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht unheilbare Nich-

tigkeit des Beschlusses annehmen. Wollten sich die nicht

zustimmenden Genossenschafter der 'Statutenänderung

nicht unterziehen, so durften sie sich nicht einfach

passiv verhalten, wie wenn nichts geschehen wäre. Viel-

mehr hätten sie die Unverbindlichkeit der Statutell-

änderung, sei es weil sie mangels Einstimmigkeit über-

Obligationenrecht. N° 55.

393

haupt nicht gültig beschlossen worden sei, sei es weil sie

Einzelrechte der Genossenschafter verletze, nur durch

gerichtliche Klage geltend machen können, sei es mit dem

Antrag auf Aufhebung des Beschlusses, sei es mit dem .

Antrag auf Feststellung, dass ein Beschluss überhaupt

nicht gültig gefasst worden sei (vgl. AS 4G II S. 321

und dortige Zitate). Ob auf eine solche Klage die Vor-

schrift des Art. 75 ZGB analog anwendbar gewesen wäre,

wonach sie während einem Monat nach Kenntnis vom:.

Beschluss erhoben werden muss, kann dahingestellt

bleiben. Unter keinen Umständen durften die Genossen-

schafter während Jahren stillschweigend zusehen, wie

die Sterna auf Grund jener Statutenänderung Kredite

in Anspruch nahm, welche ihr auf Grund der ursprüng-

lichen Statuten niemals gewährt worden wären, wie

sie aus dem im Publikationsorgan der Genossenschaft

veröffentlichten Protokoll hatten ersehen können. Viel-

mehr hätten sie die Klage ohne ungerechtfertigtes

längeres Zuwarten erheben müssen. Der biossen brief-

lichen Mitteilung einzelner weniger Genossenschafter

an den Vorstand, dass sie die Statutenänderung nicht

anerkennen, kann umsoweniger irgendwelche Bedeutung

beigemessen werden, als sie die folgende Generalversamm-

lung vom 18. August 1919 vorbeigehen liessen, ohne ihren

Protest auch dort anzubringen, nachdem ihm der Vor-

stand keinerlei Beachtung geschenkt hatte.

Da innert angemessener Frist kein einziger Genossen-

schafter eine solche Klage erhoben hat, sind nun sämt-

liche Genossenschafter mit der Einrede ausgeschlossen,

die Statutenänderung sei aus diesem oder jenem Grunde

nicht für sie verbindlich, selbst diejenigen, welchen die

neuen Statuten nicht übersandt worden sein sollten, da

nicht ersichtlich ist, welch' andere Bedeutung der statu-

tarischen Bezeichnung eines. Publikationsorgans beige-

legt werden könnte als die, dass sich die Genossenschafter

die dort gemachten, die Genossenschaft betreffenden

Publikationen als bekannt anrechnen lassen müssen.

394

Obligationenrecht, N° 55.

Vielmehr hat die Statutenänderung als von sämtlichen

Genossenschaftern genehmigt zu gelten. Es braucht

daher nicht untersucht zu werden, ob dem einer solchen

Klage stattgebenden Urteil objektive Wirkung oder

aber nur Wirkung für den prozessierenden Genossen-

schafter innewohnen würde.

Aus dem Umstand, dass entgegen der Vorschrift des

Art. 702 OR dem Handelsregisteramt kein Mitglieder-

verzeichnis eingereicht wurde, lässt sich nichts zu Gun-

sten der Genossenschafter herleiten. Einmal hat jene

Vorschrift nur Bezug auf die persönliche subsidiäre Haft-

barkeit der Genossenschafter gegenüber den Gläubigern,

nicht aber auf die Gegenstand der vorliegenden Klage

bildenden Nachschusspflicht, und im weiteren will sie

nur das Interesse der Gläubiger wahren, weshalb sich die

Genossenschafter auf ihre Verletzung ohnehin nicht be-

rufen können. Aus dem erstgenannten, wie auch aus

anderen Gründen, die nicht erörtert zu werden brauchen,

kommt auch auf die vom Handelsregisteramt gegebene

Auskunft nichts an, dass die persönliche Haftung der

Genossenschafter ausgeschlossen sei, die sich nicht anders

als durch ein Übersehen des zweiten Eintrages im

Handelsregister erklären lässt.

6. -

Wollte man aber auch die Statutenänderung

nicht ais für sämtliche Genossenschafter verbindlich

geworden ansehen, so würde daraus noch nicht ohne

weiteres die Befreiung der Genossenschafter folgen. Es

liesse sich nämlich fragen, ob nicht die persönliche

Haftbarkeit der Genossenschafter, deren Ausschluss an

die Veröffentlichung im Handelsamtsblatt geknüpft ist,

infolge der Ersetzung der Bekanntmachung vom 15. Sep-

tember 1917 durch diejenige vom 8. Oktober 1918 ohne

weiteres mindestens bis auf den Betrag von 5000 Fr.

eingetreten sei, wiewohl dies nicht in für die Genossen-

schafter verbindlicher Weise beschlossen wurde (vgl. AS

34 II S. 673 Erw. 3). Gegen diese Auffassung könnte viel-

)eicht eingewendet werden, sie beraube den Genossen-

Obligationenrecht. N0 55.

395

schafter jeder Möglichkeit, sich wirksam gegen einen (un-

zulässigen) Beschluss über die nachträgliche Einführung

der persönlichen Haftbarkeit zu schützen, wie auch,

jene Bekanntmachung beziehe sich nur auf die subsi-

diäre persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter gegen-

über den Gläubigern für den Konkursverlust -

welch'

letztere Einwendung die Genossenschafter zwar vielleicht

vor der Geltendmachung der Nachschusspflicht, nicht

aber vor der direkten Belangung durch einzelne Gläu-

biger für ihren Konkursverlust zu schützen vermöchte.

Dagegen würden diese Einwendungen versagen, wenn

die Genossenschafter bei der Eintragung de~ die Nach-

schusspflicht einführenden § 13 der neuen Statuten

in das Handelsregister behaftet werden wollten gestützt

auf den in der neueren Rechtsentwicklung mehr und

mehr zur Anerkennung gelangenden öffentlichen Glauben

des Handelsregisters, nachdem sie Jahre hatten verstrei-

chen lassen, ohne etwas zur Berichtigung des Eintrages

zu tun (vgl. EHRENBERG in dem von ihm herausge-

gebenen Handbuch des Handelsrechts, erster Band,

S. 644 ff. und WIELAND, Handelsrecht, erster Band,

S. 233 ff.; der gegenteilige Hinweis der Vorinstanz

auf HUBER, Drei Vorträge zum Sachenrecht, S. 144 ff.,

geht fehl, weil die Anmeldung der Statutenänderung zum

Handelsregister von dem hiefür zuständigen Genossen-

schaftsorgan ausgegangen ist). Hiegegen liesse sich auch

nicht etwa einwenden, die Sterna selbst, deren Rechte

mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden,

habe sich nicht in gutem Glauben auf diesen Eintrag

verlassen dürfen, da ihren Organen genau bekannt ge-

wesen sei, wie es bei der Statutenänderung zugegangen

war. Nicht nur glaubten nämlich die Genossenschafts-

organe, die Statutenänderung sei verbindlich beschlos-

sen worden, wie bereits ausgeführt wurde, sondern sie

durften sich trotz einzelner schriftlicher Proteste

auch

beruhigen, als während

längerer Zeit kein

Genossenschafter Klage erhob· und seinen Protest

396

Obligationenrecht. N<> 55.

auch nicht an der folgenden Generalversammlung an-

brachte. Indessen bedarf es einer weiteren Erörterung

, dieses Gesichtspunktes nicht, nachdem die Klage schon

aus anderen Gründen zuzusprechen ist. Ferner braucht

auch nicht mehr geprüft zu werden, ob dem Beklagten

Pflichten daraus erwachsen sind, dass er der Statuten-

änderung ausdrücklich zugestimmt, oder dass er bei ihrer

Anmeldung zum Handelsregister mitgewirkt hat.

7. -

Die Einrede der Verrechnung mit den vom Be-

klagten übernommenen Obligationen der Sterna ist

gemäss Art. 213 Abs. 3 SchKG zurückzuweisen der

?ie VerreChnung rückständiger statutarischer Beiträge

1m Genossenschaftskonkurs ausschliesst, ohne einen

Unterschied zwischen den ordentlichen und den ausser-

~rdentlichen Beiträgen ~u machen, als welche nach dem

m Erw. 4 Ausgeführten die Nachschüsse anzusehen sind.

Sod~m~ ergibt sich aus dem in Erw. 3 Gesagten, dass

der emzelne Genossenschafter nicht nur im Betrage

eines Kopf teils des Verlustes zu Nachschüssen ver-

pflichtet ist, sondern bei konstatiertem Bedürfnis von

der . Genossenschaft ohne weiteres für 5000 Fr. in

~nspruch genommen werden kann. Endlich rechtfertigt

sIch. auch der verlangte Abzug für die vom Beklagten

gezelchIl:eten 10 Anteilscheine nicht, da die Nachschuss-

pflicht neben der Pflicht zur -Liberierung von· Anteil-

scheinen besteht und insbesondere auch nicht dadurch

be~hrt wird, dass der Beklagte in dieser Beziehung mehr

geleIstet hat als von den Statuten vorgeschrieben war,

zumal diese Beiträge nicht zur Schuldentilgung Ver-

wendung gefunden haben dürften (vgl. Erw. 3 i. {.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Mai 1923

aufgehoben und die Klage zugesprochen.

Obligationenrecht. N0 56.

397

56.,A,rrit de 1a Ire Section civUe du 6 no.,embre 19a8

dans la cause Dame Didisheim contre Pwsset 8G Didisheim.

Pr~ts enargent suisse et en argent francais en janvier 1914.

Ouverture d'un seul compte et paiement des inter~ts annuels

en argent suisse malgre les differences de change. Rem-

boursement du capital exigib1e en francs suisses pour le

tout.

Le 19 fevrier 1912, Israel Lehmann, a Paris, confirmait

par lettre adressee a Perusset . & Didisheim, a Geneve, le

depot de 300 000 fr. qu'il faisait dans leur caisse, au

taux de 6%, avec preavis d'un an de part et d'autre pour

le remboursement. La lettre renferme la phrase suivante,

« Il est entendu que ce depot est fait en francs fran~s

et que les interets et le remboursement devront ~tre

effectues en franes fran«;ais.» Le 29 fevrier, Perusset

& Didisheim se declarerent d'accord avec le contenu

de la lettre ci-dessus.

Lehmann est decede le 23 juillet 1913, laissant trois

filles dont dame Jeanne Didisheim, veuve d'Arthur

Didisheim. Cette derniere avait un compte de depot

personnel chez Perusset & Didisheim. 11 ne resulte

pas du dossier a quelle epoque et a quelles conditions

ce depot a ete cree, mais il est inconteste qu'il s'agissait

de 200 000 fr. suisses, dame Didisheim etant alors do-

miciliee a Geneve.

Le 6 janvier 1914, Perusset & Didisheim ecrivaient

a dame veuve Arthur Didisheim, fille de feu Lehmann :

« Nous avons l'avantage de vous informer qu'en

conformite de l'acte de partage intervenu entre les

heritiers de M. Israel Lehmann en date du 17 novembre

1913, nous avons credite votre compte de depot en

date du 1er courant de la somme de 100 000 fr. Celui-

ci se trouve porte ainsi a 300 000 fr. Votre compte cou-

rant disponible a ete credite en outre de 6000 fr. mon-

tant des inter~ts echus au 31 decembre 1913 sur la

AS (9 H -

1923

27