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47_II_295

BGE 47 II 295

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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ObJigationenrecht. N° 49.

dommage par eux subi en est la consequence directe

et que les evenements de la guerre, qui ont contribue

a entraver la marche de l'entreprise, n'entrent plus en

consideration a cet egard~ Sans la souscription, les

demandeurs n'auraient eprouve aucun prejudice. Or,

les defendeurs sont responsables de cette souscription.

Les circonstances ulterieures ne peuvent done influer

que sur la quotite des dommages-interets (art. 43 CO).

6. -

Reste a determiner cette quotite. Un premier

facteur du dommage reside dans la reduction des dele-

gations de 1000 fr. a 600 fr., un autre dans la depreciation

des nouvelles obligations, cotees en bourse 300 fr. en

1919. A cela vient s'ajouter la perte des interets de

1915 a 1917 sur des creances hypothecaires de 1000 fr,

et des 1918 sur des ereanees reduites a 600 fr. Le pre-

judice cause aux demandeurs atteint ainsi environ

50 000 francs.

Toutefois, en tenant eompte des evenements fortuits

qui ont contribue a augmenter le dommage, il apparait

comme equitable de fixer a 25 000 fr. avec interets

a 5 % des ce jour, le montant de l'indemnite que les

defendeurs sont tenus solidairement de payer aux eon-

sorts demandeurs. Par le versement de eette somme

contre « cession des 47 actions privilegiees d'une

valeur nominale de 400 fr. ehacune », les defendeurs se

liberent entierement et les demandeurs ne sont plus

en droit de reclamer de plus amples dommages-interets

a raison du prejudice que la souscription des 47 dele-

gations Jeur a cause et pourrait encore leur causer.

Le Tribunal federal prononce:

Le recours est admis et le jugement attaque est reforme

dans ce sens que les defendeurs sont condamnes soli-

dairement a payer aux demandeurs la somme de 25 000

francs, avec interets a 5 % des le 25 mai 1921, eontre

cession des 47 actions privilegiees d'une valeur nomi-

nale de 400 fr. chacune.

Obligationenrecht. N° 50.

50. VrteU der L ZivUabteUung vom 14. JUDi 1991

i. S. Schweiuriacher Bauarbeiterverband gegen Cueni.

Die n s t ver t rag. Kündigung durch den Arbeitgeber.

Kündigungsfristen nach Art. 347 und 348 QR. Begriff des

über ein Jahr dauernden Dienstverhältnisses im Sinn von

Art. 348. Wirkung kürzerer Unterbrechungen.

A. -

Der Beklagte Cueni betreibt im Amtsbezirk

Laufen mehrere Steinl)fÜehe, und beschäftigt in seinem

Betrieb eine grössere Anzahl Steinhauer. Im Sommer

1~19 führte er die 48 Stunden-Woche ein.

Im Frühjahr 1920 machte der Beklagte durch Anschlag

bekannt, dass vom 12. April an folgende Arbeitszeit

gelte.: Vormittags: 7 pis 9 Uhr, 9 Uhr 15 bis 12 Uhr;

Nachmittags: 1 bis 4 Uhr, 4 Uhr 15 bis 6 Uhr; Samstag:

7 bis 9 Uhr, 9 Uhr 15 bis 11 Uhr 45, d. h. im ganzen 52

Stunden in der Woche. Auf dem Anschlag war beigefügt :

« Nichteinhalten 'dieser Arbeitszeit wird als Kündigung

von Seiten des Arbeiters betrachtet. »

Als sich die Arbeiter dieser Ordnung nicht unterziehen

und die Mehrarbeit nicht leisten wollten, entliess sie

der Beklagte, mit der Aufforderung, von der Arbeit weg-

zubleiben, bis sie die neue Arbeitsordnung anerkennen

Würden.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangt nunmehr der

Schweizerische Bauarbeiterverband, dem die Arbeiter

ihre Anspruche abgetreten haben, den Beklagten auf

Schadenersatz wegen vorzeitiger Auflösung des Dienst-

vertrages, indem er geltend macht, dass jener zur sofor-

tigen Entlassung der Arbeiter nicht berechtigt gewesen

sei, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist hätte ein-

halten müssen. Gemäss Art. 347 Abs. 2 OR hätte den Ar-

beitern im «unterjährigen » Dienstverhältnis erst auf das

Ende der auf di~ Kündigung folgenden Woche, und nach

Art. 348 Abs. 1 OR denjenigen im ({ überjährigen» Dienst-

verhältnis erst auf das Ende des zweiten, der Kündigung

296

Obligationenrecht. N° SO.

folgenden Monates gekündigt werden dürfen. Der den

Arbeitern durch den Vertragsbruch entstandene Schaden

sei gleich dem vollen Lohnausfall seit der Entlassung

bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, bezw.

bis zu der Ende Mai 1920 erfolgten WiedereinsteUung.

Der den 13 Arbeitern mit « unterjährigem » Dienstverhält-

nis gebührende Schadenersatz wird in der Klageschrift

auf 1472 Fr. 60 Cts. und die den 32 Arbeitern mit « über-

jährigem» Dienstverhältnis zukommende Entschädigung

auf 14,062 Fr. 25 Cts. beziffert.

.

C. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage be-

antragt.

D. -

Durch Urteil vom 21. Januar 1921 hat der

Appellationshof des Kantons Bern die Klage im Betrag

von 809 Fr. 90 Cts. gutgeheissen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Erhö-

hung des vom Beklagten zu bezahlenden Betrages auf

13,029 Fr., nebst 5% Zins seit dem Tage der Klage-

einreichung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In Uebereinstimmung mit deI: Vorinstanz ist

davon auszugehen, dass der Beklagte die für den Sommer

1920 festgesetzte, vom 12. April an gültige Arbeitszeit

Samstag den 3. April 1920 seinen Arbeitern durch An-

schlag bekannt gegeben hat. Es handelt sich hier um

eine tatsächliche Feststellung, die auf einer sorgfältigen

Würdigung des Beweisergebnisses beruht und, weil weder

aktenwidrig, noch gegen bundesrechtliche Beweisregeln

verstossend, für das Bundesgericht verbindlich ist. Der

Ueberprüfung durch das Bundesgericht unterliegt dagegen

die Rechtsfrage, ob schon in dieser Bekanntmachung

eine Kündigung des Dienstverhältnisses liege, in dem

Sinn, dass die Arbeiter. die siCh der neuen Regelung der

Arbeitszeit nicht unterwerfen sollten, auf den Zeitpunkt

des Inkrafttretens derselben entlassen werden, oder ob

ObJigationenreeht. N° 50.

297

nicht erst die Nichtbeobachtung der neuen Arbeitszeit

als Kündigung seitens des Arbeitnehmers zu betrachten

sei, und infolgedessen die gesetzliche Kündigungsfrist

noch von da an laufe. Trotzdem der Wortlaut des An-

schlages für letztere Auslegung spricht. ist die Frage

aus den von der Vorinstanz· angeführten. zutreffenden

Gründen in. ersterem Sinne zu beantworten. Denn es lag

offenbar in der Absicht des Beklagten, das Dienstverhält-

nis unter den bisherigen Bedingungen nur noch bis zum

12. April dauern zu lassen, und es für diejenigen Arbeiter,

welche die neue Arbeitszeit nicht einhalten wollten,

auf diesen Tag zu kündigen, ohne ihnen Gelegenheit zu

geben, noch eine Zeit lang zu den bisherigen Bedingungen

weiter zu arbeiten. Es fragt sich nur, ob der Beklagte

hiebei die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten habe.

Die Dauer derselben ist verschieden, je nach dem im

Zeitpunkt der Kündigung das Dienstverhältnis schon

seit mehr als einem Jahre bestand, oder nicht. Da in letz-

terem Falle nach Art. 347 Abs. 2 OR den Arbeitern, man-

gels anderweitiger Abrede, auf das Ende der auf die Kündi-

gung folgenden Woche gekündigt werden kann, entsprach

die Samstags den 3. April auf Montag den 12. ausgespro-

chene Kündigung dem Gesetz, soweit es sich um Arbeiter

handelt. die nicht länger als ein Jahr im Dienst des Be-

klagten standen. So wenig daher diesen Arbeitern Scha-

denersatzansprüche an den Beklagten zustehen, so wenig

kann der klägerische Verband in seiner Eigenschaft

als Zessionar solche Ansprüche geltend machen .

. Bei dieser Sachlage braucht auf das zweite Argument

der Vorinstanz, nämlich auf die ihres Erachtens als still-

schweigende Parteivereinbarung anzusehende Uebung,

wonach im Baugewerbe eine Kündigungsfrist gar nicht

besteht, sondern der Arbeiter frei ist, jederzeit auszutre':

ten, und der Arbeitgeber, ihn jederzeit zu entlassen,

nicht entscheidend abgestellt zu werden. In Berücksich-

tigung der aus den Zeugenaussagen sich ergebenden, eigen-

artigen Verhältnisse des vorliegenden Falles wäre zwar

298

Obligationenrecbt. Ne 50.

auch diese Erwägung nicht zu beanstanden: DaSs jene

Uebung wohl für das Baugewerbe im allgemeinen, nicht

aber für das Steinhauergewerbe gelte, und dass sie in Lau-

fen nicht beoabachtet werde, hat der Kläger nicht darzu-

tun vermocht; ebenso ist die Einwendung, aus dem An-

schlag selber ergebe sich, dass der Beklagte die Kündi-

gungspflicht anerkannt habe, nicht schlüssig.

2. -

Anders verhält es sich mit denjenigen Arbeitern,

die Anfangs April 1920 schon länger als ein Jahr im Dienst

des Beklagten standen. Nach Art. 348 rev. OR ist ein sol-

ches Dienstverhältnis auf das Ende des zweiten, der

Kündigung foigenden Monats kündbar; diese Frist darf

jedoch durch Abrede bis auf zwei Wochen v~rkürzt wer-

den. Mit Recht hat nun die Vorinstanz angesichts der fest-

gestellten Uebung und der besonderen, wie der Kläger sel~

ber ausführt, etwas « patriarchalischen » Art, wie der Ver-

kehr zwischen dem Beklagten und seinen Arbeitern sich

abwickelte, eine auf weitmöglichste Reduktion der gesetz-

lichen Kündigungsfrist gerichtete, stillschweigende Partei-

vereinbarung angenommen. Der Beklagte durfte deshalb

den Arbeitern, die unter diese Kategorie fallen, erst auf

vierzehn Tage, d. h. auf den. 17. April 1920 kündigen;

die auf den 12. April erfolgte Kündigung ist indessen

nicht schlechthin ungültig, sondern sie wirkte erst auf

den gesetzlich zulässigen Termin. Die Schadenersatz-

pflicht des Beklagten für "den diesen Arbeitern von der

Entlassung bis zum 17. April erwachsenen Lohnausfall

ist darnach grundsätzlich zu bejahen. Dadurch, dass der

Beklagte das vorinstanzliche Urteil hingenommen und

nicht seinerseits an die Berufungsinstanz weitergezogen

hat, hat er übrigens auf die im kantonalen Verfahren

erhobene Einwendung, die Weigerung der Arbeiter ~ur

Befolgung der neuen Arbeitsordnung habe einen wich-

tigen Grund im Sinn von Art. 352 OR gebildet, der inn

zur sofortigen Auflösung des Dienstvertrages berechtigt

habe, verzichtet; das nämliche gilt für den Einwand, ein

mehr als einjähriges Dienstverhältnis liege nicht vor,

ObUptionenreebt. N- 50.

299·

weil früher zu anderen Bedingungen. insbesondere mit

längerer Arbeitszeit gearbeitet worden sei.

3. - Es bleibt zu untersuchen, wie viel und welche Ar-

beiter in einem ({ überjährigen» Dienstverhältnis zum

Beklagten standen. Dabei erhebt sich die Frage, welche

WIrkung allfälligen Arbeitsunterbrechungen zukomme,

m. a. W. ob trotz solcher Unterbrechungen ein über ein

Jahr andauerndes Dienstverhältnis im Sinn von Art. 348

rev. OR vorliege. In dieser Hinsicht kann der Auffassung

der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, dass eine

Abwesenheit von einer Woche oder mehr, die nicht durch

KJankheit oder eine « andere Notwendigkeit » verursacht

sei, als ein Aufgeben des Dienstverhältnisses ausgelegt

werden müsse. «selbst wenn zu erwarten war, dass der

Arbeiter wieder antreten werde I). Die Festsetzung einer

Minimalzeit unverschuldeter Abwesenheit findet im Ge-

setz keine Handhabe, und wird dem Zweck, den Art. 348

OR im Auge hat und der in dem Schutze und der Besser-

stellung derjenigen Dienstpflichtigen besteht, die während

einer längeren Zeitspanne für den gleichen Dienstherrn

gearbeitet haben. nicht gerecht. Letztere Voraussetzung

ist auch dann erfüllt, wenn ein Arbeiter - zumal in einem

Betriebe, wie dem vorliegenden -

innert Jahresfrist

acht oder vierzehn Tage lang die Arbeit versäumt~ sofern

die Parteien in der Unterbrechung derselben nicht eine

förmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erblicken.

Massgebend ist also die Art und Weise, wie die Kontra-

henten selber die Folgen der Abwesenheit von der Arbeit

aufgefasst haben: ob der Arbeitgeber die Unterbrechung •

wirklich als Beendigung des Dienstverhältnisses betrach-

tete, was zur Folge hätte, dass der Wiederantritt die Be-

gründung eines neuen, vom bisherigen unabhängigen

Dienstverhältnisses bedeuten würde, und ob es ebenso der

Wille des Arbeitnehmers war, das Dienstverhältnis gänz-

lich aufzugeben, und anderswo eine Anstellung zu suchen.

Diese Auslegung drängt sich umsomehr auf, als Art. 348

OR nicht von einem über ein Jahr andauerndem Dienst-

300

Obligationenrecht. N- 50

ver t rag e, sondern in weiterem Sinne von· einem

Dienst ver h ä I t n i s spricht, also von einer Anstel-

lung, die durch allfällige Vertragsänderungen in der Regel

nicht beeinflusst wird, sofern nur das Verhältnis als sol-

ches weiterdauert.

Im vorliegenden Fall nun kann es nicht als die Mei-

nung des Beklagten angesehen werden, dass zwischen

ihm und einem Arbeiter, der Monate oder sogar Jahre

lang anhaltend bei ihm gearbeitet hatte, dann einige

Tage weggeblieben war und bernacb wiedel' regelmässig

zur Arbeit kam, ein vollständig neues Dienstverhältnis

begründet worden sei. Und auch die betreffenden Ar-

beiter können, nach den Umständen zu schUessen, diese

Auffassung nicht gehabt haben. Es ist deshalb insofern

dem Kläger beizustimmen, als aUe in Art. 21 der Klage-

schrift aufgeführten Arbeiter -

mit einziger Ausnahme

der vom Kläger selber in der Berufungsinstanz ausge-

schiedenen Albin Jegginger und Adolf Hof, also weitere

vierzehn, über die sechzehn schon von der Vorinstanz

berüc.ksichtigten hinaus -

als solche zu betrachten sind,

die im Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als ein

Jahr im Dienste des Beklagten standen, und mithin

Anspruch auf Vergütung des Lohnes bis zum Ablauf der

Kündigungsfrist haben.

.

4. -

(Ansrechnung des Lohnausfalles für die einzelnen

Arbeiter.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das

• Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

21. Januar 1921 dahin abgeändert, dass der Beklagte zur

Zahlung von 1508 Fr. 25 Cts. an den Kläger verurteilt

wird.

ObHgaUonenrecbt. No 51.

51. Auszug aus dem t1rteU der I. ZivilabteUuDg

vom 21. Juni 1921

i. S. lunke gegen A.-G. Chocolat Tobler.

301

Schadenersatz klage aus Kursdifferenz und interner Geld-

entwertung.

Es fragt sich, ob dem Kläger neben dem Be-

trag von 275,000 Kronen ein Ersatz für die seit der

Fälligkeit zu seinen Ungunsten eingetretene Kursdiffe-

rep.z, also für einen über die Verzugszinsen hinaus

zu vergütenden Verzögerungsschaden im Sinne von

Art. 106 OR, gebühre.

Für den von der Rechtspre-

chung aufgestellten Grundsatz, dass, wo eine Schuld-

summe in einer Wähnmg ausgedrückt wird, die am

Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert

der geschuldeten Leistung sich nach dem Werte jener

Währung am Erfüllungsort zur Verfal1zeit bemisst,

und der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat, ist

hier kein Raum. Da die Beklagte vielmehr vertraglich

. verpflichtet war, die Provision in der gesetzlichen Wäh-

rung des Erfüllungsortes zu bezahlen, und sich durch

die Zahlung in dieser Währung befreit hätte, bätte

det Kläger, um trotzdem auf die Vergrösserung der

Kursdifferenz zwischen Krone und Schweizerfranken

abstellen zu können, dartun müssen, dass er bei recht-

zeitiger Auszahlung der Provision den gesamten Betrag

sofort in Schweizerfranken hätte anlegen können.

Er

hat aber nicht glaubhaft gemacht, und nichts spricht

dafür, dass er beI den damaligen Verhältnissen eine

solche Operation hätte durchführen können; auch sein

vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz bildet hie-

für kein hinreichendes Indiz.

Ebensowenig liesse sich eine Schadenersatzforderung

mit der -

allerdings notorischen -

Verminderung der

Kaufkraft der Krone in Oesterreich selbst begründen.