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18 8chuldbetreibungs. und Konkursreeht. Ne 6. 1948, d'approuver ou d'iinprouver l'attitude de l'Office quant a. la revendication de la Caisse. En r6alite, ils n'ont ete consultes ni ce jour-la. ni plus tard par circuJ.aire, de $orte que leur passivite ne saurait etre assimilOO a une renonciation. . Sans doute en va-t-il autrement en matiere de oollo- cation. L'assemblee des creanciers n'a pas la faculte de mpdifier les decisions de l'administration; elles lient la masse (RO 33 II 684 = M. sp. X p. 325). En revanche, chacun d'eux peut, sans cession (RO 32 I 793= M. sp. IX p. 375), attaquer l'etat de oollocation dans le deJai fixe par la loi. Eu agard a cette diversite de procedure, voulue par le Iegislateur, les reoourants se prevalent en vain de la jurisprudence relative a l'art. 250 LP. TI resulte de ce qui precMe que lademande du 24 septembre 6tait prematuree et que las droits de la masse n'ont pas ete et ne pouvaient etre cedes a. Martin et con- sorts. Rien, des lors, ne s'opposait a ce que l'Office ~vlnt sur l'agrement donne a la revendication de la Caisse et ·cherchat a obtenir la restitution ,des fonds verses. TI avait meme le devoir d'agir ainsi des le moment ou il s'est rendu compte qu'il n'avait pas suffisa~ent sauve- garde les interets des creancjers. Sans la vigilance des recourants, la masse n'eut assurement pas recuptSre le produit de la real4mtion du camion. Toutefois, il ne le~ estpas acquis pour autaIit. Comme ils ne sont pas cession- nairas des droits de la masse, l'art.260 al. 2 LP ne s'ap- pllque pas. 3.- La Caisse ayant renonce a sa revendication avant que parte le delai de l'art. 48 al. 1 OOF, tout se passe comme si le camion n'avait pas 6te revendique. Aussi ne voit-on pas pourquoi elle ne participerait pas, a l'instar des autres creanciers, a la distribution de cet element d'actif. Meme faite de mauvaise foi, une revendication n'entraine aucun d6savantage juridique. Si son auteur sucoombe dans le proces qua Iui intentent des cessionnaires, il se.ra certes exclu, en tant que creancier, de la repartition ~.'. 8chuldbetreibunga. und Konkursreoht. N0 7. 19 oorrespondante. Mais c'est 18. une simple oonsequence da l'impossibilite de plaider contre soi-meme (RO 37 II 321 oonsid. 5 - M. sp. XIV p. 341 ;39 I 464 = ed. sp. XVI
p. 166). Elle ne se produit pas quand le proces est mene par la masse et ne saurait etre opposee au tiers qui aban- donne sa revendication avant que la masse ait renonce a faire :valoir ses droits. L'annonce puis le retrait d'une revendication ne constituent d'ailleurs pas necessaireinent une manreuvre. Ils peuvent aussi s'expliquer par une erreur de fait ou une nouvelle fa90n d' envisager la situation juridique. 4.- ... Par ces moti/s, le Tribunal /Mbal rejette le recours.
7. lIDtseheid vom 11. 1\.prll 1949 i. S. Konkursamt Nentoggenbnl'g.
1. Rekurslegitimation der Konkursvenwltung. E. l.
2. ttber das Bestehen einer Masseschuld ist nicht im Kollokations- verfa.hren zu befinden. E. 2.
3. Ist eine aJs MfMlJeaekuld geltend gemachte Forderung nur aJs , Konkursforderung anerkannt, so bedarf es eines gegen die :Masse ergehenden Urteils der Zivilgerichte bezw. Ve1"W8ltungs· behörden oder .gerichte. (Änderung '!er Recht'Wrech~g). ~as kann d!=lr Kläger tun, wenn das UrteIl gerade die .QualifikatIOn der Forderung als Konkursforderung oder Masseschuld offen lässt? E. 3.
1. Qu,aliM poar recourir de I'administration de lafa.illite (consid. 1).
2. La. question de savoir si la masse est debitrice ou non ne peut etre tra.ncMe dans la procMure de coUocation (consid. 2).
3. Lorsqu'une dette presenMe comme dette de la masse n'est admise par J'administration qu'a titre de dette du failli, i1 est necessaire d'obtenir contra la masse un jugement emana.nt soit d'un tribunal civil soit d'un tribunal ou d'une autoriM a.dminis· tratifs. (Modifica.tion de, la jurisprudence.) Qua doit faire le ~-' demandeur lorsque le jugement Iaisse indooise la question da savoir si la. dette est une dette du failli ou de la masse 1 (Consid. 3)
1. Veste per ricorrere deU'amministrszione deI faJlimento (consid. 1).
2. La questione se la. massa sm debitrice .0 no non pub essere risolta neUa procedura. di grnduatoria (consid. 2). 3~ Se un debito insinuato come debito deUa massa e mnmesso soItanto come debito deI fallito, occorre ottenere contro Ia
20 Sohuldbetreibungs. und Konk\ll'l!l'OOht. No 7. massa una. sentenza ehe emani 0 da. un tribunale civile 0 da. una giurisdizione amrninistrativa (ca.mbiamento di giurisprudenza). ehe deve fare l'attore quando 180 sentenza. Ja.scia indeeisa. 180 questione se il debito sia un debito deI fallito 0 delIa massa. ! (consid. 3). A. - Am 9. November 1947 starb Walter Grubenmann Zentralheizungen, Wattwil. Sefu.e Ehefrau führte nach seinem Tode das Geschäft insofern weiter, als sie die lau- fenden Werkverträge noch ausführte und zu diesem Zwecke gewisse Lieferungen, welche der Ehemann noch bestellt hatte, entgegennahm und zum Teil bezahlte. In der Zeit vom 7. Januar bis 5. Februar 1948 lieferte die Fa. Huber & Co. A.-G. auf Grund von Bestellungen, welche zum weitaus grössten Teil noch der verstorbene Ehemann auf- gegeben hatte, im Fakturawert von Fr. 1392.70. Bevor diese Faktura bezahlt worden war, wurde am 18. Mai!,
23. Juni 1948 über die Verlassensohaft des Walter Gruben- mann die konkursrechtliche Liquidation eröffnet, da die Erbschaft als ausgeschlagen zu gelten habe. Im. Konkurse meldete die Fa. Huber & Co. A.-G. die erwähnte Forderung in dem Sinne an, dass dieselbe «nicht unter die KonkUrs- masse falle ), sondern Frau Grubenmann, auf deren' Be- stellung hin geliefert worden sei, dafür haftbar sei. B. - Das Konkursamt kollozierte die Forderung in
5. Klasse, wovon die Fa. Huber & Co. A.-G. am 14. Sep- tember 1948 Kenntnis erhielt. Mit der Kollokationsanzeige teilte das Konkursamt mit, dass das Begehren um Voll- zahlung Veranlassung gebe, der Gläubigerin efue Frist von 10 Tagen zur Vindikationsklage im Sinne von Art. 242 SchKG anzusetzen. Gemäss dieser Verfügung reichte die Gläubigerin vorsorglich am 22. September 1948 Klage auf Aussonderung von Fr. 1392.70 ein. In einem Schreiben an das Konkursamt vom 1. Oktober 1948 vertrat die Gläu- bigerin den StandpUnkt, dass es sich nicht um einen Aus- sonderungsanspruch handle, und verlangte, dass ihre For- derung als Masseschuld anerkannt werde, welches Begehren das Konkursamt mit Schreiben vom 9. Oktober 1948 ablehnte. i Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° '1. O. - Am 19. Oktober 1948 führte die Gläubigerin gegen diese Ablehnung Beschwerde und verlangte die Behandlung des Betrages von Fr. 1392.70 als Masseschuld. Das Kon- kursamt beantragte Nichteintreten zufolge Verspätung, eventuell Abweisung. « ••• auch halten wir diesen vor- liegenden Fall mit seinen tatsächlichen Besonderheiten, deren Existenz nur der Sachrichter in einem 'umständlichen Beweisverfahren ermitteln kann, als riicht geeignet, auf dem Beschwerdeweg zur Erledigung zu bringen». D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 16. Fe- bruar 1949 die Beschwerde gutgeheissen und das Kon- kursamt angewiesen, die in Frage stehende Forderung als Masseschuld zu behandeln. E. - Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Konkursamtes, das wiederum zuerst die Einrede der Ver- spätung der Beschwerde erhebt, jedoch nioht mehr Nioht- eintreten auf dieselbe, sondern nur mehr deren Abweisung beantragt. Die Schtddbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwä.gung :
1. - Als Konkrirsverwaltung ist das Konkursamt zur Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit berufen unll daher auch zum vorliegenden Rekurse legitimiert (BGE 54III 101, 55 III 64).
2. - Dass die Beschwerde verspätet gewesen sei (woran das Konkursamt in der Rekursbegründung festhält ), hat die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht verneint. Durch die Kollokation in 5. Klasse hatte zwar das Konkursamt die von der Beschwerdeführerin verlangte Vollzahlung ein- deutig abgelehnt. Über das Vorliegen einer Massesohuld war aber gar nicht im Kollokationsplane zu befinden, wes- halb sich die Frage erhebt, ob es nicht unter allen Um- ständen einer besondern Ventigung hierüber bedürfe, die irgendwann während des Konkursverfahrens, jedenfalls spätestens bei der Verteilung zu treffen sei (wie denn die Masseschulden sich als Massekosten i. w.S. darstellen, vgl.
%2 Sohuidbetreibungs. und Konkursrooht. N0 7. Art. 262 SchKG, BGE 62 UI 83). Wie dem auch sei, könnte sich die Beschwerdeführerin zunächst nach der vom ~onku:rsamt am 14. September 1948 getroffenen Verfügung richten, w~nach sie binnen zehn Tagen auf Aussonderung einer ihrer Forderung entsprechenden Geldsumme zu klagen habe. Damit hatte das Konkursamt das Begehren um Vollzahlung als. Aussonderungsanspruch gekennzeich- net. Wenn. die Beschwerdeführerin sich später dazu ent- schloss, statt dessen eine Masseschuld geltend zu machen so war ihr dies vorbehalten. Sie konnte es mit ihrer Ein~ gabe Vom L Oktober 1948 tun, und indem sie sich über die ablehnende Verfügung des, Konkursamtes vom 9. am
19. gl. M. beschwerte, hatte sie ihren Standpunkt wirksam gewahrt.
3. - Masseverbindlichkeiten (Masseschulden) sind solche Schulden, die (wie die Konkurskosten nach Art. 262 Abs. 1 ,SchKG) vorweg aUs dem Brutto-Konkursvermögen zu be gleichen, nicht wie die Konkursforderungen auf ein Be- treffnis (Dividende) aus dem Netto-Kon1rnrsvermöge1i. angewiesen sind. Solche Schulden entstehen namentlich a~ von deI: Masse selbst eingegangenen Verpflichtungen, selen es von ihr übernommene (Art. 211 Abs. 2 SchKG) oder solche aus eigener Betätigung, wie namentlich bei Fort- führung eines Geschäftsbetriebes des Schuldners; doch kommen auch öffentlichrechtliche Verpflichtungen in Be- tracht, so etwa seit der KC!nkurseröfInung entstehende Gebühren- und Beitragsverpflichtungen, mitunter auch Steuern (vgl. BGE 51 III 210 und 62 III 128 betreffe~d sog. Objektsteuern; dagegen BGE 52 I 211, 63 I 295 E. 4 betreffend andere Steuern). Hier geht die Frage dahin, ob die Vergütung für die {grösstenteils noch vom Erblasser bestellten, aber erst von der Witwe abgerufenen} Material- lieferungen im Verlassenschaftskonkurse zu berücksichti- gen sei, und zwar nicht Moss als Konkursforderung (was das Konkursamt anerkennen Will), sondern als Masse- schuld, weil diese Verpflichtung (nach Ansicht der Rekurs- gegnerin) nicht einer dem Erblasser erwachsenen, sondern , 'Sehuldbetreibunga· und K~. No 7. 23 einer von der Kon~masse eingegangenen gleichzuachten ' sei. Indessen.sind die Konkursbehörden, auch die Aufsichts- behörden, nicht dazu berufen, über Bestand und Höhe einer Masseschuld zu entscheiden. Ist eine solche Schuld bestritten, so ist sie vielmehr, je nach ihrem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Grunde, vor den Zivilgeriohten oder den Verwaltungsbehörden (gegebenenfalls Verwaltungs- geriohten) einzuklagen (BGE 56 Irr 116). Freilioh haben sich die Aufsiohtsbehörden bisweilen als zuständig befun- den, über die Quali;fikation einer Forderung als Konkurs- forderung oder als Masseschuld selber zu entscheiden, wenn die Forderung « an sich» unbestritten und nur eben nooh über deren Qualifikation zu entsoheiden war (BGE 48 Irr 224, 59 Irr 19). Davon ist die Vorinstanz im vorliegenden Falle ausgegangen. Daran kann jedoch nicht festgehalten werden. Ist der Bestand einer Masseschuld bestritten, so bedarf es in jedem Falle der Entsoheidung durch die zu- ständigen Zivilgerichte bzw. Verwaltungsbehörden (oder -geriohte) in einem gegen die Masse anzuhebenden Ver~ fahren. Von der erstern der soeben erwähnten Entsohei- dungen wurde denn auoh bereits inBGE 56 Irr 116 und noch mehr in BGE 57 III 183 abgewichen. Dort wurde den Steuerbehörden überlassen, zu entscheiden, dass eine nicht schon vor der Konkurseröffnung entstandene Steuerschuld auch Masseschuld sei, und hier wurde hervorgehoben, dass man von einer unbestrittenen, nur noch konlrur8rechtlich zu qualifizierenden Schuld nicht sprechen könne, bevor ein rechtskräftiges Urteil gegen die Masse selbst ergangen, also diese als solche rechtskräftig zur Zahlung ~erurteilt sei (wie dies in BGE 56III 186 der Fall war). Erst dann habe man es mit einer unbestrittenen Forderung zu tun, « und erst dann können nötigenfalls die Aufsichtsbehörden ange- rufen werden zum Entscheid darüber, ob eine Masseschuld vorliegt oder nicht ». Letzteres kommt natiirlichnur dann in Frage, wenn die Zivilgeriohte bzw; Verwaltungsbehörden (oder -gerichte) bei der Beurteilung der gegen die Masse
24 SehuIdbetreibungs- und Konkl11'l!l'OOht. N0 7. gerichteten Klage gerade diese Qualifikation der Forderung im ungewissen gelassen haben. Solchenfalls ist übrigens der Gläubiger in erster Linie auf ein bei der Behörde, die das Urteil ausgerallt hat, zu stellendes- Erläuterungsbegehren, unter Umständen auf den Weg einer Nachklage zu ver- weisen. Die Aufsichtsbehörden können im Sinne des zuletzt erwähnten Präjudizes in der Regel nur angegangen werden, um das Urteil dahin nachzuprüfen, ob sich der Charakter des Anspruches (Masseschuld oder aber Konkursforderung) unzweifelhaft aus' den Urteilsgründen ermitteln lasse. Ausserdem kommt aber auch in Frage, den Gläubiger auf den Weg der Betreibung gegen die Masse zu verweisen, wodurch sich die Frage, ob das Urteil die Masse unzweifel- haft im Sinne einer Masseschuld verpflichte, vor dem Rechtsöffnungsrichter austragen lässt; wird die Rechts- öffnung erteilt, so ist damit für das Betreibungsverfahren massgebend festgestellt, dass sich die Forderung als Masse- schuld in das Brutto-Konkursvermögen vollstrecken lässt, und bei dieser Sachlage kann die Einrede, es bestehe keine Masseschuld, nicht mehr mit einer Beschwerde gegen die Pfändung geltend gemacht werden (BGE 50III 172). Die Aufsichtsbehörden sind somit keinesfallS zur Beur- teilung der Frage, ob man es mit einer Masseschuld zu tun habe, zuständig, solange kein rechtskräftiges Urteil gegen die Masse ergangen ist. (Vorbehalten ist ihnen frei- 1ich in allen Fällen die Entscheidung über die Konkurs- kosten, insbesondere auch darüber, wer sie zu tragen hat, wie ihnen ja allgemein die Anwendung des Gebührentarifs zum SchKG zusteht; vgl. Art. 16 des geltenden Tarifs vom
13. April 1948). Infolgedessen ist hier zu den materiell- rechtlichen Fragen (betreffend die allIalligen Ansprüche des vorläufigen Erben gegen die Verlassenschaftsmasse, etwa aus Geschäftsführung ohhe Auftrag, und betreffend ein entsprechendes Forderungsrecht des Gläubigers, der ihm Kredit gewährt hat,' gegen die Masse, speziell was die Qualifikation einer solchen Forderung anbelangt) in keiner Weise Stellung zu nehmen. Vielmehr ist die Rekursgeg- i Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. nerin nach dem Gesagten auf den Weg einer gerichtlichen Klage gegen die Masse angewiesen, wofür ihr gemäss BGE 56 III 116 (1l9) eine angemessene Frist anzusetzen ist. Demnach erkenm die 8ch'lildbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Gläubigerin H. Huber & Co. eingeladen wird, ihre Forderung gegen die Masse durch Klage geltend zu machen, die binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheides anzuheben ist.
8. Estratto della sentenza 3 febb.raio 1949 neHa causa Sehuepbaeh. L'uffieiale d'esecuzione non pub sequestrare dei beni ehe si trovano fuori deI BUO eircondario. I erediti possono essere sequestmti al d0m:-eilio deI ~erzo deb~t?~ anehe quando il sequestro e fondato sul1 assenza di UD dormeilio fisso (art. 271 cp. 1 numero 1 LEF) senza che si possa affermare che il creditore escusso si trovi all'estero. Ausserhalb seines Kreises befindliche Gegenstände darf das Be- treibun.gsamt nicht arrestieren. Forderungen können auch dann am Domizil des Drittschuldners arrestiert werden, wenn die Arrestnahme mangels festen Wohn- sitzes des Schuldners erfolgt (Art. 271 Abs. 1 Z. 1 SchKG), ohne dass sich müsste beJmupten lassen, dieser weile im Aus- land. L'office des poursuites ne peut pas sequestrer des objets qui se trouvent hors de son ressort. Les creances peuvent etre s6questrees au domieile du tiers debiteur mame dans 1e eas Oll le sequestre est fonde sur le defaut de domicile fixe du debiteur (art. 271 eh. 1 LP), saus qu'on doive pouvoir affirmer que celui-ci sejo~e a l'etranger. A. - TI 29 ottobre 1948, l'avv. Lafranchi otteneva per un credito di 1640 fr. un decreto di sequestro deI Pretore di Locarno a carico di Hans Schuepbach, apicoltore a Urdorf, e portante sul deposito no. 54 427 dell'ammontare di 1949 fr. 70 esistente presso l'Unione di banche svizzere, succursale di Locamo. Il sequestro veniva eseguito dal- l'Ufficio di Locamo mediante notifica al terzo debitore ...