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78_III_172

BGE 78 III 172

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-02 · Deutsch CH
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172 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. No 39. Demnach erkennt die Schu'ldbetr.- u. Konkurskammer: Die Rekurse werden im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und die angefochtenen Entscheide wie auch das angefochtene Zirkular des Konkursamtes vom 23. Juli 1952 und der darauf gestützte Gläubigerbeschluss aufge- hoben.

39. Entscheid vom 2. September 1952 i. S. W. und E. Schenk. Honorar- und Spesenforderung des SachwaUers bei der Nachlass- stundung. Ist der nicht durch Abschlagszahlungen gedeckte Saldo im nach- folgenden Konkurs als Masseverbindlichkeit zu betrachten ? Tragweite des Art. 316 c Abs. 2 SchKG. Zuständigkeit der Gerichte. Honoraires et debours du commissaire en matiere de sursis concor- dataire. Le solde non couvert par des acomptes peut-il etre considere comme une dette de la masse dans une faillite subsequente? Portee de l'art. 316 lettre c al. 2 LP. Competence des tribunaux. Onorari e spese del commissario in materia di moratoria concor- dataria. Il saldo non coperto da acconti puo essere considerato come un debito della massa in un fallimento susseguente ? Portata dell'art. 316 lett. c cp. 2 LEF. Competenza dei tribunali. A. - Bücherexperte F. Alioth war Sachwalter im Nach- lassverfahren des Brikettfabrikanten Robert Brand in Dotzigen. In dessen nachfolgendem Konkurse meldete er am 19. November 1945 den nicht durch Abschlagszahlun- gen gedeckten Saldo von Fr. 1853.20 seiner Honorar- und Spesenrechnung zur Kollokation an und wurde in 5. Klasse rechtskräftig zugelassen. Als Vorsitzender der ausseramt- lichen Konkursverwaltung unterbreitete er der untern Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1952 die Schlussrech- nung und warf dabei die Frage auf, ob der ungedeckte Betrag seiner Sachwalterrechnung > gedeckt werden könne. i· &huldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. 173 B. - In den Erwägungen des Entscheides vom 4. März 1952, womit die untere Aufsichtsbehörde die von den Mit- gliedern der Konkursverwaltung zu beziehende Pauschal- vergütung nach Art. 10 des Gebührentarifs festsetzte, wurde bemerkt, der ungedeckte Betrag der Sachwalter- rechnung werde gemäss Kollokationsplan auf die Divi- dende der 5. Klasse anzuweisen sein. G. - Auf Beschwerde des F. Alioth bezeichnete die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. März 1952 die restliche Sachwalterforderung in sinngemässer Anwendung von Art. 316 c Abs. 2 SchKG als vorweg zu deckende Masseverbindlichkeit (Dispositiv 1, a ). D. - In diesem Punkte legten zwei Gläubiger der

1. Klasse Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der kantonalen Entscheidung und auf Feststellung, dass die betreffende Forderung nicht Masseverbindlichkeit sei. Die Schu'ldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Wird die restliche Sachwalterforderung als Masse- verbindlichkeit berücksichtigt, so gehen die Rekurrenten, wiewohl sie in der 1. Klasse kolloziert sind, nach Ausweis der Verteilungsliste leer aus. Sie haben somit ein hinrei- chendes rechtliches Interesse an der Weiterziehung des kantonalen Entscheides.

2. - Art. 316 c Abs. 2 SchKG, an den die vorinstanz- lichen Erwägungen anknüpfen, gilt ausdrücklich auch in einem nachfolgenden Konkurse. Er ist daher, wie die kan- tonale Aufsichtsbehörde mit Recht annimmt, unabhängig davon anwendbar, ob der Schuldner einen Stundungs-, Prozent- oder Liquidationsvergleich erstrebte. Indessen erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Konkursbe- hörden, insbesondere die Aufsichtsbehörden im Beschwer- deverfahren, zuständig sind, in Streitfällen über das Be- stehen einer Masseverbindlichkeit zu entscheiden. Hat man es beispielsweise, ohne dass dies von irgendeiner Seite 174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. bestritten wird, zwar mit einem vom Schuldner während der Nachlaßstundung mit Zustimmung des Sachwalters abgeschlossenen Vertrage zu tun, lässt aber die Konkurs- verwaltung dessen Auslegung durch den fordernden Drit- ten hinsichtlich der daraus hervorgehenden Ansprüche nicht gelten, oder wendet sie Unverbindlichkeit oder man- gelhafte Erfüllung des Vertrages ein, so können zur Ent- scheidung hierüber nur die Gerichte im Zivilprozessver- fahren berufen sein. Aber auch wenn es sich vor allem um die Frage handelt, ob überhaupt eine während des Kon- kursverfahrens von der Masse oder« während der Nach- lassstundung mit Zustimmung des Sachwalters vom Schuld- ner eingegangene >> und nicht vielmehr eine andere Ver- bindlichkeit vorliege, lässt sich dies grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren austragen. Die Qualifikation einer Verbindlichkeit als (den Schuldner betreffende) Konkurs- forderung oder aber als (die Masse als solche betreffende) Masseverbindlichkeit hängt mit ihrem materiellen Rechts- grunde, der Art ihrer Entstehung, allenfalls auch dem mit ihrer Begründung verfolgten Zwecke zusammen und ist daher vom Richter zu entscheiden (BGE 75 III 19 ff.). Was die im vorliegenden Falle streitige Honorar- und Spesenersatzforderung des Sachwalters betrifft, so gehört sie zweifellos nicht zu den von Art. 316 c Abs. 2 SchKG genannten Verbindlichkeiten. Es kann sich nur fragen, ob diese Regel sich sinngetreu auf andere und zwar gerade auf solche Verbindlichkeiten wie die hier streitige übertragen lasse. Das ist aber nicht ohne weiteres zu bejahen, sondern kann ernstlich zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gemacht werden, umso mehr, als Masseverbindlichkeiten ja in der Regel erst während des Konkursverfahrens ent- stehen, so dass Art. 316 c Abs. 2 SchKG sich als Ausnahme- vorschrift darstellt (gleich wie die auf die Kosten eines vorausgegangenen öffentlichen Inventars hinweisende Be- stimmung von Art. 85 Abs. 4 der Konkursverordnung, wozu vgl. BGE 43 III 255 unten). Der angefochtene Teil des kantonalen Entscheides muss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. 175 daher aufgehoben werden, ohne dass zur Frage des Beste- hens einer Masseverbindlichkeit Stellung zu nehmen wäre. Dem gewesenen Sachwalter wird, wie in BGE 75 III 25 oben angegeben, zur Klage gegen die Masse Frist anzu- setzen sein. Einwendungen jeder Art, auch solche, die allenfalls gemäss den Vorbringen des vorliegenden Re- kurses aus dem bisherigen Verhalten des Ansprechers im Konkursverfahren hergeleitet werden, sind ausschliesslich von den Gerichten zu beurteilen. Demnach erkennt die SchuUbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 1 a des angefochtenen Entscheides aufgehoben wird.