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78_III_172

BGE 78 III 172

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-02 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. No 39.

Demnach erkennt die Schu'ldbetr.- u. Konkurskammer:

Die Rekurse werden im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt und die angefochtenen Entscheide wie auch das

angefochtene Zirkular des Konkursamtes vom 23. Juli

1952 und der darauf gestützte Gläubigerbeschluss aufge-

hoben.

39. Entscheid vom 2. September 1952 i. S. W. und E. Schenk.

Honorar- und Spesenforderung des SachwaUers bei der Nachlass-

stundung.

Ist der nicht durch Abschlagszahlungen gedeckte Saldo im nach-

folgenden Konkurs als Masseverbindlichkeit zu betrachten ?

Tragweite des Art. 316 c Abs. 2 SchKG. Zuständigkeit der

Gerichte.

Honoraires et debours du commissaire en matiere de sursis concor-

dataire.

Le solde non couvert par des acomptes peut-il etre considere

comme une dette de la masse dans une faillite subsequente?

Portee de l'art. 316 lettre c al. 2 LP. Competence des tribunaux.

Onorari e spese del commissario in materia di moratoria concor-

dataria.

Il saldo non coperto da acconti puo essere considerato come un

debito della massa in un fallimento susseguente ? Portata

dell'art. 316 lett. c cp. 2 LEF. Competenza dei tribunali.

A. -

Bücherexperte F. Alioth war Sachwalter im Nach-

lassverfahren des Brikettfabrikanten Robert Brand in

Dotzigen. In dessen nachfolgendem Konkurse meldete er

am 19. November 1945 den nicht durch Abschlagszahlun-

gen gedeckten Saldo von Fr. 1853.20 seiner Honorar- und

Spesenrechnung zur Kollokation an und wurde in 5. Klasse

rechtskräftig zugelassen. Als Vorsitzender der ausseramt-

lichen Konkursverwaltung unterbreitete er der untern

Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1952 die Schlussrech-

nung und warf dabei die Frage auf, ob der ungedeckte

Betrag seiner Sachwalterrechnung > gedeckt werden

könne.

&huldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

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B. -

In den Erwägungen des Entscheides vom 4. März

1952, womit die untere Aufsichtsbehörde die von den Mit-

gliedern der Konkursverwaltung zu beziehende Pauschal-

vergütung nach Art. 10 des Gebührentarifs festsetzte,

wurde bemerkt, der ungedeckte Betrag der Sachwalter-

rechnung werde gemäss Kollokationsplan auf die Divi-

dende der 5. Klasse anzuweisen sein.

G. -

Auf Beschwerde des F. Alioth bezeichnete die obere

kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. März

1952 die restliche Sachwalterforderung in sinngemässer

Anwendung von Art. 316 c Abs. 2 SchKG als vorweg zu

deckende Masseverbindlichkeit (Dispositiv 1, a).

D. -

In diesem Punkte legten zwei Gläubiger der

1. Klasse Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der

kantonalen Entscheidung und auf Feststellung, dass die

betreffende Forderung nicht Masseverbindlichkeit sei.

Die Schu'ldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Wird die restliche Sachwalterforderung als Masse-

verbindlichkeit berücksichtigt, so gehen die Rekurrenten,

wiewohl sie in der 1. Klasse kolloziert sind, nach Ausweis

der Verteilungsliste leer aus. Sie haben somit ein hinrei-

chendes rechtliches Interesse an der Weiterziehung des

kantonalen Entscheides.

2. -

Art. 316 c Abs. 2 SchKG, an den die vorinstanz-

lichen Erwägungen anknüpfen, gilt ausdrücklich auch in

einem nachfolgenden Konkurse. Er ist daher, wie die kan-

tonale Aufsichtsbehörde mit Recht annimmt, unabhängig

davon anwendbar, ob der Schuldner einen Stundungs-,

Prozent- oder Liquidationsvergleich erstrebte. Indessen

erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Konkursbe-

hörden, insbesondere die Aufsichtsbehörden im Beschwer-

deverfahren, zuständig sind, in Streitfällen über das Be-

stehen einer Masseverbindlichkeit zu entscheiden. Hat man

es beispielsweise, ohne dass dies von irgendeiner Seite

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

bestritten wird, zwar mit einem vom Schuldner während

der Nachlaßstundung mit Zustimmung des Sachwalters

abgeschlossenen Vertrage zu tun, lässt aber die Konkurs-

verwaltung dessen Auslegung durch den fordernden Drit-

ten hinsichtlich der daraus hervorgehenden Ansprüche

nicht gelten, oder wendet sie Unverbindlichkeit oder man-

gelhafte Erfüllung des Vertrages ein, so können zur Ent-

scheidung hierüber nur die Gerichte im Zivilprozessver-

fahren berufen sein. Aber auch wenn es sich vor allem um

die Frage handelt, ob überhaupt eine während des Kon-

kursverfahrens von der Masse oder« während der Nach-

lassstundung mit Zustimmung des Sachwalters vom Schuld-

ner eingegangene >> und nicht vielmehr eine andere Ver-

bindlichkeit vorliege, lässt sich dies grundsätzlich nicht im

Beschwerdeverfahren austragen. Die Qualifikation einer

Verbindlichkeit als (den Schuldner betreffende) Konkurs-

forderung oder aber als (die Masse als solche betreffende)

Masseverbindlichkeit hängt mit ihrem materiellen Rechts-

grunde, der Art ihrer Entstehung, allenfalls auch dem mit

ihrer Begründung verfolgten Zwecke zusammen und ist

daher vom Richter zu entscheiden (BGE 75 III 19 ff.).

Was die im vorliegenden Falle streitige Honorar- und

Spesenersatzforderung des Sachwalters betrifft, so gehört

sie zweifellos nicht zu den von Art. 316 c Abs. 2 SchKG

genannten Verbindlichkeiten. Es kann sich nur fragen, ob

diese Regel sich sinngetreu auf andere und zwar gerade auf

solche Verbindlichkeiten wie die hier streitige übertragen

lasse. Das ist aber nicht ohne weiteres zu bejahen, sondern

kann ernstlich zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung

gemacht werden, umso mehr, als Masseverbindlichkeiten

ja in der Regel erst während des Konkursverfahrens ent-

stehen, so dass Art. 316 c Abs. 2 SchKG sich als Ausnahme-

vorschrift darstellt (gleich wie die auf die Kosten eines

vorausgegangenen öffentlichen Inventars hinweisende Be-

stimmung von Art. 85 Abs. 4 der Konkursverordnung,

wozu vgl. BGE 43 III 255 unten).

Der angefochtene Teil des kantonalen Entscheides muss

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daher aufgehoben werden, ohne dass zur Frage des Beste-

hens einer Masseverbindlichkeit Stellung zu nehmen wäre.

Dem gewesenen Sachwalter wird, wie in BGE 75 III 25

oben angegeben, zur Klage gegen die Masse Frist anzu-

setzen sein. Einwendungen jeder Art, auch solche, die

allenfalls gemäss den Vorbringen des vorliegenden Re-

kurses aus dem bisherigen Verhalten des Ansprechers im

Konkursverfahren hergeleitet werden, sind ausschliesslich

von den Gerichten zu beurteilen.

Demnach erkennt die SchuUbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 1 a

des angefochtenen Entscheides aufgehoben wird.