Volltext (verifizierbarer Originaltext)
182
Schuldbebeiblmp- 1IIlIi Ko~
l(. 'f.
was genügt, um ihr den Anspruch auf die Belt1agtenroDe
im Widerspruchsprozess zu verschaHen (BGE 40 fiI 333-
und dortige Zitate). Selbstverstindlieh wird damit der
Beweislastvel'teilung und. der Anwendbarkeit der Art. 193
und 196 ZGB in diesem Prozess in keiner Weise vorge-
griffen.
Demnach erUam dM &11l1dbetr.-
'U. KQ!labrs~:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreihungs- und Konkuf3r8chl
PoursuiLe
e~ Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
47. Entscheid. vom 18. Newember 1931
i. S. Liquid.a.tioDamasse A. Vicari.
Geltendmachung einer Stenerforderung als Masseschuld gegen-
über einer Liquidationsmas.se (Nachlassvertrag mit Vermögens-
abtretung) und Bestreitung der Masse, dass sie Steuerschuld-
nerin sei:
Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zum Entscheid über die
Zahlungspflicht der Masse.
Impöt reclame PRl' le fisc a titre de dette de la masse (concordat
par abandon d'actif). -
Contestation par Ia masse de sa
qualite de debitrice.
Incompetence des autorites de surveillance pour decider si la
masse doit payer cet impöt.
Imposta il cui pagamento EI chiesto dal fisco, quale debito delia
massa, in un concordato mediante cessione degli attivi. La
massa contesta di dover I'imposta.
Non compete alle autorita di vigilanza di decidere se l'imposta
sia dovuta dalla massa.
A. -
Am 25. November 1926 wurde der Nachlass-
vertrag gerichtlich bestätigt, durch welchen A. Vicari
seinen Gläubigem seine Aktiven abtrat, u. a. eine Anzahl
grundpfandgesicherter Forderungen. Für die Jahre 192'7,
1928 und 1929 meldete Vicari diese Forderungen beim
Steuerregiater der Gemeinde Köniz an. Der Staat Bem
AB 57 m -1931
16
184
RchuldbetrE'ibungs. und Konkursrecht. N0 47.
beanspruchte hiefür in der Folge Kapital- und Zusehlags-
steuern für die genannten drei Jahre in Höhe von insgesamt
598 Fr. 75 C'ts. und zwar von der Liquidationsmasse. Der
Aachwalter bezahlte einen Betrag von 81 Fr. 35 Cts. und
bestritt die Mehrforderung. Als der Staat für die letztere
Betreibung gegen die Masse anhob, schlug diese Recht
vor. Ein Rechtsöffnungsbegehren des Staates wurde vom
Richter wie folgt erledigt;
« 1. Es wird dem Staat Bern Akt gegeben von der
Erklärung der Beklagten, dass sie die Kapitalsteuerforde-
rung des Rechtsöffnungsklägers anerkenne, nie bestritten
habe und sie am Liquidationsergebnis teilnehmen lasse
wie andere Kurrentforderungen.
2. Soweit das Rechtsöffnungsbegehren die definitive
Rechtsöffnung für diese Forderungen im Sinne der Be-
anspruchung einer Masseschuld oder eines PfandprivilegR
verlangt, wird es abgewiesen. I)
Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Der Staat Bern
beschritt weder den Weg einer gerichtlichen Klage noch
eines Verwaltungsverfahrens, um den Rechtsvorschlag zu
beseitigen. Dagegen wandte er sich von neuem an den
Liquidator mit dem Begehren, die Steuerforderung als
Masseschuld anzuerkennen, und fÜhrte, als dieses Begehren
abgewiesen wurde, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
Beschwerde mit dem Antrag, den Sachwalter zu verhalten,
die Forderung als Masseverbindlichkeit aufzunehmen.
B. -
Mit Entscheid vom 27. August 1931 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen,
im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Masse
bestreite nicht, dass die Steuerforderung des Staates in
dem durch die Steuerregister ausgewiesenen Umfang
bestehe. Streitig sei einzig, ob sie als Masseschuld zu
behandeln sei oder nicht. Hiebei handle es sich um eine
biosse Frage der Verteilung, zu deren Beantwortung die
Aufsichtsbehörde zuständig sei. Da nun die geforderte
Kapital-Steuer eine Objektsteuer sei und sich die von ihr
betroffenen Objekte während der .Jahre 1927-1929 im
Besitz der Masse befunden hätten, sei nicht der Gemein-
schuldner, sondern die T .. iquidationsrnasse SchuldneI'in der
Steuerforderung.
C. -
Diesen Entscheid zog dic ltekurrentin rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, ihn auf-
zuheben und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Schuldbet1'eibungs- und Konk1U'skmmner
zieht in Erwägu,ng :
Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 4H Ur, ~I»
untersteht die Liquidation eines durch Nachlas~vertrag
den Gläubigern abgetretenen Vermögens der gleichen
Aufsicht wie eine Konkursliquidation. Es gelten daher
auch für den vorliegenden Fall die nämlichen Grenzen
der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, wie sie für da::>
Konkursverfahren bestehen. Insbesondere ist der in BGE
56 III 116 entwickelte Grundsatz massgebend, wonach
der Entscheid darüber, ob eine Forderung eine Masse-
verbindlichkeit sei, dann ausserhalb der Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörden liegt, wenn die betreffende Forde-
rung entweder überhaupt nicht oder dann nur gegenüber
der Masse bestehen kann, die Qualifikation der Forderung
als Masseverbindlichkeit somit zusammenfällt mit dem
Entscheid über den Bestand der Forderung überhaupt.
Nur dann können die Aufsichtsbehörden entscheiden,
wenn bezüglich der Forderung an sich überhaupt kein
Streit besteht und nur noch die Frage offen ist, ob es sich
um eine Masseschuld handelt oder nicht {vgl. BGE 56
III 186}. Tm Gegensatz zum letzterwähnten Fall, wo es
sich um ein durch rechtskräftiges Zivilurteil gegenüber
der Masse festgestelltes Guthaben handelte, kann im
vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die For-
derung des Staates Bern unbestritten sei : Allerdings hat
der Liquidator anerkannt, dass dem Sta-at Bem eine
Steuerforderung von 517 Fr. 40 Cts. zustehe; dagegen
hat er gleichzeitig bestritten, dass die :Masse Schuldnerin
dieser Forderung sei: Die F..rklärung, er wolle diese
186
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 47.
Steuerforderung (; wie andere Kurrentforderungen am
Liquidationsergebnis teilnehmen lassen», bringt eindeutig
zum Ausdruck, dass der Liquidator diese Forderung nur
als Forderung gegenüber dem Kridaren, nicht aber gegen-
über der Masse anerkennt. Das genügt, um den Anspruch
des Staates Bern überhaupt als bestrittenen zu behandeln,
sodass zunächst einmal die Zahlungspflicht der Masse
festgestellt werden muss. Hiefür sind aber die Aufsichts-
behörden nicht zuständig. Ob es sich im vorliegenden
Fall um eine sogenannte Objektsteuer handelt und ob
dieser Umstand in Verbindung .mit der Tatsache, dass
das besteuerte Objekt sich während der in Frage stehenden
Periode im Besitz der l\ un!(s.uml KOllknr8redlt. No 48.
J8'1
4.s. l!!hc:lteJ4 TOm 2. Dezember 1981 i. S. Gubser.
Eine vor Ablauf der dem betriebenen Schuldner laufenden Aus-
schJagungsfrist volIzogene A r res t i e run g 0 der P f ä n .
dun g des Erb a n t eil s. f ä I I I; als gegenstandslos
geworden da hin. wenn der Schuldner hel'llaeh (rechtzeitig)
die Aus 8 chi a gun gerklärt.
96 SehKG; 578 ZGB.
Le Btquestre ou la saisie de8 d1'oits du tUbiteui' clans une 8ucccssion
non parlagk. mame operes avant l'expil'ation du IleIai tlo
repudiation, deviennent caaucs faute d'objet. si ie debiteUI'
rWpudie Ia suooession an temps utile.
Art. 96 LP; 678 ce.
II sequestro 0 ilpignoramento dei diritti dei debitore su una
suooessione indivisa, eseguiti prima ehe sia scaduto il tennine
per rinunciare, decadono per maneanza d'oggetto se il debitore
rinuncia tempestivamente alla suecessione.
,Art. 96 LEF; art. 578 ce.)
A. -
Am 29. Dezember 1930 vollzog das Betreibungs-
amt St. Gallen auf Verlangen des Rekun'enten gegen den
Schuldner Karl Krupitzka einen Arrest No. 108 auf den
Erbteil des Schuldners am Nachlass seines in St. Gallen
verstorbenen Vaters. Ein gleicher Arrest (No. 2) wurde
am 10. Januar 1931 zu Gunsten des Gläubigers Blöchlinger
vollzogen, der seine Rechte in der Folge dem ReklUTenten
abgetreten hat. Der Arrest No. 108 wurde am 2. J<~ebruar
und der Arrest No. 2 am 30. März 1931 in eine Pfändung
umgewandelt.
Unterm 4. März, 1931 schlugen der Schuldner und in
der Folge auch die übrigen Kinder des Verstorbenen den
Nachlass aus, während die Witwe Krupitzka-Kuhne ihn
antrat.
B. -
Als das Betreibungsamt den Schuldner davon
benachrichtigte, dass es auf Grund von Art. 132 SchKG
und Art. 9 der Verordnung über die Pfändung von Anteilen
an Gemeinschaftsvermögen die Aufsichtsbehörde um
Bestimmung des Verwertungsverfahrens ersucht habe,
führten sowohl der Schuldner als auch Witwe Krupitzka