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182 Schuldbebeiblmp- 1IIlIi Ko~ l(. 'f. was genügt, um ihr den Anspruch auf die Belt1agtenroDe im Widerspruchsprozess zu verschaHen (BGE 40 fiI 333- und dortige Zitate). Selbstverstindlieh wird damit der Beweislastvel'teilung und. der Anwendbarkeit der Art. 193 und 196 ZGB in diesem Prozess in keiner Weise vorge- griffen. Demnach erUam dM &11l1dbetr.- 'U. KQ!labrs~: Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreihungs- und Konkuf3r8chl PoursuiLe e~ Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
47. Entscheid. vom 18. Newember 1931
i. S. Liquid.a.tioDamasse A. Vicari. Geltendmachung einer Stenerforderung als Masseschuld gegen- über einer Liquidationsmas.se (Nachlassvertrag mit Vermögens- abtretung) und Bestreitung der Masse, dass sie Steuerschuld- nerin sei: Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zum Entscheid über die Zahlungspflicht der Masse. Impöt reclame PRl' le fisc a titre de dette de la masse (concordat par abandon d'actif). - Contestation par Ia masse de sa qualite de debitrice. Incompetence des autorites de surveillance pour decider si la masse doit payer cet impöt. Imposta il cui pagamento EI chiesto dal fisco, quale debito delia massa, in un concordato mediante cessione degli attivi. La massa contesta di dover I'imposta. Non compete alle autorita di vigilanza di decidere se l'imposta sia dovuta dalla massa. A. - Am 25. November 1926 wurde der Nachlass- vertrag gerichtlich bestätigt, durch welchen A. Vicari seinen Gläubigem seine Aktiven abtrat, u. a. eine Anzahl grundpfandgesicherter Forderungen. Für die Jahre 192'7, 1928 und 1929 meldete Vicari diese Forderungen beim Steuerregiater der Gemeinde Köniz an. Der Staat Bem AB 57 m -1931 16 184 RchuldbetrE'ibungs. und Konkursrecht. N0 47. beanspruchte hiefür in der Folge Kapital- und Zusehlags- steuern für die genannten drei Jahre in Höhe von insgesamt 598 Fr. 75 C'ts. und zwar von der Liquidationsmasse. Der Aachwalter bezahlte einen Betrag von 81 Fr. 35 Cts. und bestritt die Mehrforderung. Als der Staat für die letztere Betreibung gegen die Masse anhob, schlug diese Recht vor. Ein Rechtsöffnungsbegehren des Staates wurde vom Richter wie folgt erledigt ; « 1. Es wird dem Staat Bern Akt gegeben von der Erklärung der Beklagten, dass sie die Kapitalsteuerforde- rung des Rechtsöffnungsklägers anerkenne, nie bestritten habe und sie am Liquidationsergebnis teilnehmen lasse wie andere Kurrentforderungen.
2. Soweit das Rechtsöffnungsbegehren die definitive Rechtsöffnung für diese Forderungen im Sinne der Be- anspruchung einer Masseschuld oder eines PfandprivilegR verlangt, wird es abgewiesen. I) Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Der Staat Bern beschritt weder den Weg einer gerichtlichen Klage noch eines Verwaltungsverfahrens, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Dagegen wandte er sich von neuem an den Liquidator mit dem Begehren, die Steuerforderung als Masseschuld anzuerkennen, und fÜhrte, als dieses Begehren abgewiesen wurde, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, den Sachwalter zu verhalten, die Forderung als Masseverbindlichkeit aufzunehmen. B. - Mit Entscheid vom 27. August 1931 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Masse bestreite nicht, dass die Steuerforderung des Staates in dem durch die Steuerregister ausgewiesenen Umfang bestehe. Streitig sei einzig, ob sie als Masseschuld zu behandeln sei oder nicht. Hiebei handle es sich um eine biosse Frage der Verteilung, zu deren Beantwortung die Aufsichtsbehörde zuständig sei. Da nun die geforderte Kapital-Steuer eine Objektsteuer sei und sich die von ihr betroffenen Objekte während der .Jahre 1927-1929 im Besitz der Masse befunden hätten, sei nicht der Gemein- schuldner, sondern die T .. iquidationsrnasse SchuldneI'in der Steuerforderung. C. - Diesen Entscheid zog dic ltekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, ihn auf- zuheben und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Schuldbet1'eibungs- und Konk1U'skmmner zieht in Erwägu,ng : Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 4H Ur, ~I» untersteht die Liquidation eines durch Nachlas~vertrag den Gläubigern abgetretenen Vermögens der gleichen Aufsicht wie eine Konkursliquidation. Es gelten daher auch für den vorliegenden Fall die nämlichen Grenzen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, wie sie für da::> Konkursverfahren bestehen. Insbesondere ist der in BGE 56 III 116 entwickelte Grundsatz massgebend, wonach der Entscheid darüber, ob eine Forderung eine Masse- verbindlichkeit sei, dann ausserhalb der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden liegt, wenn die betreffende Forde- rung entweder überhaupt nicht oder dann nur gegenüber der Masse bestehen kann, die Qualifikation der Forderung als Masseverbindlichkeit somit zusammenfällt mit dem Entscheid über den Bestand der Forderung überhaupt. Nur dann können die Aufsichtsbehörden entscheiden, wenn bezüglich der Forderung an sich überhaupt kein Streit besteht und nur noch die Frage offen ist, ob es sich um eine Masseschuld handelt oder nicht {vgl. BGE 56 III 186}. Tm Gegensatz zum letzterwähnten Fall, wo es sich um ein durch rechtskräftiges Zivilurteil gegenüber der Masse festgestelltes Guthaben handelte, kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die For- derung des Staates Bern unbestritten sei : Allerdings hat der Liquidator anerkannt, dass dem Sta-at Bem eine Steuerforderung von 517 Fr. 40 Cts. zustehe; dagegen hat er gleichzeitig bestritten, dass die :Masse Schuldnerin dieser Forderung sei: Die F..rklärung, er wolle diese 186 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 47. Steuerforderung (; wie andere Kurrentforderungen am Liquidationsergebnis teilnehmen lassen», bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Liquidator diese Forderung nur als Forderung gegenüber dem Kridaren, nicht aber gegen- über der Masse anerkennt. Das genügt, um den Anspruch des Staates Bern überhaupt als bestrittenen zu behandeln, sodass zunächst einmal die Zahlungspflicht der Masse festgestellt werden muss. Hiefür sind aber die Aufsichts- behörden nicht zuständig. Ob es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte Objektsteuer handelt und ob dieser Umstand in Verbindung .mit der Tatsache, dass das besteuerte Objekt sich während der in Frage stehenden Periode im Besitz der l\ un!(s.uml KOllknr8redlt. No 48. J8'1 4.s. l!!hc:lteJ4 TOm 2. Dezember 1981 i. S. Gubser. Eine vor Ablauf der dem betriebenen Schuldner laufenden Aus- schJagungsfrist volIzogene A r res t i e run g 0 der P f ä n . dun g des Erb a n t eil s. f ä I I I; als gegenstandslos geworden da hin. wenn der Schuldner hel'llaeh (rechtzeitig) die Aus 8 chi a gun gerklärt. 96 SehKG; 578 ZGB. Le Btquestre ou la saisie de8 d1'oits du tUbiteui' clans une 8ucccssion non parlagk. mame operes avant l'expil'ation du IleIai tlo repudiation, deviennent caaucs faute d'objet. si ie debiteUI' rWpudie Ia suooession an temps utile. Art. 96 LP; 678 ce. II sequestro 0 ilpignoramento dei diritti dei debitore su una suooessione indivisa, eseguiti prima ehe sia scaduto il tennine per rinunciare, decadono per maneanza d'oggetto se il debitore rinuncia tempestivamente alla suecessione. ,Art. 96 LEF ; art. 578 ce.) A. - Am 29. Dezember 1930 vollzog das Betreibungs- amt St. Gallen auf Verlangen des Rekun'enten gegen den Schuldner Karl Krupitzka einen Arrest No. 108 auf den Erbteil des Schuldners am Nachlass seines in St. Gallen verstorbenen Vaters. Ein gleicher Arrest (No. 2) wurde am 10. Januar 1931 zu Gunsten des Gläubigers Blöchlinger vollzogen, der seine Rechte in der Folge dem ReklUTenten abgetreten hat. Der Arrest No. 108 wurde am 2. J<~ebruar und der Arrest No. 2 am 30. März 1931 in eine Pfändung umgewandelt. Unterm 4. März, 1931 schlugen der Schuldner und in der Folge auch die übrigen Kinder des Verstorbenen den Nachlass aus, während die Witwe Krupitzka-Kuhne ihn antrat. B. - Als das Betreibungsamt den Schuldner davon benachrichtigte, dass es auf Grund von Art. 132 SchKG und Art. 9 der Verordnung über die Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens ersucht habe, führten sowohl der Schuldner als auch Witwe Krupitzka