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56_III_116

BGE 56 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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116 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 28_ beanspruche, und es ihm überlässt, die Herausgabe der Pfänder vor dem ordentlichen Richter zu betreiben, wenn

• er den Standpunkt des Gläubigers nicht als richtig aner- kennen will. Der Umstand, dass die Inanspruchnahme der Pfänder für andere, vorläufig nicht betriebene Forde- rungen im Zahlungsbefehl nicht angemeldet wurde, schliesst diese Inanspruchnahme nicht aus; denn der Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich im Verfahren über die eine Forderung auch noch über den Bestand anderer Pfandansprüche zu äussern. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer .- Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

28. Entscheid vom a7. Juni 1980

i. S. Ka.nton Bern und Einwohnergemeinde Bern. Der Entscheid, dass eine nicht schon vor der Konkurseroffnung entstandene Forderung M a. s s e ver bin d 1 i 0 hk e i t sei, liegt ohne weiteres schon im Entsoheid der zuständigen Behörde darüber, dass eine Forderung gegenüber der Kon- kursmasse bestehe. Unzuständigkeit der Aufsiohtsbehörden. La deeision portant qu'une oreance qui n'est pas nee avant l' ouverture de Ia faillite oonstitue une dette de la masse est eontenue dans la deeision de i'autoriM oompetente portant qu'une ereanee existe a l'enoontre de la masse en faillite. Inoompetenoe des autorites de surveillanoe. La deoisione mema la qua.Ie 1m credito ehe non e oostituito prima delIa diehiarazione di fallimento a dichiarato un debito della massa deve essere presa dall'autorita competente in propo- sito. Incompetenza delle autorita di Vigilanza.. A. - :Dem am 5. Juli 1928 in Konkurs geratenen J. E. Iseli in Bern stellte die dortige Steuerverwaltung Rech- nung für die Zuschlagssteuer des Kantons und der Gemeinde Bern für das Jahr 1929 im Betrage von zusam- men 1424 Fr. 40, die an die Konkursverwaltung gesandt Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Xo 28. 117 wurde. Als die Steuerverwaltung in der Folge verlangte, dass diese Steuer als Masseschuld vorab entrichtet werde, die Konkursverwaltung jedoch nicht hierauf eingehen wollte, führte die Steuerverwaltung bei der Aufsjchts- behörde Beschwerde mit dem Antrag auf entsprechende Anweisung an die Konkursverwaltung, und zwar auch bezüglich später fällig werdender Zuschlagssteuern, ({ soweit sie ausschliesslich von Gegenständen herrühren, die Kon- kurssubstrat sind ». B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. Mai die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Zuschlagssteuer nicht eine Objektsteuer, sondern eine Subjektsteuer sei. C. - Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge und unter Vorlegung eines Gutachtens des Professors Blumenstein. Die Schuldbetreibungs· und Konkurskammer zieht in Erwägung .- Die Vorinstanz scheini ihre Zuständigkeit zur Ent- scheidung über <die ihr unterbreiteten Anträge als selbst- verständlich erachtet zu haben. Indessen erweckt diese Auffassung Bedenken. Freilich hat das Bundesgericht die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Qualüikation einer Forderung als Masseverbindlichkeit vielfach angenommen. Allein hiebei handelte es sich entweder um Entscheidungen über Ansprüche aus dem Gebührentarif, die von diesem selbst (Art. 10 und 15) den Aufsichtsbehörden zugewiesen sind, und zwar natürlich auch m dem Punkte, wer der Gebüh- renschuldner sei, ob die Konkursmasse oder sonstwer (vgl. BGE 37 I S.149 = Sep.-Ausg. 14 S. 29 ; 40 III S. 32 ; 50 III S. 73; 52 III S.108 und 191). Oder dann handelte es sich um die durchwegs negative Entscheidung, dass vor der Konkurseröffnung existent gewordene Forde- rungen nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden 118 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 28. können (vgl. BGE 43 III S.252; 48 III S. 224 ; 52 III S. 109, im Gegensatz zu S.108). Vorliegend aber leiten

• die Rekurrenten eine Masseverbindlichkeit zu ihren Gun- sten aus einer nicht schon vor der Konkurseröffnung eingetretenen Tatsache her, nämlich dem Liegenschafts- und Hypothekenbesitz der Konkursmasse !seli in dem auf die Konkurseröffnung folgenden Kalenderjahre (wo- gegen die Konkursverwaltung den Besitz mindestens wäh- rend einem Teil dieser Zeit bestreitet). Von vorneherein kann somit nicht davon die Rede sein, dass die Schuld schon in der Person des Gemeinschuldners begründet worden wäre. Kann die Forderung also nur entweder überhaupt nicht oder dann gegenüber der Konkursmasse bestehen, so fällt die Entscheidung über ihren Bestand mit ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeit zusam- men. Sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt, der nach dem Ausgeführten nur gegen die Kon- kursmasse gerichtet sein kann, so kann er denn auch in der gegen die Konkursmasse geführten Betreibung einen allfälligen Rechtsvorschlag beseitigen und die Betreibung durch Pfändung von zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen fortsetzen lassen (vgl. BGE 50 III S. 172), also zur Befriedigung vorab gelangen, ohne dass ihm die Aufsichtsbehörden auf irgend eine Weise in den Arm fallen könnten. Wird eine Masseverbindlichkeit aus einem Vertrag des Gemeinschuldners hergeleitet, den die Konkursverwaltung erfüllt haben und ihrerseits erfüllen will, so leuchtet ohne weiteres ein, dass nicht die Auf- sichtsbehörden, sondern nur die Zivilgerichte verbindlich aussprechen können, was die Konkursverwaltung zur Erfüllung zu leisten habe - was auf die gerichtliche Fest- stellung einer Masseverbindlichkeit hinausläuft. Dem- entsprechend kann es auch nur den Steuerbehörden, eventuell nach ihnen dem Verwaltungsgerichte, nicht aber den Aufsichtsbehörden über die Konkursverwaltungen zukommen, einer Konkursmasse als solcher eine Steuer aufzuerlegen, wodurch ebenfalls eine Masseverbindlichkeit Schuldbetreibungs. und KonkurSrecht. No 28. 119 begründet bezw. vollstreckbar erklärt wird. In solchen Fällen ist für eine neben der Entscheidung der zustän- digen Behörde über den Bestand der Forderung hergehende oder gar mit ihr in Konkurrenz tretende Entscheidung der Aufsichtsbehörden über den Masseverbindlichkeits- Charakter kein Raum. Richtigerweise haben sich die Aufsichtsbehörden diesfalls darauf zu beschränken dem Gläubiger, der auf dem Beschwerdeweg eine de:artige Masseverbindlichkeit zur Geltung bringen will, eine ange- messene Frist zur Geltendmachung der behaupteten For- derung gegen die Konkursverwaltung bezw. Konkursmasse vor der zuständigen Behörde anzusetzen mit der Andro- hung, dass sonst die Verteilung des Konkursmassevermö- gens ohne Rücksicht auf die beanspruchte Vorab-Deckung stattfinden werde. Namentlich darf auch einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste in den hier besprochenen Fällen keine weitergehende Folge gegeben werden. In diesem Sinne müssen die zu allgemein gehaltenen Erwägungen in BGE 48 III S. 225/6 eingeschränkt werden. - Ob die Rekurrenten schon gestützt auf die Steuerverfügung der Steuerverwaltung der Stadt Bern in einer gegen die Kon- kursmasse Iseli anzuhebenden Betreibung die Aufhebung des vorauszusehenden Rechtsvorschlages verlangen kön- nen, oder ob sie zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zunächst noch eine höhere Steuerbehörde anrufen müssen wird sich nach dem kantonalen Steuerverfahrensrech~ bestimmen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird. A8 66 nI - 1930 \J