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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 28_
beanspruche, und es ihm überlässt, die Herausgabe der
Pfänder vor dem ordentlichen Richter zu betreiben, wenn
• er den Standpunkt des Gläubigers nicht als richtig aner-
kennen will. Der Umstand, dass die Inanspruchnahme
der Pfänder für andere, vorläufig nicht betriebene Forde-
rungen im Zahlungsbefehl nicht angemeldet wurde,
schliesst diese Inanspruchnahme nicht aus; denn der
Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich im Verfahren über
die eine Forderung auch noch über den Bestand anderer
Pfandansprüche zu äussern.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer .-
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
28. Entscheid vom a7. Juni 1980
i. S. Ka.nton Bern und Einwohnergemeinde Bern.
Der Entscheid, dass eine nicht schon vor der Konkurseroffnung
entstandene Forderung M a. s s e ver bin d 1 i 0 hk e i t sei,
liegt ohne weiteres schon im Entsoheid der zuständigen
Behörde darüber, dass eine Forderung gegenüber der Kon-
kursmasse bestehe. Unzuständigkeit der Aufsiohtsbehörden.
La deeision portant qu'une oreance qui n'est pas nee avant
l'ouverture de Ia faillite oonstitue une dette de la masse est
eontenue dans la deeision de i'autoriM oompetente portant
qu'une ereanee existe a l'enoontre de la masse en faillite.
Inoompetenoe des autorites de surveillanoe.
La deoisione mema la qua.Ie 1m credito ehe non e oostituito prima
delIa diehiarazione di fallimento a dichiarato un debito della
massa deve essere presa dall'autorita competente in propo-
sito. Incompetenza delle autorita di Vigilanza..
A. -
:Dem am 5. Juli 1928 in Konkurs geratenen J. E.
Iseli in Bern stellte die dortige Steuerverwaltung Rech-
nung für die Zuschlagssteuer des Kantons und der
Gemeinde Bern für das Jahr 1929 im Betrage von zusam-
men 1424 Fr. 40, die an die Konkursverwaltung gesandt
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wurde. Als die Steuerverwaltung in der Folge verlangte,
dass diese Steuer als Masseschuld vorab entrichtet werde,
die Konkursverwaltung jedoch nicht hierauf eingehen
wollte, führte die Steuerverwaltung bei der Aufsjchts-
behörde Beschwerde mit dem Antrag auf entsprechende
Anweisung an die Konkursverwaltung, und zwar auch
bezüglich später fällig werdender Zuschlagssteuern, ({ soweit
sie ausschliesslich von Gegenständen herrühren, die Kon-
kurssubstrat sind ».
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. Mai
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die
Zuschlagssteuer nicht eine Objektsteuer, sondern eine
Subjektsteuer sei.
C. -
Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an
das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer
Beschwerdeanträge und unter Vorlegung eines Gutachtens
des Professors Blumenstein.
Die Schuldbetreibungs· und Konkurskammer zieht
in Erwägung .-
Die Vorinstanz scheini ihre Zuständigkeit zur Ent-
scheidung über <die ihr unterbreiteten Anträge als selbst-
verständlich erachtet zu haben. Indessen erweckt diese
Auffassung Bedenken.
Freilich hat das Bundesgericht die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden zur Qualüikation einer Forderung als
Masseverbindlichkeit vielfach angenommen. Allein hiebei
handelte es sich entweder um Entscheidungen über
Ansprüche aus dem Gebührentarif, die von diesem selbst
(Art. 10 und 15) den Aufsichtsbehörden zugewiesen sind,
und zwar natürlich auch m dem Punkte, wer der Gebüh-
renschuldner sei, ob die Konkursmasse oder sonstwer
(vgl. BGE 37 I S.149 = Sep.-Ausg. 14 S. 29; 40 III S. 32;
50 III S. 73; 52 III S.108 und 191). Oder dann handelte
es sich um die durchwegs negative Entscheidung, dass
vor der Konkurseröffnung existent gewordene Forde-
rungen nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 28.
können (vgl. BGE 43 III S.252; 48 III S. 224; 52 III
S. 109, im Gegensatz zu S.108). Vorliegend aber leiten
• die Rekurrenten eine Masseverbindlichkeit zu ihren Gun-
sten aus einer nicht schon vor der Konkurseröffnung
eingetretenen Tatsache her, nämlich dem Liegenschafts-
und Hypothekenbesitz der Konkursmasse !seli in dem
auf die Konkurseröffnung folgenden Kalenderjahre (wo-
gegen die Konkursverwaltung den Besitz mindestens wäh-
rend einem Teil dieser Zeit bestreitet). Von vorneherein
kann somit nicht davon die Rede sein, dass die Schuld
schon in der Person des Gemeinschuldners begründet
worden wäre. Kann die Forderung also nur entweder
überhaupt nicht oder dann gegenüber der Konkursmasse
bestehen, so fällt die Entscheidung über ihren Bestand
mit ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeit zusam-
men. Sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel
erlangt, der nach dem Ausgeführten nur gegen die Kon-
kursmasse gerichtet sein kann, so kann er denn auch in
der gegen die Konkursmasse geführten Betreibung einen
allfälligen Rechtsvorschlag beseitigen und die Betreibung
durch Pfändung von zur Konkursmasse gehörenden
Gegenständen fortsetzen lassen (vgl. BGE 50 III S. 172),
also zur Befriedigung vorab gelangen, ohne dass ihm die
Aufsichtsbehörden auf irgend eine Weise in den Arm
fallen könnten.
Wird eine Masseverbindlichkeit aus
einem Vertrag des Gemeinschuldners hergeleitet, den die
Konkursverwaltung erfüllt haben und ihrerseits erfüllen
will, so leuchtet ohne weiteres ein, dass nicht die Auf-
sichtsbehörden, sondern nur die Zivilgerichte verbindlich
aussprechen können, was die Konkursverwaltung zur
Erfüllung zu leisten habe -
was auf die gerichtliche Fest-
stellung einer Masseverbindlichkeit hinausläuft.
Dem-
entsprechend kann es auch nur den Steuerbehörden,
eventuell nach ihnen dem Verwaltungsgerichte, nicht aber
den Aufsichtsbehörden über die Konkursverwaltungen
zukommen, einer Konkursmasse als solcher eine Steuer
aufzuerlegen, wodurch ebenfalls eine Masseverbindlichkeit
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begründet bezw. vollstreckbar erklärt wird. In solchen
Fällen ist für eine neben der Entscheidung der zustän-
digen Behörde über den Bestand der Forderung hergehende
oder gar mit ihr in Konkurrenz tretende Entscheidung
der Aufsichtsbehörden über den Masseverbindlichkeits-
Charakter kein Raum. Richtigerweise haben sich die
Aufsichtsbehörden diesfalls darauf zu beschränken dem
Gläubiger, der auf dem Beschwerdeweg eine de:artige
Masseverbindlichkeit zur Geltung bringen will, eine ange-
messene Frist zur Geltendmachung der behaupteten For-
derung gegen die Konkursverwaltung bezw. Konkursmasse
vor der zuständigen Behörde anzusetzen mit der Andro-
hung, dass sonst die Verteilung des Konkursmassevermö-
gens ohne Rücksicht auf die beanspruchte Vorab-Deckung
stattfinden werde. Namentlich darf auch einer Beschwerde
gegen die Verteilungsliste in den hier besprochenen Fällen
keine weitergehende Folge gegeben werden. In diesem
Sinne müssen die zu allgemein gehaltenen Erwägungen
in BGE 48 III S. 225/6 eingeschränkt werden. -
Ob die
Rekurrenten schon gestützt auf die Steuerverfügung der
Steuerverwaltung der Stadt Bern in einer gegen die Kon-
kursmasse Iseli anzuhebenden Betreibung die Aufhebung
des vorauszusehenden Rechtsvorschlages verlangen kön-
nen, oder ob sie zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels
zunächst noch eine höhere Steuerbehörde anrufen müssen
wird sich nach dem kantonalen Steuerverfahrensrech~
bestimmen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Be-
schwerde nicht eingetreten wird.
A8 66 nI -
1930
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