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56_III_116

BGE 56 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 28_

beanspruche, und es ihm überlässt, die Herausgabe der

Pfänder vor dem ordentlichen Richter zu betreiben, wenn

• er den Standpunkt des Gläubigers nicht als richtig aner-

kennen will. Der Umstand, dass die Inanspruchnahme

der Pfänder für andere, vorläufig nicht betriebene Forde-

rungen im Zahlungsbefehl nicht angemeldet wurde,

schliesst diese Inanspruchnahme nicht aus; denn der

Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich im Verfahren über

die eine Forderung auch noch über den Bestand anderer

Pfandansprüche zu äussern.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer .-

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

28. Entscheid vom a7. Juni 1980

i. S. Ka.nton Bern und Einwohnergemeinde Bern.

Der Entscheid, dass eine nicht schon vor der Konkurseroffnung

entstandene Forderung M a. s s e ver bin d 1 i 0 hk e i t sei,

liegt ohne weiteres schon im Entsoheid der zuständigen

Behörde darüber, dass eine Forderung gegenüber der Kon-

kursmasse bestehe. Unzuständigkeit der Aufsiohtsbehörden.

La deeision portant qu'une oreance qui n'est pas nee avant

l'ouverture de Ia faillite oonstitue une dette de la masse est

eontenue dans la deeision de i'autoriM oompetente portant

qu'une ereanee existe a l'enoontre de la masse en faillite.

Inoompetenoe des autorites de surveillanoe.

La deoisione mema la qua.Ie 1m credito ehe non e oostituito prima

delIa diehiarazione di fallimento a dichiarato un debito della

massa deve essere presa dall'autorita competente in propo-

sito. Incompetenza delle autorita di Vigilanza..

A. -

:Dem am 5. Juli 1928 in Konkurs geratenen J. E.

Iseli in Bern stellte die dortige Steuerverwaltung Rech-

nung für die Zuschlagssteuer des Kantons und der

Gemeinde Bern für das Jahr 1929 im Betrage von zusam-

men 1424 Fr. 40, die an die Konkursverwaltung gesandt

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Xo 28.

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wurde. Als die Steuerverwaltung in der Folge verlangte,

dass diese Steuer als Masseschuld vorab entrichtet werde,

die Konkursverwaltung jedoch nicht hierauf eingehen

wollte, führte die Steuerverwaltung bei der Aufsjchts-

behörde Beschwerde mit dem Antrag auf entsprechende

Anweisung an die Konkursverwaltung, und zwar auch

bezüglich später fällig werdender Zuschlagssteuern, ({ soweit

sie ausschliesslich von Gegenständen herrühren, die Kon-

kurssubstrat sind ».

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. Mai

die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die

Zuschlagssteuer nicht eine Objektsteuer, sondern eine

Subjektsteuer sei.

C. -

Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an

das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer

Beschwerdeanträge und unter Vorlegung eines Gutachtens

des Professors Blumenstein.

Die Schuldbetreibungs· und Konkurskammer zieht

in Erwägung .-

Die Vorinstanz scheini ihre Zuständigkeit zur Ent-

scheidung über <die ihr unterbreiteten Anträge als selbst-

verständlich erachtet zu haben. Indessen erweckt diese

Auffassung Bedenken.

Freilich hat das Bundesgericht die Zuständigkeit der

Aufsichtsbehörden zur Qualüikation einer Forderung als

Masseverbindlichkeit vielfach angenommen. Allein hiebei

handelte es sich entweder um Entscheidungen über

Ansprüche aus dem Gebührentarif, die von diesem selbst

(Art. 10 und 15) den Aufsichtsbehörden zugewiesen sind,

und zwar natürlich auch m dem Punkte, wer der Gebüh-

renschuldner sei, ob die Konkursmasse oder sonstwer

(vgl. BGE 37 I S.149 = Sep.-Ausg. 14 S. 29; 40 III S. 32;

50 III S. 73; 52 III S.108 und 191). Oder dann handelte

es sich um die durchwegs negative Entscheidung, dass

vor der Konkurseröffnung existent gewordene Forde-

rungen nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 28.

können (vgl. BGE 43 III S.252; 48 III S. 224; 52 III

S. 109, im Gegensatz zu S.108). Vorliegend aber leiten

• die Rekurrenten eine Masseverbindlichkeit zu ihren Gun-

sten aus einer nicht schon vor der Konkurseröffnung

eingetretenen Tatsache her, nämlich dem Liegenschafts-

und Hypothekenbesitz der Konkursmasse !seli in dem

auf die Konkurseröffnung folgenden Kalenderjahre (wo-

gegen die Konkursverwaltung den Besitz mindestens wäh-

rend einem Teil dieser Zeit bestreitet). Von vorneherein

kann somit nicht davon die Rede sein, dass die Schuld

schon in der Person des Gemeinschuldners begründet

worden wäre. Kann die Forderung also nur entweder

überhaupt nicht oder dann gegenüber der Konkursmasse

bestehen, so fällt die Entscheidung über ihren Bestand

mit ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeit zusam-

men. Sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel

erlangt, der nach dem Ausgeführten nur gegen die Kon-

kursmasse gerichtet sein kann, so kann er denn auch in

der gegen die Konkursmasse geführten Betreibung einen

allfälligen Rechtsvorschlag beseitigen und die Betreibung

durch Pfändung von zur Konkursmasse gehörenden

Gegenständen fortsetzen lassen (vgl. BGE 50 III S. 172),

also zur Befriedigung vorab gelangen, ohne dass ihm die

Aufsichtsbehörden auf irgend eine Weise in den Arm

fallen könnten.

Wird eine Masseverbindlichkeit aus

einem Vertrag des Gemeinschuldners hergeleitet, den die

Konkursverwaltung erfüllt haben und ihrerseits erfüllen

will, so leuchtet ohne weiteres ein, dass nicht die Auf-

sichtsbehörden, sondern nur die Zivilgerichte verbindlich

aussprechen können, was die Konkursverwaltung zur

Erfüllung zu leisten habe -

was auf die gerichtliche Fest-

stellung einer Masseverbindlichkeit hinausläuft.

Dem-

entsprechend kann es auch nur den Steuerbehörden,

eventuell nach ihnen dem Verwaltungsgerichte, nicht aber

den Aufsichtsbehörden über die Konkursverwaltungen

zukommen, einer Konkursmasse als solcher eine Steuer

aufzuerlegen, wodurch ebenfalls eine Masseverbindlichkeit

Schuldbetreibungs. und KonkurSrecht. No 28.

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begründet bezw. vollstreckbar erklärt wird. In solchen

Fällen ist für eine neben der Entscheidung der zustän-

digen Behörde über den Bestand der Forderung hergehende

oder gar mit ihr in Konkurrenz tretende Entscheidung

der Aufsichtsbehörden über den Masseverbindlichkeits-

Charakter kein Raum. Richtigerweise haben sich die

Aufsichtsbehörden diesfalls darauf zu beschränken dem

Gläubiger, der auf dem Beschwerdeweg eine de:artige

Masseverbindlichkeit zur Geltung bringen will, eine ange-

messene Frist zur Geltendmachung der behaupteten For-

derung gegen die Konkursverwaltung bezw. Konkursmasse

vor der zuständigen Behörde anzusetzen mit der Andro-

hung, dass sonst die Verteilung des Konkursmassevermö-

gens ohne Rücksicht auf die beanspruchte Vorab-Deckung

stattfinden werde. Namentlich darf auch einer Beschwerde

gegen die Verteilungsliste in den hier besprochenen Fällen

keine weitergehende Folge gegeben werden. In diesem

Sinne müssen die zu allgemein gehaltenen Erwägungen

in BGE 48 III S. 225/6 eingeschränkt werden. -

Ob die

Rekurrenten schon gestützt auf die Steuerverfügung der

Steuerverwaltung der Stadt Bern in einer gegen die Kon-

kursmasse Iseli anzuhebenden Betreibung die Aufhebung

des vorauszusehenden Rechtsvorschlages verlangen kön-

nen, oder ob sie zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels

zunächst noch eine höhere Steuerbehörde anrufen müssen

wird sich nach dem kantonalen Steuerverfahrensrech~

bestimmen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Be-

schwerde nicht eingetreten wird.

A8 66 nI -

1930

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