opencaselaw.ch

51_III_210

BGE 51 III 210

Bundesgericht (BGE) · 1926-11-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

:no Zwangsliquid. u. Sanierung von Elsenbahnunternehmungen. N° 53

B. ZwangsliqllidlLion und Sanierung von EisanhahB-

unternehmungen.

LiquidaIJon rorc69 eL assainissemen~ des entI:eprisas

de chomios de rer.

--

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

53. 'O'rten der II. Zivilabteilung vom 4. November 1926

i. S. Stadtgemeinde Erig gegen Kassaverwalter

der Purkabahngeaellschaft.

Eis e nb ahn - Z w an g s Ji q u i d a t ion. Rangordnung der

Forderungen :

VZEG Art. 40 Ziff. 1 : Die nach der Liquidationseröffnung

aunaufenden Objektsteuern sind MasseverbindJlchkeiten.

Masseverbindlichkeiten sind Liquidationskosten (Erw. 2).

VZEG Art. 40 Ziff. 6: Verneinung des (kantonal-) gesetzlichen

Grundpfandrechts für Grundsteul'm bezüglich der zum Eisen-

bahnbetriebsverrnögen gehörenden Liegenschaften (Erw. 3).

A. -

In dem am 20. Dezember 1923 eröffneten

Zwangsliquidationsverfahren Uber die Furkabahngesell-

schaft, welchem ein am 21. Juli 1922 eröffnetes Nach-

lassverfahren unmittelbar vorausgegangen war, machte

die Gemeinde Brig folgende Steuerforderungen geltend :

Für 1922

Fr. 1659.90.

Für 1923 (Rest) Fr. 1265.80 (bereits bezahlt 1500Fr.)

Für 1924

Fr. 3028.-.

Der Masseverwalter liess diese Steuern in der siebenten

I?asse zu. Hiegegen erhob die Gemeinde Brig Einsprache;

SIe verlangte Zulassung in der ersten, eventuell in der

sechsten Klasse. Gegen den die Einsprache abweisenden

Entscheid des Masseverwalters hat die Gemeinde Brig

Zwang$llquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53. 211

an das Bundesgericht rekurriert mit den Anträgen,

dass die Steuern für 1923 und 1924 in der ersten, even-

tuell dass die Steuern für 1922, 1923 und 1924 in der

sechsten Klasse zuzulassen seien. Der Masseverwalter

hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.

B. -

Die geltend gemachten Steuern sind auf fol-

gender Grundlage berechnet :

Steuerpfikhtiges

I. Kategorie.

Vermögen.

!·r.

GrundgUter

25,772

Gebäude . . . . .

232,214

Kapitalien . . . .

18,666

Auswärtiges Vermögen für 1923. .

»

»

für 1924 ..

II. Kategorie.

Fr.

25.772

232.214

18.666

236.913

312.232

C. -

Von den massgebenden Vorschriften des Ge-

meindesteuerrechts des Kantons Wallis sind die fol-

genden hervorzuheben :

Gesetz vom 29. Wintermonat 1886 über die Verteilung

der Munizipallasten usw. :

Art. 21 Abs. 2: Die Munizipalsteuer geniesst das

gleiche Privilegium wie die Staatssteuer.

Finanzgesetz vom 10. November 1903 :

Art. 22 : Der Abzug der Hypothekar- u. Chirographar-

schulden wird in den vom Gesetze über den Abzug der

Schulden vorgesehenen Fällen und Formen nur für die

Kantonssteuer gewährt.

Art. 41 Abs. 1 : Jede Liegenschaft haftet hypothe-

karisch für die Bezahlung der Grundsteuer der zwei

letzten Jahre. Diese Hypothek hat den Vorrang vor

jeder andern.

Art. 70: Die Gesellschaften jeglicher Art und Orga-

nisation haben eintretenden Falls dem Kantone und

der Gemeinde zu entrichten :

1. Die Steuer für ihre Liegenschaften... (V gl. ausser-

dem Art. 10 i. f. des Dekretes vom 15. Januar 1921 :

Die Bestimmungen des Finanzgesetzes vom 10. Novem-

ber 1903 betreffend die Gemeindesteuern der Gesell-

schaften bleiben vorbehalten.)

212 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53.

Do.s Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Abweisung des Rekurses bezüglich der die,(Kapi-

talien» betreffenden Steuerteilbeträge mangels genügen-

der Substantiierung.)

2. -

Insoweit die Steuern für Grundgüter und Ge-

bäude erhoben werden, handelt es sich nach den sub

Fakt. C mitgeteilten Vorschriften des kantonalen Ge-

meindesteuerrechts, welche den Schuldenabzug aus-

sctliessen, nicht um eine Reinvermögens-, sondern um

eine Objekt-Steuer. die von demjenigen erhoben wird,

welcher Grundstücke besitzt, ohne irgendwelche Rück-

sicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Andern-

falls hätten die Steuerforderungen dcnn auch vom Masse-

verwalter richtigerweise als gar nicht begründet über-

haupt gänzlich weg~ewiesen werden müssen. Wird aber

bei der Besteuerung der Grundstücke und der darauf

befindlichen Gebäude kein Unterschied gemacht, ob

sie mit Hypotheken belastet sind oder nicht, und all-

fällig in welchem Wertverhältnis, ferner ob sie bezw.

der Gewerbebetrieb, dem sie dienen, einen Ertrag ab-

werfen oder nicht, und endlich ob ihr Eigentümer,

bezw. wer sie sonst besitzt und 'nutzt und daher von der

Steuerpflicht betroffen wird, reines Vermögen hat oder

gegenteils überschuldet ist, so steht auch nichts ent-

gegen, dass nach der Konkurseröffnung über den Grund-

stückseigentümer dessen Konkursmasse mit der Steuer

belastet wird, da nunmehr an Stelle des Gemeinschuldners

die Gesamtgläubigerschaft bezw. deren Organ, der

Masseverwalter, in ihrem Interesse Besitz und Nutzung

ausübt. Für die Zeit, während welcher dies der Fall

ist, stellt eine solche Steuer dann nicht mehr eine Schuld

des Gemeinschuldners, bei Eisenbahnen eine Schuld

der Unternehmung im Sinne des Art. 40 Ziff. 7 VZEG

dar, welche in die siebente Klasse einzureihen wäre,

sondern eine Schuld der Konkursmasse selbst. Zwar'

spricht das VZEG nicht ausdrücklich von Massever-

Zwangsliquid. \1. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 53.

213

bindlichkeiten, ebensowenig wie das SchKG. Doch kann

nicht zweifelhaft sein, dass es mit ihnen rechnet; denn

wenn der Masseverwalter nicht Schulden kontrahieren

könnte, welche aus dem Konkursmassevermögen 'in

erster Linie, vor irgendwelcher Schuld der Unternehmung,

bezahlt wetden müssten, so wäre er ausserstande, nicht

nur den Eisenbahnbetrieb aufrecht zu erhalten, sondern

auch nur die Liquidation durchzuführen. Und zwar

unterstellt das VZEG die Masseverbindlichkeiten den

Liquidationskosten, wie sich daraus ergibt, dass Art. 40

Ziff.l den allfälligen Verlust auf dem Betriebe während

der Liquidation, welcher als hauptsächlichste Masse-

verbindlichkeit in Betracht kommt, ausdrücklich in

die Liquidationskosten einrechnet, gleichwie im all-

gemeinen Konkursrecht die Masseverbindlichkeiten nur

als zu den Konkurskosten gehörend haben Berück-

sichtigung finden können (vgl. JlEGER, Note 2 zu Art. 262

SchKG). Steuern sind nun freilich Verbindlichkeiten,

welche der Masseverwalter nicht eingeht, sondern welche

ohne sein Zutun das Konkursmassevermögen belasten,

wenn es als Steuersubjekt angesehen wird. Allein auch

das allgemeine Konkursrecht anerkennt als Masse-

verbindlichkeiten nicht nur die vom Konkursverwalter

eingegangenen Schulden. sondern l{raft der positiven

Vorschrift des Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

66 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwertung

von Grundstücken namentlich auch die Handänderungs-

steuer. Gegen die Subsumtion von Steuern unter die

Liquidationskosten ergibt sich nichts aus dem vom re-

kursbeklagten Masseverwalter angezogenen Urteil in AS 4

S. 146 f., wo die Liquidationskosten nur im Gegensatz

zu den Parteikosten gekennzeichnet und nicht eigentlich

definiert wurden. Ebensowenig lässt sich das Gegenteil

herleiten aus der Vorschrift des Art. 40 Ziff. 2 VZEG.

welche die Gebäudeassekuranzbeiträge in die zweite'

Klasse verweist; denn damit können nur die Kosten

der Versicherung für die Zeit vor der Eröffnung der

214 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 53.

Zwangsliquidation gemeint sein, weil sich von selbst

versteht, dass die Aufwendungen für die Versicherung

nach diesem Zeitpunkt als zu den Liquidationskosten

gehörend in der ersten Klasse am Konkursergebnis

teilnehmen. Endlich erweist sich auch der Hinweis des

rekursbeklagten Masseverwalters darauf, dass der Betrieb

nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel habe

während des Liquidationsverfahrens aufrecht erhalten

werden können, als unbehelflich, weil die Belastung

der Liquidationsmasse mit einer Objektsteuer unab-

hängig davon erfolgen durfte, ob der Betrieb weiter

geführt werde oder nicht.

Da das Zwangsliquidationsverfahren über die Furka-

bahngesellschaft am 20. Dezember 1923 eröffnet worden

ist, die Steuerpflicht der Konkursmasse nach dem Aus-

geführten nur für die Zeit der Dauer des Verfahrens

bis zur Veräusserung des Steuerobjektes besteht und die

Verwertung erst in das Jahr 1925 fällt, erweist sich -

unter Ausserachtlassung der noch 'auf das Jahr 1923

entfallenden wenigen Tage der Konkursdauer -

das

Hauptrekursbegehren bezüglich der für das Jahr 1924

geforderten Grund-

(einschliesslich Gebäude-) Steuer

als begründet, im übrigen aber als unbegründet. Ins-

besondere kommt nichts darauf an, dass, wie es scheint,

mindestens die zweite Hälfte der Steuer für 1923 erst

am letzten Tage dieses Jahr.es, also erst nach der Kon-

kurseröffnung fällig geworden ist, da zur Zeit, als diese

Steuer auflief, noch die Furkabahngesellschaft Steuer-

subjekt war. Ebensowenig kann die Rekurrentin ihren

Hauptantrag mit dem Hinweis darauf begründen, dass

es ihr durch die Nachlasstundung verunmöglicht worden

sei, die Steuern für 1922 und 1923 einzutreiben; denn

dieser Umstand vermag jene Steuern nicht zu Liqui-

dationskosten im Sinne des Art. 40 Ziff.l VZEG zu stem-

peln. Übrigens hätte die Rekurrentin die Bezahlung der

während des Nachlassverfahrens, also vor der Liqui-

dationseröffnung fällig gewordenen Steuern wohl auf

Zwangsllquid. u. Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. No 53. 215

administrativem Wege zu erlangen vermocht, weil die

der Furkabahngesellschaft während des Nachlassver-

fahrens zu teil gewordene Hilfeleistung gemäss dem

Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 auch zur

Steuerzahlung in Anspruch genommen werden konnte

(vgl. Art. 2 Abs. 2 l. c.); so ist die Steuer für 1923 zum

grösseren Teil auch wirklich bezahlt worden. Endlich

hat der Masseverwalter auch nicht etwa behauptet,

das besteuerte « auswärtige Vermögen » umfasse ausser-

kantonale Liegenschaften, wie denn ja die Rüge bundes-

verfassungswidriger Doppelbesteuerung schon im Ver-

anlagungsverfahren hätte erhoben werden müssen.

:-t -

Der eventuelle Rekursantrag geht davon aus,

dass die Steuern (für 1922 und 1923) Konkursforderungell

seien, welche ein Vorrecht geniessen. Allein das VZEG

sieht ein Vorrecht für rückständige Steuern nicht vor,

und für die vom kantonalen Recht gewährtt~ Vorzugs-

hypothek ist bei zum Eisenbahnbetriebsvermögen gehö-

renden Liegenschaften kein Raum (AS 47 III S. 177 ff.

Erw. 2 b). Gegenüber letzterer Einwendung des Masse-

verwalters hat die Rekurrentin auch nicht etwa den

Standpunkt eingenommen, die besteuerten

Liegen-

schaften bezw. einzelne davon gehören nicht zum Eisen-

bahnbetriebsvermögen.

Demnach erkennt das Bundesgel"icht :

Das Hauptrekursbegehrell wird bezüglich der Grund-

(einschliesslich Gebäude-) Steuer für das Jahr 1924

zugesprochen; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern