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:no Zwangsliquid. u. Sanierung von Elsenbahnunternehmungen. N° 53
B. ZwangsliqllidlLion und Sanierung von EisanhahB-
unternehmungen.
LiquidaIJon rorc69 eL assainissemen~ des entI:eprisas
de chomios de rer.
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URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
53. 'O'rten der II. Zivilabteilung vom 4. November 1926
i. S. Stadtgemeinde Erig gegen Kassaverwalter
der Purkabahngeaellschaft.
Eis e nb ahn - Z w an g s Ji q u i d a t ion. Rangordnung der
Forderungen :
VZEG Art. 40 Ziff. 1 : Die nach der Liquidationseröffnung
aunaufenden Objektsteuern sind MasseverbindJlchkeiten.
Masseverbindlichkeiten sind Liquidationskosten (Erw. 2).
VZEG Art. 40 Ziff. 6: Verneinung des (kantonal-) gesetzlichen
Grundpfandrechts für Grundsteul'm bezüglich der zum Eisen-
bahnbetriebsverrnögen gehörenden Liegenschaften (Erw. 3).
A. -
In dem am 20. Dezember 1923 eröffneten
Zwangsliquidationsverfahren Uber die Furkabahngesell-
schaft, welchem ein am 21. Juli 1922 eröffnetes Nach-
lassverfahren unmittelbar vorausgegangen war, machte
die Gemeinde Brig folgende Steuerforderungen geltend :
Für 1922
Fr. 1659.90.
Für 1923 (Rest) Fr. 1265.80 (bereits bezahlt 1500Fr.)
Für 1924
Fr. 3028.-.
Der Masseverwalter liess diese Steuern in der siebenten
I?asse zu. Hiegegen erhob die Gemeinde Brig Einsprache;
SIe verlangte Zulassung in der ersten, eventuell in der
sechsten Klasse. Gegen den die Einsprache abweisenden
Entscheid des Masseverwalters hat die Gemeinde Brig
Zwang$llquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53. 211
an das Bundesgericht rekurriert mit den Anträgen,
dass die Steuern für 1923 und 1924 in der ersten, even-
tuell dass die Steuern für 1922, 1923 und 1924 in der
sechsten Klasse zuzulassen seien. Der Masseverwalter
hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
B. -
Die geltend gemachten Steuern sind auf fol-
gender Grundlage berechnet :
Steuerpfikhtiges
I. Kategorie.
Vermögen.
!·r.
GrundgUter
25,772
Gebäude . . . . .
232,214
Kapitalien . . . .
18,666
Auswärtiges Vermögen für 1923. .
»
»
für 1924 ..
II. Kategorie.
Fr.
25.772
232.214
18.666
236.913
312.232
C. -
Von den massgebenden Vorschriften des Ge-
meindesteuerrechts des Kantons Wallis sind die fol-
genden hervorzuheben :
Gesetz vom 29. Wintermonat 1886 über die Verteilung
der Munizipallasten usw. :
Art. 21 Abs. 2: Die Munizipalsteuer geniesst das
gleiche Privilegium wie die Staatssteuer.
Finanzgesetz vom 10. November 1903 :
Art. 22 : Der Abzug der Hypothekar- u. Chirographar-
schulden wird in den vom Gesetze über den Abzug der
Schulden vorgesehenen Fällen und Formen nur für die
Kantonssteuer gewährt.
Art. 41 Abs. 1 : Jede Liegenschaft haftet hypothe-
karisch für die Bezahlung der Grundsteuer der zwei
letzten Jahre. Diese Hypothek hat den Vorrang vor
jeder andern.
Art. 70: Die Gesellschaften jeglicher Art und Orga-
nisation haben eintretenden Falls dem Kantone und
der Gemeinde zu entrichten :
1. Die Steuer für ihre Liegenschaften... (V gl. ausser-
dem Art. 10 i. f. des Dekretes vom 15. Januar 1921 :
Die Bestimmungen des Finanzgesetzes vom 10. Novem-
ber 1903 betreffend die Gemeindesteuern der Gesell-
schaften bleiben vorbehalten.)
212 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53.
Do.s Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. (Abweisung des Rekurses bezüglich der die,(Kapi-
talien» betreffenden Steuerteilbeträge mangels genügen-
der Substantiierung.)
2. -
Insoweit die Steuern für Grundgüter und Ge-
bäude erhoben werden, handelt es sich nach den sub
Fakt. C mitgeteilten Vorschriften des kantonalen Ge-
meindesteuerrechts, welche den Schuldenabzug aus-
sctliessen, nicht um eine Reinvermögens-, sondern um
eine Objekt-Steuer. die von demjenigen erhoben wird,
welcher Grundstücke besitzt, ohne irgendwelche Rück-
sicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Andern-
falls hätten die Steuerforderungen dcnn auch vom Masse-
verwalter richtigerweise als gar nicht begründet über-
haupt gänzlich weg~ewiesen werden müssen. Wird aber
bei der Besteuerung der Grundstücke und der darauf
befindlichen Gebäude kein Unterschied gemacht, ob
sie mit Hypotheken belastet sind oder nicht, und all-
fällig in welchem Wertverhältnis, ferner ob sie bezw.
der Gewerbebetrieb, dem sie dienen, einen Ertrag ab-
werfen oder nicht, und endlich ob ihr Eigentümer,
bezw. wer sie sonst besitzt und 'nutzt und daher von der
Steuerpflicht betroffen wird, reines Vermögen hat oder
gegenteils überschuldet ist, so steht auch nichts ent-
gegen, dass nach der Konkurseröffnung über den Grund-
stückseigentümer dessen Konkursmasse mit der Steuer
belastet wird, da nunmehr an Stelle des Gemeinschuldners
die Gesamtgläubigerschaft bezw. deren Organ, der
Masseverwalter, in ihrem Interesse Besitz und Nutzung
ausübt. Für die Zeit, während welcher dies der Fall
ist, stellt eine solche Steuer dann nicht mehr eine Schuld
des Gemeinschuldners, bei Eisenbahnen eine Schuld
der Unternehmung im Sinne des Art. 40 Ziff. 7 VZEG
dar, welche in die siebente Klasse einzureihen wäre,
sondern eine Schuld der Konkursmasse selbst. Zwar'
spricht das VZEG nicht ausdrücklich von Massever-
Zwangsliquid. \1. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 53.
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bindlichkeiten, ebensowenig wie das SchKG. Doch kann
nicht zweifelhaft sein, dass es mit ihnen rechnet; denn
wenn der Masseverwalter nicht Schulden kontrahieren
könnte, welche aus dem Konkursmassevermögen 'in
erster Linie, vor irgendwelcher Schuld der Unternehmung,
bezahlt wetden müssten, so wäre er ausserstande, nicht
nur den Eisenbahnbetrieb aufrecht zu erhalten, sondern
auch nur die Liquidation durchzuführen. Und zwar
unterstellt das VZEG die Masseverbindlichkeiten den
Liquidationskosten, wie sich daraus ergibt, dass Art. 40
Ziff.l den allfälligen Verlust auf dem Betriebe während
der Liquidation, welcher als hauptsächlichste Masse-
verbindlichkeit in Betracht kommt, ausdrücklich in
die Liquidationskosten einrechnet, gleichwie im all-
gemeinen Konkursrecht die Masseverbindlichkeiten nur
als zu den Konkurskosten gehörend haben Berück-
sichtigung finden können (vgl. JlEGER, Note 2 zu Art. 262
SchKG). Steuern sind nun freilich Verbindlichkeiten,
welche der Masseverwalter nicht eingeht, sondern welche
ohne sein Zutun das Konkursmassevermögen belasten,
wenn es als Steuersubjekt angesehen wird. Allein auch
das allgemeine Konkursrecht anerkennt als Masse-
verbindlichkeiten nicht nur die vom Konkursverwalter
eingegangenen Schulden. sondern l{raft der positiven
Vorschrift des Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
66 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken namentlich auch die Handänderungs-
steuer. Gegen die Subsumtion von Steuern unter die
Liquidationskosten ergibt sich nichts aus dem vom re-
kursbeklagten Masseverwalter angezogenen Urteil in AS 4
S. 146 f., wo die Liquidationskosten nur im Gegensatz
zu den Parteikosten gekennzeichnet und nicht eigentlich
definiert wurden. Ebensowenig lässt sich das Gegenteil
herleiten aus der Vorschrift des Art. 40 Ziff. 2 VZEG.
welche die Gebäudeassekuranzbeiträge in die zweite'
Klasse verweist; denn damit können nur die Kosten
der Versicherung für die Zeit vor der Eröffnung der
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Zwangsliquidation gemeint sein, weil sich von selbst
versteht, dass die Aufwendungen für die Versicherung
nach diesem Zeitpunkt als zu den Liquidationskosten
gehörend in der ersten Klasse am Konkursergebnis
teilnehmen. Endlich erweist sich auch der Hinweis des
rekursbeklagten Masseverwalters darauf, dass der Betrieb
nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel habe
während des Liquidationsverfahrens aufrecht erhalten
werden können, als unbehelflich, weil die Belastung
der Liquidationsmasse mit einer Objektsteuer unab-
hängig davon erfolgen durfte, ob der Betrieb weiter
geführt werde oder nicht.
Da das Zwangsliquidationsverfahren über die Furka-
bahngesellschaft am 20. Dezember 1923 eröffnet worden
ist, die Steuerpflicht der Konkursmasse nach dem Aus-
geführten nur für die Zeit der Dauer des Verfahrens
bis zur Veräusserung des Steuerobjektes besteht und die
Verwertung erst in das Jahr 1925 fällt, erweist sich -
unter Ausserachtlassung der noch 'auf das Jahr 1923
entfallenden wenigen Tage der Konkursdauer -
das
Hauptrekursbegehren bezüglich der für das Jahr 1924
geforderten Grund-
(einschliesslich Gebäude-) Steuer
als begründet, im übrigen aber als unbegründet. Ins-
besondere kommt nichts darauf an, dass, wie es scheint,
mindestens die zweite Hälfte der Steuer für 1923 erst
am letzten Tage dieses Jahr.es, also erst nach der Kon-
kurseröffnung fällig geworden ist, da zur Zeit, als diese
Steuer auflief, noch die Furkabahngesellschaft Steuer-
subjekt war. Ebensowenig kann die Rekurrentin ihren
Hauptantrag mit dem Hinweis darauf begründen, dass
es ihr durch die Nachlasstundung verunmöglicht worden
sei, die Steuern für 1922 und 1923 einzutreiben; denn
dieser Umstand vermag jene Steuern nicht zu Liqui-
dationskosten im Sinne des Art. 40 Ziff.l VZEG zu stem-
peln. Übrigens hätte die Rekurrentin die Bezahlung der
während des Nachlassverfahrens, also vor der Liqui-
dationseröffnung fällig gewordenen Steuern wohl auf
Zwangsllquid. u. Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. No 53. 215
administrativem Wege zu erlangen vermocht, weil die
der Furkabahngesellschaft während des Nachlassver-
fahrens zu teil gewordene Hilfeleistung gemäss dem
Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 auch zur
Steuerzahlung in Anspruch genommen werden konnte
(vgl. Art. 2 Abs. 2 l. c.); so ist die Steuer für 1923 zum
grösseren Teil auch wirklich bezahlt worden. Endlich
hat der Masseverwalter auch nicht etwa behauptet,
das besteuerte « auswärtige Vermögen » umfasse ausser-
kantonale Liegenschaften, wie denn ja die Rüge bundes-
verfassungswidriger Doppelbesteuerung schon im Ver-
anlagungsverfahren hätte erhoben werden müssen.
:-t -
Der eventuelle Rekursantrag geht davon aus,
dass die Steuern (für 1922 und 1923) Konkursforderungell
seien, welche ein Vorrecht geniessen. Allein das VZEG
sieht ein Vorrecht für rückständige Steuern nicht vor,
und für die vom kantonalen Recht gewährtt~ Vorzugs-
hypothek ist bei zum Eisenbahnbetriebsvermögen gehö-
renden Liegenschaften kein Raum (AS 47 III S. 177 ff.
Erw. 2 b). Gegenüber letzterer Einwendung des Masse-
verwalters hat die Rekurrentin auch nicht etwa den
Standpunkt eingenommen, die besteuerten
Liegen-
schaften bezw. einzelne davon gehören nicht zum Eisen-
bahnbetriebsvermögen.
Demnach erkennt das Bundesgel"icht :
Das Hauptrekursbegehrell wird bezüglich der Grund-
(einschliesslich Gebäude-) Steuer für das Jahr 1924
zugesprochen; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
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