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51_III_210

BGE 51 III 210

Bundesgericht (BGE) · 1926-11-04 · Deutsch CH
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:no Zwangsliquid. u. Sanierung von Elsenbahnunternehmungen. N° 53 B. ZwangsliqllidlLion und Sanierung von EisanhahB- unternehmungen. LiquidaIJon rorc69 eL assainissemen~ des entI:eprisas de chomios de rer. -- URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

53. 'O'rten der II. Zivilabteilung vom 4. November 1926

i. S. Stadtgemeinde Erig gegen Kassaverwalter der Purkabahngeaellschaft. Eis e nb ahn - Z w an g s Ji q u i d a t ion. Rangordnung der Forderungen : VZEG Art. 40 Ziff. 1 : Die nach der Liquidationseröffnung aunaufenden Objektsteuern sind MasseverbindJlchkeiten. Masseverbindlichkeiten sind Liquidationskosten (Erw. 2). VZEG Art. 40 Ziff. 6: Verneinung des (kantonal-) gesetzlichen Grundpfandrechts für Grundsteul'm bezüglich der zum Eisen- bahnbetriebsverrnögen gehörenden Liegenschaften (Erw. 3). A. - In dem am 20. Dezember 1923 eröffneten Zwangsliquidationsverfahren Uber die Furkabahngesell- schaft, welchem ein am 21. Juli 1922 eröffnetes Nach- lassverfahren unmittelbar vorausgegangen war, machte die Gemeinde Brig folgende Steuerforderungen geltend : Für 1922 Fr. 1659.90. Für 1923 (Rest) Fr. 1265.80 (bereits bezahlt 1500Fr.) Für 1924 Fr. 3028.-. Der Masseverwalter liess diese Steuern in der siebenten I?asse zu. Hiegegen erhob die Gemeinde Brig Einsprache ; SIe verlangte Zulassung in der ersten, eventuell in der sechsten Klasse. Gegen den die Einsprache abweisenden Entscheid des Masseverwalters hat die Gemeinde Brig Zwang$llquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53. 211 an das Bundesgericht rekurriert mit den Anträgen, dass die Steuern für 1923 und 1924 in der ersten, even- tuell dass die Steuern für 1922, 1923 und 1924 in der sechsten Klasse zuzulassen seien. Der Masseverwalter hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. B. - Die geltend gemachten Steuern sind auf fol- gender Grundlage berechnet : Steuerpfikhtiges I. Kategorie. Vermögen. !·r. GrundgUter 25,772 Gebäude . . . . . 232,214 Kapitalien . . . . 18,666 Auswärtiges Vermögen für 1923. . » » für 1924 .. II. Kategorie. Fr. 25.772 232.214 18.666 236.913 312.232 C. - Von den massgebenden Vorschriften des Ge- meindesteuerrechts des Kantons Wallis sind die fol- genden hervorzuheben : Gesetz vom 29. Wintermonat 1886 über die Verteilung der Munizipallasten usw. : Art. 21 Abs. 2: Die Munizipalsteuer geniesst das gleiche Privilegium wie die Staatssteuer. Finanzgesetz vom 10. November 1903 : Art. 22 : Der Abzug der Hypothekar- u. Chirographar- schulden wird in den vom Gesetze über den Abzug der Schulden vorgesehenen Fällen und Formen nur für die Kantonssteuer gewährt. Art. 41 Abs. 1 : Jede Liegenschaft haftet hypothe- karisch für die Bezahlung der Grundsteuer der zwei letzten Jahre. Diese Hypothek hat den Vorrang vor jeder andern. Art. 70: Die Gesellschaften jeglicher Art und Orga- nisation haben eintretenden Falls dem Kantone und der Gemeinde zu entrichten :

1. Die Steuer für ihre Liegenschaften... (V gl. ausser- dem Art. 10 i. f. des Dekretes vom 15. Januar 1921 : Die Bestimmungen des Finanzgesetzes vom 10. Novem- ber 1903 betreffend die Gemeindesteuern der Gesell- schaften bleiben vorbehalten.) 212 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53. Do.s Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Abweisung des Rekurses bezüglich der die ,( Kapi- talien» betreffenden Steuerteilbeträge mangels genügen- der Substantiierung.)

2. - Insoweit die Steuern für Grundgüter und Ge- bäude erhoben werden, handelt es sich nach den sub Fakt. C mitgeteilten Vorschriften des kantonalen Ge- meindesteuerrechts, welche den Schuldenabzug aus- sctliessen, nicht um eine Reinvermögens-, sondern um eine Objekt-Steuer. die von demjenigen erhoben wird, welcher Grundstücke besitzt, ohne irgendwelche Rück- sicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Andern- falls hätten die Steuerforderungen dcnn auch vom Masse- verwalter richtigerweise als gar nicht begründet über- haupt gänzlich weg~ewiesen werden müssen. Wird aber bei der Besteuerung der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude kein Unterschied gemacht, ob sie mit Hypotheken belastet sind oder nicht, und all- fällig in welchem Wertverhältnis, ferner ob sie bezw. der Gewerbebetrieb, dem sie dienen, einen Ertrag ab- werfen oder nicht, und endlich ob ihr Eigentümer, bezw. wer sie sonst besitzt und 'nutzt und daher von der Steuerpflicht betroffen wird, reines Vermögen hat oder gegenteils überschuldet ist, so steht auch nichts ent- gegen, dass nach der Konkurseröffnung über den Grund- stückseigentümer dessen Konkursmasse mit der Steuer belastet wird, da nunmehr an Stelle des Gemeinschuldners die Gesamtgläubigerschaft bezw. deren Organ, der Masseverwalter, in ihrem Interesse Besitz und Nutzung ausübt. Für die Zeit, während welcher dies der Fall ist, stellt eine solche Steuer dann nicht mehr eine Schuld des Gemeinschuldners, bei Eisenbahnen eine Schuld der Unternehmung im Sinne des Art. 40 Ziff. 7 VZEG dar, welche in die siebente Klasse einzureihen wäre, sondern eine Schuld der Konkursmasse selbst. Zwar' spricht das VZEG nicht ausdrücklich von Massever- Zwangsliquid. \1. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 53. 213 bindlichkeiten, ebensowenig wie das SchKG. Doch kann nicht zweifelhaft sein, dass es mit ihnen rechnet; denn wenn der Masseverwalter nicht Schulden kontrahieren könnte, welche aus dem Konkursmassevermögen 'in erster Linie, vor irgendwelcher Schuld der Unternehmung, bezahlt wetden müssten, so wäre er ausserstande, nicht nur den Eisenbahnbetrieb aufrecht zu erhalten, sondern auch nur die Liquidation durchzuführen. Und zwar unterstellt das VZEG die Masseverbindlichkeiten den Liquidationskosten, wie sich daraus ergibt, dass Art. 40 Ziff.l den allfälligen Verlust auf dem Betriebe während der Liquidation, welcher als hauptsächlichste Masse- verbindlichkeit in Betracht kommt, ausdrücklich in die Liquidationskosten einrechnet, gleichwie im all- gemeinen Konkursrecht die Masseverbindlichkeiten nur als zu den Konkurskosten gehörend haben Berück- sichtigung finden können (vgl. JlEGER, Note 2 zu Art. 262 SchKG). Steuern sind nun freilich Verbindlichkeiten, welche der Masseverwalter nicht eingeht, sondern welche ohne sein Zutun das Konkursmassevermögen belasten, wenn es als Steuersubjekt angesehen wird. Allein auch das allgemeine Konkursrecht anerkennt als Masse- verbindlichkeiten nicht nur die vom Konkursverwalter eingegangenen Schulden. sondern l{raft der positiven Vorschrift des Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken namentlich auch die Handänderungs- steuer. Gegen die Subsumtion von Steuern unter die Liquidationskosten ergibt sich nichts aus dem vom re- kursbeklagten Masseverwalter angezogenen Urteil in AS 4 S. 146 f., wo die Liquidationskosten nur im Gegensatz zu den Parteikosten gekennzeichnet und nicht eigentlich definiert wurden. Ebensowenig lässt sich das Gegenteil herleiten aus der Vorschrift des Art. 40 Ziff. 2 VZEG. welche die Gebäudeassekuranzbeiträge in die zweite' Klasse verweist; denn damit können nur die Kosten der Versicherung für die Zeit vor der Eröffnung der 214 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 53. Zwangsliquidation gemeint sein, weil sich von selbst versteht, dass die Aufwendungen für die Versicherung nach diesem Zeitpunkt als zu den Liquidationskosten gehörend in der ersten Klasse am Konkursergebnis teilnehmen. Endlich erweist sich auch der Hinweis des rekursbeklagten Masseverwalters darauf, dass der Betrieb nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel habe während des Liquidationsverfahrens aufrecht erhalten werden können, als unbehelflich, weil die Belastung der Liquidationsmasse mit einer Objektsteuer unab- hängig davon erfolgen durfte, ob der Betrieb weiter geführt werde oder nicht. Da das Zwangsliquidationsverfahren über die Furka- bahngesellschaft am 20. Dezember 1923 eröffnet worden ist, die Steuerpflicht der Konkursmasse nach dem Aus- geführten nur für die Zeit der Dauer des Verfahrens bis zur Veräusserung des Steuerobjektes besteht und die Verwertung erst in das Jahr 1925 fällt, erweist sich - unter Ausserachtlassung der noch 'auf das Jahr 1923 entfallenden wenigen Tage der Konkursdauer - das Hauptrekursbegehren bezüglich der für das Jahr 1924 geforderten Grund- (einschliesslich Gebäude-) Steuer als begründet, im übrigen aber als unbegründet. Ins- besondere kommt nichts darauf an, dass, wie es scheint, mindestens die zweite Hälfte der Steuer für 1923 erst am letzten Tage dieses Jahr.es, also erst nach der Kon- kurseröffnung fällig geworden ist, da zur Zeit, als diese Steuer auflief, noch die Furkabahngesellschaft Steuer- subjekt war. Ebensowenig kann die Rekurrentin ihren Hauptantrag mit dem Hinweis darauf begründen, dass es ihr durch die Nachlasstundung verunmöglicht worden sei, die Steuern für 1922 und 1923 einzutreiben ; denn dieser Umstand vermag jene Steuern nicht zu Liqui- dationskosten im Sinne des Art. 40 Ziff.l VZEG zu stem- peln. Übrigens hätte die Rekurrentin die Bezahlung der während des Nachlassverfahrens, also vor der Liqui- dationseröffnung fällig gewordenen Steuern wohl auf Zwangsllquid. u. Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. No 53. 215 administrativem Wege zu erlangen vermocht, weil die der Furkabahngesellschaft während des Nachlassver- fahrens zu teil gewordene Hilfeleistung gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 auch zur Steuerzahlung in Anspruch genommen werden konnte (vgl. Art. 2 Abs. 2 l. c.) ; so ist die Steuer für 1923 zum grösseren Teil auch wirklich bezahlt worden. Endlich hat der Masseverwalter auch nicht etwa behauptet, das besteuerte « auswärtige Vermögen » umfasse ausser- kantonale Liegenschaften, wie denn ja die Rüge bundes- verfassungswidriger Doppelbesteuerung schon im Ver- anlagungsverfahren hätte erhoben werden müssen. :-t - Der eventuelle Rekursantrag geht davon aus, dass die Steuern (für 1922 und 1923) Konkursforderungell seien, welche ein Vorrecht geniessen. Allein das VZEG sieht ein Vorrecht für rückständige Steuern nicht vor, und für die vom kantonalen Recht gewährtt~ Vorzugs- hypothek ist bei zum Eisenbahnbetriebsvermögen gehö- renden Liegenschaften kein Raum (AS 47 III S. 177 ff. Erw. 2 b). Gegenüber letzterer Einwendung des Masse- verwalters hat die Rekurrentin auch nicht etwa den Standpunkt eingenommen, die besteuerten Liegen- schaften bezw. einzelne davon gehören nicht zum Eisen- bahnbetriebsvermögen. Demnach erkennt das Bundesgel"icht : Das Hauptrekursbegehrell wird bezüglich der Grund- (einschliesslich Gebäude-) Steuer für das Jahr 1924 zugesprochen; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern