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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.
des Widerrufes :~iner Vollmacht zu zivil- oder betreibungs-
prozessualen Handlungen, und die Vorschriften des OR
über die Vollmacht müssen, unter Vorbehalt abwei-
chender Normen, auch für das Betreibungsrecht und
sogar das (kantonale) Zivilprozessrecht gelten, insbeson-
dere Art. 34, namentlich Ab,s. 2 und e contrario Abs. 3
und Art. 37. Danach hat der Beschwerdeführer durch
seine Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu verhindern
vermocht, dass die von ihm ausgestellte und der Rekur-
rentin zur Übermittelung übergebene Rückzugserklärung
noch wirksam werden konnte, als sie etwas später dem
Betreibungsamt zuging. Wie unpraktikabel jede ande~
Lösung wäre, beweist übrigens am besten der Schluss
der Vernehmlassung des Betreibungsamtes : « Dem Be-
schwerdeführer könnte. bloss dann geholfen werden, wenn
die Widerrufserklärung als mit Willensmängeln behaftet
und deshalb anfechtbar erschiene. Was er in dieser Hin-
sicht aber ausführt, vermag weder eine Täuschung noch
einen rechtserheblichen Irrtum darzutun)). Allein das
sind Fragen, welche das Betreibungsamt nichts angehen
und die auch bloss prima fade zu prüfen sich nur die
juristisch gebildeten Vorsteher einziger weniger grosser
Betreibungskreise einfallen lassen könnten.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. KonkuTskamme:r :
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom 11. September 1936 i. S. lIertig.
Art. 262 SchKG. Eine für eine Pfandsache für die Zeit seit
Konkurseröffnung geschuldete
0 b j e k t s t e u e r
ist als
Massaverbindlichkeit vorab zu bezahlen, jedoch nicht zu
Lasten des Erlöses der Pfandsache, auch nicht wenn die pfand~
freie Konkursmasse zur Deckung der Steuerschuld nicht aus-
reicht.
Art. 262 LP. Un impöt «reei» (Obiektsteuer) frappant un objet
donne en gage doit etre paye comme une dette de la masse s'll
est dü pour une periode poswrieure a. l'ouverture de la fall-
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lite; mais ce montant ne peut s'imputer sur le produit de la
realisation du gage, meme si l'actif de la masse non greve du
droit de gage ne suffit pas pour acquitter l'impöt.
Art. 262 LEF. Un imposta «reale» (Objektsteuer) che colpisca,
un oggetto costituito in pegno dev'essere considerata come
un debito delIa massa se e dovuta per il periodo posteriore aUa
dicßiarazione di fallimento; l'importo non puo essere dedotto
dal ricavo deUa' realizzazione dei pegno anche se l'attivo deUa
massa lasciato disponibile dal pegno non basta pel pagamento
delI 'imposta.
A. -
Im Konkurse des O. Kästli, eröffnet am 18. April
1934, gelangte ein der Spar- und Leihkasse in Bern für
einen Kredit von Fr. 29,830.- (inkl. Zins) faustverplan-
deter und für eine Wechselforderung von Fr. 7019.40 nach-
verpfändeter Schuldbrief um Fr. 30,000.- zur Verstei-
gerung. Diesen Pfanderlös wies der Konkursverwalter wie
folgt zu:
1. der Konkursverwaltung a) für Verwer-
tungskosten . Fr.
b) für bezahlte
Kapitalsteu-
ernpro 1934/
1935 ....))
2. der Gemeinde Münchenbuchsee für gefor-
derte Kapitalsteuern . . . . . . ..
))
205.60
771.22
346.90
------
Fr. 1,323.72
3. der Spar- und Leihkasse Bern den Rest
» 28,676.28
Fr. 30,000.-
Für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen mit
Fr. 8173.12 wurde die Spar- und Leihkasse in V. Klasse
kolloziert. Gegen diese Verteilungsliste beschwerte sich
diese Gläubigerin mit dem Antrag, es seien vom Pfanderlös
nur die Verwertungskosten von Fr. 205.60, dagegen nicht
die Kapitalsteuern in Abzug zu bringen, welch letztere
Massaschulden seien.
B. -
In ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheide
führt die Vorinstanz aus, die Kapitalsteuern für den
AS 62 !II -
1936
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SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N° 39,
Schuldbriefseien weder Verwertungs- noch Verwaltungs-
kosten für denselben; nicht der Faustpfandgläubiger, son-
dern der Inhaber des Schuldbriefs sei Steuerschuldner, und
ein gesetzlicheS Pfandrecht des Gemeinwesens am Schuld-
brief bestehe nicht. Bei einer Betreibung auf Faustpfand-
verwertung hätte also der F~ustpfandgläubiger die Kapi-
talsteüer auch nicht zu tragen, sondern der Briefinhaber,
an dessen Stelle somit hier die Konkursmasse. DieSteuer-
schuld als Massaschuld im weiteren Sinne sei vorab zu
decken, aus dem Pfanderlös aber selbst dann nicht, wenn,
wie hier, gerade die Pfandsache das Steuerobjekt bilde,
auch nicht wenn die pfandfreie Konkursmasse zur Deckung
der Steuerschuld nicht ausreiche; andernfalls würde dem
Gemeinwesen eine gesetzlich nirgends vorgesehene Vor-
zugsstellung vor den. Pfandgläubigern eingeräumt und
ermöglicht, dass ein Konkurs auf Kosten der Pfandgläu-
biger durchgeführt werden könnte, was gegen Wortlaut
und Sinn der Art. 232 Zifi. 4 und 262 Abs. 2 SchKG ver-
stiesse.
a. -
Hiegegen rekurriert der Konkursverwalter mit
dem Antrag auf Wiederherstellung der Verteilungsliste.
Die Schuldbetreib'Unga-· 'Und Konhur8kammer
zieht in E'/'Wäg'Ung :
Der angefochtene Entscheid ist unter Hinweis auf die
in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zu bestätigen. Der Umstand; dass Steuern nicht von der
Konkursverwaltung eingegangene, sondern ohne ihr Zutun
das Massevermögen belastende Verbindlichkeiten sind,
hindert nicht ihre Anerkennung und Behandlung als
Masseverbindlichkeiten, welche durch die positive Vor-
schrift des Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art .. 66
Abs. 4 VZG für die Handänderungssteuer ausdrücklich
vorgesehen ist (BGE 51 III 213). Der Einwand des Re-
kurrenten, was eine wirkliche Massaschuld sei, müsse nach
für die ganze Schweiz gültigen Kriterien bestimmt werden,
geht fehl. Der soeben genannte Grundsatz ist bundes-
Schuldbetreibungs. und Konk:orsrecht. No ~.
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rechtlich, nämlich eine Auslegung des Art. 262 Abs. 1
SchKG. Es ist keine Rede davon, dass der Kanton « irgend
eine Kategorie von Forderungen herausgreifen und diese
als Massaschulden bezeichnen » würde; der Kanton stellt
lediglich seinen Steueranspruch fest. Im Gegenteil würde
das Begehren des Rekurrenten, die Verlegung der Steuern
ausschliesslich auf den besteuerten Pfandgegenstand, eine
kantonale Vorschrift über ein gesetzliches Pfandrecht für
Steuerforderungen voraussetzen, das jedoch nicht besteht.
Unter « Verwaltung» des Pfandes versteht das Gesetz
nur die auf die Erhaltung der Substanz gerichteten Mass-
nahmen (Unterhalt, Reparaturen, Bewachung u. dgl.,
BGE 58 III 7). Der Umstand, dass die Steuerforderung
durch diebiosse Existenz des Steuerobjekts in der Masse
entsteht, stempelt sie nicht zu einerVerwaltungsausgabe.
Die Unterlassung der Bezahlung der Objektsteuer wirkt
sich nicht zum Nachteil der Substanz des Objekts aus, wie
etwa die Unterlassung einer Reparatur; denn das die
Steuerforderung exequierende Gemeinwesen kann eben-
falls nur auf das allgemeine Vermögen des Steuerschuld-
ners, nicht aber aUf Kosten der Pfandgläubiger auf das
Steuerobjekt greifen. Die Kurrentgläubiger müssen also
auch in diesem Falle mit dem Steuergläubiger konkurrieren
ohne Rücksicht darauf, dass die Steuerforderung ein gar
nicht der Kurrentmasse angehörendes Steuerobjekt be-
trifft.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konk'Ur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
40. Entscheid vom 14. September 1936 i. S. Gutzwiller.
Der unbeschränkt haftende Teilhaber einer im Konkurse befind-
lichen Kommanditgesellschaft, über den selber ein Konkurs-
verfahreneröffnet und (mangels Aktiven gemäss Art. 230
SehKG) geschlossen worden ist, kann nicht gemäss Art. 40
SchKG auf Grund des früheren Eintrages im Handelsregister
neuerdings auf Konkurs betrieben werden.