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128 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39. des Widerrufes :~iner Vollmacht zu zivil- oder betreibungs- prozessualen Handlungen, und die Vorschriften des OR über die Vollmacht müssen, unter Vorbehalt abwei- chender Normen, auch für das Betreibungsrecht und sogar das (kantonale) Zivilprozessrecht gelten, insbeson- dere Art. 34, namentlich Ab,s. 2 und e contrario Abs. 3 und Art. 37. Danach hat der Beschwerdeführer durch seine Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu verhindern vermocht, dass die von ihm ausgestellte und der Rekur- rentin zur Übermittelung übergebene Rückzugserklärung noch wirksam werden konnte, als sie etwas später dem Betreibungsamt zuging. Wie unpraktikabel jede ande~ Lösung wäre, beweist übrigens am besten der Schluss der Vernehmlassung des Betreibungsamtes : « Dem Be- schwerdeführer könnte. bloss dann geholfen werden, wenn die Widerrufserklärung als mit Willensmängeln behaftet und deshalb anfechtbar erschiene. Was er in dieser Hin- sicht aber ausführt, vermag weder eine Täuschung noch einen rechtserheblichen Irrtum darzutun )). Allein das sind Fragen, welche das Betreibungsamt nichts angehen und die auch bloss prima fade zu prüfen sich nur die juristisch gebildeten Vorsteher einziger weniger grosser Betreibungskreise einfallen lassen könnten. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. KonkuTskamme:r : Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom 11. September 1936 i. S. lIertig. Art. 262 SchKG. Eine für eine Pfandsache für die Zeit seit Konkurseröffnung geschuldete 0 b j e k t s t e u e r ist als Massaverbindlichkeit vorab zu bezahlen, jedoch nicht zu Lasten des Erlöses der Pfandsache, auch nicht wenn die pfand~ freie Konkursmasse zur Deckung der Steuerschuld nicht aus- reicht. Art. 262 LP. Un impöt «reei» (Obiektsteuer) frappant un objet donne en gage doit etre paye comme une dette de la masse s'll est dü pour une periode poswrieure a. l'ouverture de la fall- Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. 129 lite; mais ce montant ne peut s'imputer sur le produit de la realisation du gage, meme si l'actif de la masse non greve du droit de gage ne suffit pas pour acquitter l'impöt. Art. 262 LEF. Un imposta «reale» (Objektsteuer) che colpisca, un oggetto costituito in pegno dev'essere considerata come un debito delIa massa se e dovuta per il periodo posteriore aUa dicßiarazione di fallimento ; l'importo non puo essere dedotto dal ricavo deUa' realizzazione dei pegno anche se l'attivo deUa massa lasciato disponibile dal pegno non basta pel pagamento delI 'imposta. A. - Im Konkurse des O. Kästli, eröffnet am 18. April 1934, gelangte ein der Spar- und Leihkasse in Bern für einen Kredit von Fr. 29,830.- (inkl. Zins) faustverplan- deter und für eine Wechselforderung von Fr. 7019.40 nach- verpfändeter Schuldbrief um Fr. 30,000.- zur Verstei- gerung. Diesen Pfanderlös wies der Konkursverwalter wie folgt zu:
1. der Konkursverwaltung a) für Verwer- tungskosten . Fr.
b) für bezahlte Kapitalsteu- ernpro 1934/ 1935 .... ))
2. der Gemeinde Münchenbuchsee für gefor- derte Kapitalsteuern . . . . . . .. )) 205.60 771.22 346.90 ------ Fr. 1,323.72
3. der Spar- und Leihkasse Bern den Rest » 28,676.28 Fr. 30,000.- Für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen mit Fr. 8173.12 wurde die Spar- und Leihkasse in V. Klasse kolloziert. Gegen diese Verteilungsliste beschwerte sich diese Gläubigerin mit dem Antrag, es seien vom Pfanderlös nur die Verwertungskosten von Fr. 205.60, dagegen nicht die Kapitalsteuern in Abzug zu bringen, welch letztere Massaschulden seien. B. - In ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheide führt die Vorinstanz aus, die Kapitalsteuern für den AS 62 !II - 1936 9 130 SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N° 39, Schuldbriefseien weder Verwertungs- noch Verwaltungs- kosten für denselben; nicht der Faustpfandgläubiger, son- dern der Inhaber des Schuldbriefs sei Steuerschuldner, und ein gesetzlicheS Pfandrecht des Gemeinwesens am Schuld- brief bestehe nicht. Bei einer Betreibung auf Faustpfand- verwertung hätte also der F~ustpfandgläubiger die Kapi- talsteüer auch nicht zu tragen, sondern der Briefinhaber, an dessen Stelle somit hier die Konkursmasse. DieSteuer- schuld als Massaschuld im weiteren Sinne sei vorab zu decken, aus dem Pfanderlös aber selbst dann nicht, wenn, wie hier, gerade die Pfandsache das Steuerobjekt bilde, auch nicht wenn die pfandfreie Konkursmasse zur Deckung der Steuerschuld nicht ausreiche ; andernfalls würde dem Gemeinwesen eine gesetzlich nirgends vorgesehene Vor- zugsstellung vor den. Pfandgläubigern eingeräumt und ermöglicht, dass ein Konkurs auf Kosten der Pfandgläu- biger durchgeführt werden könnte, was gegen Wortlaut und Sinn der Art. 232 Zifi. 4 und 262 Abs. 2 SchKG ver- stiesse.
a. - Hiegegen rekurriert der Konkursverwalter mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Verteilungsliste. Die Schuldbetreib'Unga-· 'Und Konhur8kammer zieht in E'/'Wäg'Ung : Der angefochtene Entscheid ist unter Hinweis auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Der Umstand; dass Steuern nicht von der Konkursverwaltung eingegangene, sondern ohne ihr Zutun das Massevermögen belastende Verbindlichkeiten sind, hindert nicht ihre Anerkennung und Behandlung als Masseverbindlichkeiten, welche durch die positive Vor- schrift des Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art .. 66 Abs. 4 VZG für die Handänderungssteuer ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 51 III 213). Der Einwand des Re- kurrenten, was eine wirkliche Massaschuld sei, müsse nach für die ganze Schweiz gültigen Kriterien bestimmt werden, geht fehl. Der soeben genannte Grundsatz ist bundes- Schuldbetreibungs. und Konk:orsrecht. No ~. 131 rechtlich, nämlich eine Auslegung des Art. 262 Abs. 1 SchKG. Es ist keine Rede davon, dass der Kanton « irgend eine Kategorie von Forderungen herausgreifen und diese als Massaschulden bezeichnen » würde ; der Kanton stellt lediglich seinen Steueranspruch fest. Im Gegenteil würde das Begehren des Rekurrenten, die Verlegung der Steuern ausschliesslich auf den besteuerten Pfandgegenstand, eine kantonale Vorschrift über ein gesetzliches Pfandrecht für Steuerforderungen voraussetzen, das jedoch nicht besteht. Unter « Verwaltung» des Pfandes versteht das Gesetz nur die auf die Erhaltung der Substanz gerichteten Mass- nahmen (Unterhalt, Reparaturen, Bewachung u. dgl., BGE 58 III 7). Der Umstand, dass die Steuerforderung durch diebiosse Existenz des Steuerobjekts in der Masse entsteht, stempelt sie nicht zu einerVerwaltungsausgabe. Die Unterlassung der Bezahlung der Objektsteuer wirkt sich nicht zum Nachteil der Substanz des Objekts aus, wie etwa die Unterlassung einer Reparatur; denn das die Steuerforderung exequierende Gemeinwesen kann eben- falls nur auf das allgemeine Vermögen des Steuerschuld- ners, nicht aber aUf Kosten der Pfandgläubiger auf das Steuerobjekt greifen. Die Kurrentgläubiger müssen also auch in diesem Falle mit dem Steuergläubiger konkurrieren ohne Rücksicht darauf, dass die Steuerforderung ein gar nicht der Kurrentmasse angehörendes Steuerobjekt be- trifft. Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konk'Ur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
40. Entscheid vom 14. September 1936 i. S. Gutzwiller. Der unbeschränkt haftende Teilhaber einer im Konkurse befind- lichen Kommanditgesellschaft, über den selber ein Konkurs- verfahreneröffnet und (mangels Aktiven gemäss Art. 230 SehKG) geschlossen worden ist, kann nicht gemäss Art. 40 SchKG auf Grund des früheren Eintrages im Handelsregister neuerdings auf Konkurs betrieben werden.