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62_III_128

BGE 62 III 128

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-11 · Deutsch CH
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

des Widerrufes :~iner Vollmacht zu zivil- oder betreibungs-

prozessualen Handlungen, und die Vorschriften des OR

über die Vollmacht müssen, unter Vorbehalt abwei-

chender Normen, auch für das Betreibungsrecht und

sogar das (kantonale) Zivilprozessrecht gelten, insbeson-

dere Art. 34, namentlich Ab,s. 2 und e contrario Abs. 3

und Art. 37. Danach hat der Beschwerdeführer durch

seine Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu verhindern

vermocht, dass die von ihm ausgestellte und der Rekur-

rentin zur Übermittelung übergebene Rückzugserklärung

noch wirksam werden konnte, als sie etwas später dem

Betreibungsamt zuging. Wie unpraktikabel jede ande~

Lösung wäre, beweist übrigens am besten der Schluss

der Vernehmlassung des Betreibungsamtes : « Dem Be-

schwerdeführer könnte. bloss dann geholfen werden, wenn

die Widerrufserklärung als mit Willensmängeln behaftet

und deshalb anfechtbar erschiene. Was er in dieser Hin-

sicht aber ausführt, vermag weder eine Täuschung noch

einen rechtserheblichen Irrtum darzutun)). Allein das

sind Fragen, welche das Betreibungsamt nichts angehen

und die auch bloss prima fade zu prüfen sich nur die

juristisch gebildeten Vorsteher einziger weniger grosser

Betreibungskreise einfallen lassen könnten.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. KonkuTskamme:r :

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom 11. September 1936 i. S. lIertig.

Art. 262 SchKG. Eine für eine Pfandsache für die Zeit seit

Konkurseröffnung geschuldete

0 b j e k t s t e u e r

ist als

Massaverbindlichkeit vorab zu bezahlen, jedoch nicht zu

Lasten des Erlöses der Pfandsache, auch nicht wenn die pfand~

freie Konkursmasse zur Deckung der Steuerschuld nicht aus-

reicht.

Art. 262 LP. Un impöt «reei» (Obiektsteuer) frappant un objet

donne en gage doit etre paye comme une dette de la masse s'll

est dü pour une periode poswrieure a. l'ouverture de la fall-

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

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lite; mais ce montant ne peut s'imputer sur le produit de la

realisation du gage, meme si l'actif de la masse non greve du

droit de gage ne suffit pas pour acquitter l'impöt.

Art. 262 LEF. Un imposta «reale» (Objektsteuer) che colpisca,

un oggetto costituito in pegno dev'essere considerata come

un debito delIa massa se e dovuta per il periodo posteriore aUa

dicßiarazione di fallimento; l'importo non puo essere dedotto

dal ricavo deUa' realizzazione dei pegno anche se l'attivo deUa

massa lasciato disponibile dal pegno non basta pel pagamento

delI 'imposta.

A. -

Im Konkurse des O. Kästli, eröffnet am 18. April

1934, gelangte ein der Spar- und Leihkasse in Bern für

einen Kredit von Fr. 29,830.- (inkl. Zins) faustverplan-

deter und für eine Wechselforderung von Fr. 7019.40 nach-

verpfändeter Schuldbrief um Fr. 30,000.- zur Verstei-

gerung. Diesen Pfanderlös wies der Konkursverwalter wie

folgt zu:

1. der Konkursverwaltung a) für Verwer-

tungskosten . Fr.

b) für bezahlte

Kapitalsteu-

ernpro 1934/

1935 ....))

2. der Gemeinde Münchenbuchsee für gefor-

derte Kapitalsteuern . . . . . . ..

))

205.60

771.22

346.90

------

Fr. 1,323.72

3. der Spar- und Leihkasse Bern den Rest

» 28,676.28

Fr. 30,000.-

Für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen mit

Fr. 8173.12 wurde die Spar- und Leihkasse in V. Klasse

kolloziert. Gegen diese Verteilungsliste beschwerte sich

diese Gläubigerin mit dem Antrag, es seien vom Pfanderlös

nur die Verwertungskosten von Fr. 205.60, dagegen nicht

die Kapitalsteuern in Abzug zu bringen, welch letztere

Massaschulden seien.

B. -

In ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheide

führt die Vorinstanz aus, die Kapitalsteuern für den

AS 62 !II -

1936

9

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SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N° 39,

Schuldbriefseien weder Verwertungs- noch Verwaltungs-

kosten für denselben; nicht der Faustpfandgläubiger, son-

dern der Inhaber des Schuldbriefs sei Steuerschuldner, und

ein gesetzlicheS Pfandrecht des Gemeinwesens am Schuld-

brief bestehe nicht. Bei einer Betreibung auf Faustpfand-

verwertung hätte also der F~ustpfandgläubiger die Kapi-

talsteüer auch nicht zu tragen, sondern der Briefinhaber,

an dessen Stelle somit hier die Konkursmasse. DieSteuer-

schuld als Massaschuld im weiteren Sinne sei vorab zu

decken, aus dem Pfanderlös aber selbst dann nicht, wenn,

wie hier, gerade die Pfandsache das Steuerobjekt bilde,

auch nicht wenn die pfandfreie Konkursmasse zur Deckung

der Steuerschuld nicht ausreiche; andernfalls würde dem

Gemeinwesen eine gesetzlich nirgends vorgesehene Vor-

zugsstellung vor den. Pfandgläubigern eingeräumt und

ermöglicht, dass ein Konkurs auf Kosten der Pfandgläu-

biger durchgeführt werden könnte, was gegen Wortlaut

und Sinn der Art. 232 Zifi. 4 und 262 Abs. 2 SchKG ver-

stiesse.

a. -

Hiegegen rekurriert der Konkursverwalter mit

dem Antrag auf Wiederherstellung der Verteilungsliste.

Die Schuldbetreib'Unga-· 'Und Konhur8kammer

zieht in E'/'Wäg'Ung :

Der angefochtene Entscheid ist unter Hinweis auf die

in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

zu bestätigen. Der Umstand; dass Steuern nicht von der

Konkursverwaltung eingegangene, sondern ohne ihr Zutun

das Massevermögen belastende Verbindlichkeiten sind,

hindert nicht ihre Anerkennung und Behandlung als

Masseverbindlichkeiten, welche durch die positive Vor-

schrift des Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art .. 66

Abs. 4 VZG für die Handänderungssteuer ausdrücklich

vorgesehen ist (BGE 51 III 213). Der Einwand des Re-

kurrenten, was eine wirkliche Massaschuld sei, müsse nach

für die ganze Schweiz gültigen Kriterien bestimmt werden,

geht fehl. Der soeben genannte Grundsatz ist bundes-

Schuldbetreibungs. und Konk:orsrecht. No ~.

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rechtlich, nämlich eine Auslegung des Art. 262 Abs. 1

SchKG. Es ist keine Rede davon, dass der Kanton « irgend

eine Kategorie von Forderungen herausgreifen und diese

als Massaschulden bezeichnen » würde; der Kanton stellt

lediglich seinen Steueranspruch fest. Im Gegenteil würde

das Begehren des Rekurrenten, die Verlegung der Steuern

ausschliesslich auf den besteuerten Pfandgegenstand, eine

kantonale Vorschrift über ein gesetzliches Pfandrecht für

Steuerforderungen voraussetzen, das jedoch nicht besteht.

Unter « Verwaltung» des Pfandes versteht das Gesetz

nur die auf die Erhaltung der Substanz gerichteten Mass-

nahmen (Unterhalt, Reparaturen, Bewachung u. dgl.,

BGE 58 III 7). Der Umstand, dass die Steuerforderung

durch diebiosse Existenz des Steuerobjekts in der Masse

entsteht, stempelt sie nicht zu einerVerwaltungsausgabe.

Die Unterlassung der Bezahlung der Objektsteuer wirkt

sich nicht zum Nachteil der Substanz des Objekts aus, wie

etwa die Unterlassung einer Reparatur; denn das die

Steuerforderung exequierende Gemeinwesen kann eben-

falls nur auf das allgemeine Vermögen des Steuerschuld-

ners, nicht aber aUf Kosten der Pfandgläubiger auf das

Steuerobjekt greifen. Die Kurrentgläubiger müssen also

auch in diesem Falle mit dem Steuergläubiger konkurrieren

ohne Rücksicht darauf, dass die Steuerforderung ein gar

nicht der Kurrentmasse angehörendes Steuerobjekt be-

trifft.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konk'Ur8kammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Entscheid vom 14. September 1936 i. S. Gutzwiller.

Der unbeschränkt haftende Teilhaber einer im Konkurse befind-

lichen Kommanditgesellschaft, über den selber ein Konkurs-

verfahreneröffnet und (mangels Aktiven gemäss Art. 230

SehKG) geschlossen worden ist, kann nicht gemäss Art. 40

SchKG auf Grund des früheren Eintrages im Handelsregister

neuerdings auf Konkurs betrieben werden.