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50 Staatsrecht. über den Äffenrainweg seit unvordenklicher Zeit ein öffentliches Fusswegrecht ausgeübt worden sei, wie auch die Annahme, dass eine Berufung auf diese Ausübung durch die Nichteintragung' des Fnsswegrechts in die Strassenklassifikationsregister von 1889 und 1923 nicht ausgeschlossen werde, kann aas Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen, da. es sich hiebei um die Auslegung und Anwendung kantonaler Rechtssätze, sowie die Würdigung der tatsächlichen Ver- hält1iis~e und Beweismittel handelt (BGE 57 I 210; 60 I 273; 69 I 240). Willkürlich sind aber jene Annahmen nicht (wird näher ausgeführt). VI. VERFAHREN PROC:EDURE
13. Auszug aus dem Urteil vom ö. Februar 1948 i. S. Staat Aargau gegen Gebrüder Wächter. Legitimation zur 8taat8roohtlichen BeBChwerde. Wenn sich der Staat als Korporation auf den Boden des Privat- rechts begibt und andern Rechtssubjekten als gleichgeordnete Partei gegenübertritt, so ist er berechtigt, Urteile seines eigenen Obergerichtes aJJ.ZUfechten. QualiU pour former un rooour8 dß droit public. Lorsque l'Etat comme collectivite se place BUr le terrain du droit prive et qu'il entre en' rapport avec d'autres sujets de droit sur un pied d'egalite, il est recevable a attaquer les jugements de ses propres tribunaux. Ve8te per interporre un mor8o di diritto pubblico. Quando 10 Stato come ente collettivo si mette sul terreno deI diritto privato ed entra in re~one con altri soggetti giuridici su un piede d'uguaglianza., ha veste per impugnare le sentenze dei suoitribunali.· - Aus dem Tatbestande: Die Relrursbeklagten sind Inhaber eines ehehaften Wasserwerkes an der Wigger, für das sie keine Wasser- r l I i 1.. Verfahren. N° 13. In rechtszinsen zu entrichten haben. Nach Messungen und Schätzungen eines durch den Regierungsrat bestellten Experten, die im Jahre 1857 vorgenommen wurden, an- erkannte der Staat eine mittlere Bruttowasserkraft von 28,15 PS als ehehaft. Als die Rekursbeklagten im Jahre 1929, ohne den Oberwasserkanal zu verändern, 2 Wasser- räder durch ein neues Wasserrad und eine Turbine ersetz- ten, nahm der kantonale Wasserrechtsingenieur an, die mittlere Leistungsfahigkeit der Werkes habe sich um 6,65 PS erhöht. Gestützt hierauf verlangte der Regierungs- rat «für die zusätzlich genutzte Wasserkraft von 6,65 PS» einen jährlichen Wasserrechtszins von Fr. 42.-. Die,Relrursbeklagten erhoben Einsprache mit der Begründung, dass ihr ehehaftes Wasserrecht die gesamte durch den Oberwasserkanal zufliessende Wassermenge umfasse. Der Regierungsrat wies ihr Begehren ab, stellte aber fest, dass er zur streitigen Frage nur als Partei Stellung nehmen kÖmie, da der privatrechtliche Oharakter der ehehaften Wasserrechte zur. Folge habe, dass sie im Falle ihrer angeblichen Verletzung auf gleiche Weise wie jedes andere Privatrecht auf dem Zivilwege geltend zu machen seien. Hierauf reichten die Rekursbeklagten am 12. Mai 1942 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen den Staat Aar- gau ein, worin sie die gerichtliche Feststellung verlangten, dass der Staat zti. Unrecht « für angeblich zusätzliche Wasserbenutzung » Wasserrechtszinsen von ihnen erhebe. Das Bezirksgericht Aarau und das Obergericht des Kan- tons' Argau hiessen die Klage gut. Mit staatsrechtlichem Rekurs ersucht der Staat Aargau, das Urteil wegen Verletzung von Art. 4 BVaufzuheben. Die Rekursbeklagten beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, ev. diese abzuweisen. Sie machen
u. a. geltend, der Rekurrent rufe das Bundesgericht an, um Wasserrechtszinsen zu erhalten. Der staatsrechtliche Rekurs könne aber nicht ohne Entartung den fisk.alischen Interessen des Gemeinwesens dienstbar gemacht werden.
Staatsrecht. Aua den Erwägungen: Dem Rekurrenten- kann die Legitimation zum vor- liegenden staatsrechtlichen Rekurse nicht abgesprochen werden. Als Inhaber der ö.fientlichen Gewalt ist zwar der Staat zum staatsrechtlichen Rekurse nicht legitimiert; denn dieser Rechtsbehelf ist nach seiner Umschreibung m Verfassung und Organisationsgesetz bestimmt zum Schutze des Einzelnen, einer physischen oder juristischen Person, gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt und kann daher nicht dazu benutzt werden, um umgekehrt Entscheidungen anzufechten, die gegen den . Staat als Träger dieser Gewalt ergangen sind (BGE 48 I S. 108; 60 I S: 231; 66 I S. 74, 261 f.; 72 I S. 21; BIROHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der BundesrechtspHege, Ärt. 88, B 5 c, S. 364). Dagegen muss dem Staate die verfassungsrechtliche ParteiIahigkeit dann zuerkannt werden, wenn er. sich als Korporation auf den Boden des Privatrechts begib.t und im gewöhn- lichen Rechtsverkehr' andern Rechtssubjekten als gleich- geordnete Parlei gegenübertritt (Urteil des Bundesgeric4ts
i. S. Politische Gemeinde Jona vom 30. April 1945, S. 6; BmoimEnm, 1. c., Art. 88, B 5, S. 362; KmCHHOFER, Über die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs, in ZSR n. F.55S. 176). In einem solchen Falle kann ein Kanton allch das Urteil seines eigenen Obergeriohts anfechten; er beschwert sicn damit nicht über sich selbst; denn das Gericht ist Organ des Staates als der obersten Rechtsgemeinschaft, nicht aber des Staates als Privat- rechtssubjekt (KmCHHOFER in SJZBd. 30 S. 240). Im. vorliegenden Prozesse ist aber der Rekurrent den Rekurs- beklagten auf dem Boden -des Privatrechts als gleich- geordnete Partei. gegenübergetreten. Wohl ging das Klagebegehren der Rekursbeklagten auf Feststellung, dass . der Rekurrent von ihnen keine Konzessionsgebühren (recte : Wasserrechtszinse) für die angeblich in ihrem ehehaften Wasserwerk zusätzlich benützte Wasserkraft Verfahren. N0 13. 63 verlangen dürfe, also auf Feststellung, dass eine ö:ffent- lichrechtliche Abgabe nicht geschuldet' werde .. Doch die Parteien waren darüber einig, dass die Entscheidung dieser Frage ausschliesslich von der Umschreibung des ehehaften Wasserrechts der Rekursbeklagten abhängig sei und dass nach aargauischem Recht ein ehehaftes Wasser- recht dem Privatrecht angehöre, also ein RechtsverhäJtnis darstelle, bei dem sich Staat und Wasserwerkbesitzer als gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenübertreten. Auf den Rekurs is.t daher einzutreten. Vgl. auch Nr. 7 und 9. - Voir aussi nOS 7 et 9.