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Staatsrecht.
kantonalen Steuerverwaltung zur Einsicht offen stund.
Diese war daher in der Lage, von jenem Verkauf schon im
Jahre 1945 Kenntnis zu nehmen. Wie das Bundesgericht
bereits entSchieden hat, kann sich eine Veranlagungs-
behörde nicht darauf berufen, dass sie Handelsregisterein -
träge oder die polizeilichen Anmeldungen der von auswärts
zuziehenden Personen nicht gekannt habe (BGE 50 I
S. 105; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Spörry vom 5. Mai 1939 S. 6). Das Gleiche muss auch
für die Grundbucheintragung gelten. Um den Veranla-
gungsbehörden die Arbeit zu erleichtern, kann das Gesetz
die Grundbuchführer als Hilfsorgane der Steuerbehörden
beiziehen. So bestimmt denn auch Art. 59 Abs. 2 des gel-
tenden bündnerischen Bteuergesetzes: « Die Grundbuch-
führer haben der Steuerverwaltung von jeder Handän-
derung spätestens innert Monatsfrist Kenntnis zu geben. »
Ist dieses Steuergesetz auch erst in der Volksabstimmung
vom 16. Dezember 1945 angenommen worden, so ist es
doch rückwirkend auf den 1. Januar 1945 in Kraft gesetzt
worden, so dass spätestens im Jahre 1946 die Grundbuch-
führer alle im Jahre 1945 erfolgten HandänderuD.gen der
kantonalen Steuerverwaltung zu melden hatten. Vernach-
lässigt ein Grundbuchführer die ihm als' Hilfsorgan der
Veranlagungsbehörden obliegenden, Pflichten, so ist dieses
Verhalten einer Pflichtverletzung der Veranlagungsbe-
hörde gleichzustellen. Sollte aber der Gesetzgeber den Ver-
anlagungsbehörden nicht die Hilfskräfte zur Verfügung
:stellen, die nötig sind, um von den Grundbucheintragungen
beförderlichst Kenntnis zU erhalten, so würde das Gesetz
nicht jene Vorschriften enthalten, die nötig sind, um allge-
mein eine beschleunigte Einschätzung sicherzustellen. Auch
i.D. einem solchen Falle tritt aber, wie oben ausgeführt
wurde, Verwirkung ein. Muss die Veranlagungsbehörde
eine Tatsache kennen, so schliesst der Umstand, dass ihr
der Steuerpflichtige diese Tatsache nicht durch Einrei-
chung einer Steuererklärung zur Kenntnis brachte, jeden-
falls dann die Verwirkung nicht aus, wenn: der Steuer-
Verfahren. N° 52.
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pflichtige -
wie im vorliegenden Fall-seinen allgemeinen
Steuerwohnsitz in einem andern Kanton hat (nicht publi-
zierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Simon-Gürtler
vom 4. Oktober 1940 S. 5 und vom 4 .. April 1941 S. 5).
Der Kanton qraubünden hat somit seinen s'teueran-
spruch gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit
vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember 1946 verwirkt.
Vgl. auch Nr. 52. -
Voir aussi n° 52.
V. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
Vgl. Nr. 45. -
Voir n° 45.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
52. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1948 i. S. ~enteli
gegen Kantone Bem und Freiburg.
Art. 89 oa.: Kann die staatsrechtliche Beschwerde an einen
Rechtsmittelentscheid angeschlossen werden, wenn das kan-
tonale Rechtsmittel erst nach Ablauf von mehr als 30 Tagen
eingelegt worden ist ?
Art. 89 OJ. : Le recours de droit public peut-i! etre encore dirige
contre' une dooision rendue sur un recours cantonal, lorsque
celui-ci 0. et6 exerce seulement apres l'expiration de 30 jours f
Art. 89 oa.: E ancora .esperibile il ricorSo di diritto pubblico
. contro 180 decisione d'un gravame cantonale interposto solo
dopo 180 decorrenza di 30 giorni ?
A. -
Der Beschwerdeführer ist Direktor der Firma
Merz & Benteli A.-G. in Bern und hat dort auch eine
WQhnung. Im Jahre 1945 verbrachte er 7 Monate und
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Staatsrecht.
im Jahre 1946 5 Monate auf der Besitzung seiner Ehefrau
in Murten. Von dort aus begab er sich täglich nach Bern
zur Arbeit.
Der Kanton· Freiburg und die Gemeinde Murten be-
steuerte~ das Einkommen des Beschwerqeführers aus un-
selbständiger Erwerbsarbeit und aus beweglichem Ver-
mögen sowie das bewegliche Vermögen selbst für 7 bezw.
5 Monate; ferner veranlagten sie ihn für das im Kanton
Freiburg liegende Grundeigentum seiner Frau und die
. daraus ßiessenden Einkünfte. Der Beschwerdeführer be-
zahlte diese Steuern.
Bern anerkannte die Steuerhoheit des Kantons Freiburg
für die Liegenschaft in Murten. Im übrigen zog es den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 1946 für .
die Steuerjahre 1945 und 1946 für das ganze Einkommen
und Vermögen zu Steuern heran. Dieser erhob weder gegen
die Veranlagungsverfügung noch gegen die Zahlungsein-
ladungen Einsprache, bezahlte aber die für das ganze
Jahr eingeforderten Steuern nur für 5 bezw. 7 Monate.
Als ihn die Steuerverwaltung 31m 5. Juni 1947 zur Entrich-
tung der vollen Jahressteuer aufforderte mit der Begrün-
dung, er :Q.abe innert nützlicher Frist keine Einsprache
. erhoben und die Steuern daher für das ganze Jahr zu
entrichten, ersuchte er um Revision der Veranlagung.
Die Veranlagungsbehörde der Stadt Bern wies dieses
Begehren 31m 12. November 1947 und eine dagegen ein-
gereichte Einsprache 31m· 20. April 1948 ab.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Mai
1948 beantragt der Beschwerdeführer, die Einsprache-
verfügung der Veranlagungsbehörde Bern-Stadt aufzu-
heben. Eventuell ersucht er, den Kanton Freiburg und
die Gemeinde Murten anzuweisen, ihm die zuviel bezahl-
ten Steuern zurückzuerstatten. Zur Begründung dieses
Begehrens führt er u. a. aus, er habe der bernischen
Veranlagungsverfügung und den Zahlungseinladungen der
Gemeinde Bern riicht entnehmen können, dass sein Be-
gehr~n, während des Aufenthaltes in Murten, im Kanton
Verfahren. N° 52.
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Freiburg besteuert zu werden, abgelehnt worden sei. Bis
zum Brief der Steuerverwaltung vom 5. Juni 1947 habe
er nicht damit rechnen müssen, dass er in Bern für das
ganze Jahr' besteuert werde, und sichere Kenntnis von
dieser Belastung habe er erst seit Abweisung des Revisions-
begehrens.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Bem beantragt,
nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell diese
abzuweisen, soweit sie sich gegen den Kanton Bern richte;
Die Beschwerdeantwort macht u. a. geltend: Der Be-
schwerdeführer habe die Doppelbesteuerung schon aus
der Veranlagungsverfügung ersehen können. Die erst 31m
18. Mai 1948 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde sei
verspätet. Die im bernischen Steuergesetz vorgesehene
Revision sei allerdings nicht befristet, doch habe dies nur
interne Bedeutung und vermöge die dahingefallene inter-
kantonale Rechtshängigkeit nicht wieder aufleben zu
lassen.
D. -
Der Staatsrat des Kantons Freiburg ersucht um
Abweisung der gegen den Kanton Freiburg gerichteten
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
(Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei
Erhalt der bernischen Veranlagungsverfügung, jedenfalls
aber nach Eingang der Zahlungseinladungen der Gemeinde
Bern, d. h. spätestens Ende Dezember 1946, sichere
Kenntnis von dem die Doppelbesteuerung begründenden
zweiten Steueranspruch hatte.)
Der Beschwerdeführer nimmt zu Unrecht an, die Be-
schwerdefrist habe mit dem Einspracheentscheid vom 20.
April 1948 von neuem zu laufen begonnen. Dieser hatte
..
keine neue, bisher nicht erkennbare Doppelbesteuerung
zur Folge, denn er lautete ja auf Bestätigung der ange-
fochtenen Veranlagung. In einem solchen Falle beginnt
die Frist' zur staatsrechtlichen Beschwerde nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur dann mit dem
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Staatsrecht.
Rechtsmittelentscheid neu zu I8.ufen, wenn das kantonale
Rechtsmittel innert der für die staatsrechtliche Beschwerde
vorgeschriebenen Frist ergriffen wurde (BGE 40 1290 ff.;
47 I 196 f.). An dieser Praxis, die allerdings begründet.
wurde, als die Beschwerdefrist noch 60 Tage betrug, ist
zum mindesten dort festzuhalten, wo der kantonale
Instanzenzug, wie hier, nicht erschöpft zu werden braucht
und wo, wie beim bernischen Revisionsverfahren, über-
haupt keine Rechtsmittelfrist vorgesehen ist. Andernfalls
wäre die staatsrechtliche Beschwerde. in zeitlicher Be-
ziehung völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-
flihrers anheimgegeben, was mit der Einführung einer
Beschwerdefrist gerade ausgeschlossen werden wollte
(BGE 40 I 291 f.). Bei Doppelbesteuerungsbeschwerden
ist die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung
besonders angezeigt, weil sie zu Auseinandersetzungen
mit andem Kantonen führen kann, was, wie das Bundes-
gericht schon wiederholt entschieden hat, die Vermeidung
ungebührlicher Verzögerungen fordert (vgl. BGE 63 I
236 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juni 1946
i. S. Loeliger und vom 22. April 1948 i. S. Bluntschli).
Hier ist das Revisionsgesuch Ende Oktober 1947, d. h.
lange nach Ablauf der Frist zur staatsrechtlichen Be-
schwerde eingereicht worden. Die 30-tägige Beschwerde-
frist begann daher nach Erledigung des Revisionsverfah-
rens nicht von neuem zu laufen.
53. Arret du 28 oetobre 1948 dans la cause Manufacture
genevoise de bottes de montres Derobert freres contre Erne.
Recours de droit publio. Retrait. Art. 89, 40 OJ; 73 al. 1 et 4 LPCF.
Le recourant qui a retire son recours saus conditions ni reserves
n'est plus recevable & interjeter u,n nouveau recours contre Ia' "
m&ne decision, alors m&ne que ce second recours semit encore
depose avant I'expiration du delai legal.
Btaatsrechtlioke Beschwerde. Rückzug. Art. 89 OG, 73 Abs. 1 und
4 BZP.
.
Wer eine staatsreChtliche Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos
zurückge~ogen hat, kann, auch weim die Beschwerdefrist noch
Verfahren. N° 53.
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nicht abgelaufen ist, gegen den gleichen Entscheid keine neue
Beschwerde einreichen.
RicO'1'sodi diritto pubblwo. Ritiro. Art. 89 OG, 73 cp. 1 e 4 LPC.
Colui che ha ritirato il suo ricorso senza condizioni 0 riserve non
P\lO interporre un nuovo gravaIIle contro la. stessa decisione,
quand'anche il termine utile per ricorrere non siB. ancora
spirato.
A. -
Par jugement du 24 aout 1948, noti:fie le 27 du
meme mois, le Tribunal des prud'hommes de Genave a
condamne la Manufacture genevoise de boltes de montres
Derobert frares a payer a Jean Eme la somme de 147 fr. 20
au,titre d 'indemnite de vacances.
Le 13 septembre 1948, Me -Haldenwang, avocat 8.
Genave, agissant en vertu d'une procuration de la Manu-
facture genevoise de bOltes de montres Derobert frares,
a interjete un recours de droit public cqntre ce jugement
dont il demandait l'annulation. Par lettre du 23 septembre,
Me Haldenwang a declare que sa cHente retirait son
recours « apres avoir pris connaissance des considerants
de l'arret du Tribunal federal dans la cause Gaston Jor-
nod contre DeDe d'All'Aglio». Sur le vu de cette dec]a-
ration, le Tribunal federal a declare l'affaire rayee du
role par decision du 27 septembre 1948.
B. -
Par memoire du 27 septembre 1948, parvenu au
Tribunal federal le 28 du meme mois, la Manufacture
genevoise de boites de montres Derobert frares, representee
cette fois-ci par Sieur Ostermann, fonde de pouvoir, a
interjete. de nouveau un recours de droit public contre
le meme jugement du 24 aout 1948. En ce qui concerne
la recevabilite du recours, la recourante expose ce qui
suit : La' recourante a re~lU, le 21 septembre 1948, copie
de l'arret rendu par le Tribunal federal dans la cause
Jomod contre Delle Dall'Aglio. Cet arret a incite Ia
recourante I), compieter son recours, ce qui ne Iui a paru
possible qu'en le retirant -
ce que :fit Me Haldenwang -
et en le remplayant par 1m nouveau. Ce dernier, ayant
ete interjete moins de trente jours apras la noti:fication
du jugement attaque, est donc recevable. Sous reserve