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Staatsrecht.
tionnalite ou de la Iegalite des mesures prises par les
communes. Le Conseil d'Etat exerce, aussi bien dans
l'interet de l'Etat dont elle constituent une partie inte·
grante que dans celui des Communes elles-memes, une
sorte de tutelle ou de contröle hierarchique sur leur ad-
ministration et il a le droit de tenir compte de raisons
d'opportunite pour refuser son approbation a une mesure
qu'il juge desavantageuse pour les interets de la Commune
ou de l'Etat. Or dans sa reponse au recours le Conseil
d'Etat indique, a l'appui de sa decision, un certain
nombre de motifs d'interet general qui, si meme ils ne
sont pas tous irrefutables, sont du moins plausibles. En
particulier il fait remarquer que l'institution du syndicat
obligatoire a pour consequence de rendre plus difficile
le recrutement des ouvriers, en excluant des elements qui
cependant ont par ailleurs toutes les qualites requises.
De meme on peut craindre qu'elle ne compromette l'au-
torite et la discipline necessaires dans un service public.
Enfin il faut Hoter que l'art. 9 du Reglement introduit
en fait dans l'administration communale un rouage nou-
veau sur lequel la surveillance du Conseil d'Etat devrait
pouvoir s'exercer comme sur les autr~s corps constitues
de la Commune et qui cependant lui echappe, puisque
les statuts du syndicat ne so nt pas soumis a sa sanction.
On conc;oit que, pour cette raison egalement, le Conseil
d'Etat ait refuse son appr.obation a une disposition im-
pli quant une restriction du pouvoir de contröle qui lui
est assure par la Constitution et par la loi.
La conc1usion du recours qui tend a l'annulation de
la decision du Conseil d'Etat doit, par tous ses motifs,
elre ecartee. Quant aux autres concIusions -
qui ont
d'ailleurs plutöt le caractere d'une argumentation juri-
dique -
il ne saurait etre entre en matiere a leur sujet.
le Tribunal fMeral -
ainsi que eela a ete expose ci-
dessus -
n'ayant pas a se prononcer sur la constitution-
nalite de rart. 9 du Reglement.
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 31.
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Par ces motifs
le Tribunal feder al
prononce:
Le recours est ecarte dans le sens des motifs.
VIII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
31. Urten vom 7. Mai 1914 i. S. Reiser und Mitbeteiligte
gegen Zürich.
Ausgangspunkt der Rekursfrist in einem Falle, in welchem
sich sowohl der Regierungsrat, als auch (nach ihm) der
Kantonsrat mit einer Materie (Errichtung eines Schon-
reviers und Erlass eines neuen Jagdgesetzes) befasst haben,
von der Rekurrentin aber, genau genommen, nur der Be-
schluss des Regierungsrates angefochten wird.
A. -
Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat
des Kantons Zürich folgenden Beschluss:
« r. Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage
» der kantonalen Jagdkommission zur Erhaltung des
» dortigen 'Vildstandes ein Schonrevier errichtet. In
» diesem Revier ist die Ausübung jeglicher Art von
» Jagd bis auf weiteres verboten.
» H. Das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben von
» Alpenrosen, Orchideen und anderen seltenen, nament-
» lieh alpinen Pflanzen ohne Erlaubnis des Oberforst-
» amtes ist in dem in Dispositiv I bezeichneten Schon-
» revier verboten.
» III. Die Finanzdirektion ist eingeladen, mit dem
» Regierungsrat des Kantons St. Gallen in Unterhand-
» lung zu treten, um die Ausdehnung des Schonreviers
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Staatsrecht,
» auf das dem Tössstock benachbarte st. gallische Gebiet
» zu erwirken. »
Zur Ausführung dieses Beschlusses nahm der Regie-
rungsrat in den 3m gleichen Tage gemäss § 8 des kan-
tonalen Gesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz vom
15. März 1908 erlassenen Beschluss über Beginn und
Ende der Jagdzeit und die Bedingungen der Jagdaus-
übung für das Jahr 1912 die Bestimmung auf:
{(15. Zur Schaffung einer Wildreservation im Quellen-
» gebiet der Töss wird gestützt auf § 28 des zürche-
» rischen Jagdgesetzes die Jagd auf Haar- und Feder-
» wild, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen
» von Hunden jeder Art im nachstehend näher um-
» schriebenen Gebiet gänzlich verboten:» ..... (folgt die
Gebietsumschreibung).
Dieser letztere Beschluss wurde von der kantonalen
Finanzdirektion in üblicher Weise, insbesondere durch
Publikation in N° 67 des Amtsblattes für den Kanton
Zürich vom 20. August 1912, öffentlich bekannt ge-
macht.
Ende Dezember 1912 reichten 221 Einwohner der
Gemeinden Wald und Fischenthai dem Kantonsrate
des Kantons Zürich eine Beschwerde ein, worin sie
den Beschluss des Regierungsrates betreffend Errich-
tung des Schonreviers im Tössstockgebiet als unge-
setzlich, weil über die defi.1 Regierungsrate in § 28 des
kantonalen Jagdgesetzes eingeräumte Kompetenz hin-
ausgehend, anfochten.
Der Kantonsrat zog die Beschwerde auf Grund eines
Berichts des Regierungsrates und der BeriChterstattung
einer zu ihrer Prüfung eingesetzten eigenen Kommission
in einlässliche Beratung, die 3m 13. Januar 1914 (nach-
dem der Regierungsrat inzwischen das Jagdverbot in
seinem Jagderlass für das Jahr 1913 erneuert hatte) mit
dem Beschlusse endigte :
{(I. Auf die dem Kantonsrat 3m 29. Dezember 1912
» eingegangene Beschwerde gegen die Errichtung eines
Organisation der Bundesrechtspllege. No 31.
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» Schonreviers im Tössstockgebiet wird nicht einge-
» treten.
» II. Der Regierungsrat wird eingeladen, beförderlich
» ein neues Jagdgesetz auszuarbeiten und inzwischen
)} für eine richtige Schätzung und Vergütung des Wild-
» schadens im Tössstockrevier besorgt zu sein.»
Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern durch
die Gemeinderäte ihrer Wohngemeinden amtlich zur
Kenntnis gebracht.
B. -
Mit Eingabe ihres Vertreters vom 12. März 1914
haben hierauf Jean Reiser zum «Alpenrösli I), im
Strahlegg (Fischenthai), Jeall Peter, Holzhandlung, in
Ohrüti (Fischenthai) und Albert Kunz, Förster in Fell-
mis (Wald), die sich schon an der Beschwerdeführung
beim zürcherischen Kantonsrate beteiligt hatten, den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergrif-
fen «(gegen den Beschluss des Kantonsrates des Kan-
I) tons Zürich vom 13. Januar 1914 wegen Verletzung
I) des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom
» 24. Juni 1904, resp. des zürcherischen Gesetzes betref-
» fend Jagd und Vogelschutz, vom 15. März 1908, sowie
» wegen Verletzung der Eigentumsgarantie. »
Ihr A n t rag lautet auf Gutheissung des Rekurses
in dem Sinne, dass das Bundesgericht « den angefoch-
«tenen Beschluss des Kantonsrates (recte: Re g i e-
» run g s rates) des Kantons Zürich vom 10. August
» 1912 betreffend die Errichtung eines Schonreviers im
» Tössstockgebiet}} als ungesetzlich aufhebe, alles un-
ter den üblichen Folgen. Zur Begründung wird aus-
geführt:
Der Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912
« bezw.» auch der darauf gegründete Beschluss des
Kantonsrates vom 13. Januar 1914 sei in formeller
Hinsicht bundesrechtswidrig. weil er nicht in der Form
einer Verordnung ergangen sei und weil ihm überdies
auch die bundesrätliche Sanktion fehle. Gemäss Art. 7
Abs. 2 des BG über Jagd und Vogelschutz seien die
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Staatsrecht.
Kantone befugt, « durch Gesetz. oder Verordnung» über
das
Bundesrecht
hinausgehende Vorschriften
zum
Schutze . des Wildes zu erlassen, insbesondere Schonre-
viere zu schaffen. Diese Befugnisse habe § 28 des zürch.
Gesetzes über Jagd und Vogelsch,utz in bestimmtem
Umfange dem Regierungsrate delegiert. Der Regie-
rungsrat könne aber von dieser Kompetenz nach Vor-
schrift des Bundesgesetzes nur im Wege der Ver 0 r d-
nun g, nicht durch biossen Beschluss, Gebrauch ma-
chen. Zudem bedürfe eine solche Verordnung gemäss
Art. 28 des BG, und zwar als Erfordernis ihrer Rechts-
gültigkeit, der Genehmigung des Bundesrates, die der
Regierungsrat für den angefochtenen Beschluss nicht
eingeholt habe.
Auch in materielleI: Hinsicht habe der Regierungsrat
seine Kompetenz überschritten. Der § 28 des kantonalen
Gesetzes ermächtige ihn nur zur gänzlichen Einstellung
der Jagd auf unbestimmte Zeit oder zur Ab-
kür z u n g der Jagd z e i t « im Falle ausserordentlicher
Abnahme des Wildstaudes, » oder zum v Q r über ge-
h en de n Verbot der Jagd auf einzelne WilägJ:tttungen.
Die Voraussetzung einer ausserordentIichen Abnahme
deS' Wittlstandes treffe aber. für das Tössstockgebiet
nicht ZR und werde auch gar nieht behauptet; Zweck
der Scliaffnng des Sefumrevieres sei vielmehr gewesen,
den Wildstand in einer hiezu an sich geeigneten Gegend
besonders zu hegen und iu pflegen, um dadurch eine
übernormale Stärkung desselben herbeizuführen. Und
im übrigen sehe § 28 wohl zeitliche. nie h t aber
r ä u m I ich e Einschränkungen des Jagdrechts vor;
folglich dürfe der regierungsrätliche Jagdbann nach
dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht bloss über
einen mehr oder weniger von der Natur abgegrenzten
Bezirk verhängt, sondern müsse jeweilen auf den ganzen
Kanton ausgedehnt werden.
Endlich sei die von der Kantonsverfassung gewähr-
leistete Eigentumsgarantie insofern verletzt, als den
Organisation der Bundelrechupflege. N0 81.
Rekurrenten
dadurch~ dass sie auf ihrem eigenen
Grund und Boden nicht mehr jagen dürften, die Be-
nützung ihres Grundeigentums erheblich erschwert
werde. Auch komme,eine Verletzung der Rechtsgleich-
heit im Sinne der i-arantie des Art. 4BV in Frage;
denn tatsächlich seien die Bewohner des Schongebietes
mit Bez~ auf "die-Ausübung der Jagd den übrigen
Kantonsejnwohnern nachgestellt. Ebenso widerspreche
das Vorgehen des Regierungsrates dem Grundsatze des
zürcherischen Vedassungsrechts, wonach Einschränkun-
gen der persönlichen Freiheit nur auf dem Wege der
Gesetzgebung. statthaft seien, da der Regierungsrat,
wie ausgeführt, über das Gesetzesrecht hinausgegan-
gen sei.
Den gesetzwidrigen BescblllSS ~
Reg1erungsrates
hätte der Kantonsratin Gntheistmng der bei ihm ein-
gereichten Beschwerde aufheben sollen. Dass der Kan-
tonsrat diese Kompetenz besitze. dürfte ausser Frage
stehen; denn sonst wäre es nicht verständlich, warum
er die Beschwerde an die Hand genommen habe. Da-
mit -dürfte .auch die weitere Frage erledigt sein. ob
der staatsrechtliche Rekurs gegen den Kantonsrats-
beschluss vom 13. Januar 1914 überhaupt zulässig sei.
C. -
Im Auftrage des Kantonsrates und in eigenem
Namen hat .der Regierungsrat des Kantons Zürich be-
antragt, auf den Rekurs sei nicht einzutTeten, eventuell
sei er als unbegründet abzuweisen.
Der Kantonsrat sei, wird ausgeführt, nicht Rekurs-
instanz in Administrativsachen, sondern habe die Be-
schwerde der Grundbesitzer von Wald und Fischenthal
gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912
betr. die Errichtung eines Schonreviers am Tössstock
in seiner Stellung als Aufsichtsbehörde über die kan-
tonale Verwaltung (Art. 31 Ziff. 4 KV) entgegengenom-
men, nach ihrer einlässlichen Prüfung aber nicht die
Überzeugung gewinn,en können, dass in dem Beschlusse
etwas Verwerfliches liege, wesshalb er dazu gekommen
AS 40 I -
191 j.
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Staatsrecht.
sei, ihrer Bedeutungslosigkeit durch
Nichteintreten
Ausdruck zu geben. Dagegen sei kein Rekurs mög-
lich; es sei nicht einzusehen, wieso der Kantonsrat
sich durch sein rein negatives Verhalten einer Ge-
setzes-
oder Verfassungsverletzung schuldig gemacht
haben könnte. Sollte der Rekurs aber gegen den Re-
gierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 gerichtet
sein, so wäre er verspätet eingereicht; denn es gehe
sicherlich nicht an, erst im Jahre 1914 gegen einen
schon 1912 gefassten Beschluss zu rekurrieren. der
überdies, soweit angefochten (Verbot der Jagdaus-
übung), «sozusagen zur Zeit der Rekursanhebung nicht
existiere,» da die Meinung der Beschlussfassung vom
10. August 1912 dahin gegangen sei, dass das Jagd-
verbot bis auf weiteres jeweilen mit den alljährlich
erlassenen Jagdvorschriften verbunden werden solle,
so dass es eigentlich erst mit seiner Erneuerung für die
Jagdzeit 1914 wieder existent werde. Eventuell sei zu
betonen, dass die Kompetenz des Regierungsrates zum
Erlass des angefochtenen Beschlusses sich ergebe sowohl
aus den Bestimm~ngen der Art. 702 ZGB und § 182
zürch. EG über die Erhaltung von Naturdenkmälern
(wozu auch der Schutz seltener einheimischer Tiere vor
der Ausrottung sehr wohl gerechnet werden könne),
als auch aus § 28 des kantonalen Jagdgesetzes, dessen
Voraussetzungen zuträfen, da das Tösssto, angerufen worden. Diese Vorkehr,
die überhaupt nur zu einer den Regierungsratsbeschluss
unmil telbar nicht berührenden Meinungsäusserung des
Kanlonsrates übel' die streitige Kompetenzfrage führen
konnte, war feststehendermassen an keine Frist ge-
bunden und kann deshalb für die Wahrung der Frist
zum staatsrechtlichen Rekurs jedenfalls dann nicht in
Betracht fallen, wenn von ihr, wie vorliegend, nicht vor
Ablauf dieser Frist Gebrauch gemacht wird, soll anders
der staatsrechtliche Rekurs nicht in zeitlicher Hinsicht
292
Staatsrecht.
völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-
führers anheimgegeben sein. was, wie erwähnt, mit der
Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus-
geschlossen werden wollte. Es handelt sich hier auch
nicht etwa um einen fortdauernd verfassungswidrigen
Zustand, dessen Beseitigung von den in ihren Rechten
verletzten
Interessenten jederzeit verlangt werden
könnte; sondern die angeblichen Gesetzes- und Verlas-
sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange-
fochtenen Regierungsratsbeschlusses.. <leB die Rekur-
renten denn auchausdriicldich ZYm .Gegenstande der
Anfechtung gemacht haben. Auf den Rekurs kann
somit nach dem Antrage -des Regierungsrates wegen
Verspätung nicht eingetreten werden.
2. -
Immerhin mag kurz bemerkt sein, dass der
Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal-
ten würde ..... (wird näher ausgeführt.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Mass und Gewicht. No 32.
2~3
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
1. MASS UND GEWICHT
POIDS ET MESURES
32. 'Urteil des Xassationshofes vom 27. Mai 1914 i. S. Sommer
gegen Staatsanwaltschaft' des Xantons Bern.
Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni
1909 ist dahin auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen
Masseinheiten zur Anwendung zu kommen haben, wenn im
Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft wird.
i4. -
Die Lebensmit telaktiengesellschaft Bern verkaufte
in ihrer Filiale Lorrainestrasse 19 in Bern mit Draht zu-
sammengebundenes, Scheiterholz genanntes Kleinholz.
Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der Polizei ver-
geblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass
Holzbündel nur in geeichten Reifen zum Verkaufe kom-
men dürften, wurde der Kassationskläger als Direktor
derLebensmittelaktiengesellschaft dem Polizeirichter zur
Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt
Hicht, Scheiterholz in nur mit Draht zusammengehalte-
nen Bündeln verkauft zu haben; dagegen machte er un-
ter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverord-
nung vom 12. Januar 1912 geltend, die beanstandete Ver-
kaufsart sei keine gesetzeswidrige.
B. -
Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Rich-
teramt IV Bern und durch Urteil vom 11. März 1914
die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern den Kassationskläger zu einer Busse von 10 Fr.
nnd zu den Kosten verurteilt. Zur Begründung berufen