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40_I_283

BGE 40 I 283

Bundesgericht (BGE) · 1914-05-07 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat

des Kantons Zürich folgenden Beschluss:

« r. Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage

» der kantonalen Jagdkommission zur Erhaltung des

» dortigen 'Vildstandes ein Schonrevier errichtet. In

» diesem Revier ist die Ausübung jeglicher Art von

» Jagd bis auf weiteres verboten.

» H. Das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben von

» Alpenrosen, Orchideen und anderen seltenen, nament-

» lieh alpinen Pflanzen ohne Erlaubnis des Oberforst-

» amtes ist in dem in Dispositiv I bezeichneten Schon-

» revier verboten.

» III. Die Finanzdirektion ist eingeladen, mit dem

» Regierungsrat des Kantons St. Gallen in Unterhand-

» lung zu treten, um die Ausdehnung des Schonreviers

284

Staatsrecht,

» auf das dem Tössstock benachbarte st. gallische Gebiet

» zu erwirken. »

Zur Ausführung dieses Beschlusses nahm der Regie-

rungsrat in den 3m gleichen Tage gemäss § 8 des kan-

tonalen Gesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz vom

15. März 1908 erlassenen Beschluss über Beginn und

Ende der Jagdzeit und die Bedingungen der Jagdaus-

übung für das Jahr 1912 die Bestimmung auf:

{(15. Zur Schaffung einer Wildreservation im Quellen-

» gebiet der Töss wird gestützt auf § 28 des zürche-

» rischen Jagdgesetzes die Jagd auf Haar- und Feder-

» wild, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen

» von Hunden jeder Art im nachstehend näher um-

» schriebenen Gebiet gänzlich verboten:» ..... (folgt die

Gebietsumschreibung).

Dieser letztere Beschluss wurde von der kantonalen

Finanzdirektion in üblicher Weise, insbesondere durch

Publikation in N° 67 des Amtsblattes für den Kanton

Zürich vom 20. August 1912, öffentlich bekannt ge-

macht.

Ende Dezember 1912 reichten 221 Einwohner der

Gemeinden Wald und Fischenthai dem Kantonsrate

des Kantons Zürich eine Beschwerde ein, worin sie

den Beschluss des Regierungsrates betreffend Errich-

tung des Schonreviers im Tössstockgebiet als unge-

setzlich, weil über die defi.1 Regierungsrate in § 28 des

kantonalen Jagdgesetzes eingeräumte Kompetenz hin-

ausgehend, anfochten.

Der Kantonsrat zog die Beschwerde auf Grund eines

Berichts des Regierungsrates und der BeriChterstattung

einer zu ihrer Prüfung eingesetzten eigenen Kommission

in einlässliche Beratung, die 3m 13. Januar 1914 (nach-

dem der Regierungsrat inzwischen das Jagdverbot in

seinem Jagderlass für das Jahr 1913 erneuert hatte) mit

dem Beschlusse endigte :

{(I. Auf die dem Kantonsrat 3m 29. Dezember 1912

» eingegangene Beschwerde gegen die Errichtung eines

Organisation der Bundesrechtspllege. No 31.

285

» Schonreviers im Tössstockgebiet wird nicht einge-

» treten.

» II. Der Regierungsrat wird eingeladen, beförderlich

» ein neues Jagdgesetz auszuarbeiten und inzwischen

)} für eine richtige Schätzung und Vergütung des Wild-

» schadens im Tössstockrevier besorgt zu sein.»

Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern durch

die Gemeinderäte ihrer Wohngemeinden amtlich zur

Kenntnis gebracht.

B. -

Mit Eingabe ihres Vertreters vom 12. März 1914

haben hierauf Jean Reiser zum «Alpenrösli I), im

Strahlegg (Fischenthai), Jeall Peter, Holzhandlung, in

Ohrüti (Fischenthai) und Albert Kunz, Förster in Fell-

mis (Wald), die sich schon an der Beschwerdeführung

beim zürcherischen Kantonsrate beteiligt hatten, den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergrif-

fen «(gegen den Beschluss des Kantonsrates des Kan-

I) tons Zürich vom 13. Januar 1914 wegen Verletzung

I) des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom

» 24. Juni 1904, resp. des zürcherischen Gesetzes betref-

» fend Jagd und Vogelschutz, vom 15. März 1908, sowie

» wegen Verletzung der Eigentumsgarantie. »

Ihr A n t rag lautet auf Gutheissung des Rekurses

in dem Sinne, dass das Bundesgericht « den angefoch-

«tenen Beschluss des Kantonsrates (recte: Re g i e-

» run g s rates) des Kantons Zürich vom 10. August

» 1912 betreffend die Errichtung eines Schonreviers im

» Tössstockgebiet}} als ungesetzlich aufhebe, alles un-

ter den üblichen Folgen. Zur Begründung wird aus-

geführt:

Der Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912

« bezw.» auch der darauf gegründete Beschluss des

Kantonsrates vom 13. Januar 1914 sei in formeller

Hinsicht bundesrechtswidrig. weil er nicht in der Form

einer Verordnung ergangen sei und weil ihm überdies

auch die bundesrätliche Sanktion fehle. Gemäss Art. 7

Abs. 2 des BG über Jagd und Vogelschutz seien die

286

Staatsrecht.

Kantone befugt, « durch Gesetz. oder Verordnung» über

das

Bundesrecht

hinausgehende Vorschriften

zum

Schutze . des Wildes zu erlassen, insbesondere Schonre-

viere zu schaffen. Diese Befugnisse habe § 28 des zürch.

Gesetzes über Jagd und Vogelsch,utz in bestimmtem

Umfange dem Regierungsrate delegiert. Der Regie-

rungsrat könne aber von dieser Kompetenz nach Vor-

schrift des Bundesgesetzes nur im Wege der Ver 0 r d-

nun g, nicht durch biossen Beschluss, Gebrauch ma-

chen. Zudem bedürfe eine solche Verordnung gemäss

Art. 28 des BG, und zwar als Erfordernis ihrer Rechts-

gültigkeit, der Genehmigung des Bundesrates, die der

Regierungsrat für den angefochtenen Beschluss nicht

eingeholt habe.

Auch in materielleI: Hinsicht habe der Regierungsrat

seine Kompetenz überschritten. Der § 28 des kantonalen

Gesetzes ermächtige ihn nur zur gänzlichen Einstellung

der Jagd auf unbestimmte Zeit oder zur Ab-

kür z u n g der Jagd z e i t « im Falle ausserordentlicher

Abnahme des Wildstaudes, » oder zum v Q r über ge-

h en de n Verbot der Jagd auf einzelne WilägJ:tttungen.

Die Voraussetzung einer ausserordentIichen Abnahme

deS' Wittlstandes treffe aber. für das Tössstockgebiet

nicht ZR und werde auch gar nieht behauptet; Zweck

der Scliaffnng des Sefumrevieres sei vielmehr gewesen,

den Wildstand in einer hiezu an sich geeigneten Gegend

besonders zu hegen und iu pflegen, um dadurch eine

übernormale Stärkung desselben herbeizuführen. Und

im übrigen sehe § 28 wohl zeitliche. nie h t aber

r ä u m I ich e Einschränkungen des Jagdrechts vor;

folglich dürfe der regierungsrätliche Jagdbann nach

dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht bloss über

einen mehr oder weniger von der Natur abgegrenzten

Bezirk verhängt, sondern müsse jeweilen auf den ganzen

Kanton ausgedehnt werden.

Endlich sei die von der Kantonsverfassung gewähr-

leistete Eigentumsgarantie insofern verletzt, als den

Organisation der Bundelrechupflege. N0 81.

Rekurrenten

dadurch~ dass sie auf ihrem eigenen

Grund und Boden nicht mehr jagen dürften, die Be-

nützung ihres Grundeigentums erheblich erschwert

werde. Auch komme,eine Verletzung der Rechtsgleich-

heit im Sinne der i-arantie des Art. 4BV in Frage;

denn tatsächlich seien die Bewohner des Schongebietes

mit Bez~ auf "die-Ausübung der Jagd den übrigen

Kantonsejnwohnern nachgestellt. Ebenso widerspreche

das Vorgehen des Regierungsrates dem Grundsatze des

zürcherischen Vedassungsrechts, wonach Einschränkun-

gen der persönlichen Freiheit nur auf dem Wege der

Gesetzgebung. statthaft seien, da der Regierungsrat,

wie ausgeführt, über das Gesetzesrecht hinausgegan-

gen sei.

Den gesetzwidrigen BescblllSS ~

Reg1erungsrates

hätte der Kantonsratin Gntheistmng der bei ihm ein-

gereichten Beschwerde aufheben sollen. Dass der Kan-

tonsrat diese Kompetenz besitze. dürfte ausser Frage

stehen; denn sonst wäre es nicht verständlich, warum

er die Beschwerde an die Hand genommen habe. Da-

mit -dürfte .auch die weitere Frage erledigt sein. ob

der staatsrechtliche Rekurs gegen den Kantonsrats-

beschluss vom 13. Januar 1914 überhaupt zulässig sei.

C. -

Im Auftrage des Kantonsrates und in eigenem

Namen hat .der Regierungsrat des Kantons Zürich be-

antragt, auf den Rekurs sei nicht einzutTeten, eventuell

sei er als unbegründet abzuweisen.

Der Kantonsrat sei, wird ausgeführt, nicht Rekurs-

instanz in Administrativsachen, sondern habe die Be-

schwerde der Grundbesitzer von Wald und Fischenthal

gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912

betr. die Errichtung eines Schonreviers am Tössstock

in seiner Stellung als Aufsichtsbehörde über die kan-

tonale Verwaltung (Art. 31 Ziff. 4 KV) entgegengenom-

men, nach ihrer einlässlichen Prüfung aber nicht die

Überzeugung gewinn,en können, dass in dem Beschlusse

etwas Verwerfliches liege, wesshalb er dazu gekommen

AS 40 I -

191 j.

19

288

Staatsrecht.

sei, ihrer Bedeutungslosigkeit durch

Nichteintreten

Ausdruck zu geben. Dagegen sei kein Rekurs mög-

lich; es sei nicht einzusehen, wieso der Kantonsrat

sich durch sein rein negatives Verhalten einer Ge-

setzes-

oder Verfassungsverletzung schuldig gemacht

haben könnte. Sollte der Rekurs aber gegen den Re-

gierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 gerichtet

sein, so wäre er verspätet eingereicht; denn es gehe

sicherlich nicht an, erst im Jahre 1914 gegen einen

schon 1912 gefassten Beschluss zu rekurrieren. der

überdies, soweit angefochten (Verbot der Jagdaus-

übung), «sozusagen zur Zeit der Rekursanhebung nicht

existiere,» da die Meinung der Beschlussfassung vom

10. August 1912 dahin gegangen sei, dass das Jagd-

verbot bis auf weiteres jeweilen mit den alljährlich

erlassenen Jagdvorschriften verbunden werden solle,

so dass es eigentlich erst mit seiner Erneuerung für die

Jagdzeit 1914 wieder existent werde. Eventuell sei zu

betonen, dass die Kompetenz des Regierungsrates zum

Erlass des angefochtenen Beschlusses sich ergebe sowohl

aus den Bestimm~ngen der Art. 702 ZGB und § 182

zürch. EG über die Erhaltung von Naturdenkmälern

(wozu auch der Schutz seltener einheimischer Tiere vor

der Ausrottung sehr wohl gerechnet werden könne),

als auch aus § 28 des kantonalen Jagdgesetzes, dessen

Voraussetzungen zuträfen, da das Tösssto<.:kgebiet tat-

sächlich wildarm sei und< der Regierungsrat nach sinn-

gemässer und den praktischen Bedürfnissen allein an-

gemesssener Auslegung des Gesetzes berechtigt sein

müsse, Jagdbeschränkungen auch nur für einzelne Teile

des Kantons anzuordnen. Diese Gesetzmässigkeit des

Beschlusses widerlege implicite die von den Rekurren-

ten behaupteten Verfassungsverletzungen.

D. -

Die Rekurrenten haben gegenüber dem Nicht-

eintretensschlusse des Regierungsrates geltend gemacht,

in Art. 31 Ziff. 4 KV sei, wie auch der Regierungsrat

anerkenne, die Beschwerde als Rechtsbehelf zugelas

Organisation der Bundesrechtspllege. ~"ic 31.

289

sen, und wenn diese Beschwerde sich auch nicht als

ein ordentliches Rechtsmittel darstelle, so müsse doch,

ähnlich wie beim <Weiterzug einer Rechtssache an die

Kassationsinstanz, gegen diesen

letzten kantonalen

iEntscheid der staatsrechtliche Rekurs zulässig sein, um

so mehr, als sich der Kantonsrat m at er i eil mit

der Sache befasst habe; der Rekurs sei daher auch

nicht verspätet.

Das Bundesgericht zieh t

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Den Gegenstand der vorliegenden Anfechtung

bildet nach Antrag und Begründung der Rekursschrift

die Ziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses vorn 10. Au-

gust 1912 hetreffend die Errichtung eines Schonreviers

im Tössstockgebiet. Der Rekursantrag lautet allgemein

auf Aufhebung dieses Beschlusses (der offenbar blass

versehen mch als solcher des K a n ton s rates bezeich-

net ist), und die Rekursbegründung befasst sich aus-

schliesslich mit der Bestimmung seiner Ziffer 1,,yonach

in dem Schonrevier

(t die Ausübung jeglicher Art von

Jagd bis auf weiteres verboten)} ist. Die Anfechtung

beschränkt sich somit tatsächlich auf diese Beschlusses-

bestimmung. die denn auch allein, soweit die Akten

erkennen lassen. in nach aussen verbindlicher 'Veise

zum Vollzug gebracht worden ist. indem der Reg:e-

rungsrat ein entsprechendes Verbot unter die gleich-

zeitig erlassenen und öffentlich bekannt gemachten

Jagdvorschriften für das Jahr 1912 aufgenommen und

im Jahre 1913 wiederholt hat. Insofern stellt der frag-

liche Beschluss unzweifelhaft einen rekursfähigen kan-

tonalen Erlass (Art. 178 Ziff. 1 und 2 OG) dar; sein

Jagdverbot, das ausdrücklich « bis auf weiteres », d. h.

solange es nicht aufgehoben wir<4 Geltung beansprucht,

ist dem rechtlichen Bestande nach nicht von den jähr-

lichen JagderIassen abhängig, sondern bildet, wie auch

die im übrigen abweichende Argumentation der regie-

290

Staatsrecht.

rungsrätlichen Vernehmlassung bestätigt, eine zum

vor aus fes t gel e g t e Bestimmung dieser Erlasse,

die darin mangels eines besonderen gegenteiligen Be-

schlusses ohne weiteres Aufnahme zu finden hat.

Nach seinem Eingang richtet sich der Rekurs aller-

dings auch gegen den Beschluss des Kantonsrates vom

13. Januar 1914. Allein dieser Beschluss ist als Angriffs-

objekt offensichtlich nur deshalb bezeichnet, um der

Verspätungseinrede zu begegnen, da die 60 tägige Be-

schwerdefrist (Art. 178 Ziff. 3 OG) nur ihm gegenüber

eingehalten ist. Denn der Rekurs befasst sich damit

im übrigen, wie bereits bemerkt, weder im formell

massgebenden Rekursa nt ra ge, noch in der materiell

entscheidenden

Rekurs be g r ü n d un g, die

vielmehr

lediglich ~arauf abzielt, darzutun, dass das vom R €-

gierungsrat erlassene Jagdverbot als solches gesetz-

und verfassungswidrig sei. Der kantonsrätliche Beschluss

fällt daher selbständig nicht in BetrachL

Bei dieser Aktenlage könnte der Rekurs als recht-

zeitigeingelegt nur gelten, wenn die Frist zu seiner

Erhebung mit Bezug auf den Regierullgsratsbeschluss

vom 10. August 1912 durch die Anrufung des Kantons-

rates seitens der Rekurrenten unterbrochen worden

wäre und vom kantonsrätlichen Beschlusse an neu zu

laufen begonnen hätte. Dies kann jedoch schon des-

wegen nieht angenommen werden, weil das angefoch-

tene Jagdverbot den Rekurrenten jedenfalls dureh die

Veröffentlichung des regierungsrätlichen Jagderlasses

für das Jahr 1912 im zürcherischen Amtsblatt vom

20. August dieses Jahres rechtswirksam zur Kenntnis

gebracht worden ist und demnach die zur Anfechtung

des Verbots auf dem Wege des staatsrechtlichen Re-

kurses gesetzten 60 Tage zur Zeit der Beschwerdeein-

reichung beim Kantonsrate, die vom 29. Dezember

datiert, schon längst verstrichen waren. Denn eine

Unterbrechung der Frist erst nach Eintritt ihres Ab-

laufs ist natürlich ausgeschlossen, und die einmal ab-

~,ganisation der Bundesrechtspllege. N° 31.

291

gelaufene Frist wieder aufleben zu lassen, geht grund-

sätzlich nicht an. Der Tatsache des Fristablaufs kommt

vielmehr die Bedeutung zu, dass damit der kantonale

Entscheid, auf den die Frist sich bezieht, vor der An-

fechtung vermittelst des staatsrechtlichen Rekurses sicher

gestellt wird; ist doch dessen heutige Befristung gerade

zu dem Zwecke eingeführt worden, das aus ihrern

Mangel entstandene «Rekursunwesen » zu beseitigen

(vergl. die Botschaft des Bundesrates zum OG vom

27. Brachmonat 1874: BBI 1874 I S. 1076). Die ver-

hältnismässig lange Dauer dieser Frist schliesst un-

zweifelhaft die Fristen aller Rechtsmittel, im v/eHesten

Sinne des Wortes, welche die kantonalen Gesetzgebun-

gen vorsehen, in sich, und es geschieht daher den

berechtigten Interessen durchaus Genüge, wenn gemäss

der bisherigen Praxis die Unterbrechung der Beschwer-

defrist durch die Einlegung eines dieser Rechtsmittel

anerkannt wird. Ein solches Rechtsmittel, dessen cha-

rakteristisches Merkmal in einer bestimmten zeitli-

chen Beschränkung des Instanzenzuges liegt, steht

aber hier nicht in Frage. Der Kantol1srat ist mit der

Beschwerde vom 29. Dezember 1912 nicht etwa als

Rekursillstanz gegenüber regierm;gsrätlichen Einzel':llt-

scheidungen, sondern lediglich als Aufsichtsbehörde

über die Geschäftsführung des Regierungsrates im all-

gemeinen, gemäss der ihm in Art. 31 Ziff.4 KV zuge-

wiesenen Kompetenz der « Überwachung der gesamten

Landesverwaltung;>, angerufen worden. Diese Vorkehr,

die überhaupt nur zu einer den Regierungsratsbeschluss

unmil telbar nicht berührenden Meinungsäusserung des

Kanlonsrates übel' die streitige Kompetenzfrage führen

konnte, war feststehendermassen an keine Frist ge-

bunden und kann deshalb für die Wahrung der Frist

zum staatsrechtlichen Rekurs jedenfalls dann nicht in

Betracht fallen, wenn von ihr, wie vorliegend, nicht vor

Ablauf dieser Frist Gebrauch gemacht wird, soll anders

der staatsrechtliche Rekurs nicht in zeitlicher Hinsicht

292

Staatsrecht.

völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-

führers anheimgegeben sein. was, wie erwähnt, mit der

Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus-

geschlossen werden wollte. Es handelt sich hier auch

nicht etwa um einen fortdauernd verfassungswidrigen

Zustand, dessen Beseitigung von den in ihren Rechten

verletzten

Interessenten jederzeit verlangt werden

könnte; sondern die angeblichen Gesetzes- und Verlas-

sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange-

fochtenen Regierungsratsbeschlusses.. <leB die Rekur-

renten denn auchausdriicldich ZYm .Gegenstande der

Anfechtung gemacht haben. Auf den Rekurs kann

somit nach dem Antrage -des Regierungsrates wegen

Verspätung nicht eingetreten werden.

E. 2 Immerhin mag kurz bemerkt sein, dass der Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal- ten würde ..... (wird näher ausgeführt.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Mass und Gewicht. No 32. 2~3 B. STRAFRECHT - DROIT PENAL

Dispositiv
  1. MASS UND GEWICHT POIDS ET MESURES
  2. 'Urteil des Xassationshofes vom 27. Mai 1914 i. S. Sommer gegen Staatsanwaltschaft' des Xantons Bern. Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 ist dahin auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen Masseinheiten zur Anwendung zu kommen haben, wenn im Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft wird. i4. - Die Lebensmit telaktiengesellschaft Bern verkaufte in ihrer Filiale Lorrainestrasse 19 in Bern mit Draht zu- sammengebundenes, Scheiterholz genanntes Kleinholz. Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der Polizei ver- geblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass Holzbündel nur in geeichten Reifen zum Verkaufe kom- men dürften, wurde der Kassationskläger als Direktor derLebensmittelaktiengesellschaft dem Polizeirichter zur Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt Hicht, Scheiterholz in nur mit Draht zusammengehalte- nen Bündeln verkauft zu haben; dagegen machte er un- ter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverord- nung vom 12. Januar 1912 geltend, die beanstandete Ver- kaufsart sei keine gesetzeswidrige. B. - Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Rich- teramt IV Bern und durch Urteil vom 11. März 1914 die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

282

Staatsrecht.

tionnalite ou de la Iegalite des mesures prises par les

communes. Le Conseil d'Etat exerce, aussi bien dans

l'interet de l'Etat dont elle constituent une partie inte·

grante que dans celui des Communes elles-memes, une

sorte de tutelle ou de contröle hierarchique sur leur ad-

ministration et il a le droit de tenir compte de raisons

d'opportunite pour refuser son approbation a une mesure

qu'il juge desavantageuse pour les interets de la Commune

ou de l'Etat. Or dans sa reponse au recours le Conseil

d'Etat indique, a l'appui de sa decision, un certain

nombre de motifs d'interet general qui, si meme ils ne

sont pas tous irrefutables, sont du moins plausibles. En

particulier il fait remarquer que l'institution du syndicat

obligatoire a pour consequence de rendre plus difficile

le recrutement des ouvriers, en excluant des elements qui

cependant ont par ailleurs toutes les qualites requises.

De meme on peut craindre qu'elle ne compromette l'au-

torite et la discipline necessaires dans un service public.

Enfin il faut Hoter que l'art. 9 du Reglement introduit

en fait dans l'administration communale un rouage nou-

veau sur lequel la surveillance du Conseil d'Etat devrait

pouvoir s'exercer comme sur les autr~s corps constitues

de la Commune et qui cependant lui echappe, puisque

les statuts du syndicat ne so nt pas soumis a sa sanction.

On conc;oit que, pour cette raison egalement, le Conseil

d'Etat ait refuse son appr.obation a une disposition im-

pli quant une restriction du pouvoir de contröle qui lui

est assure par la Constitution et par la loi.

La conc1usion du recours qui tend a l'annulation de

la decision du Conseil d'Etat doit, par tous ses motifs,

elre ecartee. Quant aux autres concIusions -

qui ont

d'ailleurs plutöt le caractere d'une argumentation juri-

dique -

il ne saurait etre entre en matiere a leur sujet.

le Tribunal fMeral -

ainsi que eela a ete expose ci-

dessus -

n'ayant pas a se prononcer sur la constitution-

nalite de rart. 9 du Reglement.

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 31.

283

Par ces motifs

le Tribunal feder al

prononce:

Le recours est ecarte dans le sens des motifs.

VIII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

31. Urten vom 7. Mai 1914 i. S. Reiser und Mitbeteiligte

gegen Zürich.

Ausgangspunkt der Rekursfrist in einem Falle, in welchem

sich sowohl der Regierungsrat, als auch (nach ihm) der

Kantonsrat mit einer Materie (Errichtung eines Schon-

reviers und Erlass eines neuen Jagdgesetzes) befasst haben,

von der Rekurrentin aber, genau genommen, nur der Be-

schluss des Regierungsrates angefochten wird.

A. -

Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat

des Kantons Zürich folgenden Beschluss:

« r. Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage

» der kantonalen Jagdkommission zur Erhaltung des

» dortigen 'Vildstandes ein Schonrevier errichtet. In

» diesem Revier ist die Ausübung jeglicher Art von

» Jagd bis auf weiteres verboten.

» H. Das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben von

» Alpenrosen, Orchideen und anderen seltenen, nament-

» lieh alpinen Pflanzen ohne Erlaubnis des Oberforst-

» amtes ist in dem in Dispositiv I bezeichneten Schon-

» revier verboten.

» III. Die Finanzdirektion ist eingeladen, mit dem

» Regierungsrat des Kantons St. Gallen in Unterhand-

» lung zu treten, um die Ausdehnung des Schonreviers

284

Staatsrecht,

» auf das dem Tössstock benachbarte st. gallische Gebiet

» zu erwirken. »

Zur Ausführung dieses Beschlusses nahm der Regie-

rungsrat in den 3m gleichen Tage gemäss § 8 des kan-

tonalen Gesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz vom

15. März 1908 erlassenen Beschluss über Beginn und

Ende der Jagdzeit und die Bedingungen der Jagdaus-

übung für das Jahr 1912 die Bestimmung auf:

{(15. Zur Schaffung einer Wildreservation im Quellen-

» gebiet der Töss wird gestützt auf § 28 des zürche-

» rischen Jagdgesetzes die Jagd auf Haar- und Feder-

» wild, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen

» von Hunden jeder Art im nachstehend näher um-

» schriebenen Gebiet gänzlich verboten:» ..... (folgt die

Gebietsumschreibung).

Dieser letztere Beschluss wurde von der kantonalen

Finanzdirektion in üblicher Weise, insbesondere durch

Publikation in N° 67 des Amtsblattes für den Kanton

Zürich vom 20. August 1912, öffentlich bekannt ge-

macht.

Ende Dezember 1912 reichten 221 Einwohner der

Gemeinden Wald und Fischenthai dem Kantonsrate

des Kantons Zürich eine Beschwerde ein, worin sie

den Beschluss des Regierungsrates betreffend Errich-

tung des Schonreviers im Tössstockgebiet als unge-

setzlich, weil über die defi.1 Regierungsrate in § 28 des

kantonalen Jagdgesetzes eingeräumte Kompetenz hin-

ausgehend, anfochten.

Der Kantonsrat zog die Beschwerde auf Grund eines

Berichts des Regierungsrates und der BeriChterstattung

einer zu ihrer Prüfung eingesetzten eigenen Kommission

in einlässliche Beratung, die 3m 13. Januar 1914 (nach-

dem der Regierungsrat inzwischen das Jagdverbot in

seinem Jagderlass für das Jahr 1913 erneuert hatte) mit

dem Beschlusse endigte :

{(I. Auf die dem Kantonsrat 3m 29. Dezember 1912

» eingegangene Beschwerde gegen die Errichtung eines

Organisation der Bundesrechtspllege. No 31.

285

» Schonreviers im Tössstockgebiet wird nicht einge-

» treten.

» II. Der Regierungsrat wird eingeladen, beförderlich

» ein neues Jagdgesetz auszuarbeiten und inzwischen

)} für eine richtige Schätzung und Vergütung des Wild-

» schadens im Tössstockrevier besorgt zu sein.»

Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern durch

die Gemeinderäte ihrer Wohngemeinden amtlich zur

Kenntnis gebracht.

B. -

Mit Eingabe ihres Vertreters vom 12. März 1914

haben hierauf Jean Reiser zum «Alpenrösli I), im

Strahlegg (Fischenthai), Jeall Peter, Holzhandlung, in

Ohrüti (Fischenthai) und Albert Kunz, Förster in Fell-

mis (Wald), die sich schon an der Beschwerdeführung

beim zürcherischen Kantonsrate beteiligt hatten, den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergrif-

fen «(gegen den Beschluss des Kantonsrates des Kan-

I) tons Zürich vom 13. Januar 1914 wegen Verletzung

I) des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom

» 24. Juni 1904, resp. des zürcherischen Gesetzes betref-

» fend Jagd und Vogelschutz, vom 15. März 1908, sowie

» wegen Verletzung der Eigentumsgarantie. »

Ihr A n t rag lautet auf Gutheissung des Rekurses

in dem Sinne, dass das Bundesgericht « den angefoch-

«tenen Beschluss des Kantonsrates (recte: Re g i e-

» run g s rates) des Kantons Zürich vom 10. August

» 1912 betreffend die Errichtung eines Schonreviers im

» Tössstockgebiet}} als ungesetzlich aufhebe, alles un-

ter den üblichen Folgen. Zur Begründung wird aus-

geführt:

Der Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912

« bezw.» auch der darauf gegründete Beschluss des

Kantonsrates vom 13. Januar 1914 sei in formeller

Hinsicht bundesrechtswidrig. weil er nicht in der Form

einer Verordnung ergangen sei und weil ihm überdies

auch die bundesrätliche Sanktion fehle. Gemäss Art. 7

Abs. 2 des BG über Jagd und Vogelschutz seien die

286

Staatsrecht.

Kantone befugt, « durch Gesetz. oder Verordnung» über

das

Bundesrecht

hinausgehende Vorschriften

zum

Schutze . des Wildes zu erlassen, insbesondere Schonre-

viere zu schaffen. Diese Befugnisse habe § 28 des zürch.

Gesetzes über Jagd und Vogelsch,utz in bestimmtem

Umfange dem Regierungsrate delegiert. Der Regie-

rungsrat könne aber von dieser Kompetenz nach Vor-

schrift des Bundesgesetzes nur im Wege der Ver 0 r d-

nun g, nicht durch biossen Beschluss, Gebrauch ma-

chen. Zudem bedürfe eine solche Verordnung gemäss

Art. 28 des BG, und zwar als Erfordernis ihrer Rechts-

gültigkeit, der Genehmigung des Bundesrates, die der

Regierungsrat für den angefochtenen Beschluss nicht

eingeholt habe.

Auch in materielleI: Hinsicht habe der Regierungsrat

seine Kompetenz überschritten. Der § 28 des kantonalen

Gesetzes ermächtige ihn nur zur gänzlichen Einstellung

der Jagd auf unbestimmte Zeit oder zur Ab-

kür z u n g der Jagd z e i t « im Falle ausserordentlicher

Abnahme des Wildstaudes, » oder zum v Q r über ge-

h en de n Verbot der Jagd auf einzelne WilägJ:tttungen.

Die Voraussetzung einer ausserordentIichen Abnahme

deS' Wittlstandes treffe aber. für das Tössstockgebiet

nicht ZR und werde auch gar nieht behauptet; Zweck

der Scliaffnng des Sefumrevieres sei vielmehr gewesen,

den Wildstand in einer hiezu an sich geeigneten Gegend

besonders zu hegen und iu pflegen, um dadurch eine

übernormale Stärkung desselben herbeizuführen. Und

im übrigen sehe § 28 wohl zeitliche. nie h t aber

r ä u m I ich e Einschränkungen des Jagdrechts vor;

folglich dürfe der regierungsrätliche Jagdbann nach

dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht bloss über

einen mehr oder weniger von der Natur abgegrenzten

Bezirk verhängt, sondern müsse jeweilen auf den ganzen

Kanton ausgedehnt werden.

Endlich sei die von der Kantonsverfassung gewähr-

leistete Eigentumsgarantie insofern verletzt, als den

Organisation der Bundelrechupflege. N0 81.

Rekurrenten

dadurch~ dass sie auf ihrem eigenen

Grund und Boden nicht mehr jagen dürften, die Be-

nützung ihres Grundeigentums erheblich erschwert

werde. Auch komme,eine Verletzung der Rechtsgleich-

heit im Sinne der i-arantie des Art. 4BV in Frage;

denn tatsächlich seien die Bewohner des Schongebietes

mit Bez~ auf "die-Ausübung der Jagd den übrigen

Kantonsejnwohnern nachgestellt. Ebenso widerspreche

das Vorgehen des Regierungsrates dem Grundsatze des

zürcherischen Vedassungsrechts, wonach Einschränkun-

gen der persönlichen Freiheit nur auf dem Wege der

Gesetzgebung. statthaft seien, da der Regierungsrat,

wie ausgeführt, über das Gesetzesrecht hinausgegan-

gen sei.

Den gesetzwidrigen BescblllSS ~

Reg1erungsrates

hätte der Kantonsratin Gntheistmng der bei ihm ein-

gereichten Beschwerde aufheben sollen. Dass der Kan-

tonsrat diese Kompetenz besitze. dürfte ausser Frage

stehen; denn sonst wäre es nicht verständlich, warum

er die Beschwerde an die Hand genommen habe. Da-

mit -dürfte .auch die weitere Frage erledigt sein. ob

der staatsrechtliche Rekurs gegen den Kantonsrats-

beschluss vom 13. Januar 1914 überhaupt zulässig sei.

C. -

Im Auftrage des Kantonsrates und in eigenem

Namen hat .der Regierungsrat des Kantons Zürich be-

antragt, auf den Rekurs sei nicht einzutTeten, eventuell

sei er als unbegründet abzuweisen.

Der Kantonsrat sei, wird ausgeführt, nicht Rekurs-

instanz in Administrativsachen, sondern habe die Be-

schwerde der Grundbesitzer von Wald und Fischenthal

gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912

betr. die Errichtung eines Schonreviers am Tössstock

in seiner Stellung als Aufsichtsbehörde über die kan-

tonale Verwaltung (Art. 31 Ziff. 4 KV) entgegengenom-

men, nach ihrer einlässlichen Prüfung aber nicht die

Überzeugung gewinn,en können, dass in dem Beschlusse

etwas Verwerfliches liege, wesshalb er dazu gekommen

AS 40 I -

191 j.

19

288

Staatsrecht.

sei, ihrer Bedeutungslosigkeit durch

Nichteintreten

Ausdruck zu geben. Dagegen sei kein Rekurs mög-

lich; es sei nicht einzusehen, wieso der Kantonsrat

sich durch sein rein negatives Verhalten einer Ge-

setzes-

oder Verfassungsverletzung schuldig gemacht

haben könnte. Sollte der Rekurs aber gegen den Re-

gierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 gerichtet

sein, so wäre er verspätet eingereicht; denn es gehe

sicherlich nicht an, erst im Jahre 1914 gegen einen

schon 1912 gefassten Beschluss zu rekurrieren. der

überdies, soweit angefochten (Verbot der Jagdaus-

übung), «sozusagen zur Zeit der Rekursanhebung nicht

existiere,» da die Meinung der Beschlussfassung vom

10. August 1912 dahin gegangen sei, dass das Jagd-

verbot bis auf weiteres jeweilen mit den alljährlich

erlassenen Jagdvorschriften verbunden werden solle,

so dass es eigentlich erst mit seiner Erneuerung für die

Jagdzeit 1914 wieder existent werde. Eventuell sei zu

betonen, dass die Kompetenz des Regierungsrates zum

Erlass des angefochtenen Beschlusses sich ergebe sowohl

aus den Bestimm~ngen der Art. 702 ZGB und § 182

zürch. EG über die Erhaltung von Naturdenkmälern

(wozu auch der Schutz seltener einheimischer Tiere vor

der Ausrottung sehr wohl gerechnet werden könne),

als auch aus § 28 des kantonalen Jagdgesetzes, dessen

Voraussetzungen zuträfen, da das Tösssto<.:kgebiet tat-

sächlich wildarm sei und< der Regierungsrat nach sinn-

gemässer und den praktischen Bedürfnissen allein an-

gemesssener Auslegung des Gesetzes berechtigt sein

müsse, Jagdbeschränkungen auch nur für einzelne Teile

des Kantons anzuordnen. Diese Gesetzmässigkeit des

Beschlusses widerlege implicite die von den Rekurren-

ten behaupteten Verfassungsverletzungen.

D. -

Die Rekurrenten haben gegenüber dem Nicht-

eintretensschlusse des Regierungsrates geltend gemacht,

in Art. 31 Ziff. 4 KV sei, wie auch der Regierungsrat

anerkenne, die Beschwerde als Rechtsbehelf zugelas

Organisation der Bundesrechtspllege. ~"ic 31.

289

sen, und wenn diese Beschwerde sich auch nicht als

ein ordentliches Rechtsmittel darstelle, so müsse doch,

ähnlich wie beim <Weiterzug einer Rechtssache an die

Kassationsinstanz, gegen diesen

letzten kantonalen

iEntscheid der staatsrechtliche Rekurs zulässig sein, um

so mehr, als sich der Kantonsrat m at er i eil mit

der Sache befasst habe; der Rekurs sei daher auch

nicht verspätet.

Das Bundesgericht zieh t

in Erwägung:

1. -

Den Gegenstand der vorliegenden Anfechtung

bildet nach Antrag und Begründung der Rekursschrift

die Ziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses vorn 10. Au-

gust 1912 hetreffend die Errichtung eines Schonreviers

im Tössstockgebiet. Der Rekursantrag lautet allgemein

auf Aufhebung dieses Beschlusses (der offenbar blass

versehen mch als solcher des K a n ton s rates bezeich-

net ist), und die Rekursbegründung befasst sich aus-

schliesslich mit der Bestimmung seiner Ziffer 1,,yonach

in dem Schonrevier

(t die Ausübung jeglicher Art von

Jagd bis auf weiteres verboten)} ist. Die Anfechtung

beschränkt sich somit tatsächlich auf diese Beschlusses-

bestimmung. die denn auch allein, soweit die Akten

erkennen lassen. in nach aussen verbindlicher 'Veise

zum Vollzug gebracht worden ist. indem der Reg:e-

rungsrat ein entsprechendes Verbot unter die gleich-

zeitig erlassenen und öffentlich bekannt gemachten

Jagdvorschriften für das Jahr 1912 aufgenommen und

im Jahre 1913 wiederholt hat. Insofern stellt der frag-

liche Beschluss unzweifelhaft einen rekursfähigen kan-

tonalen Erlass (Art. 178 Ziff. 1 und 2 OG) dar; sein

Jagdverbot, das ausdrücklich « bis auf weiteres », d. h.

solange es nicht aufgehoben wir<4 Geltung beansprucht,

ist dem rechtlichen Bestande nach nicht von den jähr-

lichen JagderIassen abhängig, sondern bildet, wie auch

die im übrigen abweichende Argumentation der regie-

290

Staatsrecht.

rungsrätlichen Vernehmlassung bestätigt, eine zum

vor aus fes t gel e g t e Bestimmung dieser Erlasse,

die darin mangels eines besonderen gegenteiligen Be-

schlusses ohne weiteres Aufnahme zu finden hat.

Nach seinem Eingang richtet sich der Rekurs aller-

dings auch gegen den Beschluss des Kantonsrates vom

13. Januar 1914. Allein dieser Beschluss ist als Angriffs-

objekt offensichtlich nur deshalb bezeichnet, um der

Verspätungseinrede zu begegnen, da die 60 tägige Be-

schwerdefrist (Art. 178 Ziff. 3 OG) nur ihm gegenüber

eingehalten ist. Denn der Rekurs befasst sich damit

im übrigen, wie bereits bemerkt, weder im formell

massgebenden Rekursa nt ra ge, noch in der materiell

entscheidenden

Rekurs be g r ü n d un g, die

vielmehr

lediglich ~arauf abzielt, darzutun, dass das vom R €-

gierungsrat erlassene Jagdverbot als solches gesetz-

und verfassungswidrig sei. Der kantonsrätliche Beschluss

fällt daher selbständig nicht in BetrachL

Bei dieser Aktenlage könnte der Rekurs als recht-

zeitigeingelegt nur gelten, wenn die Frist zu seiner

Erhebung mit Bezug auf den Regierullgsratsbeschluss

vom 10. August 1912 durch die Anrufung des Kantons-

rates seitens der Rekurrenten unterbrochen worden

wäre und vom kantonsrätlichen Beschlusse an neu zu

laufen begonnen hätte. Dies kann jedoch schon des-

wegen nieht angenommen werden, weil das angefoch-

tene Jagdverbot den Rekurrenten jedenfalls dureh die

Veröffentlichung des regierungsrätlichen Jagderlasses

für das Jahr 1912 im zürcherischen Amtsblatt vom

20. August dieses Jahres rechtswirksam zur Kenntnis

gebracht worden ist und demnach die zur Anfechtung

des Verbots auf dem Wege des staatsrechtlichen Re-

kurses gesetzten 60 Tage zur Zeit der Beschwerdeein-

reichung beim Kantonsrate, die vom 29. Dezember

datiert, schon längst verstrichen waren. Denn eine

Unterbrechung der Frist erst nach Eintritt ihres Ab-

laufs ist natürlich ausgeschlossen, und die einmal ab-

~,ganisation der Bundesrechtspllege. N° 31.

291

gelaufene Frist wieder aufleben zu lassen, geht grund-

sätzlich nicht an. Der Tatsache des Fristablaufs kommt

vielmehr die Bedeutung zu, dass damit der kantonale

Entscheid, auf den die Frist sich bezieht, vor der An-

fechtung vermittelst des staatsrechtlichen Rekurses sicher

gestellt wird; ist doch dessen heutige Befristung gerade

zu dem Zwecke eingeführt worden, das aus ihrern

Mangel entstandene «Rekursunwesen » zu beseitigen

(vergl. die Botschaft des Bundesrates zum OG vom

27. Brachmonat 1874: BBI 1874 I S. 1076). Die ver-

hältnismässig lange Dauer dieser Frist schliesst un-

zweifelhaft die Fristen aller Rechtsmittel, im v/eHesten

Sinne des Wortes, welche die kantonalen Gesetzgebun-

gen vorsehen, in sich, und es geschieht daher den

berechtigten Interessen durchaus Genüge, wenn gemäss

der bisherigen Praxis die Unterbrechung der Beschwer-

defrist durch die Einlegung eines dieser Rechtsmittel

anerkannt wird. Ein solches Rechtsmittel, dessen cha-

rakteristisches Merkmal in einer bestimmten zeitli-

chen Beschränkung des Instanzenzuges liegt, steht

aber hier nicht in Frage. Der Kantol1srat ist mit der

Beschwerde vom 29. Dezember 1912 nicht etwa als

Rekursillstanz gegenüber regierm;gsrätlichen Einzel':llt-

scheidungen, sondern lediglich als Aufsichtsbehörde

über die Geschäftsführung des Regierungsrates im all-

gemeinen, gemäss der ihm in Art. 31 Ziff.4 KV zuge-

wiesenen Kompetenz der « Überwachung der gesamten

Landesverwaltung;>, angerufen worden. Diese Vorkehr,

die überhaupt nur zu einer den Regierungsratsbeschluss

unmil telbar nicht berührenden Meinungsäusserung des

Kanlonsrates übel' die streitige Kompetenzfrage führen

konnte, war feststehendermassen an keine Frist ge-

bunden und kann deshalb für die Wahrung der Frist

zum staatsrechtlichen Rekurs jedenfalls dann nicht in

Betracht fallen, wenn von ihr, wie vorliegend, nicht vor

Ablauf dieser Frist Gebrauch gemacht wird, soll anders

der staatsrechtliche Rekurs nicht in zeitlicher Hinsicht

292

Staatsrecht.

völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-

führers anheimgegeben sein. was, wie erwähnt, mit der

Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus-

geschlossen werden wollte. Es handelt sich hier auch

nicht etwa um einen fortdauernd verfassungswidrigen

Zustand, dessen Beseitigung von den in ihren Rechten

verletzten

Interessenten jederzeit verlangt werden

könnte; sondern die angeblichen Gesetzes- und Verlas-

sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange-

fochtenen Regierungsratsbeschlusses.. <leB die Rekur-

renten denn auchausdriicldich ZYm .Gegenstande der

Anfechtung gemacht haben. Auf den Rekurs kann

somit nach dem Antrage -des Regierungsrates wegen

Verspätung nicht eingetreten werden.

2. -

Immerhin mag kurz bemerkt sein, dass der

Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal-

ten würde ..... (wird näher ausgeführt.)

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Mass und Gewicht. No 32.

2~3

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

1. MASS UND GEWICHT

POIDS ET MESURES

32. 'Urteil des Xassationshofes vom 27. Mai 1914 i. S. Sommer

gegen Staatsanwaltschaft' des Xantons Bern.

Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni

1909 ist dahin auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen

Masseinheiten zur Anwendung zu kommen haben, wenn im

Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft wird.

i4. -

Die Lebensmit telaktiengesellschaft Bern verkaufte

in ihrer Filiale Lorrainestrasse 19 in Bern mit Draht zu-

sammengebundenes, Scheiterholz genanntes Kleinholz.

Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der Polizei ver-

geblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass

Holzbündel nur in geeichten Reifen zum Verkaufe kom-

men dürften, wurde der Kassationskläger als Direktor

derLebensmittelaktiengesellschaft dem Polizeirichter zur

Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt

Hicht, Scheiterholz in nur mit Draht zusammengehalte-

nen Bündeln verkauft zu haben; dagegen machte er un-

ter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverord-

nung vom 12. Januar 1912 geltend, die beanstandete Ver-

kaufsart sei keine gesetzeswidrige.

B. -

Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Rich-

teramt IV Bern und durch Urteil vom 11. März 1914

die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Bern den Kassationskläger zu einer Busse von 10 Fr.

nnd zu den Kosten verurteilt. Zur Begründung berufen