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Staatsrecht.
völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-
führers anheimgegeben sein, was, wie erwähnt, mit der
Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus-
geschlossen werden wollte. Es handelt sich hier auch
nicht etwa um einen fortdauernd verfassungswidrigen
Zustand, dessen Beseitigung von den in ihren Rechten
verletzten
Interessenten jederzeit verlangt werden
könnte; sondern die angeblichen Gesetzes- und Verlas-
sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange-
fochtenen
Regierungsratsbeschl:usses~,den die R-ekur-
renten denn auch ausdrücklich zwn Gegenstande der
Anfechtung gemaCht haben. Auf den Rekurs kann
somit nach dem Antrage des· Regierungsrates wegen
Verspätung nicht eingetreten werden.
2. -
Immerhin mag kurz bemerkt sein, dass der
Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal-
ten würde ..... (wird näher ausgeführt.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Mass und Gewicht. No 32.
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B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. MASS UND GEWICHT
POIDS ET MESURES
32. Urteil des Iassationshofes vom 27. Mai 19l4 i. S. Sommer
gegen Staatsanwaltschaft des Iantons l3ern.
Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni
1909 ist dahin auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen
Masseinheiten zur Anwendung zu kommen haben, wenn im
Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft wird.
A.- Die LebensmiUelaktiengesellschaft Bern verkaufte
in ihrer Filiale Lorrainestrasse 19 in Bern mit Draht zu-
sammengebundenes, Scheiterholz genanntes Kleinholz.
Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der Polizei ver-
geblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass
Holzbündel nur in geeichten Reifen zum Verkaufe kom-
men dürften, wurde der Kassationskläger als Direktor
der·Lebensmittelaktiengesellschaft dem Polizeirichter zur
Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt
Hicht, Scheiterholz in nur mit Draht zusammengehalte-
nen Bündeln verkauft zu haben; dagegen machte er un-
ter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverord-
nung yom 12. Januar 1912 geltend, die beanstandete Ver-
kaufsart sei keine gesetzeswidrige.
B. -
Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Rich-
teramt IV Bern und durch Urteil vom 11. März 1914
die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern den Kassationskläger zu einer Busse von 10 Fr.
llnd zu den Kosten verurteilt. Zur Begründung berufen
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Strafrecht.
sich beide Vorinstanzen auf Art. 25 des BG über Mass
und Gewicht vom 24. Juni 1909 und Art. 8 und 40 der
Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend
die in den Handel und Verkehr gebrachten Längen-
und Hohlmasse, Gewichte und Wagen; die Strafkammer
verweist überdies auf § 19 Abs. 1 der kantonalen Aus-
führullgsverordnung vom 28. August 1912.
C. -
Gegen das Urteil der Strafkammer des Oberge-
richtes des Kantons Bern hat der Kassationskläger recht-
zeitig und fonnrichtig die Kassatiollsbeschwerde an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben. In seiner Be-
schwerdebegründung behauptet der Kassationskläger,
dass es sich im vorliegenden Fall nicht um kleingespal-
tenes Holz, sondern. nur um HolzabfäUe, um sog. Schwar-
ten handle. DemArl. 40 der bundesrätlichen Vollziehungs-
verordnung komme, wie sich aus der Vergleichung mit den
Art. 11, 12, 33, ~Ll, 35, 39, 43 und 46 eben da ergebe,
nur fakultativer Charakter zu. Uebrigens würde auch
Art. 40 für den Verkehr mit Brennholz kein bestimmtes
Mass bieten, da das in die Reife zu schichtende Holz in
der Länge nicht, wit; dies z. B.im Falle des Art. 39 der
Verordnung vorgesehen sei, bestimmt wäre. Als kleinstes
Mass für Brennholz sei nur der halbe Ster bekannt.
Ueberhaupt habe der Bundesgesetzgeber nicht beabsich-
tigt, über die Zumessung von Lebensmitteln, Brennma-
terialien u. s. w. durch\vegs obligatorische Bestimmun .
gen aufzustellen. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 der
Verordnung, wo den Kantonen ausdrücklich die Befugnis
vorbehalten werde, derartige Vorschriften zu erlassen.
Von dieser Befugnis habe der Kanton Bern inbezug auf
den Verkehr mit Reiswellen, Abfallholz und überhaupt
mit kleinen Quantitäten Brennholz keinen Gebrauch
gemacht.
D. - Die Kassationsbeklagte hat auf die Beschwerde
keine Antwort eingereicht.
Mass und Gewicht. N° 32.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
1. -
Die Behauptung des Kassationsklägers, dass es
sich bei dem in den Verkauf gebrachten Holz Hur um
Holzabfälle, um sog. Schwarten gehandelt habe, ist nicht
zu hören. Nach den von der Vorinstanz ihrem Urteil zu
Grunde gelegten verbindlichen Feststellungen der ersten
Instanz qualifiziert sich das. verkaufte Holz als kleinge-
spaltenes Holz. Zwar sind an einer Stelle des erstinstanz-
lichen Entscheides, wo vom gespaltenen Kleinholz die
Rede ist, in Klammer die Worte (I Scheiter, Schwarlen I>
beigefügt. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass im
vorliegenden Falle Schwarten in Betracht . kommen,
sondern nur, dass die Erwägungen des Entscheides sich
auch auf Schwarten beziehen würden.
2. - Es fragt sich daher, ob gemäss Art. 40 der ge-
nannten Verordnung bundesrechtlich kleingespaltenes
Holz nur in geeichten eisernen Reifen von bestimmter
Breite, Dicke und Länge verkauft werden dürfen. Zur
Beantwortung dieser Frage ist auf Art. 25 des Gesetzes
vom 24. Juni 1909 zurückzugehen, wonach im Handel
und Verkehr nur geeichte Längen- und Hohlmasse, Ge-
wichte, Wagen u. s. w. zur Verwendung kommen dür-
feu. Die heiden Vorinstanzen haben diese Gesetzesbe-
stimmung dahin ausgelegt. dass, wo im Gesetz eine
Masseinheit angegeben sei. im Handel und Verkehr auch
nur nach dieser Masseinheit verkauft werden dürfe.
Diese Auslegung geht jedoch zu weit. Richtig aufgefasst
will Art. 25- nur besagen, dass wen n im Handel nach
bestimmten Massen verkauft wird, dann nur die gesetz-
lichen Masseinheiten zur Anwendung kommen dürfen.
Mit andern Worten: sobald in Kauf und Lauf ein Mass
garantiert wird, der Käufer also eine bestimmte Quan-
tität der Ware erhalten soll, so darf die Quantität nur
nach den gesetzlich vorgesehenen Massen bestimmt wer-
den. Etwas anderes kann auch aus Art. 8 der Verord-
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Strafrecht.
nung nicht geschlossen werden, der lediglich bestimmt,
wann ein Mass als (eichpflichtiges) Verkehrsrnass anzuse-
hen ist. Bundesrechtlich besteht daher eine Vorschrift
des Inhalts, dass nur nach Massen verkauft werden darf.
nicht. Für diese Auffassung spricht auch eine ganze
Reihe der vom Kassationskläger angerufenen Bestim-
mungen der Verordnung. So bestimmt Art. 11, dass
Flüssigkeiten, welche per Liter oder dessen Vielfache 11
oder Unterabteilungen verkauft, aber in Flaschen odt'r
andere Gefässe abgezogen werden, nur in gesetzliche II
Massgrössen und in geeichten Flaschen oder Gefiissen
zum Verkaufe gelangen dürfen. In ähnlichem Sinne drük-
ken sich auch -die Art. 12, 39 und 46 aus. Tatsächlich.
gibt es denn auch, besonders im Kleinhandel, eine Menge
von Waren, die dem Käufer nicht zugemes...en "",'er.den,
obschon dies möglich wäre. Dahin gehören z. B. die Eie;'.
gewisse Früchte wie Orangen, Bananen u. s. w., die 1 n
der Regel per Stück und nicht dem Gewichte nach oder
in Hohlmassen yerkauft werden. Nun hat zwar Art. ~
Abs. 2 der Verordnung den Kantonen die Befugniseill-
geräumt, besondere Bestimmungen übe.r die Art der Zu-
messung von Lebensmitteln und Brennmaterialien u, s. w.
zu erlassen. Von dieser Befugnis hat jedoch ·der Kanton
Rern inbezug auf -die Brennmaterialien keinen Gebrauch
gemacht. Insbesondere enthült der von der Vorinstanz
zitierte § 19 der bernischen Vollziehungsverordnung vom
28. August 1912 zur der eidgenössischen Mass- und Ge-
wichtsordnung keine auf Art. 2 der Vollziehungsverord-
nung des Bundesrates gestützte Spezialbestimmung, son-
dern nur eine Regelung der Aufsichtspflicht der zustän-
digen kantonalen Behörden. Wohl bestand nach der
frühern bernischen Verordnung vom 1. April 1896
zum BG über Mass und Gewicht vom 3. Juni 1875 die
Bestimmung, dass als Mass für zerkleinertes Brennholz
ausschliesslich geeichte Kisten und Eisenreifen von be-
stimmter Breite und Länge verwendet werden durften
und dass von dieser Vorschrift nur Wedelen und Reii-
Mass und Gewicht. N° 32.
2!1i
bündel ausgenommen sein sollte!l, die in beliebiger Länge
und Dicke gebunden und per Stück verkauft werden
dmften. Allein diese Verordnung ist heute nicht mehr
in Kraft.
3. -
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist
die Frage, ob nach Art. 40 der bundesrütlichen Vollzie-
hungsverordnung vom 12. Januar 1912 kleingespaltenes
Holz nur in geeichten Reifen von bestimmter Beschaffen-
heit verkauft werden dürfe, zu verneinen. Die Fassung
des Art.,10, der bestimm!, dass zur Zumessung VOll
kleingespaltenem Holz {(öfters) eiserne Reifen benutzt
werden, ist nicht, wie die Vorinsta.nz annimmt, auf eine
Ungeschicklichkeit zurückzuführen, sondern als eine ge-
wollte anzusehen. Denn dadurch soll gerade der Gedanke
zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alles Klein-
holz, sondern nur dasjenige, das in eisernen Reifen ge-
schichtet wird, nach dem vorgesehenen geeichten eidge-
nössischen Mass verkauft werden muss. Andernfalls wäre
z. B. der Verkauf von Kleinholz dem Gewichte nach
unzulüssig, was nicht die Meinung des Gesetzes sein
kann. In concreto hat nun der Kassationskläger das
Holz nicht in eisernen Reifen, sondern nur in Bündeln
':erkauft, die mit einem Draht zusammengehalten wur-
den. Die Kassationsbeschwerde ist daher gutzuheissen.
Demnach hat der KasS3tionshof
erkann t :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das an-
gefochiene Urleil des Obergerichtes des Kantons Bem
vom 11. März 1914 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.