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40_I_293

BGE 40 I 293

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-

führers anheimgegeben sein, was, wie erwähnt, mit der

Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus-

geschlossen werden wollte. Es handelt sich hier auch

nicht etwa um einen fortdauernd verfassungswidrigen

Zustand, dessen Beseitigung von den in ihren Rechten

verletzten

Interessenten jederzeit verlangt werden

könnte; sondern die angeblichen Gesetzes- und Verlas-

sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange-

fochtenen

Regierungsratsbeschl:usses~,den die R-ekur-

renten denn auch ausdrücklich zwn Gegenstande der

Anfechtung gemaCht haben. Auf den Rekurs kann

somit nach dem Antrage des· Regierungsrates wegen

Verspätung nicht eingetreten werden.

2. -

Immerhin mag kurz bemerkt sein, dass der

Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal-

ten würde ..... (wird näher ausgeführt.)

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Mass und Gewicht. No 32.

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B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. MASS UND GEWICHT

POIDS ET MESURES

32. Urteil des Iassationshofes vom 27. Mai 19l4 i. S. Sommer

gegen Staatsanwaltschaft des Iantons l3ern.

Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni

1909 ist dahin auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen

Masseinheiten zur Anwendung zu kommen haben, wenn im

Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft wird.

A.- Die LebensmiUelaktiengesellschaft Bern verkaufte

in ihrer Filiale Lorrainestrasse 19 in Bern mit Draht zu-

sammengebundenes, Scheiterholz genanntes Kleinholz.

Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der Polizei ver-

geblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass

Holzbündel nur in geeichten Reifen zum Verkaufe kom-

men dürften, wurde der Kassationskläger als Direktor

der·Lebensmittelaktiengesellschaft dem Polizeirichter zur

Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt

Hicht, Scheiterholz in nur mit Draht zusammengehalte-

nen Bündeln verkauft zu haben; dagegen machte er un-

ter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverord-

nung yom 12. Januar 1912 geltend, die beanstandete Ver-

kaufsart sei keine gesetzeswidrige.

B. -

Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Rich-

teramt IV Bern und durch Urteil vom 11. März 1914

die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Bern den Kassationskläger zu einer Busse von 10 Fr.

llnd zu den Kosten verurteilt. Zur Begründung berufen

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Strafrecht.

sich beide Vorinstanzen auf Art. 25 des BG über Mass

und Gewicht vom 24. Juni 1909 und Art. 8 und 40 der

Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend

die in den Handel und Verkehr gebrachten Längen-

und Hohlmasse, Gewichte und Wagen; die Strafkammer

verweist überdies auf § 19 Abs. 1 der kantonalen Aus-

führullgsverordnung vom 28. August 1912.

C. -

Gegen das Urteil der Strafkammer des Oberge-

richtes des Kantons Bern hat der Kassationskläger recht-

zeitig und fonnrichtig die Kassatiollsbeschwerde an das

Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben. In seiner Be-

schwerdebegründung behauptet der Kassationskläger,

dass es sich im vorliegenden Fall nicht um kleingespal-

tenes Holz, sondern. nur um HolzabfäUe, um sog. Schwar-

ten handle. DemArl. 40 der bundesrätlichen Vollziehungs-

verordnung komme, wie sich aus der Vergleichung mit den

Art. 11, 12, 33, ~Ll, 35, 39, 43 und 46 eben da ergebe,

nur fakultativer Charakter zu. Uebrigens würde auch

Art. 40 für den Verkehr mit Brennholz kein bestimmtes

Mass bieten, da das in die Reife zu schichtende Holz in

der Länge nicht, wit; dies z. B.im Falle des Art. 39 der

Verordnung vorgesehen sei, bestimmt wäre. Als kleinstes

Mass für Brennholz sei nur der halbe Ster bekannt.

Ueberhaupt habe der Bundesgesetzgeber nicht beabsich-

tigt, über die Zumessung von Lebensmitteln, Brennma-

terialien u. s. w. durch\vegs obligatorische Bestimmun .

gen aufzustellen. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 der

Verordnung, wo den Kantonen ausdrücklich die Befugnis

vorbehalten werde, derartige Vorschriften zu erlassen.

Von dieser Befugnis habe der Kanton Bern inbezug auf

den Verkehr mit Reiswellen, Abfallholz und überhaupt

mit kleinen Quantitäten Brennholz keinen Gebrauch

gemacht.

D. - Die Kassationsbeklagte hat auf die Beschwerde

keine Antwort eingereicht.

Mass und Gewicht. N° 32.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Die Behauptung des Kassationsklägers, dass es

sich bei dem in den Verkauf gebrachten Holz Hur um

Holzabfälle, um sog. Schwarten gehandelt habe, ist nicht

zu hören. Nach den von der Vorinstanz ihrem Urteil zu

Grunde gelegten verbindlichen Feststellungen der ersten

Instanz qualifiziert sich das. verkaufte Holz als kleinge-

spaltenes Holz. Zwar sind an einer Stelle des erstinstanz-

lichen Entscheides, wo vom gespaltenen Kleinholz die

Rede ist, in Klammer die Worte (I Scheiter, Schwarlen I>

beigefügt. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass im

vorliegenden Falle Schwarten in Betracht . kommen,

sondern nur, dass die Erwägungen des Entscheides sich

auch auf Schwarten beziehen würden.

2. - Es fragt sich daher, ob gemäss Art. 40 der ge-

nannten Verordnung bundesrechtlich kleingespaltenes

Holz nur in geeichten eisernen Reifen von bestimmter

Breite, Dicke und Länge verkauft werden dürfen. Zur

Beantwortung dieser Frage ist auf Art. 25 des Gesetzes

vom 24. Juni 1909 zurückzugehen, wonach im Handel

und Verkehr nur geeichte Längen- und Hohlmasse, Ge-

wichte, Wagen u. s. w. zur Verwendung kommen dür-

feu. Die heiden Vorinstanzen haben diese Gesetzesbe-

stimmung dahin ausgelegt. dass, wo im Gesetz eine

Masseinheit angegeben sei. im Handel und Verkehr auch

nur nach dieser Masseinheit verkauft werden dürfe.

Diese Auslegung geht jedoch zu weit. Richtig aufgefasst

will Art. 25- nur besagen, dass wen n im Handel nach

bestimmten Massen verkauft wird, dann nur die gesetz-

lichen Masseinheiten zur Anwendung kommen dürfen.

Mit andern Worten: sobald in Kauf und Lauf ein Mass

garantiert wird, der Käufer also eine bestimmte Quan-

tität der Ware erhalten soll, so darf die Quantität nur

nach den gesetzlich vorgesehenen Massen bestimmt wer-

den. Etwas anderes kann auch aus Art. 8 der Verord-

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Strafrecht.

nung nicht geschlossen werden, der lediglich bestimmt,

wann ein Mass als (eichpflichtiges) Verkehrsrnass anzuse-

hen ist. Bundesrechtlich besteht daher eine Vorschrift

des Inhalts, dass nur nach Massen verkauft werden darf.

nicht. Für diese Auffassung spricht auch eine ganze

Reihe der vom Kassationskläger angerufenen Bestim-

mungen der Verordnung. So bestimmt Art. 11, dass

Flüssigkeiten, welche per Liter oder dessen Vielfache 11

oder Unterabteilungen verkauft, aber in Flaschen odt'r

andere Gefässe abgezogen werden, nur in gesetzliche II

Massgrössen und in geeichten Flaschen oder Gefiissen

zum Verkaufe gelangen dürfen. In ähnlichem Sinne drük-

ken sich auch -die Art. 12, 39 und 46 aus. Tatsächlich.

gibt es denn auch, besonders im Kleinhandel, eine Menge

von Waren, die dem Käufer nicht zugemes...en "",'er.den,

obschon dies möglich wäre. Dahin gehören z. B. die Eie;'.

gewisse Früchte wie Orangen, Bananen u. s. w., die 1 n

der Regel per Stück und nicht dem Gewichte nach oder

in Hohlmassen yerkauft werden. Nun hat zwar Art. ~

Abs. 2 der Verordnung den Kantonen die Befugniseill-

geräumt, besondere Bestimmungen übe.r die Art der Zu-

messung von Lebensmitteln und Brennmaterialien u, s. w.

zu erlassen. Von dieser Befugnis hat jedoch ·der Kanton

Rern inbezug auf -die Brennmaterialien keinen Gebrauch

gemacht. Insbesondere enthült der von der Vorinstanz

zitierte § 19 der bernischen Vollziehungsverordnung vom

28. August 1912 zur der eidgenössischen Mass- und Ge-

wichtsordnung keine auf Art. 2 der Vollziehungsverord-

nung des Bundesrates gestützte Spezialbestimmung, son-

dern nur eine Regelung der Aufsichtspflicht der zustän-

digen kantonalen Behörden. Wohl bestand nach der

frühern bernischen Verordnung vom 1. April 1896

zum BG über Mass und Gewicht vom 3. Juni 1875 die

Bestimmung, dass als Mass für zerkleinertes Brennholz

ausschliesslich geeichte Kisten und Eisenreifen von be-

stimmter Breite und Länge verwendet werden durften

und dass von dieser Vorschrift nur Wedelen und Reii-

Mass und Gewicht. N° 32.

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bündel ausgenommen sein sollte!l, die in beliebiger Länge

und Dicke gebunden und per Stück verkauft werden

dmften. Allein diese Verordnung ist heute nicht mehr

in Kraft.

3. -

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist

die Frage, ob nach Art. 40 der bundesrütlichen Vollzie-

hungsverordnung vom 12. Januar 1912 kleingespaltenes

Holz nur in geeichten Reifen von bestimmter Beschaffen-

heit verkauft werden dürfe, zu verneinen. Die Fassung

des Art.,10, der bestimm!, dass zur Zumessung VOll

kleingespaltenem Holz {(öfters) eiserne Reifen benutzt

werden, ist nicht, wie die Vorinsta.nz annimmt, auf eine

Ungeschicklichkeit zurückzuführen, sondern als eine ge-

wollte anzusehen. Denn dadurch soll gerade der Gedanke

zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alles Klein-

holz, sondern nur dasjenige, das in eisernen Reifen ge-

schichtet wird, nach dem vorgesehenen geeichten eidge-

nössischen Mass verkauft werden muss. Andernfalls wäre

z. B. der Verkauf von Kleinholz dem Gewichte nach

unzulüssig, was nicht die Meinung des Gesetzes sein

kann. In concreto hat nun der Kassationskläger das

Holz nicht in eisernen Reifen, sondern nur in Bündeln

':erkauft, die mit einem Draht zusammengehalten wur-

den. Die Kassationsbeschwerde ist daher gutzuheissen.

Demnach hat der KasS3tionshof

erkann t :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das an-

gefochiene Urleil des Obergerichtes des Kantons Bem

vom 11. März 1914 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.