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40_I_298

BGE 40 I 298

Bundesgericht (BGE) · 1914-05-27 · Deutsch CH
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l()8

Strafrecht.

11. FABRIK- UND HANDELSMARKEN

MARQUES DE FABRIQUE ET DE COMMERCE

33. Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1914 i. S.

Gebrüder Welti gegen Verein Münchener Brauereien.

.Münchener Biet'» ist Herkunftsbezeichnung und

nicht zur Qualitätsbezeichnung geworden. Inwieweit darf

der Ausdruck vermittelst Beifügung eines Zusatzes als

Qualitätsbezeichnung verwendet werden? «Gebrüder Welti's

Spezial Münchner Bier, Baden» bildet keine zulässige Quali-

tätsbezeichnung. Frage des strafrechtlichen Verschul-

dens bei unzulässiger Verwendung von Herkunftsbezeich-

nungen.

A. -

Die Kassatiollskläger sind Teilhaber der Kollek-

tivgesellschaft « Gebrüder \Velti zum Falkenbräu,) in

Baden. Als Reklamemittel für den Vertrieb des von

ihnen hergestellten Bieres haben sie in Wirtschaften, die

ihr Bier ausscht'ukel1, verwendet:

a) Plakate mit der Aufschrift

(, Gebl'üder \Velti's

Spezial-Münchnerbier-Baden ». Der die ohere Zeile ein-

nehmende Firmaltame ist mit verhältliismässig viel klei-

nern Lettern geschrieben, als die Worte ({Spezbl-~Iünch­

nerbier}) der Mittelzeile, deren Buchstaben zudem durctl

Umrandung hervorgehobe}l sind. Das zu unterst stehende

\Vort « Baden}} weiSt wiederum kleinere Lettern auf.

b) Deckelgläser mit der Aufschrift « Gebrüder WeHi's

Münchner Bier Baden. »

Auf Grund dieser Tatsachen hat der kassationsbeklagte

Verein, ein Verband von Münchener Bierbrauereien zum

Zwecke der \Vahrung gemeinsamer gewerblicher Interes-

sen, gegen die Kassatiollskläger wegen unbefugten Ge-

brauchs der Herkunftsbezeichnung « Müncheller Bier ~

Strafklage erhoben. Die erste Instanz, das Bezirksgericht

Baden, hat die Angeschuldigten von Schuld und Strafe

freigesprochen, das aargauische Obergericht dagegen hat

Fabrik- und Handelsmarken. No 33.

sie auf Beschwerde des KassationsbeklagtclI hin dureh

Urteil vom 24. Januar 1914 der Übertretung des Art. 18

MSchG schuldig befunden und gemäss den Art. 25 und

262 dieses Geselzes zu je 50 Fr. Geldbusse, für den Fall der

Zahlungverweigerung zu 10 Tagen Gefangenschaft wr-

urteilt.

B. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmeh-

rige gültig erhobene Kassationsbeschwerde der Ange-

schuldigten. Sie beantragen: Es sei das angefochtene

Urteil aufzuheben und festzustellen, das die ({ eingeklag-

ten» Plakate und Deckelgläser nach dem MSchG nicht

verboten und ihr Gebrauch durch die Kassationskläger

nicht strafbar sei und es sei der Fall in diesem Sinne

zu neuer Beurteilung an die Vorinstrmz zurückzuweisen.

Der kassationsbeklagte Verein hat auf kosten fällige

Abweisung der Beschwerde angetragen.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

In erster Linie behaupten die Kassationskläger,

die Bezeichnung «Münchener Bier» sei aus einer He r-

ku nfts- zu einer Qu aUt ä tsbez eie h nu ng geworden

und ihre Verwendung daher nach Art. 20 Ziff. 2 MSchG

auch den Brauereien ausserhalb Münchens geslattet. Die

Vorinstanz hält diese Auffassung für unrichtig. Sie stützt

sich im wesentlichen auf den Bundesgerichtsentscheid

vom 18. März 1907 i. S. des heutigen kassationsbeklagten

Yerbandes gegen Hofer und GassEer (BE 33 I N° 25),

wonach angenommen wurde, dass es für die Beurteilung

• der Frage nicht sowohl auf die Übungen und Gepflo-

genheiten der schweizerischen Brauereien und des Wirte-

slandes ankomme, welche Kreise naturgemäss die Ten-

denz hätten, eine renommierte Herkunftsbezeichnung

in eine Qualitätsbezeichnung umzuwandeln, sondern auf

den Sprachgebrauch in der Auffassung des konsumie-

renden Publikums und für dieses jedenfalls sei der Aus-

druck «(Müncheuer Bier)} Herkunftsbezeichnnug. Diese

Strafrecht.

bundesgerichtliche Feststellung. erklärt nun die Vorin-

stanz, treffe auch heute noch zu und sie gelte im beson-

dem auch für den Kanton Aargau. Zwar würden erfahrene

Konsumenten darauf achten, ob das Bier die Spezial-

marke einer Münchener Brauerei trage, aber wohl die

Mehrheit der Personen. vor allem auf dem Lande,

mache diese Unterscheidung nicht, sondern stelle ledig-

lich auf die Bezeichnung «Münchener Bier», als die

eines in München gebrauten Bieres, ab, und denke bei

dieser Bezeichnung durchaus nicht an eine gewisse Brau-

art.

Es lässt sich nicht sagen und wird von den Kassa-

tionsklägern auch nicht behauptet, dass diese Würdigung

in rechtlicher Beziehung zu Bedenken Anlass gebe, na-

mentlich dass sie die Begriffe der Herkunfts- und der

Qualitätsbezeichnuilg oder die '~oraussetzungen für die

Umwandlung der einen Bezeichnung in die andere rechts-

irrtümlich auffasse. Sodaun weicht auch die tat säe h-

I ic h e Grundlage, auf der die Streitfrage im vorliegenden

Falle zu beurteilen ist, von der beim genannten Bundes-

gerichtselltscheide gegebenen nicht in der Weise ab, dass

die Frage nunmehr anders zu lösen wäre. Die Kas-

sationsklägel' machen zwar,geltend, der Vmwandlungs-

prozess von der Herkunfts- zur BeschalIenheitsbezeich-

nung « Münchener Bier» habe sich seit jenem Urteile

von 1907 vollzogen. Allein irg~ndwelche erhebliche Tat-

sache hiefür haben sie nicht anzugeben vermocht. Ihre

Behauptung, es gebe ein besonderes, von München aus

exportiertes « l\1üllchenelmalz», ist für die Frage bedeu-

tungslos. Im übrigen aber erweist sich wohl die Un-

richtigkeit dieses Standpunktes für den Richter schon

aus der

allgemeinen Lebenserfahrung. Und endlich

ist noch auf die bei den Akten liegende Sammlung

zahlreicher Gerichtsentscheidungen aus verschiedenen

Ländern, worunter mehrere von schweizerischen Ge-

ril:hlen, zu verweisen, die dartun, dass der kassations-

Fabrik- und Handelsmarken. N° 33.

SOl

beklagte Verein auch in den letzten Jahren gegen die

Bestrebungen, dem Worte « Münchener Bien> den Cha-

rakter einer Herkunftsbezeichnung zu nehmen, nach

Kräften und mit Erfolg aufgetreten ist.

2. -

Im weitern stl"llen die Kassationskläger darauf

ab, dass sie den Ausdruck «Münchener Bier ~ nicht für

sich allein verwendet, sondern mit Zu sät zen versehen

und ihm namentlich ihren Firmaname beigefügt haben,

wodurch er zu einer markenrechtlich nicht mehr schutz-

fähigen Qualitätsbezeichnung geworden sei. Sie berufen

sich hiebei ebenfalls auf den erwähnten Bundesgerichts-

entscheid : In jenem Prozesse hätten . sich nämlich die

Sachverständigen dahin ausgesprochen, dass «Münchener

Bier» nur in Verbindung mit der Angabe einer Schweizer

Brauerei als Qualitätsbezeichnung aufgefasst,verden

könne, und das Bundesgericht selbst habe damals die

Verbindung des Namens der (auswärtigen) Brauerei mit

der Bezeichnung ~ Münchener ~ als ein Beispiel einer

hinreichend deutlichen Qualitätsbezeichnung erklärt.

Hierüber ist zu bemerken :

Es darf wohl als eine allgemeine Tendenz der gegen-

wärtigen Gesetzgebung und Rechtsprechung betrachtet

werden, im Gebiete des wirtschaftlichen Wettbewerbes

auf möglichst wirksame Weise den Grundsatz von Treu

und Glauben im Verkehr und den Schutz des Rechts

der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen. Von diesem

Gesichtspunkte aus Hesse sich, was im besondern die

Herkunftsbezeichnungen anlangt, fragen, ob nicht schOll

Ilach dem gegenwärtigen MSchG in Verbindung mit den

Bestimmungen des Art. 223 der eidgen. Lebensmittel-

verordnung vom 8. Mai 1914 (eidgen. Gesetzes-Samm-

lung N. F. XXX S. USO), -

wonach in jedem Bierlokal

die Firma, deren Bier ausgechenkt wird, anzubringen

und der Ausschank von Bier unter falscher Herkunfts-

bezeichnung verboten ist, -

es überhaupt als unstatt-

haft angesehen werden müsse, HerkunftsbezeichnungeIl

Strafrecht.

mit Zusätzen zu versehen, um dadurch die Möglichkeit

ihres Gebrauches als Qualitätsbezeichnung zu erlangen,

(in diesem Sinne besonders auch ein VO::1

ÜSTERRIETH

bei der Revision des deutschen Warenzeichengesetzes,

gemachter Vorschlag, vgl. Markenschutz und Wettbe-

werb, 13 S. 369). Eine solche Regelung würde nament-

lich alle jene Bestrebungen vereiteln, den Zusatz gerade

deshalb beizufügen, um Unsicherheit darüber bestehen

zu lassen, ob die Herkunft oder die Beschaffenheit der

'Vare gemeint sei, und es würde so verhindert, dass eine

Umbildung zur Qualitätsbezeichnung, statt sich allein

durch die organische 'Vandlung des Sprachgebrauches

zu vollziehen, unter Mitwirkung unerlaubter Machen-

schaften der Konkurrenz auf künstlichem Wege zu-

stande kommt oder sich beschleunigt. Einer genaueren

Priifung diFser Frage bedari es indessen im vorliegen-

den Falle nicht: Auch wenn man nämlich mit jenem

früheren Bundesgerichtsentscheide (dem in dieser Bezie-

hung auch die

Rechtsprechung des Reichsgerkhts

rlltsprieht) grundsätzlich die Verwendung von mit sol-

chen Zusätzen versehene Herkunftsbezeichnungen den

auswärtigen Gewerbetreibenden gestattet, so muss dies

doch, wie das Bundesgericht· schon damals hervorgeo.,

hohen hat, in einer "reise geschehe'!, die eine Täuschung

gänzlich ausschliesst und den Qualitätscharakter der

Bezeichnung klar und für jedermann erkennbar hervor-

treten bsst. Dass damals das Bundesgericht als Beispiel

hiefür die Verbindung des Brauereinamens mit der Her-

kunftsbezeichnung des Bieres genannt hat, darf nicht

in dem Sinne misverstanden oder misdeutet werden,

dass dies nun schlechtweg und vorbehaltlos für alle

Wortverbindungen dieser Arl gelten solle, ohne Rücksicht

auf die besondern Umstände des einzelnen Falles. Viel-

mehr kann jenes Beispiel nach der ganzen Begründung

des Entscheides selbst sich nkht auf solche Fälle bezie-

hen. wo der Firmaname, sei es als solcher schon, sei

es wegen der Art und Weise seiner Darstellung, nicht

Fabrik- und Handelsmarken. No 33.

303

genügt, um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass

die geschaffene Bezeichnung wirklich eine Qualitätsbe-

zeichnung sei.

Solche Zweifel bleiben aber auch hier bestehen: Die

Aufschrift sowohl der Plakate als der Deckelgläser kann

zu der Meinung veranlassen, dass die Kassationskläger

damit nicht auf ein von ihnen selbst hergestelltes ein-

heimisches Bier, sondern auf ein von ihnen als Depot-

halter vertriebenes Münchenerbier hinweisen wollen.

Bei den Plakaten kommt noch dazu, dass der Firma-

name infolge der verhältnismässigen Kleinheit seiner

Lettern vor den Worten « Spezial-Münchner Bier)} ganz

zurücktritt, deren Grösse und Ausgestaltung. namentlich

bei Betrachtung aus einiger Entfernung, die Aufmerk-

samkeit des Lesers auf sie konzentriert. Was aber den

dem \Vorte « Münchnerbier)} vorangestellten Ausdruck

« Spezial» betrifft, so bezeichnet er nach allgemeinem

Sprachgebrauch nicht, wie die Kassationskläger behaup-

ten, das unechte, nachgeahmte, im Gegensatz zum Ori-

ginalerzeugnis, sondern er weist, wenigstens bei Verbin-

dungen vorliegender Art, auf eine besondere Beschaffen-

heit, namentlich die gute Qualität der durch das zuge-

hörige Hauptwort bezeichneten Sache, hier also des

(OOde pena.l feder~l

.art. 34~ -

"l1ll-:t;'e'1lti-on d-oio'Sh'ce ~d?l }v<entuel) : &-

ments ·d'appr.eciaüon necessaires; renvOl almstance canto-

nale a teneurde f'art. !73 OJF.

A. -

Par jugement des 10.12 fevrier 1914, le !ribu-

nalde police du -district de Lausanne acondaml,:e pour

eontrav.entlon,aux art. 24 litt. c et j, 18 al. 3, 2;), 26et

33 de la loi rMerale s~r les marques de fabrique, les

nommes Theodore Ewa'ld, fabricant a Bäle, et Chades

Gros, fabricant a Geneve, non presents a l'audience,

l'un a ·50 fr., l'autre a 200 fr. d'amende; il a, par contre,

liOOre de la poursuite le sieur Luigi Rezzonico, fa.bricant

a Lugano, ainsi que les coiffeurs et negociants SUlvants :

Henriette Aneth, Ulysse Campiche, Ernest Schoch,

Richard Spothelfer. Robert Sommerhalder et Ernest

Brugger, tous domicilies a Lausanne.

.

B. -

Les faits a Ia suite desquels une poursUlte pe-

nale avait ete ouverte contre ces personnes consistaient,

pour Rezzonico tout d'abord, dans la vente aux aufres

inculpes de flacons d'Eau de Cologne revetus cl'eti-

quettes constituant des imitatio~s de Ia mar~ue de

fabrique de Ia plaignante, Ia malson J. M. Fa~na, ~t

efIectuee par lui depuis moins de deux ans, ma~~ an~e~

rieurement au 28 octobre 1912, date a laquelle 11 a ete