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Strafrecht.
11. FABRIK- UND HANDELSMARKEN
MARQUES DE FABRIQUE ET DE COMMERCE
33. Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1914 i. S.
Gebrüder Welti gegen Verein Münchener Brauereien.
.Münchener Biet'» ist Herkunftsbezeichnung und
nicht zur Qualitätsbezeichnung geworden. Inwieweit darf
der Ausdruck vermittelst Beifügung eines Zusatzes als
Qualitätsbezeichnung verwendet werden? «Gebrüder Welti's
Spezial Münchner Bier, Baden» bildet keine zulässige Quali-
tätsbezeichnung. Frage des strafrechtlichen Verschul-
dens bei unzulässiger Verwendung von Herkunftsbezeich-
nungen.
A. -
Die Kassatiollskläger sind Teilhaber der Kollek-
tivgesellschaft « Gebrüder \Velti zum Falkenbräu,) in
Baden. Als Reklamemittel für den Vertrieb des von
ihnen hergestellten Bieres haben sie in Wirtschaften, die
ihr Bier ausscht'ukel1, verwendet:
a) Plakate mit der Aufschrift
(, Gebl'üder \Velti's
Spezial-Münchnerbier-Baden ». Der die ohere Zeile ein-
nehmende Firmaltame ist mit verhältliismässig viel klei-
nern Lettern geschrieben, als die Worte ({Spezbl-~Iünch
nerbier}) der Mittelzeile, deren Buchstaben zudem durctl
Umrandung hervorgehobe}l sind. Das zu unterst stehende
\Vort « Baden}} weiSt wiederum kleinere Lettern auf.
b) Deckelgläser mit der Aufschrift « Gebrüder WeHi's
Münchner Bier Baden. »
Auf Grund dieser Tatsachen hat der kassationsbeklagte
Verein, ein Verband von Münchener Bierbrauereien zum
Zwecke der \Vahrung gemeinsamer gewerblicher Interes-
sen, gegen die Kassatiollskläger wegen unbefugten Ge-
brauchs der Herkunftsbezeichnung « Müncheller Bier ~
Strafklage erhoben. Die erste Instanz, das Bezirksgericht
Baden, hat die Angeschuldigten von Schuld und Strafe
freigesprochen, das aargauische Obergericht dagegen hat
Fabrik- und Handelsmarken. No 33.
sie auf Beschwerde des KassationsbeklagtclI hin dureh
Urteil vom 24. Januar 1914 der Übertretung des Art. 18
MSchG schuldig befunden und gemäss den Art. 25 und
262 dieses Geselzes zu je 50 Fr. Geldbusse, für den Fall der
Zahlungverweigerung zu 10 Tagen Gefangenschaft wr-
urteilt.
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmeh-
rige gültig erhobene Kassationsbeschwerde der Ange-
schuldigten. Sie beantragen: Es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und festzustellen, das die ({ eingeklag-
ten» Plakate und Deckelgläser nach dem MSchG nicht
verboten und ihr Gebrauch durch die Kassationskläger
nicht strafbar sei und es sei der Fall in diesem Sinne
zu neuer Beurteilung an die Vorinstrmz zurückzuweisen.
Der kassationsbeklagte Verein hat auf kosten fällige
Abweisung der Beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
1. -
In erster Linie behaupten die Kassationskläger,
die Bezeichnung «Münchener Bier» sei aus einer He r-
ku nfts- zu einer Qu aUt ä tsbez eie h nu ng geworden
und ihre Verwendung daher nach Art. 20 Ziff. 2 MSchG
auch den Brauereien ausserhalb Münchens geslattet. Die
Vorinstanz hält diese Auffassung für unrichtig. Sie stützt
sich im wesentlichen auf den Bundesgerichtsentscheid
vom 18. März 1907 i. S. des heutigen kassationsbeklagten
Yerbandes gegen Hofer und GassEer (BE 33 I N° 25),
wonach angenommen wurde, dass es für die Beurteilung
• der Frage nicht sowohl auf die Übungen und Gepflo-
genheiten der schweizerischen Brauereien und des Wirte-
slandes ankomme, welche Kreise naturgemäss die Ten-
denz hätten, eine renommierte Herkunftsbezeichnung
in eine Qualitätsbezeichnung umzuwandeln, sondern auf
den Sprachgebrauch in der Auffassung des konsumie-
renden Publikums und für dieses jedenfalls sei der Aus-
druck «(Müncheuer Bier)} Herkunftsbezeichnnug. Diese
Strafrecht.
bundesgerichtliche Feststellung. erklärt nun die Vorin-
stanz, treffe auch heute noch zu und sie gelte im beson-
dem auch für den Kanton Aargau. Zwar würden erfahrene
Konsumenten darauf achten, ob das Bier die Spezial-
marke einer Münchener Brauerei trage, aber wohl die
Mehrheit der Personen. vor allem auf dem Lande,
mache diese Unterscheidung nicht, sondern stelle ledig-
lich auf die Bezeichnung «Münchener Bier», als die
eines in München gebrauten Bieres, ab, und denke bei
dieser Bezeichnung durchaus nicht an eine gewisse Brau-
art.
Es lässt sich nicht sagen und wird von den Kassa-
tionsklägern auch nicht behauptet, dass diese Würdigung
in rechtlicher Beziehung zu Bedenken Anlass gebe, na-
mentlich dass sie die Begriffe der Herkunfts- und der
Qualitätsbezeichnuilg oder die '~oraussetzungen für die
Umwandlung der einen Bezeichnung in die andere rechts-
irrtümlich auffasse. Sodaun weicht auch die tat säe h-
I ic h e Grundlage, auf der die Streitfrage im vorliegenden
Falle zu beurteilen ist, von der beim genannten Bundes-
gerichtselltscheide gegebenen nicht in der Weise ab, dass
die Frage nunmehr anders zu lösen wäre. Die Kas-
sationsklägel' machen zwar,geltend, der Vmwandlungs-
prozess von der Herkunfts- zur BeschalIenheitsbezeich-
nung « Münchener Bier» habe sich seit jenem Urteile
von 1907 vollzogen. Allein irg~ndwelche erhebliche Tat-
sache hiefür haben sie nicht anzugeben vermocht. Ihre
Behauptung, es gebe ein besonderes, von München aus
exportiertes « l\1üllchenelmalz», ist für die Frage bedeu-
tungslos. Im übrigen aber erweist sich wohl die Un-
richtigkeit dieses Standpunktes für den Richter schon
aus der
allgemeinen Lebenserfahrung. Und endlich
ist noch auf die bei den Akten liegende Sammlung
zahlreicher Gerichtsentscheidungen aus verschiedenen
Ländern, worunter mehrere von schweizerischen Ge-
ril:hlen, zu verweisen, die dartun, dass der kassations-
Fabrik- und Handelsmarken. N° 33.
SOl
beklagte Verein auch in den letzten Jahren gegen die
Bestrebungen, dem Worte « Münchener Bien> den Cha-
rakter einer Herkunftsbezeichnung zu nehmen, nach
Kräften und mit Erfolg aufgetreten ist.
2. -
Im weitern stl"llen die Kassationskläger darauf
ab, dass sie den Ausdruck «Münchener Bier ~ nicht für
sich allein verwendet, sondern mit Zu sät zen versehen
und ihm namentlich ihren Firmaname beigefügt haben,
wodurch er zu einer markenrechtlich nicht mehr schutz-
fähigen Qualitätsbezeichnung geworden sei. Sie berufen
sich hiebei ebenfalls auf den erwähnten Bundesgerichts-
entscheid : In jenem Prozesse hätten . sich nämlich die
Sachverständigen dahin ausgesprochen, dass «Münchener
Bier» nur in Verbindung mit der Angabe einer Schweizer
Brauerei als Qualitätsbezeichnung aufgefasst,verden
könne, und das Bundesgericht selbst habe damals die
Verbindung des Namens der (auswärtigen) Brauerei mit
der Bezeichnung ~ Münchener ~ als ein Beispiel einer
hinreichend deutlichen Qualitätsbezeichnung erklärt.
Hierüber ist zu bemerken :
Es darf wohl als eine allgemeine Tendenz der gegen-
wärtigen Gesetzgebung und Rechtsprechung betrachtet
werden, im Gebiete des wirtschaftlichen Wettbewerbes
auf möglichst wirksame Weise den Grundsatz von Treu
und Glauben im Verkehr und den Schutz des Rechts
der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen. Von diesem
Gesichtspunkte aus Hesse sich, was im besondern die
Herkunftsbezeichnungen anlangt, fragen, ob nicht schOll
Ilach dem gegenwärtigen MSchG in Verbindung mit den
Bestimmungen des Art. 223 der eidgen. Lebensmittel-
verordnung vom 8. Mai 1914 (eidgen. Gesetzes-Samm-
lung N. F. XXX S. USO), -
wonach in jedem Bierlokal
die Firma, deren Bier ausgechenkt wird, anzubringen
und der Ausschank von Bier unter falscher Herkunfts-
bezeichnung verboten ist, -
es überhaupt als unstatt-
haft angesehen werden müsse, HerkunftsbezeichnungeIl
Strafrecht.
mit Zusätzen zu versehen, um dadurch die Möglichkeit
ihres Gebrauches als Qualitätsbezeichnung zu erlangen,
(in diesem Sinne besonders auch ein VO::1
ÜSTERRIETH
bei der Revision des deutschen Warenzeichengesetzes,
gemachter Vorschlag, vgl. Markenschutz und Wettbe-
werb, 13 S. 369). Eine solche Regelung würde nament-
lich alle jene Bestrebungen vereiteln, den Zusatz gerade
deshalb beizufügen, um Unsicherheit darüber bestehen
zu lassen, ob die Herkunft oder die Beschaffenheit der
'Vare gemeint sei, und es würde so verhindert, dass eine
Umbildung zur Qualitätsbezeichnung, statt sich allein
durch die organische 'Vandlung des Sprachgebrauches
zu vollziehen, unter Mitwirkung unerlaubter Machen-
schaften der Konkurrenz auf künstlichem Wege zu-
stande kommt oder sich beschleunigt. Einer genaueren
Priifung diFser Frage bedari es indessen im vorliegen-
den Falle nicht: Auch wenn man nämlich mit jenem
früheren Bundesgerichtsentscheide (dem in dieser Bezie-
hung auch die
Rechtsprechung des Reichsgerkhts
rlltsprieht) grundsätzlich die Verwendung von mit sol-
chen Zusätzen versehene Herkunftsbezeichnungen den
auswärtigen Gewerbetreibenden gestattet, so muss dies
doch, wie das Bundesgericht· schon damals hervorgeo.,
hohen hat, in einer "reise geschehe'!, die eine Täuschung
gänzlich ausschliesst und den Qualitätscharakter der
Bezeichnung klar und für jedermann erkennbar hervor-
treten bsst. Dass damals das Bundesgericht als Beispiel
hiefür die Verbindung des Brauereinamens mit der Her-
kunftsbezeichnung des Bieres genannt hat, darf nicht
in dem Sinne misverstanden oder misdeutet werden,
dass dies nun schlechtweg und vorbehaltlos für alle
Wortverbindungen dieser Arl gelten solle, ohne Rücksicht
auf die besondern Umstände des einzelnen Falles. Viel-
mehr kann jenes Beispiel nach der ganzen Begründung
des Entscheides selbst sich nkht auf solche Fälle bezie-
hen. wo der Firmaname, sei es als solcher schon, sei
es wegen der Art und Weise seiner Darstellung, nicht
Fabrik- und Handelsmarken. No 33.
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genügt, um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass
die geschaffene Bezeichnung wirklich eine Qualitätsbe-
zeichnung sei.
Solche Zweifel bleiben aber auch hier bestehen: Die
Aufschrift sowohl der Plakate als der Deckelgläser kann
zu der Meinung veranlassen, dass die Kassationskläger
damit nicht auf ein von ihnen selbst hergestelltes ein-
heimisches Bier, sondern auf ein von ihnen als Depot-
halter vertriebenes Münchenerbier hinweisen wollen.
Bei den Plakaten kommt noch dazu, dass der Firma-
name infolge der verhältnismässigen Kleinheit seiner
Lettern vor den Worten « Spezial-Münchner Bier)} ganz
zurücktritt, deren Grösse und Ausgestaltung. namentlich
bei Betrachtung aus einiger Entfernung, die Aufmerk-
samkeit des Lesers auf sie konzentriert. Was aber den
dem \Vorte « Münchnerbier)} vorangestellten Ausdruck
« Spezial» betrifft, so bezeichnet er nach allgemeinem
Sprachgebrauch nicht, wie die Kassationskläger behaup-
ten, das unechte, nachgeahmte, im Gegensatz zum Ori-
ginalerzeugnis, sondern er weist, wenigstens bei Verbin-
dungen vorliegender Art, auf eine besondere Beschaffen-
heit, namentlich die gute Qualität der durch das zuge-
hörige Hauptwort bezeichneten Sache, hier also des
(OOde pena.l feder~l
.art. 34~ -
"l1ll-:t;'e'1lti-on d-oio'Sh'ce ~d?l }v<entuel) : &-
ments ·d'appr.eciaüon necessaires; renvOl almstance canto-
nale a teneurde f'art. !73 OJF.
A. -
Par jugement des 10.12 fevrier 1914, le !ribu-
nalde police du -district de Lausanne acondaml,:e pour
eontrav.entlon,aux art. 24 litt. c et j, 18 al. 3, 2;), 26et
33 de la loi rMerale s~r les marques de fabrique, les
nommes Theodore Ewa'ld, fabricant a Bäle, et Chades
Gros, fabricant a Geneve, non presents a l'audience,
l'un a ·50 fr., l'autre a 200 fr. d'amende; il a, par contre,
liOOre de la poursuite le sieur Luigi Rezzonico, fa.bricant
a Lugano, ainsi que les coiffeurs et negociants SUlvants :
Henriette Aneth, Ulysse Campiche, Ernest Schoch,
Richard Spothelfer. Robert Sommerhalder et Ernest
Brugger, tous domicilies a Lausanne.
.
B. -
Les faits a Ia suite desquels une poursUlte pe-
nale avait ete ouverte contre ces personnes consistaient,
pour Rezzonico tout d'abord, dans la vente aux aufres
inculpes de flacons d'Eau de Cologne revetus cl'eti-
quettes constituant des imitatio~s de Ia mar~ue de
fabrique de Ia plaignante, Ia malson J. M. Fa~na, ~t
efIectuee par lui depuis moins de deux ans, ma~~ an~e~
rieurement au 28 octobre 1912, date a laquelle 11 a ete