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Verwaltungs- \md Disziplinarrechtspflege.
peri> tali da giustificare l'abbandono di questa interpre-
tazione fondata su argomenti solidi e confortata da una
lunga prassi.
5. -
Si e a torto che il convenuto pretende che gli
, allegati di parte dell'Istituto non sarebbero degli « atti»)
a' sensi dell'art. 53 LAMI. Giusta l'uso comune, il termine
generico di atti (actes, Urkunden -
nei testi francese e
tedesco) comprende indubbiamente non solo i documenti,
ma le scritture e memorie di parte prodotte in giudizio.
6. -
Cosi pure non puo essere accolta la tesi deI con-
venuto, secondo cm I'esonero fiscale previsto dall'art. 53
cp. 2 LAMI s'applicherebbe solo alle tasse riscosse al
momento della formazione edel rllascio dell'atto e non a
quelle posteriori, come il boHo richiesto per la produzione
in giudizio.
Il testo dell'art. 53 e esplicito e vieta « qualsiasi tassa »
senza stabilire affatto la distirizione proposta dal convenuto.
Se questa distinzione fosse stata voluta dal legislatore,
questi l'avrebbe certo indicata nel testo deli 'art. 53.
Il Tribunale lederale pronuncia :
La domanda e ammessa e l'Istituto nazionale di assi-
curazione contro gl'infortuni e esonerato daJla tassa da
boJlo cantonale per gli allegati ed i documenti prodotti
avanti ilTribunale delle assicurazioni deI Cantone Ticino.
IV. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 18. -
Voir n° 18.
Mass und Gewicht. ~o 21.
c. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
MASS UND GEWICHT
POIDS ET MESURES
21. Urteil des Xa.ssationshofes vom aso Mai 1935
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L S. Polizeirichtera.mt Zürich gegen Schumacher und Esslinger.
M ass und Ge w ich t. Es ist zuläs.<;ig, Kleinholz in unge-
eichten Metallbändern in den Handel zu bringen, jedenfalls
dann, weml die Bänder nicht zum Zumessen verwendet werden.
Art. 25 des Gesetzes und Art. ~O der Vollziehungsverordnung
vom,12. Januar 1912.
A. -
Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich hat den
Geschäftsführer der Firma
« S» BreImholz-Vertrieb in
Zürich, Werner Schumacher, und den Holzhändler Hans
Esslinger in Zürich der Übertretung des Art. 25 des Bundes-
gesetzes über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909,
abgeändert am 27. September 1928, des Art. 40 der eid-
genössischen Vollziehungsverordnung vom 12. Januar
1912 und des § 35 der kantonalen Vollziehungsverordnung
vom 21. April 1927 schuldig erklärt und je mit 25 Fr. ge-
büsst, weil sie Brennholz in ungeeichten Metallbändern mit
einer Breite von 1 % cm und einer Dicke von % mm ver-
kauft haben. Auf den Einspruch der Gebüsstenhin überwies
das Polizeirichteramt die Sache dem Bezirksgericht Zürich
zur gerichtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Bestä-
tigung der ausgefällten Bussenyerfügungen. Das Gericht
hat mit Urteil vom 7. Januar IH35 die Anschuldigung
als unbegründet erklärt und die Bussen aufgehoben. Es
erachtet die Verwendung solcher ul1geeichter Metall-
bänder im Kleinholzhandel als Bin dem i t tel für
erlaubt; geeichte Reifen der in Art. 40 der eidgenössis('hen
lOS
Strafrecht.
Vollziehungsverordnung vorgesehenen Beschaffenheit (we-
nigstens 35 mm Breite und 2 mm Dicke) seien nur für
den Fall vorgeSchrieben, dass sie als M a sa, zur Zumes-
sung des Holzes, dienen, was im vorliegenden Falle nicht
zutreffe.
B. -
Gegen dieses Urteil hat das Polizeirichteramt
der Stadt Zürich Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundes-
gericht erhoben· mit dem Antrag, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung
im Sinne der Bestätigung der ausgesprochenen Bussen
an das Bazirksgericht zuriiekzuweisen.
Die Nichtigkeitsbeklagten beantragen Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Ka88OliO'1l,8/wf zieht in Erwägung :
I. -
Dem Polizeirichteramt der Stadt Zürich steht nach
kantonalem Recht die Antragstellung an das Strafgericht
und auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das
gerichtliche Urteil zu (vgl. STRÄULI, zu § 395 der zürcheri-
schen StrPO, Nr. 3). Es ist daher als «öffentlicher An-
kläger des Kantons)) im Sinne von Art. 270 des Bundes-
strafrechtspflegegesetzes (BStrP) zur Erhebung der Nich-
tigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht befugt.
Die
Formvorschriften gemäss Art. 272 BStrP sind gleichfalls
beobachtet worden.
2. -
Die Verwendung geeichter Masse im Handel und
Verkehr ist in Art. 25 Aha. 1 des Bundesgesetzes über
Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 (in der abgeänderten
Fassung nach dem Gesetz vom 27. September 1928) für
« Längen- und Hohmasse, Gewichte, Wagen, Thermo-
alkoholometer, Gasmesser und elektrische Messinstru-
mente» vorgeschrieben, und die vom Bundesrat (der
nach Abs. 2, ursprünglich Abs. 3 des erwähnten Artikels
befugt ist, die Eichpflicht auf weitere Messinstrumente
auszudehnen) erlassene Vollziehungsverordnung vom 12.
Januar 1912 bestimmt in Art. 40 Aha. 1 betreffend « Reife
für Kleinholz» was folgt: « Zur Zumessung von klein-
gespaltenem Holz werden öfters eiserne Reife benützt,
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in welche das Holz eingeschichtet wird. Diese Masse
sollen aus Bandeisen von wenigstens 35 mm Breite und
2 mm Dicke hergestellt sein und einen innem Durch-
messer von 50 oder 25 cm mit einer Toleranz von 3 bezw.
2 mm in mehr oder minder haben. Reife von andern
Dimensionen sind nicht eichIalIig. »
Das Bundesgericht hat bereit.s ausgesprochen, dass mit
dieser Bestimmung nicht etwa die Verwendung geeichter
Reifen vorgeschrieben sei, vielmehr Kleinholz auch in
anderer Weise, sei es nach dem Gewicht oder nach der
Stückzahl der Bündel in den Handel gebracht werden
dürfe, Art. 40 also nur den Falt betreffe, dass wirklich
Reifen zur Verwendung gelangen (BGE 40 I 293 ff.).
Für diesen Fall ist freilich angenommen worden, der
Verkauf habe nach dem geeichten eidgenössischen MaES
zu geschehen (Erw. 3 des angeführten Entscheides).
Diese Auffassung lässt sich jedoch nicht in dieser Allge-
meinheit aufrechterhalten. Wenn die Verordnung erklärt,
andere Reifen als die beschriebenen seien nicht eich-
fähig, so kann dies sehr wohl dalIin ausgelegt werden,
.dass dem Handel zwar ein eichfiihiger Reifen für Klein-
holz zur Verfügung gestellt, dessen Verwendung aber
nicht vorgeschrieben werden wolle.
Wer Wert darauf
legt, beim Verkauf ein bestimmtes Quantum zu garantieren,
hat die Möglichkeit, ein amtlich geprüftes Ringmass zu
verwenden, und um die in der Eichung enthaltene amtliche
Bestätigung, dass das Bündel einen bestimmten Umfang
habe, zu erhalten, muss er die in der Verordnung beschrie-
benen Reifen verwenden. Andernfalls entgeht ihm der
Vorteil der amtlichen Massbestätigung, dafür kann er
aber die Bündel nach seinem Gutdünken bilden und das
Holz mit beliebigen Eisenbändern oder auch mit Draht,
Weiden oder dergleichen binden. Da bei Verwendung
von Drähten, Weidenruten usw. weder eine Eichpflicht
noch Vorschriften über die Beschaffenheit des Binde-
mittels bestehen, ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb
nicht auch Eisenbänder in gleicher Weise sollten gebraucht
werden können, ganz abgesehen davon, dass die begriffiiche
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Strafrecht.
Unterscheidullg von Eisenband· und Eisendraht mitunter
Schwierigkeiten bieten mag ...
3. -
Die Nichtigkeitsbeklagten möchten freilich nicht
darauf verzichten, für einen bestimmten Umfang der
Bündel Gewähr zu leisten. . Sie bedienen sich aber zum
Zumessen keines Reifens, sondern einer Zwingvorrichtung,
bei der das Holz in eine Form eingeschichtet, diese bis
zum Anschlag, der den gewünschten Umfang bezeichnet,
zugedreht und das durch Rillen laufende l\Ietallband
geschlossen wird. Dient aber das l\Ietallband -
mag es
vielleicht nach allgemeinem Sprachgebrauche auch als
Reifen bezeichnet werden können -
dergestalt nicht zum
Zumessen des Holzes, so verstösst seine Verwendung
nicht gegen Art. 40 der Verordnung, auch wenn diese
dahin ausgelegt wird, daas die als eigentliches Mass
gebrauchten Eisenreifen die vorgesehene Beschaffenheit
aufzuweisen haben und eichpflichtig seien.
Es könnte sich also nur noch fragen, ob die Nichtig-
keitsbeklagten durch die Verwendung einer ungeeichten
Messvorrichtung gegen die Bestimmungen über Mass und
Gewicht verstossen haben. Das ist aber nicht Gegemtand
des gegen sie eingeleiteten Verfahrens. Da ihnen nach
dem Gesagten grundsätzlich die Verwendung einer andern
Messvorrichtung als der in Art. 40 der Verordnung vor~
gesehenen Eisenreifen nicht verwehrt werden kann,
müsste sich übrigens die Frage dahin zuspitzen, ob Vor-
richtungen anderer Art ei~hpflichtig seien und welche
Anforderungen an die Eichfähigkeit zu stellen wären.
Wie dem auch sein möge, könnte wohl ein strafbares
Verhalten nicht in Frage kommen, wenn, wie es der
Fall zu sein scheint, die Prüfung der Vorrichtung nach-
gesucht, aber von den zuständigen Amtsstellen (wenn die
Eichpflicht nicht besteht, mit Recht, sonst mit Unrecht)
abgelehnt worden ist.
Demnach erkennt de'l" Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
22. lJ'rteU vom 7. Juni 1935 i. S. Epa. und. Friedli
gegen Schaffhausen.
Die Bestimmung des schaffhausischen Wirtschaftsgesetzes, wor-
nach den Warenhäusern grundsätzlich keine Wirtschaftspatente
erteilt werden sollen, verstösst gegen die in der Bundesver-
fassung gewährleistete Gewerbefreiheit,
Der schaffhausische Regierungsrat hatte im April 1933
der Epa (Einheitspreisaktiengesellschaft Zürich), bezw.
deren Geschäftsführer Adolf Friedli das verlangte Absti-
nenzwirtschaftspatent für eine « Imbissecke » im Schaff-
hauser Epa-Warenhaus verweigert.
Das Bundesgericht
hiess jedoch einen hiegegen eingereichten staatsrechtlichen
Rekurs am 21. Oktober 1933 im Sinne der Erwägungen
gut, worauf der schaffhausische Regierungsrat dem
Adolf Friedli « auf Zusehen hin » ein Abstinenzwirtschafts-
patent für die Patentperiode 1933/34 erteilte.
Kurz nachher, am 16. Dezember 1934, wurde im Kanton
Schaffhausen ein neues Wirtschaftsgesetz erl~ssen, dessen
Art. 10 Abs. 4 lautet: « Für Warenhäuser werden keine
Wirtschaftspatente erteilt». l\fit rechtzeitig eingereichter
staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Epa und
Adolf Friedli die Aufhebung dieser Bestimmung wegen
Verletzung von Art. 4, 31 und 32 quater BV.
AR 61 1 -
19:)5
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