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61_I_157

BGE 61 I 157

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- \md Disziplinarrechtspflege.

peri> tali da giustificare l'abbandono di questa interpre-

tazione fondata su argomenti solidi e confortata da una

lunga prassi.

5. -

Si e a torto che il convenuto pretende che gli

, allegati di parte dell'Istituto non sarebbero degli « atti»)

a' sensi dell'art. 53 LAMI. Giusta l'uso comune, il termine

generico di atti (actes, Urkunden -

nei testi francese e

tedesco) comprende indubbiamente non solo i documenti,

ma le scritture e memorie di parte prodotte in giudizio.

6. -

Cosi pure non puo essere accolta la tesi deI con-

venuto, secondo cm I'esonero fiscale previsto dall'art. 53

cp. 2 LAMI s'applicherebbe solo alle tasse riscosse al

momento della formazione edel rllascio dell'atto e non a

quelle posteriori, come il boHo richiesto per la produzione

in giudizio.

Il testo dell'art. 53 e esplicito e vieta « qualsiasi tassa »

senza stabilire affatto la distirizione proposta dal convenuto.

Se questa distinzione fosse stata voluta dal legislatore,

questi l'avrebbe certo indicata nel testo deli 'art. 53.

Il Tribunale lederale pronuncia :

La domanda e ammessa e l'Istituto nazionale di assi-

curazione contro gl'infortuni e esonerato daJla tassa da

boJlo cantonale per gli allegati ed i documenti prodotti

avanti ilTribunale delle assicurazioni deI Cantone Ticino.

IV. VERFAHREN

PROcEDURE

Vgl. Nr. 18. -

Voir n° 18.

Mass und Gewicht. ~o 21.

c. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

MASS UND GEWICHT

POIDS ET MESURES

21. Urteil des Xa.ssationshofes vom aso Mai 1935

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L S. Polizeirichtera.mt Zürich gegen Schumacher und Esslinger.

M ass und Ge w ich t. Es ist zuläs.<;ig, Kleinholz in unge-

eichten Metallbändern in den Handel zu bringen, jedenfalls

dann, weml die Bänder nicht zum Zumessen verwendet werden.

Art. 25 des Gesetzes und Art. ~O der Vollziehungsverordnung

vom,12. Januar 1912.

A. -

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich hat den

Geschäftsführer der Firma

« S» BreImholz-Vertrieb in

Zürich, Werner Schumacher, und den Holzhändler Hans

Esslinger in Zürich der Übertretung des Art. 25 des Bundes-

gesetzes über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909,

abgeändert am 27. September 1928, des Art. 40 der eid-

genössischen Vollziehungsverordnung vom 12. Januar

1912 und des § 35 der kantonalen Vollziehungsverordnung

vom 21. April 1927 schuldig erklärt und je mit 25 Fr. ge-

büsst, weil sie Brennholz in ungeeichten Metallbändern mit

einer Breite von 1 % cm und einer Dicke von % mm ver-

kauft haben. Auf den Einspruch der Gebüsstenhin überwies

das Polizeirichteramt die Sache dem Bezirksgericht Zürich

zur gerichtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Bestä-

tigung der ausgefällten Bussenyerfügungen. Das Gericht

hat mit Urteil vom 7. Januar IH35 die Anschuldigung

als unbegründet erklärt und die Bussen aufgehoben. Es

erachtet die Verwendung solcher ul1geeichter Metall-

bänder im Kleinholzhandel als Bin dem i t tel für

erlaubt; geeichte Reifen der in Art. 40 der eidgenössis('hen

lOS

Strafrecht.

Vollziehungsverordnung vorgesehenen Beschaffenheit (we-

nigstens 35 mm Breite und 2 mm Dicke) seien nur für

den Fall vorgeSchrieben, dass sie als M a sa, zur Zumes-

sung des Holzes, dienen, was im vorliegenden Falle nicht

zutreffe.

B. -

Gegen dieses Urteil hat das Polizeirichteramt

der Stadt Zürich Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundes-

gericht erhoben· mit dem Antrag, das angefochtene Urteil

sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung

im Sinne der Bestätigung der ausgesprochenen Bussen

an das Bazirksgericht zuriiekzuweisen.

Die Nichtigkeitsbeklagten beantragen Abweisung der

Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Ka88OliO'1l,8/wf zieht in Erwägung :

I. -

Dem Polizeirichteramt der Stadt Zürich steht nach

kantonalem Recht die Antragstellung an das Strafgericht

und auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das

gerichtliche Urteil zu (vgl. STRÄULI, zu § 395 der zürcheri-

schen StrPO, Nr. 3). Es ist daher als «öffentlicher An-

kläger des Kantons)) im Sinne von Art. 270 des Bundes-

strafrechtspflegegesetzes (BStrP) zur Erhebung der Nich-

tigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht befugt.

Die

Formvorschriften gemäss Art. 272 BStrP sind gleichfalls

beobachtet worden.

2. -

Die Verwendung geeichter Masse im Handel und

Verkehr ist in Art. 25 Aha. 1 des Bundesgesetzes über

Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 (in der abgeänderten

Fassung nach dem Gesetz vom 27. September 1928) für

« Längen- und Hohmasse, Gewichte, Wagen, Thermo-

alkoholometer, Gasmesser und elektrische Messinstru-

mente» vorgeschrieben, und die vom Bundesrat (der

nach Abs. 2, ursprünglich Abs. 3 des erwähnten Artikels

befugt ist, die Eichpflicht auf weitere Messinstrumente

auszudehnen) erlassene Vollziehungsverordnung vom 12.

Januar 1912 bestimmt in Art. 40 Aha. 1 betreffend « Reife

für Kleinholz» was folgt: « Zur Zumessung von klein-

gespaltenem Holz werden öfters eiserne Reife benützt,

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in welche das Holz eingeschichtet wird. Diese Masse

sollen aus Bandeisen von wenigstens 35 mm Breite und

2 mm Dicke hergestellt sein und einen innem Durch-

messer von 50 oder 25 cm mit einer Toleranz von 3 bezw.

2 mm in mehr oder minder haben. Reife von andern

Dimensionen sind nicht eichIalIig. »

Das Bundesgericht hat bereit.s ausgesprochen, dass mit

dieser Bestimmung nicht etwa die Verwendung geeichter

Reifen vorgeschrieben sei, vielmehr Kleinholz auch in

anderer Weise, sei es nach dem Gewicht oder nach der

Stückzahl der Bündel in den Handel gebracht werden

dürfe, Art. 40 also nur den Falt betreffe, dass wirklich

Reifen zur Verwendung gelangen (BGE 40 I 293 ff.).

Für diesen Fall ist freilich angenommen worden, der

Verkauf habe nach dem geeichten eidgenössischen MaES

zu geschehen (Erw. 3 des angeführten Entscheides).

Diese Auffassung lässt sich jedoch nicht in dieser Allge-

meinheit aufrechterhalten. Wenn die Verordnung erklärt,

andere Reifen als die beschriebenen seien nicht eich-

fähig, so kann dies sehr wohl dalIin ausgelegt werden,

.dass dem Handel zwar ein eichfiihiger Reifen für Klein-

holz zur Verfügung gestellt, dessen Verwendung aber

nicht vorgeschrieben werden wolle.

Wer Wert darauf

legt, beim Verkauf ein bestimmtes Quantum zu garantieren,

hat die Möglichkeit, ein amtlich geprüftes Ringmass zu

verwenden, und um die in der Eichung enthaltene amtliche

Bestätigung, dass das Bündel einen bestimmten Umfang

habe, zu erhalten, muss er die in der Verordnung beschrie-

benen Reifen verwenden. Andernfalls entgeht ihm der

Vorteil der amtlichen Massbestätigung, dafür kann er

aber die Bündel nach seinem Gutdünken bilden und das

Holz mit beliebigen Eisenbändern oder auch mit Draht,

Weiden oder dergleichen binden. Da bei Verwendung

von Drähten, Weidenruten usw. weder eine Eichpflicht

noch Vorschriften über die Beschaffenheit des Binde-

mittels bestehen, ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb

nicht auch Eisenbänder in gleicher Weise sollten gebraucht

werden können, ganz abgesehen davon, dass die begriffiiche

160

Strafrecht.

Unterscheidullg von Eisenband· und Eisendraht mitunter

Schwierigkeiten bieten mag ...

3. -

Die Nichtigkeitsbeklagten möchten freilich nicht

darauf verzichten, für einen bestimmten Umfang der

Bündel Gewähr zu leisten. . Sie bedienen sich aber zum

Zumessen keines Reifens, sondern einer Zwingvorrichtung,

bei der das Holz in eine Form eingeschichtet, diese bis

zum Anschlag, der den gewünschten Umfang bezeichnet,

zugedreht und das durch Rillen laufende l\Ietallband

geschlossen wird. Dient aber das l\Ietallband -

mag es

vielleicht nach allgemeinem Sprachgebrauche auch als

Reifen bezeichnet werden können -

dergestalt nicht zum

Zumessen des Holzes, so verstösst seine Verwendung

nicht gegen Art. 40 der Verordnung, auch wenn diese

dahin ausgelegt wird, daas die als eigentliches Mass

gebrauchten Eisenreifen die vorgesehene Beschaffenheit

aufzuweisen haben und eichpflichtig seien.

Es könnte sich also nur noch fragen, ob die Nichtig-

keitsbeklagten durch die Verwendung einer ungeeichten

Messvorrichtung gegen die Bestimmungen über Mass und

Gewicht verstossen haben. Das ist aber nicht Gegemtand

des gegen sie eingeleiteten Verfahrens. Da ihnen nach

dem Gesagten grundsätzlich die Verwendung einer andern

Messvorrichtung als der in Art. 40 der Verordnung vor~

gesehenen Eisenreifen nicht verwehrt werden kann,

müsste sich übrigens die Frage dahin zuspitzen, ob Vor-

richtungen anderer Art ei~hpflichtig seien und welche

Anforderungen an die Eichfähigkeit zu stellen wären.

Wie dem auch sein möge, könnte wohl ein strafbares

Verhalten nicht in Frage kommen, wenn, wie es der

Fall zu sein scheint, die Prüfung der Vorrichtung nach-

gesucht, aber von den zuständigen Amtsstellen (wenn die

Eichpflicht nicht besteht, mit Recht, sonst mit Unrecht)

abgelehnt worden ist.

Demnach erkennt de'l" Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

22. lJ'rteU vom 7. Juni 1935 i. S. Epa. und. Friedli

gegen Schaffhausen.

Die Bestimmung des schaffhausischen Wirtschaftsgesetzes, wor-

nach den Warenhäusern grundsätzlich keine Wirtschaftspatente

erteilt werden sollen, verstösst gegen die in der Bundesver-

fassung gewährleistete Gewerbefreiheit,

Der schaffhausische Regierungsrat hatte im April 1933

der Epa (Einheitspreisaktiengesellschaft Zürich), bezw.

deren Geschäftsführer Adolf Friedli das verlangte Absti-

nenzwirtschaftspatent für eine « Imbissecke » im Schaff-

hauser Epa-Warenhaus verweigert.

Das Bundesgericht

hiess jedoch einen hiegegen eingereichten staatsrechtlichen

Rekurs am 21. Oktober 1933 im Sinne der Erwägungen

gut, worauf der schaffhausische Regierungsrat dem

Adolf Friedli « auf Zusehen hin » ein Abstinenzwirtschafts-

patent für die Patentperiode 1933/34 erteilte.

Kurz nachher, am 16. Dezember 1934, wurde im Kanton

Schaffhausen ein neues Wirtschaftsgesetz erl~ssen, dessen

Art. 10 Abs. 4 lautet: « Für Warenhäuser werden keine

Wirtschaftspatente erteilt». l\fit rechtzeitig eingereichter

staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Epa und

Adolf Friedli die Aufhebung dieser Bestimmung wegen

Verletzung von Art. 4, 31 und 32 quater BV.

AR 61 1 -

19:)5

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