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61_I_161

BGE 61 I 161

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Unterscheid1ll).g von Eisenband und Eisendraht mitunter

Schwierigkeiten bieten mag ..

3. -

Die Nichtigkeits beklagten möchten freilich nicht

darauf verzicht.en, für einen bestimmten. Umfang der

Bündel Gewähr zu leisten. Sie bedienen sich aber zum

Zumessen kei~es Reifens, sondern einer Zwingvorrichtung,

bei der das Holz in eine Form eingeschichtet, diese .bis

zum Anschlag, der den gewünschten Umfang bezeichnet,

zugedreht und das durch Rillen laufende l\Ietallband

geschlossen wird. Dient aber das Metallband -

mag es

vielleicht nach allgemeinem Sprachgebrauche· auch als

Reifen bezeichnet werden können -

dergestalt nicht zum

Zumessen des Holzes, so verstösst seine Verwendung

nicht gegen Art. 40 der Verordnung, auch wenn diese

dahin ausgelegt wird, dass die als eigentliches Mass

gebrauchten Eisenreifen die vorgesehene Beschaffenheit

aufzuweisen haben und eichpflichtig seien.

Es könnte sich also nur noch fragen, ob die Nichtig-

keitsbeklagten durch die Verwendung einer ungeeichten

Messvorrichtung gegen die Bestimmungen über Mass und

Gewicht verstoslien haben. Das ist aber nicht Gegemtand

des gegen sie eingeleiteten Verfahrens. Da ihnen nach

dem Gesagten grundsätzlich die Verwendung einer andern

MeEsvorrichtung als der in Art. 40 der Verordnung vor~

gesehenen Eisenreifen nicht verwehrt werden kann,

müsste sich übrigens die Frage dahin zuspitzen, ob Vor-

richtungen. anderer Art eichpflichtig seien und welche

Anforderungen an die Eichfahigkeit zu stellen wären.

Wie dem auch sein möge, könnte wohl ein strafbares

Verhalten nicht in Frage kommen, wenn, wie es der

Fall zu sein scheint, die Prüfung der Vorrichtung nach-

gesucht, aber von den zuständigen Amtsstellen (wenn die

Eichpflicht nicht besteht, mit Recht, sonst mit Unrecht)

abgelehnt worden ist.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

I

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

22. Urteil vom 7. Juni 1935 i. S. Epa und Friedli

gegen Schaffhausen.

Die Bestimmung des schaffhausischen Wirtschaftsgesetzes, wor.

nach den Warenhäusern grundsätzlich keine Wirtschaftspatente

erteilt werden sollen, verstösst gegen die in der Bundesver-

fassung gewährleistete Gewerbefreiheit.

Der schaffhausische Regierungsrat hatte im April 1933

der Epa (Einheitspreisaktiengesellschaft Zürich), bezw.

deren Geschäftsführer Adolf Friedli das verlangte Absti-

nenzwirtschaftspatent für eine « Imbissecke » im Schaff-

hauser Epa-Warenhaus verweigert.

Das Bundesgericht

hiess jedoch einen hiegegen eingereichten staatsrechtlichen

Rekurs am 21. Oktober 1933 im Sinne der Erwägungen

gut, worauf der schaffhausische Regierungsrat dem

Adolf Friedli « auf Zusehen hin » ein Abstinenzwirtschafts-

patent für die Patentperiode 1933/34 erteilte.

Kurz nachher, am 16. Dezember 1934, wurd,e im Kanton

Schaffhausen ein neues \Virtschaftsgesetz erlassen, dessen

Art. 10 Abs. 4 lautet: « Für Warenhäuser werden keine

Wirtschaftspatente erteilt ». J.\<Iit rechtzeitig eingereichter

staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Epa und

Adolf Friedli die Aufhebung dieser Bestimmung wegen

Verletzung von Art. 4, 31 und 32 quater BV.

AS 6l I -

19:15

11

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Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

.....

2. -

Die angefochtene Bestimmung des schaffh. Wirt-

schaftsgesetzes enthält eine Beschränkung der Handels-

und Gewerbefreiheit und verstösst daher nur dann nicht

gegen dieses in Art. 31 Abs. I BV garantierte. Freiheits-

recht, wenn die sich auf Art. 31 Abs. 2 oder eme andere

Vorschrift der BV stützen lässt.

3. -

Der Regierungsrat sucht die angefochtene Be-

stimmung mit Recht nicht unter Berufung auf Art. 31

Abs. 2 Lit. c und Art. 32 quater Abs. 1 BV zu rechtfertigen.

Denn durch diese Vorschriften wird den Kantonen ledig-

lich die -

auch vom Kanton Schaffhausen in Art~ 13 WG

benutzte -

Befugnis eingeräumt, auf dem Wege der

Gesetzgebung für Alkoholwirtschaften die Bedürfnisklausel

einzuführen, nicht aber das Recht, den Betrieb einer

Alkoholwirtschaft in gewissen Lokalitäten schlechtweg

(d. h. ohne die Bedürfnisfrage zu prüfen) zu ver~ieten,

oder gar das Recht, ein solches Verbot auch für Abstmenz-

wirtschaften aufzustellen.

4. -

Ausser Art. 31 Abs. 2 Lit. c und Art. 32 quater

Aha. 1 BV kann im vorliegenden Falle nur noch der in Art.

31 Abs. 2 Lit. e enthaltene Vorbehalt in Betracht fallen.

Unter Berufung hierauf versucht denn auch der Regierungs-

rat in seiner Vernehmlassung, die angefochtene Gesetzes-

bestimmung zu rechtfertigen.

Unter den in Art. 31 Abs. 2 Lit. e BV vorbehaltenen

({ Verfügungen über Ausübung von Handel 'und Gewerbe »

sind nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes Mass-

nahmen gewerbepolizeilicher Natur zu verstehen, d. h.

Massnahmen, die ({ den mit einer bestimmten Art der

Gewerbeausübung verbundenen Gefahren für die öffent-

liche Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit entgegen-

treten oder die Verletzung von Treu und Glauben im ge-

schäftlichen Wandel durch unlautere, auf Täuschung be-

rechnete Geschäftspraktiken bekämpfen wollen». (BGE

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 22.

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59 I S. III f.; 60 I S. 259 f.; BURCKHARDT Kommentar,

3. Aufl., S. 234 f.)

Nach Ansicht des Regierungsrates ist das in Art. 10

Abs. 4 WG aufgestellte Verbot der Warenhauswirtschaften

deshalb eine gewerbepolizeiliche Massnahme, weil der einem

Warenhaus angegliederte Wirtschaftsbetrieb den Anfor-

derungen, die das neue Wirtschaftsgesetz aus polizeilichen

Gründen an die Person des Wirtes (Art. 5-7 WG) und die

Wirtschaftslokalitäten (Art. 10 Abs. 1-3) stelle und stellen

dürfe, niemals entsprechen könne. Doch wenn durch diese

Anforderungen die Erteilung von Wirtschaftspatenten an

Warenhäuser schlechtweg ausgeschlossen würde, so wäre

die Aufnahme der heute angefochtenen Bestimmung über-

flüssig gewesen. Dies ist aber schon von vornherein recht

unwahrscheinlich und auch offenbar unrichtig. Der einem

Warenhaus angegliederte Wirtschaftsbetrieb kann recht

wohl die gewerbepolizeilichen Anforderungen erfüllen, die

das neue Wirtschaftsgesetz an die Person des Wirtes und

an die Wirtschaftslokalitäten stellt, sofern die fraglichen

Vorschriften nicht in einer unzulässigen -

d. h. gegen die

Art. 4 und 31 BV verstossenden -

Weise ausgelegt werden.

Es ist nicht richtig, wenn der Regierungsrat behauptet,

es stehe von vornherein fest, dass der Geschäftsleiter eines

Warenhauses die persönlichen, fachlichen und kaufmänni-

schen Fähigkeiten, um den angegliederten Wirtschaftsbe-

trieb gut zu führen und gehörig zu beaufsichtigen, nicht

besitze.

Die Führung und Beaufsichtigung der einem

Warenhaus angegliederten ((Imbissecke» ist jedenfalls

nicht wesentlich schwieriger als die Führung und Beauf-

sichtigung einer andern Wirtschaft. Es ist sogar fraglich,

ob nicht die Beaufsichtigung einer solchen ImbiEsecke

-

da sie stets auch von den Kunden des Kaufhauses kon-

trolliert werden kann und abends jeweils frühzeitig lnit

dem Kaufhaus geschlossen wird -

an die Person des

Patentinhabers geringere Anforderungen stellt, als die

Beaufsichtigung anderer Wirtschaften. Jedenfalls ist die

gehörige Beaufsichtigung einer Warenhauswirtschaft durch

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Staatsrt'cht.

den Geschäftsleiter recht wohl möglich. Aber auch die

für eine richtige Wirtschaftsführung nötigen fachlichen und

kaufmännischen Fähigkeiten kann der Geschäftsleiter

eines Warenhauses ebensogut besitzen, wie derjenige, der

ausschliesslich einer Wirtschaft vorsteht oder der neben

der Wirtschaft eine Bäckerei oder Metzgerei betreibt.

Der Regierungsrat hat übrigens selbst im frühern Rekurs-

verfahren anerkannt, dass « die persönliche Eignung » des

Geschäftsleiters Friedli « nie in Frage gestellt worden

sei ». Seit anfangs Dezember 1933 besitzt derselbe das

nachgesuchte Abstinenzwirtschaftspatent. Dass seine Ge-

schäftsführung Anlass zu Klagen gegeben habe, behauptet

der Regierungsrat nicht.

Unrichtig ist aber auch die Behauptung des Regierungs-

rates, dass eine VF arenhauswirtschaft die in Art. 10 Abs. 1-3

für die Lokalitäten aufgestellten Erfordernisse nicht er-

füllen könne. Diese Erfordernisse sind -

soweit sie in

Betracht fallen können (Art. 10 Abs. 1 Lit. a, bund c WG)

-

nicht neu, sondern waren -

beinahe wörtlich gleichlau-

tend -

bereits in Art. 6 Abs. 1 Lit. a, bund c des frühern

Wirtschaftsgesetzes (von 1903) enthalten. Nun hat aber

das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 21. Oktober

1933 dargelegt, dass die in Art. 6 Abs. I Lit. a, bund c des

frühern Wirtschaftsgesetzes aufgestellten Erfordernisse

in einer unzulässigen, d. h. gegen Art. 31 BV verstossenden

Weise überspannt werden, wenn wegen Nichtvorliegens

dieser Erfordernisse den Rekurrenten das nachgesuchte

Abstinenz'wirtschaftspatent verweigert wird. Dann darf

aber auch nicht wegen der angeblichen Unmöglichkeit,

diese Anforderung zu erfüllen, den "7 arenlläusern ganz

allgemein der "!irtschaftsbetrieb verboten werden.

Art. 10 Abs. 4 WG lässt sich mit gewerbepolizeilichell

Gründen nicht reclltfertigen, sondern ist eine wirtschafts-

Jlolitisf'he l\IabHllahme. Es soll damit der bedrohlichen

KonkulTenzierung der kleinen und mittleren, sog. mittel-

Htiindü;chen, Handelsbetriebe durch die Grossbetriehe des

DptaiIhandeIs entgegengearbeitet werden. Dies iHt donn

HandeIR- und Gewerhefreihoit. N0 22.

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auch von den Behörden des Kantons Schaffhausen vor

Anhebung dieses Rekurses offen zugegeben worden.

Sowohl im Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat

vom 30. September 1933 wie in der Botschaft des Grossen

Rates an das Volk vom 29. Oktober 1934 wird Art. 10 Abs. 4

WG mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Waren-

hauswirtschaft « volkswirtschaftlich » schädlich sei. Volks-

wirtschaftspolitische Massnahmen, d. h. Massnahmen, die

die schädlichen Wirkungen der freien Konkurrenz be-

kämpfen, fallen aber -

wie oben ausgeführt wurde -

nicht

unter den Vorbehalt von Art. 31 Abs. 2 Lit. e BV, sondern

sind verfassungswidrig. Damit ist keineswegs gesagt, dass

sich für das in Art. 10 Abs. 4 WG aufgestellte Verbot nicht

gute Gründe anführen lassen, sondern lediglich, dass ein

solches Verbot von den Kantonen nicht aufgestellt werden

darf, solange nicht durch eine Revision der Bundesver-

fassung die Handels- und Gewerbefreiheit aufgehoben oder

durch Aufstellung weiterer Vorbehalte eingeschränkt wird.

Inzwischen hat der Kanton Schaffhausen auch den Waren-

häusern ein Abstinenzwirtschaftspatent zu erteilen, wenn

die allgemeinen gewerbepolizeilichen Anforderungen erfüllt

sind, und ein Patent zum Betrieb einer Alkoholwirtschaft,

wenn überdies auch noch -

was freilich kaum je der Fall

sein wird -

ein Bedürfnis für die Eröffnung einer solchen

Wirtschaft vorhanden ist. (Vorbehalten bleiben die Be-

schränkungen, die sich aus dem Bundesbeschluss über das

Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern

vom 14. Oktober 1933 ergeben.)

Demnach erkennt des Bundesgericht "

Der Rekurs wird gutgeheissen und Art. 10 Abs. 4 des

neuen Wirtschaftsgesetzes des Kantons SchaffhauSen

aufgehoben.