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Strafrecht.
Unterscheid1ll).g von Eisenband und Eisendraht mitunter
Schwierigkeiten bieten mag ..
3. -
Die Nichtigkeits beklagten möchten freilich nicht
darauf verzicht.en, für einen bestimmten. Umfang der
Bündel Gewähr zu leisten. Sie bedienen sich aber zum
Zumessen kei~es Reifens, sondern einer Zwingvorrichtung,
bei der das Holz in eine Form eingeschichtet, diese .bis
zum Anschlag, der den gewünschten Umfang bezeichnet,
zugedreht und das durch Rillen laufende l\Ietallband
geschlossen wird. Dient aber das Metallband -
mag es
vielleicht nach allgemeinem Sprachgebrauche· auch als
Reifen bezeichnet werden können -
dergestalt nicht zum
Zumessen des Holzes, so verstösst seine Verwendung
nicht gegen Art. 40 der Verordnung, auch wenn diese
dahin ausgelegt wird, dass die als eigentliches Mass
gebrauchten Eisenreifen die vorgesehene Beschaffenheit
aufzuweisen haben und eichpflichtig seien.
Es könnte sich also nur noch fragen, ob die Nichtig-
keitsbeklagten durch die Verwendung einer ungeeichten
Messvorrichtung gegen die Bestimmungen über Mass und
Gewicht verstoslien haben. Das ist aber nicht Gegemtand
des gegen sie eingeleiteten Verfahrens. Da ihnen nach
dem Gesagten grundsätzlich die Verwendung einer andern
MeEsvorrichtung als der in Art. 40 der Verordnung vor~
gesehenen Eisenreifen nicht verwehrt werden kann,
müsste sich übrigens die Frage dahin zuspitzen, ob Vor-
richtungen. anderer Art eichpflichtig seien und welche
Anforderungen an die Eichfahigkeit zu stellen wären.
Wie dem auch sein möge, könnte wohl ein strafbares
Verhalten nicht in Frage kommen, wenn, wie es der
Fall zu sein scheint, die Prüfung der Vorrichtung nach-
gesucht, aber von den zuständigen Amtsstellen (wenn die
Eichpflicht nicht besteht, mit Recht, sonst mit Unrecht)
abgelehnt worden ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
I
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
22. Urteil vom 7. Juni 1935 i. S. Epa und Friedli
gegen Schaffhausen.
Die Bestimmung des schaffhausischen Wirtschaftsgesetzes, wor.
nach den Warenhäusern grundsätzlich keine Wirtschaftspatente
erteilt werden sollen, verstösst gegen die in der Bundesver-
fassung gewährleistete Gewerbefreiheit.
Der schaffhausische Regierungsrat hatte im April 1933
der Epa (Einheitspreisaktiengesellschaft Zürich), bezw.
deren Geschäftsführer Adolf Friedli das verlangte Absti-
nenzwirtschaftspatent für eine « Imbissecke » im Schaff-
hauser Epa-Warenhaus verweigert.
Das Bundesgericht
hiess jedoch einen hiegegen eingereichten staatsrechtlichen
Rekurs am 21. Oktober 1933 im Sinne der Erwägungen
gut, worauf der schaffhausische Regierungsrat dem
Adolf Friedli « auf Zusehen hin » ein Abstinenzwirtschafts-
patent für die Patentperiode 1933/34 erteilte.
Kurz nachher, am 16. Dezember 1934, wurd,e im Kanton
Schaffhausen ein neues \Virtschaftsgesetz erlassen, dessen
Art. 10 Abs. 4 lautet: « Für Warenhäuser werden keine
Wirtschaftspatente erteilt ». J.\<Iit rechtzeitig eingereichter
staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Epa und
Adolf Friedli die Aufhebung dieser Bestimmung wegen
Verletzung von Art. 4, 31 und 32 quater BV.
AS 6l I -
19:15
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Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
.....
2. -
Die angefochtene Bestimmung des schaffh. Wirt-
schaftsgesetzes enthält eine Beschränkung der Handels-
und Gewerbefreiheit und verstösst daher nur dann nicht
gegen dieses in Art. 31 Abs. I BV garantierte. Freiheits-
recht, wenn die sich auf Art. 31 Abs. 2 oder eme andere
Vorschrift der BV stützen lässt.
3. -
Der Regierungsrat sucht die angefochtene Be-
stimmung mit Recht nicht unter Berufung auf Art. 31
Abs. 2 Lit. c und Art. 32 quater Abs. 1 BV zu rechtfertigen.
Denn durch diese Vorschriften wird den Kantonen ledig-
lich die -
auch vom Kanton Schaffhausen in Art~ 13 WG
benutzte -
Befugnis eingeräumt, auf dem Wege der
Gesetzgebung für Alkoholwirtschaften die Bedürfnisklausel
einzuführen, nicht aber das Recht, den Betrieb einer
Alkoholwirtschaft in gewissen Lokalitäten schlechtweg
(d. h. ohne die Bedürfnisfrage zu prüfen) zu ver~ieten,
oder gar das Recht, ein solches Verbot auch für Abstmenz-
wirtschaften aufzustellen.
4. -
Ausser Art. 31 Abs. 2 Lit. c und Art. 32 quater
Aha. 1 BV kann im vorliegenden Falle nur noch der in Art.
31 Abs. 2 Lit. e enthaltene Vorbehalt in Betracht fallen.
Unter Berufung hierauf versucht denn auch der Regierungs-
rat in seiner Vernehmlassung, die angefochtene Gesetzes-
bestimmung zu rechtfertigen.
Unter den in Art. 31 Abs. 2 Lit. e BV vorbehaltenen
({ Verfügungen über Ausübung von Handel 'und Gewerbe »
sind nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes Mass-
nahmen gewerbepolizeilicher Natur zu verstehen, d. h.
Massnahmen, die ({ den mit einer bestimmten Art der
Gewerbeausübung verbundenen Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit entgegen-
treten oder die Verletzung von Treu und Glauben im ge-
schäftlichen Wandel durch unlautere, auf Täuschung be-
rechnete Geschäftspraktiken bekämpfen wollen». (BGE
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 22.
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59 I S. III f.; 60 I S. 259 f.; BURCKHARDT Kommentar,
3. Aufl., S. 234 f.)
Nach Ansicht des Regierungsrates ist das in Art. 10
Abs. 4 WG aufgestellte Verbot der Warenhauswirtschaften
deshalb eine gewerbepolizeiliche Massnahme, weil der einem
Warenhaus angegliederte Wirtschaftsbetrieb den Anfor-
derungen, die das neue Wirtschaftsgesetz aus polizeilichen
Gründen an die Person des Wirtes (Art. 5-7 WG) und die
Wirtschaftslokalitäten (Art. 10 Abs. 1-3) stelle und stellen
dürfe, niemals entsprechen könne. Doch wenn durch diese
Anforderungen die Erteilung von Wirtschaftspatenten an
Warenhäuser schlechtweg ausgeschlossen würde, so wäre
die Aufnahme der heute angefochtenen Bestimmung über-
flüssig gewesen. Dies ist aber schon von vornherein recht
unwahrscheinlich und auch offenbar unrichtig. Der einem
Warenhaus angegliederte Wirtschaftsbetrieb kann recht
wohl die gewerbepolizeilichen Anforderungen erfüllen, die
das neue Wirtschaftsgesetz an die Person des Wirtes und
an die Wirtschaftslokalitäten stellt, sofern die fraglichen
Vorschriften nicht in einer unzulässigen -
d. h. gegen die
Art. 4 und 31 BV verstossenden -
Weise ausgelegt werden.
Es ist nicht richtig, wenn der Regierungsrat behauptet,
es stehe von vornherein fest, dass der Geschäftsleiter eines
Warenhauses die persönlichen, fachlichen und kaufmänni-
schen Fähigkeiten, um den angegliederten Wirtschaftsbe-
trieb gut zu führen und gehörig zu beaufsichtigen, nicht
besitze.
Die Führung und Beaufsichtigung der einem
Warenhaus angegliederten ((Imbissecke» ist jedenfalls
nicht wesentlich schwieriger als die Führung und Beauf-
sichtigung einer andern Wirtschaft. Es ist sogar fraglich,
ob nicht die Beaufsichtigung einer solchen ImbiEsecke
-
da sie stets auch von den Kunden des Kaufhauses kon-
trolliert werden kann und abends jeweils frühzeitig lnit
dem Kaufhaus geschlossen wird -
an die Person des
Patentinhabers geringere Anforderungen stellt, als die
Beaufsichtigung anderer Wirtschaften. Jedenfalls ist die
gehörige Beaufsichtigung einer Warenhauswirtschaft durch
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Staatsrt'cht.
den Geschäftsleiter recht wohl möglich. Aber auch die
für eine richtige Wirtschaftsführung nötigen fachlichen und
kaufmännischen Fähigkeiten kann der Geschäftsleiter
eines Warenhauses ebensogut besitzen, wie derjenige, der
ausschliesslich einer Wirtschaft vorsteht oder der neben
der Wirtschaft eine Bäckerei oder Metzgerei betreibt.
Der Regierungsrat hat übrigens selbst im frühern Rekurs-
verfahren anerkannt, dass « die persönliche Eignung » des
Geschäftsleiters Friedli « nie in Frage gestellt worden
sei ». Seit anfangs Dezember 1933 besitzt derselbe das
nachgesuchte Abstinenzwirtschaftspatent. Dass seine Ge-
schäftsführung Anlass zu Klagen gegeben habe, behauptet
der Regierungsrat nicht.
Unrichtig ist aber auch die Behauptung des Regierungs-
rates, dass eine VF arenhauswirtschaft die in Art. 10 Abs. 1-3
für die Lokalitäten aufgestellten Erfordernisse nicht er-
füllen könne. Diese Erfordernisse sind -
soweit sie in
Betracht fallen können (Art. 10 Abs. 1 Lit. a, bund c WG)
-
nicht neu, sondern waren -
beinahe wörtlich gleichlau-
tend -
bereits in Art. 6 Abs. 1 Lit. a, bund c des frühern
Wirtschaftsgesetzes (von 1903) enthalten. Nun hat aber
das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 21. Oktober
1933 dargelegt, dass die in Art. 6 Abs. I Lit. a, bund c des
frühern Wirtschaftsgesetzes aufgestellten Erfordernisse
in einer unzulässigen, d. h. gegen Art. 31 BV verstossenden
Weise überspannt werden, wenn wegen Nichtvorliegens
dieser Erfordernisse den Rekurrenten das nachgesuchte
Abstinenz'wirtschaftspatent verweigert wird. Dann darf
aber auch nicht wegen der angeblichen Unmöglichkeit,
diese Anforderung zu erfüllen, den "7 arenlläusern ganz
allgemein der "!irtschaftsbetrieb verboten werden.
Art. 10 Abs. 4 WG lässt sich mit gewerbepolizeilichell
Gründen nicht reclltfertigen, sondern ist eine wirtschafts-
Jlolitisf'he l\IabHllahme. Es soll damit der bedrohlichen
KonkulTenzierung der kleinen und mittleren, sog. mittel-
Htiindü;chen, Handelsbetriebe durch die Grossbetriehe des
DptaiIhandeIs entgegengearbeitet werden. Dies iHt donn
HandeIR- und Gewerhefreihoit. N0 22.
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auch von den Behörden des Kantons Schaffhausen vor
Anhebung dieses Rekurses offen zugegeben worden.
Sowohl im Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat
vom 30. September 1933 wie in der Botschaft des Grossen
Rates an das Volk vom 29. Oktober 1934 wird Art. 10 Abs. 4
WG mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Waren-
hauswirtschaft « volkswirtschaftlich » schädlich sei. Volks-
wirtschaftspolitische Massnahmen, d. h. Massnahmen, die
die schädlichen Wirkungen der freien Konkurrenz be-
kämpfen, fallen aber -
wie oben ausgeführt wurde -
nicht
unter den Vorbehalt von Art. 31 Abs. 2 Lit. e BV, sondern
sind verfassungswidrig. Damit ist keineswegs gesagt, dass
sich für das in Art. 10 Abs. 4 WG aufgestellte Verbot nicht
gute Gründe anführen lassen, sondern lediglich, dass ein
solches Verbot von den Kantonen nicht aufgestellt werden
darf, solange nicht durch eine Revision der Bundesver-
fassung die Handels- und Gewerbefreiheit aufgehoben oder
durch Aufstellung weiterer Vorbehalte eingeschränkt wird.
Inzwischen hat der Kanton Schaffhausen auch den Waren-
häusern ein Abstinenzwirtschaftspatent zu erteilen, wenn
die allgemeinen gewerbepolizeilichen Anforderungen erfüllt
sind, und ein Patent zum Betrieb einer Alkoholwirtschaft,
wenn überdies auch noch -
was freilich kaum je der Fall
sein wird -
ein Bedürfnis für die Eröffnung einer solchen
Wirtschaft vorhanden ist. (Vorbehalten bleiben die Be-
schränkungen, die sich aus dem Bundesbeschluss über das
Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern
vom 14. Oktober 1933 ergeben.)
Demnach erkennt des Bundesgericht "
Der Rekurs wird gutgeheissen und Art. 10 Abs. 4 des
neuen Wirtschaftsgesetzes des Kantons SchaffhauSen
aufgehoben.