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61_I_166

BGE 61 I 166

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-21 · Deutsch CH
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166

Staatsrecht.

TI. STIMMRECHT,

KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE,

ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

23. Urteil vom 9l Juni 1935

i. S. :Irlacher un4 CienolSen gegen Baselland.

Auf Wiedervereinigung mit Basel-Stadt gerichtete Volksinitiative

in Baselland.

Zu lässigkeit der Auffassung des Regierungsrates von Baselland,

dass eine Initiative ausgeschlossen sei, die direkt die Wieder-

vereinigung vorschlägt in dem Sinn, dass sie mit der Annahme

der Vorlage (und einem entsprechenden Entscheid in Basel-

Stadt) virtuell vollzogen ist.

Zulässigkeit einer Initiative, die lediglich darauf ausgeht, in der

KV die zur Zeit noch fehlende Grundlage und das Verfahren

zu schaffen, um einen spätem· Entscheid über die Wieder-

vereinigung herbeizuführen.

A. -

Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Land-

schaft vom 4. April 1892 enthält folgende Bestimmungen

über ihre Revision :

Art. 48: Die Verfassung soll ganz oder teilweise

revidiert werden, so oft es durch die absolute Mehrheit

der Stimmenden beschlossen wird.

Wird ein Begehren auf ganze oder teilweise. Revision von

mindestens 1500 stimmfähigen Bürgern oder durch den

Landrat gestellt, so muss durch eine Volksabstimmung

darüber entschieden werden :

a) ob die verlangte Revision stattfinden soll; beja-

hendenfalls

b) ob dieselbe durch den Landrat oder von einem

Verfassungsrat vorzunehmen sei.

Art. 49: Sowohl vom Landrate als vom Verfassungs-

rate ausgearbeitete Verfassungsentwürfe unterliegen der

Volksabstimmung.

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 23.

167

Das gestellte Begehren auf Revision ist als dahingefallen

anzusehen, sobald zwei Entwürfe vom Vollm abgelehnt

worden sind.

.

B. -

Am 2. März 1933 reichten 7483 Stimmberechtigte

des Kantons Baselland beim Regierungsrat ein Initiativ-

begehren mit folgendem Wortlaut ein :

«Auf Grund von Art. 48 u. H. der Staatsverfassung

stellen die unterzeichneten stimmberechtigten Einwohner

des Kantons Basel-Landschaft das Begehren, es sei in die

Staatsverfassung ein Artikel folgenden Inhalts aufzuneh-

men:

1. Die beiden Halbkantone Basel-Stadt und Basel-

Landschaft vereinigen sich wieder zu einem einzigen

Kanton Basel, und zwar unter Wahrung folgender Grund-

sätze:

a) Die Verwaltung der Einwohnergemeinde Basel

wird von der des Kantons getrennt.

b) Die Autonomie der Gemeinden, im besondern auch

das Recht, sich mit andern Gemeinden zu vereinigen,

ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.

e) Die Sozialgesetzgebung und die Fürsorgeeinrich-

tungen des Halbkantons Basel-Stadt sind nach Mög-

lichkeit auf den ganzen Kanton auszudehnen.

d) Die Anstellungsverhältnisse der staatlichen Beam-

ten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Basel sind

in angemessener Weise den Normen des bisherigen Halb-

kantons Basel-Stadt anzupassen.

e) Sitz der Regierung ist Basel; Sitz des Kantons-

gerichts ist Liestal.

2. Zur Ausarbeitung der Verfassung samt den erfor-

derlichen Einführungs- und Übergangsbestimmungen für

den Kanton Basel ist in den beiden bisherigen Halbkanto-

nen ein gemeinsamer Verfassungsrat von 150 Mitgliedern

zu wählen. Jeder Halbkanton wählt in diesen Verfassungs-

rat nach den Bestimmungen seiner Verfassung 75 Mit-

glieder.

3. Die Wahl des Verfassungsrates ist durch jede Kan-

16R

Staa tarneht.

tonsregierung binnen drei Monaten nach Annahme der

durch dieses Initiativbegehren veranlassten Partialrevision

in bei den Halbkantonen anzuordnen.

4. Der Verfassungsrat ist binnen drei Monaten nach der

'''ahI auf Grund einer Verständigung der beiden Kantons-

regierungen einzuberufen.

Diese haben seine Arbeiten zu fördern und ihm die erfor-

derlichen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung

zu stellen.

Die durch die Tätigkeit des Verfasslmgsrates entstehen-

den Kosten werden von den beiden Halbkantonen im

Verhältnis ihrer Einwohnerzahl getragen.

5. Der Verfassungsrat konstituiert sich selbst unter dem

Vorsitze des Ältesten der anwesenden Mitglieder; er gibt

sich sein eigenes Geschäftsreglement, und besehliesst über

den Ort seiner Sitzungen.

6. Die vom gemeinsamen Verfassungsrate beschlossene

Verfassung für den Gesamtkant.onBasel tritt erst. in Kraft,

nachdem sie in jedem Halbkanton durch die :l\1ehrzahl

der Stimmenden angenommen worden ist und die eidge-

nössische Gewährleistung erhalten hat.

7. '''ird die vom gemeinsamen Verfassungsrate be-

schlossene Verfassung in einem Halbkanton oder in heiden

verworfen, so haben die Regierungen der heiden Halbkan-

tone binnen sechs Monaten Neuwahlen für einen zweiten

Verfassungsrat anzuordnen, der eine zweite Vorlage aus-

zuarbeiten hat.

8. Für den zweiten Verfassungsrat und die von ihm

beschlossene Verfassung gelten die Ziffern 2, 4, 5 und 6

hievor entsprechend.

9. Die vorgesehene Verfassungsänderung fällt dahin,

wenn die vom zweiten Verfassungsrate beschlossene Ver-

fassung in einem Halbkanton oder in beiden verworfen

wird. »

Ein gleiches Begehren wurde im Kanton Basel-Stadt ein-

gereicht.

Der Regierungsrat des Kantons Baselland beschloss am

j

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 23.

169

13. Februar, 1934, das Initiativbegehren nicht dem Volke

zur Abstimmung zu unterbreiten. Er liess sich dabei

von folgenden Erwägungen leiten : Die Lösung des Wie-

dervereinigungsproblems hänge von der Beantwortung

vieler schwieriger Fragen ab. Eine unzeitgemässe, schon

mangels genügender rechtlicher und volks psychologischer

Grundlagen zu heftigen Kämpfen führende Wieder-

vereinigungsaktion würde die freundschaftlichen Bezie-

hungen zwischen den heiden Halbkantonen gefährden. Der

Kanton Basel-Stadt habe gegenüber Baselland eine stark

überwiegende Einwohnerzahl, so dass die Vereinigung

ungleicher Teile begehrt werde. Es bestehe die Befürchtung,

dass das Eigenleben, das sich Baselland geschaffen habe,

durch die Verschmelzung gefährdet sei. Auch erforderte

diese ein langes Übergangsstadium, das lähmend auf das

Ganze wirken würde; denn mit der Annahme der Initia-

tive und selbst mit der Festlegung der Verfassung wäre die

Wiedervereinigung noch nicht vollzogen. Alles das sei

zu berücksichtigen, wenn es sich darum handle, zu prüfen,

ob die Wiedervereinigung durch das ordentliche kantonale

Verfassungsrevisionsverfahren in die Wege geleitet werden

könne. Auch sei die für die Verfassungsrevision zuständige

Behörde an die Formulierung der Initianten nicht gebun-

den. Inwieweit sie sich an diese in tatsächlicher Hinsicht

halten und dem gleichlautenden Text der in Basel einge-

reichten Initiative Rechnung tragen wolle, sei eine Frage

der politischen Zweckmässigkeit. Hierin liege eine gewisse

Gefahr der Nichtübereinstimmung der Texte in den beiden

Kantonen. Die Bestimmungen der Staatsverfassung über

die Revision seien durch Art. 6 BV bedingt, wonach eine

kantonale Verfassung vom Bunde nur gewährleistet werde,

wenn sie von der absoluten Mehrheit der Bürger revidiert

werden könne. Doch gelte das nur für die rechtliche

Organisation und den Aufgabenkreis der Kantone, nicht

aber für Änderungen des Kantonsgebietes oder die Been-

digung der eigenen staatlichen Existenz der Kantone.

Solche grundlegenden Änderungen könnten nicht nach

170

Staatsrecht.

Art. 48 und 49. KV mit dem einfachen absoluten Mehr der

Stimmenden durchgeführt werden. Dafür seien besondere

Garantien erforderlich.

Eine gewöhnliche Verfassungs-

änderung könne vom Volke, von dem sie ausgegangen sei,

wieder rückgängig gemacht werden. Für die Wiederverei-

nigung gelte das nicht. Keine Verfassung des Bundes oder

des Kantons habe die Wiedervereinigungsmöglichkeit

vorgesehen. Dass die Tagsatzung, als sie am 26. August

1833 den Kanton Basel in zwei besondere Gemeinwesen

geteilt habe, die freiwillige Wiedervereinigung vorbehalten

habe, ändere an der durch das geltende Recht anerkannten

Selbständigkeit nichts. Auch der Umstand, dass sich seit

dem Erlass der Bundesvorschriften über das für Verfas-

sungsänderungen zu fordernde Mehr das Verhältnis zwi-

schen Kantons- und Nichtkantonsbürgern stark verschoben

habe, führe zum Schluss, dass für Änderungen, wie die

Wiedervereinigung, strengere Voraussetzungen, als für

gewöhnliche Verfassungsrevisionen aufgestellt werden

müssten. Die Art. 48 und 49 KV böten daher keine ge-

nügende Rechtsgrundlage für die Wiedervereinigung. Die-

ser Auffassung seien auch die Prof. Fleiner und Burck-

hardt, die der Regierungsrat um ein Gutachten ersucht

habe. Der Bund sollte sich der Sache in formeller Hinsicht

annehmen und eine Bestimmung in die Bundesverfassung

aufnehmen, die die Rechtslage in Beziehung auf das Ver-

fahren eindeutig abkläre. Man sollte Garantien für eine

klare Willensbildung und für ein durch keine Rückschläge

gefährdetes friedliches Zusammenwirken der bis jetzt ge-

trennten Kantone haben. Vor allem stelle sich die Frage,

ob nicht ein qualifiziertes Mehr für die Wiedervereinigung

gefordert werden sollte. Derartige Garantien könne ange-

sichts des Mangels geeigneter Vorschriften in der bestehen-

den Rechtsordnung nur der Bund schaffen. Wenn einmal

auf diesem Wege eine einwandfreie Grundlage für das

Verfahren festgesetzt sei, so werde es Sache der beiden

Halbkantone sein, zu entscheiden, ob sie gestützt auf dieses

Verfahren die Vereinigung durchführen wollen oder nicht.

j

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.

171

Aus dem vom Regierungsrat eingeholten Gutachten von

Prof. Burckhardt ist folgendes hervorzuheben : Der neue

Verfassungsartikel solle nach der Initiative nur in Kraft tre-

ten, wenn auch das Volk des andern Halbkantons ihn

a.nnjmmt. Diese Bedingung entspreche aber nicht dem

Revisionsverfahren der Art. 48 ff. der KV von Baselland,

da dieses die Zustimmung eines andern Kantons nicht

vorsehe. Infolgedessen könne das zur Vereinigung füh-

rende Verfahren nicht den Formen der einfachen Verfas-

sungsrevision entsprechen. Man habe es dabei mit einer

politischen Angelegenheit zu tun, die von Anfang an

zweckmässigerweise von der Bundesbehörde geleitet wer-

den sollte. Die Regierungen der heiden Kantone sollten

sich nach BegrüsBung der Parlamente an den Bundesrat

wenden, ihm mitteilen, dass eine erhebliche Zahl von Ini-

tianten die Wiedervereinigung wünsche, und ihn ersuchen,

die Frage des Vereinigungsverfahrens zusammen mit ihnen

abzuklären.

Prof. Fleiner hat sich in seinem Gutachten wie folgt

ausgesprochen : Das vorliegende Initiativbegehren fordere

Anordnungen, die über den Bereich der Aufgaben des

Staates Baselland hinausgehen und unter die Hoheit von

Basel-Stadt fallen. Insoweit sei es nach dem Bundesrecht

und dem kantonalen Verfassungsrecht unzulässig. Auch

könne die Initiative, wenn sie als bedingte anzusehen sei,

nicht zugelassen werden. Daraus ergebe sich, dass der

erste Antrieb zur Wiedervereinigung nicht durch eine

Teilrevision in einem Halbkanton eingeleitet werden könne.

Der einzige Weg zur Regelung des Wiedervereinigungsver-

fabrens sei ein Vertrag zwischen den beiden Halbkantonen,

der zwischen den beiden Regierungen abzuschliessen und

dann dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten wäre.

O. -

Gegen den Beschluss des Regierungsrates haben

Erlacher und Genossen als Initianten und stimmberech-

tigte Einwohner von Baselland am 15. März 1934 die

staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er

sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, die

li2

Staatsrecht:

Volksabstimmling nach Art. 48 Abs. 2 KV über die Erheb-

lichkeit der Initiative anzusetzen.

Die Rekurrenten machen geltend, dass der angefochtene

Beschluss gegen die Art. 48 und 49 KV, Art. 5, 6, 43, 45,

H3 Ziff. 3 BV, eventuell auch gegen Art. 4 BV, verstosse.

Sie berufen sich auf ein Gutachten von Prof. Max Huber

und führen aus : Es sei nicht einzusehen, wieso das Volk

von Baselland die Wiedervereinigung nicht beschliessen

könnte. Die Initiative verstosse nicht gegen kantonales

Verfassungsrecht . Dieses kenne nur ein e Form für

alle Verfassungsänderungen, also auch für solche, die

grundlegend seien und die Aufgabe der eigenen staatlichen

Existenz durchführen sollen. Die Verfassung des Kan-

tons Basel-Landschaft bleibe übrigens auch bei der An-

nahme der Initiative bestehen. Hiedurch werde nur die

Ausarbeitung einer Verfassung für den geeinten Kanton

ermöglicht. Erst später werde die Wiedervereinigung dem

Volke vorgelegt. Der Regierungsrat sei somit nach Art. 48

KV zur Ansetzung der Volksabstimmung verpflichtet.

Die Initianten hätten Anspruch darauf, dass auf Grund

des geltenden Verfassungsrechts ihr Volksbegehren be-

handelt werde. Durch dieses solle ein besonderer Artikel

in die Kantonsverfassung aufgenommen werden, der « unter

Wahrung bestimmter Grundsätze» die Wiedervereinigung

vorbereite. Die erwähnten Grundsätze enthielten bloss

eine unverbindliche Wegleitung für den Landrat oder Ver-

fassungsrat.

D. -

Der Regierungsrat von Baselland hat die Abwei-

sung der Beschwerde beantragt. Er bemerkt, es bestünden

gewichtige Bedenken, dass der im Tagsatzungsbeschluss

vom 26. August 1933 enthaltene Vorbehalt noch gültig

sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

..

., .......................................... ..

3. -

Art. 48 der KV von Baselland gibt 1500 stimm-

fähigen Bürgern das Recht, dem Volke einen Antrag auf

Verfassungsrevision zur Abstimmung vorzulegen.

Es

J

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 23.

173

fragt sich, ob der Regierungsrat dieses Recht verletzt habe.

Er ist unbestrittenermassen befugt, einen unzulässigen An-

trag auf Annahme einer neuen oder auf Abänderung oder

Aufhebung einer bestehenden Verfassungsbestimmung zu-

rückzuweisen. Die ZuIässigkeit eines solchen Antrages ist

auf Grund von Art. 48 KV in Verbindung mit dem Bundes-

recht zu beurteilen. Massgebend ist, ob ein Initiativbe-

gehren nach Form und Inhalt tmter Art. 48 Abs. 2 KV fällt

und sich innert den Schranken hält, die den Kantonen vom

Bundesrecht gezogen sind. Nur soweit sich der Regierungs-

rat von diesem Gesichtspunkt aus gegen die Zulassung der

Initiative vom 2. März 1933 wendet, können seine Ein-

wendungen berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat

insbesondere nicht zu prüfen, ob die Initiative mit Rück-

sicht auf ihren Inhalt und die gegenwärtigen Verhält-

nisse dem Wohle des basellandschaftlichen Volkes dient,

seine berechtigten Interessen wahrt, auch nicht ob es

zweckrnässiger wäre, die Wiedervereinigung von Basel-

Stadt. und Basel-Land zunächst durch eine Ergänzung

der Bundesgesetzgebung vorzubereiten oder den Weg des

Staatsvertrages zU beschreiten.

4. -

Die Haupteinwendung, die der Regierungsrat von

Baselland gestützt auf den Inhalt von Art. 48 KV erhebt,

ist die, dass die Beendigung der eigenen staatlichen Exi-

stenz nicht Gegenstand einer Volksinitiative im Sinne der

genannten Verfassungsbestimmung sein könne. Nach die-

ser ist eine Volksinitiative für eine Verfassungsrevision

zulässig.

Verfassungsrevision ist die Aufstellung einer

neuen anstelle der bisherigen Verfassung (Tot.alrevision)

oder die Einführung neuer, die Aufhebung oder Abän-

derung einzelner Artikel bei der bestehenden Verfassung

(Partialrevision). Die Verfassung sagt nicht, was dem

Inha]te nach Gegenstand einer Verfassungsrevision und

damit einer Initiative auf eine solche sein kann. Es leuch-

tet aber ein, dass jede Bestimmung, die geeignet ist,

Bestandteil der Verfassung zu sein, auch im Wege der

Initiative in sie hineingebracht werden kann. Bei der

174

Staatareeht.

vorliegenden Initiative fragt es sich in erster Linie, ob sie

überhaupt auf eine Verfassungsrevision und nicht auf

etwas gall7 anderes und weitergehendes abzielt.

Die Wiedervereinigung der beiden Halbkantone hat zur

Folge, dass die bisherige staatliche Organisation von Basel-

Land aufgelöst wird, indem Gebiet und Volk Bestandteil

eines zu errichtenden grösseren staatlichen Verbandes

werden.

Wiedervereinigung bedeutet daher nicht die

Schaffung einer neuen Verfassung von Baselland anstelle

der bisherigen, sondern sie führt zum Erlass der Verfassung

für ein grosseres Gemeinwesen, worin der bisherige Staat

Baselland aufgeht. Insofern kann man vom Standpunkt

des Staatsrechtes von Baselland aus sagen, dass eine

Initiative auf Wiedervereinigung nicht auf Revision,

sondern auf Beseitigung, Vernichtung der kantonalen

Verfassung überhaupt geht und daher aus dem Bereiche

von Art. 48 herausfällt.

5. -

In diesem Sinne kann die Auffassung des Regie-

rungsrates, dass eine Initiative auf Wiedervereinigung die

Schranken einer zulässigen Verfassungsrevision nach der

genannten Bestimmung durchbreche, nicht wohl als unzu-

lässig bezeichnet werden. Man hätte freilich, mit Rück-

sicht auf den Tagsatzungsbeschluss vom 26. August 1833,

auch zu einem andern Ergebnis gelangen können. Der in

diesem Beschluss enthaltene Vorbehalt der Wiedervereini-

gung der beiden Basel gilt -auch heute noch, obwohl er

nicht ausdrücklich in die Bundesverfassung aufgenommen

worden ist; denn nach Art. 6 Ue.z.BV von 1848 blieben

die Beschlüsse der Tagsatzung bis zu ihrer Aufhebung oder

Abänderung in Kraft, soweit sie nicht der Bundesverfas-

sung widersprachen. Diese Bestimmung wurde auch nicht

etwa dadurch aufgehoben, dass sie in der Verfassung von

1874 nicht wiederholt worden ist. Das beruht lediglich

darauf, dass man eine solche Wiederholung als überflüssig

ansah.

Die Bestimmung blieb als selbstverständliche

Rechtsnorm bestehen, soweit sie noch irgendwelche Be-

deutung hatte. Der Vorbehalt bringt zum Ausdruck, dass

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.

175

die Trennung der beiden Basel, die historisch, geographisch,

wirtschaftlich und kulturell zusammengehören, ein grosser

politischer Fehler war und dass die (freiwillige) Wieder-

vereinigung zu erstreben ist, namentlich auch vom Stand-

punkt des Bundes aus, wie denn ja auch in Art. 1 BV der

Kanton Basel, wenigstens der Idee (wenn auch nicht der

staatsrechtlichen Wirklichkeit) nach, als fortbestehend

gedacht ist. Die Wiedervereinigung der beiden Halbkan-

tone kann daher von vorneherein nicht bundesrechtswidrig

sein, da sie ja in einem g e w iss e n Sinn sogar ein Postu-

lat des Bundesrechts ist. Und so liesse sich denn, im Hin-

blick auf diese Sachlage, die Meinung vertreten, dass

« Verfassungsrevision » in Art. 48 KV von Baselland auch

einen weitern Sinn hat und dass auch die Wiedervereini-

gung mit Baselstadt und die damit gegebene Ersetzung der

besellandschaftlichen durch die baslerische Verfassung noch

darunter fallen. Es ist indessen zuzugeben, dass diese Aus-

legung des Art. 48 sich nicht unbedingt aufdrängt und dass

das Bundesgericht bei seiner etwas beschränkten Kognition

in Fragen des kantonalen Staatsrechts nicht wohl in der

Lage ist, sie jener an sich nicht unhaltbaren engern des

Regierungsrates gegenüber zur Geltung zu bringen.

6. -

Aus dieser Auslegung des Art. 48 KV folgt indessen

nur, dass eine Initiative unzulässig ist, die direkt die Wie-

dervereinigung vorschlägt in dem Sinn, dass sie mit der

Annahme der Vorlage (und einem entsprechenden Ent-

scheid in Baselstadt) virtuell vollzogen ist und es sich dann

nur noch darum handelt, den Beschluss auszuführen, d. h.

den wiederhergestellten Kanton Basel zu organisieren.

Keineswegs unstatthaft aber ist danach eine Initiative, die

lediglich darauf ausgeht, in der KV die zur Zeit noch feh-

lende Grundlage und das Verfahren zu schaffen, um einen

spätern Entscheid über die Wiedervereinigung herbeizu-

führen. Das ist eine blosse Verfassungsrevision in Basel-

land durch Einfügung eines neuen Artikels in die KV

{der auch seinem Inhalt nach, wie noch auszuführen sein

wird, nichts enthält, was nicht in der Verfassung stehen

176

Staatsrecht.

könnte). Und wenn gestützt darauf und in Befolgung

dieses Verfahrens durch eine spätere Abstimmung der Ent-

scheid im Kanton über die Wiedervereinigung fällt, so

geschieht das dann eben kraft des neuen Verfassungs-

artikels, der es zulässt, dass im Wege der Volksabstimmung

ein staatlicher Entscheid über einen Gegenstand erfolgt,

der den Begrüf der Verfassungsrevision im Sinn des Art. 48

überschreiten mag. Diese letztere Bestimmung kann nicht

die Bedeutung haben, dass sie einer solchen Ergänzung der

KV im Wege stehen würde.

7. -

Nähere Prüfung ergibt nun, dass die vorliegende

Initiative keine solche auf Wiedervereinigung ist, sondern

eine Initiative auf Revision der KV behufs Herbeiführung

eines Entscheides über die Wiedervereinigung. Zwar wird

in Züf. 1 die Wiedervereinigung mit Baselstadt ausgespro-

chen unter Wahrung einiger Grundsätze. Der übrige Inhalt

des Begehrens zeigt aber, dass damit keine virtuelle Wie-

dervereinigung gemeint ist, die mit der Annahme der

Vorlage (immer vorausgesetzt ein sachlich übereinstim-

mender Entscheid in Baselstadt) eingetreten wäre, son-

dern dass der Entscheid über die Wiedervereinigung

einer spätern Abstimmung über die Verfassungsvorlage

für Basel vorbehalten ist. Auch nach Annahme der Ini-

tiative besteht der Kanton Baselland mit seinen Behörden

wie bisher weiter. Der Verfassungsrat, wozu Baselland

75 Mitglieder wählt, ist nicht etwa ein Organ des wieder-

errichteten Kantons Basel, sondern eine gemeinschaftliche

Behörde der beiden Halbkantone, die in dieser Beziehung

einen Zweckverband bilden. Erst mit der Annahme der

Verfassungsvorlage wird die Wiedervereinigung beschlossen

sein; bei zweimaligem negativem Ergebnis wird nicht etwa

eine grundsätzlich bereits vollzogene Wiedervereinigung

wieder rückgängig gemacht, sondern es bleibt alles beim

alti:ln. Der erste Satz der Züf. 1 der Initiative ist daher

nichts weiter a1s ein völlig unverbindliches, rechtlich be-

langloses Bekenntnis zum Gedanken der Wiedervereini-

gung, und bei den zu wahrenden Grundsätzen hat man es,

Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.

177

wie auch im Rekurse anerkannt wird, mit blossen den Ver-

fassungsrat nicht bindenden Direktiven zu tun. Denkt

man sich Züf. 1 1. Satz weg und bezeichnet man die Grund-

sätze als das, was sie sind «(I der Verfassungsrat soll wo-

möglich folgende Grundsätze befolgen: ... »), so ändert

sich die rechtliche Tragweite der Initiative nicht im

geringsten.

8. -

Der Kanton Baselland kennt die Verfassungsini-

tiative nur in Form der allgemeinen Anregung, nicht auch

in der des formulierten Entwurfs. Doch werden nach der

Praxis auch formulierte Initiativen zugelassen, die dann

aber nur als Anregung in Betracht fallen, was zur Folge

hat, dass es bei ihnen, wenn Wortlaut und Sinn sich nicht

völlig decken, nicht auf den Text, sondern auf die wahre

Bedeutung ankommt.. Hat das Volk eine solche formulierte

Initiative angenommen, so hat es ihr nur als Anregung

zugestimmt, und es ist dann die Aufgabe des Landrat.es

(oder Verfassungsrates), die dem wirklichen Sinn der An-

regung entsprechende Redaktion der betreffenden Ver-

fassungsbestimmung aufzustellen. Die genannte Behörde

wird daher, wenn sie im Falle der Annahme der vorliegen-

den Initiative ihrer Bedeutung als blosse Anregung gerecht

werden will, den juristisch belanglosen und missverständ-

lichen 1. Satz der Züf. 1 der Initiative beseitigen. Dann

kann aber dieser Satz auch kein Hindernis für die Zulas-

sung der Initiative zur Volksabstimmung sein, da sie alR

Anregung ihrem massgebenden Inhalt nach, wie ausge-

führt, nicht die Wiedervereinigung, sondern nur die Vor-

bereitung eines Entscheides über die Wiedervereinigung

bezweckt und daher nicht auf Vernichtung, sondern auf

Revision der KV geht.

9. -

Sie erscheint auch nicht aus andern Gründen als

inhaltlich unzulässig. So nicht deshalb, weil sie ihrem

Gegenstand nach über den Bereich des Kantons und seiner

staatlichen Aufgaben hinausgehen würde. Die auf die

Wiedervereinigung abzielende Aktion setzt freilich voraus,

dass auch in Baselstadt entsprechend vorgegangen wird.

AS 61 I -

1935

12

178

Staatsrecht.

Aber für B~lland handelt es sich hei der Initiative zu-

nächst darum, dass die dortigen Organe auf kantonalem

Boden gewisse Aufgaben zu erfüllen haben: Wahl der Mit-

glieder des gemeinschaftlichen Verfassungsrats, Förderung

des Verfassungsrats in seinen Arbeiten, Tragung eines Teils

der Kosten, Volksabstimmung über die Verfassungsvor-

lage. Daneben ist ein gemeinschaftliches Organ, eben der

Verfassungsrat, vorgesehen. Doch ist nicht einzusehen,

weshalb eine Bestimmung, derzufolge eine staatliche Auf-

gabe gemeinschaftlich mit einem andem Kanton zu lösen

sei, nicht sollte in einer kantonalen Verfassung figurieren

und damit auch Gegenstand einer Verfassungsinitiative

sein können. Die Ausführung einer solchen Bestimmung

wird dann freilich dadurch bedingt sein, dass der andere

Kanton mitmacht (wenn dessen Zustimmung nicht bereits

vorliegt). Aber auch daraus kann man nicht ableiten, dass

die Bestimmung ihrem Inhalt nach als Verfassungsvor-

schrift unmöglich sei. Weshalb soll ein Verfassungsartikel

nicht vorschreiben können, dass beim Eintritt eines vom

eigenen staatlichen Willen unabhängigen Ereignisses etwas

geschehen soll 1 Ebensowenig kann ein rechtlicher Ein-

wand gegen die Initiative daraus erhoben werden, dass im

Falle des Erfolges das Ergebnis nicht mehr rückgängig

gemacht werden könne. Das trifft zu für den allfalligen

spätem definitiven Beschluss der Wiedervereinigung, nicht'

aber für die Verfassungsbestimmung, welche die Initiative

einführen will. Diese kann, wie jede andere Verfassungs-

bestimmung, jederzeit aufgehoben oder revidiert werden,

solange die KV überhaupt besteht. Für den unabänder-

lichen Entscheid der Wiedervereinigung soll aber die vor-

geschlagene Verfassungsbestimmung gerade die konsti-

tutionelle Grundlage schaffen. Das ist dann eine staatliche

Entscheidung besonderer Art, wie es eben staatliche Ent-

scheide gibt, die einen definitiven, d. h. vom Willen des

Staats nicht mehr abhängigen Zustand schaffen (unkünd-

bare Staatsverträge, Grenzbereinigungen usw.). Nach dem

oben (Erw. 4) als nicht unhaltbar bezeichneten Standpunkt

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.

179

des Regierungsrates ist der Entscheid über die Wieder-

vereinigung keine Verfassungsrevision, und das Postulat

der Revidierbarkeit (BV Art. 6 c) kommt hier nicht in

Betracht. Würde man annehmen, er sei eine Verfassungs-

revision (s. Erw. 5 oben), so wäre die neue Verfassung

diejenige des Kantons Basel, die revidierbar sein wird

(wenn auch nicht im Sinne einer neuen Trennung von Stadt

und Landschaft).

10. -

Schliesslichkann der Initiative, als Motiv der

Nichtzulassung zur Volksabstimmung, auch nicht ent-

gegengehalten werden, dass sie keine Erschwerung der

Wiedervereinigung vorsehe, sei es, dass nur die Kantons-

bürger an der Abstimmung teilnehmen können, sei es, dass

eine qualifizierte Mehrheit nötig ist, sei es nach heiden

Richtungen. Für die Abstimmung über die Initiative, die

auf eine Verfassungsrevision geht, kommt bundesrechtlich

nichts anderes in Betracht als Zulassung auch der nieder-

gelassenen Schweizerbürger und absolutes Mehr (BV

Art. 6 c, 43). Nach Art. 48 I KV ist dabei massgebend die

absolute Mehrheit der Stimmenden; der Kanton hat also

,von der nach Bundesrecht bestehenden Möglichkeit, auf

die Mehrheit der stimmfahigen Bürger abzustellen (BURCK-

HABDT, BV 3. A. S. 69), keinen Gebrauch gemacht. Was

den spätem Entscheid über die Wiedervereinigung an-

langt, so wäre es vom bundesrechtlichen Standpunkt aus

jedenfalls zulässig, dass der Verfassungsartikel, der diesen

Entscheid vorsieht und vorbereitet, für die Wiedervereini-

gung die absolute Mehrheit der stimmfähigen Schweizer-

bürger verlangt. Ob im Falle der Annahme der Initiative

der Landrat (oder Verfassungsrat) eine solche von der

Initiative nicht angeregte Bestimmung in die Vorlage

aufnehmen kann, ist eine Frage, zu der das Bundesgericht

hier nicht Stellung zu nehmen hat. Ebensowenig hat es

sich darüber auszusprechen, ob weitere Erschwerungen im

gedachten Sinn des Entscheides der Wiedervereinigung

beim gegenwärtigen Stand des Bundesrechts zulässig wären

(man beachte immerhin, dass der Entscheid über die

180

Staatsrecht.

Wiedervereinigung zusammenfallen soll mit demjenigen

über die 'Verfassungsvorlage für den wiedererrichteten

Kanton Basel}. Unter keinen Umständen steht die Ini-

tiative auf rechtswidrigem Boden, wenn sie solche Er-

schwerungen nicht vorschlägt. Wenn darin ein Mangel

der Initiative liegen sollte, so ist es ein solcher nicht recht-

licher, sondern politischer Natur, der nicht die Frage der

Zulässigkeit, sondern diejenige ihres inhaltlichen Werts

vom Standpunkt der Zweckmässigkeit aus beschlägt.

Demnach erkennt da8 Bundeagericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

haissen und demgemäss der Beschluss des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 1934 auf-

gehoben.

llI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

24. tlrteU vom 24. Kai 1936 i. S. Brann A.-G. gegen Aargau.

Art. 46 Abs. 2 BV: Interkantonales Unternehmen: Voraussetzun-

gen, unter denen eine selbständige (Einzel-. Koll- oder Komm-)

Firma ein sekundäres Steuerdomizil einer andern Firma (des

interkantonalen Unternehmens) begründet.

A. -

Die Firma Brann A.-G. besitzt aU8Ser ihrem

Hauptgeschäft in Zürich und den verschiedenen Zweig-

niederlassungen auch sogenannte « Anschlusshäuser » :

zivilrechtlich selbständige Firmen, die aber ihre Waren

durch die Brann A.-G. beziehen und auch sonst .zu dieser

in hier allgemein nicht näher zu bezeichnenden vertragli-

chen Beziehungen stehen.

Ein solches Anschluashaus war die Kommanditgesell-

schaft Willy Brockmann & Oie in Aarau, mit Willy Brock-

Doppelbesteuerung. N' 24

181

mann als Komplementär und der Brann A.-G. als Kom-

manditärin mit einer Kommandite von 50,000 Fr. Der

Vertrag vom 9. August 1928 der Brann A.-G. mit Willy

Brockmann verpflichtete zudem die Firma Willy Brock-

mann & OIe, ihre gesamten Warenbezüge durch die Brann

A.-G. zu machen, sei es, dass durch deren Vermittlung

Aufträge an Dritte erteilt oder mit Zustimmung der Brann

A.-G. direkte Ordres gegeben werden sollten. Selbst bei

den letztern hatten Willy Brockmann & OIe die Brann 'sehen

Ordreformulare zu benüt.zen; auch hatten sie für diese

der Brann A.-G. einen « Provisionsaufschlag » von bis zu

7 % % zu vergüten. Dagegen räumte die Brann A.-G. der

Willy Brockmann & Oie ausser der Kommanditsumme von

50,000 Fr. einen Warenkredit bis zu 300,000 Fr. zu einem

näher umschriebenen Zinsfuss ein, wogegen Willy Brock-

mann & OIe die Kasseneingänge bis auf eine Wechselgeld-

reserve und den monatlichen Privatbezug von 1000 Fr.

auf Ende des Monates und zwischenhinein immer dann an

die Brann A.-G. abzuführen hatten, wenn sie den bestimm-

ten Betrag von ein paar Hundert Franken erreichten.

,Ausserdem waren Willy Brockmann & Oie der Brann A.-G.

gegenüber zu kaufmännisch richtiger Führung des Kassa-

wesens und der Geschäftsskripturen, sowie jederzeit zur

Einsichtgabe dazu verpflichtet. Schllesslich hatte Willy

Brockmann der Brann A.-G. die Solidarbürgschaft seiner

Frau und Lebensversicherungen als Pfand zu bestellen;

er hatte sich jeder weitem Gewerbetätigkeit und der Spc-

kulationen, sowie der Eingehung von Wechselverpflich~

tungen und Solidarbürgschaften zu enthalten. Auch durfte

er ohne schriftliche Ermächtigung der Brann A.-G.keine

Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte ernennen oder

Verwandte oder Verschwägerte neu in seinen Betrieb ein-

stellen.

Der Kommandit vertrag zwischen W i 11 Y Brockmann

und der Brann A.-G. wurde im Dezember lU32 aufgelä'3t

und die Löschung der Kommanditgesellschaft, '\Villy

Brockmann & OIe am 30. Dezember 1932 im Schweiz.