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Staatsrecht.
TI. STIMMRECHT,
KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE,
ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES
23. Urteil vom 9l Juni 1935
i. S. :Irlacher un4 CienolSen gegen Baselland.
Auf Wiedervereinigung mit Basel-Stadt gerichtete Volksinitiative
in Baselland.
Zu lässigkeit der Auffassung des Regierungsrates von Baselland,
dass eine Initiative ausgeschlossen sei, die direkt die Wieder-
vereinigung vorschlägt in dem Sinn, dass sie mit der Annahme
der Vorlage (und einem entsprechenden Entscheid in Basel-
Stadt) virtuell vollzogen ist.
Zulässigkeit einer Initiative, die lediglich darauf ausgeht, in der
KV die zur Zeit noch fehlende Grundlage und das Verfahren
zu schaffen, um einen spätem· Entscheid über die Wieder-
vereinigung herbeizuführen.
A. -
Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Land-
schaft vom 4. April 1892 enthält folgende Bestimmungen
über ihre Revision :
Art. 48: Die Verfassung soll ganz oder teilweise
revidiert werden, so oft es durch die absolute Mehrheit
der Stimmenden beschlossen wird.
Wird ein Begehren auf ganze oder teilweise. Revision von
mindestens 1500 stimmfähigen Bürgern oder durch den
Landrat gestellt, so muss durch eine Volksabstimmung
darüber entschieden werden :
a) ob die verlangte Revision stattfinden soll; beja-
hendenfalls
b) ob dieselbe durch den Landrat oder von einem
Verfassungsrat vorzunehmen sei.
Art. 49: Sowohl vom Landrate als vom Verfassungs-
rate ausgearbeitete Verfassungsentwürfe unterliegen der
Volksabstimmung.
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 23.
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Das gestellte Begehren auf Revision ist als dahingefallen
anzusehen, sobald zwei Entwürfe vom Vollm abgelehnt
worden sind.
.
B. -
Am 2. März 1933 reichten 7483 Stimmberechtigte
des Kantons Baselland beim Regierungsrat ein Initiativ-
begehren mit folgendem Wortlaut ein :
«Auf Grund von Art. 48 u. H. der Staatsverfassung
stellen die unterzeichneten stimmberechtigten Einwohner
des Kantons Basel-Landschaft das Begehren, es sei in die
Staatsverfassung ein Artikel folgenden Inhalts aufzuneh-
men:
1. Die beiden Halbkantone Basel-Stadt und Basel-
Landschaft vereinigen sich wieder zu einem einzigen
Kanton Basel, und zwar unter Wahrung folgender Grund-
sätze:
a) Die Verwaltung der Einwohnergemeinde Basel
wird von der des Kantons getrennt.
b) Die Autonomie der Gemeinden, im besondern auch
das Recht, sich mit andern Gemeinden zu vereinigen,
ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.
e) Die Sozialgesetzgebung und die Fürsorgeeinrich-
tungen des Halbkantons Basel-Stadt sind nach Mög-
lichkeit auf den ganzen Kanton auszudehnen.
d) Die Anstellungsverhältnisse der staatlichen Beam-
ten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Basel sind
in angemessener Weise den Normen des bisherigen Halb-
kantons Basel-Stadt anzupassen.
e) Sitz der Regierung ist Basel; Sitz des Kantons-
gerichts ist Liestal.
2. Zur Ausarbeitung der Verfassung samt den erfor-
derlichen Einführungs- und Übergangsbestimmungen für
den Kanton Basel ist in den beiden bisherigen Halbkanto-
nen ein gemeinsamer Verfassungsrat von 150 Mitgliedern
zu wählen. Jeder Halbkanton wählt in diesen Verfassungs-
rat nach den Bestimmungen seiner Verfassung 75 Mit-
glieder.
3. Die Wahl des Verfassungsrates ist durch jede Kan-
16R
Staa tarneht.
tonsregierung binnen drei Monaten nach Annahme der
durch dieses Initiativbegehren veranlassten Partialrevision
in bei den Halbkantonen anzuordnen.
4. Der Verfassungsrat ist binnen drei Monaten nach der
'''ahI auf Grund einer Verständigung der beiden Kantons-
regierungen einzuberufen.
Diese haben seine Arbeiten zu fördern und ihm die erfor-
derlichen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung
zu stellen.
Die durch die Tätigkeit des Verfasslmgsrates entstehen-
den Kosten werden von den beiden Halbkantonen im
Verhältnis ihrer Einwohnerzahl getragen.
5. Der Verfassungsrat konstituiert sich selbst unter dem
Vorsitze des Ältesten der anwesenden Mitglieder; er gibt
sich sein eigenes Geschäftsreglement, und besehliesst über
den Ort seiner Sitzungen.
6. Die vom gemeinsamen Verfassungsrate beschlossene
Verfassung für den Gesamtkant.onBasel tritt erst. in Kraft,
nachdem sie in jedem Halbkanton durch die :l\1ehrzahl
der Stimmenden angenommen worden ist und die eidge-
nössische Gewährleistung erhalten hat.
7. '''ird die vom gemeinsamen Verfassungsrate be-
schlossene Verfassung in einem Halbkanton oder in heiden
verworfen, so haben die Regierungen der heiden Halbkan-
tone binnen sechs Monaten Neuwahlen für einen zweiten
Verfassungsrat anzuordnen, der eine zweite Vorlage aus-
zuarbeiten hat.
8. Für den zweiten Verfassungsrat und die von ihm
beschlossene Verfassung gelten die Ziffern 2, 4, 5 und 6
hievor entsprechend.
9. Die vorgesehene Verfassungsänderung fällt dahin,
wenn die vom zweiten Verfassungsrate beschlossene Ver-
fassung in einem Halbkanton oder in beiden verworfen
wird. »
Ein gleiches Begehren wurde im Kanton Basel-Stadt ein-
gereicht.
Der Regierungsrat des Kantons Baselland beschloss am
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Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 23.
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13. Februar, 1934, das Initiativbegehren nicht dem Volke
zur Abstimmung zu unterbreiten. Er liess sich dabei
von folgenden Erwägungen leiten : Die Lösung des Wie-
dervereinigungsproblems hänge von der Beantwortung
vieler schwieriger Fragen ab. Eine unzeitgemässe, schon
mangels genügender rechtlicher und volks psychologischer
Grundlagen zu heftigen Kämpfen führende Wieder-
vereinigungsaktion würde die freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen den heiden Halbkantonen gefährden. Der
Kanton Basel-Stadt habe gegenüber Baselland eine stark
überwiegende Einwohnerzahl, so dass die Vereinigung
ungleicher Teile begehrt werde. Es bestehe die Befürchtung,
dass das Eigenleben, das sich Baselland geschaffen habe,
durch die Verschmelzung gefährdet sei. Auch erforderte
diese ein langes Übergangsstadium, das lähmend auf das
Ganze wirken würde; denn mit der Annahme der Initia-
tive und selbst mit der Festlegung der Verfassung wäre die
Wiedervereinigung noch nicht vollzogen. Alles das sei
zu berücksichtigen, wenn es sich darum handle, zu prüfen,
ob die Wiedervereinigung durch das ordentliche kantonale
Verfassungsrevisionsverfahren in die Wege geleitet werden
könne. Auch sei die für die Verfassungsrevision zuständige
Behörde an die Formulierung der Initianten nicht gebun-
den. Inwieweit sie sich an diese in tatsächlicher Hinsicht
halten und dem gleichlautenden Text der in Basel einge-
reichten Initiative Rechnung tragen wolle, sei eine Frage
der politischen Zweckmässigkeit. Hierin liege eine gewisse
Gefahr der Nichtübereinstimmung der Texte in den beiden
Kantonen. Die Bestimmungen der Staatsverfassung über
die Revision seien durch Art. 6 BV bedingt, wonach eine
kantonale Verfassung vom Bunde nur gewährleistet werde,
wenn sie von der absoluten Mehrheit der Bürger revidiert
werden könne. Doch gelte das nur für die rechtliche
Organisation und den Aufgabenkreis der Kantone, nicht
aber für Änderungen des Kantonsgebietes oder die Been-
digung der eigenen staatlichen Existenz der Kantone.
Solche grundlegenden Änderungen könnten nicht nach
170
Staatsrecht.
Art. 48 und 49. KV mit dem einfachen absoluten Mehr der
Stimmenden durchgeführt werden. Dafür seien besondere
Garantien erforderlich.
Eine gewöhnliche Verfassungs-
änderung könne vom Volke, von dem sie ausgegangen sei,
wieder rückgängig gemacht werden. Für die Wiederverei-
nigung gelte das nicht. Keine Verfassung des Bundes oder
des Kantons habe die Wiedervereinigungsmöglichkeit
vorgesehen. Dass die Tagsatzung, als sie am 26. August
1833 den Kanton Basel in zwei besondere Gemeinwesen
geteilt habe, die freiwillige Wiedervereinigung vorbehalten
habe, ändere an der durch das geltende Recht anerkannten
Selbständigkeit nichts. Auch der Umstand, dass sich seit
dem Erlass der Bundesvorschriften über das für Verfas-
sungsänderungen zu fordernde Mehr das Verhältnis zwi-
schen Kantons- und Nichtkantonsbürgern stark verschoben
habe, führe zum Schluss, dass für Änderungen, wie die
Wiedervereinigung, strengere Voraussetzungen, als für
gewöhnliche Verfassungsrevisionen aufgestellt werden
müssten. Die Art. 48 und 49 KV böten daher keine ge-
nügende Rechtsgrundlage für die Wiedervereinigung. Die-
ser Auffassung seien auch die Prof. Fleiner und Burck-
hardt, die der Regierungsrat um ein Gutachten ersucht
habe. Der Bund sollte sich der Sache in formeller Hinsicht
annehmen und eine Bestimmung in die Bundesverfassung
aufnehmen, die die Rechtslage in Beziehung auf das Ver-
fahren eindeutig abkläre. Man sollte Garantien für eine
klare Willensbildung und für ein durch keine Rückschläge
gefährdetes friedliches Zusammenwirken der bis jetzt ge-
trennten Kantone haben. Vor allem stelle sich die Frage,
ob nicht ein qualifiziertes Mehr für die Wiedervereinigung
gefordert werden sollte. Derartige Garantien könne ange-
sichts des Mangels geeigneter Vorschriften in der bestehen-
den Rechtsordnung nur der Bund schaffen. Wenn einmal
auf diesem Wege eine einwandfreie Grundlage für das
Verfahren festgesetzt sei, so werde es Sache der beiden
Halbkantone sein, zu entscheiden, ob sie gestützt auf dieses
Verfahren die Vereinigung durchführen wollen oder nicht.
j
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.
171
Aus dem vom Regierungsrat eingeholten Gutachten von
Prof. Burckhardt ist folgendes hervorzuheben : Der neue
Verfassungsartikel solle nach der Initiative nur in Kraft tre-
ten, wenn auch das Volk des andern Halbkantons ihn
a.nnjmmt. Diese Bedingung entspreche aber nicht dem
Revisionsverfahren der Art. 48 ff. der KV von Baselland,
da dieses die Zustimmung eines andern Kantons nicht
vorsehe. Infolgedessen könne das zur Vereinigung füh-
rende Verfahren nicht den Formen der einfachen Verfas-
sungsrevision entsprechen. Man habe es dabei mit einer
politischen Angelegenheit zu tun, die von Anfang an
zweckmässigerweise von der Bundesbehörde geleitet wer-
den sollte. Die Regierungen der heiden Kantone sollten
sich nach BegrüsBung der Parlamente an den Bundesrat
wenden, ihm mitteilen, dass eine erhebliche Zahl von Ini-
tianten die Wiedervereinigung wünsche, und ihn ersuchen,
die Frage des Vereinigungsverfahrens zusammen mit ihnen
abzuklären.
Prof. Fleiner hat sich in seinem Gutachten wie folgt
ausgesprochen : Das vorliegende Initiativbegehren fordere
Anordnungen, die über den Bereich der Aufgaben des
Staates Baselland hinausgehen und unter die Hoheit von
Basel-Stadt fallen. Insoweit sei es nach dem Bundesrecht
und dem kantonalen Verfassungsrecht unzulässig. Auch
könne die Initiative, wenn sie als bedingte anzusehen sei,
nicht zugelassen werden. Daraus ergebe sich, dass der
erste Antrieb zur Wiedervereinigung nicht durch eine
Teilrevision in einem Halbkanton eingeleitet werden könne.
Der einzige Weg zur Regelung des Wiedervereinigungsver-
fabrens sei ein Vertrag zwischen den beiden Halbkantonen,
der zwischen den beiden Regierungen abzuschliessen und
dann dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten wäre.
O. -
Gegen den Beschluss des Regierungsrates haben
Erlacher und Genossen als Initianten und stimmberech-
tigte Einwohner von Baselland am 15. März 1934 die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er
sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, die
li2
Staatsrecht:
Volksabstimmling nach Art. 48 Abs. 2 KV über die Erheb-
lichkeit der Initiative anzusetzen.
Die Rekurrenten machen geltend, dass der angefochtene
Beschluss gegen die Art. 48 und 49 KV, Art. 5, 6, 43, 45,
H3 Ziff. 3 BV, eventuell auch gegen Art. 4 BV, verstosse.
Sie berufen sich auf ein Gutachten von Prof. Max Huber
und führen aus : Es sei nicht einzusehen, wieso das Volk
von Baselland die Wiedervereinigung nicht beschliessen
könnte. Die Initiative verstosse nicht gegen kantonales
Verfassungsrecht . Dieses kenne nur ein e Form für
alle Verfassungsänderungen, also auch für solche, die
grundlegend seien und die Aufgabe der eigenen staatlichen
Existenz durchführen sollen. Die Verfassung des Kan-
tons Basel-Landschaft bleibe übrigens auch bei der An-
nahme der Initiative bestehen. Hiedurch werde nur die
Ausarbeitung einer Verfassung für den geeinten Kanton
ermöglicht. Erst später werde die Wiedervereinigung dem
Volke vorgelegt. Der Regierungsrat sei somit nach Art. 48
KV zur Ansetzung der Volksabstimmung verpflichtet.
Die Initianten hätten Anspruch darauf, dass auf Grund
des geltenden Verfassungsrechts ihr Volksbegehren be-
handelt werde. Durch dieses solle ein besonderer Artikel
in die Kantonsverfassung aufgenommen werden, der « unter
Wahrung bestimmter Grundsätze» die Wiedervereinigung
vorbereite. Die erwähnten Grundsätze enthielten bloss
eine unverbindliche Wegleitung für den Landrat oder Ver-
fassungsrat.
D. -
Der Regierungsrat von Baselland hat die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Er bemerkt, es bestünden
gewichtige Bedenken, dass der im Tagsatzungsbeschluss
vom 26. August 1933 enthaltene Vorbehalt noch gültig
sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
..
., .......................................... ..
3. -
Art. 48 der KV von Baselland gibt 1500 stimm-
fähigen Bürgern das Recht, dem Volke einen Antrag auf
Verfassungsrevision zur Abstimmung vorzulegen.
Es
J
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 23.
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fragt sich, ob der Regierungsrat dieses Recht verletzt habe.
Er ist unbestrittenermassen befugt, einen unzulässigen An-
trag auf Annahme einer neuen oder auf Abänderung oder
Aufhebung einer bestehenden Verfassungsbestimmung zu-
rückzuweisen. Die ZuIässigkeit eines solchen Antrages ist
auf Grund von Art. 48 KV in Verbindung mit dem Bundes-
recht zu beurteilen. Massgebend ist, ob ein Initiativbe-
gehren nach Form und Inhalt tmter Art. 48 Abs. 2 KV fällt
und sich innert den Schranken hält, die den Kantonen vom
Bundesrecht gezogen sind. Nur soweit sich der Regierungs-
rat von diesem Gesichtspunkt aus gegen die Zulassung der
Initiative vom 2. März 1933 wendet, können seine Ein-
wendungen berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat
insbesondere nicht zu prüfen, ob die Initiative mit Rück-
sicht auf ihren Inhalt und die gegenwärtigen Verhält-
nisse dem Wohle des basellandschaftlichen Volkes dient,
seine berechtigten Interessen wahrt, auch nicht ob es
zweckrnässiger wäre, die Wiedervereinigung von Basel-
Stadt. und Basel-Land zunächst durch eine Ergänzung
der Bundesgesetzgebung vorzubereiten oder den Weg des
Staatsvertrages zU beschreiten.
4. -
Die Haupteinwendung, die der Regierungsrat von
Baselland gestützt auf den Inhalt von Art. 48 KV erhebt,
ist die, dass die Beendigung der eigenen staatlichen Exi-
stenz nicht Gegenstand einer Volksinitiative im Sinne der
genannten Verfassungsbestimmung sein könne. Nach die-
ser ist eine Volksinitiative für eine Verfassungsrevision
zulässig.
Verfassungsrevision ist die Aufstellung einer
neuen anstelle der bisherigen Verfassung (Tot.alrevision)
oder die Einführung neuer, die Aufhebung oder Abän-
derung einzelner Artikel bei der bestehenden Verfassung
(Partialrevision). Die Verfassung sagt nicht, was dem
Inha]te nach Gegenstand einer Verfassungsrevision und
damit einer Initiative auf eine solche sein kann. Es leuch-
tet aber ein, dass jede Bestimmung, die geeignet ist,
Bestandteil der Verfassung zu sein, auch im Wege der
Initiative in sie hineingebracht werden kann. Bei der
174
Staatareeht.
vorliegenden Initiative fragt es sich in erster Linie, ob sie
überhaupt auf eine Verfassungsrevision und nicht auf
etwas gall7 anderes und weitergehendes abzielt.
Die Wiedervereinigung der beiden Halbkantone hat zur
Folge, dass die bisherige staatliche Organisation von Basel-
Land aufgelöst wird, indem Gebiet und Volk Bestandteil
eines zu errichtenden grösseren staatlichen Verbandes
werden.
Wiedervereinigung bedeutet daher nicht die
Schaffung einer neuen Verfassung von Baselland anstelle
der bisherigen, sondern sie führt zum Erlass der Verfassung
für ein grosseres Gemeinwesen, worin der bisherige Staat
Baselland aufgeht. Insofern kann man vom Standpunkt
des Staatsrechtes von Baselland aus sagen, dass eine
Initiative auf Wiedervereinigung nicht auf Revision,
sondern auf Beseitigung, Vernichtung der kantonalen
Verfassung überhaupt geht und daher aus dem Bereiche
von Art. 48 herausfällt.
5. -
In diesem Sinne kann die Auffassung des Regie-
rungsrates, dass eine Initiative auf Wiedervereinigung die
Schranken einer zulässigen Verfassungsrevision nach der
genannten Bestimmung durchbreche, nicht wohl als unzu-
lässig bezeichnet werden. Man hätte freilich, mit Rück-
sicht auf den Tagsatzungsbeschluss vom 26. August 1833,
auch zu einem andern Ergebnis gelangen können. Der in
diesem Beschluss enthaltene Vorbehalt der Wiedervereini-
gung der beiden Basel gilt -auch heute noch, obwohl er
nicht ausdrücklich in die Bundesverfassung aufgenommen
worden ist; denn nach Art. 6 Ue.z.BV von 1848 blieben
die Beschlüsse der Tagsatzung bis zu ihrer Aufhebung oder
Abänderung in Kraft, soweit sie nicht der Bundesverfas-
sung widersprachen. Diese Bestimmung wurde auch nicht
etwa dadurch aufgehoben, dass sie in der Verfassung von
1874 nicht wiederholt worden ist. Das beruht lediglich
darauf, dass man eine solche Wiederholung als überflüssig
ansah.
Die Bestimmung blieb als selbstverständliche
Rechtsnorm bestehen, soweit sie noch irgendwelche Be-
deutung hatte. Der Vorbehalt bringt zum Ausdruck, dass
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.
175
die Trennung der beiden Basel, die historisch, geographisch,
wirtschaftlich und kulturell zusammengehören, ein grosser
politischer Fehler war und dass die (freiwillige) Wieder-
vereinigung zu erstreben ist, namentlich auch vom Stand-
punkt des Bundes aus, wie denn ja auch in Art. 1 BV der
Kanton Basel, wenigstens der Idee (wenn auch nicht der
staatsrechtlichen Wirklichkeit) nach, als fortbestehend
gedacht ist. Die Wiedervereinigung der beiden Halbkan-
tone kann daher von vorneherein nicht bundesrechtswidrig
sein, da sie ja in einem g e w iss e n Sinn sogar ein Postu-
lat des Bundesrechts ist. Und so liesse sich denn, im Hin-
blick auf diese Sachlage, die Meinung vertreten, dass
« Verfassungsrevision » in Art. 48 KV von Baselland auch
einen weitern Sinn hat und dass auch die Wiedervereini-
gung mit Baselstadt und die damit gegebene Ersetzung der
besellandschaftlichen durch die baslerische Verfassung noch
darunter fallen. Es ist indessen zuzugeben, dass diese Aus-
legung des Art. 48 sich nicht unbedingt aufdrängt und dass
das Bundesgericht bei seiner etwas beschränkten Kognition
in Fragen des kantonalen Staatsrechts nicht wohl in der
Lage ist, sie jener an sich nicht unhaltbaren engern des
Regierungsrates gegenüber zur Geltung zu bringen.
6. -
Aus dieser Auslegung des Art. 48 KV folgt indessen
nur, dass eine Initiative unzulässig ist, die direkt die Wie-
dervereinigung vorschlägt in dem Sinn, dass sie mit der
Annahme der Vorlage (und einem entsprechenden Ent-
scheid in Baselstadt) virtuell vollzogen ist und es sich dann
nur noch darum handelt, den Beschluss auszuführen, d. h.
den wiederhergestellten Kanton Basel zu organisieren.
Keineswegs unstatthaft aber ist danach eine Initiative, die
lediglich darauf ausgeht, in der KV die zur Zeit noch feh-
lende Grundlage und das Verfahren zu schaffen, um einen
spätern Entscheid über die Wiedervereinigung herbeizu-
führen. Das ist eine blosse Verfassungsrevision in Basel-
land durch Einfügung eines neuen Artikels in die KV
{der auch seinem Inhalt nach, wie noch auszuführen sein
wird, nichts enthält, was nicht in der Verfassung stehen
176
Staatsrecht.
könnte). Und wenn gestützt darauf und in Befolgung
dieses Verfahrens durch eine spätere Abstimmung der Ent-
scheid im Kanton über die Wiedervereinigung fällt, so
geschieht das dann eben kraft des neuen Verfassungs-
artikels, der es zulässt, dass im Wege der Volksabstimmung
ein staatlicher Entscheid über einen Gegenstand erfolgt,
der den Begrüf der Verfassungsrevision im Sinn des Art. 48
überschreiten mag. Diese letztere Bestimmung kann nicht
die Bedeutung haben, dass sie einer solchen Ergänzung der
KV im Wege stehen würde.
7. -
Nähere Prüfung ergibt nun, dass die vorliegende
Initiative keine solche auf Wiedervereinigung ist, sondern
eine Initiative auf Revision der KV behufs Herbeiführung
eines Entscheides über die Wiedervereinigung. Zwar wird
in Züf. 1 die Wiedervereinigung mit Baselstadt ausgespro-
chen unter Wahrung einiger Grundsätze. Der übrige Inhalt
des Begehrens zeigt aber, dass damit keine virtuelle Wie-
dervereinigung gemeint ist, die mit der Annahme der
Vorlage (immer vorausgesetzt ein sachlich übereinstim-
mender Entscheid in Baselstadt) eingetreten wäre, son-
dern dass der Entscheid über die Wiedervereinigung
einer spätern Abstimmung über die Verfassungsvorlage
für Basel vorbehalten ist. Auch nach Annahme der Ini-
tiative besteht der Kanton Baselland mit seinen Behörden
wie bisher weiter. Der Verfassungsrat, wozu Baselland
75 Mitglieder wählt, ist nicht etwa ein Organ des wieder-
errichteten Kantons Basel, sondern eine gemeinschaftliche
Behörde der beiden Halbkantone, die in dieser Beziehung
einen Zweckverband bilden. Erst mit der Annahme der
Verfassungsvorlage wird die Wiedervereinigung beschlossen
sein; bei zweimaligem negativem Ergebnis wird nicht etwa
eine grundsätzlich bereits vollzogene Wiedervereinigung
wieder rückgängig gemacht, sondern es bleibt alles beim
alti:ln. Der erste Satz der Züf. 1 der Initiative ist daher
nichts weiter a1s ein völlig unverbindliches, rechtlich be-
langloses Bekenntnis zum Gedanken der Wiedervereini-
gung, und bei den zu wahrenden Grundsätzen hat man es,
Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.
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wie auch im Rekurse anerkannt wird, mit blossen den Ver-
fassungsrat nicht bindenden Direktiven zu tun. Denkt
man sich Züf. 1 1. Satz weg und bezeichnet man die Grund-
sätze als das, was sie sind «(I der Verfassungsrat soll wo-
möglich folgende Grundsätze befolgen: ... »), so ändert
sich die rechtliche Tragweite der Initiative nicht im
geringsten.
8. -
Der Kanton Baselland kennt die Verfassungsini-
tiative nur in Form der allgemeinen Anregung, nicht auch
in der des formulierten Entwurfs. Doch werden nach der
Praxis auch formulierte Initiativen zugelassen, die dann
aber nur als Anregung in Betracht fallen, was zur Folge
hat, dass es bei ihnen, wenn Wortlaut und Sinn sich nicht
völlig decken, nicht auf den Text, sondern auf die wahre
Bedeutung ankommt.. Hat das Volk eine solche formulierte
Initiative angenommen, so hat es ihr nur als Anregung
zugestimmt, und es ist dann die Aufgabe des Landrat.es
(oder Verfassungsrates), die dem wirklichen Sinn der An-
regung entsprechende Redaktion der betreffenden Ver-
fassungsbestimmung aufzustellen. Die genannte Behörde
wird daher, wenn sie im Falle der Annahme der vorliegen-
den Initiative ihrer Bedeutung als blosse Anregung gerecht
werden will, den juristisch belanglosen und missverständ-
lichen 1. Satz der Züf. 1 der Initiative beseitigen. Dann
kann aber dieser Satz auch kein Hindernis für die Zulas-
sung der Initiative zur Volksabstimmung sein, da sie alR
Anregung ihrem massgebenden Inhalt nach, wie ausge-
führt, nicht die Wiedervereinigung, sondern nur die Vor-
bereitung eines Entscheides über die Wiedervereinigung
bezweckt und daher nicht auf Vernichtung, sondern auf
Revision der KV geht.
9. -
Sie erscheint auch nicht aus andern Gründen als
inhaltlich unzulässig. So nicht deshalb, weil sie ihrem
Gegenstand nach über den Bereich des Kantons und seiner
staatlichen Aufgaben hinausgehen würde. Die auf die
Wiedervereinigung abzielende Aktion setzt freilich voraus,
dass auch in Baselstadt entsprechend vorgegangen wird.
AS 61 I -
1935
12
178
Staatsrecht.
Aber für B~lland handelt es sich hei der Initiative zu-
nächst darum, dass die dortigen Organe auf kantonalem
Boden gewisse Aufgaben zu erfüllen haben: Wahl der Mit-
glieder des gemeinschaftlichen Verfassungsrats, Förderung
des Verfassungsrats in seinen Arbeiten, Tragung eines Teils
der Kosten, Volksabstimmung über die Verfassungsvor-
lage. Daneben ist ein gemeinschaftliches Organ, eben der
Verfassungsrat, vorgesehen. Doch ist nicht einzusehen,
weshalb eine Bestimmung, derzufolge eine staatliche Auf-
gabe gemeinschaftlich mit einem andem Kanton zu lösen
sei, nicht sollte in einer kantonalen Verfassung figurieren
und damit auch Gegenstand einer Verfassungsinitiative
sein können. Die Ausführung einer solchen Bestimmung
wird dann freilich dadurch bedingt sein, dass der andere
Kanton mitmacht (wenn dessen Zustimmung nicht bereits
vorliegt). Aber auch daraus kann man nicht ableiten, dass
die Bestimmung ihrem Inhalt nach als Verfassungsvor-
schrift unmöglich sei. Weshalb soll ein Verfassungsartikel
nicht vorschreiben können, dass beim Eintritt eines vom
eigenen staatlichen Willen unabhängigen Ereignisses etwas
geschehen soll 1 Ebensowenig kann ein rechtlicher Ein-
wand gegen die Initiative daraus erhoben werden, dass im
Falle des Erfolges das Ergebnis nicht mehr rückgängig
gemacht werden könne. Das trifft zu für den allfalligen
spätem definitiven Beschluss der Wiedervereinigung, nicht'
aber für die Verfassungsbestimmung, welche die Initiative
einführen will. Diese kann, wie jede andere Verfassungs-
bestimmung, jederzeit aufgehoben oder revidiert werden,
solange die KV überhaupt besteht. Für den unabänder-
lichen Entscheid der Wiedervereinigung soll aber die vor-
geschlagene Verfassungsbestimmung gerade die konsti-
tutionelle Grundlage schaffen. Das ist dann eine staatliche
Entscheidung besonderer Art, wie es eben staatliche Ent-
scheide gibt, die einen definitiven, d. h. vom Willen des
Staats nicht mehr abhängigen Zustand schaffen (unkünd-
bare Staatsverträge, Grenzbereinigungen usw.). Nach dem
oben (Erw. 4) als nicht unhaltbar bezeichneten Standpunkt
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.
179
des Regierungsrates ist der Entscheid über die Wieder-
vereinigung keine Verfassungsrevision, und das Postulat
der Revidierbarkeit (BV Art. 6 c) kommt hier nicht in
Betracht. Würde man annehmen, er sei eine Verfassungs-
revision (s. Erw. 5 oben), so wäre die neue Verfassung
diejenige des Kantons Basel, die revidierbar sein wird
(wenn auch nicht im Sinne einer neuen Trennung von Stadt
und Landschaft).
10. -
Schliesslichkann der Initiative, als Motiv der
Nichtzulassung zur Volksabstimmung, auch nicht ent-
gegengehalten werden, dass sie keine Erschwerung der
Wiedervereinigung vorsehe, sei es, dass nur die Kantons-
bürger an der Abstimmung teilnehmen können, sei es, dass
eine qualifizierte Mehrheit nötig ist, sei es nach heiden
Richtungen. Für die Abstimmung über die Initiative, die
auf eine Verfassungsrevision geht, kommt bundesrechtlich
nichts anderes in Betracht als Zulassung auch der nieder-
gelassenen Schweizerbürger und absolutes Mehr (BV
Art. 6 c, 43). Nach Art. 48 I KV ist dabei massgebend die
absolute Mehrheit der Stimmenden; der Kanton hat also
,von der nach Bundesrecht bestehenden Möglichkeit, auf
die Mehrheit der stimmfahigen Bürger abzustellen (BURCK-
HABDT, BV 3. A. S. 69), keinen Gebrauch gemacht. Was
den spätem Entscheid über die Wiedervereinigung an-
langt, so wäre es vom bundesrechtlichen Standpunkt aus
jedenfalls zulässig, dass der Verfassungsartikel, der diesen
Entscheid vorsieht und vorbereitet, für die Wiedervereini-
gung die absolute Mehrheit der stimmfähigen Schweizer-
bürger verlangt. Ob im Falle der Annahme der Initiative
der Landrat (oder Verfassungsrat) eine solche von der
Initiative nicht angeregte Bestimmung in die Vorlage
aufnehmen kann, ist eine Frage, zu der das Bundesgericht
hier nicht Stellung zu nehmen hat. Ebensowenig hat es
sich darüber auszusprechen, ob weitere Erschwerungen im
gedachten Sinn des Entscheides der Wiedervereinigung
beim gegenwärtigen Stand des Bundesrechts zulässig wären
(man beachte immerhin, dass der Entscheid über die
180
Staatsrecht.
Wiedervereinigung zusammenfallen soll mit demjenigen
über die 'Verfassungsvorlage für den wiedererrichteten
Kanton Basel}. Unter keinen Umständen steht die Ini-
tiative auf rechtswidrigem Boden, wenn sie solche Er-
schwerungen nicht vorschlägt. Wenn darin ein Mangel
der Initiative liegen sollte, so ist es ein solcher nicht recht-
licher, sondern politischer Natur, der nicht die Frage der
Zulässigkeit, sondern diejenige ihres inhaltlichen Werts
vom Standpunkt der Zweckmässigkeit aus beschlägt.
Demnach erkennt da8 Bundeagericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-
haissen und demgemäss der Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 1934 auf-
gehoben.
llI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
24. tlrteU vom 24. Kai 1936 i. S. Brann A.-G. gegen Aargau.
Art. 46 Abs. 2 BV: Interkantonales Unternehmen: Voraussetzun-
gen, unter denen eine selbständige (Einzel-. Koll- oder Komm-)
Firma ein sekundäres Steuerdomizil einer andern Firma (des
interkantonalen Unternehmens) begründet.
A. -
Die Firma Brann A.-G. besitzt aU8Ser ihrem
Hauptgeschäft in Zürich und den verschiedenen Zweig-
niederlassungen auch sogenannte « Anschlusshäuser » :
zivilrechtlich selbständige Firmen, die aber ihre Waren
durch die Brann A.-G. beziehen und auch sonst .zu dieser
in hier allgemein nicht näher zu bezeichnenden vertragli-
chen Beziehungen stehen.
Ein solches Anschluashaus war die Kommanditgesell-
schaft Willy Brockmann & Oie in Aarau, mit Willy Brock-
Doppelbesteuerung. N' 24
181
mann als Komplementär und der Brann A.-G. als Kom-
manditärin mit einer Kommandite von 50,000 Fr. Der
Vertrag vom 9. August 1928 der Brann A.-G. mit Willy
Brockmann verpflichtete zudem die Firma Willy Brock-
mann & OIe, ihre gesamten Warenbezüge durch die Brann
A.-G. zu machen, sei es, dass durch deren Vermittlung
Aufträge an Dritte erteilt oder mit Zustimmung der Brann
A.-G. direkte Ordres gegeben werden sollten. Selbst bei
den letztern hatten Willy Brockmann & OIe die Brann 'sehen
Ordreformulare zu benüt.zen; auch hatten sie für diese
der Brann A.-G. einen « Provisionsaufschlag » von bis zu
7 % % zu vergüten. Dagegen räumte die Brann A.-G. der
Willy Brockmann & Oie ausser der Kommanditsumme von
50,000 Fr. einen Warenkredit bis zu 300,000 Fr. zu einem
näher umschriebenen Zinsfuss ein, wogegen Willy Brock-
mann & OIe die Kasseneingänge bis auf eine Wechselgeld-
reserve und den monatlichen Privatbezug von 1000 Fr.
auf Ende des Monates und zwischenhinein immer dann an
die Brann A.-G. abzuführen hatten, wenn sie den bestimm-
ten Betrag von ein paar Hundert Franken erreichten.
,Ausserdem waren Willy Brockmann & Oie der Brann A.-G.
gegenüber zu kaufmännisch richtiger Führung des Kassa-
wesens und der Geschäftsskripturen, sowie jederzeit zur
Einsichtgabe dazu verpflichtet. Schllesslich hatte Willy
Brockmann der Brann A.-G. die Solidarbürgschaft seiner
Frau und Lebensversicherungen als Pfand zu bestellen;
er hatte sich jeder weitem Gewerbetätigkeit und der Spc-
kulationen, sowie der Eingehung von Wechselverpflich~
tungen und Solidarbürgschaften zu enthalten. Auch durfte
er ohne schriftliche Ermächtigung der Brann A.-G.keine
Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte ernennen oder
Verwandte oder Verschwägerte neu in seinen Betrieb ein-
stellen.
Der Kommandit vertrag zwischen W i 11 Y Brockmann
und der Brann A.-G. wurde im Dezember lU32 aufgelä'3t
und die Löschung der Kommanditgesellschaft, '\Villy
Brockmann & OIe am 30. Dezember 1932 im Schweiz.