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61_I_331

BGE 61 I 331

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Steuerpflichtigen, von den allgemeinen, sonst ohne Unter-

schied angewandten Regeln ausgenommen und nach wider-

sprechenden Grundsätzen behandelt wird, was einer Aus-

nahmegesetzgebung gleichkommt.

Der allenfalls wün-

schenswerte Ausgleich müsste wenigstens durch eine die

Gleichheit vor dem Gesetz wahrende, allgemeine Ordnung

der betreffenden Verhältnisse geschaffen werden.

3. -

Die Minimalsteuer nach § 48 ist sodann offensicht-

lich eine gewerbepolitische Massnahme. Der fiskalische

Gesichtspunkt wird in der Begründung der Vorlage an die

Landsgemeinde 1934 zwar erwähnt, tritt aber neben jenem

andern Zweck so zurück, dass anzunehmen ist, dass er für

sich allein nicht zu der vorliegenden Sondervorschrift

geführt hätte.

Beabsichtigt war, im Rahmen der allgemeinen direkten

Landessteuer, eine Vorbelastung der Geschäftstätigkeit der

Grossunternehmungen des Kleinhandels in Bedarfsartikeln

des täglichen Gebrauches, besonders von Filialgeschäften

ausserkantonaler Unternehmungen.

Besondere Gewerbesteuern sind nun allerdings von jeher

als zulässig, mit Art. 31 BV vereinbar anerkannt worden,

unter der Voraussetzung, dass sie nicht prohibitiv wirken,

was von der Glarner Minimalsteuer im Falle der Rekur-

rentin nicht behauptet worden ist. Aber die Minimalsteuer

ist überhaupt nicht eine Sondersteuer für ein bestimmtes

Gewerbe, sondern eine Ausnahmebesteuerung, der einzelne

Angehörige des betreffenden Gewerbes deshalb unterwor-

fen werden, weil die übrigen Angehörigen ihnen gegenüber

im Konkurrenzkampf benachteiligt und eines gewissen

Ausgleichs bei der Besteuerung bedürftig seien. Art. 31 BV

schliesst es aber gerade aus, dass das Spiel des freien Wett-

bewerbes der Individuen, soweit es seiner Art nach nicht

aus öffentlichen Interessen zu beanstanden ist, durch

steuerliche Massnahmen der Kantone gestört werde. Dem~

gemäss wurden von jeher grundsätzlich als verfassungs-

widrig erklärt Steuern, die unter konkurrierenden Handels-

und Gewerbetreibenden Ungleichheiten schaffen, durch

Stimmrecht, kantQn .. l" Wtthlcll und Abstimmungen. :-;0 49.

die das System der freien Konkurrenz ohne rechtmässigen

Grund berührt wird (BGE 45 I 358).

Ein zureichender Grund für die Sonderbelastung, näm-

lich hinreichende Interessen der Allgemeinheit, sind nicht

geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Das

Interesse der Privaten aber, dass die Geschäftstätigkeit von

Grossunternehmungen ihrer eigenen Branche durch Mass-

nahmen des Fiskus nach Möglichkeit beeinflusst werde,

darf zur Rechtfertigung der Ausnahmebehandlung eben

gerade nicht herangezogen werden. Es ist nach Art. 31 BV

unzulässig, durch das Mittel der Besteuerung wirtschaft-

liche Vorteile einzelner Unternehmungen im freien wirt-

schaftlichen Wettbewerb zugunsten von Konkurrenten

auszugleichen.

4. -

Widerspricht aber die Glarner Minimalsteuer

Art. 4 und 31 BV, so ist die angefochtene Besteuerung auf-

zuheben. Die Einwendungen aus Art. 46, Abs. 2 BV werden

damit gegenstandslos. Positive Anordnungen für die

Besteuerung hat das Bundesgericht nicht zu treffen.

III. STIMMRECHT,

KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE,

ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

49. Auszug aus dem Urteil vom a9. November 1935

i. S. Piändler gegen Grosser B.at des Xa.utous St. Gallen.

Befugnis des st. gallischen Grossen Rates, ein fonnell gültig

zustandegekommenes Volksbegehren auf Erlass eines Gesetzes

wegen inhaltlicher Verfassungswidrigkeit von der Hand zu

weisen. Rechtslage bei bloss teilweiser Verfassungswidrigkeit

des Begehrens.

332

A. -

Nach Art.. 45, 46 der st. gallischen Verfassung ge-

hört zu den Befugnissen der Stimmberechtigten u. a; :

« die I ni t i at. i v e» (Art. 46 litt. f).

« Art. 49. Das Recht der Initiative ... umfasst das

Begehren auf Erlass oder Aufhebung oder Abänderung

eines Gesetzes oder verfassungsgemäss nicht ausschliesslich

in die Kompetenz des Grossen Rates fallenden Beschlusses.

Derartige Begehren können in der Form der einfachen

Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt und

im einen wie im anderen Falle begründet werden ....

Ein Initiativbegehren muss zur Volksabstimmung ge-

bracht werden, wenn es von mindestens 4000 Bürgern,

deren Stimmberechtigung beglaubigt ist, unterschriftlieh

gestellt wird.

Dem Grossen Rate steht das Recht zu, neben dem von

den Initianten gemachten Vorschlage gleichzeitig eigene

Anträge auf Verwerfung des Vorschlages oder auf eine

abgeänderte Fassung desselben zu stellen. »

Das zur Ausführung dieser Verfassungsvorschrift am

2. Dezember 1892 erlassene Gesetz « über das Verfahren

bei Ausübung des kantonalen Referendums und der Ini-

tiative » wiederholt im Abschnitt IU « Initiative » Art. 22

zunächst den Wortlaut von Art. 49 Abs. I und 2 KV.

Die Art. 24 und 25 lauten:

« Art.. 24. Der Grosse Rat hat ein Initiativbegehren in

seiner nächsten, dem Eingang desselben folgenden ordent-

lichen oder ausserordentlichen Sitzung in Behandlung zu

nehmen und von da an innert sechs Monaten für die Volks-

abstimmung vorzubereiten. »

« Art. 25 'Yenn. ein Begehren in der Form der ein-

fachen Anregung gestellt worden ist, so hat der Grosse Rat

sich zu erklären, ob er mit dem Begehren einverstanden sei

oder nicht.

Im Falle der Zustimmung erledigt der Grosse Rat die

Anregung durch Erlass eines Gesetzes oder Beschlusses.

Der daherige Erlass unt.erliegt sodann dem Referendum

in geset.zlicher 'V eise.

Stimmrecht, kantonale Wa.hlen und Abstimmungen. No 49.

333

Sofern der Grosse Rat nicht zustimmt, so beauftragt er

den Regierungsrat, über das gestellte Begehren die Volks-

abstimmung anzuordnen, wobei der Grosse Rat seine Ab-

lehnung in einer an das Volk zu richtenden Botschaft

begründen kann.

Spricht sich die Mehrheit der stimmenden Bürger

bejahend aus, so hat der Grosse Rat ungesäumt ein Gesetz

oder einen Beschluss im Sinne des Volksentscheides aus-

zuarbeiten. »

B. -

Im Juni 1934 reichten Otto Pfändler in St. Gallen

und 8906 stimmberechtigte Mitunterzeichner dem st.-galli-

sehen Regierungsrat in Form einer einfachen Anregung ein

« Volksbegehren auf Herabsetzung des pensionsberechtig-

ten Alters im Kanton St. Gallen » ein. Als Gegenstand des

Begehrens wurde bezeichnet : « Der Erlass eines Gesetzes

über die Herabsetzung des pensionsberechtigten Alters des

st. gallischen Staatspersonals und der Lehrerschaft an

öffentlichen Schulen des Kantons St. Gallen und der

Gemeinden ».

Daran anschliessend war der Inhalt der

Anregung wie folgt näher umschrieben : « Dieses Gesetz,

das so rasch als möglich, spätestens aber am Schluss der

laufenden Amtsdauer in Kraft zu treten hat, soll bestim-

men, dass sämtliche im Dienste des Kantons stehenden

Beamten, Angestellten und Arbeiter, sowie die im Dienste

von Kanton oder Gemeinden stehenden Lehrer nach

zurückgelegtem 63. Altersjahr pensioniert werden sollen,

weibliche Arbeitskräfte nach zurückgelegtem 58. Alters-

jahr. »

Der Grosse Rat des Kantons St. Gallen erklärte am

16. Juli 1934 das Initiativbegehren als zustandegekommen.

Darauf beantragte der Regierungsrat in seiner Botschaft

an den Grossen Rat vom 26. Oktober 1934, es sei dem Volk

die Ablehnung der Initiative zu empfehlen.

Die vorberatende Kommission des Grossen Rates

erstattete über die Angelegenheit einen Bericht, mit dem

Antrag, es sei auf das Initiativbegehren nicht einzutreten.

Sie betonte hauptsächlich· dessen·· Verfassungswidrigkeit,

334

Staatsrecht.

die darin erblickt wurde, dass nach der Formulierung der

Initiative und dem Willen der Initianten auch die kraft

Verfassung vom' Volk zu wählenden Behördemitglieder in

die angeregte gesetzliche Regelung einbezogen werden

sollten. Der Zwang, von den Ämtern des Regierungsrates

und des Bezirksammanns in einem bestimmten Alter

zurückzutreten, schränke die WahlIahigkeit dazu entspre-

chend ein. Damit gerate die Initiative fu Widerspruch zu

Art. 104 KV, welcher für diese Wahlfähigkeit, ausser dem

Fehlen eines Ausschliessungsgrundes im Sinne von Art. 105,

keine weitere Voraussetzung als die StimmIahigkeit auf-

stelle, sowie zu Art. 38 ebenda, der für die Stimmberechti-

gung und damit für die passive Wahlfahigkeit nach Art. 104

wohl eine untere, aber keine obere Altersgrenze kenne. Im

Anschluss hieran begründete der Kommissionsbericht die

Auffassung, dass der Grosse Rat befugt sei, ein formell

gültig zustandegekommenes Initiativbegehren wegen in-

haltlicher Verfassungswidrigkeit zurückzuweisen. Hiezu

genüge auch schon die teilweise Verfassungswidrigkeit der

Anregung; es sei nicht notwendig, in einem solchen Fall

die Volksabstimmung wenigstens über den verfassungs-

mässigen Teil -

unter entsprechender N eufassung des

Textes des Vorschlages -

anzuordnen.

Am 14. November 1934 beschloss der Grosse Rat gemäss

dem Antrag der vorberatenden Kommission, der Initiative

PIandler « keine weitere Folge zu geben», d. h. sie nicht

der Volksabstimmung zu unterbreiten.

O. -

Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde hat Otto Pfändler in St. Gallen beim Bundes-

gericht das Begehren gestellt, der Beschluss des st. galli-

schen Grossen Rates vom 14. November 1934 sei aufzu-

heben und der Grosse Rat zu verpflichten, durch den Re-

gierungsrat die Volksabstimmung über die fragliche Ini-

tiative anzuordnen.

Es wird ausgeführt: Sowohl nach Art. 49 KV als nach

Art. 24, 25 des Ausführungsgesetzes vom 2. Dezember 1892

zu dieser Verfassungsvorschrifthabe der Grosse Rat bei

Stimmrecht, knnt<>nale ""ahlen und Abstimmungen.;';049.

335

einer in Form der einfachen Anregung gestellten, formell

giltig zustandegekommenen Initiative nur die Wahl, ent-

weder der Anregung zuzustimmen und das entsprechende

Gesetz auszuarbeiten oder aber, wenn er init ihr nicht ein-

verstanden sei, den Regierungsrat mit der Anordnung der

Volksabstimmung über das Initiativbegehren zu beauf-

tragen, wobei er seine ablehnende Auffassung in einer Bot-

schaft an die Stimmberechtigten bekanntgeben könne. Ein

anderer Weg stehe ihm nicht offen. Auch nicht, wenn er

die Initiative inhaltlich teilweise für verfassungswidrig

halte. Auch in diesem Falle könne er höchstens seine dahin-

gehende Auffassung in der Botschaft zur Volksabstimmung

zum Ausdruck bringen. Nehme dann das Volk die Ini-

tiative gleichwohl an, so sei es Pflicht des Grossen Rates,

das Ausführungsgesetz so abzufassen, dass es einerseits

nach Möglichkeit dem Willen der Initianten Rechnung

trage, andererseits doch die Verfassung nicht verletze.

Durch die Weigerung, überhaupt das Volk über die Vor-

lage zu befragen, werde das aus Art. 46, 49 KV hervor-

gehende Initiativrecht des Rekurrenten verletzt. -

Im

übrigen treffe die Behauptung, dass die Initiative inhalt-

lich teilweise verfassungswidrig sei, gar nicht zu (was

näher besprochen wird).

D. -

Namens des Grossen Rates hat der Regierungsra.t

des Kantons St. Gallen a.uf Abweisung der Beschwerde

angetragen.

A'U8 den Erwägungen :

1. -

'"

2. -

Da die in der Verfassung enthaltenen Rechtssätze

als die höheren einfachen Gesetzen vorgehen, kann sich

auch das Recht der Gesetzesinitiative, das Art. 46 litt. f,

Art. 49 der st. gallischen KV den stimmberechtigten :Bür-

gern einräumen, nur auf die Anregung des Erlasses solcher

Gesetze beziehen, für welche die erforderliche Grundlage

in der Verfassung gegeben ist oder die doch durch ihren

Inhalt nicht gegen Verfassungsvorschriften verstossen. Der

336

Staatsrecht.

Behörde, die naph dem kantonalen Recht berufen ist, die

Volksabstimm~g über die Initiative anzuordnen (Grosser

Rat oder Regierungsrat), kann deshalb nicht verwehrt

werden, neben dem Vorliegen der formellen Voraussetzun-

gen für das Zustandekommen der Initiative auch deren

inhaltliche Verfassungsmässigkeit in jenem Sinne zu prüfen

und die Vorlegung an das Volk zu verweigern, wenn das

verlangte Gesetz der Verfassung widerspräche. Jedenfalls

kann durch einen solchen Beschluss das verfassungsmässige

Initiativrecht der Bürger, über dessen Missachtung der

Rekurrent sich beschwert, nicht verletzt werden. Denn die

Entscheidung, zu der nach dem Sinn der Einrichtung der

Initiative das Volk aufgerufen werden soll, ist nicht die-

jenige über die Verfassungsmässigkeit des Vorschlages der

Initianten, wozu es von vorneherein ein ungeeignetes Organ

wäre, sondern über die gesetzgebungspolitische Wünsch-

barkeit (Zweckmässigkeit) der angeregten Neuerung. Dass

die Kantonsverfassung oder das zur Ausführung ihrer

Bestimmungen über die Gesetzesinitiative erlassene Gesetz

keine ausdrückliche dahingehende Ermächtigung an die

genannte Behörde enthält, ist unerheblich, weil es sich um

eine Beschränkung handelt, die sich schon aus der Natur

solcher Initiativen und dem Inhalt der Rechtssätze ergibt,

deren Erlass damit allein angestrebt werden kann. Da die

Zustimmung des Volkes zur Initiative die inhaltliche Ver-

fassungswidrigkeit eines gem~ss derselben erlassenen Ge-

setzes nicht zu heilen vermag, käme man sonst zur Folge,

dass der Grosse Rat kraft des ihm vom Volke erteilten Auf-

trages eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten hätte, die dann

vom Bundesgericht auf Beschwerde eines dadurch betrof-

fenen Bürgers gemäss Art. H3 Ziff. 3 BV, Art. 175 Ziff. 3,

178 OG aufgehoben werden müsste. Das kann aber, gleich

wie bei den ähnlich lautenden Vorschriften anderer kanto-

naler Verfassungen, nicht die Meinung des Art. 49 Irr der

st. gallischen KV sein, wonach das Initiativbegehren der

Volksabstimmung unterbreitet werden soll (« muss »), so-

bald es von mindestens 4000 stimmfähigen Bürgern unter-

.. .

Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 49.

331

schriftlich gestellt wird. Vielmehr ist eben anzunehmen,

dass dabei nur an solche Initiativbegehren gedacht ist,

die sich innert des möglichen Inhalts einer Gesetzesini-

tiative halten, also nicht gegen die Verfassung verstossen.

In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon in dem (nicht

veröffentlichten) Urteil vom 6. Juni 1930 i. S. Initiativ-

komitee für die Einführung einer Ausländer-Ausgleichs-

steuer im Kanton Zürich entschieden, wo der zürcherische

Kantonsrat sogar trotz einer die Anregung der Initianten

annehmenden Volksabstimmung die Ausarbeitung des

Ausführungsgesetzes abgelehnt hatte, weil er nachträglich

zur Ansicht kam, dass für dieses die notwendige verfas-

sungsrechtliche Grundlage fehlen würde (S. 8 Abs. 2 und

S. 9 des Urteils).... Aus dem Aufsatz von BUBOKHARDT im

Politischen Jahrbuch der Eidgenossenschaft 1912 S. 363

Abs. 2 ergibt sich, dass auch schon früher in anderen Kan-

tonen die nämliche Befugnis vom Grossen Rat oder

Regierungsrat, ebenfalls ohne besondere gesetzliche Grund-

lage, in Anspruch genommen worden ist, ohne dass sie

ihm von den Initianten durch staatsrechtliche Beschwerde

abgesprochen worden wäre. In zwei in letzter Zeit vom

Bundesgericht beurteilten Fällen (Studer und Mitbeteiligte

gegen Basel-8tadt vom 23. Dezember 1933 und Erlacher

und Mitbeteiligte gegen Basel-Landschaft vom 21. Juni

1935, BGE 61 I 166 ff.), wo eine Initiative wegen rechtlich

unmöglichen Inhalts bezw. weil sie über den verfassungs-

rechtlich zulässigen Gegenstand eines InitiatiVbegehrens

hinausgehe, zurückgewiesen worden war, zogen die Re-

kurrenten ebemalIs das Recht des Grossen Rates oder

Regierungsrates hiezu nicht in Zweifel, sondern bestritten

nur, dass jene Bemängelung zutreffe. Wenn diese Vorgänge

allein für die Lösung der streitigen Frage nicht entscheidend

sein könnten, so zeigen sie doch, dass die hier vertretene

Auffassung einer allgemein, auch in Kantonen, wo beson-

dere Vorschriften darüber nicht bestehen, geteilten Rechts-

anschauungentspricht.

3. -

Sobald man aber einmal das Recht der Behörde

AB 61 1-1935

22

338

Staat4ilrecht.

aD6l'kennt, welche über die Initiative die Volksabstimmung

anzuordnen hätte, diese bei verfassungswidrigen Initiativ-

begehren, selbst" ohne besondere verfassungsmässige oder

gesetzliche Ermächtigung, abzulehnen, erscheint es auch

als eine durch die Gewährleisung des Initiativrechts nicht

präjudizierte, der freien Rechtsfindung der betreffenden

Behörde anheimgegebene Frage, wie vorgegangen werden

soll, wenn der Vorschlag der Initianten nicht in seiner

Gesamtheit, sondern nur durch die ihm gegebene Aus-

dehnung der Verfassung widerspricht, ob er auch dann als

Ganzes zurückgewiesen werden darf oder wenigstens der

verfassungsmässige Teil dem Volke zu unterbreiten ist.

Aus dem verfassungsmässigen Initiativrecht lässt sich ein

Anspruch auf die letztere Behandlung zum mindesten für

den hier vorliegenden Fall des in Form einer einheitlichen

einfachen Anregung gemachten Vorschlages nicht herleiten

(ob es anders wäre bei einer als ausgearbeiteter Gesetzes-

entwurf eingereichten Vorlage, deren einzelne Bestimmun-

gen sich in bloss äusserlicher Verbindung auf verschiedene

Gegenstände beziehen, kann unerörtert bleiben).

Die

Behörde würde dabei vor die schwierige Entscheidung ge-

stellt, ob die Initiative auch bei einem solchen von vorne-

herein äuf das verfassungsmässig Zulässige eingeschränkten

Begehren . die erforderliche Unterschriftenzahl auf sich

vereinigt hätte, eine Frage, die sobald die Verfassungs-

widrigkeit sich nicht auf einen bloss untergeordneten Punkt

bezieht, kaum mit Sicherheit zu beantworten ist und über

die nach der eigenen brieflichen Äusserung des Rekurrenten

gegenüber dem grossrätlichen Kommissionspräsidenten

gerade hier begründete Zweifel möglich sind. Notwendige

Voraussetzung für das Recht der Initianten auf Befragung

des Volkes bildet aber" eine in der gesetzlichen Form er-

folgte Willensäusserung der erforderlichen Zahl von

Stimmberechtigten zu Gunstendesjenigen Begehrens, das

dem Volk unterbreitet werden soll. Sodann ist es auch

nach dem Wesen der Volksinitiative wie nach ihrer positiv-

rechtlichen Regelung im Kanton St. Gallen Sache der

Stimmrecht, kantonaJe Wahlen und Abstimmungen. N0 49.

339

Initianten und nicht der Behörde, welche die Abstimmung

zu verfügen hat, den Vorschlag zum mindesten im Sinne

einer Anregung genau zu formulieren, über den der Volks-

entscheid herbeigeführt werden soll. Eine Pflicht der

Behörden, den Initianten diese Aufgabe durch Ausschei-

dung des allenfalls verfassungswidrigen Teils und eine ent-

sprechende einschränkende Neufassung des Vorschlages

abzunehmen, kann auf das « Initiativrecht» der Stimm-

berechtigten, das der Rekurrent als missachtet angesehen

wissen will, nicht gegründet werden. Die Urheber der

Initiative können sich deshalb auch nicht über Beeinträch-

tigung in diesem Rechte beschweren, wenn die Behörden

dies ablehnen und ihnen die Initiative zurückgeben, um

sie allenfalls in verbesserter Form wieder einzureichen.

So gut wie die Initianten nicht verlangen können, dass

das von ihnen gestellte, in diesem Umfang unzulässige

Begehren für die Volksabstimmung durch ein anderes

beschränkteres ersetzt werde, so kann andererseits auch

die gesetzgebende Behörde, der Grosse Rat durch einen

annehmenden Volksentscheid über den Initiativvorschlag

zur Ausarbeitung eines Gesetzes, mit dem er sachlich nicht

einverstanden ist, nur mit dem Inhalt verpflichtet werden~

der dem vom Volke angenommenen Begehren "entspricht.

Es ist ihm nicht zuzumuten, statt dessen dem Ausführungs:'

erlass blOBS einen beschränkteren, sich im . verfassungsmäs~

sigen Rahmen haltenden Inhalt zu geben, von dem nicht

feststeht, dass das Volk ihm bei entsprechender Fassung

schon der an es gerichteten Frage ebenfalls zugestimmt

hätte. Der dem vorliegenden Initiativbegehren anhaftende

Mangel vermag demnach nicht, wie der Rekurrent meint,

dadurch beseitigt zu werden, dass er es dem Grossen Rate

freistellt, dem Auftrage des Volkes nur teilweise, in den

Grenzen des verfassungsmässig Statthaften nachzukom-

men ....

. 4. -

(Betriiit die Frage, ob das streitige Begehren

inhaltlich als teilweise verfassungswidrig betrachtet wer·

den durfte.)

.