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Staatsrecht.,
51. Auszug aus dem Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Schwei-
zerische SehäImühle E. Zwieky A..-G. gegeu Kantone Grau-
bünden und ThnrgRu.
Doppelbesteuerung; Verwirkung des kantonalen Besteuerungsroohtes
bei verspäteter Veranlagung: Verspätete Erhebung. der Grund-
steuer von einem ausser Kanton wohnhaften LIegenschafts-
eigentümer kann von den Steuerbehörden nicht Init Unkenn~
der- im Grundbuch eingetragenen Handänderung entschuldigt
werden.
Double imposition; dech4znce du droit d'imposition d'un canton
en cas d'etablissement tardif de l'assiette de l'imp8t: S'agissant
d'un immeuble appartenant a. un eontribuable doIniciIie hors
du canton, la perception tardive de l'impöt foncier ne peut at.re
excusee par le fait que l'autoriM fisca.le n'aurait pas eu connaIS-
sance de la mutation inscrite au registre. foneier.
Doppia imposta; perenzione del diritto d'imposizione del fisco
eantonale in eMO di tassazione tardiva: La riscossione tardiva
dell'imposta fondiaria dovuta da.un contribuente domiciliato
fuori dalcantone non e scusabile pel fatto che l'autorita fiscale
non era a conoscenza della mutazione iscritta nel registro
fondiario.
Aus dem Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft mit
Sitz in Müllheim (Kt. Thurgau), ist auf Grund ihrer per
30. Juni 1944 bzw. 1945 abgeschlossenen Bilanzen im
Kanton Thurgau _ für die Steuerjahre 1945 und 1946 für
ihr ge8amte8 Vermögen veranlagt worden und hat die Steu-
ern für diese Jahre jeweils bis zum Jahresende vorbehaltlos
bezahlt. Nachdem das thurgauische Steuerkommissariat
anlässlich der EinschätzUIlg für 1947 auf Grund der Bilanz
per 30. Juni 1946 festgestellt hatte, dass die Beschwerde-
führerin Ende September 1945 die Liegenschaft Münz-
mühle in Chur gekauft hatte, benachrichtigte es am
29. Dezember 1947 die bündnerische Steuerverwaltung
hievon. Daraufhin stellte diese der Beschwerdeführerin im
Laufe des Januars 1948 eine Veranlagung zur Vermögens-
steuer für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember
1946 (15 Monate) zu.
Gegenüber der vorliegenden Beschwerde wegen Doppel-
besteuerURg für diese Zeit, macht der Kanton Thurgau
Doppelbesteuerung. N0 51.
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geltend, Graubünden habe seinen Steueranspruch erst nach
Ablauf der Steuerjahre erhoben und . daher verwirkt,
während der Kanton Graubünden sich darauf beruft, dass
er erstmals am 29. Dezember 1947 vom Erwerb der Münz ..
mühle Chur durch die Beschwerdeführerin Kenntnis
erhalten habe und hierauf unverzüglich zur Einschätzung
geschritten sei.
Das BUIldesgericht hat die Beschwerde· gegenüber dem
Kanton Graubünden gutgeheissen.
Aus den Erwägungen: .
(Es wird zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen
der Verwirkung [vgl. BGE 74 I 271] zweifellos insoweit
erfüllt sind, als der Kanton Graubünden mit der Veran-
lagung ungebührlich lange zugewartet hat und der Kanton
Thurgau bei Gutheissungdes bündnerischen Steueran-
spruchs zur RückzahlUIlg von Steuern verpflichtet werden
müsste, die er in Unkenntnis jenes Steueranspruchs be-
zogen hat.)
Fraglich kann einzig sein, ob die kantonale Steuerver-
waltUIlg Graubündens, als sie zu Anfang des Jahres 1948
gegenüber der Beschwerdeführerin den Steueranspruch
für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember 1946
erhob, vom Übergang der Münzmühle Chur auf die Be-
schwerdeführerin schon seit längerer Zeit Kenntnis hatte
oder doch Kerintnis haben konnte ...
Auf dass· von einer Veranlagungsbehörde gesagt werden
kann, sie könne einen Tatbestand kennen, genügt es, dass
ihr zugemutet werden kann, diesen Tatbestand zu kennen.
Ob ein Verschulden der Vel'anlagungsbehörde vorliegt
oder nicht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Eine
Verwirkung tritt selbst dann ein, wenn das Gesetz' die
Verzögerung ermöglicht (nicht publizierte Entscheide des
Bundesgerichts i. S. Löliger vom 17. Juni 1946 S. 9; i. S.
BlUIltschli vom 22. April 1948 S. 8) ...
Der. Verkauf der Münzmühle Chur an die Beschwerde-
führerin war aus dem Grundbuch Churersichtlich, das der
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Sta.a.tsrecht.
kantonalen Steuerverwaltung zur Einsicht offen stund.
Diese war daher in der Lage, von jenem Verkauf schon im
Jahre 1945 Kenntnis zu nehmen. Wie das Bundesgericht
bereits entschieden hat, kann sich eine Veranlagungs-
behörde nicht darauf. berufen, dass sie Handelsl'egisterein-
träge oder die polizeilichen Anmeldungen der von auswärts
zuziehenden Personen nicht gekannt habe (BGE 50 I
S. 105; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Spörry vom 5. Mai 1939 S. 6). Das Gleiche muss auch
für die Grundbucheintragung gelten. Um den Veranla-
gungsbehörden die Arbeit zu erleichtern, kann das Gesetz
die Grundbuchführer als Hilfsorgane der Steuerbehörden
beiziehen. So bestimmt denn auch Art. 59 Abs. 2 des gel-
tenden . bündnerischen Steuergesetzes : « Die Grundbuch-
führer haben der Steuerverwaltung von jeder Handän-
derung spätestens innert Monatsfrist Kenntnis zu geben. »
Ist dieses Steuergesetz auch erst in der Volksabstimmung
vom 16. Dezember 1945 angenommen worden, so ist es
doch rückwirkend auf den 1. Januar 1945 in Kraft gesetzt
worden, so dass spätestens im Jahre 1946 die Grundbuch-
führer alle im Jahre 1945 erfolgten Handänderurigen der
kantonalen Steuerverwaltung zu melden hatten. Vernach-
lässigt ein Grundbuchführer die ihm als· Hilfsorgan der
Veranlagungsbehörden obliegenden, Pflichten, so ist dieses
Verhalten einer Pflichtverletzung der Veranlagungsbe-
hörde gleichzustellen. Sollte aber der Gesetzgeber den Ver-
anlagungsbehörden nicht die· Hilfskräfte zur Verfügung
:stellen, die nötig sind, um von den Grundbucheintragungen
beförderlichst Kenntnis zU erhalten, so würde das Gesetz
nicht jene Vorschriften enthalten, die nötig sind, um allge-
mein eine beschleunigte Einschätzung sicherzustellen. Auch
in einem solchen Falle tritt aber, wie oben ausgeführt
wurde, Verwirkung ein. Muss die Vera,nlagungsbehörde
eine Tatsache kennen, so schliesst der Umstand, dass ihr
der Steuerpflichtige diese Tatsache nicht durch Einrei-
chung einer Steuererklärung zur Kenntnis brachte, jeden-
faUs dann die Verwirkung nicht aus, wenn: der Steuer-
Verfahren. No 52.
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pflichtige -
wie im vorliegenden Fall ~
seinen allgemeinen
Steuerwohnsitz in einem andern Kanton hat (nicht publi-
zierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Simon-Gürtler
vom 4. Oktober 1940 S. 5 und vom 4 .. April 1941 S. 5).
Der Kanton Graubünden hat somit seinen Steueran-
spruch gegenübe~ der Beschwerdeführerin für die Zeit
vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember 1946 verwirkt.
Vgl. auch Nr. 52. -
Voir aussi n° 52.
V. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
Vgl. Nr. 45. -
Voir n° 45.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
52. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1948 i. S. "enteli
gegen Kantone DerB und Freiburg.
Art. 89 OG.: Kann die staatsrechtliche Beschwerde an einen
Rechtsmittelentscheid angeschlossen werden, wenn das kan-
to~ale Rechtsmittel erst nach Ablauf von mehr als 30 Tagen
eingelegt worden ist ?
Art. 89 OJ.: La recours de droit publio peut-il etre encore dirige
contre . une decision rendue sur un i'eoours oantonal. lorsque
cehri-ci 0. et6 exerce seulement apres l'expiration de 30 jours ?
Art. 89 0 G.: E ancoraesperibile il rioorso di diritto pubblico
oontro 10. decisione d'un grava.me oantonale interposto solo
dopo 10. decorrenza di 30 giorni ?
A. -
Der Beschwerdeführer ist Direktor der Firma
Merz & Benteli A.-G. in Bern und hat dort auch eine
WQhnung. Im Jahre 1945 verbrachte er 7 Monate und