opencaselaw.ch

74_I_274

BGE 74 I 274

Bundesgericht (BGE) · 1948-10-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

274

Staatsrecht.,

51. Auszug aus dem Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Schwei-

zerische SehäImühle E. Zwieky A..-G. gegeu Kantone Grau-

bünden und ThnrgRu.

Doppelbesteuerung; Verwirkung des kantonalen Besteuerungsroohtes

bei verspäteter Veranlagung: Verspätete Erhebung. der Grund-

steuer von einem ausser Kanton wohnhaften LIegenschafts-

eigentümer kann von den Steuerbehörden nicht Init Unkenn~

der- im Grundbuch eingetragenen Handänderung entschuldigt

werden.

Double imposition; dech4znce du droit d'imposition d'un canton

en cas d'etablissement tardif de l'assiette de l'imp8t: S'agissant

d'un immeuble appartenant a. un eontribuable doIniciIie hors

du canton, la perception tardive de l'impöt foncier ne peut at.re

excusee par le fait que l'autoriM fisca.le n'aurait pas eu connaIS-

sance de la mutation inscrite au registre. foneier.

Doppia imposta; perenzione del diritto d'imposizione del fisco

eantonale in eMO di tassazione tardiva: La riscossione tardiva

dell'imposta fondiaria dovuta da.un contribuente domiciliato

fuori dalcantone non e scusabile pel fatto che l'autorita fiscale

non era a conoscenza della mutazione iscritta nel registro

fondiario.

Aus dem Tatbestand:

Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft mit

Sitz in Müllheim (Kt. Thurgau), ist auf Grund ihrer per

30. Juni 1944 bzw. 1945 abgeschlossenen Bilanzen im

Kanton Thurgau _ für die Steuerjahre 1945 und 1946 für

ihr ge8amte8 Vermögen veranlagt worden und hat die Steu-

ern für diese Jahre jeweils bis zum Jahresende vorbehaltlos

bezahlt. Nachdem das thurgauische Steuerkommissariat

anlässlich der EinschätzUIlg für 1947 auf Grund der Bilanz

per 30. Juni 1946 festgestellt hatte, dass die Beschwerde-

führerin Ende September 1945 die Liegenschaft Münz-

mühle in Chur gekauft hatte, benachrichtigte es am

29. Dezember 1947 die bündnerische Steuerverwaltung

hievon. Daraufhin stellte diese der Beschwerdeführerin im

Laufe des Januars 1948 eine Veranlagung zur Vermögens-

steuer für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember

1946 (15 Monate) zu.

Gegenüber der vorliegenden Beschwerde wegen Doppel-

besteuerURg für diese Zeit, macht der Kanton Thurgau

Doppelbesteuerung. N0 51.

276

geltend, Graubünden habe seinen Steueranspruch erst nach

Ablauf der Steuerjahre erhoben und . daher verwirkt,

während der Kanton Graubünden sich darauf beruft, dass

er erstmals am 29. Dezember 1947 vom Erwerb der Münz ..

mühle Chur durch die Beschwerdeführerin Kenntnis

erhalten habe und hierauf unverzüglich zur Einschätzung

geschritten sei.

Das BUIldesgericht hat die Beschwerde· gegenüber dem

Kanton Graubünden gutgeheissen.

Aus den Erwägungen: .

(Es wird zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen

der Verwirkung [vgl. BGE 74 I 271] zweifellos insoweit

erfüllt sind, als der Kanton Graubünden mit der Veran-

lagung ungebührlich lange zugewartet hat und der Kanton

Thurgau bei Gutheissungdes bündnerischen Steueran-

spruchs zur RückzahlUIlg von Steuern verpflichtet werden

müsste, die er in Unkenntnis jenes Steueranspruchs be-

zogen hat.)

Fraglich kann einzig sein, ob die kantonale Steuerver-

waltUIlg Graubündens, als sie zu Anfang des Jahres 1948

gegenüber der Beschwerdeführerin den Steueranspruch

für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember 1946

erhob, vom Übergang der Münzmühle Chur auf die Be-

schwerdeführerin schon seit längerer Zeit Kenntnis hatte

oder doch Kerintnis haben konnte ...

Auf dass· von einer Veranlagungsbehörde gesagt werden

kann, sie könne einen Tatbestand kennen, genügt es, dass

ihr zugemutet werden kann, diesen Tatbestand zu kennen.

Ob ein Verschulden der Vel'anlagungsbehörde vorliegt

oder nicht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Eine

Verwirkung tritt selbst dann ein, wenn das Gesetz' die

Verzögerung ermöglicht (nicht publizierte Entscheide des

Bundesgerichts i. S. Löliger vom 17. Juni 1946 S. 9; i. S.

BlUIltschli vom 22. April 1948 S. 8) ...

Der. Verkauf der Münzmühle Chur an die Beschwerde-

führerin war aus dem Grundbuch Churersichtlich, das der

276

Sta.a.tsrecht.

kantonalen Steuerverwaltung zur Einsicht offen stund.

Diese war daher in der Lage, von jenem Verkauf schon im

Jahre 1945 Kenntnis zu nehmen. Wie das Bundesgericht

bereits entschieden hat, kann sich eine Veranlagungs-

behörde nicht darauf. berufen, dass sie Handelsl'egisterein-

träge oder die polizeilichen Anmeldungen der von auswärts

zuziehenden Personen nicht gekannt habe (BGE 50 I

S. 105; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts

i. S. Spörry vom 5. Mai 1939 S. 6). Das Gleiche muss auch

für die Grundbucheintragung gelten. Um den Veranla-

gungsbehörden die Arbeit zu erleichtern, kann das Gesetz

die Grundbuchführer als Hilfsorgane der Steuerbehörden

beiziehen. So bestimmt denn auch Art. 59 Abs. 2 des gel-

tenden . bündnerischen Steuergesetzes : « Die Grundbuch-

führer haben der Steuerverwaltung von jeder Handän-

derung spätestens innert Monatsfrist Kenntnis zu geben. »

Ist dieses Steuergesetz auch erst in der Volksabstimmung

vom 16. Dezember 1945 angenommen worden, so ist es

doch rückwirkend auf den 1. Januar 1945 in Kraft gesetzt

worden, so dass spätestens im Jahre 1946 die Grundbuch-

führer alle im Jahre 1945 erfolgten Handänderurigen der

kantonalen Steuerverwaltung zu melden hatten. Vernach-

lässigt ein Grundbuchführer die ihm als· Hilfsorgan der

Veranlagungsbehörden obliegenden, Pflichten, so ist dieses

Verhalten einer Pflichtverletzung der Veranlagungsbe-

hörde gleichzustellen. Sollte aber der Gesetzgeber den Ver-

anlagungsbehörden nicht die· Hilfskräfte zur Verfügung

:stellen, die nötig sind, um von den Grundbucheintragungen

beförderlichst Kenntnis zU erhalten, so würde das Gesetz

nicht jene Vorschriften enthalten, die nötig sind, um allge-

mein eine beschleunigte Einschätzung sicherzustellen. Auch

in einem solchen Falle tritt aber, wie oben ausgeführt

wurde, Verwirkung ein. Muss die Vera,nlagungsbehörde

eine Tatsache kennen, so schliesst der Umstand, dass ihr

der Steuerpflichtige diese Tatsache nicht durch Einrei-

chung einer Steuererklärung zur Kenntnis brachte, jeden-

faUs dann die Verwirkung nicht aus, wenn: der Steuer-

Verfahren. No 52.

277

pflichtige -

wie im vorliegenden Fall ~

seinen allgemeinen

Steuerwohnsitz in einem andern Kanton hat (nicht publi-

zierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Simon-Gürtler

vom 4. Oktober 1940 S. 5 und vom 4 .. April 1941 S. 5).

Der Kanton Graubünden hat somit seinen Steueran-

spruch gegenübe~ der Beschwerdeführerin für die Zeit

vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember 1946 verwirkt.

Vgl. auch Nr. 52. -

Voir aussi n° 52.

V. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

Vgl. Nr. 45. -

Voir n° 45.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

52. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1948 i. S. "enteli

gegen Kantone DerB und Freiburg.

Art. 89 OG.: Kann die staatsrechtliche Beschwerde an einen

Rechtsmittelentscheid angeschlossen werden, wenn das kan-

to~ale Rechtsmittel erst nach Ablauf von mehr als 30 Tagen

eingelegt worden ist ?

Art. 89 OJ.: La recours de droit publio peut-il etre encore dirige

contre . une decision rendue sur un i'eoours oantonal. lorsque

cehri-ci 0. et6 exerce seulement apres l'expiration de 30 jours ?

Art. 89 0 G.: E ancoraesperibile il rioorso di diritto pubblico

oontro 10. decisione d'un grava.me oantonale interposto solo

dopo 10. decorrenza di 30 giorni ?

A. -

Der Beschwerdeführer ist Direktor der Firma

Merz & Benteli A.-G. in Bern und hat dort auch eine

WQhnung. Im Jahre 1945 verbrachte er 7 Monate und