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'Staaurecht.
hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es nicht darauf
ankomme, ob ein Kanton seine Verwaltungsentscheide
ausdrücklich vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich-
stelle, sondern massgebend sei, ob jene Entscheide mit
Bezug auf ihre bindende Kraft und Eignung zur Voll-
streckung den rechtskräftigen Gerichtsurteilen gleich-
stehen. Wenn es danach zur Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung nach eidgenössischem Recht genügt,
dass einem kantonalen Verwaltungsbeschluss oder- Ent-
scheid nach seiner Natur und seiner rechtlichen Bedeu-
tung die gleiche bindende Kraft und Eignung zur Voll-
streckung innew,ohnt, wie einem rechtskräftigen Gerichts-
urteile, so ist dies anderseits ein aus dem eidgenössischen
Recht sich ergebendes Erfordernis zur Gewährung der
definitiven Rec,htsöffnung, das nicht durch eine for-
Jnelle Gleichstellung ersetzt werden kann (vgl. hiezu
KIRCHHOFER in Zeitsehr. f. schweiz. Recht N. F. Bd. 26
S. 537 f.). Dieser Anschauung hat denn auch das Kon-
kordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-
hilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
vom 23. August 1912 in Art. 3 Ausdruck gegeben.
. 4. -
Eine solche Gleichwertigkeit mit rechtskräftigen
Gerichtsurteilen besitzt nun der Entscheid der Steuer-
kommission von \Vädenswil vom 6. Februar 1920 nicht;
denn er konnte in vollem Umfange mit dem ordentlichen
Rechtsmittel im Steuertaxationsverfahren, dem Re-
kurse nach Art. 53 d~s Steuergesetzes, bei einer obern
:Instanz, der Rekurskommission, angefochten werden,
und das ist auch geschehen. Infolgedessen kann ihm
Rechtsöffnungswirkung im Sinne der Art. 80 und 81
SchKG nach eidgenössischem Rechte nicht zukommen,
srlbst wenn sie ihm vom kantonalen Rechte gewährt
werden will.
Der Entscheid des Kassationsgerichtes ist daher wegen
Missachtung der derogatorischen Kraft, des Bundes-
rechts gegenüber dem k~ntonalen Rechte aufzuheben.
. I Infolgedessen braucht nicht mehr entschieden zu wer-
-
f
Derogatorische Kraft des Bundosrechts. N0 28.
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den, ob auch eine willkürliche Verletzung des kanto-
nalen Rechts, insbesondere der Vorschriften über die
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, vorliege.
:Die Aufhebung des angefochtenen Urteils hat zur
Folge, dass das Kassationsgericht nunmehr auch die
Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten behandeln muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen, das Urteil des Kassa-
tionsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September
1920 aufgehoben und die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung in den gegen den Rekurrenten einge-
leiteten Betreibungen Nr.41 und 44 unzulässig erklärt.
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
29. Urteil vom 9. Juli 1921
i. S. Blöohlinger gegen Staatsanwaltsohaft
des Xantons Aargau und Bug & Oie.
Unterbrechung und Wiederbeginn der Frist für die staats-
rechtliche B,eschwerde infolge der Ergreifung eines ausser-
ordentlichen kantonalen Rechtsmittels; diese Folge tritt
nicht ein, wenn das kantonale Rechtsmittel nicht vor dem
Ablauf der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde in rich-
tiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde
ergriffen wird. -
Wiederaufnahme einer staatsrechtlichen
Beschwerde, deren materielle Beurteilung das Bundesgericht
wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges abgelehnt hat.
A. -
Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Re-
kurrenten am 30. Juni 1920 wegen Unterschlagung zu
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Staatsrecht.
sechs Monaten Gefängnis und verpflichtete ihn. den Re-
kursbeklagten Bug & (1e. 176 Fr. 55 Cts. zu bezahlen.
Das Urteil wurde. da der Rekurrent zur Verhandlung nicht
erschienen und sein Aufenthaltsort dem Gerichte unbe-
kannt war, im aargauischen Amtsblatt vom 4. September
1920 publiziert. Auf eine am 2. November 1920 vom Re-
kurrenten gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche
Beschwerde trat das Bundesgericht wegen mangelnder
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ein.
Darauf beschwerte sich der Rekurrent am 30. März
1921 beim aargauischen Obergericht über das Bezirks-
gericht ZurzacR wegen Justizverweigerung auf Grund
des § 78 des Gesetzes über die Organisation der Bezirks-
gerichte. Die Inspektionskommission des Obergerichtes
wies die Beschwerde am 29. April 1921 ab.
B. - Am 14. Juni 1921 hat dann Blöchlinger neuerdings
gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zurzach die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag. es sei aufzuheben und er sei freizuspre-
chen. eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das
Bezirksgericht zurückzuweisen.
Der Rekurrent wiederholt die schon in der ersten staats-
rechtlichen Beschwerde geltend gemachten Rekursgrunde.
indem er dem Bezirksgericht wiederum Verweigerung
des rechtlichen Gehörs und willkürliche Gesetzesanwen-
dung vorwirft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Entscheid
der Inspektionskommission des Obergerichts, sondern
ausschliesslich gegen das bezirksgerichtliche Urteil. Die-
sem gegenüber, das am 4. September 1920 publiziert
und dem Rekurrenten am 18. September 1920 bekannt
wurde, ist sie aber verspätet.
Allerdings läuft nach der Praxis des Bundesgerichtes
die Frist für den staatsrechtlichen Rekurs gegen ein Urteil,
das noch mit einer Kassationsbeschwerde oder einem
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Organisation der Bundesrechtspftege. N°~29.
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andern ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel ange-
fochten werden kann, nicht stets innert 60 Tagen nach
dessen Eröffnung ab. Sofern der staatsrechtliche Rekurs
die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erfordert
und deshalb erst nach der Erledigung des erwähnten
kantonalen Rechtsmittels zulässig ist, wird die Be-
schwerdefrist durch die Ergreüung dieses Rechtsmittels
regelmässig unterbrochen und beginnt nach der Eröffnung
des darüber ergehenden Entscheides von neuem zu laufen
(vgl. AS 35 I S. 517, 38 I S. 10). Allein eine solche Unter-
brechung mit einem Wiederbeginn der Beschwerdefrist
ist nur dann möglich. wenn das kantonale Rechtsmittel
vor ihrem Ablauf, also binnen wenigstens 60 Tagen seit
der Eröffnung des Urteils, ergriffen wird und zwar in rich-
tiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde.
Es liegt zweifellos nicht im Sinne des Alt.178 Ziff. 30G,
dass die Beschwerdefrist, nachdem sie einmal unbenützt
vollständig abgelaufen ist, dann, wenn später ein kanto-
nales Rechtsmittel ergriffen wird, für das eine längere
Frist als 60 Tage vorgesehen oder das an eine solche über-
haupt nicht gebunden ist, nach dessen Erledigung noch-
mals zu laufen beginnt. Das eidgenössische Organisations-
gesetz geht, indem es eine sechzigtägige Frist für die
staatsrechtliche Beschwerde vorsieht. davon aus, dass
~ine unbeschränkte zeitliche Dauer des Rekursrechtes
sich nicht rechtfertige und die Frist auch für die Ergreifung
von Rechtsmitteln, die zur Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzug~s etwa notwendig ist, genügen solle (vgl.
BBl1874 I S.1076, AS 40 I S. 290 ff.). Da nun der Rekur-
rent im vorliegenden Falle die Beschwerde nach § 78 des
Gesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte etwa
sieben Monate nachdem das bezirksgerichtliche Urteil
bekannt gemacht worden und ihm zur Kenntnis gekom-
men war, ergriffen hat, so konnte' das nicht mehr zur
Folge haben, dass die Bist für den staatsrechtlichen Re-
kurs gegen das erwähnte Urteil unterbrochen wurde und
später - mit der Mitteilung des Entscheides der Inspek-
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Staatsrecht.
tionskommission des Obergerichts - von neuem zu laufen
begann. Zudem hätte diese Wirkung allenfalls bloss für
die staatsrechtliche Beschwerde wegen formeller Rechts-
verweigerung eintreten können, da der Rekurrent das
Obergericht als Aufsichtsinstanz nach § 78 l. c. lediglich
wegen dieses Beschwerdegrundes angehen konnte und
sich dessen Anrufung daher nur in Beziehung auf diesen
Beschwerdeteil als Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges darstellt.
Die Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung
war, wie das Bundesgericht im Entscheid vom 29. Ja-
nuar 1921 festgestellt hat, seinerzeit deshalb unzuläs~ig,
weil sich der Rekurrent -
was die Inspektionskommis-
sion bestätigte -
wegen willkürlicher Auslegung und
Anwendung des Zuchtpolizeigesetzes innert der dafür
vorgesehenen Frist an das Obergericht als ordentliche
Beschwerdeinstanz hätte wenden können. Das hat er
nun seither nicht getan und er konnte es auch wegen des
Ablaufs der Frist nicht mehr tun. Indem er sich beim
Obergericht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Gesetzes
über die Organisation der Bezirksgerichte wegen will-
kürlicher Gesetzesanwendung beschwerte, hat er den kan-
tonalen Instanzenzug in Beziehung auf diesen Beschwerde-
grund nicht erschöpft, da er sich damit an eine inkom-
petente Behörde wandte oder ein Rechtsmittel ergriff,
das ihm hiefür nicht zu Gebote stand, und ein solcher
Fehler regeImässig nicht von Amteswegen korrigiert wird
(vgl. AS 28 I S.41). Auf die Beschwerde wegen materieller
Rechtsverweigerung in der Anwendung des Zuchtpolizei-
gesetzes kann also nicht nur wegen Verspätung, sondern
auch nach wie vor wegen mangelnder Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden.
Es ist im allgemeinen nur dann allenfalls möglich,
einen Rekurs, dessen materielle Beurteilung das Bundes-
gericht aus dem zuletzt genannten Grunde abgelehnt hat,
nachträglich wieder aufzunehmen, wenn die obern kan-
tonalen Instanzen bereits rechtzeitig -
zu gleicher Zeit
Organisation der Bundesrechlsptlege. N° 29
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wie das Bundesgericht -
angenden waren oder seither
noch rechtzeitig angerufen werden konnten oder wenn
sich die Annahme des Bundesgerichtes, dass der kantonale
Instanzenzug nicht erschöpft sei, nachträglich, auf Grund
eines Inkompetenzentscheides der von ihm als zuständig
betrachteten obern kantonalen Instanz, als irrtümlich
herausgestellt hat (vgJ. AS 4G I S. 326). Keine dieser
Voraussetzungen trifft aber hier zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vgl. auch NI'. 21. --- Voir aussi n° 21.