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47_I_195

BGE 47 I 195

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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'Staaurecht.

hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es nicht darauf

ankomme, ob ein Kanton seine Verwaltungsentscheide

ausdrücklich vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich-

stelle, sondern massgebend sei, ob jene Entscheide mit

Bezug auf ihre bindende Kraft und Eignung zur Voll-

streckung den rechtskräftigen Gerichtsurteilen gleich-

stehen. Wenn es danach zur Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung nach eidgenössischem Recht genügt,

dass einem kantonalen Verwaltungsbeschluss oder- Ent-

scheid nach seiner Natur und seiner rechtlichen Bedeu-

tung die gleiche bindende Kraft und Eignung zur Voll-

streckung innew,ohnt, wie einem rechtskräftigen Gerichts-

urteile, so ist dies anderseits ein aus dem eidgenössischen

Recht sich ergebendes Erfordernis zur Gewährung der

definitiven Rec,htsöffnung, das nicht durch eine for-

Jnelle Gleichstellung ersetzt werden kann (vgl. hiezu

KIRCHHOFER in Zeitsehr. f. schweiz. Recht N. F. Bd. 26

S. 537 f.). Dieser Anschauung hat denn auch das Kon-

kordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-

hilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

vom 23. August 1912 in Art. 3 Ausdruck gegeben.

. 4. -

Eine solche Gleichwertigkeit mit rechtskräftigen

Gerichtsurteilen besitzt nun der Entscheid der Steuer-

kommission von \Vädenswil vom 6. Februar 1920 nicht;

denn er konnte in vollem Umfange mit dem ordentlichen

Rechtsmittel im Steuertaxationsverfahren, dem Re-

kurse nach Art. 53 d~s Steuergesetzes, bei einer obern

:Instanz, der Rekurskommission, angefochten werden,

und das ist auch geschehen. Infolgedessen kann ihm

Rechtsöffnungswirkung im Sinne der Art. 80 und 81

SchKG nach eidgenössischem Rechte nicht zukommen,

srlbst wenn sie ihm vom kantonalen Rechte gewährt

werden will.

Der Entscheid des Kassationsgerichtes ist daher wegen

Missachtung der derogatorischen Kraft, des Bundes-

rechts gegenüber dem k~ntonalen Rechte aufzuheben.

. I Infolgedessen braucht nicht mehr entschieden zu wer-

-

f

Derogatorische Kraft des Bundosrechts. N0 28.

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den, ob auch eine willkürliche Verletzung des kanto-

nalen Rechts, insbesondere der Vorschriften über die

Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, vorliege.

:Die Aufhebung des angefochtenen Urteils hat zur

Folge, dass das Kassationsgericht nunmehr auch die

Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten behandeln muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen, das Urteil des Kassa-

tionsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September

1920 aufgehoben und die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung in den gegen den Rekurrenten einge-

leiteten Betreibungen Nr.41 und 44 unzulässig erklärt.

VII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

29. Urteil vom 9. Juli 1921

i. S. Blöohlinger gegen Staatsanwaltsohaft

des Xantons Aargau und Bug & Oie.

Unterbrechung und Wiederbeginn der Frist für die staats-

rechtliche B,eschwerde infolge der Ergreifung eines ausser-

ordentlichen kantonalen Rechtsmittels; diese Folge tritt

nicht ein, wenn das kantonale Rechtsmittel nicht vor dem

Ablauf der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde in rich-

tiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde

ergriffen wird. -

Wiederaufnahme einer staatsrechtlichen

Beschwerde, deren materielle Beurteilung das Bundesgericht

wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges abgelehnt hat.

A. -

Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Re-

kurrenten am 30. Juni 1920 wegen Unterschlagung zu

13*

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Staatsrecht.

sechs Monaten Gefängnis und verpflichtete ihn. den Re-

kursbeklagten Bug & (1e. 176 Fr. 55 Cts. zu bezahlen.

Das Urteil wurde. da der Rekurrent zur Verhandlung nicht

erschienen und sein Aufenthaltsort dem Gerichte unbe-

kannt war, im aargauischen Amtsblatt vom 4. September

1920 publiziert. Auf eine am 2. November 1920 vom Re-

kurrenten gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche

Beschwerde trat das Bundesgericht wegen mangelnder

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ein.

Darauf beschwerte sich der Rekurrent am 30. März

1921 beim aargauischen Obergericht über das Bezirks-

gericht ZurzacR wegen Justizverweigerung auf Grund

des § 78 des Gesetzes über die Organisation der Bezirks-

gerichte. Die Inspektionskommission des Obergerichtes

wies die Beschwerde am 29. April 1921 ab.

B. - Am 14. Juni 1921 hat dann Blöchlinger neuerdings

gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zurzach die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag. es sei aufzuheben und er sei freizuspre-

chen. eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das

Bezirksgericht zurückzuweisen.

Der Rekurrent wiederholt die schon in der ersten staats-

rechtlichen Beschwerde geltend gemachten Rekursgrunde.

indem er dem Bezirksgericht wiederum Verweigerung

des rechtlichen Gehörs und willkürliche Gesetzesanwen-

dung vorwirft.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Entscheid

der Inspektionskommission des Obergerichts, sondern

ausschliesslich gegen das bezirksgerichtliche Urteil. Die-

sem gegenüber, das am 4. September 1920 publiziert

und dem Rekurrenten am 18. September 1920 bekannt

wurde, ist sie aber verspätet.

Allerdings läuft nach der Praxis des Bundesgerichtes

die Frist für den staatsrechtlichen Rekurs gegen ein Urteil,

das noch mit einer Kassationsbeschwerde oder einem

tI

I

Organisation der Bundesrechtspftege. N°~29.

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andern ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel ange-

fochten werden kann, nicht stets innert 60 Tagen nach

dessen Eröffnung ab. Sofern der staatsrechtliche Rekurs

die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erfordert

und deshalb erst nach der Erledigung des erwähnten

kantonalen Rechtsmittels zulässig ist, wird die Be-

schwerdefrist durch die Ergreüung dieses Rechtsmittels

regelmässig unterbrochen und beginnt nach der Eröffnung

des darüber ergehenden Entscheides von neuem zu laufen

(vgl. AS 35 I S. 517, 38 I S. 10). Allein eine solche Unter-

brechung mit einem Wiederbeginn der Beschwerdefrist

ist nur dann möglich. wenn das kantonale Rechtsmittel

vor ihrem Ablauf, also binnen wenigstens 60 Tagen seit

der Eröffnung des Urteils, ergriffen wird und zwar in rich-

tiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde.

Es liegt zweifellos nicht im Sinne des Alt.178 Ziff. 30G,

dass die Beschwerdefrist, nachdem sie einmal unbenützt

vollständig abgelaufen ist, dann, wenn später ein kanto-

nales Rechtsmittel ergriffen wird, für das eine längere

Frist als 60 Tage vorgesehen oder das an eine solche über-

haupt nicht gebunden ist, nach dessen Erledigung noch-

mals zu laufen beginnt. Das eidgenössische Organisations-

gesetz geht, indem es eine sechzigtägige Frist für die

staatsrechtliche Beschwerde vorsieht. davon aus, dass

~ine unbeschränkte zeitliche Dauer des Rekursrechtes

sich nicht rechtfertige und die Frist auch für die Ergreifung

von Rechtsmitteln, die zur Erschöpfung des kantonalen

Instanzenzug~s etwa notwendig ist, genügen solle (vgl.

BBl1874 I S.1076, AS 40 I S. 290 ff.). Da nun der Rekur-

rent im vorliegenden Falle die Beschwerde nach § 78 des

Gesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte etwa

sieben Monate nachdem das bezirksgerichtliche Urteil

bekannt gemacht worden und ihm zur Kenntnis gekom-

men war, ergriffen hat, so konnte' das nicht mehr zur

Folge haben, dass die Bist für den staatsrechtlichen Re-

kurs gegen das erwähnte Urteil unterbrochen wurde und

später - mit der Mitteilung des Entscheides der Inspek-

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Staatsrecht.

tionskommission des Obergerichts - von neuem zu laufen

begann. Zudem hätte diese Wirkung allenfalls bloss für

die staatsrechtliche Beschwerde wegen formeller Rechts-

verweigerung eintreten können, da der Rekurrent das

Obergericht als Aufsichtsinstanz nach § 78 l. c. lediglich

wegen dieses Beschwerdegrundes angehen konnte und

sich dessen Anrufung daher nur in Beziehung auf diesen

Beschwerdeteil als Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges darstellt.

Die Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung

war, wie das Bundesgericht im Entscheid vom 29. Ja-

nuar 1921 festgestellt hat, seinerzeit deshalb unzuläs~ig,

weil sich der Rekurrent -

was die Inspektionskommis-

sion bestätigte -

wegen willkürlicher Auslegung und

Anwendung des Zuchtpolizeigesetzes innert der dafür

vorgesehenen Frist an das Obergericht als ordentliche

Beschwerdeinstanz hätte wenden können. Das hat er

nun seither nicht getan und er konnte es auch wegen des

Ablaufs der Frist nicht mehr tun. Indem er sich beim

Obergericht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Gesetzes

über die Organisation der Bezirksgerichte wegen will-

kürlicher Gesetzesanwendung beschwerte, hat er den kan-

tonalen Instanzenzug in Beziehung auf diesen Beschwerde-

grund nicht erschöpft, da er sich damit an eine inkom-

petente Behörde wandte oder ein Rechtsmittel ergriff,

das ihm hiefür nicht zu Gebote stand, und ein solcher

Fehler regeImässig nicht von Amteswegen korrigiert wird

(vgl. AS 28 I S.41). Auf die Beschwerde wegen materieller

Rechtsverweigerung in der Anwendung des Zuchtpolizei-

gesetzes kann also nicht nur wegen Verspätung, sondern

auch nach wie vor wegen mangelnder Erschöpfung des

kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden.

Es ist im allgemeinen nur dann allenfalls möglich,

einen Rekurs, dessen materielle Beurteilung das Bundes-

gericht aus dem zuletzt genannten Grunde abgelehnt hat,

nachträglich wieder aufzunehmen, wenn die obern kan-

tonalen Instanzen bereits rechtzeitig -

zu gleicher Zeit

Organisation der Bundesrechlsptlege. N° 29

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wie das Bundesgericht -

angenden waren oder seither

noch rechtzeitig angerufen werden konnten oder wenn

sich die Annahme des Bundesgerichtes, dass der kantonale

Instanzenzug nicht erschöpft sei, nachträglich, auf Grund

eines Inkompetenzentscheides der von ihm als zuständig

betrachteten obern kantonalen Instanz, als irrtümlich

herausgestellt hat (vgJ. AS 4G I S. 326). Keine dieser

Voraussetzungen trifft aber hier zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Vgl. auch NI'. 21. --- Voir aussi n° 21.