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74_I_136

BGE 74 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1948-05-20 · Deutsch CH
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,131}

Staatsreeht.

VI. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT ]fEDERAL

30. Urten vom 20. Mai 1948 i. S. Gesellschaft der Ärzte des

I{antons Züri.ch und Konsorten gegen Regierungsrat des

Kantons Zürich.

D6'I'°rlatorisclu; Krajt des Bundesroohtes (Art. 2 ub.-Best. z. 'BV).

Verfugung emer kantoilaJen Verwaltungsbehörde wonach jede

nach Art. 120. Ziff. 1 StGB vorgenommene. Sd.wangerBChafts-

u?",wbrechung unter Einsendung des fachärztlichen Gutachtens

emru: Behörde zu melden sei. Die Verfügung, die sich auf eine

~tlStmunung des kantonalen Medizinalpolizeirechts als gesetz-

lIcheGl'UIldlage stützen kann (Erw. 2 und 3), ist mit den Art.

120 und 321 StGB vereinbar (Erw. 4).

Force derogatof.;redu 4rQit. jBdBral \(art. 2 disp. trans. Cst.).

Ordonnance d'une autorrte cantonale administrative obligeant

ItlS mMecins qui .i'r"~ompent une grosses8e envertu de l'art.

120. eh. 1 CP a. en informer l'autoriM, a qui doit etre envoye

l'aVls co~orme du second medecin. Cette ordonnance fondee

sur la loi cantonale relative a. l'exercice de la mMecine '(consid

2 et 3) se concilie avec les art. 120 et 321 CP (consid. 4).

.

Forz.a tkroga;ae del diruto jede/'.aZ.e (~. 2 delledisp. trarul. CF).

~~

.cl un f;'utonta ammnustrativa cantoilaJe ehe obbliga

1 mediCl chemterrompono una gravidanza in virtil dell'art.

!2~, cifr~ 1, CP ad avvisarne l'autorita., aUa quale .dev'essere

mVlato il parere conforme deI secondo medico. Questa ordi.

nanza, basata. sulla legge cantonale in materia d'esercizio

della medicin~ (consid. 2 e 3), si concilia con gli art. 120 e

321 CP (COllSld. 4).

.

-,

A. -

Das zürcherische ~setz betreffend das :M:edizinal-

weSen vom 2. Oktober 1854 (MedG) bestimmt in

«§ 10. Die M~zin8J.personen ... stehen bei Ausübung ihres

Be~es m

me;ü~alpolizeilicher Hinsicht unter der

AufsIcht der DirektIOn des Gesundheitswesens welcher

sie, sowie den Medizinalbe8.mteten, die von ihnen ver- .

l~en Berichte. ~ Berufss~hen oder . über Gegen-

stände des Medizma.lwesens 1m allgemeinen zu er-

statten haben. »

B. -

Am 31. Oktober 1946 verfügte die Direktion des

Gesundheitswesens des Kantons Zürich gestützt auf

Art. 120 StGB, Art 72 EG StGB und § 10 MedG :

« I .. Die. als Fachärzte zur Erstattung von Gutachten im

Smne von Art. 120 StGB ermächtigten Arzte sind verpflichtet,

von jedem GUtal;Jliten unverzügliCh naCh seiner Erstellung

ein Doppel an die Direktion des Gesundheitswesens zu senden.

TI. Ärzte, welche auf Grund von Art. 120 StGB eine Sehwan- .

gerschaftsunterbrechung

vorgenomm~n haben. sind' ver-

pflichtet, hievon unverzüglich der Direktion des Gesundheits-

wesens Meldung zu erstatten unter gleichzeitiger Bekanntgabe

des Facharztes,. der das Gutachten hiefür' abgegeben. hat.

rn/IV ......... »

Die Gesellschaft der Ärzte des Kantons Zürich und

4 7 einzelne Ärzte rekurrierten hiegegen an den Regierungs-

rat. Dieser entschied am 14. Juni 1947;

« Die Direktion des Gesundheitswesens wird angewiesen,

das Verfahrenbetrefiend die Einreichung von Schwanger-

schaftsunterbrechungsgutachten und Anzeigen in' der Weise

zu gestalten, dass diese vorerst unter blosser Angabe der

Initialen der darin aufgeführten Personen direkt beim Kan-

tonsarzt persönlich

einzureiche~ sind, welche:& sie unter

Verschluss zu halten hat. Die nachträgliche Namensnennung

soll nur in zweifelhaften Fällen verlangt werden. '

Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. »

Den Erwägungen dieses Entscheides ist zu entnehmen:

Während in den meisten Kantonen entwederausschliesslich

Amtsarzte o9:,er aber nur wenige Privatärzte als Gutachter

im Sinn~ von' Art. 120 Ziff. 1 StGB zugelassen seien und

in 14 K.antonen der Gutachter sogar nur von Fall zu Fall

bestimmt werde, habe man im Kanton Zürich insgesamt'

124 Ärzte zur Begutachtung ermächtigt, um dem Publikum

qie Erwirkung solcher Gutachten mögli~Qhst zu erleichtern.

Berichte. namhafter Ärzte wie auch Erhebungen in Straf~

verfahren hätten ergeben, dass die Indikationszeugnisse

. vielfach leichtfertig und unseriös seien. Diesem Missbrauch

wolle die angefochtene Verfügung steuern. Dadurch würden

die in Art. 120Ziff. IStGB umschriebenen Voraussetzun-

gen der straflosen SchwangerscJ;1aftsunterbrechung nicht

erweitert; es werde lediglich eine administrative Kontrolle

der Gesundheitsdirektion über die Tätigkeit der begut-

achtenden Fachärzte ermöglicht. Durch die für diese

Tätigkeit erforderliche behötdliche Ermächtigung werde

der Arzt zwar nicht Beamter; er trete aber in ein besonderes

Vertrauensverhältiris zur Gesundheitsbehörde. Das StGB

hindere nicht, die Ermächtigung mit denjenigen Kautelen

zu umgeben, die notwendig seien, um Vertrauensmiss ..

bräucheaufzudeckfill. 'und durch Entzug der Ermächtigung

zu ahnden. Es wäre geradezu widersinning, wenn das

StGB in die den Kantonen grundsätzlich zustehende Kom-

petenz zur administrativen Aufsicht im Gesundheitswesen

eingegriffen hätte, hm MassIJ.ahmen gegen eine das StGB

missachtende· Gutachtertätigkeit zu verhindem.

Die angefochtene Verfügung verstosse auch nicht gegen

den Art. 321 StGB, da dieser in Ziff. 3 kantonale BeStim-

mUngenüber die . AuSkunftspflicht .gege~über Behörden

a~drücklich vorbehalte. Durch § 10 MedG, der eine s~lche

Bestinunung ertthalte, werde jedenfalls soweit eine ~ige­

pflicht für die Ärzte angeordnet, als. sie in ihrer beruf-

liehen. Tätigkeit bestimmten gesetzlichen Vorschriften

unterstellt seien, die der Staat Un öffentHchen Interesse

'

.

.,

zum Schutze \ier Volksgesundheit erlassen habe. Die den

Ärzten danach 0 b1iegende 'Berichterstattung diene der

Kontrolle darüber, 'ob sie diesen Vorschrüten, zu dene~

auch Art. 120 StGB gehöre, nachleben, und dieser Kon-

trolle :rrönnten sie sich nicht unter ~ng auf ihre

Schweigepfli~ht entziehen. Übrigens wäre die' Gesundheits-

direktion . befugt, die Ermächtigung zur· Begutachtung im

Sinne von· .Art~ 120 Ziff. 1 StGB nur von Fall zU FalLzu

erteilen, und dann müsste in. jedem einzelnen Falle . ein

Gesuch. um. B~zeichnung des Facharztes bei ihr gestellt

werden, wobei der Name der Schwangeren kaum verschwie-

gen werden.k9nnte.Dieses im StGB vorgesehene Vorgehen

wie auch die ebe1;Üalls zulässige Begutachtung durch

Amtsärzte würde das ärztliche. Berufsgeheimnis mehr.

J;terühren und die freie' Betätigung der Ärzte stärker

beschränken als die angefochtene Verfügung.

O. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragen die. Gesellschaft der· Ärzte des;Kantons Zürich

und die am kantonalen Rekursverfahren beteiligten Ärzte,

die Ziff.,J und TI der Verfügung der Gesundheitsdirektion

Vom 31. Oktober 1946. seien nebst dem' Beschluss -des

Regie~ungsrates vom 14. Juni 1947 wegen Verletzung der

. ~O~c!I~ KEett lies 'Bundesreents • . N° .ao.

\~

d.e~iIorischen . Kraft des ~undesre(}hts, wegen ·Willkfu.

und Wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 7 KV)

aufzuheben.

,

Die Beschwerdeführer legen ein Gutacht~n von Prof.

Haftel' ein und machen geltend:

a) Die angefochtenen Verfügungen seien mit Art. 120

Z"ill. I StGB nicht vereinbar. Diese Best~ung enthalte

. einen Strafausschliessungsgrund verbunden mit verwal-

tungstechtlichen Vorschriften über das bei der straflosen

SchwangerschaftsWlterbrechung zu beobachtende Verfah-

~ ren. Da auf die Anzeigepflicht, wie sich aus der Ent~

stehungsgeschichte ergebe, bewusst verzichtet worden sei,

seien die Kantone nicht befugt, sie unter dem Titel der

« administrativen Kontrolle» dennoch einzuführen. Die

gesetzliche . Regelung sei eine abschliessende und der

Ergänzung durch kantonales Verwaltungsrecht nicht zu-

gänglich,abg~sehen von der Bezeichnung der Fachärzte.

Vor dieser bundesrechtlichen Ordnung ha.be auch § 10 des

,

.

zürch. Medizinalgesetzes zurückzut~ten.

b) Die angefochtenen Veriügurigen versti6$Sen a.uch

gegen die ärztliche Schweigepflicht. § 10 MedG mit seiner

allgemebien und unbeschränkten Auskunftspflicht sei mit

Art. 321 StGB nicht mehr vereinbar midmache das dbrt

geschützte ärztliche Geheimnis illusorisch i Der Regierungs-

rat versuche nun § 10 in der Weis~ einschränkend ausZu-

legen, dass er für,die Ärzte nur soweit eine Auskunfts-

pflicht begründe, als sie in ihr~r beruflichen Tätigkeit

bestimmten gesetzlichen Vorschrifteh unterstellt seien.

Dies ergebe sich aber keine$wegs aus dem Wortlaut der

Bestim,mung und -öffne der Ungewissheit über denUmfan'g

der Mitteilungspflicht des Arztes'Tür und Tor. Gerade um

dies zu verhindern, fordere Art. 321 Ziff. 3 StGB eine

rechtssatzmässige Festlegung der Tatbestände, über die

Auskunft zu erteilen sei. Da § 10 MedG diesem Erfordernis

nicht genüge, sei er unanwendbar gewordeI1. Die ange-

fochtenen Verfügungen entbehrten somit der gesetzlichen

Grundlage und seien willkürlich (Art. '" BV, Art. 7 KV).

140

Staatsrecht.

D. -

Der Regiero.ngsrat des Kantons Zürich beantragt

Abweisung der Beschwerde. Er verweist auf die Erwä-

gungen des angefoQhtenen Entscheids sowie auf ein

Gutachten von Pror: Liverund führt u.a. aus :.

Der Umstand, dass das StGB selber eine administra-

tive Kontrolle der Fachärzte nicht vorsehe, zwinge nicht

zum Schluss, dass die Kantone eine solche nicht einführen

dürften. Der Strafgesetzgeber habe sich ausschliesslich mit

der Normierung des Strafausschliessungsgrundes zu befas-

sen gehabt; weiter. hätten seine Befugnisse nicht gereicht.

Auch aus der Entstehungsgeschichte folge nichts zugunsten

der Beschwerdeführer; abgelehnt worden sei nur die vor-

gängige Anzeige als Strafausschliessungsgrund; dagegen

sei dieFrage der nachträglichen Einreichung der fach-

ärztlichen Gutachten zur Kontrolle durch den Kantonsarzt

nicht Gegenstand der Beratung gewesell'

Die vom Regierungsrat angeordnete Gestaltung des

Verfahrens beseitige jedes Bedenken, das man im Interesse

der Geheimsphäre der Schwangeren gegen die Einreichung

der Gutachten haben könnte. Der Kantonsarzt werde nicht

jedes Gutachten eingehend überprüfen, sondern sich mit

Stichproben begnügen und sein Augenmerk namentlich auf

diejenigen Ärzte richten, die auffallend viele Gutachten

erstatten. Erscheine deren Begründung zu dürftig, so werde

er den betreffenden Arzt zu einer sorglaltigeren Behand~

lung künftiger Fälle anhalten. In Zweifelsfällen werde er

um nähere Aufschlüsse ersuchen, und nur wenn ein eigent-

licher Verdacht auf liederliche und unwahre Begutachtung

vorliege, werde er unter Beizug zweier weiterer Ärzte in

amtlicher Stellung eine Untersuchung in die Wege leiten.

Nur in diesen seltenen Fällen werde daher eine NamenS-'

nennung und damit eine Lüftung des ärztlichen Geheim-

nisses überhaupt in Frage kommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwii,gung :

1. -

Im Anschluss. an die Abtreibungstatbestände

(Art. 118/119) bestimmt das StGB in Art. 120, unter

welchen Voraussetzungen die Unterbrechung der Schwan-

,.

Derogatorische Kraf~ des Bilndesroohts. Na ao.

141

~rschaft straflos sei. Danach ist, abgesehen von der schrift-

lichen Zustimmung der Schwangeren und einer bestimmten

Gefahr für sie, erforderlich, dass ein patentierter Arzt den

Eingriff vornimmt; ~d zwar,. sofern keine unmittelbare

Gefahr ~besteht (Ziff.2), nach Einholung eines (die Not'-

wendig~eit des Eingriffs bejahenden) Gutachtens eines

zweiten, für den Zustand der Schwangeren sachverständi-

gen . Facharztes, der von der zuständigen kantonalen

Behörde zur Erstattung eines solchen Gutachtens allge-

mein oder im betreffenden Falle ermächtigt worden ist

(Ziff. 1). Ist. der erste Arzt nicht patentiert, fehlt ein Gut- '

achten eines zweiten Arztes oder ist dieser nicht von der

zuständigen Behörde ermächtigt, so stellt det Eingriff

zweifellos eine strafbare Abtreibung dar. Die für die betei-

ligten Ärzte geltenden Vorschriften sind somit nicht, wie

die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, (bloss) ver-

waltungsrechtlicher Natur. Sie gehören vielmehr dem

materiellen Strafrecht an und bestimmen zusammen :init

dem übrigen Inhalt von Art. 120 Ziff. 1 StGB über emen

Strafausschliessungsgrund, und zwar abschliessend, wes-

halb die Kantone sie nicht (erweitern oder einfIchränken

können, also z. B.weder bestimmen dürfen,~dass die

Schwangerschaftsunterbrechung auch ohne Gutachten

eines zweiten Arztes, noch dass sie nur bei vorgängiger

Anzeige an eine Behörde straflos sei. Das ist unbestritten.

Fraglich ist einzig, ob die Kantone verlangen können,

dass nachträglich der Eingriff einer Behörde zu melden

. und dieser das GutachtEmdes Facharztes ein.zusenden sei.

2: -

Die Befugnis dazu lässt sich jedenfalls nicht aus'

Art~ 120 StGB ableiten. Nach dessen Ziff. 1 erschöpft sich

die Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde darin,

die zur Erstattung' von Gutachten ermäohtigten Fach-

ärzte allgemein oder von Fall zu Fall zu bezeiohnen. Dage-

gen räumt. ihr diese Bestimmung nicht das Recht ein, die

an emer Schwangerschaftsunterbreohung beteiligten Ärzte

einer Kontrolle zu unterwerfen. Ein solches Aufsichtsreoht .

kann seine Grundlage nur im kantonalen Recht haben. .

Die angefochtenen Verfügungen stützen sich denn auoh in

142

dieser Beziehung nicht aUf Art. 120 StOB, sondern auf

§ 10 des zürcherischen Medizinalgesetzes. Ob diese'BestiIri-

mung der Gesundheitsdirektion die beansprUchte Befugnis

'gibt, kann daS Bundesgericht, da es sich um die Auslegung,

und Anwendung kantonalen Gesetzes~~htes handelt, nur

unter dem beschränkten .Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der

Willkiir und Verletzung klaren Rechtes, naohprüfen.

. au einer iweiterg~he;nden Prüfung kann auch die Anrufung

'des Art. 7 KV nicht führen, denn gegen die dadurch ge-

währleistete persönliche Freiheit verstösst eine Massnahme

nur, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt und ihr

eine :gesetzliche Grundlage fehlt; letzteres ist ni<lht der Fall,

wenn 'eine,Gesetzbestimmung vorhanden ist, aus der die

Befugnis dazu ohne Willkür gefolgert werden kann.

Dagegen wird, sofern die gesetzliche Grundlage gegeben

, ist, weiter zu prüfen sein, und zwar mit freier Kognition, ob

die1Jangefochten~n Verfügungen nicht gegen die Art. 120

und 321 StGB und damit gegen den GrUndsatz der dero-

gatorischen Kraft des Bundesrechtes (Art. 2 'Ob.-Best.

z. BV) verstossen. i

3.- ~ch § .~ 0" des zürcherischen Medizinalgesetzes

unterstenen die Arzte für ihfeBerufsausübung in medizi-

nalpolizellicher Hinsicht der Aufsicht der Gesundheits-

direktion und haben dieser auf Verlangen bestimmte

Auskünfte zu erteilen.'

a) Dass die Kantone eine solche Vorschrift erlassen

dürfen, kann nicht zweifelh.a.ft sein. Die Gesetzgebung auf

dem Gebiete der Gesundheitspolizei ist, innert der Schran-

kendet Art. 31 und 33 BV und unter Vorbehalt der dem

Bund in Art. 69 BV' eingeräumten Befugnisse, grund~

sätzlich Sache der Kantone (BURCKHARDT, KoIDm. z. :SV

S. 593; FLEINER, Bundessta.a.tsrecht, S. 603). Diese können

die Ausübung des Arztberufes vom - Fähigkeitsauswefs

(Art. 33 BV)' abhängig machen, darüber hinaus die Ärzte

weiteren, im öffentlichen Interesse liegenden polizeilichen

Beschränkungen unterwerfen und gegen Verletzungen der

Berufspfliclit -einschreiten (BGE 67 I 327 Erw. 4; BUROK-

HARDT 80.80.0. S. 277 und 279).

,

ri~~

~desB.\in4esi:" ~'30.

J,43

',',,'liiach dem Wortlaut von §..-lOMedG ist die ~,

~_

obliegende Auskunftspflicht eine umfassende ~ sie

~ckt,sich nicht nur,auf « Gegenstände des Medizinal-

Wesens im allgemeinen », sondern auf «Berufssachen;)

,

i schlechthin. Der Regierungsr~t nimmt jedoch nicht an,

tbI.ss das ärztliche Berufsgeheimnis gegenüber den Behörden

gestützt auf § 10 MedG allgemeina.ufgehoben werden

,k~mte, sondern beschränkt- die Aliskunftspflicht auf die

'!.älle, wo die Tätigkeit des Arztes bestimmten gesetzlichen

~Qrscb.riften unterstellt ist, die im öffentlichen Interess~,

,zUm. Schutze der Volksgesundheit erlasse:t;:t worden sind.Bei

dieser Auslegung, die nicht als offenhlchtlich unrichtig und

unhaltbar bezeichnet werden kann, erscheint aber die

Annahme, dass die Gesundheitsdirektion 'die Ärzte zur

'"Anzeige der

vorgenommenen

Schwangerschaftsunter-

brechungen und zur Einsendung der Gutachten verpflich-

ten kann, als vertretbar, denn es handelt sich dabei um

einen Eingriff, der im öffentlichen Interesse dem Belieben

.der Beteiligten entzogen und nur unter ganz bestimmten,

im Gesetz näher umschriebenen VoraUssetzungen gestattet

ist.

4. -

Während das ZGB in den Art. 5 und 6 d~ Ver-

hältnis des Bundeszivilrechts zum kantonalen Zivilrecht

wie auch zum kanto~alen öffentlichen Recht näher' 'be-

stimmt, regelt das StGB nur das Verhältnis des Bundes-

strafrechts zum kantonalen Strafrecht (Art. 335) und zum _

kantonalen Prozessrecht (Art. 365) 'und enthält 'keinen

Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen insbe-

sond~re Verwaltungsrechtes. Für dessen Verhält~s zum

StGB muss indessen zweifellos das gleiche gelten wie nach

Art. 6, WB für sein Verhältnis zum ZGB; denn diese

BestimplUng stellt einen sog~na.nnten uneigentlichen Vor-

behalt dar und besagt n1ll', was ohnehin rechtens wä.re;

~weit das ZGB und das StGB s~lbst verwaltungsrechtliche

Vorschriften enthalten, heben sie wide:rsprecheIides kanto-

nales Recht zwar auf. lni' übrigen berühren 'sie dagegen das

kantonale öffentliche Recht grundsätzlic~ nicht und lassen

zu, dass die Kantone das öffentliche, polizeiliche Interesse

144

Staatsrecht,

duroh verwaltungsreohtliohe Vorsohriften auch gegenüber

solohen Verhältnissen zur Geltung bringen, für die der

Bund zivil- oder strafrechtliche Bestimmungen aufgestellt

hat (FLElNER, Bundesstaatsrecht S. 424/5).

.

Diese Befugnis der Kantone ist freilich nicht unbegrenzt.

Was das Verhältnis zwischen Bundeszivilreoht und kanto-

nalem öffentliohen Recht betrifft, so hat dasBundesge-

richt stets erklärt, dass die Kantone das Anwendungs-

gebiet des ersteren nur aus haltbaren Gründen des öffentli-

ohen Rechtes besohränken können; auoh dürfe da$kanto-

nale öffentliche Recht nicht das Bundeszivilreoht vereiteln

oder dem Sinn und Geist desselben widerspreohen, sondern

müsse mit ihm im Einklang stehen (BGE 63 I 173/4,

64 I 28/9; das in diesen Urteilen enthaltene weitere Erfor-

dernis, dass die Kantone nur mit öffentlich-rechtliohen

Mitteln arbeiten dürfen, wurde in BGE 73 I 22,9 aufge~

geben). Diese Grundsätze müssen entsprechend auch für

das Verhältnis zwischen Bundesstrafrecht und kantonalem

Verwaltungsrecht gelten (vgl. über dieses. Verhältnis

BGE 71 I 378 Erw. 3, 73 I 44), weshalb zu prüfen ist, ob

die streitige Anzeigepflicht gegen sie verstösst.

a). Soweit die angefochtenen Verfügungen in das Anwen-

dungsgebiet des StGB eingreifen, 'tun sie es zweifellos aus

haltbaren Gründen des öffentlichen Rechts, da sie nichts

anderes bezwecken als die Ärzte zur gewissenhaften

Beachtung von Art. '120 StGB anzuhalten und Missbräuche

zu verhindern. Daraus fqlgt ohne weiteres auch, dass sie

diese Bestimmung nicht vereiteln. Zu prüfen bleibt, ob sie

auch mit deren Shm und Geist im Einklang stehen, sowie,

ob sie nicht dem Art. 321 StGBwidersprechen, das damit

geschützte ärztliohe Berufsgeheimnis illusorisch maohen.

b) Art. 321 StGB behält in Ziff. 3 kantonale Bestim-

mungen über die Auskunftspflioht gegenüber Behörden .

ausdrücklioh vor. Darunter fallen auoh Bestimmungen,

welche vor dem Inkrafttreten des StGB erlassen worden

sind. Die Bes~hwerdeführer maohen daher zu Unreoht

geltend, §10 MedG. sei unanwendbar geworden, die

Derogatorisehe Kraft des Bundesreohts. N0 30.

145

ä.rztliche Auskunftspflioht hätte imEG z. StGB vorge-

sehen und näher umsohrieben werden müssen. Wie bereits

ausgeführt, legt sodann der Regierungsrat § 10 MedG

nioht im Sinne einer unbeschränkten Auskunftspflicht der

Ärzte aus, sondern sohränkt diese Pflioht ~uf Fälle ein,

wo die . ärztliohe Tätigkeit bestimmten, im öffentliohen

Interesse aufgestellten Vorsohriften untersteht, wie es für

die Sohwangerschaftsunterbreohung nach Art. 120 Ziff. I

StGB zutrifft. Versteht man aber die ärztliohe Auskunfts-

pflioht in diesem beschränkten Sinne, so stehen § 10 MedG

und damit die angefoohtenen Verfügungen mit Sinn und

Geist von Art. 321 StGB Dicht im Widerspruoh und maohen

das ärztliche Berufsgeheimnis keineswegs illusorisoh"

. c) Um darzutun, dass die streitige Anzeigepflicht

Art. 120 widerspreohe, machen die ~eschwerdeführer gel-

tend, der Gesetzgeber habe auf diese Pflioht bewusst

verzichtet; die getroffene Regelung sei absohliessend und

dürfe auch nioht duroh kantonales Verwaltungsreoht

ergänzt werden. In der Tat steht eine kantonale Vorsohrift-

des öffentliohen' Rechts im Widerspruoh mit Bundeszivil-

oder -strafrecht, wenn sioh aus diesem ergibt, dass es auf

dem i~ Frage stehenden Gebietfil kantonale Vorsohriften

sohleohtweg, also auoh in der Form des öffentliohen Reoh-

tes aussohliessen will (BGE .63 I 173/4). Das trifft jedooh \

im vorliegenden Falle nioht .zu.Soweit die Anzeigepflioht

(mit oder ohne Namensnennung) in den Kommissionen

und eidgenössischen Räten Gegenstand der Beratung war,

handelte es sich immer nur um die vorgängige Anzeige

der Schwangersohaftsunterbrechung als VoraussetzUng der

. Straflosigkeit. Die angefochtenen Verfüg1Wgen gehen

jedoch von einem andern' Gesiohtspunkt aus. Sie wollen

Missbräuche bei der Anwendungdes Art. 120 Ziff. 1 StGB

verhindern und verlangen zu diesem Zweoke, dass naoh-

träglioh der Eingriff zu melden und das fachärztliohe

Gutachten einer Behörde einzusenden sei. Es bestehen

keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz-

geber auch eine solche Anzeigepflicht und damit jede

10

AS 74 I -

1948

Kontrolle der be~örgpch ermächtigten. Fach,ärzte aus- .

sc1;tIiessen wolJ.t;e. Die in Art. 120 Ziff. 1 StGB vorgeschrie-

bene Bei~ehung eines zweiten, von einer Behörde bezeich-

neten Arztes 'war ein mühsam zustandegekommener Kom-

promiss, übet dessen Tragweite offensichtlich nicht völlige

Klarheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass

das Gesetz ausdrücklich auch die Bezeichnung . des Fach-

arztes von Fall zu Fall zulässt, also eine Regelung, bei der

die Behörde von jeder einzelnen Schwangerschaftsunter-

brechung und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis

erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen

einen grösseren Kreis von Ärzten allgemein ermächtigt,

nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren

Gefahr VOn Missbräuchen dadurch zu begegnen, dass sie

die Ermächtigung unter gewisSEm Vorbehalten wie der

Pflicht zur Einrei<rhung der Gutachten erteilt. Die ange-

fochtEme Regelung, erscheint umso, unbedenklicher, als,

sie das einzige oder doch das weitaus wirksamste Mittel

zur Bekämpfung von .Missbräuchen darstellt~ wenn nicht

nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privat.ärzten zur

Begutachtung ermächtigt werden. Auch der im Gutachten

Hafter gemachte Vorschlag, Ärzte, die unrichtige oder'

leichtfertige Indikationszeugnisse ausstellen, nach Art. 318

StGB zu bestrafen, . setzt, um wirksam zu 'Sein, voraus,

dass die Behörden von diesen Gutachte'u Kenntnis erhalten.

Die angefochtenen Verfügungen bilden aber nicht nur das

richtige Mittel zur" Erreichung des damit verfolgten

, ZweckeS, sondern gehen auch über das dafür Erforderliche

njcht hinaus, da der Name der Schwangeren vorerst nicht

zu nennen ist, sondern nur in Zweifelsfällen, wo die Möglich-

keit,einer missbräuchlichen Anwendung von' Art. 120

Zifi. 1 StGR besteht, wie es der Regierungsrat auch in

seiner Vernehmlassung zur Beschwerde (oben D) zum

Ausdruck bringt.

.

Demnach erkep,nt das Bundesgericht:,

Die Beschwerde wird abgewiesen.

'to?

. ~~~ .~ .. :

VII. GEWALTENTRENNUNG

r

SEPARATION DES POUVOlRS

Siehe Nr. 25. -:- Voir n° 25.

VIII. EIGENTUMSGARANTIE

'GARANTIE DE LA PROPRIETE

"

31. Urten vom 29. April 1948 i. S. Witwe Lips-Meler und

Konsorten gegeri GeJlleinde Uitikon un~ ReglernngSl'at' des

Kantons Zf1rie~.

Eigentttmsgarantie, Planung.

.

Ausscheidung von Gebieten, in denen nur Bauten für la.ndwirt-

sehaftliche Zwecke gestattet sind und Wohnhäuser nicht

erstellt werden dürfep. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage

für diesen Eingriff inS, Privateigentum. Die im zürcherischen I

Baugesetz enthaltenen Bestimmun.gep.· iibe.r Beba.uungspIan,

Gesa.mtplan und Bauordnung (§§ '1, 8b und ·6S} e1"l'Iiä.C'htigen

die 'Gemeinden nicht zur Ausscheidung von landwirtschaftlichen

Gebieten.

.

.Garantie ae Za p1"opt"ißU ... pZan d'arrdiJagement •.

Orea.tiOD. de " zones dans lesqueIles' ne sont . a.utorisees que des.

constructions 8. destination agricole et on des ma.isons d'habi-

tation :rie peuvent etreconstruites. NOOessiM d'une hase lega.le·

pour limiter le $oit de. proprieM privee. Las dispositions sur

le pla.n d'amena.gement, le plan d'enSemble et le regime des

constructions, qui figurent dans Ja loi zurichoise sur les construc-

tions, ne donnent pas a.ux communes le pouvoir de creer des

zQnes a.gricoles.

Garamzia deUa p1"opt"i~, piano regolatm-e.

Creazione di zone in cui sono 'autorizza4;e soltanto costruzioni-

di natura. a.gricola, escluse le case di abita.zione. Necessit8.

d'una. base legale per limita.re 180 propnetB. privata. La norme .

in mento aJ piBno regolatore, al piano. d'insieme e al regime

delle costruzioni, che figurano neUa. legge edilizia. di ZurlgQ,

non conferlscono ai eomuni il potere di, cl'ef!tl"e zone agricol~

(Tatbestand gek1J,rzt)

A. ---'- Die' Gemeinde Uiiikon (Kt. Zürich), deren ganzes

Gebiet dem kantonalen' Baugesetz für Ortschaften mit