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74_I_132

BGE 74 I 132

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-03 · Deutsch CH
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. j

13~

Staat8r!lcht.

V. VOLLZIEHUNG AUS8ERKANTONALER

.

ZIVILURTEILE

ExECUTION DES JUGEMENTS CIVILS,

D'AUTRES CANTONS

29. Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Maurer & Saner A.-G. und

Kellenberger gegen Schaffner und Regierungsrat von Appenzell

A/Rh.

.

Art. 61 BV~ Urteil ist auch die Verfügung, mit· der eine Klage

vom Friedensrichteramt wegen Anerkennung des Anspruchs

als erledigt abgeschrieben wird (Erw. 2).

Ausschluss der Einrede, das Urteil verstosse gegen zwingendes

eidgenössisches Recht (Erw. 3).

Art. 61Cst. Par jugementil faut aussi entendre 1a decision ~

laquelle un juge de paix raye une a::f:fa.ire du röle par SUlte

d'acquiescement ä. la demande (consl(~. 2)..

.

.

L'exception tiree dufait que le jugement vlOleralt une pr~TIptlOn

imperative de droit foo.eral n'est pas recevable (consld. 3),

Art. 61 OF. Quale «sentenza» devesi n:tend~re anche la,decisio,ne

con cui il giudice di pace cancella;<l:a~ ruoh unll., causa m segwto

a riconoscimento della pretesa litlglOBa (consld.2).

E esclusa l'eccezione, secondo cui il giu~o violerebbe uns nonna

imperativa di diritto federale' (consld. 3).

A. -

Das Möbelhaus Maurer & Saner in Zürich ver-.

kaufte dem l3eschwerdegegner am 15. M~ 1946 Möbel

auf. Abzahlung und behielt sich an der verkauften Sache

das Eigentum vor .. Da .der Käufer die Abzahlungen nicht

pünktlich leistete, erhob die Verkäuferin gegen ihn (ge-

stützt auf eine Gerichtstandsverefubarung des Kaufver-

trages) beim Friedensrichteramt Zürich Klage mit. dem

l3egehren, den Beklagten zu verpfiich~n, ihr die laut Kauf-

vertrag vom 15. Mai 1946 gekauften Möbel unbeschwert

zurückzugeben. Der l3eklagte anerkannte das Klagebe-

gehre~ unterschriftlichund' übernahm die gerichtlichen

Kosten, worauf das Friedensrichteramt die Klage am

4. November 1947 als durch Anerkennung erledigt am

,I

, Vollziehnng ausserk-mtonllJer Zivilm1;eile. N° 29.

133

Protokoll abschrieb und der Klägerin hievon durch Zofer"-

tigung eines Protokollauszuges KenntniS gab. In der

Folge trat die Verkäuferin ihre Rechte aUs dem Kau.fVer-

trag an Kellenberger ab. Als dieser vom Beschwerdegegner

Rückgabe der Möbel verlangte, erklärte der KäUfer, er

werde die vereinbarten Abschlagszahlungen leisten und

die Möbel behalten. BeideBeschwerdeführer ersuchten

deshalb dieJustizdirektion des Kantons Appenzell AjRh.

lllll einen Amtsbefehl, mit dem Schaffner zu verhalten sei,

den Gesuchstellern die auf Abzahl~ng verkauften Möbel

unbeschwert herauszugeben. Sie wnrdendamit abgewiesen, .

ebenso np.t einer Beschwerde an den Regierungsrat von

Appenzell AJRh., von beiden Instanzen im wesentlichen

mit der Begründung: Art. 8 der Zivilprozessordnung·

könne nach der Praxis des Regierungsrates nicht ange-

rufen werden, um den Eigentumsvorbehalt bei Abzahlungs-

geschäften geltend zu machen. Der Besitz des Verkäufers

sei durch die Eintragung im Register sichergestellt. Die

RÜ'ckgabe der Sache könne aber vom Verkäufer nach der

\ zwingenden Vorschrift des Art. 716 ZGB nicht verlangt

werden, ohne dass auch die Rechte des Käufers aus den

geleisteten Abzahlungen gewahrt würden. Das Friedens-

richteramt habe sich. mit dem Abschreibungsbeschluss

über die bezüglichen Vorschriften. hinweggesetzt. Die

gegenseitigen Rechte und Pfiichten der Parteien abzu;-

klären, könne nicht Sache des Befehlsrichters sein, sonde~

sei dem ordentlichen Richter vorzubehalten. .

B, -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-

tragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und

den Kanton Appenzell anzuweisen, die Verfügungen des

Friedensrichteramtes Zürich vom 4. November 1947

betreffend die Herausgabe zu vollziehen. Zur Begründung

wird ausgeführt: Die Verfügung des Friedensrichter-

amtes sei ein rechtskräftiges UrteiL Die Rechtskraft

schliesse aber die Berücksichtigung aller im Prozess nicht

geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel aus,

also auch die Rüge, die zwingende Vorschrift des Art. 716

134

,ZGB sei nicht beachtet worden. Wenn' danach eine über

diese Bestimlnung' hinausgehende' Belastung des Käufers

iin Kaufvertrag nicht zulässig sei, so könne doch der

KäuKer nachträglich, im Prozess auf seine Anspruche aus

.den geleisteten TeiJzahlungen-verzichten.' Der Beschwerde-

gegner habe übrigens gegen den AbschreibungsbeschIuss

nichts unternommen, insbesondere dagegen kein Rechts-

mittel ergri1fen. Selbst wenn ihm eine Forderung zustände,

"habe er doch die Pflicht zu unbeschwerter Herausgabe

anerkannt und damit auf ein Retentionsrecht zulässiger-

'weise verzichtet. Die Weigerung der Vollstreckung verletze

,Art. 61 BV.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

A'U8 den Erwägungen:

1 . ..,.--~ ..

2. -

Die Abschreibungsverfügung des, Friedensrichter-

,amtes erfüllt die Voraussetzungen eines rechtskräftigen

,Zivilurteils. Urteil,in diesem Sinne ist nicht nur der Ent-

,scheid über einen unter den Parteien streitig gebliebenen

Anspruch, sondern auch die Verfügung oder der Beschluss;

mit dem eine Klage wegen Anerkennung des Anspruchs als

, erledigt abgeschrieben wird. Das gilt auch für den Fall, daSs

, dem mit der Sache befassten Richter die Zuständigkeit zum

Entscheid fehlte, wenn der Ansp~ch u,nter den Parteien

streitig gebliebell wäre. Es genügt seine KoDlpetenz zur

Entgegennahme der Anerkennungserklä'rung, vorausge-

setzt, dass die gestiitzthierauf ~rgangene Verfügung rechts-

kräftig und vollstreckbar geworden ist. Dazu' gehört,,dass

die Entscheidung dem Betroffenen zur Ergreifung der

gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel eröffnet wurde (BGE

60 1358,61 I 6, Urteil vom 2. Juni 19391. S. Pfister Erw. 2) ..

Ob die Eröffnung mündlich oder durch Zustellung eines '

schriftlichen Beschlusses zu erfolgen habe,,bestimmt sich

nach kantonalem Recht (BGE 39 1 212 Erw. 5) ...

3. -

Der Regierungsrat begründet übrigens die Weiger-

ung der Vollziehung nicht dainit, dass er das Vorliegen

!

Vollziehung &usaerklmtonaler ZiyilurteiIe. N° 21).,

.]3$

ein~ rechtskräftigen Urteils in Abrede stßllt,sondeni Jn "

weSentlichen damit, dass die Erledigungsverfiigung deS.

Friedensrichters gegen zwingendes eidg. Recht, nämlich

gegen Art~ 716 ZGB verstosse, wonach der Eig~tümer

Gegenstände, die, er mit Eigentumsvorbehalt übertragen

hat, nur unter der Bedingung zurückverlangen kann, dass

er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug

eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung

für Abnützungzurückerstattet. Doch damit durfte die

Vollziehung nicht verweigert werden. Denn die

Voll~

streckung ist ohne vorausgehe:ride Prüfung der materiellen,

Richtigkeit des Urteils zu erteilen. Das Bundesgericht hat

dies wiederholt festgestellt,wenn strei~ig war, ob für ein

Urteil Rechtsöffnung gewährt werden, müsse (BGE 32

1 644, 36'1 620). Bei Urteilen, die nicht auf eine Geld-

zahlUng oder, Sicherh~itsleistung gerichtet sind, kann es

sich nicht anders verhalten (STRÄULI zch.ZPO ZU Art. 373

Note 1, LlituCH bern.ZPO zuM. 400, Note 2, Btfficiru.BDT

Komm. zu Art. 61 BV S.5J.6vorlit.b).Der zur Vollzieh11l1g

l

angerufene, Richter ist daher weq.er befugt, zu, prü;fen, ob

das Urteil gegen' die öffentliche Ordnung, des ersuchten

'Kantons verstosse (Urteil vom,22. August 1945 i. S.

Helfensteinj, noch ob es den Grundsatz von q,erderogato-

risch~n Kraft, des Bundesrechtes verletze (Urteil 'Vom

, 7. Februar 1.941 i. 8. Buch:mann), gleichgültig, ob es sich

daberum nachgiebiges oder, zwingendes Recht d~ Bundes

handle.

,

Dass dem B~chwerdegegner aus dem Kaufvertrag all~

tallig gegenüber dem einen ode~· andern der Beschwerde-

führerfür geleistete Zahlungen im Sinne von Art. 716

ZGB . ein Rü~kerstattungsanspruch zustehe, konnte nicht

zur Verweigerung der,Vollstreckung rühren. Die ange-

fochteneEntscheidung ist daher wegen Verletzung von

Art. 61 BV aufzuheben und der Regierungsrat 'Von App'&n-

zell AjRh. anzuweisen, die verlangte Urteilsvollstreckung

d~ch Am~sbefehl zu' gewähren,