Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Staat8r!lcht.
V. VOLLZIEHUNG AUS8ERKANTONALER
.
ZIVILURTEILE
ExECUTION DES JUGEMENTS CIVILS,
D'AUTRES CANTONS
29. Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Maurer & Saner A.-G. und
Kellenberger gegen Schaffner und Regierungsrat von Appenzell
A/Rh.
.
Art. 61 BV~ Urteil ist auch die Verfügung, mit· der eine Klage
vom Friedensrichteramt wegen Anerkennung des Anspruchs
als erledigt abgeschrieben wird (Erw. 2).
Ausschluss der Einrede, das Urteil verstosse gegen zwingendes
eidgenössisches Recht (Erw. 3).
Art. 61Cst. Par jugementil faut aussi entendre 1a decision ~
laquelle un juge de paix raye une a::f:fa.ire du röle par SUlte
d'acquiescement ä. la demande (consl(~. 2)..
.
.
L'exception tiree dufait que le jugement vlOleralt une pr~TIptlOn
imperative de droit foo.eral n'est pas recevable (consld. 3),
Art. 61 OF. Quale «sentenza» devesi n:tend~re anche la,decisio,ne
con cui il giudice di pace cancella;<l:a~ ruoh unll., causa m segwto
a riconoscimento della pretesa litlglOBa (consld.2).
E esclusa l'eccezione, secondo cui il giu~o violerebbe uns nonna
imperativa di diritto federale' (consld. 3).
A. -
Das Möbelhaus Maurer & Saner in Zürich ver-.
kaufte dem l3eschwerdegegner am 15. M~ 1946 Möbel
auf. Abzahlung und behielt sich an der verkauften Sache
das Eigentum vor .. Da .der Käufer die Abzahlungen nicht
pünktlich leistete, erhob die Verkäuferin gegen ihn (ge-
stützt auf eine Gerichtstandsverefubarung des Kaufver-
trages) beim Friedensrichteramt Zürich Klage mit. dem
l3egehren, den Beklagten zu verpfiich~n, ihr die laut Kauf-
vertrag vom 15. Mai 1946 gekauften Möbel unbeschwert
zurückzugeben. Der l3eklagte anerkannte das Klagebe-
gehre~ unterschriftlichund' übernahm die gerichtlichen
Kosten, worauf das Friedensrichteramt die Klage am
4. November 1947 als durch Anerkennung erledigt am
,I
, Vollziehnng ausserk-mtonllJer Zivilm1;eile. N° 29.
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Protokoll abschrieb und der Klägerin hievon durch Zofer"-
tigung eines Protokollauszuges KenntniS gab. In der
Folge trat die Verkäuferin ihre Rechte aUs dem Kau.fVer-
trag an Kellenberger ab. Als dieser vom Beschwerdegegner
Rückgabe der Möbel verlangte, erklärte der KäUfer, er
werde die vereinbarten Abschlagszahlungen leisten und
die Möbel behalten. BeideBeschwerdeführer ersuchten
deshalb dieJustizdirektion des Kantons Appenzell AjRh.
lllll einen Amtsbefehl, mit dem Schaffner zu verhalten sei,
den Gesuchstellern die auf Abzahl~ng verkauften Möbel
unbeschwert herauszugeben. Sie wnrdendamit abgewiesen, .
ebenso np.t einer Beschwerde an den Regierungsrat von
Appenzell AJRh., von beiden Instanzen im wesentlichen
mit der Begründung: Art. 8 der Zivilprozessordnung·
könne nach der Praxis des Regierungsrates nicht ange-
rufen werden, um den Eigentumsvorbehalt bei Abzahlungs-
geschäften geltend zu machen. Der Besitz des Verkäufers
sei durch die Eintragung im Register sichergestellt. Die
RÜ'ckgabe der Sache könne aber vom Verkäufer nach der
\ zwingenden Vorschrift des Art. 716 ZGB nicht verlangt
werden, ohne dass auch die Rechte des Käufers aus den
geleisteten Abzahlungen gewahrt würden. Das Friedens-
richteramt habe sich. mit dem Abschreibungsbeschluss
über die bezüglichen Vorschriften. hinweggesetzt. Die
gegenseitigen Rechte und Pfiichten der Parteien abzu;-
klären, könne nicht Sache des Befehlsrichters sein, sonde~
sei dem ordentlichen Richter vorzubehalten. .
B, -
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-
tragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und
den Kanton Appenzell anzuweisen, die Verfügungen des
Friedensrichteramtes Zürich vom 4. November 1947
betreffend die Herausgabe zu vollziehen. Zur Begründung
wird ausgeführt: Die Verfügung des Friedensrichter-
amtes sei ein rechtskräftiges UrteiL Die Rechtskraft
schliesse aber die Berücksichtigung aller im Prozess nicht
geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel aus,
also auch die Rüge, die zwingende Vorschrift des Art. 716
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,ZGB sei nicht beachtet worden. Wenn' danach eine über
diese Bestimlnung' hinausgehende' Belastung des Käufers
iin Kaufvertrag nicht zulässig sei, so könne doch der
KäuKer nachträglich, im Prozess auf seine Anspruche aus
.den geleisteten TeiJzahlungen-verzichten.' Der Beschwerde-
gegner habe übrigens gegen den AbschreibungsbeschIuss
nichts unternommen, insbesondere dagegen kein Rechts-
mittel ergri1fen. Selbst wenn ihm eine Forderung zustände,
"habe er doch die Pflicht zu unbeschwerter Herausgabe
anerkannt und damit auf ein Retentionsrecht zulässiger-
'weise verzichtet. Die Weigerung der Vollstreckung verletze
,Art. 61 BV.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
A'U8 den Erwägungen:
1 . ..,.--~ ..
2. -
Die Abschreibungsverfügung des, Friedensrichter-
,amtes erfüllt die Voraussetzungen eines rechtskräftigen
,Zivilurteils. Urteil,in diesem Sinne ist nicht nur der Ent-
,scheid über einen unter den Parteien streitig gebliebenen
Anspruch, sondern auch die Verfügung oder der Beschluss;
mit dem eine Klage wegen Anerkennung des Anspruchs als
, erledigt abgeschrieben wird. Das gilt auch für den Fall, daSs
, dem mit der Sache befassten Richter die Zuständigkeit zum
Entscheid fehlte, wenn der Ansp~ch u,nter den Parteien
streitig gebliebell wäre. Es genügt seine KoDlpetenz zur
Entgegennahme der Anerkennungserklä'rung, vorausge-
setzt, dass die gestiitzthierauf ~rgangene Verfügung rechts-
kräftig und vollstreckbar geworden ist. Dazu' gehört,,dass
die Entscheidung dem Betroffenen zur Ergreifung der
gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel eröffnet wurde (BGE
60 1358,61 I 6, Urteil vom 2. Juni 19391. S. Pfister Erw. 2) ..
Ob die Eröffnung mündlich oder durch Zustellung eines '
schriftlichen Beschlusses zu erfolgen habe,,bestimmt sich
nach kantonalem Recht (BGE 39 1 212 Erw. 5) ...
3. -
Der Regierungsrat begründet übrigens die Weiger-
ung der Vollziehung nicht dainit, dass er das Vorliegen
!
Vollziehung &usaerklmtonaler ZiyilurteiIe. N° 21).,
.]3$
ein~ rechtskräftigen Urteils in Abrede stßllt,sondeni Jn "
weSentlichen damit, dass die Erledigungsverfiigung deS.
Friedensrichters gegen zwingendes eidg. Recht, nämlich
gegen Art~ 716 ZGB verstosse, wonach der Eig~tümer
Gegenstände, die, er mit Eigentumsvorbehalt übertragen
hat, nur unter der Bedingung zurückverlangen kann, dass
er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug
eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung
für Abnützungzurückerstattet. Doch damit durfte die
Vollziehung nicht verweigert werden. Denn die
Voll~
streckung ist ohne vorausgehe:ride Prüfung der materiellen,
Richtigkeit des Urteils zu erteilen. Das Bundesgericht hat
dies wiederholt festgestellt,wenn strei~ig war, ob für ein
Urteil Rechtsöffnung gewährt werden, müsse (BGE 32
1 644, 36'1 620). Bei Urteilen, die nicht auf eine Geld-
zahlUng oder, Sicherh~itsleistung gerichtet sind, kann es
sich nicht anders verhalten (STRÄULI zch.ZPO ZU Art. 373
Note 1, LlituCH bern.ZPO zuM. 400, Note 2, Btfficiru.BDT
Komm. zu Art. 61 BV S.5J.6vorlit.b).Der zur Vollzieh11l1g
l
angerufene, Richter ist daher weq.er befugt, zu, prü;fen, ob
das Urteil gegen' die öffentliche Ordnung, des ersuchten
'Kantons verstosse (Urteil vom,22. August 1945 i. S.
Helfensteinj, noch ob es den Grundsatz von q,erderogato-
risch~n Kraft, des Bundesrechtes verletze (Urteil 'Vom
, 7. Februar 1.941 i. 8. Buch:mann), gleichgültig, ob es sich
daberum nachgiebiges oder, zwingendes Recht d~ Bundes
handle.
,
Dass dem B~chwerdegegner aus dem Kaufvertrag all~
tallig gegenüber dem einen ode~· andern der Beschwerde-
führerfür geleistete Zahlungen im Sinne von Art. 716
ZGB . ein Rü~kerstattungsanspruch zustehe, konnte nicht
zur Verweigerung der,Vollstreckung rühren. Die ange-
fochteneEntscheidung ist daher wegen Verletzung von
Art. 61 BV aufzuheben und der Regierungsrat 'Von App'&n-
zell AjRh. anzuweisen, die verlangte Urteilsvollstreckung
d~ch Am~sbefehl zu' gewähren,