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75_I_139

BGE 75 I 139

Bundesgericht (BGE) ·I · 1949-05-12 · Français CH
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Sachverhalt

Die ledige Agnes Huber, von und in Kerns, gebar

am 18. Juli 1945 den Knaben Hans Rudolf. Die Vormund-

schaftsbehörde Kerns ernannte August Bucher zum Bei-

stand des Kindes. Am 1. Dezember 1945 brachte Agnes

Huber den Knaben, der bisher in Kerns untergebracht war,

gegen den Willen des Beistandes zu Familie Keller-Siegffied

in Winterthur. Da Agnes Huber und ihr Kind katholisch,

die Eheleute Keller aber protestantisch sind, verfügte die

Vormundschaftsbehörde Kerns am 11. Januar 1946, dass

das Kind, bis der Vormund katholische Pflegeeltern ge-

funden habe, in ein katholisches Heim zu verbringen sei.

Agnes Huber widersetzte sich diesem Beschlusse, doch

wurde ihre Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1946

durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden abge-

wiesen. Als sich die Pflegeeltern weigerten, das Kind heraus-

zugeben, ersuchte das Vormundschaftsdepartement des

Kantons Obwalden die zürcherischen Behörden am 5. No-

vember 1946 um Rechtshilfe.

Die Justizdirektion des Kantons' Zürich erklärte sich

vorerst bereit, dem Gesuch zu entsprechen, beschloss dann

aber, das Kind in Winterhur zu belassen, bis die Vater-

schaftsklage 'erledigt und darüber entschieden sei, ob es

unter Vormundschaft oder unter die elterliche Gewalt der

Mutter gestellt werde. Am 2. Dezember 1946 meldete das

Vormundschaftsdepartement Obwalden der Justizdirek-

tion Zürich, dass die Vaterschaftsklage zufolge Rückzuges

erledigt sei, und am 31. Dezember 1946 wandelte die Vor-

mundschaftsbehörde Kerns die Beistandschaft über Hans

Rudolf Huber in eine Vormundschaft um, wobei der bis-

herige Beistand zum Vormund bestellt wurde. Ein Begehren

der Vormundschaftsbehörde Winterthur um Übertragung

der Vormundschaft wurde von der Vormundschaftsbe-

hörde Kerns und am 15. März 1947 auch vom Regierungs-

rat des Kantons Obwalden abgewiesen, desgleichen eine

Beschwerde der Agnes Huber gegen die Umwandlung der

Beistandschaft in eine Vormundschaft.

Am 22. April 1947 verlangten die Obwaldner Behörden

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.

141

erneut die Überführung des Kindes in eine katholische

Anstalt. Da sich" die PfLegeeltern weigerten, den Knaben,

den sie lieb gewonnen hatten und der bei ihnen gut aufge-

hoben war, herauszugeben und erklärten, alle Garantien

für eine katholische Erziehung des Kindes bieten zu

wollen, ersuchte die Justizdirektion Zürich die Vormund-

schaftsbehörde Kerns, auf ihren Beschluss zurückzukom-

men. Nachdem verschiedene Verständigungsversuche ge-

scheitert waren, schrieb sie schliesslich am 2. Juli 1948

dem Vormundschaftsdepartement Obwalden, dass sie die

Wegnahme des Kindes, das sich nun seit 2 % Jahren bei

Familie Keller befinde, als eine herzlose und durch nichts

gerechtfertigte Massnahme betrachte und keine Rechts-

hilfe leisten könne.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. Januar 1949

beantragt der Regierungsrat des Kantons Obwalden, den

Kanton Zürich zu verhalten, in der Vormundschaftssache

Hans Rudolf Huber die nachgesuchte Rechtshilfe zu

leisten. Zur Begründung führt er aus :

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 51

I 309) seien die Kantone verpflichtet, rechtskräftige Be-

schlüsse der zuständigen Vormundschaftsbehörden eines

andern Kantons zu vollziehen. Sie seien nicht befugt, zu

prüfen, ob der ihnen zur Vollstreckung vorgelegte Ent-

scheid materiell richtig sei. Im vorliegenden Falle sei

übrigens die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns

sachlich begründet. Die religiöse Erziehung müsse nicht

bloss die Möglichkeit des Unterrichtsbesuches und der

Teilnahme an religiösen Übungen in sich schliessen. Nötig

sei vielmehr eine positive Anregung und Beeinflussung

seitens der täglichen Umgebung. Es sei daher erforderlich,

dass die Personen, denen unmittelbar die Erziehung ob-

liege, die Religion des Kindes praktizieren.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht um

Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend:

Er könne nicht bestreiten, dass die Vormundschafts-

behörde Kerns zur Anordnung der Beistandschaft und

142

Staaterooht.

später der Vormundschaft zuständig gewesen sei. Auch sei

es richtig, dass der Vormund und die Vormundschafts-

behörde über die Unterbringung, Pflege und Erziehung des

bevormundeten Unmündigen zu bestimmen habe. Die

Ausübung dieser Befugnisse diene jedoch nicht dem Wohle

des Mündels, wenn die Unterbringung und Erziehung in

einer gut geeigneten Pflegefamilie ausschliesslich aus kon-

fessionellen Gründen durch die Einweisung in ein Kinder-

heim ersetzt werde, wobei ganz unsicher sei, ob später

wieder eine geeignete Pflegefamilie gefunden werde und

in welchem Zeitpunkt.

Die Verpflichtung der Kantone, einander auf dem Ge-

biete des Vormundschaftswesens Rechtshilfe zum Vollzuge

rechtskräftiger Anordnungen der zuständigen Behörden

zu leisten, beruhe darauf, dass das Eltern-und Kindesrecht

und das Vormundschaftsrecht einheitlich für die ganze

Schweiz durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch geregelt

sei. Sie setze voraus, dass das einheitliche Recht in allen

Kantonen in gleicher Weise angewendet werde. Wo sich eine

derartige Auffassung zeige wie im vorliegenden Fall, müsse

der interkantonalen Rechtshilfepflicht Grenzen gesetzt sein.

Es könne dem Regierungsrat nicht zugemutet werden, dass

er Hand biete zum. Vollzuge einer Anordnung, die unter

gleichen Umständen im Kanton Zürich niemals getroffen

worden wäre und geradezu das sittliche Empfinden der

Bevölkerung verletze. Im Entscheide des Bundesgerichtes

in BGE 51 I 309 ff. habe es sich darum gehandelt, eine

Dirne, die im Kanton Zürich in eine Anstalt eingewiesen

worden sei, in einem andern Kanton festzunehmen und

zum Vollzuge der Anstaltsversorgung nach Zürich zu

führen. Hier solle ein Pflegekind seinen Pflegeeltern weg-

genommen werden, einzig weil diese reformiert statt katho-

lisch seien, und dies, obwohl das Bundesgericht in BGE 31 I

627 erklärt habe, die Pflege und Unterbringung eines be-

vormundeten Unmündigen sei nicht ausschliesslich unter

dem konfessionellen Gesichtspunkt zu betrachten und zu

entscheiden. Unter solchen Umständen könne einem

Staateroohtliche Streitigkeiten zwischen Kanton<;ln. N° 20.

143

Kanton die Rechtshilfe nicht zugemutet werden. Der

Regierungsrat könne die Polizei nicht für den Zwangsvoll-

zug einer Massnahme zur Verfügung stellen, die er als

sachlich nicht gerechtfertigt und nicht im Interesse des

Knaben Hans Rudolf Huber liegend betrachte.

D. -

Vor der Entscheidung versuchte eine Delegation

des Bundesgerichtes am 13. April 1949 in Luzern in An-

wesenheit von Vertretern der beteiligten Regierungen und

Vormundschaftsbehörden, sowie in Beisein des Vormundes,

der Pflegeeltern und der Mutter des Kindes, einen Ver-

gleich herbeizuführen. Es konnte keine Verständigung

erzielt werden. Die Delegation aus dem Kanton Obwalden

, erklärte, sie müsse aus grundsätzlichen Erwägungen auf

der Wegnahme des Kindes beharren; sie werde dieses in

einer katholischen Familie in Kerns unterbringen, die

bereit sei, den Knaben zu adoptieren und zum Erben ein-

zusetzen. Es war auch nicht möglich, die Pflegeeltern zur

freiwilligen Herausgabe des Kindes zu bewegen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Parteien sind mit Recht darüber einig, dass

eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 83

lit. b OG vorliegt (vgl. BGE 51 I 314 f.).

2. -

Nach dem Urteil des Bundesgerichtes in BGE 51 I

316 ff., das durch den Hinweis auf Art. 352 ff. StGB

ergänzt werden kann, sind die Kantone gehalten, einander

in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Die Lehre

vertritt die gleiche Auffassung (vgl. z. B. BURCK1IARDT :

Komm. zu Art. 61 BV, S. 575;FLEINER/GIACOMETTI :

Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166), und auch der Be-

klagte anerkennt, dass ein Kanton grundsätzlich verpflich-

. tet sei, die in einem andern Kanton ergangenen Verfügun-

gen der Vormundschaftsbehörden zu vollstrecken. Streitig

sind dagegen die Voraussetzungen, unter denen ausser-

kantonale Anordnungen vollzogen werden müssen. Der

Beklagte nimmt das Recht für sich in Anspruch, die ihm

zur Vollstreckung vorgelegten Entscheidungen materiell

144

Staatsrecht.

zu überprüfen, während nach Ansicht des Klägers bei

rechtskräftigen Beschlüssen einer zuständigen Behörde

ohne weitere Prüfung Rechtshilfe geleistet werden muss.

3. -

Die Pflicht der Kantone zur Vollstreckung ausser-

kantonaler Verfügungen in Vormundschaftssachen wird

von der Lehre zum Teil aus .Art. 61 BV abgeleitet (so z. B.

von BURCKHARDT : Komm. zu Art. 61 BV, S. 575, und von

FLEINER/GIACOMETTI: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166

N. 10 am Ende). Nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes (BGE 51 I 317 ff.; 67 I 10; vgL auch EGGER :

Komm. zu Art. 361 ZGB, N. 23) ist sie aber ein Ausfluss

des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes, dass alle Kantone

bei der Durchführung des Bundesrechtes mitzuhelfen

haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der

Rechtshilfe sind bei Annahme einer ungeschriebenen Ver-

pflichtung der Kantone der Natur der Sache nach grund-

sätzlich die nämlichen wie bei Art. 61 BV. Danach muss die

Verfügung von der zuständigen Behörde ausgegangen und

rechtskräftig sein, und es muss eine regelrechte Ladung

stattgefunden haben. Den beiden ersten Erfordernissen

wird die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns,

deren Vollstreckung verlangt wird, unbestrittenermassen

gerecht. Eine Ladung des bevormundeten kleinen Kindes

war unmögHch. Ob das Erfordernis der Ladung in diesem

Falle bedeutungslos ist oder die Benachrichtigung der

Interessierten verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil

diesen jedenfalls die Beschwerde des Art. 420 ZGB möglich

war. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde Kerns,

dass der Knabe Hans Rudolf Huber den Pflegeeltern

Keller-Dietrich wegzunehmen sei, erfüllt demnach die

Voraussetzungen, von denen im allgemeinen die inter-

kantonale Rechtshilfe abhängig gemacht wird.

Der Auffassung des Beklagten, dass der die Rechtshilfe

leistende Kanton befugt sei, den ihm zur Vollstreckung

vorgelegten ausserkantonalen Entscheid frei auf seine

Richtigkeit zu überprüfen, kann nicht beigepflichtet wer-

den. Ist ein rechtskräftiger Entscheid ergangen, darf der

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.

145

um Vollziehung angegangene Kanton nicht nochmals über

die gleiche Sache urteilen, sonst würden die Zuständig-

keitsvorschriften des Bundesrechtes und die Rechtshilfe

weitgehend hinfällig (vgl. BGE 74 I 135; 51 I 319; BURCK-

HARDT: Komm. zu Art. 61 BV, S. 576/7). Es kann sich

nur fragen, ob dem Vollstreckungskanton unter bestimm-

ten Voraussetzungen nicht wenigstens eine beschränkte

Überprüfungsbefugnis zugestanden werden sollte, etwa in

dem Sinne, dass er untersuchen dürfte, ob der Entscheid

überhaupt in Anwendung von Bundesrecht ergangen sei

oder auf Grundsätzen beruhe, die Init dem Bundesrecht

schlechthin unvereinbar seien. Die Frage liegt nahe in

einem Falle wie dem vorliegenden, wo eine eidgenössische

Oberaufsicht fehlt und niemand die Möglichkeit hatte, die

vom Vormund und der Vormundschaftsbehörde Kerns

beschlossene Wegnahme des Kindes an eine eidgenössische

Behörde weiterzuziehen (vgl. die Art. 44, 68 und 88 OG, '

wonach eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nicht

in Betracht kam und mangels Legitimation weder die

Mutter des Kindes, noch dessen Pflegeeltern, noch die

zürcherischen Behörden die Möglichkeit hatten, die staats-

rechtliche Beschwerde zu ergreifen. Siehe auch EGGER:

Komm. zu Art. 361 ZGB N. 22). Sie braucht hier indessen

nicht entschieden zu werden, weil der Beschluss auf Weg-

nahme des Knaben Hans Rudolf Huber nicht auf Erwä-

gungen beruht, die dem schweizerischen Zivilrecht gänz-

lich fremd sind.

Das Zivilgesetzbuch spricht wiederholt von der reli-

giösen Erziehung (z. B. in Art. 277 und 378 ZGB) und

räumt diesbezüglich bei bevormundeten Unmündigen

sogar der heimatlichen Vormundschaftsbehörde ein Mit-

spracherecht ein (Art. 378 ZGB). Die Berücksichtigung

konfessioneller Verhältnisse bei der Wahl des Pflegeortes

lässt daher den Entscheid nicht völlig aus dem Rahmen

des Bundesrechtes fallen, wenn er auch der religiösen Er-

ziehung, die nur einen Teil der gesamten Erziehung bildet

(BGE 31 1633 f.), wohl zu grosse Bedeutung beimisst und

10

AB 75 I -

1949

146

Staatsrecht.

demgemäss allzusehr Gewicht darauf legt, dass Pflege-

eltern und Pflegekind der gleichen Konfession angehören,

auch dann, wenn sich, wie das hier zutrifft, protestantische

Pflegeeltern .bereit erklären, alles zu tun, um eine sorg-

Iältige Erziehung des Kindes im katholischen Glauben zu

gewä;hrleisten. Im übrigen ist nicht zu übersehen, dass das

Kind wider Willen des damaligen Beistandes nach Winter-

thur verbracht wurde und, als es im Jahre 1946 erstmals

herausverlangt wurde, noch nicht derart Init den jetzigen

Pflegeeltern verwachsen war wie heute. Die vorübergehende

Unterbringung des Knaben in einer Anstalt fällt nach den

neuesten Angaben der Vormundschaftsbehörde Kerns

dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage des Regierungsrates des Kantons Obwalden

wird gutgeheissen Und der Kanton Zürich angewiesen,

, die nachgesuchte Rechtshilfe zu leisten.

VII. STAATSVERTR.AGE

TRAITES INTERNATIONAUX

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind mit Recht darüber einig, dass eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 83 lit. b OG vorliegt (vgl. BGE 51 I 314 f.).

E. 2 Nach dem Urteil des Bundesgerichtes in BGE 51 I 316 ff., das durch den Hinweis auf Art. 352 ff. StGB ergänzt werden kann, sind die Kantone gehalten, einander in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Die Lehre vertritt die gleiche Auffassung (vgl. z. B. BURCK1IARDT : Komm. zu Art. 61 BV, S. 575;FLEINER/GIACOMETTI : Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166), und auch der Be- klagte anerkennt, dass ein Kanton grundsätzlich verpflich- . tet sei, die in einem andern Kanton ergangenen Verfügun- gen der Vormundschaftsbehörden zu vollstrecken. Streitig sind dagegen die Voraussetzungen, unter denen ausser- kantonale Anordnungen vollzogen werden müssen. Der Beklagte nimmt das Recht für sich in Anspruch, die ihm zur Vollstreckung vorgelegten Entscheidungen materiell 144 Staatsrecht. zu überprüfen, während nach Ansicht des Klägers bei rechtskräftigen Beschlüssen einer zuständigen Behörde ohne weitere Prüfung Rechtshilfe geleistet werden muss.

E. 3 Die Pflicht der Kantone zur Vollstreckung ausser-

kantonaler Verfügungen in Vormundschaftssachen wird

von der Lehre zum Teil aus .Art. 61 BV abgeleitet (so z. B.

von BURCKHARDT : Komm. zu Art. 61 BV, S. 575, und von

FLEINER/GIACOMETTI: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166

N. 10 am Ende). Nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes (BGE 51 I 317 ff.; 67 I 10; vgL auch EGGER :

Komm. zu Art. 361 ZGB, N. 23) ist sie aber ein Ausfluss

des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes, dass alle Kantone

bei der Durchführung des Bundesrechtes mitzuhelfen

haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der

Rechtshilfe sind bei Annahme einer ungeschriebenen Ver-

pflichtung der Kantone der Natur der Sache nach grund-

sätzlich die nämlichen wie bei Art. 61 BV. Danach muss die

Verfügung von der zuständigen Behörde ausgegangen und

rechtskräftig sein, und es muss eine regelrechte Ladung

stattgefunden haben. Den beiden ersten Erfordernissen

wird die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns,

deren Vollstreckung verlangt wird, unbestrittenermassen

gerecht. Eine Ladung des bevormundeten kleinen Kindes

war unmögHch. Ob das Erfordernis der Ladung in diesem

Falle bedeutungslos ist oder die Benachrichtigung der

Interessierten verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil

diesen jedenfalls die Beschwerde des Art. 420 ZGB möglich

war. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde Kerns,

dass der Knabe Hans Rudolf Huber den Pflegeeltern

Keller-Dietrich wegzunehmen sei, erfüllt demnach die

Voraussetzungen, von denen im allgemeinen die inter-

kantonale Rechtshilfe abhängig gemacht wird.

Der Auffassung des Beklagten, dass der die Rechtshilfe

leistende Kanton befugt sei, den ihm zur Vollstreckung

vorgelegten ausserkantonalen Entscheid frei auf seine

Richtigkeit zu überprüfen, kann nicht beigepflichtet wer-

den. Ist ein rechtskräftiger Entscheid ergangen, darf der

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.

145

um Vollziehung angegangene Kanton nicht nochmals über

die gleiche Sache urteilen, sonst würden die Zuständig-

keitsvorschriften des Bundesrechtes und die Rechtshilfe

weitgehend hinfällig (vgl. BGE 74 I 135; 51 I 319; BURCK-

HARDT: Komm. zu Art. 61 BV, S. 576/7). Es kann sich

nur fragen, ob dem Vollstreckungskanton unter bestimm-

ten Voraussetzungen nicht wenigstens eine beschränkte

Überprüfungsbefugnis zugestanden werden sollte, etwa in

dem Sinne, dass er untersuchen dürfte, ob der Entscheid

überhaupt in Anwendung von Bundesrecht ergangen sei

oder auf Grundsätzen beruhe, die Init dem Bundesrecht

schlechthin unvereinbar seien. Die Frage liegt nahe in

einem Falle wie dem vorliegenden, wo eine eidgenössische

Oberaufsicht fehlt und niemand die Möglichkeit hatte, die

vom Vormund und der Vormundschaftsbehörde Kerns

beschlossene Wegnahme des Kindes an eine eidgenössische

Behörde weiterzuziehen (vgl. die Art. 44, 68 und 88 OG, '

wonach eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nicht

in Betracht kam und mangels Legitimation weder die

Mutter des Kindes, noch dessen Pflegeeltern, noch die

zürcherischen Behörden die Möglichkeit hatten, die staats-

rechtliche Beschwerde zu ergreifen. Siehe auch EGGER:

Komm. zu Art. 361 ZGB N. 22). Sie braucht hier indessen

nicht entschieden zu werden, weil der Beschluss auf Weg-

nahme des Knaben Hans Rudolf Huber nicht auf Erwä-

gungen beruht, die dem schweizerischen Zivilrecht gänz-

lich fremd sind.

Das Zivilgesetzbuch spricht wiederholt von der reli-

giösen Erziehung (z. B. in Art. 277 und 378 ZGB) und

räumt diesbezüglich bei bevormundeten Unmündigen

sogar der heimatlichen Vormundschaftsbehörde ein Mit-

spracherecht ein (Art. 378 ZGB). Die Berücksichtigung

konfessioneller Verhältnisse bei der Wahl des Pflegeortes

lässt daher den Entscheid nicht völlig aus dem Rahmen

des Bundesrechtes fallen, wenn er auch der religiösen Er-

ziehung, die nur einen Teil der gesamten Erziehung bildet

(BGE 31 1633 f.), wohl zu grosse Bedeutung beimisst und

10

AB 75 I -

1949

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Staatsrecht.

demgemäss allzusehr Gewicht darauf legt, dass Pflege-

eltern und Pflegekind der gleichen Konfession angehören,

auch dann, wenn sich, wie das hier zutrifft, protestantische

Pflegeeltern .bereit erklären, alles zu tun, um eine sorg-

Iältige Erziehung des Kindes im katholischen Glauben zu

gewä;hrleisten. Im übrigen ist nicht zu übersehen, dass das

Kind wider Willen des damaligen Beistandes nach Winter-

thur verbracht wurde und, als es im Jahre 1946 erstmals

herausverlangt wurde, noch nicht derart Init den jetzigen

Pflegeeltern verwachsen war wie heute. Die vorübergehende

Unterbringung des Knaben in einer Anstalt fällt nach den

neuesten Angaben der Vormundschaftsbehörde Kerns

dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage des Regierungsrates des Kantons Obwalden

wird gutgeheissen Und der Kanton Zürich angewiesen,

, die nachgesuchte Rechtshilfe zu leisten.

VII. STAATSVERTR.AGE

TRAITES INTERNATIONAUX

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

20. Urteil vom 12. Mal 1949 i.'S. Regierungsrat des Kantons

ObwaIden gegen Regierungsrat des ~tons Zftrleh.

Inte!rlcantonale Rechtshilfe. Die Kantone sind gehalten, einander in

Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Voraussetzungen

für die Gewährung der Rechtshilfe.

A8BiBtance intercantonale. Las cantons sont tenus de se preter

mutuellement assistance en matiere de tutelle. Conditions pour

l'octroi de cette assistance.

A8BiBtenza intercantonale. I cantoni sono obbligati a. prestsrsi

mutua assistenza in materia ditutela. Condizioni da oui dipende

la. oonoessione di quast'assistenza.

uo

Staatsrecht.

A. -

Die ledige Agnes Huber, von und in Kerns, gebar

am 18. Juli 1945 den Knaben Hans Rudolf. Die Vormundschaftsbehörde Kerns ernannte August Bucher zum Beistand des Kindes. Am 1. Dezember 1945 brachte Agnes

Huber den Knaben, der bisher in Kerns untergebracht war,

gegen den Willen des Beistandes zu Familie Keller-Siegffied

in Winterthur. Da Agnes Huber und ihr Kind katholisch,

die Eheleute Keller aber protestantisch sind, verfügte die

Vormundschaftsbehörde Kerns am 11. Januar 1946, dass

das Kind, bis der Vormund katholische Pflegeeltern gefunden habe, in ein katholisches Heim zu verbringen sei.

Agnes Huber widersetzte sich diesem Beschlusse, doch

wurde ihre Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1946

durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden abgewiesen. Als sich die Pflegeeltern weigerten, das Kind herauszugeben, ersuchte das Vormundschaftsdepartement des

Kantons Obwalden die zürcherischen Behörden am 5. November 1946 um Rechtshilfe.

Die Justizdirektion des Kantons' Zürich erklärte sich

vorerst bereit, dem Gesuch zu entsprechen, beschloss dann

aber, das Kind in Winterhur zu belassen, bis die Vaterschaftsklage 'erledigt und darüber entschieden sei, ob es

unter Vormundschaft oder unter die elterliche Gewalt der

Mutter gestellt werde. Am 2. Dezember 1946 meldete das

Vormundschaftsdepartement Obwalden der Justizdirektion Zürich, dass die Vaterschaftsklage zufolge Rückzuges

erledigt sei, und am 31. Dezember 1946 wandelte die Vormundschaftsbehörde Kerns die Beistandschaft über Hans

Rudolf Huber in eine Vormundschaft um, wobei der bisherige Beistand zum Vormund bestellt wurde. Ein Begehren

der Vormundschaftsbehörde Winterthur um Übertragung

der Vormundschaft wurde von der Vormundschaftsbehörde Kerns und am 15. März 1947 auch vom Regierungsrat des Kantons Obwalden abgewiesen, desgleichen eine

Beschwerde der Agnes Huber gegen die Umwandlung der

Beistandschaft in eine Vormundschaft.

Am 22. April 1947 verlangten die Obwaldner Behörden

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.

141

erneut die Überführung des Kindes in eine katholische

Anstalt. Da sich" die PfLegeeltern weigerten, den Knaben,

den sie lieb gewonnen hatten und der bei ihnen gut aufgehoben war, herauszugeben und erklärten, alle Garantien

für eine katholische Erziehung des Kindes bieten zu

wollen, ersuchte die Justizdirektion Zürich die Vormundschaftsbehörde Kerns, auf ihren Beschluss zurückzukommen. Nachdem verschiedene Verständigungsversuche gescheitert waren, schrieb sie schliesslich am 2. Juli 1948

dem Vormundschaftsdepartement Obwalden, dass sie die

Wegnahme des Kindes, das sich nun seit 2 % Jahren bei

Familie Keller befinde, als eine herzlose und durch nichts

gerechtfertigte Massnahme betrachte und keine Rechtshilfe leisten könne.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. Januar 1949

beantragt der Regierungsrat des Kantons Obwalden, den

Kanton Zürich zu verhalten, in der Vormundschaftssache

Hans Rudolf Huber die nachgesuchte Rechtshilfe zu

leisten. Zur Begründung führt er aus :

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 51

I 309) seien die Kantone verpflichtet, rechtskräftige Beschlüsse der zuständigen Vormundschaftsbehörden eines

andern Kantons zu vollziehen. Sie seien nicht befugt, zu

prüfen, ob der ihnen zur Vollstreckung vorgelegte Entscheid materiell richtig sei. Im vorliegenden Falle sei

übrigens die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns

sachlich begründet. Die religiöse Erziehung müsse nicht

bloss die Möglichkeit des Unterrichtsbesuches und der

Teilnahme an religiösen Übungen in sich schliessen. Nötig

sei vielmehr eine positive Anregung und Beeinflussung

seitens der täglichen Umgebung. Es sei daher erforderlich,

dass die Personen, denen unmittelbar die Erziehung obliege, die Religion des Kindes praktizieren.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht um

Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend:

Er könne nicht bestreiten, dass die Vormundschaftsbehörde Kerns zur Anordnung der Beistandschaft und

142

Staaterooht.

später der Vormundschaft zuständig gewesen sei. Auch sei

es richtig, dass der Vormund und die Vormundschaftsbehörde über die Unterbringung, Pflege und Erziehung des

bevormundeten Unmündigen zu bestimmen habe. Die

Ausübung dieser Befugnisse diene jedoch nicht dem Wohle

des Mündels, wenn die Unterbringung und Erziehung in

einer gut geeigneten Pflegefamilie ausschliesslich aus konfessionellen Gründen durch die Einweisung in ein Kinderheim ersetzt werde, wobei ganz unsicher sei, ob später

wieder eine geeignete Pflegefamilie gefunden werde und

in welchem Zeitpunkt.

Die Verpflichtung der Kantone, einander auf dem Gebiete des Vormundschaftswesens Rechtshilfe zum Vollzuge

rechtskräftiger Anordnungen der zuständigen Behörden

zu leisten, beruhe darauf, dass das Eltern-und Kindesrecht

und das Vormundschaftsrecht einheitlich für die ganze

Schweiz durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch geregelt

sei. Sie setze voraus, dass das einheitliche Recht in allen

Kantonen in gleicher Weise angewendet werde. Wo sich eine

derartige Auffassung zeige wie im vorliegenden Fall, müsse

der interkantonalen Rechtshilfepflicht Grenzen gesetzt sein.

Es könne dem Regierungsrat nicht zugemutet werden, dass

er Hand biete zum. Vollzuge einer Anordnung, die unter

gleichen Umständen im Kanton Zürich niemals getroffen

worden wäre und geradezu das sittliche Empfinden der

Bevölkerung verletze. Im Entscheide des Bundesgerichtes

in BGE 51 I 309 ff. habe es sich darum gehandelt, eine

Dirne, die im Kanton Zürich in eine Anstalt eingewiesen

worden sei, in einem andern Kanton festzunehmen und

zum Vollzuge der Anstaltsversorgung nach Zürich zu

führen. Hier solle ein Pflegekind seinen Pflegeeltern weggenommen werden, einzig weil diese reformiert statt katholisch seien, und dies, obwohl das Bundesgericht in BGE 31 I

627 erklärt habe, die Pflege und Unterbringung eines bevormundeten Unmündigen sei nicht ausschliesslich unter

dem konfessionellen Gesichtspunkt zu betrachten und zu

entscheiden. Unter solchen Umständen könne einem

Staateroohtliche Streitigkeiten zwischen Kanton<;ln. N° 20.

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Kanton die Rechtshilfe nicht zugemutet werden. Der

Regierungsrat könne die Polizei nicht für den Zwangsvollzug einer Massnahme zur Verfügung stellen, die er als

sachlich nicht gerechtfertigt und nicht im Interesse des

Knaben Hans Rudolf Huber liegend betrachte.

D. -

Vor der Entscheidung versuchte eine Delegation

des Bundesgerichtes am 13. April 1949 in Luzern in Anwesenheit von Vertretern der beteiligten Regierungen und

Vormundschaftsbehörden, sowie in Beisein des Vormundes,

der Pflegeeltern und der Mutter des Kindes, einen Vergleich herbeizuführen. Es konnte keine Verständigung

erzielt werden. Die Delegation aus dem Kanton Obwalden

, erklärte, sie müsse aus grundsätzlichen Erwägungen auf

der Wegnahme des Kindes beharren; sie werde dieses in

einer katholischen Familie in Kerns unterbringen, die

bereit sei, den Knaben zu adoptieren und zum Erben einzusetzen. Es war auch nicht möglich, die Pflegeeltern zur

freiwilligen Herausgabe des Kindes zu bewegen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Parteien sind mit Recht darüber einig, dass

eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 83

lit. b OG vorliegt (vgl. BGE 51 I 314 f.).

2. -

Nach dem Urteil des Bundesgerichtes in BGE 51 I

316 ff., das durch den Hinweis auf Art. 352 ff. StGB

ergänzt werden kann, sind die Kantone gehalten, einander

in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Die Lehre

vertritt die gleiche Auffassung (vgl. z. B. BURCK1IARDT :

Komm. zu Art. 61 BV, S. 575;FLEINER/GIACOMETTI :

Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166), und auch der Beklagte anerkennt, dass ein Kanton grundsätzlich verpflich-

. tet sei, die in einem andern Kanton ergangenen Verfügungen der Vormundschaftsbehörden zu vollstrecken. Streitig

sind dagegen die Voraussetzungen, unter denen ausserkantonale Anordnungen vollzogen werden müssen. Der

Beklagte nimmt das Recht für sich in Anspruch, die ihm

zur Vollstreckung vorgelegten Entscheidungen materiell

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Staatsrecht.

zu überprüfen, während nach Ansicht des Klägers bei

rechtskräftigen Beschlüssen einer zuständigen Behörde

ohne weitere Prüfung Rechtshilfe geleistet werden muss.

3. -

Die Pflicht der Kantone zur Vollstreckung ausserkantonaler Verfügungen in Vormundschaftssachen wird

von der Lehre zum Teil aus .Art. 61 BV abgeleitet (so z. B.

von BURCKHARDT : Komm. zu Art. 61 BV, S. 575, und von

FLEINER/GIACOMETTI: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166

N. 10 am Ende). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 51 I 317 ff.; 67 I 10; vgL auch EGGER :

Komm. zu Art. 361 ZGB, N. 23) ist sie aber ein Ausfluss

des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes, dass alle Kantone

bei der Durchführung des Bundesrechtes mitzuhelfen

haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der

Rechtshilfe sind bei Annahme einer ungeschriebenen Verpflichtung der Kantone der Natur der Sache nach grundsätzlich die nämlichen wie bei Art. 61 BV. Danach muss die

Verfügung von der zuständigen Behörde ausgegangen und

rechtskräftig sein, und es muss eine regelrechte Ladung

stattgefunden haben. Den beiden ersten Erfordernissen

wird die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns,

deren Vollstreckung verlangt wird, unbestrittenermassen

gerecht. Eine Ladung des bevormundeten kleinen Kindes

war unmögHch. Ob das Erfordernis der Ladung in diesem

Falle bedeutungslos ist oder die Benachrichtigung der

Interessierten verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil

diesen jedenfalls die Beschwerde des Art. 420 ZGB möglich

war. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde Kerns,

dass der Knabe Hans Rudolf Huber den Pflegeeltern

Keller-Dietrich wegzunehmen sei, erfüllt demnach die

Voraussetzungen, von denen im allgemeinen die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht wird.

Der Auffassung des Beklagten, dass der die Rechtshilfe

leistende Kanton befugt sei, den ihm zur Vollstreckung

vorgelegten ausserkantonalen Entscheid frei auf seine

Richtigkeit zu überprüfen, kann nicht beigepflichtet werden. Ist ein rechtskräftiger Entscheid ergangen, darf der

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.

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um Vollziehung angegangene Kanton nicht nochmals über

die gleiche Sache urteilen, sonst würden die Zuständigkeitsvorschriften des Bundesrechtes und die Rechtshilfe

weitgehend hinfällig (vgl. BGE 74 I 135; 51 I 319; BURCKHARDT: Komm. zu Art. 61 BV, S. 576/7). Es kann sich

nur fragen, ob dem Vollstreckungskanton unter bestimmten Voraussetzungen nicht wenigstens eine beschränkte

Überprüfungsbefugnis zugestanden werden sollte, etwa in

dem Sinne, dass er untersuchen dürfte, ob der Entscheid

überhaupt in Anwendung von Bundesrecht ergangen sei

oder auf Grundsätzen beruhe, die Init dem Bundesrecht

schlechthin unvereinbar seien. Die Frage liegt nahe in

einem Falle wie dem vorliegenden, wo eine eidgenössische

Oberaufsicht fehlt und niemand die Möglichkeit hatte, die

vom Vormund und der Vormundschaftsbehörde Kerns

beschlossene Wegnahme des Kindes an eine eidgenössische

Behörde weiterzuziehen (vgl. die Art. 44, 68 und 88 OG, '

wonach eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nicht

in Betracht kam und mangels Legitimation weder die

Mutter des Kindes, noch dessen Pflegeeltern, noch die

zürcherischen Behörden die Möglichkeit hatten, die staatsrechtliche Beschwerde zu ergreifen. Siehe auch EGGER:

Komm. zu Art. 361 ZGB N. 22). Sie braucht hier indessen

nicht entschieden zu werden, weil der Beschluss auf Wegnahme des Knaben Hans Rudolf Huber nicht auf Erwägungen beruht, die dem schweizerischen Zivilrecht gänzlich fremd sind.

Das Zivilgesetzbuch spricht wiederholt von der religiösen Erziehung (z. B. in Art. 277 und 378 ZGB) und

räumt diesbezüglich bei bevormundeten Unmündigen

sogar der heimatlichen Vormundschaftsbehörde ein Mitspracherecht ein (Art. 378 ZGB). Die Berücksichtigung

konfessioneller Verhältnisse bei der Wahl des Pflegeortes

lässt daher den Entscheid nicht völlig aus dem Rahmen

des Bundesrechtes fallen, wenn er auch der religiösen Erziehung, die nur einen Teil der gesamten Erziehung bildet

(BGE 31 1633 f.), wohl zu grosse Bedeutung beimisst und

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AB 75 I -

1949

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Staatsrecht.

demgemäss allzusehr Gewicht darauf legt, dass Pflegeeltern und Pflegekind der gleichen Konfession angehören,

auch dann, wenn sich, wie das hier zutrifft, protestantische

Pflegeeltern .bereit erklären, alles zu tun, um eine sorg-

Iältige Erziehung des Kindes im katholischen Glauben zu

gewä;hrleisten. Im übrigen ist nicht zu übersehen, dass das

Kind wider Willen des damaligen Beistandes nach Winterthur verbracht wurde und, als es im Jahre 1946 erstmals

herausverlangt wurde, noch nicht derart Init den jetzigen

Pflegeeltern verwachsen war wie heute. Die vorübergehende

Unterbringung des Knaben in einer Anstalt fällt nach den

neuesten Angaben der Vormundschaftsbehörde Kerns

dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage des Regierungsrates des Kantons Obwalden

wird gutgeheissen Und der Kanton Zürich angewiesen,

, die nachgesuchte Rechtshilfe zu leisten.

VII. STAATSVERTR.AGE

TRAITES INTERNATIONAUX