Sachverhalt
Die ledige Agnes Huber, von und in Kerns, gebar
am 18. Juli 1945 den Knaben Hans Rudolf. Die Vormund-
schaftsbehörde Kerns ernannte August Bucher zum Bei-
stand des Kindes. Am 1. Dezember 1945 brachte Agnes
Huber den Knaben, der bisher in Kerns untergebracht war,
gegen den Willen des Beistandes zu Familie Keller-Siegffied
in Winterthur. Da Agnes Huber und ihr Kind katholisch,
die Eheleute Keller aber protestantisch sind, verfügte die
Vormundschaftsbehörde Kerns am 11. Januar 1946, dass
das Kind, bis der Vormund katholische Pflegeeltern ge-
funden habe, in ein katholisches Heim zu verbringen sei.
Agnes Huber widersetzte sich diesem Beschlusse, doch
wurde ihre Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1946
durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden abge-
wiesen. Als sich die Pflegeeltern weigerten, das Kind heraus-
zugeben, ersuchte das Vormundschaftsdepartement des
Kantons Obwalden die zürcherischen Behörden am 5. No-
vember 1946 um Rechtshilfe.
Die Justizdirektion des Kantons' Zürich erklärte sich
vorerst bereit, dem Gesuch zu entsprechen, beschloss dann
aber, das Kind in Winterhur zu belassen, bis die Vater-
schaftsklage 'erledigt und darüber entschieden sei, ob es
unter Vormundschaft oder unter die elterliche Gewalt der
Mutter gestellt werde. Am 2. Dezember 1946 meldete das
Vormundschaftsdepartement Obwalden der Justizdirek-
tion Zürich, dass die Vaterschaftsklage zufolge Rückzuges
erledigt sei, und am 31. Dezember 1946 wandelte die Vor-
mundschaftsbehörde Kerns die Beistandschaft über Hans
Rudolf Huber in eine Vormundschaft um, wobei der bis-
herige Beistand zum Vormund bestellt wurde. Ein Begehren
der Vormundschaftsbehörde Winterthur um Übertragung
der Vormundschaft wurde von der Vormundschaftsbe-
hörde Kerns und am 15. März 1947 auch vom Regierungs-
rat des Kantons Obwalden abgewiesen, desgleichen eine
Beschwerde der Agnes Huber gegen die Umwandlung der
Beistandschaft in eine Vormundschaft.
Am 22. April 1947 verlangten die Obwaldner Behörden
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.
141
erneut die Überführung des Kindes in eine katholische
Anstalt. Da sich" die PfLegeeltern weigerten, den Knaben,
den sie lieb gewonnen hatten und der bei ihnen gut aufge-
hoben war, herauszugeben und erklärten, alle Garantien
für eine katholische Erziehung des Kindes bieten zu
wollen, ersuchte die Justizdirektion Zürich die Vormund-
schaftsbehörde Kerns, auf ihren Beschluss zurückzukom-
men. Nachdem verschiedene Verständigungsversuche ge-
scheitert waren, schrieb sie schliesslich am 2. Juli 1948
dem Vormundschaftsdepartement Obwalden, dass sie die
Wegnahme des Kindes, das sich nun seit 2 % Jahren bei
Familie Keller befinde, als eine herzlose und durch nichts
gerechtfertigte Massnahme betrachte und keine Rechts-
hilfe leisten könne.
B. -
Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. Januar 1949
beantragt der Regierungsrat des Kantons Obwalden, den
Kanton Zürich zu verhalten, in der Vormundschaftssache
Hans Rudolf Huber die nachgesuchte Rechtshilfe zu
leisten. Zur Begründung führt er aus :
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 51
I 309) seien die Kantone verpflichtet, rechtskräftige Be-
schlüsse der zuständigen Vormundschaftsbehörden eines
andern Kantons zu vollziehen. Sie seien nicht befugt, zu
prüfen, ob der ihnen zur Vollstreckung vorgelegte Ent-
scheid materiell richtig sei. Im vorliegenden Falle sei
übrigens die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns
sachlich begründet. Die religiöse Erziehung müsse nicht
bloss die Möglichkeit des Unterrichtsbesuches und der
Teilnahme an religiösen Übungen in sich schliessen. Nötig
sei vielmehr eine positive Anregung und Beeinflussung
seitens der täglichen Umgebung. Es sei daher erforderlich,
dass die Personen, denen unmittelbar die Erziehung ob-
liege, die Religion des Kindes praktizieren.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht um
Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend:
Er könne nicht bestreiten, dass die Vormundschafts-
behörde Kerns zur Anordnung der Beistandschaft und
142
Staaterooht.
später der Vormundschaft zuständig gewesen sei. Auch sei
es richtig, dass der Vormund und die Vormundschafts-
behörde über die Unterbringung, Pflege und Erziehung des
bevormundeten Unmündigen zu bestimmen habe. Die
Ausübung dieser Befugnisse diene jedoch nicht dem Wohle
des Mündels, wenn die Unterbringung und Erziehung in
einer gut geeigneten Pflegefamilie ausschliesslich aus kon-
fessionellen Gründen durch die Einweisung in ein Kinder-
heim ersetzt werde, wobei ganz unsicher sei, ob später
wieder eine geeignete Pflegefamilie gefunden werde und
in welchem Zeitpunkt.
Die Verpflichtung der Kantone, einander auf dem Ge-
biete des Vormundschaftswesens Rechtshilfe zum Vollzuge
rechtskräftiger Anordnungen der zuständigen Behörden
zu leisten, beruhe darauf, dass das Eltern-und Kindesrecht
und das Vormundschaftsrecht einheitlich für die ganze
Schweiz durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch geregelt
sei. Sie setze voraus, dass das einheitliche Recht in allen
Kantonen in gleicher Weise angewendet werde. Wo sich eine
derartige Auffassung zeige wie im vorliegenden Fall, müsse
der interkantonalen Rechtshilfepflicht Grenzen gesetzt sein.
Es könne dem Regierungsrat nicht zugemutet werden, dass
er Hand biete zum. Vollzuge einer Anordnung, die unter
gleichen Umständen im Kanton Zürich niemals getroffen
worden wäre und geradezu das sittliche Empfinden der
Bevölkerung verletze. Im Entscheide des Bundesgerichtes
in BGE 51 I 309 ff. habe es sich darum gehandelt, eine
Dirne, die im Kanton Zürich in eine Anstalt eingewiesen
worden sei, in einem andern Kanton festzunehmen und
zum Vollzuge der Anstaltsversorgung nach Zürich zu
führen. Hier solle ein Pflegekind seinen Pflegeeltern weg-
genommen werden, einzig weil diese reformiert statt katho-
lisch seien, und dies, obwohl das Bundesgericht in BGE 31 I
627 erklärt habe, die Pflege und Unterbringung eines be-
vormundeten Unmündigen sei nicht ausschliesslich unter
dem konfessionellen Gesichtspunkt zu betrachten und zu
entscheiden. Unter solchen Umständen könne einem
Staateroohtliche Streitigkeiten zwischen Kanton<;ln. N° 20.
143
Kanton die Rechtshilfe nicht zugemutet werden. Der
Regierungsrat könne die Polizei nicht für den Zwangsvoll-
zug einer Massnahme zur Verfügung stellen, die er als
sachlich nicht gerechtfertigt und nicht im Interesse des
Knaben Hans Rudolf Huber liegend betrachte.
D. -
Vor der Entscheidung versuchte eine Delegation
des Bundesgerichtes am 13. April 1949 in Luzern in An-
wesenheit von Vertretern der beteiligten Regierungen und
Vormundschaftsbehörden, sowie in Beisein des Vormundes,
der Pflegeeltern und der Mutter des Kindes, einen Ver-
gleich herbeizuführen. Es konnte keine Verständigung
erzielt werden. Die Delegation aus dem Kanton Obwalden
, erklärte, sie müsse aus grundsätzlichen Erwägungen auf
der Wegnahme des Kindes beharren; sie werde dieses in
einer katholischen Familie in Kerns unterbringen, die
bereit sei, den Knaben zu adoptieren und zum Erben ein-
zusetzen. Es war auch nicht möglich, die Pflegeeltern zur
freiwilligen Herausgabe des Kindes zu bewegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Parteien sind mit Recht darüber einig, dass
eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 83
lit. b OG vorliegt (vgl. BGE 51 I 314 f.).
2. -
Nach dem Urteil des Bundesgerichtes in BGE 51 I
316 ff., das durch den Hinweis auf Art. 352 ff. StGB
ergänzt werden kann, sind die Kantone gehalten, einander
in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Die Lehre
vertritt die gleiche Auffassung (vgl. z. B. BURCK1IARDT :
Komm. zu Art. 61 BV, S. 575;FLEINER/GIACOMETTI :
Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166), und auch der Be-
klagte anerkennt, dass ein Kanton grundsätzlich verpflich-
. tet sei, die in einem andern Kanton ergangenen Verfügun-
gen der Vormundschaftsbehörden zu vollstrecken. Streitig
sind dagegen die Voraussetzungen, unter denen ausser-
kantonale Anordnungen vollzogen werden müssen. Der
Beklagte nimmt das Recht für sich in Anspruch, die ihm
zur Vollstreckung vorgelegten Entscheidungen materiell
144
Staatsrecht.
zu überprüfen, während nach Ansicht des Klägers bei
rechtskräftigen Beschlüssen einer zuständigen Behörde
ohne weitere Prüfung Rechtshilfe geleistet werden muss.
3. -
Die Pflicht der Kantone zur Vollstreckung ausser-
kantonaler Verfügungen in Vormundschaftssachen wird
von der Lehre zum Teil aus .Art. 61 BV abgeleitet (so z. B.
von BURCKHARDT : Komm. zu Art. 61 BV, S. 575, und von
FLEINER/GIACOMETTI: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166
N. 10 am Ende). Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes (BGE 51 I 317 ff.; 67 I 10; vgL auch EGGER :
Komm. zu Art. 361 ZGB, N. 23) ist sie aber ein Ausfluss
des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes, dass alle Kantone
bei der Durchführung des Bundesrechtes mitzuhelfen
haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Rechtshilfe sind bei Annahme einer ungeschriebenen Ver-
pflichtung der Kantone der Natur der Sache nach grund-
sätzlich die nämlichen wie bei Art. 61 BV. Danach muss die
Verfügung von der zuständigen Behörde ausgegangen und
rechtskräftig sein, und es muss eine regelrechte Ladung
stattgefunden haben. Den beiden ersten Erfordernissen
wird die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns,
deren Vollstreckung verlangt wird, unbestrittenermassen
gerecht. Eine Ladung des bevormundeten kleinen Kindes
war unmögHch. Ob das Erfordernis der Ladung in diesem
Falle bedeutungslos ist oder die Benachrichtigung der
Interessierten verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil
diesen jedenfalls die Beschwerde des Art. 420 ZGB möglich
war. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde Kerns,
dass der Knabe Hans Rudolf Huber den Pflegeeltern
Keller-Dietrich wegzunehmen sei, erfüllt demnach die
Voraussetzungen, von denen im allgemeinen die inter-
kantonale Rechtshilfe abhängig gemacht wird.
Der Auffassung des Beklagten, dass der die Rechtshilfe
leistende Kanton befugt sei, den ihm zur Vollstreckung
vorgelegten ausserkantonalen Entscheid frei auf seine
Richtigkeit zu überprüfen, kann nicht beigepflichtet wer-
den. Ist ein rechtskräftiger Entscheid ergangen, darf der
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.
145
um Vollziehung angegangene Kanton nicht nochmals über
die gleiche Sache urteilen, sonst würden die Zuständig-
keitsvorschriften des Bundesrechtes und die Rechtshilfe
weitgehend hinfällig (vgl. BGE 74 I 135; 51 I 319; BURCK-
HARDT: Komm. zu Art. 61 BV, S. 576/7). Es kann sich
nur fragen, ob dem Vollstreckungskanton unter bestimm-
ten Voraussetzungen nicht wenigstens eine beschränkte
Überprüfungsbefugnis zugestanden werden sollte, etwa in
dem Sinne, dass er untersuchen dürfte, ob der Entscheid
überhaupt in Anwendung von Bundesrecht ergangen sei
oder auf Grundsätzen beruhe, die Init dem Bundesrecht
schlechthin unvereinbar seien. Die Frage liegt nahe in
einem Falle wie dem vorliegenden, wo eine eidgenössische
Oberaufsicht fehlt und niemand die Möglichkeit hatte, die
vom Vormund und der Vormundschaftsbehörde Kerns
beschlossene Wegnahme des Kindes an eine eidgenössische
Behörde weiterzuziehen (vgl. die Art. 44, 68 und 88 OG, '
wonach eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nicht
in Betracht kam und mangels Legitimation weder die
Mutter des Kindes, noch dessen Pflegeeltern, noch die
zürcherischen Behörden die Möglichkeit hatten, die staats-
rechtliche Beschwerde zu ergreifen. Siehe auch EGGER:
Komm. zu Art. 361 ZGB N. 22). Sie braucht hier indessen
nicht entschieden zu werden, weil der Beschluss auf Weg-
nahme des Knaben Hans Rudolf Huber nicht auf Erwä-
gungen beruht, die dem schweizerischen Zivilrecht gänz-
lich fremd sind.
Das Zivilgesetzbuch spricht wiederholt von der reli-
giösen Erziehung (z. B. in Art. 277 und 378 ZGB) und
räumt diesbezüglich bei bevormundeten Unmündigen
sogar der heimatlichen Vormundschaftsbehörde ein Mit-
spracherecht ein (Art. 378 ZGB). Die Berücksichtigung
konfessioneller Verhältnisse bei der Wahl des Pflegeortes
lässt daher den Entscheid nicht völlig aus dem Rahmen
des Bundesrechtes fallen, wenn er auch der religiösen Er-
ziehung, die nur einen Teil der gesamten Erziehung bildet
(BGE 31 1633 f.), wohl zu grosse Bedeutung beimisst und
10
AB 75 I -
1949
146
Staatsrecht.
demgemäss allzusehr Gewicht darauf legt, dass Pflege-
eltern und Pflegekind der gleichen Konfession angehören,
auch dann, wenn sich, wie das hier zutrifft, protestantische
Pflegeeltern .bereit erklären, alles zu tun, um eine sorg-
Iältige Erziehung des Kindes im katholischen Glauben zu
gewä;hrleisten. Im übrigen ist nicht zu übersehen, dass das
Kind wider Willen des damaligen Beistandes nach Winter-
thur verbracht wurde und, als es im Jahre 1946 erstmals
herausverlangt wurde, noch nicht derart Init den jetzigen
Pflegeeltern verwachsen war wie heute. Die vorübergehende
Unterbringung des Knaben in einer Anstalt fällt nach den
neuesten Angaben der Vormundschaftsbehörde Kerns
dahin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage des Regierungsrates des Kantons Obwalden
wird gutgeheissen Und der Kanton Zürich angewiesen,
, die nachgesuchte Rechtshilfe zu leisten.
VII. STAATSVERTR.AGE
TRAITES INTERNATIONAUX
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind mit Recht darüber einig, dass eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 83 lit. b OG vorliegt (vgl. BGE 51 I 314 f.).
E. 2 Nach dem Urteil des Bundesgerichtes in BGE 51 I 316 ff., das durch den Hinweis auf Art. 352 ff. StGB ergänzt werden kann, sind die Kantone gehalten, einander in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Die Lehre vertritt die gleiche Auffassung (vgl. z. B. BURCK1IARDT : Komm. zu Art. 61 BV, S. 575;FLEINER/GIACOMETTI : Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166), und auch der Be- klagte anerkennt, dass ein Kanton grundsätzlich verpflich- . tet sei, die in einem andern Kanton ergangenen Verfügun- gen der Vormundschaftsbehörden zu vollstrecken. Streitig sind dagegen die Voraussetzungen, unter denen ausser- kantonale Anordnungen vollzogen werden müssen. Der Beklagte nimmt das Recht für sich in Anspruch, die ihm zur Vollstreckung vorgelegten Entscheidungen materiell 144 Staatsrecht. zu überprüfen, während nach Ansicht des Klägers bei rechtskräftigen Beschlüssen einer zuständigen Behörde ohne weitere Prüfung Rechtshilfe geleistet werden muss.
E. 3 Die Pflicht der Kantone zur Vollstreckung ausser-
kantonaler Verfügungen in Vormundschaftssachen wird
von der Lehre zum Teil aus .Art. 61 BV abgeleitet (so z. B.
von BURCKHARDT : Komm. zu Art. 61 BV, S. 575, und von
FLEINER/GIACOMETTI: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166
N. 10 am Ende). Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes (BGE 51 I 317 ff.; 67 I 10; vgL auch EGGER :
Komm. zu Art. 361 ZGB, N. 23) ist sie aber ein Ausfluss
des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes, dass alle Kantone
bei der Durchführung des Bundesrechtes mitzuhelfen
haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Rechtshilfe sind bei Annahme einer ungeschriebenen Ver-
pflichtung der Kantone der Natur der Sache nach grund-
sätzlich die nämlichen wie bei Art. 61 BV. Danach muss die
Verfügung von der zuständigen Behörde ausgegangen und
rechtskräftig sein, und es muss eine regelrechte Ladung
stattgefunden haben. Den beiden ersten Erfordernissen
wird die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns,
deren Vollstreckung verlangt wird, unbestrittenermassen
gerecht. Eine Ladung des bevormundeten kleinen Kindes
war unmögHch. Ob das Erfordernis der Ladung in diesem
Falle bedeutungslos ist oder die Benachrichtigung der
Interessierten verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil
diesen jedenfalls die Beschwerde des Art. 420 ZGB möglich
war. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde Kerns,
dass der Knabe Hans Rudolf Huber den Pflegeeltern
Keller-Dietrich wegzunehmen sei, erfüllt demnach die
Voraussetzungen, von denen im allgemeinen die inter-
kantonale Rechtshilfe abhängig gemacht wird.
Der Auffassung des Beklagten, dass der die Rechtshilfe
leistende Kanton befugt sei, den ihm zur Vollstreckung
vorgelegten ausserkantonalen Entscheid frei auf seine
Richtigkeit zu überprüfen, kann nicht beigepflichtet wer-
den. Ist ein rechtskräftiger Entscheid ergangen, darf der
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.
145
um Vollziehung angegangene Kanton nicht nochmals über
die gleiche Sache urteilen, sonst würden die Zuständig-
keitsvorschriften des Bundesrechtes und die Rechtshilfe
weitgehend hinfällig (vgl. BGE 74 I 135; 51 I 319; BURCK-
HARDT: Komm. zu Art. 61 BV, S. 576/7). Es kann sich
nur fragen, ob dem Vollstreckungskanton unter bestimm-
ten Voraussetzungen nicht wenigstens eine beschränkte
Überprüfungsbefugnis zugestanden werden sollte, etwa in
dem Sinne, dass er untersuchen dürfte, ob der Entscheid
überhaupt in Anwendung von Bundesrecht ergangen sei
oder auf Grundsätzen beruhe, die Init dem Bundesrecht
schlechthin unvereinbar seien. Die Frage liegt nahe in
einem Falle wie dem vorliegenden, wo eine eidgenössische
Oberaufsicht fehlt und niemand die Möglichkeit hatte, die
vom Vormund und der Vormundschaftsbehörde Kerns
beschlossene Wegnahme des Kindes an eine eidgenössische
Behörde weiterzuziehen (vgl. die Art. 44, 68 und 88 OG, '
wonach eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nicht
in Betracht kam und mangels Legitimation weder die
Mutter des Kindes, noch dessen Pflegeeltern, noch die
zürcherischen Behörden die Möglichkeit hatten, die staats-
rechtliche Beschwerde zu ergreifen. Siehe auch EGGER:
Komm. zu Art. 361 ZGB N. 22). Sie braucht hier indessen
nicht entschieden zu werden, weil der Beschluss auf Weg-
nahme des Knaben Hans Rudolf Huber nicht auf Erwä-
gungen beruht, die dem schweizerischen Zivilrecht gänz-
lich fremd sind.
Das Zivilgesetzbuch spricht wiederholt von der reli-
giösen Erziehung (z. B. in Art. 277 und 378 ZGB) und
räumt diesbezüglich bei bevormundeten Unmündigen
sogar der heimatlichen Vormundschaftsbehörde ein Mit-
spracherecht ein (Art. 378 ZGB). Die Berücksichtigung
konfessioneller Verhältnisse bei der Wahl des Pflegeortes
lässt daher den Entscheid nicht völlig aus dem Rahmen
des Bundesrechtes fallen, wenn er auch der religiösen Er-
ziehung, die nur einen Teil der gesamten Erziehung bildet
(BGE 31 1633 f.), wohl zu grosse Bedeutung beimisst und
10
AB 75 I -
1949
146
Staatsrecht.
demgemäss allzusehr Gewicht darauf legt, dass Pflege-
eltern und Pflegekind der gleichen Konfession angehören,
auch dann, wenn sich, wie das hier zutrifft, protestantische
Pflegeeltern .bereit erklären, alles zu tun, um eine sorg-
Iältige Erziehung des Kindes im katholischen Glauben zu
gewä;hrleisten. Im übrigen ist nicht zu übersehen, dass das
Kind wider Willen des damaligen Beistandes nach Winter-
thur verbracht wurde und, als es im Jahre 1946 erstmals
herausverlangt wurde, noch nicht derart Init den jetzigen
Pflegeeltern verwachsen war wie heute. Die vorübergehende
Unterbringung des Knaben in einer Anstalt fällt nach den
neuesten Angaben der Vormundschaftsbehörde Kerns
dahin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage des Regierungsrates des Kantons Obwalden
wird gutgeheissen Und der Kanton Zürich angewiesen,
, die nachgesuchte Rechtshilfe zu leisten.
VII. STAATSVERTR.AGE
TRAITES INTERNATIONAUX
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Urteil vom 12. Mal 1949 i.'S. Regierungsrat des Kantons
ObwaIden gegen Regierungsrat des ~tons Zftrleh.
Inte!rlcantonale Rechtshilfe. Die Kantone sind gehalten, einander in
Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Voraussetzungen
für die Gewährung der Rechtshilfe.
A8BiBtance intercantonale. Las cantons sont tenus de se preter
mutuellement assistance en matiere de tutelle. Conditions pour
l'octroi de cette assistance.
A8BiBtenza intercantonale. I cantoni sono obbligati a. prestsrsi
mutua assistenza in materia ditutela. Condizioni da oui dipende
la. oonoessione di quast'assistenza.
uo
Staatsrecht.
A. -
Die ledige Agnes Huber, von und in Kerns, gebar
am 18. Juli 1945 den Knaben Hans Rudolf. Die Vormundschaftsbehörde Kerns ernannte August Bucher zum Beistand des Kindes. Am 1. Dezember 1945 brachte Agnes
Huber den Knaben, der bisher in Kerns untergebracht war,
gegen den Willen des Beistandes zu Familie Keller-Siegffied
in Winterthur. Da Agnes Huber und ihr Kind katholisch,
die Eheleute Keller aber protestantisch sind, verfügte die
Vormundschaftsbehörde Kerns am 11. Januar 1946, dass
das Kind, bis der Vormund katholische Pflegeeltern gefunden habe, in ein katholisches Heim zu verbringen sei.
Agnes Huber widersetzte sich diesem Beschlusse, doch
wurde ihre Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1946
durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden abgewiesen. Als sich die Pflegeeltern weigerten, das Kind herauszugeben, ersuchte das Vormundschaftsdepartement des
Kantons Obwalden die zürcherischen Behörden am 5. November 1946 um Rechtshilfe.
Die Justizdirektion des Kantons' Zürich erklärte sich
vorerst bereit, dem Gesuch zu entsprechen, beschloss dann
aber, das Kind in Winterhur zu belassen, bis die Vaterschaftsklage 'erledigt und darüber entschieden sei, ob es
unter Vormundschaft oder unter die elterliche Gewalt der
Mutter gestellt werde. Am 2. Dezember 1946 meldete das
Vormundschaftsdepartement Obwalden der Justizdirektion Zürich, dass die Vaterschaftsklage zufolge Rückzuges
erledigt sei, und am 31. Dezember 1946 wandelte die Vormundschaftsbehörde Kerns die Beistandschaft über Hans
Rudolf Huber in eine Vormundschaft um, wobei der bisherige Beistand zum Vormund bestellt wurde. Ein Begehren
der Vormundschaftsbehörde Winterthur um Übertragung
der Vormundschaft wurde von der Vormundschaftsbehörde Kerns und am 15. März 1947 auch vom Regierungsrat des Kantons Obwalden abgewiesen, desgleichen eine
Beschwerde der Agnes Huber gegen die Umwandlung der
Beistandschaft in eine Vormundschaft.
Am 22. April 1947 verlangten die Obwaldner Behörden
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.
141
erneut die Überführung des Kindes in eine katholische
Anstalt. Da sich" die PfLegeeltern weigerten, den Knaben,
den sie lieb gewonnen hatten und der bei ihnen gut aufgehoben war, herauszugeben und erklärten, alle Garantien
für eine katholische Erziehung des Kindes bieten zu
wollen, ersuchte die Justizdirektion Zürich die Vormundschaftsbehörde Kerns, auf ihren Beschluss zurückzukommen. Nachdem verschiedene Verständigungsversuche gescheitert waren, schrieb sie schliesslich am 2. Juli 1948
dem Vormundschaftsdepartement Obwalden, dass sie die
Wegnahme des Kindes, das sich nun seit 2 % Jahren bei
Familie Keller befinde, als eine herzlose und durch nichts
gerechtfertigte Massnahme betrachte und keine Rechtshilfe leisten könne.
B. -
Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. Januar 1949
beantragt der Regierungsrat des Kantons Obwalden, den
Kanton Zürich zu verhalten, in der Vormundschaftssache
Hans Rudolf Huber die nachgesuchte Rechtshilfe zu
leisten. Zur Begründung führt er aus :
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 51
I 309) seien die Kantone verpflichtet, rechtskräftige Beschlüsse der zuständigen Vormundschaftsbehörden eines
andern Kantons zu vollziehen. Sie seien nicht befugt, zu
prüfen, ob der ihnen zur Vollstreckung vorgelegte Entscheid materiell richtig sei. Im vorliegenden Falle sei
übrigens die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns
sachlich begründet. Die religiöse Erziehung müsse nicht
bloss die Möglichkeit des Unterrichtsbesuches und der
Teilnahme an religiösen Übungen in sich schliessen. Nötig
sei vielmehr eine positive Anregung und Beeinflussung
seitens der täglichen Umgebung. Es sei daher erforderlich,
dass die Personen, denen unmittelbar die Erziehung obliege, die Religion des Kindes praktizieren.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht um
Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend:
Er könne nicht bestreiten, dass die Vormundschaftsbehörde Kerns zur Anordnung der Beistandschaft und
142
Staaterooht.
später der Vormundschaft zuständig gewesen sei. Auch sei
es richtig, dass der Vormund und die Vormundschaftsbehörde über die Unterbringung, Pflege und Erziehung des
bevormundeten Unmündigen zu bestimmen habe. Die
Ausübung dieser Befugnisse diene jedoch nicht dem Wohle
des Mündels, wenn die Unterbringung und Erziehung in
einer gut geeigneten Pflegefamilie ausschliesslich aus konfessionellen Gründen durch die Einweisung in ein Kinderheim ersetzt werde, wobei ganz unsicher sei, ob später
wieder eine geeignete Pflegefamilie gefunden werde und
in welchem Zeitpunkt.
Die Verpflichtung der Kantone, einander auf dem Gebiete des Vormundschaftswesens Rechtshilfe zum Vollzuge
rechtskräftiger Anordnungen der zuständigen Behörden
zu leisten, beruhe darauf, dass das Eltern-und Kindesrecht
und das Vormundschaftsrecht einheitlich für die ganze
Schweiz durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch geregelt
sei. Sie setze voraus, dass das einheitliche Recht in allen
Kantonen in gleicher Weise angewendet werde. Wo sich eine
derartige Auffassung zeige wie im vorliegenden Fall, müsse
der interkantonalen Rechtshilfepflicht Grenzen gesetzt sein.
Es könne dem Regierungsrat nicht zugemutet werden, dass
er Hand biete zum. Vollzuge einer Anordnung, die unter
gleichen Umständen im Kanton Zürich niemals getroffen
worden wäre und geradezu das sittliche Empfinden der
Bevölkerung verletze. Im Entscheide des Bundesgerichtes
in BGE 51 I 309 ff. habe es sich darum gehandelt, eine
Dirne, die im Kanton Zürich in eine Anstalt eingewiesen
worden sei, in einem andern Kanton festzunehmen und
zum Vollzuge der Anstaltsversorgung nach Zürich zu
führen. Hier solle ein Pflegekind seinen Pflegeeltern weggenommen werden, einzig weil diese reformiert statt katholisch seien, und dies, obwohl das Bundesgericht in BGE 31 I
627 erklärt habe, die Pflege und Unterbringung eines bevormundeten Unmündigen sei nicht ausschliesslich unter
dem konfessionellen Gesichtspunkt zu betrachten und zu
entscheiden. Unter solchen Umständen könne einem
Staateroohtliche Streitigkeiten zwischen Kanton<;ln. N° 20.
143
Kanton die Rechtshilfe nicht zugemutet werden. Der
Regierungsrat könne die Polizei nicht für den Zwangsvollzug einer Massnahme zur Verfügung stellen, die er als
sachlich nicht gerechtfertigt und nicht im Interesse des
Knaben Hans Rudolf Huber liegend betrachte.
D. -
Vor der Entscheidung versuchte eine Delegation
des Bundesgerichtes am 13. April 1949 in Luzern in Anwesenheit von Vertretern der beteiligten Regierungen und
Vormundschaftsbehörden, sowie in Beisein des Vormundes,
der Pflegeeltern und der Mutter des Kindes, einen Vergleich herbeizuführen. Es konnte keine Verständigung
erzielt werden. Die Delegation aus dem Kanton Obwalden
, erklärte, sie müsse aus grundsätzlichen Erwägungen auf
der Wegnahme des Kindes beharren; sie werde dieses in
einer katholischen Familie in Kerns unterbringen, die
bereit sei, den Knaben zu adoptieren und zum Erben einzusetzen. Es war auch nicht möglich, die Pflegeeltern zur
freiwilligen Herausgabe des Kindes zu bewegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Parteien sind mit Recht darüber einig, dass
eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 83
lit. b OG vorliegt (vgl. BGE 51 I 314 f.).
2. -
Nach dem Urteil des Bundesgerichtes in BGE 51 I
316 ff., das durch den Hinweis auf Art. 352 ff. StGB
ergänzt werden kann, sind die Kantone gehalten, einander
in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Die Lehre
vertritt die gleiche Auffassung (vgl. z. B. BURCK1IARDT :
Komm. zu Art. 61 BV, S. 575;FLEINER/GIACOMETTI :
Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166), und auch der Beklagte anerkennt, dass ein Kanton grundsätzlich verpflich-
. tet sei, die in einem andern Kanton ergangenen Verfügungen der Vormundschaftsbehörden zu vollstrecken. Streitig
sind dagegen die Voraussetzungen, unter denen ausserkantonale Anordnungen vollzogen werden müssen. Der
Beklagte nimmt das Recht für sich in Anspruch, die ihm
zur Vollstreckung vorgelegten Entscheidungen materiell
144
Staatsrecht.
zu überprüfen, während nach Ansicht des Klägers bei
rechtskräftigen Beschlüssen einer zuständigen Behörde
ohne weitere Prüfung Rechtshilfe geleistet werden muss.
3. -
Die Pflicht der Kantone zur Vollstreckung ausserkantonaler Verfügungen in Vormundschaftssachen wird
von der Lehre zum Teil aus .Art. 61 BV abgeleitet (so z. B.
von BURCKHARDT : Komm. zu Art. 61 BV, S. 575, und von
FLEINER/GIACOMETTI: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166
N. 10 am Ende). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 51 I 317 ff.; 67 I 10; vgL auch EGGER :
Komm. zu Art. 361 ZGB, N. 23) ist sie aber ein Ausfluss
des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes, dass alle Kantone
bei der Durchführung des Bundesrechtes mitzuhelfen
haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Rechtshilfe sind bei Annahme einer ungeschriebenen Verpflichtung der Kantone der Natur der Sache nach grundsätzlich die nämlichen wie bei Art. 61 BV. Danach muss die
Verfügung von der zuständigen Behörde ausgegangen und
rechtskräftig sein, und es muss eine regelrechte Ladung
stattgefunden haben. Den beiden ersten Erfordernissen
wird die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns,
deren Vollstreckung verlangt wird, unbestrittenermassen
gerecht. Eine Ladung des bevormundeten kleinen Kindes
war unmögHch. Ob das Erfordernis der Ladung in diesem
Falle bedeutungslos ist oder die Benachrichtigung der
Interessierten verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil
diesen jedenfalls die Beschwerde des Art. 420 ZGB möglich
war. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde Kerns,
dass der Knabe Hans Rudolf Huber den Pflegeeltern
Keller-Dietrich wegzunehmen sei, erfüllt demnach die
Voraussetzungen, von denen im allgemeinen die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht wird.
Der Auffassung des Beklagten, dass der die Rechtshilfe
leistende Kanton befugt sei, den ihm zur Vollstreckung
vorgelegten ausserkantonalen Entscheid frei auf seine
Richtigkeit zu überprüfen, kann nicht beigepflichtet werden. Ist ein rechtskräftiger Entscheid ergangen, darf der
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 20.
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um Vollziehung angegangene Kanton nicht nochmals über
die gleiche Sache urteilen, sonst würden die Zuständigkeitsvorschriften des Bundesrechtes und die Rechtshilfe
weitgehend hinfällig (vgl. BGE 74 I 135; 51 I 319; BURCKHARDT: Komm. zu Art. 61 BV, S. 576/7). Es kann sich
nur fragen, ob dem Vollstreckungskanton unter bestimmten Voraussetzungen nicht wenigstens eine beschränkte
Überprüfungsbefugnis zugestanden werden sollte, etwa in
dem Sinne, dass er untersuchen dürfte, ob der Entscheid
überhaupt in Anwendung von Bundesrecht ergangen sei
oder auf Grundsätzen beruhe, die Init dem Bundesrecht
schlechthin unvereinbar seien. Die Frage liegt nahe in
einem Falle wie dem vorliegenden, wo eine eidgenössische
Oberaufsicht fehlt und niemand die Möglichkeit hatte, die
vom Vormund und der Vormundschaftsbehörde Kerns
beschlossene Wegnahme des Kindes an eine eidgenössische
Behörde weiterzuziehen (vgl. die Art. 44, 68 und 88 OG, '
wonach eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nicht
in Betracht kam und mangels Legitimation weder die
Mutter des Kindes, noch dessen Pflegeeltern, noch die
zürcherischen Behörden die Möglichkeit hatten, die staatsrechtliche Beschwerde zu ergreifen. Siehe auch EGGER:
Komm. zu Art. 361 ZGB N. 22). Sie braucht hier indessen
nicht entschieden zu werden, weil der Beschluss auf Wegnahme des Knaben Hans Rudolf Huber nicht auf Erwägungen beruht, die dem schweizerischen Zivilrecht gänzlich fremd sind.
Das Zivilgesetzbuch spricht wiederholt von der religiösen Erziehung (z. B. in Art. 277 und 378 ZGB) und
räumt diesbezüglich bei bevormundeten Unmündigen
sogar der heimatlichen Vormundschaftsbehörde ein Mitspracherecht ein (Art. 378 ZGB). Die Berücksichtigung
konfessioneller Verhältnisse bei der Wahl des Pflegeortes
lässt daher den Entscheid nicht völlig aus dem Rahmen
des Bundesrechtes fallen, wenn er auch der religiösen Erziehung, die nur einen Teil der gesamten Erziehung bildet
(BGE 31 1633 f.), wohl zu grosse Bedeutung beimisst und
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AB 75 I -
1949
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Staatsrecht.
demgemäss allzusehr Gewicht darauf legt, dass Pflegeeltern und Pflegekind der gleichen Konfession angehören,
auch dann, wenn sich, wie das hier zutrifft, protestantische
Pflegeeltern .bereit erklären, alles zu tun, um eine sorg-
Iältige Erziehung des Kindes im katholischen Glauben zu
gewä;hrleisten. Im übrigen ist nicht zu übersehen, dass das
Kind wider Willen des damaligen Beistandes nach Winterthur verbracht wurde und, als es im Jahre 1946 erstmals
herausverlangt wurde, noch nicht derart Init den jetzigen
Pflegeeltern verwachsen war wie heute. Die vorübergehende
Unterbringung des Knaben in einer Anstalt fällt nach den
neuesten Angaben der Vormundschaftsbehörde Kerns
dahin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage des Regierungsrates des Kantons Obwalden
wird gutgeheissen Und der Kanton Zürich angewiesen,
, die nachgesuchte Rechtshilfe zu leisten.
VII. STAATSVERTR.AGE
TRAITES INTERNATIONAUX