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Staatsrecht.
Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah
und die bernischen Steuerbehörden hievon schon am 29.
September 1947 Kenntnis erhielten, ist die Einrede der
Verwirkung des basel~städtis~henSteueranspruchs abzu-
weisen.
28. Urteil vom 16.JuJi 1948 i. S. Blattner gegen Kantone
Solothnrn und Aargau.
Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei
oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert
der Grundstücke auf . die beteiligten Kantone aufzuteilen ..,
Art. 46, al. 2 ast. Lorsqu'une exploitation agricole s'eteIid sur deux
ou plusieurs cantons, le rendement doit etre reparti entre les
ca.ntons jn.teressesen proportion de la valeur de rendement des
inuneubles.
.
,
Art. 46 cp. 2 OF. Se un'azienda. agricola e situata in due 0 piu
ca.ntoni, il reddito dev'essere ripartito tra i ca.ntoni interessati
, proporzionalmente al valore deI reddito degIi inunobili.
A. -
Der Rekurrent, Max BIB.ttner-Schmid,ist Eigen-
tümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtschaft-
lichen Gewerbes, das zum Teil in der aargauischen Ge-
' .
- .
.•
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meinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solothurni-
schen Gemeinde Nieder-Erlinsbach liegt. Auf dem' Gebiete
der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden SIch alle Ökono-
miegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune,,etc.), der Wald
von 65 a, sowie 482 a KultlU'land, wahrend zur Gemeinde
Nleder-Erlinsbach 890 a Kulturland gehören.
B. -
Für] das Jahr 1947 wurde das steuerpflichtige
Vermögen des Rekurrenten in beiden Kantonen folgender-
massen,festgesetzt :
Anteil des Kts.
Anteil de8 Kta.
AargaU :
SQlothurn :
Total :
Fr.
Fr.
Fr.
Bruttovermögen... 210688 (88,2%)
28155 (11,8%) 238843
Hypothekarschul-
denabzug ....... 7::-57::-::-33~0,:-,-(8;,.:8..:.;,2,-,o/c",,"o. ssitzes ausgeglichen' werden.
Damit wird aber anerkannt, dass die Verteilung nach dem
Flächenmass den tatsächliohen Verhältnissen auch nicht
annähernd gerecht wird. Dies ist auoh sem wohl be,greif-
lieh . denn die Grösse des landwirtschaftliohen Ertrages
hä~ nioht nur von der . Fläche einesGrundstüok~s:
sond~ auoh' von dessen Qualität, der Bodenbese~ffen
heit, ab,' sowie überdies auohvon der Fahrhabe, mIt der
die,Bewirtsohaftung erfolgt (Vieh, Masohinen eto.). Eine
V~rteilung, die neben. der Grösse des Bodensauoh dessen
Qualität Reohnung trägt, entspricht den tatsächlichen
Verhältnissen besser als eine Ausscheidung, die lediglioh
auf das Fläohenmass abstellt. Grösse und Qualität des
Bodens werden im riohtigen Verhältnis berücksio4tigt,
weoo' die Vert~ung nach dem Ertragswert der Grund-
stücke erfolgt. Der Kanton Solothurn bestreitet dies nicht
direkt,findet aber diese Lösung unpraktisoh, da sie eine
Auss~heidung der landwirtschaftliohen von den nicht
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. Staatsrecht.
,landwirtschaftlic:Qen Aktiven sowie., eine' gleichmässjge
Bewertung aller
l~dwirtschaftlichen Aktiven in' den
beiden Kantonen zur Voraussetzung habe. Hierauf ist
folgendes zu· erwidern.
a) Eine Ausscheidung der landWirtschaftlichen. von
den nicht landwirtschaftlichen Aktiven muss auch dann
erfolgen, wenn die solothurt:tische Verteilungsmethode zur
Anwendung gebracht wird; denn in den nach dem Flächen-
mass zu verteilenden Ertrag kann keinesfalls der Ertrag
nicht landwirtschaftliche]' Aktiven oder Gewerbebetriebe,
alsoz. B. der Ertrag eines Miethauses oder einer vom
Landwirt als Nebengewerbe betriebenen Wirts~haft, Säge-
rei etQ. einbezogen werden. Dieser Ertrag und die ent-
sprechenden Aktiven sind zum vornherein jenem Kanton
zuzuscheiden, in dem sich das Miethaus, die Wirtschaft
oder Sägerei befindet.
b) Stellt ein Verteilungsschlüssel auf den Wert von
Aktiven ab, so müssen diese in den beteiligten Kantonen
nach den gleichen Grundsätzen gewertet werden. Eirie
solche gleichmässige Bewertung muss aber, wenn Passiven
vorhanden sind -
was zumeist. der Fall sein wird-
schon deshalb erfolgen, um den proportionalen Schulden~
und Schuldellzinsenabz~g vornehmen zu können (BGE
53 I 455). Auch im vorliegenden Falle ist zu diesem Zwecke
in den Kantonen Solothurn und Aargau eine gleichmässige
Bewertung der Aktiven erfolgt; ohne dass sich hiebei
irgendwelche Schwierigkeiten ergeben hät~n~ Nach der
bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat sogar
sehr hä1lfig eine 'gleichmässige Bewertung der in verschie-
denen Kantonen gelegenen Aktiven zu erfolgen; denn
sie ist nicht nur die Voraussetzung für den proportionalen'
Schulden- und Schuldenzinsenabzug, sondern auch für
die Einkommensverteilung nach Erwerbsfaktoren erfor-
. derlich. Bis heute ist' noch nie geltend gemacht worden,
. dass sich hieraus Schwierigkeiten ergeben hätten, die es
! rechtfe;rtigen Würden, diese Verteilungsmethoden aufzu-
i geben. Im vorliegenden Falle konnte die gleichmässige Be-
. Doppelbeatau~g. N° 28.
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wertung der Liegenschaften noch um so weniger.auf Schwie-
rigkeiten stossen, als. sowohl der Kanton Solothnrn wie
auch der Kanton Aargau -
in ÜbereinstimmQ.ng mit dem
eidg. Webrsteuerbeschluss -
die Bewertung landwirt-
schaftlicher. Liegenschaften zum Ertragswert vorschreiben
(so10th. StG § 22 Abs .. 2; aarg. StG § 28 Abs. 5; WStB
Art. 31 Abs. 2).
c) Bei . der Festsetzung des Ertragswertes landwirt-
schaftlicherGr:urrdstücke werden die für deren Bewirt-
schaftung nötigen Gebäude nicht gesondert· gewertet.
Auch im vorliegenden Falle sind sie in die Schatzung. der
im Kanton Aargau gelegenen Liegenschaften einbezogen
worden. Ein gerechter Verteiler muss aber 'neben den
Grundstücken (unter Einschluss der Gebäude) auch die
im Land}Virtschaftsbetrieb benutzte Fahrhabe. (also insbe-
sondere das Viehund die landwirtschaftlichen Maschinen)
berücksichtigen; denn auch von diesen Faktoren hängt,
selbst wenn deren Höhe teilweise durch den Willen und
die Leistungsfähigkeit des Eigentümers best:iinmtwird,
die Grösse des landwirtschaftlichen Ertrages' ab. Diese
Fahrhabe muss, auch wenn sie für den' ganZEm Betrieb
verwendet wird, dem Kanton des Betriebssitzes zugewiesen •
, werden, da sie hier ihren Standort hat (nicht veröffentlich':'
tel' Entscheid des Bundesgerichts i. S. Schnyder, PlüsS
& Co. vom 17. November 1939 S.6).Nach welchen Grund~,
sätzen ihre Bewertung zu erfolgen hat, muss heute nicht
entscmeden werden, da der Kanton Solothurn die vom
Kanton Aargau vorgenommenen Schätzungen nicnt bean-
standet, sondern selbst bei Berechntng des proportionalen
Schulden- und Schuldenzinsenabzuges übernommen hat.
In der Regel darf übrigens die im Kanton des Betriebs-
sit~es vorgenommene' Wertung als massgebend betrachtet
. werden; deim es ist nicht anzunehmen, dass der Steuer-
pflichtige eine übersetzte Schatzung hinnehmen werde .
Durch die Z1lweisung der 'landwirtschaftlichen Fahrhabe
an den Kanton des Betriebssitzes . wird der Bedeutung
dieses Sitzes- wie der Kanton Aargau anerkennt
9, AS 74 I -
1948
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hinreichend Rechnung getragen, SQ dass von der Zuer-
kennung eines Vorausbezuges abgesehen werden kann.
Ein Verteiler, der ohne Vorausbezug auskommt, ist einem
. Verteiler vorzuziehen, der einen solchen Ausgleich vor-
nehmen mUss. Efu Vorbehalt ist freilich für. den Fall
zu machen, da.ss an Gebäuden oder. an Fahrhabe mehr·
vorhanden ist, als für die Bewirtschaftung der Liegen-
sehaft benötigt wird \(z. B. das .Bauernhaus beSitzt eine
zweite Wohnung, die vermietet werden kann, oder es
sind Wagen und Pferde vorhanden, mit denen auch
Transporte für Dritte ausgeführt werden). In solchen
Fällen ist ein entsprechender. Teil der Aktiven -
ganz
ähnlich wie beIm Vorhandensein . eines Nebengewerbes
(vgl. Erwägung Ziff. 3lit. a) -
auszuscheiden, .bevor der
Verteiler aufgestellt wird, nach dem da.s 18,ndwirtschaftli-
che Einkommen zu .verlegen ist.
4. -
Die Verteilung des landwirtschaftliohen Ertrages
n'ltch den. Anlagewerten ist nicht nur. eine gerechte und
praktische Lösung, sondern fügt sich aucl! am besten in
die bundesgeriohtliohe Doppelbesteuerungspraxis ein. Diese
scheidet das Einkommen sehr . häufig -
selbst wenn
• kein reines Fabrikationsgesohäft vorliegt (nicht veröfient-
lichter Entscheid des Bundesgerichtes 1. S. Alig. Leiohen-
bestattungsgesellschaft AG. vom H. Juli 1935 S. 7/8) ~
nach Erwerbsfaktoren zu. Hievon weicht die vom Kanton .
. A.argau vorgeschlagene Methode insofern ab, als· sie nur
den· Faktor « Kapital» und nicht auch' den Faktor
. K Arbeit}J berückmohtigt. Dies ist aber deshalb gerecht-
fertigt, weil auf den' verschiedenen Liegenschaften (Be-
triebsstätten) nicht besondere. Arbeitskräfte besohäftigt
werden, sondern die gleiohen Arbeitskräfte aHe Liegen:-
schaften bewirtsohaften. Wollte man in. einem solchen
Falle den Faktor « Arbeit » mitberücksichtigen, so könnte
dies nur in· der Weise geschehen, dass die Arbeitslöhne
iin Verhältnis der landwirtschaftlichen Anlagewerte auf
die Betriebsstätten, d. h. die einzelnen Liegenschaften,
. verlegt würden. Ob aber eine solche Verteilung der Löhne
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~e- der v~e.~"""ige.rt Ricb~.
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erf{)}ge oder nicht, if;t bedeutungslos~ da da.s Ergebnis
'd$.s gleiche· bleibt. Eine Alisscheidung deS Einkommens
nach den Anlagewerten unter Ausschlv.ss der Löhne ist
übrigens der bundesgerichtlichen Praxis nicht unbekannt
(BGE -40 I 214), ja man kann sich sogar fragen, ob
nicht das Bundesgericht mit dem Entscheide vom 24.
,April 1920 1. S. G~r (BGE 46 1237 fi., insbesondere
!40) den vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten des ~tons
. Aal'gau präjudiziert hat ..
Demru:wn . erkennt das Burule8geriol&t :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn
gutgeheissep, und es wird. dieser angewiesen, den Be-
schwerdeführer für (das Jahr 1947 für einen Einkommens-
anteil von Fr: 2974.- zu besteuern.
IV. GARANTIE DES VERFASsuNGSMASsnjEN
RICHTERS·
GARANTIE DU JUGE CONSTITUTIONNEL
'1
. Vgl. Nr. 25. -
Voir n° 25.