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74_I_120

BGE 74 I 120

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-29 · Deutsch CH
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120 Staatsrecht. Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah und die bernischen Steuerbehörden hievon schon am 29. September 1947 Kenntnis erhielten, ist die Einrede der Verwirkung des basel~städtis~henSteueranspruchs abzu- weisen.

28. Urteil vom 16.JuJi 1948 i. S. Blattner gegen Kantone Solothnrn und Aargau. Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert der Grundstücke auf . die beteiligten Kantone aufzuteilen .. , Art. 46, al. 2 ast. Lorsqu'une exploitation agricole s'eteIid sur deux ou plusieurs cantons, le rendement doit etre reparti entre les ca.ntons jn.teressesen proportion de la valeur de rendement des inuneubles. . , Art. 46 cp. 2 OF. Se un'azienda. agricola e situata in due 0 piu ca.ntoni, il reddito dev'essere ripartito tra i ca.ntoni interessati , proporzionalmente al valore deI reddito degIi inunobili. A. - Der Rekurrent, Max BIB.ttner-Schmid,ist Eigen- tümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtschaft- lichen Gewerbes, das zum Teil in der aargauischen Ge- ' .

- . .• J meinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solothurni- schen Gemeinde Nieder-Erlinsbach liegt. Auf dem' Gebiete der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden SIch alle Ökono- miegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune, ,etc.), der Wald von 65 a, sowie 482 a KultlU'land, wahrend zur Gemeinde Nleder-Erlinsbach 890 a Kulturland gehören. B. - Für] das Jahr 1947 wurde das steuerpflichtige Vermögen des Rekurrenten in beiden Kantonen folgender- massen ,festgesetzt : Anteil des Kts. Anteil de8 Kta. AargaU : SQlothurn : Total : Fr. Fr. Fr. Bruttovermögen... 210688 (88,2%) 28155 (11,8%) 238843 Hypothekarschul- denabzug ....... 7::-57::-::-33~0,:-,-(8;,.:8..:.;,2,-,o/c",,"o. ssitzes ausgeglichen' werden. Damit wird aber anerkannt, dass die Verteilung nach dem Flächenmass den tatsächliohen Verhältnissen auch nicht annähernd gerecht wird. Dies ist auoh sem wohl be,greif- lieh . denn die Grösse des landwirtschaftliohen Ertrages hä~ nioht nur von der . Fläche einesGrundstüok~s: sond~ auoh' von dessen Qualität, der Bodenbese~ffen­ heit, ab,' sowie überdies auohvon der Fahrhabe, mIt der die ,Bewirtsohaftung erfolgt (Vieh, Masohinen eto.). Eine V~rteilung, die neben. der Grösse des Bodensauoh dessen Qualität Reohnung trägt, entspricht den tatsächlichen Verhältnissen besser als eine Ausscheidung, die lediglioh auf das Fläohenmass abstellt. Grösse und Qualität des Bodens werden im riohtigen Verhältnis berücksio4tigt, weoo' die Vert~ung nach dem Ertragswert der Grund- stücke erfolgt. Der Kanton Solothurn bestreitet dies nicht direkt,findet aber diese Lösung unpraktisoh, da sie eine Auss~heidung der landwirtschaftliohen von den nicht 128 . Staatsrecht. ,landwirtschaftlic:Qen Aktiven sowie., eine' gleichmässjge Bewertung aller l~dwirtschaftlichen Aktiven in' den beiden Kantonen zur Voraussetzung habe. Hierauf ist folgendes zu· erwidern.

a) Eine Ausscheidung der landWirtschaftlichen. von den nicht landwirtschaftlichen Aktiven muss auch dann erfolgen, wenn die solothurt:tische Verteilungsmethode zur Anwendung gebracht wird ; denn in den nach dem Flächen- mass zu verteilenden Ertrag kann keinesfalls der Ertrag nicht landwirtschaftliche]' Aktiven oder Gewerbebetriebe, alsoz. B. der Ertrag eines Miethauses oder einer vom Landwirt als Nebengewerbe betriebenen Wirts~haft, Säge- rei etQ. einbezogen werden. Dieser Ertrag und die ent- sprechenden Aktiven sind zum vornherein jenem Kanton zuzuscheiden, in dem sich das Miethaus, die Wirtschaft oder Sägerei befindet.

b) Stellt ein Verteilungsschlüssel auf den Wert von Aktiven ab, so müssen diese in den beteiligten Kantonen nach den gleichen Grundsätzen gewertet werden. Eirie solche gleichmässige Bewertung muss aber, wenn Passiven vorhanden sind - was zumeist. der Fall sein wird- schon deshalb erfolgen, um den proportionalen Schulden~ und Schuldellzinsenabz~g vornehmen zu können (BGE 53 I 455). Auch im vorliegenden Falle ist zu diesem Zwecke in den Kantonen Solothurn und Aargau eine gleichmässige Bewertung der Aktiven erfolgt; ohne dass sich hiebei irgendwelche Schwierigkeiten ergeben hät~n~ Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat sogar sehr hä1lfig eine 'gleichmässige Bewertung der in verschie- denen Kantonen gelegenen Aktiven zu erfolgen; denn sie ist nicht nur die Voraussetzung für den proportionalen' Schulden- und Schuldenzinsenabzug, sondern auch für die Einkommensverteilung nach Erwerbsfaktoren erfor- . derlich. Bis heute ist' noch nie geltend gemacht worden, . dass sich hieraus Schwierigkeiten ergeben hätten, die es ! rechtfe;rtigen Würden, diese Verteilungsmethoden aufzu- i geben. Im vorliegenden Falle konnte die gleichmässige Be- . Doppelbeatau~g. N° 28. 129 wertung der Liegenschaften noch um so weniger.auf Schwie- rigkeiten stossen, als. sowohl der Kanton Solothnrn wie auch der Kanton Aargau - in ÜbereinstimmQ.ng mit dem eidg. Webrsteuerbeschluss - die Bewertung landwirt- schaftlicher. Liegenschaften zum Ertragswert vorschreiben (so10th. StG § 22 Abs .. 2 ; aarg. StG § 28 Abs. 5; WStB Art. 31 Abs. 2).

c) Bei . der Festsetzung des Ertragswertes landwirt- schaftlicherGr:urrdstücke werden die für deren Bewirt- schaftung nötigen Gebäude nicht gesondert· gewertet. Auch im vorliegenden Falle sind sie in die Schatzung. der im Kanton Aargau gelegenen Liegenschaften einbezogen worden. Ein gerechter Verteiler muss aber 'neben den Grundstücken (unter Einschluss der Gebäude) auch die im Land}Virtschaftsbetrieb benutzte Fahrhabe. (also insbe- sondere das Viehund die landwirtschaftlichen Maschinen) berücksichtigen ; denn auch von diesen Faktoren hängt, selbst wenn deren Höhe teilweise durch den Willen und die Leistungsfähigkeit des Eigentümers best:iinmtwird, die Grösse des landwirtschaftlichen Ertrages' ab. Diese Fahrhabe muss, auch wenn sie für den' ganZEm Betrieb verwendet wird, dem Kanton des Betriebssitzes zugewiesen • , werden, da sie hier ihren Standort hat (nicht veröffentlich':' tel' Entscheid des Bundesgerichts i. S. Schnyder, PlüsS & Co. vom 17. November 1939 S.6).Nach welchen Grund~ , sätzen ihre Bewertung zu erfolgen hat, muss heute nicht entscmeden werden, da der Kanton Solothurn die vom Kanton Aargau vorgenommenen Schätzungen nicnt bean- standet, sondern selbst bei Berechntng des proportionalen Schulden- und Schuldenzinsenabzuges übernommen hat. In der Regel darf übrigens die im Kanton des Betriebs- sit~es vorgenommene' Wertung als massgebend betrachtet . werden ; deim es ist nicht anzunehmen, dass der Steuer- pflichtige eine übersetzte Schatzung hinnehmen werde . Durch die Z1lweisung der 'landwirtschaftlichen Fahrhabe an den Kanton des Betriebssitzes . wird der Bedeutung dieses Sitzes- wie der Kanton Aargau anerkennt 9, AS 74 I - 1948 .t ~, \ ( I ! 130 hinreichend Rechnung getragen, SQ dass von der Zuer- kennung eines Vorausbezuges abgesehen werden kann. Ein Verteiler, der ohne Vorausbezug auskommt, ist einem . Verteiler vorzuziehen, der einen solchen Ausgleich vor- nehmen mUss. Efu Vorbehalt ist freilich für. den Fall zu machen, da.ss an Gebäuden oder. an Fahrhabe mehr· vorhanden ist, als für die Bewirtschaftung der Liegen- sehaft benötigt wird \(z. B. das .Bauernhaus beSitzt eine zweite Wohnung, die vermietet werden kann, oder es sind Wagen und Pferde vorhanden, mit denen auch Transporte für Dritte ausgeführt werden). In solchen Fällen ist ein entsprechender. Teil der Aktiven - ganz ähnlich wie beIm Vorhandensein . eines Nebengewerbes (vgl. Erwägung Ziff. 3lit. a) - auszuscheiden, .bevor der Verteiler aufgestellt wird, nach dem da.s 18,ndwirtschaftli- che Einkommen zu .verlegen ist.

4. - Die Verteilung des landwirtschaftliohen Ertrages n'ltch den. Anlagewerten ist nicht nur. eine gerechte und praktische Lösung, sondern fügt sich aucl! am besten in die bundesgeriohtliohe Doppelbesteuerungspraxis ein. Diese scheidet das Einkommen sehr . häufig - selbst wenn

• kein reines Fabrikationsgesohäft vorliegt (nicht veröfient- lichter Entscheid des Bundesgerichtes 1. S. Alig. Leiohen- bestattungsgesellschaft AG. vom H. Juli 1935 S. 7/8) ~ nach Erwerbsfaktoren zu. Hievon weicht die vom Kanton . . A.argau vorgeschlagene Methode insofern ab, als· sie nur den· Faktor « Kapital» und nicht auch' den Faktor . K Arbeit}J berückmohtigt. Dies ist aber deshalb gerecht- fertigt, weil auf den' verschiedenen Liegenschaften (Be- triebsstätten) nicht besondere. Arbeitskräfte besohäftigt werden, sondern die gleiohen Arbeitskräfte aHe Liegen:- schaften bewirtsohaften. Wollte man in. einem solchen Falle den Faktor « Arbeit » mitberücksichtigen, so könnte dies nur in· der Weise geschehen, dass die Arbeitslöhne iin Verhältnis der landwirtschaftlichen Anlagewerte auf die Betriebsstätten, d. h. die einzelnen Liegenschaften, . verlegt würden. Ob aber eine solche Verteilung der Löhne " l' J ': '. i ,,' .-.. , " ~e- der v~e.~"""ige.rt Ricb~. 13J erf{)}ge oder nicht, if;t bedeutungslos~ da da.s Ergebnis 'd$.s gleiche· bleibt. Eine Alisscheidung deS Einkommens nach den Anlagewerten unter Ausschlv.ss der Löhne ist übrigens der bundesgerichtlichen Praxis nicht unbekannt (BGE -40 I 214), ja man kann sich sogar fragen, ob nicht das Bundesgericht mit dem Entscheide vom 24. ,April 1920 1. S. G~r (BGE 46 1237 fi., insbesondere !40) den vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten des ~tons . Aal'gau präjudiziert hat .. Demru:wn . erkennt das Burule8geriol&t : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn gutgeheissep, und es wird. dieser angewiesen, den Be- schwerdeführer für (das Jahr 1947 für einen Einkommens- anteil von Fr: 2974.- zu besteuern. IV. GARANTIE DES VERFASsuNGSMASsnjEN RICHTERS· GARANTIE DU JUGE CONSTITUTIONNEL '1 . Vgl. Nr. 25. - Voir n° 25.