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74_I_120

BGE 74 I 120

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-29 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah

und die bernischen Steuerbehörden hievon schon am 29.

September 1947 Kenntnis erhielten, ist die Einrede der

Verwirkung des basel~städtis~henSteueranspruchs abzu-

weisen.

28. Urteil vom 16.JuJi 1948 i. S. Blattner gegen Kantone

Solothnrn und Aargau.

Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei

oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert

der Grundstücke auf . die beteiligten Kantone aufzuteilen ..,

Art. 46, al. 2 ast. Lorsqu'une exploitation agricole s'eteIid sur deux

ou plusieurs cantons, le rendement doit etre reparti entre les

ca.ntons jn.teressesen proportion de la valeur de rendement des

inuneubles.

.

,

Art. 46 cp. 2 OF. Se un'azienda. agricola e situata in due 0 piu

ca.ntoni, il reddito dev'essere ripartito tra i ca.ntoni interessati

, proporzionalmente al valore deI reddito degIi inunobili.

A. -

Der Rekurrent, Max BIB.ttner-Schmid,ist Eigen-

tümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtschaft-

lichen Gewerbes, das zum Teil in der aargauischen Ge-

' .

- .

.•

J

meinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solothurni-

schen Gemeinde Nieder-Erlinsbach liegt. Auf dem' Gebiete

der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden SIch alle Ökono-

miegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune,,etc.), der Wald

von 65 a, sowie 482 a KultlU'land, wahrend zur Gemeinde

Nleder-Erlinsbach 890 a Kulturland gehören.

B. -

Für] das Jahr 1947 wurde das steuerpflichtige

Vermögen des Rekurrenten in beiden Kantonen folgender-

massen,festgesetzt :

Anteil des Kts.

Anteil de8 Kta.

AargaU :

SQlothurn :

Total :

Fr.

Fr.

Fr.

Bruttovermögen... 210688 (88,2%)

28155 (11,8%) 238843

Hypothekarschul-

denabzug ....... 7::-57::-::-33~0,:-,-(8;,.:8..:.;,2,-,o/c",,"o. ssitzes ausgeglichen' werden.

Damit wird aber anerkannt, dass die Verteilung nach dem

Flächenmass den tatsächliohen Verhältnissen auch nicht

annähernd gerecht wird. Dies ist auoh sem wohl be,greif-

lieh . denn die Grösse des landwirtschaftliohen Ertrages

hä~ nioht nur von der . Fläche einesGrundstüok~s:

sond~ auoh' von dessen Qualität, der Bodenbese~ffen­

heit, ab,' sowie überdies auohvon der Fahrhabe, mIt der

die,Bewirtsohaftung erfolgt (Vieh, Masohinen eto.). Eine

V~rteilung, die neben. der Grösse des Bodensauoh dessen

Qualität Reohnung trägt, entspricht den tatsächlichen

Verhältnissen besser als eine Ausscheidung, die lediglioh

auf das Fläohenmass abstellt. Grösse und Qualität des

Bodens werden im riohtigen Verhältnis berücksio4tigt,

weoo' die Vert~ung nach dem Ertragswert der Grund-

stücke erfolgt. Der Kanton Solothurn bestreitet dies nicht

direkt,findet aber diese Lösung unpraktisoh, da sie eine

Auss~heidung der landwirtschaftliohen von den nicht

128

. Staatsrecht.

,landwirtschaftlic:Qen Aktiven sowie., eine' gleichmässjge

Bewertung aller

l~dwirtschaftlichen Aktiven in' den

beiden Kantonen zur Voraussetzung habe. Hierauf ist

folgendes zu· erwidern.

a) Eine Ausscheidung der landWirtschaftlichen. von

den nicht landwirtschaftlichen Aktiven muss auch dann

erfolgen, wenn die solothurt:tische Verteilungsmethode zur

Anwendung gebracht wird; denn in den nach dem Flächen-

mass zu verteilenden Ertrag kann keinesfalls der Ertrag

nicht landwirtschaftliche]' Aktiven oder Gewerbebetriebe,

alsoz. B. der Ertrag eines Miethauses oder einer vom

Landwirt als Nebengewerbe betriebenen Wirts~haft, Säge-

rei etQ. einbezogen werden. Dieser Ertrag und die ent-

sprechenden Aktiven sind zum vornherein jenem Kanton

zuzuscheiden, in dem sich das Miethaus, die Wirtschaft

oder Sägerei befindet.

b) Stellt ein Verteilungsschlüssel auf den Wert von

Aktiven ab, so müssen diese in den beteiligten Kantonen

nach den gleichen Grundsätzen gewertet werden. Eirie

solche gleichmässige Bewertung muss aber, wenn Passiven

vorhanden sind -

was zumeist. der Fall sein wird-

schon deshalb erfolgen, um den proportionalen Schulden~

und Schuldellzinsenabz~g vornehmen zu können (BGE

53 I 455). Auch im vorliegenden Falle ist zu diesem Zwecke

in den Kantonen Solothurn und Aargau eine gleichmässige

Bewertung der Aktiven erfolgt; ohne dass sich hiebei

irgendwelche Schwierigkeiten ergeben hät~n~ Nach der

bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat sogar

sehr hä1lfig eine 'gleichmässige Bewertung der in verschie-

denen Kantonen gelegenen Aktiven zu erfolgen; denn

sie ist nicht nur die Voraussetzung für den proportionalen'

Schulden- und Schuldenzinsenabzug, sondern auch für

die Einkommensverteilung nach Erwerbsfaktoren erfor-

. derlich. Bis heute ist' noch nie geltend gemacht worden,

. dass sich hieraus Schwierigkeiten ergeben hätten, die es

! rechtfe;rtigen Würden, diese Verteilungsmethoden aufzu-

i geben. Im vorliegenden Falle konnte die gleichmässige Be-

. Doppelbeatau~g. N° 28.

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wertung der Liegenschaften noch um so weniger.auf Schwie-

rigkeiten stossen, als. sowohl der Kanton Solothnrn wie

auch der Kanton Aargau -

in ÜbereinstimmQ.ng mit dem

eidg. Webrsteuerbeschluss -

die Bewertung landwirt-

schaftlicher. Liegenschaften zum Ertragswert vorschreiben

(so10th. StG § 22 Abs .. 2; aarg. StG § 28 Abs. 5; WStB

Art. 31 Abs. 2).

c) Bei . der Festsetzung des Ertragswertes landwirt-

schaftlicherGr:urrdstücke werden die für deren Bewirt-

schaftung nötigen Gebäude nicht gesondert· gewertet.

Auch im vorliegenden Falle sind sie in die Schatzung. der

im Kanton Aargau gelegenen Liegenschaften einbezogen

worden. Ein gerechter Verteiler muss aber 'neben den

Grundstücken (unter Einschluss der Gebäude) auch die

im Land}Virtschaftsbetrieb benutzte Fahrhabe. (also insbe-

sondere das Viehund die landwirtschaftlichen Maschinen)

berücksichtigen; denn auch von diesen Faktoren hängt,

selbst wenn deren Höhe teilweise durch den Willen und

die Leistungsfähigkeit des Eigentümers best:iinmtwird,

die Grösse des landwirtschaftlichen Ertrages' ab. Diese

Fahrhabe muss, auch wenn sie für den' ganZEm Betrieb

verwendet wird, dem Kanton des Betriebssitzes zugewiesen •

, werden, da sie hier ihren Standort hat (nicht veröffentlich':'

tel' Entscheid des Bundesgerichts i. S. Schnyder, PlüsS

& Co. vom 17. November 1939 S.6).Nach welchen Grund~,

sätzen ihre Bewertung zu erfolgen hat, muss heute nicht

entscmeden werden, da der Kanton Solothurn die vom

Kanton Aargau vorgenommenen Schätzungen nicnt bean-

standet, sondern selbst bei Berechntng des proportionalen

Schulden- und Schuldenzinsenabzuges übernommen hat.

In der Regel darf übrigens die im Kanton des Betriebs-

sit~es vorgenommene' Wertung als massgebend betrachtet

. werden; deim es ist nicht anzunehmen, dass der Steuer-

pflichtige eine übersetzte Schatzung hinnehmen werde .

Durch die Z1lweisung der 'landwirtschaftlichen Fahrhabe

an den Kanton des Betriebssitzes . wird der Bedeutung

dieses Sitzes- wie der Kanton Aargau anerkennt

9, AS 74 I -

1948

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130

hinreichend Rechnung getragen, SQ dass von der Zuer-

kennung eines Vorausbezuges abgesehen werden kann.

Ein Verteiler, der ohne Vorausbezug auskommt, ist einem

. Verteiler vorzuziehen, der einen solchen Ausgleich vor-

nehmen mUss. Efu Vorbehalt ist freilich für. den Fall

zu machen, da.ss an Gebäuden oder. an Fahrhabe mehr·

vorhanden ist, als für die Bewirtschaftung der Liegen-

sehaft benötigt wird \(z. B. das .Bauernhaus beSitzt eine

zweite Wohnung, die vermietet werden kann, oder es

sind Wagen und Pferde vorhanden, mit denen auch

Transporte für Dritte ausgeführt werden). In solchen

Fällen ist ein entsprechender. Teil der Aktiven -

ganz

ähnlich wie beIm Vorhandensein . eines Nebengewerbes

(vgl. Erwägung Ziff. 3lit. a) -

auszuscheiden, .bevor der

Verteiler aufgestellt wird, nach dem da.s 18,ndwirtschaftli-

che Einkommen zu .verlegen ist.

4. -

Die Verteilung des landwirtschaftliohen Ertrages

n'ltch den. Anlagewerten ist nicht nur. eine gerechte und

praktische Lösung, sondern fügt sich aucl! am besten in

die bundesgeriohtliohe Doppelbesteuerungspraxis ein. Diese

scheidet das Einkommen sehr . häufig -

selbst wenn

• kein reines Fabrikationsgesohäft vorliegt (nicht veröfient-

lichter Entscheid des Bundesgerichtes 1. S. Alig. Leiohen-

bestattungsgesellschaft AG. vom H. Juli 1935 S. 7/8) ~

nach Erwerbsfaktoren zu. Hievon weicht die vom Kanton .

. A.argau vorgeschlagene Methode insofern ab, als· sie nur

den· Faktor « Kapital» und nicht auch' den Faktor

. K Arbeit}J berückmohtigt. Dies ist aber deshalb gerecht-

fertigt, weil auf den' verschiedenen Liegenschaften (Be-

triebsstätten) nicht besondere. Arbeitskräfte besohäftigt

werden, sondern die gleiohen Arbeitskräfte aHe Liegen:-

schaften bewirtsohaften. Wollte man in. einem solchen

Falle den Faktor « Arbeit » mitberücksichtigen, so könnte

dies nur in· der Weise geschehen, dass die Arbeitslöhne

iin Verhältnis der landwirtschaftlichen Anlagewerte auf

die Betriebsstätten, d. h. die einzelnen Liegenschaften,

. verlegt würden. Ob aber eine solche Verteilung der Löhne

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13J

erf{)}ge oder nicht, if;t bedeutungslos~ da da.s Ergebnis

'd$.s gleiche· bleibt. Eine Alisscheidung deS Einkommens

nach den Anlagewerten unter Ausschlv.ss der Löhne ist

übrigens der bundesgerichtlichen Praxis nicht unbekannt

(BGE -40 I 214), ja man kann sich sogar fragen, ob

nicht das Bundesgericht mit dem Entscheide vom 24.

,April 1920 1. S. G~r (BGE 46 1237 fi., insbesondere

!40) den vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten des ~tons

. Aal'gau präjudiziert hat ..

Demru:wn . erkennt das Burule8geriol&t :

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn

gutgeheissep, und es wird. dieser angewiesen, den Be-

schwerdeführer für (das Jahr 1947 für einen Einkommens-

anteil von Fr: 2974.- zu besteuern.

IV. GARANTIE DES VERFASsuNGSMASsnjEN

RICHTERS·

GARANTIE DU JUGE CONSTITUTIONNEL

'1

. Vgl. Nr. 25. -

Voir n° 25.