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Motorfahrzeugverkehr. No 29.
III. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
29. Urteil des Kassationshofes vom 3. September 1948 i. S.
Staatsanwaltsellaft ·des Kantons Luzem gegen Omlin.
Art. 61 Abs. 3 MFV. « Sohrittempo » (« allure d'un homme au
pas ») ist wörtlich zu verstehen.
Art. 61 al. 3 RA. L'expression « allure d'un homme au pas » doit
s'interpreter litteralement.
Art. 61 cp. 3 RLA. L'espressione «passo d'uomo » dev'essere inter-
pretata letteralmente.
A. -
Omlin führte am 25. Oktober 1947 kurz nach 11
Uhr in Luzern einen Autobus der städtischen Verkehrs-
betriebe durch den Hirschengraben Richtung alte Kaserne.
Auf der Höhe des Burgertores, wo sich eine Strassenbahn-
haltestelle ohne Schutzinsel befindet, überholte er einen
dort stehenden Tramwagen links mit einer Geschwindig-
keit von 15-20 km/Std. Gleichzeitig kreuzte er einen
Gesellschaftswa~n, wofür Platz genug vorhanden war.
Indessen bremste der Führer des Gesellschaftswagens ab,
so dass dieser von hinten durch einen Lastwagen, der
zu nahe aufgeschlossen hatte, gerammt wurde, wodurch
Sachschaden entstand.
·
Omlin wurde der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG,
Art. 46 und 61 Abs. 3 MFV beschuldigt, jedoch vom Amts-
gericht Luzern-Stadt am 24. März 1948 freigesprochen.
B. -
Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten
wegen Übertretung von Art. ~l Abs. 3 MFV an das Amts-
gericht zurückzuweisen.
.
Der Angeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde.
Motorfahrzeugverkehr. No 29.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach Art. 61 Abs. 3 MFV dürfen Motorfahrzeuge die
haltende Strassenbahn beim Fehlen einer Schutzinsel nur
links und nur in langsamer Fahrt (Schrittempo) über-
holen. Omlin ist zwar links vorgefahren, aber nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz mit einer Ge-
schwindigkeit von mindestens 15 km/Std. Diese Ge-
schwindigkeit ist an sich freilich nicht besonders hoch;
sie erlaubt im allgemeinen das Anhalten auf verhältnis-
mässig kurze Distanz, besonders wenn der Fahrer von
vornherein hierauf eingestellt ist. Unter den Verhältnissen,
die hier vorlagen, verstösst sie aber gegen Art. 61 Abs. 3
MFV; denn sie übersteigt offensichtlich erheblich blosses
Schrittempo (allure d'un homme au pas); d. h. etwa
5 km/Std. (BGE 66 I 218). Anders kann der Begriff des
Schrittempos nicht verstanden werden. Das geht nament-
lich aus der Umschreibung im französischen Text klar
hervor; aber auch die in BGE 66 I 2:i7 E. 2 einlässlich
dargelegten sachlichen Gründe sprechen dafür, dass auf
den nächstliegenden Wortsinn abgestellt wird.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die
Sache zur Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen
Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 3 MFV an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 17. -
Voir aussi n° 17.