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74_IV_118

BGE 74 IV 118

Bundesgericht (BGE) · 1948-09-03 · Deutsch CH
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118

Motorfahrzeugverkehr. No 29.

III. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

29. Urteil des Kassationshofes vom 3. September 1948 i. S.

Staatsanwaltsellaft ·des Kantons Luzem gegen Omlin.

Art. 61 Abs. 3 MFV. « Sohrittempo » (« allure d'un homme au

pas ») ist wörtlich zu verstehen.

Art. 61 al. 3 RA. L'expression « allure d'un homme au pas » doit

s'interpreter litteralement.

Art. 61 cp. 3 RLA. L'espressione «passo d'uomo » dev'essere inter-

pretata letteralmente.

A. -

Omlin führte am 25. Oktober 1947 kurz nach 11

Uhr in Luzern einen Autobus der städtischen Verkehrs-

betriebe durch den Hirschengraben Richtung alte Kaserne.

Auf der Höhe des Burgertores, wo sich eine Strassenbahn-

haltestelle ohne Schutzinsel befindet, überholte er einen

dort stehenden Tramwagen links mit einer Geschwindig-

keit von 15-20 km/Std. Gleichzeitig kreuzte er einen

Gesellschaftswa~n, wofür Platz genug vorhanden war.

Indessen bremste der Führer des Gesellschaftswagens ab,

so dass dieser von hinten durch einen Lastwagen, der

zu nahe aufgeschlossen hatte, gerammt wurde, wodurch

Sachschaden entstand.

·

Omlin wurde der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG,

Art. 46 und 61 Abs. 3 MFV beschuldigt, jedoch vom Amts-

gericht Luzern-Stadt am 24. März 1948 freigesprochen.

B. -

Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft

des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten

wegen Übertretung von Art. ~l Abs. 3 MFV an das Amts-

gericht zurückzuweisen.

.

Der Angeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde.

Motorfahrzeugverkehr. No 29.

119

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Nach Art. 61 Abs. 3 MFV dürfen Motorfahrzeuge die

haltende Strassenbahn beim Fehlen einer Schutzinsel nur

links und nur in langsamer Fahrt (Schrittempo) über-

holen. Omlin ist zwar links vorgefahren, aber nach der

verbindlichen Feststellung der Vorinstanz mit einer Ge-

schwindigkeit von mindestens 15 km/Std. Diese Ge-

schwindigkeit ist an sich freilich nicht besonders hoch;

sie erlaubt im allgemeinen das Anhalten auf verhältnis-

mässig kurze Distanz, besonders wenn der Fahrer von

vornherein hierauf eingestellt ist. Unter den Verhältnissen,

die hier vorlagen, verstösst sie aber gegen Art. 61 Abs. 3

MFV; denn sie übersteigt offensichtlich erheblich blosses

Schrittempo (allure d'un homme au pas); d. h. etwa

5 km/Std. (BGE 66 I 218). Anders kann der Begriff des

Schrittempos nicht verstanden werden. Das geht nament-

lich aus der Umschreibung im französischen Text klar

hervor; aber auch die in BGE 66 I 2:i7 E. 2 einlässlich

dargelegten sachlichen Gründe sprechen dafür, dass auf

den nächstliegenden Wortsinn abgestellt wird.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die

Sache zur Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen

Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 3 MFV an die Vor-

instanz zurückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 17. -

Voir aussi n° 17.