opencaselaw.ch

74_IV_120

BGE 74 IV 120

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120

_IV. MILITÄRPFLICHTERSATZ

TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1 G. .Juni

1948 i. S. Mabler. gegen Statlhalteramt Hoehdorf.

Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG. Die schuldhafte ~ichtbe~~

des Militärpflichtersatzes ist nur strafbar, wenn eine zwe~hge

Ma.hnung nachgewiesen ist. Anforderungen an den Bewe1B.

Art. Jer al. 1 et 3 LOTM. Le non-~ement de Ia. ta.xe militaire

n'est punissa.ble que si deux aomma.tions sont prouvees. Com-

ment foumir cette preuve ?

Art. Jo op. 1 e 3 LOTM. TI debitore ehe per colpa. propria. no~

ha. pa.ga.to la. t;assa_milite.r0' e punibile sol~to se sono prova.t1

due inviti su.ooesaivi. Come dev'esser fomita. queste. prova. !

.Aus den Erwä{!Ungen :

Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer

gemäss Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG zweimal zur Zahlung

gemahnt wurde .. Der Sektionschef behauptet zwar, den

Besehwtfdeführer das erste Mal am 12. August und ~s

zweite Mal am 15. ·November 1947 gemahnt zu haben.

Er gij>t aber zu, da.ss bloss die zweite Mahnung durch

eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Für die Zustellung der

ersten M.8.hnung fehlt es demnach an einem Beweis. Die

leeren Formulare, die der Sektionschef seiner Vernehm-

la.ssung beigelegt hat, tun nicht einma! zwingend dar,

dass ein entsprechender Brief tatsächlich der Post über-

geben und noch weniger, dass er durch diese dem Be-

schwerdeführer zugestellt wurde. Eine Vermutung dafür

in dem Sinne, dass der Adressat den in der Regel unmög-

lichen negativen Beweis des Gegenteils zu erbringen

hätte, darf bei Beförderung einer Mitteilung durch ein-

fachen {nicht eingeschriebenen) Brief nicht aufgestellt

werden, wenn vom Empfänge der Eintritt einer für den

Adressaten nachteiligen Rechtsfolge abhängt (BGE 61

;'IU'_'

Wohnungsnot. N• 31. ·

121

I 7 ft; 70 I 65 ft). Ob, wie der Sektionschef behauptet,

« ordentlicherweise » allgemein nur das zweite· Mal mit

eingeschriebenem Brief gemahnt wird, ist unerheblich.

Dieses Verfahren mag wegen der Kosten üblich und

praktisch sein. Zahlt f!tber ein P:ßichtiger auch auf die

zweite Mahnung hin nicht, so bleibt nichts anderes übrig,

als ihn nochmals zu mahnen und sich den Beweis dafür

·durch Einschreibung des Briefes oder sonstwie durch

Zustellung gegen Empfangsbescheinigung zu sichern. Der

Beschwerdeführer hätte allerdings höchstwahrscheinlich

auch nicht bezahlt, wenn er nachgewiesenermassen zwei-

mal gemahnt worden wäre. Dies ist jedoch unerheblich,

weil der Nachweis der zweimaligen Mahnung formelle

gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.

Das angefochtene Urteil mu8s deshalb aufgehoben und

die Sa.ehe zurückgewiesen werden. Der Vorinstanz braucht

keine Gelegenheit zu weiteren Erhebungen gegeben zu

werden, weil die zweimalige Mahnung, wie sich aus d~r

Vernehmla.ssung des Sektionschefs ergibt, nicht bewiesen

werden kann und demnach nur die Freisprechung in

Betracht kommt.

V. WOHNUNGSNOT

PENURIE DES LOGEMENTS

31. Urteil des Kassationshofes vom !8. Mai 1948 i. S. Brtlgger

gegen Statthalteramt Snrsee.;

Art. 23 ~MW. Zuwiderhandlung gegen den Erlass ist nicht schon

die Niederlassung ohne vorausgegangene Bewilliguhg.

Art. 23 APL. L'eta.blissement sans a.utorisa.tion pr~ble ne

constitue pa.s une infra.ction & l'arrete.

Art. 23 DPA. La residenza. senza. a.utorizza.zione preventiva non

costituisce un'Wre.zione a.l decreto.

Im September 194 7 vermietete der Beschwerdeführer

dem Gottlieb Duss, der von Adligens~ zuzog, eine