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_IV. MILITÄRPFLICHTERSATZ
TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1 G. .Juni
1948 i. S. Mabler. gegen Statlhalteramt Hoehdorf.
Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG. Die schuldhafte ~ichtbe~~
des Militärpflichtersatzes ist nur strafbar, wenn eine zwe~hge
Ma.hnung nachgewiesen ist. Anforderungen an den Bewe1B.
Art. Jer al. 1 et 3 LOTM. Le non-~ement de Ia. ta.xe militaire
n'est punissa.ble que si deux aomma.tions sont prouvees. Com-
ment foumir cette preuve ?
Art. Jo op. 1 e 3 LOTM. TI debitore ehe per colpa. propria. no~
ha. pa.ga.to la. t;assa_milite.r0' e punibile sol~to se sono prova.t1
due inviti su.ooesaivi. Come dev'esser fomita. queste. prova. !
.Aus den Erwä{!Ungen :
Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer
gemäss Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG zweimal zur Zahlung
gemahnt wurde .. Der Sektionschef behauptet zwar, den
Besehwtfdeführer das erste Mal am 12. August und ~s
zweite Mal am 15. ·November 1947 gemahnt zu haben.
Er gij>t aber zu, da.ss bloss die zweite Mahnung durch
eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Für die Zustellung der
ersten M.8.hnung fehlt es demnach an einem Beweis. Die
leeren Formulare, die der Sektionschef seiner Vernehm-
la.ssung beigelegt hat, tun nicht einma! zwingend dar,
dass ein entsprechender Brief tatsächlich der Post über-
geben und noch weniger, dass er durch diese dem Be-
schwerdeführer zugestellt wurde. Eine Vermutung dafür
in dem Sinne, dass der Adressat den in der Regel unmög-
lichen negativen Beweis des Gegenteils zu erbringen
hätte, darf bei Beförderung einer Mitteilung durch ein-
fachen {nicht eingeschriebenen) Brief nicht aufgestellt
werden, wenn vom Empfänge der Eintritt einer für den
Adressaten nachteiligen Rechtsfolge abhängt (BGE 61
;'IU'_'
Wohnungsnot. N• 31. ·
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I 7 ft; 70 I 65 ft). Ob, wie der Sektionschef behauptet,
« ordentlicherweise » allgemein nur das zweite· Mal mit
eingeschriebenem Brief gemahnt wird, ist unerheblich.
Dieses Verfahren mag wegen der Kosten üblich und
praktisch sein. Zahlt f!tber ein P:ßichtiger auch auf die
zweite Mahnung hin nicht, so bleibt nichts anderes übrig,
als ihn nochmals zu mahnen und sich den Beweis dafür
·durch Einschreibung des Briefes oder sonstwie durch
Zustellung gegen Empfangsbescheinigung zu sichern. Der
Beschwerdeführer hätte allerdings höchstwahrscheinlich
auch nicht bezahlt, wenn er nachgewiesenermassen zwei-
mal gemahnt worden wäre. Dies ist jedoch unerheblich,
weil der Nachweis der zweimaligen Mahnung formelle
gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.
Das angefochtene Urteil mu8s deshalb aufgehoben und
die Sa.ehe zurückgewiesen werden. Der Vorinstanz braucht
keine Gelegenheit zu weiteren Erhebungen gegeben zu
werden, weil die zweimalige Mahnung, wie sich aus d~r
Vernehmla.ssung des Sektionschefs ergibt, nicht bewiesen
werden kann und demnach nur die Freisprechung in
Betracht kommt.
V. WOHNUNGSNOT
PENURIE DES LOGEMENTS
31. Urteil des Kassationshofes vom !8. Mai 1948 i. S. Brtlgger
gegen Statthalteramt Snrsee.;
Art. 23 ~MW. Zuwiderhandlung gegen den Erlass ist nicht schon
die Niederlassung ohne vorausgegangene Bewilliguhg.
Art. 23 APL. L'eta.blissement sans a.utorisa.tion pr~ble ne
constitue pa.s une infra.ction & l'arrete.
Art. 23 DPA. La residenza. senza. a.utorizza.zione preventiva non
costituisce un'Wre.zione a.l decreto.
Im September 194 7 vermietete der Beschwerdeführer
dem Gottlieb Duss, der von Adligens~ zuzog, eine