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74_IV_121

BGE 74 IV 121

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-16 · Deutsch CH
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_IV. MILITÄRPFLICHTERSATZ

TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE

so. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Juni

1948 i. S. Mahler. gegen Statthalteramt Boehdorf.

Art. 1 Abs. 1 und 8 Erg. MStG. Die schuldhafte ~ichtbez.ahll1;11g

des Militärpflichtersatzes ist nur stra.fba.r, wenn eme zwe!Ill~ge

Mahnung nachgewiesen ist. Anforderungen an den BeweJS.

Art. Jer aJ,, 1 et 8 LOTM. Le non-paiement de la taxe milita:ire

n'est punissable que si deu:x: sommations sont prouvees. Com-

ment foumir cette preuve 1

Art. Jo cp. 1 e 8 LOTM. II debitore ehe per colpa. propria no~

ha pagato Ia. tassa _milita.r& e punibile sol~to se sono provat1

due inviti silcoossivi. Come dev'esser forruta. queste. prova ?

A w den Erwäpngen :

Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer

gemäss Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG zweimal zur Zahlung

gemahnt wurde. Der Sektionschef behauptet zwar, den

Beschwerdeführer das erste Mal am 12. August und das

zweite Mal am 15. ·November 1947 gemahnt zu haben.

Er gij:>t aber zu, dass bloss die zweite Mahhung durch

eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Für die Zustellung der

ersten Mahnung fehlt es demnach an einem Beweis. Die

leeren Formulare, die der Sektionschef seiner Vernehm-

lassung beigelegt hat, tun nicht einmal zwingend dar,

dass ein entsprechender Brief tatsächlich der Post über-

geben und noch weniger, dass er durch diese dem Be-

schwerdeführer zugestellt wurde. Eine Vermutung dafür

in dem Sinne, dass der Adressat den in der Regel unmög-

lichen negativen Beweis des Gegenteils zu erbringen

hätte, darf bei Beförderung einer Mitteilung durch ein-

fachen (nicht eingeschriebenen) Brief nicht aufgestellt

werden, wenn vom Empfange der Eintritt einer für den

Adressaten nachteiligen Rechtsfolge abhängt (BGE 61

i'

Wohnungsnot. No 31. ·

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1 7 ff; 70 1 65 ff). Ob, wie der Sektionschef behauptet,

« ordentlicherweise » allgemein nur das zweite· Mal mit

eingeschriebenem Brief gema.hnt wird, ist unerheblich.

Dieses Verfahren mag wegen der Kosten üblich und

praktisch sein. Zahlt Q.ber ein Pflichtiger auch auf die

zweite Mahnung hin nicht, so bleibt nichts anderes übrig,

als ihn nochmals zu mahnen und sich den Beweis dafür

·durch Einschreibung des Briefes oder sonstwie durch

Zustellung gegen Empfangsbescheinigung zu sichern. Der

Beschwerdeführer hätte allerdings höchstwahrscheinlich

auch nicht bezahlt, wenn er nachgewiesenermassen zwei-

mal gemahnt worden wäre. Dies ist jedoch unerheblich,

weil der Nachweis der zweimaligen Mahnung formelle

gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.

Das angefochtene Urteil mu8s deshalb aufgehoben und

die Sache zurückgewiesen werden. Der Vorinstanz bra.ucht

keine Gelegenheit zu weiteren Erhebungen gegeben zu

werden, weil die zweimalige Mahnung, Wie sich aus d~r

Vernehmlassung· des Sektionschefs ergibt, nicht bewiesen

werden kann und demnach nur die Freisprechung in

Betracht kommt.

V. WOHNUNGSNOT

PENURIE DES LOGEMENTS

:n. Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1948 i. S. Brftgger

gegen Statthalteramt Sursee~

Art. 28)JMW. Zuwiderhandlung gegen den Erlass ist nicht schon

die Niederlassung ohne vorausgegangene BewilliguD.g.

Art. 28 APL. L'etablissement sans autorise.tion p•Ia.ble ne

constitue pas une :infra.ction a l 'arräte.

Art. 28 DPA. La. residenza senza. autorizzazione preventiva non

oostituisce un'4ürazione al dooreto.

Im September 1947 vermietete der Beschwerdeführer

dem Gottlieb Duss, der von Adligens~ zuzog, eine

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Wohnungsnot. No 31.

Wohnung in seinem Hause an der Stadtstrasse in Sempach.

Als der Mieter die Wohnung am 13. September beziehen

wollte, widersetzte sich der Gemeindeammann von Sem-

pach diesem Vorhaben. Doch bestanden Mieter und Ver-

mieter darauf, dass die Wohnung bezogen werden dürfe.

Der Gemeinderat von Sempach erstattete daraufhin gegen

Brügger und Duss Strafanzeige. Er machte geltend, das

Haus Brüggers sei wegen Reparaturbedürftigkeit in der

Brandversicherung eingestellt worden und hätte nicht

ohne vorherige Instandstellung bezogen werden dürfen;

ausserdem. sei Duss nicht befugt gewesen, in die den

Vorschriften über Wohnungsnot unterstellte Gemeinde

ohne Bewilligung einzuziehen. Das Statthalteramt Sursee

erliess gegen beide Angeschuldigte Strafbefehle. Duss un-

terzog sich; Brügger verlangte gerichtliche Beurteilung.

Mit Urteil vom 8. April 1948 hat das Amtsgericht Sursee

Brügger gestützt auf die Art. 19 und 23 des BRB über

Massnahmen gegen die Wohnungsnot (BMW) mit Fr. 100.-

gebüsst. Dem Angeschuldigten sei bekannt gewesen, dass

Duss keine Niederlassungsbewilligung besitze. Trotz des

Widerstandes des Gemeindeammanns habe er sich beim

Einzug des Duss in die Wol\nung aktiv beteiligt und damit

diesem bei der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften

des BMW vorsätzlich Beihilfe geleistet.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Brügger, ihn

von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen,

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Das Amtsgericht erklärt den Beschwerdeführer weder

der Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen

Vollziehungsverordnung zum BMW bezw. der Beihilfe

hiezu, noch der Übertretung eines andern Tatbestandes

des kantonalen Übertretungsstrafrechte schuldig. Das

verurteilende Erkenntnis stützt sich vielmehr ausschliess-

lich auf die-Art. 19 und 23 BMW. Nach Abs. 2 der letzten

Vorschrift ist strafbar, wer sich vorsätzlich den gestützt

auf diesen Beschluss getroffenen rechtskräftigen Verfü-

Wohnungsnot. No 31.

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gungen widersetzt, oder dessen Vorschriften in anderer

Weise vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Da-

durch, dass Duss ohne Bewilligung der Gemeindebehörde

von Sempach in die gemietete Wohnung e~gezogen ist,

hat er den Vorschriften deti Erlasses weder vorsätzlich

noch fahrlässig zuwidergehandelt. Die Niederlassung in

einer Gemeinde wird darin nicht von einer vorausgegan-

genen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ab-

hängig gemacht, noch der Bezug einer Wohnung ohne

solche Bewilligung unter Strafe gestellt. Er hat nur zur

Folge, dass der Bewerber um die Niederlassung dann,

wenn diese ihm durch rechtskräftige Verfügung verweigert

wird, zum Verlassen der Gemeinde aufgefordert werden

kann, und, falls er dieser Aufforderung keine Folge leistet,

Strafe zu gewärtigen hat wegen Nichtbeachtung der ihm

gegenüber ergangenen Verfügung. Gegen Duss lag, als er

am 13. September nach Sempach übersiedelte, auch

keine rechtskräftige Verfügung vor, die ihm den Zuzug

untersagt hätte. Dass die Gemeindekanzlei Adligenswil

vor der Übersiedlung des Duss nach Sempach dort ange-

fragt hatte, ob Aussicht vorhanden sei, dass dieser die

Niederlassung erhalten könnte, und dass die Anfrage

abschlägig beantwortet worden war, stellt keine derartige

Verfügung dar. Es handelte sich dabei, wie das Amts-

gericht in seinem Urteil zutreffend annimmt, und auch

der Gemeinderat selbst angenommen hat, um die Antwort

auf ein Gesuch um Auskunft, die Duss nicht hindern

konnte, beim Gemeinderat selbst ein förmliches Gesuch

um Niederlassung zu stellen. Die Verweigerung erfolgte

erst durch die Verfügung des Gemeinderates vom 26.

September 1947 und wurde rechtskräftig mit dem Ent-

scheid des Regierungsrates vom 12. Januar 1948, mit

dem dieser auf ein Wiederel'Wägungsgesuch der Gemeinde

hin dem Beschwerdeführer die vorher bewilligte Nieder-

lassung verweigerte. War aber Duss nicht deshalb strafbar,

weil er am 13. September 1947 die im Hause des Beschwer-

deführers gemietete Wohnung bezog, so durfte auch dieser

Verfahren. No 32.

selbst nicht bestraft werden, weil er Duss da.bei vorsätzlich

Hilfe geleistet ha.be. Denn die Bestrafung wegen Gehilfen-

suha.ft setzt vora.us; dass sich ein Ha.upttä.ter strafbar

gemacht hä.t. Die Anerkenntlng des Strafantrages durch

Duss genügt da.für natürlich nicht.

Die Sache ist deshalb zur Freisprechung des Beschwerde-

führers von Schuld und Strafe a.n die Vorinsta.nz zurück-

zuweisen.

Demnach erkennt der KatJ8ationsko/:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sa.ehe zur

Freisprechung des Beschwerdeführers von Schuld und

Strafe an das Amtsgericht von Sursee zurückgewiesen.

VI. VERFAHREN

PROcEDURE

32. Entseheid der ~gekammer vom 4. .Juni 1948 i. S. Held

gegen Staatsanwaltsehaften der Kantone Bern, Graubftnden

und Basel-Stadt.

Art. 262/263 BStP. Die Zuständigkeit kann im interkantona.len

Verhältnis nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer,

sondern auch durch Verständigung unter den Kantonen anders

als gemäss den Regeln des StGB bestimmt werden. Die An-

klagekammer kann solche Vereinbarungen nur auf Ermessens-

überschreitung prüfen.,

Art. 262 et 263 PPF. En ca.s de conflit de for, il est loisible aux

cantons mteresses de regler de concert. la competence, en

derogeant aux regles du CP. La. Ch8.mbre d'accusation se borne

A examiner s'ils ont abuse de leur pouvoir d'apprOOiation.

Art. · 262 e 263 PPF. Se esiste contestazione sul foro, i cantoni

interessati possono regolare di comune accordo la competenza,

derogando alle regole del CP. La Camera d'accusa si limita

a esaminare se essi hanno abusato del loro potere diacrezionale.

Dem Gesuchsteller werden folgende Strafhandlungen

vorgeworfen :

a) vier Betrügereien, ein Betrugsversuch, eine Zech-

prellerei und eine Veruntreuung, begangen im Kanton

Bern, mit einem Deliktsbetrage von insgesamt Fr. 460.-,

Verfahren'. No 32.

lllö

b) eine einfache Körperverletzung, begangen im Kanton

Basel-Sta.dt,

.

c). ein Einbruchdiebsta.hl, begangen im Kanton Grau-

bünden durch Einschlagen eines Schaufensters und An-

eignung von sechs Uhren im Werte von zusammen

Fr. 874.-.

Die drei .beteiligten Kantone haben sich da.hin geeinigt,

dass die Strafverfolgung für sämtliche Delikte im Kanton

Bern durchzuführen sei.

Mit seiner Eingabe an die Anklagekammer des Bun-

desgerichtes vom 15. :Mai 1948 beantragt der Gesuch-

steller demgegenüber, es seien die Behörden des Kantons

Graubünden als zuständig zu erklären.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bean-

tragt l\.bweisung des Gesuches.

Die Ank"fagekammer zieht in Erwägwng :

1. -

Da der Gesuchsteller seinen Antrag nur damit

begründet, dass er im Kanton Bern keine strafbaren -

Handlungen begangen habe, während für die Bestimmung

des Gerichtsstandes einzig massgebend ist, welche straf-

baren Handlungen ihm vorgeWOt"f en werden, ist fraglich,

ob auf sein Gesuch überhaupt einzutreten sei. Diese Frage

kanIL.jedoch ~>iien bleiben; denn das Gesuch ist auf jeden

Fall sachlich unbegründet.

2. · -

Würde es sich bei den im Kanton Bern begangenen

Betrügereien um gewerbsmässigen Betrug handeln, so

wäre die Zuständigkeit der bernischen Behörden auf

Grund von Art. 148 Abs. 2 und 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

ohne weiteres gegeben. Will man dagegen die Gewerbs-

mässigkeit mit dem Untersuchungsrichter von Biel von

vornherein verneinen, so ist die mit der schwersten

Strafe bedrohte Tat der in Chur begangene Einbruchs-

diebstahl (Art. 137 Ziff. 2 letzter Absatz). In diesem

Falle liegt die gesetzliche Zuständigkeit nach Art. 350

Ziff. 1 Abs. 1 bei den Behörden des Kantons Graubünden.

Das konnte jedoch die beteiligten Kantone nicht hindern,

sich auf den bernischen Gerichtssta.nd zu einigen. Die