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_IV. MILITÄRPFLICHTERSATZ
TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE
so. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Juni
1948 i. S. Mahler. gegen Statthalteramt Boehdorf.
Art. 1 Abs. 1 und 8 Erg. MStG. Die schuldhafte ~ichtbez.ahll1;11g
des Militärpflichtersatzes ist nur stra.fba.r, wenn eme zwe!Ill~ge
Mahnung nachgewiesen ist. Anforderungen an den BeweJS.
Art. Jer aJ,, 1 et 8 LOTM. Le non-paiement de la taxe milita:ire
n'est punissable que si deu:x: sommations sont prouvees. Com-
ment foumir cette preuve 1
Art. Jo cp. 1 e 8 LOTM. II debitore ehe per colpa. propria no~
ha pagato Ia. tassa _milita.r& e punibile sol~to se sono provat1
due inviti silcoossivi. Come dev'esser forruta. queste. prova ?
A w den Erwäpngen :
Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer
gemäss Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG zweimal zur Zahlung
gemahnt wurde. Der Sektionschef behauptet zwar, den
Beschwerdeführer das erste Mal am 12. August und das
zweite Mal am 15. ·November 1947 gemahnt zu haben.
Er gij:>t aber zu, dass bloss die zweite Mahhung durch
eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Für die Zustellung der
ersten Mahnung fehlt es demnach an einem Beweis. Die
leeren Formulare, die der Sektionschef seiner Vernehm-
lassung beigelegt hat, tun nicht einmal zwingend dar,
dass ein entsprechender Brief tatsächlich der Post über-
geben und noch weniger, dass er durch diese dem Be-
schwerdeführer zugestellt wurde. Eine Vermutung dafür
in dem Sinne, dass der Adressat den in der Regel unmög-
lichen negativen Beweis des Gegenteils zu erbringen
hätte, darf bei Beförderung einer Mitteilung durch ein-
fachen (nicht eingeschriebenen) Brief nicht aufgestellt
werden, wenn vom Empfange der Eintritt einer für den
Adressaten nachteiligen Rechtsfolge abhängt (BGE 61
i'
Wohnungsnot. No 31. ·
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1 7 ff; 70 1 65 ff). Ob, wie der Sektionschef behauptet,
« ordentlicherweise » allgemein nur das zweite· Mal mit
eingeschriebenem Brief gema.hnt wird, ist unerheblich.
Dieses Verfahren mag wegen der Kosten üblich und
praktisch sein. Zahlt Q.ber ein Pflichtiger auch auf die
zweite Mahnung hin nicht, so bleibt nichts anderes übrig,
als ihn nochmals zu mahnen und sich den Beweis dafür
·durch Einschreibung des Briefes oder sonstwie durch
Zustellung gegen Empfangsbescheinigung zu sichern. Der
Beschwerdeführer hätte allerdings höchstwahrscheinlich
auch nicht bezahlt, wenn er nachgewiesenermassen zwei-
mal gemahnt worden wäre. Dies ist jedoch unerheblich,
weil der Nachweis der zweimaligen Mahnung formelle
gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.
Das angefochtene Urteil mu8s deshalb aufgehoben und
die Sache zurückgewiesen werden. Der Vorinstanz bra.ucht
keine Gelegenheit zu weiteren Erhebungen gegeben zu
werden, weil die zweimalige Mahnung, Wie sich aus d~r
Vernehmlassung· des Sektionschefs ergibt, nicht bewiesen
werden kann und demnach nur die Freisprechung in
Betracht kommt.
V. WOHNUNGSNOT
PENURIE DES LOGEMENTS
:n. Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1948 i. S. Brftgger
gegen Statthalteramt Sursee~
Art. 28)JMW. Zuwiderhandlung gegen den Erlass ist nicht schon
die Niederlassung ohne vorausgegangene BewilliguD.g.
Art. 28 APL. L'etablissement sans autorise.tion p•Ia.ble ne
constitue pas une :infra.ction a l 'arräte.
Art. 28 DPA. La. residenza senza. autorizzazione preventiva non
oostituisce un'4ürazione al dooreto.
Im September 1947 vermietete der Beschwerdeführer
dem Gottlieb Duss, der von Adligens~ zuzog, eine
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Wohnungsnot. No 31.
Wohnung in seinem Hause an der Stadtstrasse in Sempach.
Als der Mieter die Wohnung am 13. September beziehen
wollte, widersetzte sich der Gemeindeammann von Sem-
pach diesem Vorhaben. Doch bestanden Mieter und Ver-
mieter darauf, dass die Wohnung bezogen werden dürfe.
Der Gemeinderat von Sempach erstattete daraufhin gegen
Brügger und Duss Strafanzeige. Er machte geltend, das
Haus Brüggers sei wegen Reparaturbedürftigkeit in der
Brandversicherung eingestellt worden und hätte nicht
ohne vorherige Instandstellung bezogen werden dürfen;
ausserdem. sei Duss nicht befugt gewesen, in die den
Vorschriften über Wohnungsnot unterstellte Gemeinde
ohne Bewilligung einzuziehen. Das Statthalteramt Sursee
erliess gegen beide Angeschuldigte Strafbefehle. Duss un-
terzog sich; Brügger verlangte gerichtliche Beurteilung.
Mit Urteil vom 8. April 1948 hat das Amtsgericht Sursee
Brügger gestützt auf die Art. 19 und 23 des BRB über
Massnahmen gegen die Wohnungsnot (BMW) mit Fr. 100.-
gebüsst. Dem Angeschuldigten sei bekannt gewesen, dass
Duss keine Niederlassungsbewilligung besitze. Trotz des
Widerstandes des Gemeindeammanns habe er sich beim
Einzug des Duss in die Wol\nung aktiv beteiligt und damit
diesem bei der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
des BMW vorsätzlich Beihilfe geleistet.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Brügger, ihn
von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen,
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Das Amtsgericht erklärt den Beschwerdeführer weder
der Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen
Vollziehungsverordnung zum BMW bezw. der Beihilfe
hiezu, noch der Übertretung eines andern Tatbestandes
des kantonalen Übertretungsstrafrechte schuldig. Das
verurteilende Erkenntnis stützt sich vielmehr ausschliess-
lich auf die-Art. 19 und 23 BMW. Nach Abs. 2 der letzten
Vorschrift ist strafbar, wer sich vorsätzlich den gestützt
auf diesen Beschluss getroffenen rechtskräftigen Verfü-
Wohnungsnot. No 31.
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gungen widersetzt, oder dessen Vorschriften in anderer
Weise vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Da-
durch, dass Duss ohne Bewilligung der Gemeindebehörde
von Sempach in die gemietete Wohnung e~gezogen ist,
hat er den Vorschriften deti Erlasses weder vorsätzlich
noch fahrlässig zuwidergehandelt. Die Niederlassung in
einer Gemeinde wird darin nicht von einer vorausgegan-
genen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ab-
hängig gemacht, noch der Bezug einer Wohnung ohne
solche Bewilligung unter Strafe gestellt. Er hat nur zur
Folge, dass der Bewerber um die Niederlassung dann,
wenn diese ihm durch rechtskräftige Verfügung verweigert
wird, zum Verlassen der Gemeinde aufgefordert werden
kann, und, falls er dieser Aufforderung keine Folge leistet,
Strafe zu gewärtigen hat wegen Nichtbeachtung der ihm
gegenüber ergangenen Verfügung. Gegen Duss lag, als er
am 13. September nach Sempach übersiedelte, auch
keine rechtskräftige Verfügung vor, die ihm den Zuzug
untersagt hätte. Dass die Gemeindekanzlei Adligenswil
vor der Übersiedlung des Duss nach Sempach dort ange-
fragt hatte, ob Aussicht vorhanden sei, dass dieser die
Niederlassung erhalten könnte, und dass die Anfrage
abschlägig beantwortet worden war, stellt keine derartige
Verfügung dar. Es handelte sich dabei, wie das Amts-
gericht in seinem Urteil zutreffend annimmt, und auch
der Gemeinderat selbst angenommen hat, um die Antwort
auf ein Gesuch um Auskunft, die Duss nicht hindern
konnte, beim Gemeinderat selbst ein förmliches Gesuch
um Niederlassung zu stellen. Die Verweigerung erfolgte
erst durch die Verfügung des Gemeinderates vom 26.
September 1947 und wurde rechtskräftig mit dem Ent-
scheid des Regierungsrates vom 12. Januar 1948, mit
dem dieser auf ein Wiederel'Wägungsgesuch der Gemeinde
hin dem Beschwerdeführer die vorher bewilligte Nieder-
lassung verweigerte. War aber Duss nicht deshalb strafbar,
weil er am 13. September 1947 die im Hause des Beschwer-
deführers gemietete Wohnung bezog, so durfte auch dieser
Verfahren. No 32.
selbst nicht bestraft werden, weil er Duss da.bei vorsätzlich
Hilfe geleistet ha.be. Denn die Bestrafung wegen Gehilfen-
suha.ft setzt vora.us; dass sich ein Ha.upttä.ter strafbar
gemacht hä.t. Die Anerkenntlng des Strafantrages durch
Duss genügt da.für natürlich nicht.
Die Sache ist deshalb zur Freisprechung des Beschwerde-
führers von Schuld und Strafe a.n die Vorinsta.nz zurück-
zuweisen.
Demnach erkennt der KatJ8ationsko/:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sa.ehe zur
Freisprechung des Beschwerdeführers von Schuld und
Strafe an das Amtsgericht von Sursee zurückgewiesen.
VI. VERFAHREN
PROcEDURE
32. Entseheid der ~gekammer vom 4. .Juni 1948 i. S. Held
gegen Staatsanwaltsehaften der Kantone Bern, Graubftnden
und Basel-Stadt.
Art. 262/263 BStP. Die Zuständigkeit kann im interkantona.len
Verhältnis nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer,
sondern auch durch Verständigung unter den Kantonen anders
als gemäss den Regeln des StGB bestimmt werden. Die An-
klagekammer kann solche Vereinbarungen nur auf Ermessens-
überschreitung prüfen.,
Art. 262 et 263 PPF. En ca.s de conflit de for, il est loisible aux
cantons mteresses de regler de concert. la competence, en
derogeant aux regles du CP. La. Ch8.mbre d'accusation se borne
A examiner s'ils ont abuse de leur pouvoir d'apprOOiation.
Art. · 262 e 263 PPF. Se esiste contestazione sul foro, i cantoni
interessati possono regolare di comune accordo la competenza,
derogando alle regole del CP. La Camera d'accusa si limita
a esaminare se essi hanno abusato del loro potere diacrezionale.
Dem Gesuchsteller werden folgende Strafhandlungen
vorgeworfen :
a) vier Betrügereien, ein Betrugsversuch, eine Zech-
prellerei und eine Veruntreuung, begangen im Kanton
Bern, mit einem Deliktsbetrage von insgesamt Fr. 460.-,
Verfahren'. No 32.
lllö
b) eine einfache Körperverletzung, begangen im Kanton
Basel-Sta.dt,
.
c). ein Einbruchdiebsta.hl, begangen im Kanton Grau-
bünden durch Einschlagen eines Schaufensters und An-
eignung von sechs Uhren im Werte von zusammen
Fr. 874.-.
Die drei .beteiligten Kantone haben sich da.hin geeinigt,
dass die Strafverfolgung für sämtliche Delikte im Kanton
Bern durchzuführen sei.
Mit seiner Eingabe an die Anklagekammer des Bun-
desgerichtes vom 15. :Mai 1948 beantragt der Gesuch-
steller demgegenüber, es seien die Behörden des Kantons
Graubünden als zuständig zu erklären.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bean-
tragt l\.bweisung des Gesuches.
Die Ank"fagekammer zieht in Erwägwng :
1. -
Da der Gesuchsteller seinen Antrag nur damit
begründet, dass er im Kanton Bern keine strafbaren -
Handlungen begangen habe, während für die Bestimmung
des Gerichtsstandes einzig massgebend ist, welche straf-
baren Handlungen ihm vorgeWOt"f en werden, ist fraglich,
ob auf sein Gesuch überhaupt einzutreten sei. Diese Frage
kanIL.jedoch ~>iien bleiben; denn das Gesuch ist auf jeden
Fall sachlich unbegründet.
2. · -
Würde es sich bei den im Kanton Bern begangenen
Betrügereien um gewerbsmässigen Betrug handeln, so
wäre die Zuständigkeit der bernischen Behörden auf
Grund von Art. 148 Abs. 2 und 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
ohne weiteres gegeben. Will man dagegen die Gewerbs-
mässigkeit mit dem Untersuchungsrichter von Biel von
vornherein verneinen, so ist die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat der in Chur begangene Einbruchs-
diebstahl (Art. 137 Ziff. 2 letzter Absatz). In diesem
Falle liegt die gesetzliche Zuständigkeit nach Art. 350
Ziff. 1 Abs. 1 bei den Behörden des Kantons Graubünden.
Das konnte jedoch die beteiligten Kantone nicht hindern,
sich auf den bernischen Gerichtssta.nd zu einigen. Die