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\>'erfahren. No 32.
selbst nicht bestraft werden, weil er Duss dabei vorsätzlich
Hilfe geleistet habe. Denn die Bestrafung wegen Gehilfen-
schaft setzt voraus; dass sich ein Haupttäter strafbar
gemacht hat. Die Anerkennung des Strafantrages durch
Duss genügt dafür natürlich ~cht.
Die Sache ist deshalb zur Freisprechung des Beschwerde-
führers von Schuld und Strafe an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Demnach erkennt der Kaasatiun,skof :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur
Freisprechung des Beschwerdeführers von Schuld und
Strafe an das Amtsgericht von Sursee zurückgewiesen.
VI. VERFAHREN
PROcEDURE
32. Butseheld der Anklagekamm.er vom 4. Juni 1948 i. S. Held
gegen Staatsanw8Itsehafteu der Kantone Bem, Graubftndeu
und Basel-Stadt.
·
Arl. 262/263 BStP. Die Zuständigkeit kann im interkantonalen
Verhältnis nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer,
sondern auch durch Verständigung unter den Kantonen anders
als gemä.ss den Regeln des StGB bestimmt werden. Die An-
klagekammer kann solche Vereinbarungen nur auf Ermessens-
überschreitung prüfen.
Arl. 262 et .263 PPif'. En ca.s de conflit de for, il est loisible a.ux
ca.ntons interesses de regler de concert · la. competence, en
derogea.nt a.ux regles du CP. La. Chlimbre d'a.ccusa.tion se borne
a exa.miner s'ils ont a.buse de leur pouvoir d'apprecia.tion.
Art. 262 e 263 PPF. Se esiste contesta.zione sul foro, i ca.ntoni
interessa.ti possono regola.re di comune a.coordo la. competenza.,
deroga.ndo alle regole del CP. La. Ca.mera d'a.ccusa. si limita.
a esa.mina.re se essi ha.nno abusa.to del loro potere discrezionale.
Dem Gesuchsteller werden folgende Strafhandlungen
vorgeworfen :
a) vier Betrügereien, ein Betrugsversuch, eine Zech-
prellerei und eine Veruntreuung, begangen im Kanton
Bern, mit einem Deliktsbetrage von insgesamt Fr. 460.-,
Verfahren. No 32.
b) eine einfache Körperverletzung, begangen im Kanton
Basel-Stadt,
c) . ein Einbruchdiebstahl, ~gangen im Kanton Grau-
bünden durch Einschlagen eines Schaufensters und An-
eignung von sechs Uhren im Werte von zusammen
Fr. 874.-.
Die drei -beteiligten Kantone haben sich dahin geeinigt,
dass die Strafverfolgung für sämtliche Delikte im Kanton
Bern durchzuführen sei.
Mit seiner Eingabe an die Ankla.gekammei: des Bun-
desgerichtes vom 15. Mai 1948 beantragt der Gesuch-
steller demgegenüber, es seien die Behörden des Kantons
Graubünden als zuständig zu erklären.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bean-
tragt 1\.bweisung des Gesuches.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
l. -
Da der Gesuchsteller seinen Antrag nur damit
begründet, dass er im Kanton Bern keine strafbaren -
Handlungen begangen habe, während für die Bestimmung
des Gerichtsstandes einzig massgebend ist, welche straf-
baren Handlungen ihm vorgeworfen werden, ist fraglich,
ob auf sein Gesuch überhaupt einzutreten sei. Diese Frage
kann_jedoch 9ffen bleiben; denn das Gesuch ist auf jeden
Fall sachlich unbegründet.
2. -
Würde es sich bei den im Kanton Bern begangenen
Betrügereien um gewerbsmäesigen Betrug handeln, so
wäre die Zuständigkeit der bernischen Behörden auf
Grund von Art. 148 Abs. 2 und 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
ohne weiteres gegeben. wm man dagegen die Gewerbs-
mässigkeit init dem Untersuchungsrichter von Biel von
vornherein verneinen, so ist die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat der in Chur begangene Einbruchs-
diebstahl (Art.. 137 Ziff. 2 letzter Absatz). In diesem
Falle liegt die gesetzliche Zuständigkeit nach Art. 350
Ziff. 1 Abs. 1 bei den Behörden des Kantons Graubünden.
Das konnte jedoch die beteiligten Kantone nicht hindern,
sich auf den bernischen Gerichtsstand zu einigen. Die
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Verfahren. No 32.
interkantonale Zuständigkeit. in Strafsachen kann nämlich
nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer (Art. 262/
263 BStP), sondern auch durch Vereinbarung unter den
Kantonen -(vgl. BGE 69 IV 39} anders als gemäss den
Regeln des StGB bestimmt werden, wenn die strikte
Anwendung dieser Regeln ihrem Zweck zuwiderliefe, der
darin besteht, eine richtige und rasche Anwendung des
materiellen Strafrechts zu ermöglichen. D.er Entscheid
darüber, wann diese Voraussetzung für ein Abweichen
von der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung im einzelnen
Falle erfüllt sei, ist naturgemäss weitgehend Ermessens-
sache. Bleiben die Kantone bei ihren Vereinbarungen im
Rahmen des Ermessens, das ihnen hienach zuerkannt
werden muss, so kann die Anklagekammer in die Gerichts-
standsfra.ge nicht eingreifen. Der Beschuldigte und die
andern zur Anrufung der Anklagekammer legitimierten
Parteien können den Gerichtsstand, den die beteiligten
Kantone in Abweichung vom StGB vereinbart haben,
nur dann mit Erfolg bestreiten, wenn eine Ermessensüber-
schreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Der
Anklagekammer kommt in dieser Hinsicht keine andere
Stellung als dem Kassationshofe zu, der mit der Nichtig-
keitsbeschwerde ebenfalls nur wegen Rechtsverletzung
angerufen werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP}. Es liegt
im Interesse einer rasch und richtig funktionierenden
Strafrechtspflege, dass über interkantonale Verständigun-
gen in Gerichtsstandssachen nicht ohne Not hinwegge-
schritten wird. Im vorliegenden Falle konnten die in Frage
stehenden Kantone angesichts der Zahl und der Bedeu-
tung der im Kanton Bern begangenen Straftaten ohne
Ermessensüberschreitung annehmen, die Veriegung des
Gerichtsstandes in diesen Kanton werde dadurch gerecht-
fertigt, dass dort ausgesprochenermassen das Schwer-
gewicht der strafbaren Tätigkeit des Gesuchstellers liege.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Das Gesuch .. wird abgewiesen.
Verfahren. No 33.
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33. Urteil des Kassationshofes vom t. Oktober 19-18 i. S. Frick
und Keller gegen A. G. für die Neue Zürcher Zeitung.
Art. _268. Ab~. 2 BStP. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die
N10ht1gke1tsbeschwerde nicht gegeben.
.
Art. 268 al. 2 PPP. Le pourvoi en nullite n'est pas ouvert ccntre
des decisions relatives a l'instruction.
Art. 268 cpv. 2 !"!'F_· Il ricorso per cassazione non e proponibile
contro le doo1S1om concernenti l'istruzione del processo.
A. -
Dr. Wilhelm Frick und Kurt Keller reichten am
15. November 1946 wegen eines am 5. November 1946
in der Neuen Zürcher Zeitung erschienenen angeblich ehr-
verletzenden Artikels gegen den Chefredaktor Bretscher
und Gerichtsberichterstatter Dr. Grabemann Strafklage
ein. Im Verlaufe der Untersuchung anerkannte Dr. Gra-
bemann, den Artikel verfasst zu haben. Am 30. April
1948 verfügte der Untersuchungsrichter, dass die verant-
wortlichen Organe der Aktiengesellschaft für die Neue
Zürcher Zeitung das Manuskript des Artikels einzureichen
hätten, damit festgestellt werden könne, ob und welche
Aenderungen daran eventuell vom Chefredaktor vorge-
nommen worden seien. Die Strafkläger behaupten nämlich,
dass Bretscher als Mitverfasser des Artikels strafbar sei.
Auf Rekurs der A.G. für die Neue Zürcher Zeitung
hob das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Juni 1948
die Verfügung des Untersuchungsrichters auf, mit der
Begründung, dass sie gegen Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StßB
verstosse. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Straf-
kläger gegen diesen Entscheid führten, wurde vom Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich am 25. August 1948
mit der gleichen Begründung abgewiesen.
B. -
Dr. Frick und Keller führen gegen den Entscheid
des Kassationsgerichtes beim Bundesgericht Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die
Verfügung des Untersuchungsrichters zu bestätigen.
Die A.G. für die Neue Zürcher Zeitung beantragt,