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Verfahren. No 32.
interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann nämlich
nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer (Art. 262/
263 BStP), sondern auch durch Vereinbarung unter den
Kantonen ·(vgl. BGE 69 IV 39) anders als gemäss den
Regeln des StGB bestimmt werden, wenn die strikte
Anwendung dieser Regeln ihrem Zweck zuwiderliefe, der
darin besteht, eine richtige und rasche Anwendung des
materiellen Strafrechts zu ermöglichen. Der Entscheid
darüber, wann diese Voraussetzung für ein Abweichen
von der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung im einzelnen
Falle erfüllt sei, ist naturgemäss weitgehend Ermessens-
sache. Bleiben die Kantone bei ihren Vereinbarungen im
Rahmen des Ermessens, das ihnen hienach zuerkannt
werden muss, so kann die Anklagekammer in die Gerichts-
standsfra.ge nicht eingreifen. Der Beschuldigte und die
andern zur Anrufung der Anklagekamm.er legitimierten
Parteien können den Gerichtsstand, den die beteiligten
Kantone in Abweichung vom StGB vereinbart haben,
nur dann mit Erfolg bestreiten, wenn eine Ermessensüber-
schreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Der
Anklagekamm.er kommt in dieser Hinsicht keine andere
Stellung als dem Kassationshofe zu, der mit der Nichtig-
keitsbeschwerde ebenfalls nur wegen Rechtsverletzung
angerufen werden kann (Art. 269 Abs. l BStP). Es liegt
im Interesse einer rasch und richtig funktionierenden
Strafrechtspflege, dass über interkantonale Verständigun-
gen in Gerichtsstandssachen nicht ohne Not hinwegge-
schritten wird. Im vorliegenden Falle konnten die in Frage
stehenden Kantone angesichts der Zahl und der Bedeu-
tung der im Kanton Bern begangenen Straftaten ohne
Ermessensüberschreitung annehmen, die Verlegung des
Gerichtsstandes in diesen Kanton werde dadurch gerecht-
fertigt, dass dort ausgesprochenermassen das Schwer-
gewicht der strafbaren Tätigkeit des Gesuchstellers liege.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch. wird abgewiesen.
Verfahren. No 33.
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33. Urteil des Kassationshofes vom t. Oktober 1948 i. S. Friek
und Keller gegen A. G. ftlr die Neue Zürcher Zeitung.
Art. _268_ A~. 2 BStP. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die
N1chtigke1tsbeschwerde nicht gegeben.
Art. 268 ~·. 2 PPF. ~e poun:oi en nullite n'est pas ouvert contre
des dOOlSIOilS rel&t1ves a l'mstruction.
Art. 268 cpv. 2 PPF. Il ricorso per cassazione non e proponibile
contro le decisioni concernenti l'istruzione del processo.
A. -
Dr. Wilhelm Frick und Kurt Keller reichten am
15. November 1946 wegen eines am 5. November 1946
in der Neuen Zürcher Zeitung erschienenen angeblich ehr-
verletzenden Artikels gegen den Chefredaktor Bretscher
und Gerichtsberichterstatter Dr. Grabemann Strafklage
ein. Im Verlaufe der Untersuchung anerkannte Dr. Gra-
bemann, den Artikel :verfasst zu haben. Am 30. April
1948 verfügte der Untersuchungsrichter, dass die verant-
wortlichen Organe der Aktiengesells RIMEIUES REUNIBS S. A., LAUSANNE
'.!
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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34. Auszug aus dem UrteH des KassatlonShofes vom 24. Sep-
tember 1948 i. S. Mathleu und Staatsanwaltsehaft des Kantons
WaWs gegen Wllla und Pfammatter.
Art. 27 StGB. Vora~tzungen der Anwendbarkeit dieser Be-
stimmung.
•
Art. 27 OP. Conditions· d'applica.tion.
An. 27 OP. Presupposti dell'applicazione di questa norme..
A. -
Jules Willa und Walter ffammatter stellten im
August 1944 mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine
beschriebenen Matrize rund zweihundert Exemplare einer
47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des
Walliser Staatsrates. abgegebenes Gutachten zweier Sach-
verständiger aus dem Jahre 1942 über die Gemeinde-
.rechnungen von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem
von Willa und Pfammatter beigefügten Satze die Be-
hauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision
in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Ge-
meinderechnungen Differenzen von Fr. 88,346.64 vor-
handen, und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls
von Willa und Pfammatter ·verfasste kritische Bemer-
kungen zur Finanzverwattung der Gemeinde Leuk ent-
hält. Willa, Pfammatter und andere Personen verteilten
die Broschüre vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als
Mittel in einem Wahlkampf, wobei sie den Empf"angern
erklärten, wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.- für die
Parteikasse geben wollten, sei es recht.
·
B. -
Am s. März 1945 verlangte Othmar Mathieu,
Gemeindepräsident von Leuk, die Best~ Willas und
Pfammatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben
hielten seine Erben die Klage aufrecht.
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AS '14 IV -
1948