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74_IV_127

BGE 74 IV 127

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 32.

interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann nämlich

nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer (Art. 262/

263 BStP), sondern auch durch Vereinbarung unter den

Kantonen ·(vgl. BGE 69 IV 39) anders als gemäss den

Regeln des StGB bestimmt werden, wenn die strikte

Anwendung dieser Regeln ihrem Zweck zuwiderliefe, der

darin besteht, eine richtige und rasche Anwendung des

materiellen Strafrechts zu ermöglichen. Der Entscheid

darüber, wann diese Voraussetzung für ein Abweichen

von der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung im einzelnen

Falle erfüllt sei, ist naturgemäss weitgehend Ermessens-

sache. Bleiben die Kantone bei ihren Vereinbarungen im

Rahmen des Ermessens, das ihnen hienach zuerkannt

werden muss, so kann die Anklagekammer in die Gerichts-

standsfra.ge nicht eingreifen. Der Beschuldigte und die

andern zur Anrufung der Anklagekamm.er legitimierten

Parteien können den Gerichtsstand, den die beteiligten

Kantone in Abweichung vom StGB vereinbart haben,

nur dann mit Erfolg bestreiten, wenn eine Ermessensüber-

schreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Der

Anklagekamm.er kommt in dieser Hinsicht keine andere

Stellung als dem Kassationshofe zu, der mit der Nichtig-

keitsbeschwerde ebenfalls nur wegen Rechtsverletzung

angerufen werden kann (Art. 269 Abs. l BStP). Es liegt

im Interesse einer rasch und richtig funktionierenden

Strafrechtspflege, dass über interkantonale Verständigun-

gen in Gerichtsstandssachen nicht ohne Not hinwegge-

schritten wird. Im vorliegenden Falle konnten die in Frage

stehenden Kantone angesichts der Zahl und der Bedeu-

tung der im Kanton Bern begangenen Straftaten ohne

Ermessensüberschreitung annehmen, die Verlegung des

Gerichtsstandes in diesen Kanton werde dadurch gerecht-

fertigt, dass dort ausgesprochenermassen das Schwer-

gewicht der strafbaren Tätigkeit des Gesuchstellers liege.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Das Gesuch. wird abgewiesen.

Verfahren. No 33.

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33. Urteil des Kassationshofes vom t. Oktober 1948 i. S. Friek

und Keller gegen A. G. ftlr die Neue Zürcher Zeitung.

Art. _268_ A~. 2 BStP. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die

N1chtigke1tsbeschwerde nicht gegeben.

Art. 268 ~·. 2 PPF. ~e poun:oi en nullite n'est pas ouvert contre

des dOOlSIOilS rel&t1ves a l'mstruction.

Art. 268 cpv. 2 PPF. Il ricorso per cassazione non e proponibile

contro le decisioni concernenti l'istruzione del processo.

A. -

Dr. Wilhelm Frick und Kurt Keller reichten am

15. November 1946 wegen eines am 5. November 1946

in der Neuen Zürcher Zeitung erschienenen angeblich ehr-

verletzenden Artikels gegen den Chefredaktor Bretscher

und Gerichtsberichterstatter Dr. Grabemann Strafklage

ein. Im Verlaufe der Untersuchung anerkannte Dr. Gra-

bemann, den Artikel :verfasst zu haben. Am 30. April

1948 verfügte der Untersuchungsrichter, dass die verant-

wortlichen Organe der Aktiengesells RIMEIUES REUNIBS S. A., LAUSANNE

'.!

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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34. Auszug aus dem UrteH des KassatlonShofes vom 24. Sep-

tember 1948 i. S. Mathleu und Staatsanwaltsehaft des Kantons

WaWs gegen Wllla und Pfammatter.

Art. 27 StGB. Vora~tzungen der Anwendbarkeit dieser Be-

stimmung.

Art. 27 OP. Conditions· d'applica.tion.

An. 27 OP. Presupposti dell'applicazione di questa norme..

A. -

Jules Willa und Walter ffammatter stellten im

August 1944 mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine

beschriebenen Matrize rund zweihundert Exemplare einer

47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des

Walliser Staatsrates. abgegebenes Gutachten zweier Sach-

verständiger aus dem Jahre 1942 über die Gemeinde-

.rechnungen von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem

von Willa und Pfammatter beigefügten Satze die Be-

hauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision

in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Ge-

meinderechnungen Differenzen von Fr. 88,346.64 vor-

handen, und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls

von Willa und Pfammatter ·verfasste kritische Bemer-

kungen zur Finanzverwattung der Gemeinde Leuk ent-

hält. Willa, Pfammatter und andere Personen verteilten

die Broschüre vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als

Mittel in einem Wahlkampf, wobei sie den Empf"angern

erklärten, wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.- für die

Parteikasse geben wollten, sei es recht.

·

B. -

Am s. März 1945 verlangte Othmar Mathieu,

Gemeindepräsident von Leuk, die Best~ Willas und

Pfammatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben

hielten seine Erben die Klage aufrecht.

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AS '14 IV -

1948