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72_I_329

BGE 72 I 329

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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328

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

voir un tel avantage dans le systeme de la compensation,

qui permet de repartir la charge des allocations indepen-

damment du nombre de chefs de famille qu'emploie chaque

entreprise. Mais il n'y aurait la d'avantage sp6cial pour

l'affili6 que si la loi l'obligait a verser lui-meme et de ses

propres deniers les allocations familiales a ses employes.

En revanche, l'affiliation aux caisses privees permet de

realiser eventuelleru.entune certaine economie sur le verse-

ment des cotisations. Cet avantage pourrait suffire a priver

les caisses du caractere de pure utilite publique au sens

de l'art. 16 eh. 3 AIN (RO 69 I 29). Mais il est accessoire

et le but de la caisse, eminemment social, reste non 000-

nomique au seus de l'art. 60 CC (RO 32 II 119;34 II 252.;

48 II 153; 51 II 258).

4. -

Si, du reste, a l'art. 16 ch. 5 nouveau, le Iegisla-

teur a exonere les caisses de compensation pour allocations

familiales, co~e ill'avait fait auparavant d6ja en faveur

des caisses de compelisation pour perte de sa1aire. et de

gain, c'est qu'il ne consid6rait pas ces caisses comme des

entreprises a but 6conomique au sens de l'art. 59 al. 2 ce.

Car l'exoneration de teIles entreprises ne se justifierait

guare. Aussi bien 10rsque l'art. 16 eh. 5 a 6M Miete les

caisses de compensation existantes avaient-elles pour la

plupart la forme d'assooiations (art. 60 ce; Rapport du

Conseil f6d6ral sur la demande d'initiative pour la famille,

FF 1944 I, p. 910). Elles se consid6ratent donc elles-memes

comme des organisationsa but non 6conomique.

Par ces moti/a, le Tribunal /ifUral

Admet le recours, annule la d6cision attaquoo, condamne

l'Administration f6d6rale des contributions a rembourser

a la recourante l'impöt pour la d6fense nationale qui lui

a 6t6 retenu a la source.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.

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57. Urteil vom 22. November 1948 i. S. Erben B. gegen Rekurs-

kommission des Kantons Zug für die eidgenössischen Steuern.

Wehrsteuer : 1. Die Vorschriften über die Steuersukzession der

Erben sind anwendbar, sobald ein Steuerpflichtiger den Beginn

des Stichtages für die Steuerpflicht erlebt hat.

2. Die Erben haben die Steuerpflicht des Verstorbenen für die

Veranlagungsperiode, nicht nur für ein Steuerjahr, zu erfüllen.

3. Bei der Besteuerung sind die Vermögenswerte zu berücksich-

tigen, deren N utzniessung dem Verstorbenen zustand.

ImpOt PQur la d8jense nationale : 1. Les prescriptions relatives ä. Ja

succession fiscale des heritiers s'app1iquent des 10rs qu'un

contribuable a vOOu le jour determinant pour l'obligation

fiscale.

2. Les Mritiers doivent remplir l'obligation fiscale du defunt

pour Ja periode de taxation, non pas seulement pour une annee

fiscale.

3. Pour l'imposition, il faut prendre en consideration les biens

dont le defunt avait l'usufruit.

Imp08ta per la dijesa nazionale: 1. Le prescrizioni concernenti

Ia successione fiscale degli eredi si applicano tosto che un

contribuente ha vissuto il giorno determinante per l'obbligo

fiscale.

2. Gli eredi debbono. adempire l'obbligo fiscale pel periodo di

tassazione, non soltanto per un anno fiscale.

3. Perl'imposizione devesi tenere conto dei beni di cui iI defunto

era usufruttuario.

A. -

Frau B. war Nutzniesserin eines Vermögens von

Fr. 120,000.-. Sie hatte sodan'n rund Fr. 54,000.- eigenes

Vermögen. Eigentümer des Nutzniessungsvermögens waren

die Kinder der Frau E. Frau B. starb am 1. Januar 1941,

dem Stichtag für die eidgenössische Wehrsteuer I, vor-

mittags 9 Uhr. In der Steuererklarung für die I. Periode

der eidg. Wehrs teuer deklarierte der Testamentsvoll-

strecker namens der (in den Akten nicht aufgeführten)

Erben nur das eigene Vermögen der Verstorbenen und

dessen Erträgnisse, das Nutzniessungsvermögen und dessen

Erträgnisse dagegen nicht. Bei der Einschätzung wurde

die Nutzniessung in die Steuerberechnung einbezogen.

Die Reklirskommission des Kantons Zug für die eidge-

nössischen Steuern hat eine hiegegen erhobene Beschwerde

am 5. Juni 1946 abgewiesen.

330

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, die angefochtene Taxation in vollem Umfange

aufzuheben, eventuell·das der allgemeinen Wehrsteuer

unte'rliegende Einkommen und das Vermögen herabzu-

setzen und die Besteuerung auf das Jahr 1941 zu be-

schränken .. Zur Begründung wird im wesentlichen aus-

geführt, da die Erblasserin bereits im Laufe des Stich-

tages für die Steuerpflicht gestorben sei, diesen also nicht

mehr ganz erlebt habe, sei sie nicht steuerpflichtig gewor-

den. Aus dem Zusammenhang von Art. 8 und 9 WStB

ergebe sich, dass wenn am nämlichen Tage die Voraus-

setzungen für die Steuerpflicht eintreten und auch wieder

wegfallen, überhaupt keine Steuerpflicht entstehen könne.

Die Steuerpflicht könne

nicht am nämlichen Tage

beginnen und aufhören; der WStB könne nicht an Vor-

gänge des nämlichen Tages sich gegenseitig ausschliessende

Rechtsfolgen knüpfen. Das wäre nur dann möglich,

wenn der Beschluss mit Bruchteilen von Tagen rechnen

würde; das tue er aber nicht, sondern er spreche stets

nur von Tagen schlechthin. Darum sei davon auszugehen,

dass der Sachverhalt, an den der WStB eine Rechtsfolge

knüpft, den Tag überdauern müsse, den er als für die

Entstehung massgebend erklärt. Darum werde steuer-

pflichtig nur, wer den 1. Januar 1941 überlebt habe. .

Die abweichende Auffassung der Vorinstanz lasse sich

auch nicht in Einklang bringen mit AJ1;. 45, Abs. 2 WStB.

Danach sei 1;l1assgebend der StaIid des Vermögens des

Steuerpflichtigen bei Beginn der Steuerpflicht, also hier

am 1. Januar 1941. Die Erbschaft sei am 1. Januar 1941

angefallen . und der Anteil jedes einzelnen Erben habe

bereits am 1. Januar 1941 einen Bestandteil seines per-

sönlichen Vermögens gebildet. Darum sei jeder Erbe

für seinen Erbanteil steuerpflichtig geworden. Es entspre-

che Recht und Billigkeit, dass für den Bestand und Um,..

fang eines ein- oder gar zweijährigen Rechtsverhältnisses

nicht auf einen Sachverhalt abgestellt werde, der am

Stichtag bereits weggefallen war.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.

331

Eventuell sei das Nutzniessungsvermögen und das

daraus herrührende Einkommen aus der angefochtenen

Taxation zu streichen. Die Heranziehung der Nutznies-

sung schliesse die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 WStB

auf die Eigentümer aus, die mit dem 1. Januar 1941 in

den unbeschwerten Genuss dieses Vermögens kamen. Die

Vorinsta,nz verliere kein Wort darüber, warum die Steuer-

last für ein Vermögen, von welchem weder die Erblasserin .

noch deren Erbe~ vom 1. Januar 1941 an irgendwelchen

Nutzen hatten, von den Erben getragen werden und die

Vorschrift in Art. 45 Abs. 2 WStB nicht auf die Eigen-

tümerangewandt werden solle, die vom 1. Januar 1941

an das unbeschränkte Eigentum an diesem Vermögen

hatten. Es werde auf den analogen Tatbestand beim

Erwerbseinkommen hingewiesen, für den in Art. 42 WStB

eine angemessene Ordnung getroffen worden sei.

Wenn aber die Steuerpflicht der Erblasserin und ihrer

Steuernachfolger bejaht werden sollte, so wäre sie jeden-

falls auf das Jahr 1941 zu beschränken. Die weitergehende

Besteuerung (auch für 1942) verletze Art. 10 WStB.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Er1pägung :

1. -

Nach Art. 8 Abs. I WStB beginnt, unter der

Voraussetzung schweizerischen Wohnsitzes, die Steuer-

pflicht mit dem 1. Januar der Veranlagungsperiode und

sie hört, nach Art. 9 Abs. 1 grundsätzlich mit dem Tage

auf, an dem ihre Voraussetzungen wegfallen. Damit wird

der Eintritt der Steuerpflicht nicht, wie die Rekurrenten

behaupten, nach Tagen bestimmt, sondern er wird auf

den Beginn des Tages verlegt, der dafür massgebend ist,

und anderseits wird das Ende der Steuerpflicht auf den

Ablauf des Tages angesetzt, an welchem die Vorausseli-

zuilgen wegfallen. Wer die Voraussetzungen für die

Steuerpflicht zu Beginn des Stichtages erfüllt, bei dessen

Ablauf aber nicht mehr, hat der Steuerpflicht während

eines Tages unterstanden, und es treten für ihn die Folgen

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

ein, die das Gesetz an den Eintritt der Steuerpflicht

knüpft, auch wenn diese einen Tag nicht überdauert. Der

Wehrsteuerbeschluss bestimmt in dieser Beziehung -

in

ande~ Beziehungen mag es sich unter Umständen nicht

ganz gleich verhalten -

Eintritt und Ende der Steuer-

pflicht nicht nach Tagen oder Bruchteilen von Tagen,

sondern, soweit es darauf ankommt, auf die Minute.

Aus Art. 45 Abs. 2 WStB lässt sich nichts anderes ableiten.

Er setzt den Zeitpunkt für die Vermögensberechnung

nicht -

wie in der Beschwerde angenommen wird -

auf den 1. Januar 1941 fest, sondern erklärt den« Beginn

der Steuerpflicht»,als massgebend; das ist hier, nach

Art. 8 WStB, der Beginn des 1. Januar 1941.

2. -

Nun lässt aber das Gesetz in Fällen,in denen ein

Steuerpflichtiger stirbt, die Steuerpflicht nicht mit dem

Tode ablaufen, sondern er behält die Steuemachfolge der

Erben (Art. 10 WStB) vor (Art. 9 Abs. 2). Es lässt die

Erben in die Steuerpflicht des Verstorbenen eintreten und

überbindet ihnen die vom Erblasser geschuldeten Wehr-

steuern für die laufende Veranlagungsperiode. Das Gesetz

geht also davon aus, dass mit dem Eintritt in die Steuer-

pflicht die Steuerpflicht für die Veranlagungsperiode

begründet worden ist, und es betrachtet das Ableben

des Steuerpflichtigen nicht als Beendigungsgrund im

Sinne von Art. 9 Abs. 1. Danach ist grundsätzlich die

Steuer für die ganze Veranlagungsperiode geschuldet,

wenn ein Steuerpflichtiger den Beginn des für den Eintritt

in die Steuerpflicht massgebenden Stichtages erlebt hat.

Da der Wehrsteuerbeschlussdie Erben ausdrücklich zur

Bezahlung der Wehrsteuer des Verstorbenen für. die

laufende Veranlagungsperiode verhält, besteht auch keine

Möglichkeit, die Steuer auf eine Jahresrate zu beschrän-

ken. Eine solche Beschränkung wäre übrigens unvereinbar

mit dem Zweck der Steuersukzession, wie sie ffu.' die

ausserordentlichen direkten Bun~essteuern eingeführt wor-

den ist. Diese Steuern erfassen Vermögen und Einkom-

men· nach ihrem Stande an bestimmten Stichtagen und

Bundesroohtliche Abgaben. N0 57.

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in Bemessungsperioden, und zwar sollen die zeitlichen

Grundlagen für die Steuern einer Veranlagungsperiode

grundsätzlich auch dann massgebend sein, wenn die

Verhältnisse des Steuerpflichtigen in der Veranlagungs-

periode, für die die S~uern bezahlt werden, nicht mehr

die gleichen sind, wie zu der für die Bemessung· mass-

gebenden Zeit: Revisionen der Steuerbemessung bei

veränderten Verhältnissen sollen ausgeschlossen sein. Es

soll bei der Veranlagung nach Massgabe der Verhältnisse

am Stichtage für Vermögen und im Bemessungszeitraum

für Einkommen ein . für allemal sein Bewenden haben

(vgl. BGE 56 I S. 346 fI.). Das gilt auch, wenn ein Steuer-

pflichtiger nach Beginn der Veranlagungsperiode stirbt.

Es wird -

nach besonderer Anordnung im Gesetz -

die

Besteuerung für dieVeranlagungsperiode durchgeführt,

anderseits haben dann die Erben und die Personen, die

sonstwie in die vermögensrechtliche Stellung des Ver-

storbenen eintreten, sich keiner Revision ihrer persön-

lichen Besteuerung im Hinblick auf die veränderten

Verhältnisse (Zwischentaxation) zu unterziehen. Die

Steuersukzession soll die Notwendigkeit einer Zwischen-

taxation, die sonst unvermeidlich wäre, ausschliessen.

Dies bedingt, dass die Besteuerung des Verstorbenen

für die ganze Veranlagungsperiode gilt. Die hievon ab-

weichende Auffassung, die in der Beschwerde unter Beru-

fung auf eine Äusserung der Steuerrechtsliteratur (lRENE

BLUMENSTEIN : Allg. eidg. Wehrsteuer S. 45 und 59)

vertreten wird, steht im Widerspruch zu der ausdrückli-

chen Anordnung im Gesetz. Diese beruht nicht auf «irre-

führender Terminologie» (I. BLUMENSTEIN a.a.O.), son-

dern ist begründet in dem System der «Einheit» der

Steuer für die Veranlagungsperiode, das für die Ordnung

d~r ausserordentlichen direkten Bundessteuern seit 1920

wegleitend ist (vgl. Art. 4 und 12 KStB von 1920 und die

Erläutei'11ngen der Botschaft dazu: BBl. 1920 IV S.

32:11. tindS. 326). Es besteht kein Grund, sie anders

zU ftfstehen, als es ihrem Wortlaute entspricht.

Verwaltungs- und Disziplinarrecht;

Da Frau B. den für den Beginn der Steuerpflicht mass-

gebenden Zeitpunkt erlebt hat und damit. steuerpflichtig

geworden ist, haben ihre Erben als Steuersukzessoren

gemass Art. 10 WStB die Steuer für die Veranlagungs-

periode zu entrichten. Ihr Begehren auf Aufhebung der

Besteuerung, wie auch dasjenige auf Beschränkung . der

Steuer auf das erste Jahr der Veran1agung~riode ist

mit der Ordnung.im Gesetz unvereinbar.

3. -

Auch die Berücksichtigung der Nutzniessung bei

Vermögen und Einkommen entspricht der Ordnung im

Gesetze. Für die Bemessung ·des Vermögens massgebend

ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht eintrat, das ist

der Beginn des Stichtages. Was später, im Verlaufe des

Tages geschah, fällt nicht mehr in Betracht. Für das Ein-

kommen massgebend sind die Verhältnisse in dem noch

weiter zurückliegenden Bemessungszeitraum. Aus Art. 42

WStB lässt sich für Verhältnisse, wie sie hiervorliegen,nichts

ableiten. Er enthält eine Sonderbestimmung, Ausnahme

für bestimmt umschriebene Tatbestände, und muss auf

diese beschränkt bleiben.

58. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1946 i. S. R. S.

gegen kantonale Rekurskommission Dem.

Welvropfer: Besteuerung fiduziarischen V ~ögens.

Sacri{iee pour la Mfenae nationale: Imposition des biens qui font

l'objet d'un contrat fidueiaire.

Sacrifl,oio per la difeBa naziOnale : Imposizione dei beni ehe SODO

oggetto d'un eontratto fidueiario.

A. -

Der Beschwerdeführer R. S. erwarb am 1. Dezem-

ber 1932 ein landwirtschaftliches Heimwesen im Steinbach,

Gemeinde Belp, zum Preise von Fr. 90,000. -; hievon

wurden Fr. 75,000.- durch 3 Inhaberschuldbriefe gedeckt.

Die Kaufpreisrestanz von Fr. 15,000.- wurde von ihm

bar bezahlt; sodann wandte er Fr. 25,000.-für Umbauten

auf. Der Kauf wurde aber nicht auf den Namen des Be-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 1S8.

335

schwerdeführers, sondern auf denjenigen einer Nichte und

ihres Ehemannes (Eheleute W. B.) ausgeführt. In Art. 1

und 2 des Kaufvertrages wurde Herrn S. ein Kaufsrecht

eingeräumt, wonach dieser das Grundstück jederzeit für

Fr. 90,000.- erwerben konnte. S. anerkennt, dass die

Eheleute B. lediglich :fi:duziarische Eigentümer waren. Er

erklärt~ er habe sich Strohmänner bedient, um den Liegen-

schaftskauf vor seiner Ehefrau zu verbergen, mit welcher

er damals im Scheidungsprozesse stand. Im Jahre 1934

liess er sich, zur weiteren Sicherung seiner Rechte an der

Liegenschaft, von den Eheleuten B. einen Schuldschein

über Fr. 40,000.- ausstellen, entsprechend seiner Anzah-

lung an das Kauf80bjekt und seinen Aufwendungen für

Umbauten. Dieses Verhältnis blieb bis zum Herbst 1940

unverändert; es bestand also an dem für das erste Wehr-

opfer massgebenden Stichtag (1. Januar 1940). W. B. de-

klarierte die Liegenschaft in seiner Wehropfererklärung

und gab als Schulden die hypothekarische Belastung an.

Den Betrag der Schuldanerkennung zu Gunsten des Be-

schwerdeführers meldete er nicht zum Abzug an. Am

4. September 1940 wurde das Heimwesen der seit dem

1. November 1939 inBern bestehenden Immobiliengesell-

schaft S. A. G. für Fr. 125,000.- verkauft. Der Über-

schuss über die hypothekarische Belastung betrug also

Fr. 50,000.-; er wurde von den Parteien als durch «Ver-

rechnung » getilgt erklärt.

B. -

Anlässlich einer Nachsteueruntersuchung für kan-

tonale Steuern kamen diese Verhältnisse zur Kenntnis der

Steuerbehörden. Es wurde festgestellt, dass S. in seiner

. Erklärung für das erste Wehropfer weder das Heimwesen,

nOCh seine persönlichen Anspruche an die Eheleute B.

angegeben hatte. Die Wehropferverwaltung des Kantons

Bern erblickte hierin eine Hinterziehung und. zog den

Beschwerdeführer zu einer Nachsteuer heran. .Als hinter-

zogener Betrag wurde sein Guthaben von Fr. 40,000.- an

die Eheleute B. angesehen. Die Nachsteuer wurde auf

Fr .. 768.90 festgesetzt.