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32_II_116

BGE 32 II 116

Bundesgericht (BGE) · 1905-12-20 · Deutsch CH
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18. Arteil vom 24. März 1906 in Sachen Schweizer Verband der Versicherungsvertreier und -Beamten, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Fehring, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 716 OR, Verein zu idealen Zwecken: eidgenössisches und kantonales Recht. Zur Beurteilung einer Klage auf Ausschliessung eines Mitgliedes ist das Bundesgericht (als Berufungsinstanz) nicht kompetent. Art. 56 0G. — Art. 63 Ziff. 3 eod. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1905 hat die zweite Ap¬ pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: „Ist der von der Generalversammlung des Schweizerischen Ver¬ „bandes der Versicherungsvertreter und =Beamten am 7. Mai „1905 gefaßte Beschluß betreffend den Ausschluß des Klägers „aufzuheben?" erkannt: Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß festgestellt wird, der Kläger sei seit dem 10. Juni 1904 nicht mehr Mit¬ glied des Schweizerischen Verbandes der Versicherungsvertreter und=Beamten gewesen und daß er deshalb nach jenem Zeitpunkte nicht mehr aus dem genannten Verbande hat ausgeschlossen wer¬ den können. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Ab¬ weisung der Klage; in Erwägung:

1. Der beklagte Verein ist im Handelsregister eingetragen und bezweckt nach § 2 seiner Statuten: „a) Hebung des Standes und „Förderung der Berufsinteressen. b) Bekämpfung von Mi߬ „bräuchen im Versicherungswesen. c) Sachliche Belehrung in „Versicherungsfragen“; gemäß § 4 der Statuten setzt er sich ins¬ besondere auch „die Bekämpfung der das Versicherungswesen so „schwer schädigenden Vorkommnisse unlauteren Wettbewerbes“

u. a. „das Ausspannen von Vertretern, von unterzeichneten An¬ „trägen oder (in Lebensversicherung) von bestehenden Policen“ zum Zweck. Nach § 6 der Statuten kann jedes Milglied seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Ausschuß nehmen, wobei der Austretende für das laufende Kalenderjahr „bezüglich des Jahresbeitrages“ haftbar bleibt, und mit dem Austritt jedes Anrecht auf das Verbandsvermögen erloschen ist. Nach § 7 können „Mitglieder, die zu berechtigten Klagen Anlaß geben.... auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausge¬ schlossen werden. Der Kläger war seit Beginn (Oktober 1902) Mitglied und Quästor des beklagten Vereins. Ende Februar 1903 ging gegen ihn eine Beschwerde wegen Ausspannung eines Agenten der beschwerdeführenden Gesellschaft („Germania“ Stettin) ein; er erhielt deshalb vom Vorstand des beklagten Vereins eine Rüge; eine weitere Rüge wegen zweier neuen Fälle von „versuchter Aus¬ spannung“ (nach Auffassung des Vorstandes) erfolgte am 8. Mai

1904. Am 10. Juni 1904 erklärte der Kläger dem Präsidenten des beklagten Vereins schriftlich seinen Austritt, nachdem er wegen eines neuen Falles von angeblich versuchter Ausspannung zur Rede gestellt und ihm eine neue Beschwerde gegen ihn in Aus¬ sicht gestellt worden war. Der beklagte Verein ernannte einen neuen Quästor; der Kläger lieferte die Kasse und die Papiere ab. Das Verfahren gegen den Kläger wegen der letzterwähnten Be¬ schwerdesache wurde indessen durchgeführt, und am 7. Mai 1905 beschloß die Generalversammlung des beklagten Vereins gemäß dem Antrage des Vorstandes den Ausschluß des Klägers. Auf Aufhebung dieses Beschlusses ist die vorliegende Klage gerichtet, die von der ersten Instanz abgewiesen, von der zweiten Instanz dagegen in dem aus Fakt. A ersichtlichen Sinne gutgeheißen worden ist. Als Aufhebungsgrund hatte der Kläger in erster Linie geltend gemacht, er sei zur Zeit, als der angefochtene Be¬ schluß gefaßt wurde, nicht mehr Mitglied des beklagten Verbandes gewesen und habe also auch nicht mehr ausgeschlossen werden können; sodann hatte er materiell bestritten, daß Gründe für den Ausschluß vorgelegen haben. Der Beklagte hat die Richtigkeit

beider Behauptungen bestritten, und im übrigen den Standpunkt eingenommen, daß die Gerichte nicht befugt seien, Beschlüsse eines Vereins aufzuheben, die nicht an formellen Mängeln leiden, son¬ dern statutengemäß zu stande gekommen seien. Das klagabweisende Urteil der ersten Instanz beruht nun auf der Auffassung, der Kläger habe am 7. Mai 1905 dem beklagten Verbande noch an¬ gehört; die Statuten räumen der Generalversammlung die Befug¬ nis ein, Mitglieder, die den Verbandsgrundsätzen zuwiderhandeln, aus dem Verbande auszuschließen; diese Befugnis würde illusorisch gemacht, wenn den Mitgliedern das Recht zugestanden würde, auch nach Einleitung einer Untersuchung darüber, ob Gründe für ihren Ausschluß vorhanden seien, ihren Austritt zu erklären. Demgegenüber geht die zweite Instanz davon aus, der Kläger habe seinen Austritt am 10. Juni 1904 gültig erklärt und des¬ halb nicht nachträglich noch ausgeschlossen werden können.

2. Hinsichtlich des zur Anwendung zu bringenden Rechtes hat sich die erste Instanz auf den Standpunkt gestellt, zur Entschei¬ dung der Streitsache komme kantonales, nicht eidgenössisches Recht zur Anwendung. Es handle sich um einen Verein zu idealen Zwecken, der sich gemäß Art. 716 OR ins Handelsregister habe eintragen lassen. Durch diese Eintragung sei aber der beklagte Verein den Vorschriften des kantonalen Rechtes keineswegs gänz¬ lich entzogen, sondern das Vereinsrecht sei vom eidgenössischen Recht nur insoweit beherrscht, als der eidgenössische Gesetzgeber selber über bestimmte Punkte legiferiere; mit Bezug auf die von ihm nicht behandelten speziellen Materien des Vereinsrechtes ver¬ weise er auf das Partikularrecht, wenn auch nicht explicite, so doch implicite. (Vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht I, S. 156 f.; Heusler, Zeitschr. f. Schweiz. R., Neue Folge, VIII, S. 365 ff., 398 f.; Hafner, Komm. z. OR 1. Aufl., Anm. 8 zu Art. 716 OR.) Die Frage des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes, die sei, sei daher, kraft Bundesrechtes, nach im OR nicht geregelt zürcherischem Privatrecht zu entscheiden. Die zweite Instanz spricht sich in ihrem Entscheide über die Rechtsanwendung nicht aus; es ist jedoch anzunehmen, daß sie nach dieser Richtung die Auf¬ fassung der Vorinstanz stillschweigend billigt, ansonst sie gewiß Veranlassung genommen hätte, ihr entgegen zu treten. Das Er¬ fordernis des Art. 63, Ziff. 3 OG, daß in den kantonalen Ur¬ teilen, die der Berufung an das Bundesgericht fähig sind, zugeben ist, „inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eid¬ genössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht“, ist daher als erfüllt anzusehen, und von einer Verbesse¬ rung des Mangels oder einer Rückweisung nach Art. 64 OG ist abzusehen; vielmehr ist davon auszugehen, daß auch die zweite kantonale Instanz in der Streitsache kantonales Recht zur An¬ wendung gebracht hat.

3. Die Zulässigkeit der Berufung hängt danach davon ab, ob diese Anwendung kantonalen Rechtes vor dem eidgenössischen Recht Stand halte, d. h. ob die Vorinstanz mit Recht kantonales Recht zur Anwendung gebracht hat und nicht eidgenössisches Recht an dessen Stelle anzuwenden wäre; wäre kantonales Recht zu Un¬ recht an Stelle von Bundesrecht angewendet worden, so läge hierin eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 57 OG) und die statthaft und das Bundes¬ Berufung wäre nach Art. 56 OG gericht in der Sache selbst zuständig. Über diese Frage ist zu be¬ merken: Daß der beklagte Verein ein „Verein zu idealen Zwecken“ ist, ist unbestritten und unbestreitbar. Über derartige Vereine ent¬ hält nun das eidgenössische OR spezielle Bestimmungen in Art. 716, und zwar beschränken sich diese Bestimmungen auf die die Regelung des Erwerbes des Rechts der Persönlichkeit durch Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann — und auf das Schicksal des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins. Alle übrigen Rechtsverhältnisse solcher Vereine — insbesondere die innere Organisation, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind im Bundesgesetz über das OR nicht geregelt. Diese übrigen Rechtsverhältnisse gehören denn auch in das Gebiet des Personenrechts, während nur jene vom OR speziell geregelten Rechtsverhältnisse in das Gebiet des „Obligationenrechts“ ein¬ schlagen; nun stand aber dem Bund das Gesetzgebungsrecht über das Personenrecht bis zur Volksabstimmung über die Rechtseinheit, vom 13. November 1898, nicht zu, und es ist schon aus diesem verfassungsmäßigen Zustande zu schließen, daß das eidgenössische Recht jene Rechtsverhältnisse der Vereine zu idealen Zwecken, die es nicht in Art. 716 speziell geregelt hat, nicht ergreifen wollte Das ist denn auch die in der schweizerischen Doktrin allgemein herrschende Ansicht, und es ist hiefür außer auf die von der

ersten Instanz angeführten Autoren lediglich noch hinzuweisen auf Soldan, Le code fédéral des obligations et de le droit cantonal, p. 164 et suiv. Die Auffassung der kantonalen In¬ stanzen, daß für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache kan¬ tonales Recht zur Anwendung komme, erweist sich also als zu¬ treffend, und das Bundesgericht kann demgemäß wegen sachlicher Unzuständigkeit auf die Berufung nicht eintreten; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.