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72_I_334

BGE 72 I 334

Bundesgericht (BGE) · 1948-12-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungs- und Disziplinarrecht;

Da Frau B. den für den Beginn der Steuerpflicht DlaSS-

gebenden Zeitpunkt erlebt hat und damit. steuerpflichtig

geworden ist, haben ihre Erben als Steuersukzessoren

gemass Art. 10 WStB die Steuer für die Veranlagungs-

periode zu entrichten. Ihr Begehren auf Aufhebung der

Besteuerung, wie auch dasjenige auf Beschränkung der

Steuer auf das erste Jahr der Veranlagung~periode ist

mit der Ordnung. im Gesetz unvereinbar.

3. -

Auch die Berücksichtigung der Nutzniessung bei

Vermögen und Einkommen entspricht der Ordnung im

Gesetze. Für die Bemessung des Vermögens massgebend

ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht eintrat, das ist

der Beginn des Stichtages. Was später, im Verlaufe des

Tages geschah, fällt nicht mehr in Betracht. Für das Ein-

kommen massgebend sind die Verhältnisse in dem noch

weiter zurückliegenden Bemessungszeitraum. Aus Art. 42

WStB lässt sich für Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, nichts

ableiten. Er enthält eine Sonderbestimmung, Ausnahme

für bestimmt umschriebene Tatbestände, und muss auf

diese beschränkt bleiben.

58. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1948 i. S. B. S.

gegen kantonale Bekurskommisslon Dem.

We1vropter: Besteuerung fiduziarisehen Ve~ögens.

8acrifi,ce PfJ'tW la dBtenae nationale: Imposition des biens qui foot

l'objet d'un contrat fiduciaire.

8acriflcio per la ditesa nazionare : Imposizione dei beni ehe sono

oggetto d'un eontratto fidueiario.

...4. -

Der Beschwerdeführer R. S. erwarb am I. Dezem-

ber 1932 ein landwirtschaftliches Heimwesen im Steinbach,

Gemeinde Belp, zum Preise von Fr. 90,000. -; hievon

wurden Fr. 75,000.- durch 3 Inhaberschuldbriefe gedeckt.

Die Kaufpreisrestanz von Fr. 15,000.- wurde von ihm

bar bezahlt; sodann wandte er Fr. 25,000.- für Umbauten

auf. Der Kauf wurde aber nicht auf den Namen des Be-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 68.

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schwerdeführers, sondern auf denjenigen einer Nichte und

ihres Ehemannes (Eheleute W. B.) ausgeführt. In Art. 1

und 2 des Kaufvertrages wurde Herrn S. ein Kaufsrecht

eingeräumt, wonach dieser das Grundstück jederzeit für

Fr. 90,000.- erwerben konnte. S. anerkennt, dass die

Eheleute B. lediglich fiduziarische Eigentümer waren. Er

erklärt, er habe sich Strohmänner bedient, um·den Liegen-

schaftskauf vor seiner Ehefrau zu verbergen, mit welcher

er damals im Scheidungsprozesse stand. Im Jahre 1934

liess er sich, zur weiteren Sicherung seiner Rechte an der

Liegenschaft, von den Eheleuten B. einen Schuldschein

über Fr. 40,000.- ausstellen, entsprechend seiner Anzah-

lung an das Kaufsobjekt und seinen Aufwendungen für

Umbauten. Dieses Verhältnis blieb bis zum Herbst 1940

unverändert; es bestand also an dem für das erste Wehr-

opfer massgebenden Stichtag (I. Januar 1940). W. B. de-

klarierte die Liegenschaft in seiner Wehropfererklärung

und gab als Schulden die hypothekarische Belastung an.

Den Betrag der Schuldanerkennung zu Gunsten des Be-

schwerdeführers meldete er nicht zum Abzug an. Am

4. September 1940 wurde das Heimwesen der seit dem

1. November 1939 in Bern bestehenden Immobiliengesell-

schaft S. A. G.für Fr. 125,000.- verkauft. Der 'Über-

schuss über die hypothekarische Belastung betrug also

Fr. 50,000.-; er wurde von den Parteien als durch « Ver-

rechnung» getilgt erklärt.

B. -

Anlässlich einer Nachsteueruntersuchung für kan-

tonale Steuern kamen diese Verhältnisse zur Kenntnis der

Steuerbehörden. Es wurde festgestellt, dass S. in seiner

Erklärung für das erste Wehropfer weder das Heimwesen,

noch seine persönlichen Ansprüche an die Eheleute B.

angegeben hatte. Die WehropfervetwaJtung des Kantons

Bern erblickte hierin eine Hinterziehung und. zog den

Beschwerdeführer zu einer Nachsteuer heran. Als hinter-

zogener Betrag wurde sein Guthaben von Fr. 40,000.- an

die Eheleute B. angesehen. Die Nachsteuer wurde auf

Fr .. 768.90 festgesetzt.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

D. -

Die kantonale. Rekurskommission hat eine bie-

gegen erhobene Beschwerde am 3. September 1946 mit

eingehender Begründung abgewiesen. Sie betrachtete als

Steuerobjekt nicht die Forderung aus dem Schuldschein

der Eheleute B., sondern die· Liegenschaft selbst. Diese

habe, ungeachtet der grundbuchlichen Behandlung, wirt-

schaftlich dem Beschwerdeführer zugestanden und hätte

von ihm als Bestandteil seines Vermögens deklariert. und

versteuert werden müssen. Eine Versteuerung der For-

derung an die B. falle dann ausser Betracht. Dem Betrage

nach könne das in der Liegenschaft investierte Vermögen

des Beschwerdeführers auf Fr. 40,000.- bewertet werden.

Der Beschwerdeführer hätte. entweder die Liegenschaft

oder die Forderung bei Abgabe der Wehropfererklärung

wenigstens erwähnen müssen.

E. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder-

holt der Beschwerdeführer seine Anträge auf Aufhebung

der Nachbesteuerung, eventuell auf Herabsetzung der

Nachsteuer, und führt zur Begründung im wesentlichen

aus, wenn es im Wehropferbeschluss auch nicht ausdrück ..

lich gesagt sei, so könne doch darüber kein Zweifel bestehen,

dass die Wehropferpflicht den Eigentümer des Vermögens

treffe. Eigentümer aber sei, wer als solcher im Grundbuch

emgetragen sei, hier die EhegattenB., nicht der Beschwer-

deführer S. B. habe die Liegenschaft in seiner Wehropfer-

erklärung aufführen müssen, wenn er njcht riskieren wollte,

wegen Steuerhinterziehung zur Rechenschaft gezogen zu

werden. Die Berufung auf'den « wirtschaftlichen» Begriff

des Vermögens im kantonalen Rekursentscheid verstosse

gegen den aus dem Wehropferbeschluss sich ergebenden

Grundsatz, wonach die Steuerpllichtbeim Wehropfer

grundsätzlich den Eigentümer trifft.

Für die Forderung von Fr. 40,000.- an IDe Eheleute B.

dürfe der Beschwerdeführer nicht besteuert werden, weil

eS sich nm umelhe Pro forma-Forderung gehandelt habe,

ein Guthaben des S. an sich selber oder zum mindesten

'ilifi ein Guthaben, dessen Bezahlung der Schuldner

Bundesreehtliche Abgaben. N° 58.

B. begründeterweise hätte verweigern können;

die

Forderung habe keinen substanziellen Wert repräsentiert.

Zudem sei dem Fiskus aus der Nichtangabe' des Guthabens

kein Ausfall entstanden, da. B. den Betrag nicht als Schuld

eingestellt habe. Wollte man in der Nichtangabe der For-

derungeine Unterlassung des Beschwerdeführers und einen

Grund zur Nachbesteuerung erblicken, so müsste wenig-

stens die schon im kantonalen Rekursverfahren beantragte

Anrechnung der Mehrleistung des B. und eine entsprechen-

de Herabsetzung der Nachsteuer bewilligt werden.

Das Bufidesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. -

In seiner Beschwerde an die kantonale Rekurs-

kommission hatte der Beschwerdeführer erklärt, das Heim-

wesen in Belp gehöre in Tat und Wahrheit ihm, und die

im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Eheleute B.

seien lediglich Strohmänner gewesen. Wenn die Rekurs-

kommission ihn daraufhin für die in· der Liegenschaft

investierten und durch deren Steuerwert gedeckten,' eige-

nen Mittel wehropferpflichtig erklärt hat, so hat sie ". die

Beschwerde auf der Grundlage erledigt, die durch die Dar-

stellung des Sachverhalts in der Beschwerde selbst gegeben

war. Denn es liegt auf der Hand, dass die Steuerpflicht

nicht den Strohmann treffen kann, wenn der Verantwort-

liche', der sich hinter dem Strohmann verbirgt, bekannt und

fassbar ist.

2. -

In: der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. wird· nun

der Standpunkt eingenommen, die wirtscha.ftliche Be-

trachtungsweise, auf die sich der Rekursentscheid beruft,

entspreche der Ordnung des Wehropferbeschlusses nicht

und bedeute somit eine Verletzung von Bundesrecht. Ob

die Einwendung begründet wäre, mag dahingestellt bleiben.

Denn auch die rechtliche Betrachtung des Sachverhaltes

führt zu keinem andern Ergebnis.

Es darf nicht einseitig darauf abgestellt werden, dass die

Jlheleute B. im massgebenden Zeitpunkt Eigentümer des

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AB 71 I -

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Heimwesens waren, sondern es ko~t.darauf an, wie sich

die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem fidu-

ziarischen Rechtsverhältnis auf das Vermögen der dabei

Beteiligten auswirkte.· Fiduziarische Geschäfte liegen in

einer Übertragung .von Sachen und Rechten, welche wirt-

schaftlioh nicht die Vermehrung des Vermögens des Em-

pfängers bezweckt, sondern sich andere Ziele steckt

(DERNBURG, Bürgerl. Recht I S. 502 III; AEBy, L'acte

fiduciaire dans le systeme du droit civil suisse, Z. f. schweiz.

R. n. F. Bd. 31, S. 169). Der fiduziarische Erwerber wird

zwar Eigentümer der ihm übertragenen Sache; er· über-

nimmt aber gleichzeitig die Verpflichtung, sein Eigentum

nur gemäss dem vereinbarten Zwecke und im Rahmen der

Vereinbarung auszuüben und die Sache nach Erreichung

des mit dem Rechtsgeschäfte verfolgten Zwecks zurück-

zuübertragen (VON TUBE, Obllgationenrecht § 26 IV und

93 VI, AEBy, 1. c. S. 171, sowie die Kommentare HAAB,

No. 23 zu Art. 641 und HOMBERGER, No. 20 zu Art. 920).

Wo, wie hier, die Bestellung fiduziarischen Eigentums

ausschliesslich im Interesse des Fiduzianten vorgenommen

wird, bedeutet diese Verpflichtung eine Belastung, die den

mit dem Eigentumserwerb verbundenen Ver.mögenszu-

wachs ausgleicht. Anderseits bildet das entsprechende

Recht einen Bestandteil des Vermögens des Fiduzianten.

Es ist ein Vermögenswert, der wie. jedes andere vermögens-

werte Recht der Besteuerulig unterliegt. In Fällen, WO

dieser Vermögenswert der Höhe nach demjenigen des

Objektes gleichkommt, das den Gegenstand des fiduzia-

rischen Eigentums bildet, kann es sich unter Umständen

rechtfertigen, bei der Besteuerung des Fiduzlanten an

Stelle jenes Rechtes den Gegenstand selbst einzusetzen und

diesen anderseits bei der Besteuerung des Fiduziars ausser

Betracht zu lassen. Das Bundesgericht hat denn auch

schon angenommen, dass bei bIoss fiduziarischer Übertra-

gung einer Liegenschaft der Fiduziant ohne weiteres steuer-

pflichtig bleibt (Urteil VOm 16. Februar 1942 i. S. Wolfens-

berger g. GraubÜnden, S. 20 f., nicht publiziert).

BundesrechtIiche Abgaben. N° 69.

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Jedenfalls durfte die Rekurskomn:rlssion den Beschwerde-

führer für das in der Liegenschaft investierte eigene Ver-

mögen steuerpflichtig erklären, soweit es durch den Wehr-

opferwert der Liegenschaft gedeckt war; dieses darf als

der Wert angesehen werden, der den Rechten des Be-

schwerdeführers aus dem fiduziarischen RechtsverhältniS

zu den Ehegatten B. zukonunt. Übrigens sind gegen die

Bewertung an sich, abgesehen von der grundsätzlichen

Bestreitung der Steuerpflicht, keine Einwendungen erho-

ben worden. Die Schuldanerkennung der Eheleute B .. im

Betrage von Fr. 40,000.- wurde von der Rekurskomn:rls-

sion mit Recht als für die Wehropfereinschätzung uner-

heblich bezeichnet. Sie war lediglich zu Sicherungszwecken

ausgestellt und bildete daher keinen selbständigen Ver-

mögenswert.

59. Arret du 8 deeembre 1946 dans Ja cause Administration

flideraIe des Contributions contre dame X.

Sacrifice pour la defeln8e nationale: Le montant du a. titre de sacri·

fice pour la defense nationale ne doit pas etre deduit dans le

caicul de la fortune imposable~

Wehropf6f': Der Betrag des Wehropfers darf bei Berechnung des

beim Wehropfer steuerbaren Vermögens nicht abgezogen

werden.

Saeri{icw per la dijesa nazionale: L'ammontare dovuto a tito1o

di sacrificio per 1a difesa nazionale non dev'essere dedotto nel

calcolo deUa. sostanza imponibiIe.

A. -

Dans la procooure de taxation, puis de recla-

mation, dame X. a soutenu que la contribution due au

tjtre du sacrifice pour la defense nationale est une « dette

etablie» (art. 5 ASN II) des le debut de l'assujettissement

et doit en consequence etre defalquee pour determiner

la fortune nette servant de base a la taxation.

Lemontant de la fortune imposable fut fixe sans deduc-

tion de la somme due a titre de sacrifice pour la defense

nationale. Dame X. reclama contre cette taxation, mais

fut deboutoo le 27 mars 1946. Elle defera alors I'affaire