Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungs- und Disziplinarrecht;
Da Frau B. den für den Beginn der Steuerpflicht DlaSS-
gebenden Zeitpunkt erlebt hat und damit. steuerpflichtig
geworden ist, haben ihre Erben als Steuersukzessoren
gemass Art. 10 WStB die Steuer für die Veranlagungs-
periode zu entrichten. Ihr Begehren auf Aufhebung der
Besteuerung, wie auch dasjenige auf Beschränkung der
Steuer auf das erste Jahr der Veranlagung~periode ist
mit der Ordnung. im Gesetz unvereinbar.
3. -
Auch die Berücksichtigung der Nutzniessung bei
Vermögen und Einkommen entspricht der Ordnung im
Gesetze. Für die Bemessung des Vermögens massgebend
ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht eintrat, das ist
der Beginn des Stichtages. Was später, im Verlaufe des
Tages geschah, fällt nicht mehr in Betracht. Für das Ein-
kommen massgebend sind die Verhältnisse in dem noch
weiter zurückliegenden Bemessungszeitraum. Aus Art. 42
WStB lässt sich für Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, nichts
ableiten. Er enthält eine Sonderbestimmung, Ausnahme
für bestimmt umschriebene Tatbestände, und muss auf
diese beschränkt bleiben.
58. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1948 i. S. B. S.
gegen kantonale Bekurskommisslon Dem.
We1vropter: Besteuerung fiduziarisehen Ve~ögens.
8acrifi,ce PfJ'tW la dBtenae nationale: Imposition des biens qui foot
l'objet d'un contrat fiduciaire.
8acriflcio per la ditesa nazionare : Imposizione dei beni ehe sono
oggetto d'un eontratto fidueiario.
...4. -
Der Beschwerdeführer R. S. erwarb am I. Dezem-
ber 1932 ein landwirtschaftliches Heimwesen im Steinbach,
Gemeinde Belp, zum Preise von Fr. 90,000. -; hievon
wurden Fr. 75,000.- durch 3 Inhaberschuldbriefe gedeckt.
Die Kaufpreisrestanz von Fr. 15,000.- wurde von ihm
bar bezahlt; sodann wandte er Fr. 25,000.- für Umbauten
auf. Der Kauf wurde aber nicht auf den Namen des Be-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 68.
335
schwerdeführers, sondern auf denjenigen einer Nichte und
ihres Ehemannes (Eheleute W. B.) ausgeführt. In Art. 1
und 2 des Kaufvertrages wurde Herrn S. ein Kaufsrecht
eingeräumt, wonach dieser das Grundstück jederzeit für
Fr. 90,000.- erwerben konnte. S. anerkennt, dass die
Eheleute B. lediglich fiduziarische Eigentümer waren. Er
erklärt, er habe sich Strohmänner bedient, um·den Liegen-
schaftskauf vor seiner Ehefrau zu verbergen, mit welcher
er damals im Scheidungsprozesse stand. Im Jahre 1934
liess er sich, zur weiteren Sicherung seiner Rechte an der
Liegenschaft, von den Eheleuten B. einen Schuldschein
über Fr. 40,000.- ausstellen, entsprechend seiner Anzah-
lung an das Kaufsobjekt und seinen Aufwendungen für
Umbauten. Dieses Verhältnis blieb bis zum Herbst 1940
unverändert; es bestand also an dem für das erste Wehr-
opfer massgebenden Stichtag (I. Januar 1940). W. B. de-
klarierte die Liegenschaft in seiner Wehropfererklärung
und gab als Schulden die hypothekarische Belastung an.
Den Betrag der Schuldanerkennung zu Gunsten des Be-
schwerdeführers meldete er nicht zum Abzug an. Am
4. September 1940 wurde das Heimwesen der seit dem
1. November 1939 in Bern bestehenden Immobiliengesell-
schaft S. A. G.für Fr. 125,000.- verkauft. Der 'Über-
schuss über die hypothekarische Belastung betrug also
Fr. 50,000.-; er wurde von den Parteien als durch « Ver-
rechnung» getilgt erklärt.
B. -
Anlässlich einer Nachsteueruntersuchung für kan-
tonale Steuern kamen diese Verhältnisse zur Kenntnis der
Steuerbehörden. Es wurde festgestellt, dass S. in seiner
Erklärung für das erste Wehropfer weder das Heimwesen,
noch seine persönlichen Ansprüche an die Eheleute B.
angegeben hatte. Die WehropfervetwaJtung des Kantons
Bern erblickte hierin eine Hinterziehung und. zog den
Beschwerdeführer zu einer Nachsteuer heran. Als hinter-
zogener Betrag wurde sein Guthaben von Fr. 40,000.- an
die Eheleute B. angesehen. Die Nachsteuer wurde auf
Fr .. 768.90 festgesetzt.
336
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
D. -
Die kantonale. Rekurskommission hat eine bie-
gegen erhobene Beschwerde am 3. September 1946 mit
eingehender Begründung abgewiesen. Sie betrachtete als
Steuerobjekt nicht die Forderung aus dem Schuldschein
der Eheleute B., sondern die· Liegenschaft selbst. Diese
habe, ungeachtet der grundbuchlichen Behandlung, wirt-
schaftlich dem Beschwerdeführer zugestanden und hätte
von ihm als Bestandteil seines Vermögens deklariert. und
versteuert werden müssen. Eine Versteuerung der For-
derung an die B. falle dann ausser Betracht. Dem Betrage
nach könne das in der Liegenschaft investierte Vermögen
des Beschwerdeführers auf Fr. 40,000.- bewertet werden.
Der Beschwerdeführer hätte. entweder die Liegenschaft
oder die Forderung bei Abgabe der Wehropfererklärung
wenigstens erwähnen müssen.
E. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder-
holt der Beschwerdeführer seine Anträge auf Aufhebung
der Nachbesteuerung, eventuell auf Herabsetzung der
Nachsteuer, und führt zur Begründung im wesentlichen
aus, wenn es im Wehropferbeschluss auch nicht ausdrück ..
lich gesagt sei, so könne doch darüber kein Zweifel bestehen,
dass die Wehropferpflicht den Eigentümer des Vermögens
treffe. Eigentümer aber sei, wer als solcher im Grundbuch
emgetragen sei, hier die EhegattenB., nicht der Beschwer-
deführer S. B. habe die Liegenschaft in seiner Wehropfer-
erklärung aufführen müssen, wenn er njcht riskieren wollte,
wegen Steuerhinterziehung zur Rechenschaft gezogen zu
werden. Die Berufung auf'den « wirtschaftlichen» Begriff
des Vermögens im kantonalen Rekursentscheid verstosse
gegen den aus dem Wehropferbeschluss sich ergebenden
Grundsatz, wonach die Steuerpllichtbeim Wehropfer
grundsätzlich den Eigentümer trifft.
Für die Forderung von Fr. 40,000.- an IDe Eheleute B.
dürfe der Beschwerdeführer nicht besteuert werden, weil
eS sich nm umelhe Pro forma-Forderung gehandelt habe,
ein Guthaben des S. an sich selber oder zum mindesten
'ilifi ein Guthaben, dessen Bezahlung der Schuldner
Bundesreehtliche Abgaben. N° 58.
B. begründeterweise hätte verweigern können;
die
Forderung habe keinen substanziellen Wert repräsentiert.
Zudem sei dem Fiskus aus der Nichtangabe' des Guthabens
kein Ausfall entstanden, da. B. den Betrag nicht als Schuld
eingestellt habe. Wollte man in der Nichtangabe der For-
derungeine Unterlassung des Beschwerdeführers und einen
Grund zur Nachbesteuerung erblicken, so müsste wenig-
stens die schon im kantonalen Rekursverfahren beantragte
Anrechnung der Mehrleistung des B. und eine entsprechen-
de Herabsetzung der Nachsteuer bewilligt werden.
Das Bufidesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. -
In seiner Beschwerde an die kantonale Rekurs-
kommission hatte der Beschwerdeführer erklärt, das Heim-
wesen in Belp gehöre in Tat und Wahrheit ihm, und die
im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Eheleute B.
seien lediglich Strohmänner gewesen. Wenn die Rekurs-
kommission ihn daraufhin für die in· der Liegenschaft
investierten und durch deren Steuerwert gedeckten,' eige-
nen Mittel wehropferpflichtig erklärt hat, so hat sie ". die
Beschwerde auf der Grundlage erledigt, die durch die Dar-
stellung des Sachverhalts in der Beschwerde selbst gegeben
war. Denn es liegt auf der Hand, dass die Steuerpflicht
nicht den Strohmann treffen kann, wenn der Verantwort-
liche', der sich hinter dem Strohmann verbirgt, bekannt und
fassbar ist.
2. -
In: der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. wird· nun
der Standpunkt eingenommen, die wirtscha.ftliche Be-
trachtungsweise, auf die sich der Rekursentscheid beruft,
entspreche der Ordnung des Wehropferbeschlusses nicht
und bedeute somit eine Verletzung von Bundesrecht. Ob
die Einwendung begründet wäre, mag dahingestellt bleiben.
Denn auch die rechtliche Betrachtung des Sachverhaltes
führt zu keinem andern Ergebnis.
Es darf nicht einseitig darauf abgestellt werden, dass die
Jlheleute B. im massgebenden Zeitpunkt Eigentümer des
111
AB 71 I -
1946
338
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Heimwesens waren, sondern es ko~t.darauf an, wie sich
die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem fidu-
ziarischen Rechtsverhältnis auf das Vermögen der dabei
Beteiligten auswirkte.· Fiduziarische Geschäfte liegen in
einer Übertragung .von Sachen und Rechten, welche wirt-
schaftlioh nicht die Vermehrung des Vermögens des Em-
pfängers bezweckt, sondern sich andere Ziele steckt
(DERNBURG, Bürgerl. Recht I S. 502 III; AEBy, L'acte
fiduciaire dans le systeme du droit civil suisse, Z. f. schweiz.
R. n. F. Bd. 31, S. 169). Der fiduziarische Erwerber wird
zwar Eigentümer der ihm übertragenen Sache; er· über-
nimmt aber gleichzeitig die Verpflichtung, sein Eigentum
nur gemäss dem vereinbarten Zwecke und im Rahmen der
Vereinbarung auszuüben und die Sache nach Erreichung
des mit dem Rechtsgeschäfte verfolgten Zwecks zurück-
zuübertragen (VON TUBE, Obllgationenrecht § 26 IV und
93 VI, AEBy, 1. c. S. 171, sowie die Kommentare HAAB,
No. 23 zu Art. 641 und HOMBERGER, No. 20 zu Art. 920).
Wo, wie hier, die Bestellung fiduziarischen Eigentums
ausschliesslich im Interesse des Fiduzianten vorgenommen
wird, bedeutet diese Verpflichtung eine Belastung, die den
mit dem Eigentumserwerb verbundenen Ver.mögenszu-
wachs ausgleicht. Anderseits bildet das entsprechende
Recht einen Bestandteil des Vermögens des Fiduzianten.
Es ist ein Vermögenswert, der wie. jedes andere vermögens-
werte Recht der Besteuerulig unterliegt. In Fällen, WO
dieser Vermögenswert der Höhe nach demjenigen des
Objektes gleichkommt, das den Gegenstand des fiduzia-
rischen Eigentums bildet, kann es sich unter Umständen
rechtfertigen, bei der Besteuerung des Fiduzlanten an
Stelle jenes Rechtes den Gegenstand selbst einzusetzen und
diesen anderseits bei der Besteuerung des Fiduziars ausser
Betracht zu lassen. Das Bundesgericht hat denn auch
schon angenommen, dass bei bIoss fiduziarischer Übertra-
gung einer Liegenschaft der Fiduziant ohne weiteres steuer-
pflichtig bleibt (Urteil VOm 16. Februar 1942 i. S. Wolfens-
berger g. GraubÜnden, S. 20 f., nicht publiziert).
BundesrechtIiche Abgaben. N° 69.
339
Jedenfalls durfte die Rekurskomn:rlssion den Beschwerde-
führer für das in der Liegenschaft investierte eigene Ver-
mögen steuerpflichtig erklären, soweit es durch den Wehr-
opferwert der Liegenschaft gedeckt war; dieses darf als
der Wert angesehen werden, der den Rechten des Be-
schwerdeführers aus dem fiduziarischen RechtsverhältniS
zu den Ehegatten B. zukonunt. Übrigens sind gegen die
Bewertung an sich, abgesehen von der grundsätzlichen
Bestreitung der Steuerpflicht, keine Einwendungen erho-
ben worden. Die Schuldanerkennung der Eheleute B .. im
Betrage von Fr. 40,000.- wurde von der Rekurskomn:rls-
sion mit Recht als für die Wehropfereinschätzung uner-
heblich bezeichnet. Sie war lediglich zu Sicherungszwecken
ausgestellt und bildete daher keinen selbständigen Ver-
mögenswert.
59. Arret du 8 deeembre 1946 dans Ja cause Administration
flideraIe des Contributions contre dame X.
Sacrifice pour la defeln8e nationale: Le montant du a. titre de sacri·
fice pour la defense nationale ne doit pas etre deduit dans le
caicul de la fortune imposable~
Wehropf6f': Der Betrag des Wehropfers darf bei Berechnung des
beim Wehropfer steuerbaren Vermögens nicht abgezogen
werden.
Saeri{icw per la dijesa nazionale: L'ammontare dovuto a tito1o
di sacrificio per 1a difesa nazionale non dev'essere dedotto nel
calcolo deUa. sostanza imponibiIe.
A. -
Dans la procooure de taxation, puis de recla-
mation, dame X. a soutenu que la contribution due au
tjtre du sacrifice pour la defense nationale est une « dette
etablie» (art. 5 ASN II) des le debut de l'assujettissement
et doit en consequence etre defalquee pour determiner
la fortune nette servant de base a la taxation.
Lemontant de la fortune imposable fut fixe sans deduc-
tion de la somme due a titre de sacrifice pour la defense
nationale. Dame X. reclama contre cette taxation, mais
fut deboutoo le 27 mars 1946. Elle defera alors I'affaire