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72_I_334

BGE 72 I 334

Bundesgericht (BGE) · 1948-12-20 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht; Da Frau B. den für den Beginn der Steuerpflicht DlaSS- gebenden Zeitpunkt erlebt hat und damit. steuerpflichtig geworden ist, haben ihre Erben als Steuersukzessoren gemass Art. 10 WStB die Steuer für die Veranlagungs- periode zu entrichten. Ihr Begehren auf Aufhebung der Besteuerung, wie auch dasjenige auf Beschränkung der Steuer auf das erste Jahr der Veranlagung~periode ist mit der Ordnung. im Gesetz unvereinbar.

3. - Auch die Berücksichtigung der Nutzniessung bei Vermögen und Einkommen entspricht der Ordnung im Gesetze. Für die Bemessung des Vermögens massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht eintrat, das ist der Beginn des Stichtages. Was später, im Verlaufe des Tages geschah, fällt nicht mehr in Betracht. Für das Ein- kommen massgebend sind die Verhältnisse in dem noch weiter zurückliegenden Bemessungszeitraum. Aus Art. 42 WStB lässt sich für Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, nichts ableiten. Er enthält eine Sonderbestimmung, Ausnahme für bestimmt umschriebene Tatbestände, und muss auf diese beschränkt bleiben.

58. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1948 i. S. B. S. gegen kantonale Bekurskommisslon Dem. We1vropter: Besteuerung fiduziarisehen Ve~ögens. 8acrifi,ce PfJ'tW la dBtenae nationale: Imposition des biens qui foot l'objet d'un contrat fiduciaire. 8acriflcio per la ditesa nazionare : Imposizione dei beni ehe sono oggetto d'un eontratto fidueiario. ...4. - Der Beschwerdeführer R. S. erwarb am I. Dezem- ber 1932 ein landwirtschaftliches Heimwesen im Steinbach, Gemeinde Belp, zum Preise von Fr. 90,000. -; hievon wurden Fr. 75,000.- durch 3 Inhaberschuldbriefe gedeckt. Die Kaufpreisrestanz von Fr. 15,000.- wurde von ihm bar bezahlt; sodann wandte er Fr. 25,000.- für Umbauten auf. Der Kauf wurde aber nicht auf den Namen des Be- Bundesrechtliche Abgaben. N0 68. 335 schwerdeführers, sondern auf denjenigen einer Nichte und ihres Ehemannes (Eheleute W. B.) ausgeführt. In Art. 1 und 2 des Kaufvertrages wurde Herrn S. ein Kaufsrecht eingeräumt, wonach dieser das Grundstück jederzeit für Fr. 90,000.- erwerben konnte. S. anerkennt, dass die Eheleute B. lediglich fiduziarische Eigentümer waren. Er erklärt, er habe sich Strohmänner bedient, um·den Liegen- schaftskauf vor seiner Ehefrau zu verbergen, mit welcher er damals im Scheidungsprozesse stand. Im Jahre 1934 liess er sich, zur weiteren Sicherung seiner Rechte an der Liegenschaft, von den Eheleuten B. einen Schuldschein über Fr. 40,000.- ausstellen, entsprechend seiner Anzah- lung an das Kaufsobjekt und seinen Aufwendungen für Umbauten. Dieses Verhältnis blieb bis zum Herbst 1940 unverändert; es bestand also an dem für das erste Wehr- opfer massgebenden Stichtag (I. Januar 1940). W. B. de- klarierte die Liegenschaft in seiner Wehropfererklärung und gab als Schulden die hypothekarische Belastung an. Den Betrag der Schuldanerkennung zu Gunsten des Be- schwerdeführers meldete er nicht zum Abzug an. Am

4. September 1940 wurde das Heimwesen der seit dem

1. November 1939 in Bern bestehenden Immobiliengesell- schaft S. A. G.für Fr. 125,000.- verkauft. Der 'Über- schuss über die hypothekarische Belastung betrug also Fr. 50,000.- ; er wurde von den Parteien als durch « Ver- rechnung» getilgt erklärt. B. - Anlässlich einer Nachsteueruntersuchung für kan- tonale Steuern kamen diese Verhältnisse zur Kenntnis der Steuerbehörden. Es wurde festgestellt, dass S. in seiner Erklärung für das erste Wehropfer weder das Heimwesen, noch seine persönlichen Ansprüche an die Eheleute B. angegeben hatte. Die WehropfervetwaJtung des Kantons Bern erblickte hierin eine Hinterziehung und. zog den Beschwerdeführer zu einer Nachsteuer heran. Als hinter- zogener Betrag wurde sein Guthaben von Fr. 40,000.- an die Eheleute B. angesehen. Die Nachsteuer wurde auf Fr .. 768.90 festgesetzt. 336 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. D. - Die kantonale. Rekurskommission hat eine bie- gegen erhobene Beschwerde am 3. September 1946 mit eingehender Begründung abgewiesen. Sie betrachtete als Steuerobjekt nicht die Forderung aus dem Schuldschein der Eheleute B., sondern die· Liegenschaft selbst. Diese habe, ungeachtet der grundbuchlichen Behandlung, wirt- schaftlich dem Beschwerdeführer zugestanden und hätte von ihm als Bestandteil seines Vermögens deklariert. und versteuert werden müssen. Eine Versteuerung der For- derung an die B. falle dann ausser Betracht. Dem Betrage nach könne das in der Liegenschaft investierte Vermögen des Beschwerdeführers auf Fr. 40,000.- bewertet werden. Der Beschwerdeführer hätte. entweder die Liegenschaft oder die Forderung bei Abgabe der Wehropfererklärung wenigstens erwähnen müssen. E. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder- holt der Beschwerdeführer seine Anträge auf Aufhebung der Nachbesteuerung, eventuell auf Herabsetzung der Nachsteuer, und führt zur Begründung im wesentlichen aus, wenn es im Wehropferbeschluss auch nicht ausdrück .. lich gesagt sei, so könne doch darüber kein Zweifel bestehen, dass die Wehropferpflicht den Eigentümer des Vermögens treffe. Eigentümer aber sei, wer als solcher im Grundbuch emgetragen sei, hier die EhegattenB., nicht der Beschwer- deführer S. B. habe die Liegenschaft in seiner Wehropfer- erklärung aufführen müssen, wenn er njcht riskieren wollte, wegen Steuerhinterziehung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Berufung auf'den « wirtschaftlichen» Begriff des Vermögens im kantonalen Rekursentscheid verstosse gegen den aus dem Wehropferbeschluss sich ergebenden Grundsatz, wonach die Steuerpllichtbeim Wehropfer grundsätzlich den Eigentümer trifft. Für die Forderung von Fr. 40,000.- an IDe Eheleute B. dürfe der Beschwerdeführer nicht besteuert werden, weil eS sich nm umelhe Pro forma-Forderung gehandelt habe, ein Guthaben des S. an sich selber oder zum mindesten 'ilifi ein Guthaben, dessen Bezahlung der Schuldner Bundesreehtliche Abgaben. N° 58. B. begründeterweise hätte verweigern können; die Forderung habe keinen substanziellen Wert repräsentiert. Zudem sei dem Fiskus aus der Nichtangabe' des Guthabens kein Ausfall entstanden, da. B. den Betrag nicht als Schuld eingestellt habe. Wollte man in der Nichtangabe der For- derungeine Unterlassung des Beschwerdeführers und einen Grund zur Nachbesteuerung erblicken, so müsste wenig- stens die schon im kantonalen Rekursverfahren beantragte Anrechnung der Mehrleistung des B. und eine entsprechen- de Herabsetzung der Nachsteuer bewilligt werden. Das Bufidesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. - In seiner Beschwerde an die kantonale Rekurs- kommission hatte der Beschwerdeführer erklärt, das Heim- wesen in Belp gehöre in Tat und Wahrheit ihm, und die im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Eheleute B. seien lediglich Strohmänner gewesen. Wenn die Rekurs- kommission ihn daraufhin für die in· der Liegenschaft investierten und durch deren Steuerwert gedeckten,' eige- nen Mittel wehropferpflichtig erklärt hat, so hat sie ". die Beschwerde auf der Grundlage erledigt, die durch die Dar- stellung des Sachverhalts in der Beschwerde selbst gegeben war. Denn es liegt auf der Hand, dass die Steuerpflicht nicht den Strohmann treffen kann, wenn der Verantwort- liche', der sich hinter dem Strohmann verbirgt, bekannt und fassbar ist.

2. - In: der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. wird· nun der Standpunkt eingenommen, die wirtscha.ftliche Be- trachtungsweise, auf die sich der Rekursentscheid beruft, entspreche der Ordnung des Wehropferbeschlusses nicht und bedeute somit eine Verletzung von Bundesrecht. Ob die Einwendung begründet wäre, mag dahingestellt bleiben. Denn auch die rechtliche Betrachtung des Sachverhaltes führt zu keinem andern Ergebnis. Es darf nicht einseitig darauf abgestellt werden, dass die Jlheleute B. im massgebenden Zeitpunkt Eigentümer des 111 AB 71 I - 1946 338 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Heimwesens waren, sondern es ko~t.darauf an, wie sich die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem fidu- ziarischen Rechtsverhältnis auf das Vermögen der dabei Beteiligten auswirkte.· Fiduziarische Geschäfte liegen in einer Übertragung .von Sachen und Rechten, welche wirt- schaftlioh nicht die Vermehrung des Vermögens des Em- pfängers bezweckt, sondern sich andere Ziele steckt (DERNBURG, Bürgerl. Recht I S. 502 III; AEBy, L'acte fiduciaire dans le systeme du droit civil suisse, Z. f. schweiz. R. n. F. Bd. 31, S. 169). Der fiduziarische Erwerber wird zwar Eigentümer der ihm übertragenen Sache; er· über- nimmt aber gleichzeitig die Verpflichtung, sein Eigentum nur gemäss dem vereinbarten Zwecke und im Rahmen der Vereinbarung auszuüben und die Sache nach Erreichung des mit dem Rechtsgeschäfte verfolgten Zwecks zurück- zuübertragen (VON TUBE, Obllgationenrecht § 26 IV und 93 VI, AEBy, 1. c. S. 171, sowie die Kommentare HAAB, No. 23 zu Art. 641 und HOMBERGER, No. 20 zu Art. 920). Wo, wie hier, die Bestellung fiduziarischen Eigentums ausschliesslich im Interesse des Fiduzianten vorgenommen wird, bedeutet diese Verpflichtung eine Belastung, die den mit dem Eigentumserwerb verbundenen Ver.mögenszu- wachs ausgleicht. Anderseits bildet das entsprechende Recht einen Bestandteil des Vermögens des Fiduzianten. Es ist ein Vermögenswert, der wie. jedes andere vermögens- werte Recht der Besteuerulig unterliegt. In Fällen, WO dieser Vermögenswert der Höhe nach demjenigen des Objektes gleichkommt, das den Gegenstand des fiduzia- rischen Eigentums bildet, kann es sich unter Umständen rechtfertigen, bei der Besteuerung des Fiduzlanten an Stelle jenes Rechtes den Gegenstand selbst einzusetzen und diesen anderseits bei der Besteuerung des Fiduziars ausser Betracht zu lassen. Das Bundesgericht hat denn auch schon angenommen, dass bei bIoss fiduziarischer Übertra- gung einer Liegenschaft der Fiduziant ohne weiteres steuer- pflichtig bleibt (Urteil VOm 16. Februar 1942 i. S. Wolfens- berger g. GraubÜnden, S. 20 f., nicht publiziert). BundesrechtIiche Abgaben. N° 69. 339 Jedenfalls durfte die Rekurskomn:rlssion den Beschwerde- führer für das in der Liegenschaft investierte eigene Ver- mögen steuerpflichtig erklären, soweit es durch den Wehr- opferwert der Liegenschaft gedeckt war; dieses darf als der Wert angesehen werden, der den Rechten des Be- schwerdeführers aus dem fiduziarischen RechtsverhältniS zu den Ehegatten B. zukonunt. Übrigens sind gegen die Bewertung an sich, abgesehen von der grundsätzlichen Bestreitung der Steuerpflicht, keine Einwendungen erho- ben worden. Die Schuldanerkennung der Eheleute B .. im Betrage von Fr. 40,000.- wurde von der Rekurskomn:rls- sion mit Recht als für die Wehropfereinschätzung uner- heblich bezeichnet. Sie war lediglich zu Sicherungszwecken ausgestellt und bildete daher keinen selbständigen Ver- mögenswert.

59. Arret du 8 deeembre 1946 dans Ja cause Administration flideraIe des Contributions contre dame X. Sacrifice pour la defeln8e nationale: Le montant du a. titre de sacri· fice pour la defense nationale ne doit pas etre deduit dans le caicul de la fortune imposable~ Wehropf6f': Der Betrag des Wehropfers darf bei Berechnung des beim Wehropfer steuerbaren Vermögens nicht abgezogen werden. Saeri{icw per la dijesa nazionale: L'ammontare dovuto a tito1o di sacrificio per 1a difesa nazionale non dev'essere dedotto nel calcolo deUa. sostanza imponibiIe. A. - Dans la procooure de taxation, puis de recla- mation, dame X. a soutenu que la contribution due au tjtre du sacrifice pour la defense nationale est une « dette etablie» (art. 5 ASN II) des le debut de l'assujettissement et doit en consequence etre defalquee pour determiner la fortune nette servant de base a la taxation. Lemontant de la fortune imposable fut fixe sans deduc- tion de la somme due a titre de sacrifice pour la defense nationale. Dame X. reclama contre cette taxation, mais fut deboutoo le 27 mars 1946. Elle defera alors I'affaire