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72_II_235

BGE 72 II 235

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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:234

Erbrecht. N° 38.

recht seiner Schwester. konnte er nicht ganz übergehen;

also ßetzte er sie -

in Ziff. 1 -auf den Pflichtteil, der 1/12

betrug, um ihr dann in Ziff. 8 b mit 1/6 das Doppelte des

Pflichtteils, aber immerhin nur die Hälfte ihres gesetzlichen

Erbteils von 1/3 zuzuwenden. In der Vorstellung des

Notars und des Erblassers bildete also die ausdrückliche

Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger

bezüglich des zu· verteilenden Vermögens die Vorausset-

zung; welche erst den Weg freimachen sollte für die in

Ziff. 8 verfügte Verteilung~ In dieser Meinung, IUr ihren

Zweck eine· ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen

Erbrechts bezw. eine Verweisung auf den Pflichtteil

überhaupt nötig zu haben, lag der Rechtsirrtum der Testa-

mentsverfasser, mit dem sich dann der eigentliche Erklä-

rungsirrtum kumulierte, dass .man für diese überflüssige

Einleitung eine Fassung wählte, die nur auf den ganzen

Nachlass. bezogen werden kann, ja -

lediglich aus dem

Testamentstext betrachtet -

überhaupt nur einen Shln

hat,wenn sie sich auf einen Nachlass ausser den Fr. 25,000.-

beziehen kann.

5. -

Beruhen mithin. die Ziff. 1 und 2 auf Irrtum, so

sind sie gemäss Art. 469 Abs. 1 .ZGB einfach als ungültig

und nicht vorhanden zu betrachteI;l. Die prozessuale Mög-

lichkeit dazu ist gegeben; es wird damit den Klägern :rV.cht

mehr oder. etwas anderes zugesprochen, als was sie ver-

langt haben. Allerdings haben sie .in erster Linie eine

bestimmte einschränkende Auslegung der streitigen Be-

stimmungen der Ziff. J. und 2 verlangt, die abgelehnt

werden musste. Sie haben jedoch ausserdem in Klage-

begehren 2 Satz 2 ausdrücklich Ungültigerklärung der

Zifl. I und 2 des Testaments mit Bezug auf den im Testa-

ment nicht erwähnten Teil des Nachlasses beantragt. Dass

dieser Antrag in den Rechtsschriften nicht weiter rechtlich

begründet wurde, hindert den Richter nicht, es an ihrer

Stelle zu tun (jura nov,# curia), sofern er daraus keine

andern praktischen Folgerungen zieht, als die Kläger

selber gezogen haben. Dies ist nicht der Fall. Die Ungültig-

erklärung der ZiiL.l und 2 hat zur Folge, dass keine Ver-

Sachenrecht. N° 39.

235

fügung mehr vorhanden ist, die das im Testament vom

29. Juli 1942 nicht erwähnte Vermögen betrifft, sodass

also mit Bezug auf dieses Vermögen Mittler intestatus

verstorben ist, mithin die gesetzliche Erbfolge zugunsten

der Kläger platzgreiftund Kanton und Gemeinde keinen

Anspruch haben. Das und nichts anderes war das Ziel

der klägerischen Begehren. Ob die Ziff. 1 und 2 des Testa-

ments schlechthin oder, gemäss dem Antrag der Kläger,

nur « soweit sie sich auf den im Testament nicht erwähnten

Teil des Nachla~es beziehen ll, ungültig ·zu erklären. sind,

kann dahingestellt bleiben; denn soweit sie sich auf die

Fr. 25,000.- beziehen, sind sie, wie dargetan, ohnehin

überflüssig und ohne jede Bedeutung. Zu dem genannten

effektiven Ergebnis gelangt aber auch das angefochtene

Urteil, weshalb es sich erübrigt, das entsprechend der

abweichenden rechtlichen Begründung abgefasste, vom

Obergericht tel quel bestätigte Dispositiv des Bezirks~

gerichts aufzuheben bezw. abzuändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober~

gerichts des Kantons Aargau vom 1. April 1946imSinne

der Erwägungen bestätigt.

11. SACHENRECHT

DR01TS REELS

39. Auszug aus dem UrteU der 11. ZivilabteUung vom 5. Juli

1946 i. S. Sehoeh gegen Konkursmasse Hörnlimanu.

Siekerungsübereignung von Fah~iI:.

." .

1. Simulation verneint. 2. Der 8wherungszweck kann gültIger

Grund einer Eigentumsübertragung sein.

3. Zum V~llzug

genügt jede Art der Besitzesübertragung ausser dem BesItzes-

konstitut. Art. 717 und 924 ZGB.

Tra~fert de la propriete d'une cho8e ~obiliere d. {in de garantie.

1. Absence da simulation. 2. La proprletepeut etre valablement

236

Sachenrecht. N° 39.

transferee ades fins de 'garantie. 3. Il suffit pour cola de tran,;-

ferer la possession, sauf par constitut possessoire. Art. 717 et

924 CC.

Trapasso della proprietd d'una cosa mobile a titolo di garanzia.

1. Mancanza di simulazione. 2. La proprieta pub essere valida-

mente trapassata a titolo di garanzia. 3. Basta trai3ferirne il

possesso, salvo mediante costituto possessorio. Art. 717 e

924 CC.

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Die Bankgenossenschaft Aiutana, deren Geschäfts-

führer der Kläger Schoch ist, gewährte dem Pferde-

händler und -vermieter Hörnlimann durch Kontokorrent-

vertrag vom 12. Juli 1940 einen Kredit bis zu Fr. 10,000.-,

verzinslich zu 1 % % pro Kalenderquartal und rückzahlbar

monatlich mit Fr. 300.- bis 700.-, «sichergestellt» durch

10 Militärpferde und die entsprechenden Bundesentschädi-

gungen. Ein Zusatzabkommen vom gleichen Tage sah den

Ankauf von Pferden auf den Namen Schochs vor, ohne

Verantwortlichkeit desselben für Verluste. Stallung, Ver-

pflegung und Wartung der Pferde sowie Dressurarbeiten

und auch die Handelstätigkeit sollten zu Lasten Hörnli-

manns gehen. Dieser hatte für ständige Vermietung von

10 Militärpferden zu sorgen. Von den Mietgeldernsollte er

jeweilen die Hälfte beziehen, bei einem Monatseingang

von weniger als Fr. 600.- aber nur den Überschuss über

die Mindestabzahlung von Fr. 300.- an die Aiutana.

Nach gänzlicher Erfüllung der vertraglichen Leistungen

an die Aiutana und an Schoch sollte der alsdann vor-

handene Pferde bestand « in den Besitz» Hörnlimanns

übergehen. Der Kredit wurde später erweitert; Ende 1940

betrug er bereits Fr. 23,000.-. Es wurden mehrere Pferde

auf den Namen Schochs gekauft. Bei den militärischen

Stellungsinstanzen wurde gleichfalls Schoch als Eigen-

tümer der Pferde gemeldet.

B. -

Am 23. Februar 1942 gingen Hörnlimann und

Schoch eine einfache Gesellschaft ein, nach Angabe Hörnli-

manns, um diesen nach aussen auch in Erscheinung treten

zu lassen, nach Angabe Schochs, um diesem eine weiter-

Sachonrecht. N° 39.

237

gehende Mitwirkung am Geschäfte zu verschaffen. Laut

dem Vertrage brachte Hörnlimann 5, Schoch 15 Pferde

ein. Der Verkauf von Pferden bedurfte fortan des beid-

seitigen Einverständnisses.· Stallung usw. blieb Sache

Hörnlimanns. Die Gesellschaft übernahm die Konto-

korrentschuld Hörnlimanns von Fr. 24,873.- auf Ende

Dezember 1941. Der Erlös aus dem Pferdeverkauf war in

erster Linie zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber

der Aiutana zu verwenden.

Entsprechend diesem Vertrage wurden die. der Armee

vermieteten Pferde vom Namen Schochs auf den Namen

der Gesellschaft Hörnlimann und Schoch umgeschrieben.

Weil die Kreditgewährung der Aiutanavon der Kontroll-

steIle beanstandet wurde, leistete Schoch für den Kredit

bis zu Fr. 30,000.- einfache Bürgschaft.

G. -

Der erhoffte Geschäftserfolg trat nicht ein. Hörnli-

mann geriet in' Schwierigkeiten, angeblich weil· der Bund

die Mietpreise für Militärpferde im Frühjahr 1942 nicht

mehr erhöhte und die Beschäftigung der Pferde ausser

Dienst zurückging. Er war genötigt, Pferde zu verkaufen

und den Erlös zum Unterhalt der übrigen Pferde zu ver-

wenden, statt ihn der Aiutana abzuliefern.

D. -

Am 28. August 1942 ersetzten Hörnlimann und

Schoch den Gesellschaftsvertrag durch einen Liquidations-

vertrag. Hörnlimann bestätigte unter dem gleichen Datum,

Schoch durch falsche Angaben über Pferdeankäufe ge-

täuscht zu haben . Nach dem Liquidationsvertrag hatten

11 Pferde und ein Fohlen in das Alleineigentum Schochs

überzugehen. Schoch verpflichtete sich, die' Einnahmen

aus Vermietung und Verkauf vorweg zur Tilgung der

Verpflichtungen aus dem Kontokorrent zu verwenden.

Hörnlimann übernahm nach wie vor die Stallung usw.

auf seine Kosten. Auf Verlangen Schochs,hatte er die

Pferde' zu verkaufen. Gemäss diesem Vertrage meldeten

Hörnlimann und Schoch durch gemeinsame Erklärung

vom 31. August 1942 beim PferdesteIlungsoffizier und beim

städtischen Quartieramte den Übergang der 11 Pferde

238

Sachenrecht. N° 39.

in das Alleineigentum Schochs. Fortan zahlte die Armee

nach Aussage Hörnlimannsdie Mietgelder an Schoch aus.

E. -

Am 1. Dezember 1943 fiel Hörnlimann in Konkurs.

Schoch befriedigte die Aiutana mit Fr. 20,368.- und gab

eine entsprechende Forderung im Konkurs ein mit der

Bemerkung, sie verringere sich nach Massgabe des Ergeb-

nisses der Verwertung der in seinem Eigentum stehenden

Pferde und Utensilien. Zu Eigentum beantlpruchte er die

im Konkursinventar verzeichneten 8 Pferde ... Die Kon-

kursverwaltung lehnte diese Anspruche ab und setzte dem

Ansprecher Frist zur Klage nach Art. 242 SchKG.Binnen

der gesetzten Frist klagte Schoch die geltend gemachten

Anspruche ein. In beiden kantonalen Insta~en abgewiesen,

hält er daran mit der vorliegenden Berufung fest .•

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

(Kein Eigentumsanspruch der Aiutana).

2. -

Die vorinstanzlichen Gerichte haben Eigentuni des

Gemeinschuldners angenommen. Das Obergericht. hält die

zwischen diesem und dem Kläger getroffenen Vereinbarun -

gen, soweit sie das Eigentum an Pferden und Utensilien

betreffen, für Scheingeschäfte. Es schliesst auf Simulation

ledigllch aus dem ganzen Inhalt der Vereinbarungen und

der dem Kontokorrentschuldner tatsächlich eingeräumten

Stellung. Dabei geht es aber von unrichtigen Erwägungen

aus. Gegen die Ernsthaftigkeit der Zl,lweisung des Eigen-

tums spricht vor allem nicht der Zweck der blossen Sicher-

steIlung und der Vorbehalt der Übertragung auf Hörnli-

mann im Falle gänzlicher Tilgung der Schuld. Es handelt

sich eben um fiduziarisches Eigentum, mit andern Worten

um eine sog. Sicherungsübereignung, die (wie die ebenfalls

gebräuchliche Sicherungszession von Forderungen) {(in

ihren Wirkungen über den von den Vertragsparteien

beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg hinausgeht, dem

Berechtigten aber nach aussen eine bessere oder einfachere

Rechtsstellung verschafft» (Gum., OR § 15 H, a). Mit

Unrecht nimmt das Obergericht schon beim.Gesellschafts-

Sachenrecht.. N° 39.

239

vertrage Simulation an, obwohl es anerkennt, dass dieser

Vertrag « gerade dazu bestimmt» war, « dem Kläger im

Hinblick auf seine Verantwortlichkeit gegenüber der

Aiutana und auf die in Ziff. 6 statuierte Übernahme der

Kontokorrentschuld Hörnlimanns das Mitverfügungsrecht

einzuräumen.» Wenn der Kläger das Mitverfügungsrecht

haben sollte, war doch die· Klausel über das gemeinschaft-

liche Eigentum ernst gemeint. Gleiches gilt von der

Zuweisung des Alleineigentums gemäss dem Liquidations-

vertrag. Das Obergericht beruft sich auch auf die Aus-

sagen Hörnlimanns, der im Konkurs erklärte, die Eigen-

tumsübertragung sei nie im Ernste gemeint gewesen;

sämtliche Rechte, die er dem Kläger habe einräumen

müssen, seien nur zu dessen Sicherstellung gemeint

gewesen; .die Form . der Eigentumsübertragung sei ange-

wendet worden, « um gegen Drittpersonen besser geschützt

und der Anfechtung weniger ausgesetzt zu· sein»; ein

wirklicher Verkauf habe nie stattgefunden, denn es sei

ihm vom Kläger weder Zahlung geleistet noch Gutschrift

erteilt worden; der Liquidationsvertrag sei ihm infolge

seiner misslichen Lage gegen seinen Willen aufgezwungen

worden. Gerade diese Aussagen bestätigen die ernst

gemeinte, nur eben fiduziarische; der Sicherstellung

dienende Eigentumsübertragung. Dass die Aiutana llnd

der Kläger den Kontokorrentschuldner in. seiner geschäft-

lichen Tätigkeit möglichst wenig behinderten, tut der

vereinbarten Ordnung des Eigentums keinen Eintrag. Es

verschlägt. auch nichts, dass Gläubiger die Aiutana blieb.

Der Kläger war deren Vertrauensmann. Als l,3ürge hatte

er dann auch ein eigenes Interesse an der Sicherstellung.

Wenn Hörnlimann, sei es auch unter dem Zwang seiner

misslichen Lage, sich im Liquidationsvertrag zur Zuweisung

des Alleineigentums an den Kläger einverstanden erklärte

und diesem damit auch seinerseits Vertrauen schenkte (im

Hinblick auf die vereinbarte Verwendung der Einnahmen),

so wurde der Kläger eben zugleich Treuhänder für Hörnli-

mann.

240

Sachenrecht. N° 39.

Der Liquidationsvertrag vom 28. August 1942 weist dem

Kläger eindeutig das Alleineigentum zu. Zweck war die

Bestellung einer wirksamen Sicherheit, was auch die

erwähnten Auss/tgen Hörnlimanns dartun. Dabei war eine

Sicherungsübereignung naheliegend. Eine Viehverschrei-

bung zog man von Anfang an nicht in Betracht, anschei-

nend weil die Aiutana keine Bewilligung im Sinne von

Art. 885 ZGB besass. Und ein Faustpfand liess sich bei

der vorgesehenen wenigstens zeitweiligen Unterbringung

der Pferde beim Schuldner nicht zuverlässig begründen

(Art. 888). Es leuchtet ein, dass man sich deshalb ent-

schloss, dem Kläger eine einfachere und bessere Rechts-

steIlung einzuräumen in Form der Sicherungsübereignung.

3. -

Diese war im schweizerischen Rechte von alters

her anerkannt, anfänglich sogar durch Besitzeskonstitut

(BGE 19 S. 348, 30 II 556), was aber nun Art. 717 ZGB

als « Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand »

Dritten gegenüber als unwirksam erklärt. Freilich lässt

sich die Zulässigkeit von Sicherungsübereignungen neuer-

dings auch grundsätzlich in Zweifel ziehen. Von der

frühem Anschauung abweichend, knüpft das Bundes-

gericht die Eigentumsübertragung auch bei Fahrnis an die

Voraussetzung eines gültigen Rechtsgrundes (BGE 55 11

306). Daher kann man die Zulässigkeit derSicherungsüber-

eignung nicht mehr mit der früher angenommenen abstrak-

ten Natur der Zuwendung begründen (wie v. TUHR,

OR § 26 IV). Indessen ist v. TuHR darin nicht beizu-

stimmen, dass als gültiger Rechtsgrund einer Eigentums-

übertragung die Sicherung nicht gelten,könnte (bezw. nun

tatsächlich nicht als solcher zu gelten habe), weil sie auch

mit einer Verpfändung erreichbar wäre. Vielmehr stellt sie

wie für eine Verpfändung so auch für eine Eigentums-

übertragung einen gültigen Rechtsgrund dar, sofern nur

die Eigentumsübertragung in diesem Sinne ernstlich ver-

einbart wird. Dehn zur Sicherstellung ist die Verschaffung

des Eigentums durchaus geeignet, und angesichts der

damit verbundenen Vorteile ist den Beteiligten, die dieses

Sachenrecht. N° 39.

241

fiduziarische Geschäft abschliessen und die damit für den

Fiduzianten gegebenen Gefahren mit in Kauf nehmen

wollen, die Gültigkeit ihrer Verfügung nicht zu versagen.

Diese Art der SichersteIlung dient schutzwürdigen Inter-

essen. Sie hat sich in der Schweiz längst eingelebt, und

wenn das ZGB nur deren Vollzug durch Besitzeskonstitut

verpönt, ist daraus zu schliessen, dass sie in jeder andern

Form der Besitzesübertragung auch gegenüber Dritten

wirksam vollzogen werden kann.

4. -

Von den streitigen 8 Pferden finden sich 6 (die

Nummern 1-5 und 8 des Konkursinventars) im Liquida-

tionsvertrag vom 28. August 1942 verzeichnet. Sie fallen

also unter die Vereinbarung des Überganges auf den

Kläger zu Alleineigentum. Sie sind auch in der von beiden

Vertragschliessenden unterzeichneten Anzeige dieses Eigen-

tumsüberganges an den PferdesteIlungsoffizier und an das

städtische Quartieramt erwähnt. Es liegt also, sei es bereits

im Liquidationsvertrag oder dann auf jeden Fall in der

Anzeige an den « Dritten» eine Besitzesanweisung im

Sinne von Art. 924 ZGB, die nach dessen Abs. 2 auch dem

Dritten gegenüber wirksam wurde. Diese Pferde hatten auf

Grund eines besondem Rechtsverhältnisses, nämlich einer

Miete, im Besitz eines Dritten, nicht des Veräusserers

selbst, zu bleiben, so. dass gegen die Übereignung an den

Kläger, wenn auch zu Sicherungszwecken, nichts einzu-

wenden ist. Es ist gleichgültig, dass seinerzeit nur drei

dieser Pferde vom Kläger in die Gesellschaft eingebracht

worden waren (Nr. 2-4), während Hörnlimann zwei andere

(Nr. 1 und 8) eingebracht hatte und das sechste (Nr. 5)

anscheinend erst nach dem 30.,Juni 1942 gegen ein anderes

eingetauscht worderl war. Entscheidend ist die alsdann

im Liquidationsvertrag erfolgte, durch Besitzanweisung

einwandfreie vollzogene Übertragung an den Kläger.

Dessen Begehren ist daher hinsichtlich dieser sechs

Pferde zu schützen.

~ . . . . . . . . .

.. .

16

AS 72 II -

1946

242

Sachenrecht. N0 40.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird .... in dem Sinne gutgeheissen, dass

das' Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom

8. Februar 1946 aufgehoben und die Klage hinsichtlich der

Inventarnummern 1-5 und 8 zugesprochen ... wird.

40. Arr4lt de Ia 11" Cour civile du 5 juillet 1946 dans la cause

Caisse d'epargne et de credit et Sehlaeppi contre Dame Ra)'.

Gage mobilier. Bonne lai. Droit de gage constitue sur une chose

dont l'auteur du nantissementn'avait pas le droit de disposer.

L'acquisition du droit de gage est subordonnee a la condition

que celui qui a rec;u la chose ait ete de bonne fpi a.u moment

du nantissement. Quid du tiers qui desinteresse le creaucier

gagiste ? (Art. 884 a1. 2 ce, 110· CO).

FahrniBpland. Guur Glaube. Verpfändung einer Sache ohne Ver-

fügungsbefugnis. Das Pfandrecht kann nur entstehen,. w~

der Erwerber bei der Pfandbestellung in gutem Glauben ISt.

Wie verhä.It es sich mit dem Dritten, der den Pfandgläubiger

befriedigt? (Art. 884 Abs. 2 ZGB, HO OR).

Pegrw manuale. Buona lede. Diritto di pegno costituito sn uns.

cosa, di cui il pignomnte non a.veva il diritto di disJx>rre. TI

diritto di pegno sorge se chi ha ricevuto la cosa era m buona.

fede al momento della costituzione deI pegno. Quid deI terzo

ehe tacita il creditore pignoratizio ? (Art. 884 cp. 2 ce, HO 00).

A. -

En novembre 1940, dame Raya confie a Alexandre

Widmer pour le vendre un diamant d'environ trois carats

et demi monte sur une bague en or blanc ou en platine.

Le 29 septembre 1941, Widmer a donne en gage cette

bague ainsi que d'autres bijoux et valeurs a Ia Caisse

d'epargneet de cremt, a Lausanne (designeeci-dessous

OEO) en garantie d'une dette qu'il avait contractee envers

cet· etablissement a la suite des circonstances suivantes :

Quelques mois auparavant, il avait declare a la OEO qu'il

etait charge par un etranger, qui desirait rester inconnu,

de vendre peu a peu en Suisse d'importantes quantites de

monnaies d'or -

ce qui etait encore licite a l'e~que -,

et avait ainsi obtenu de la OEO (pour pouvoir soi-disant

payer cet or comptant a son vendeur) des avances a tras

Sachenrecht. N° 40.

243

court terme. Ces avances etaient parfois remboursees

quelques jours ou meme quelques heures plus tard, . car

Widmer apportait cet or a la banque qui le vendait pour

son compte.

En septembre 1941, 1a OEO eut des doutes surJa veracite

des explications donnees par Widmer, car elle s'etait rendu

compte que parmi les pieces d'or que Widmer lui apportait,

il s'en trouvait toujours une bonne quantite qui etaient

celles-la meme qu'elle avait vendues quelques jours au-

paravant. Widmer faisait en effet acheter par un certain

Kohler l'or a la banque a la quelle Ia OEO l'avait vendu,

il le rachetait ensuite de Kohler et le rapportait a la OEO

pour une nouvelle vente. Ces operations n'avaient aucun

sens car Widmer rachebiit l'or plus eher qu'll ne l'avait

vendu et ne pouvait le vendre. A la suite de cette decou-

verte, la OEO a. demande a Widmer,dont le compte pra-

sentait alors un solde debiteur de 88334 fr., de Iui fournir

de nouvellessu.retes. Widmer les lui aremises le 29sep-

tembre sous forme de nantissement de valeurs et d'un lot

de bijoux parmi lesquels se trouvait la bague appartenant

a dame Ray. Les operations surl'or continuerent quelque

temps encore. Elles eurent pour effet de ramener le debit

du compte a 50000 fr. environ. Le 6 octobre, 1e directeur

de la CEO donna l'ordre de suspendre toutes operations

avec Widmer qui fut invite derechef a fournir·de nouvelles

garanties. Le 10 octobre, Widmer a apporte a la banque

un nouveau lot de bijoux qu'il1ui donna egalement en gage.

L'« acte de cession» du 29 septembre fut remplace par

deux nouveaux actes. L'un de ces actes a la teneur sui-

vante: « Pour compIeter l'acte de nantissement souscrit

le 29 septembre 1941 par moi-meme, Monsieur Alexandre

Widmer, a Lausanne, en faveur de 1a Oaisse d'epargne

et de credit, a Lausanne; et en conformite de l'article 901

du ces, je declare par les presentes faire cession au crean-

eier gagiste de la creance ci-apres representee par divers

bijoux qui sont ma propriete, que je vous ai remis en date

du 29 septembre dernier, et qui etaient contenus dans un