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Erbrecht. N° 38.
recht seiner Schwester. konnte er nicht ganz übergehen;
also ßetzte er sie -
in Ziff. 1 -auf den Pflichtteil, der 1/12
betrug, um ihr dann in Ziff. 8 b mit 1/6 das Doppelte des
Pflichtteils, aber immerhin nur die Hälfte ihres gesetzlichen
Erbteils von 1/3 zuzuwenden. In der Vorstellung des
Notars und des Erblassers bildete also die ausdrückliche
Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger
bezüglich des zu· verteilenden Vermögens die Vorausset-
zung; welche erst den Weg freimachen sollte für die in
Ziff. 8 verfügte Verteilung~ In dieser Meinung, IUr ihren
Zweck eine· ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen
Erbrechts bezw. eine Verweisung auf den Pflichtteil
überhaupt nötig zu haben, lag der Rechtsirrtum der Testa-
mentsverfasser, mit dem sich dann der eigentliche Erklä-
rungsirrtum kumulierte, dass .man für diese überflüssige
Einleitung eine Fassung wählte, die nur auf den ganzen
Nachlass. bezogen werden kann, ja -
lediglich aus dem
Testamentstext betrachtet -
überhaupt nur einen Shln
hat,wenn sie sich auf einen Nachlass ausser den Fr. 25,000.-
beziehen kann.
5. -
Beruhen mithin. die Ziff. 1 und 2 auf Irrtum, so
sind sie gemäss Art. 469 Abs. 1 .ZGB einfach als ungültig
und nicht vorhanden zu betrachteI;l. Die prozessuale Mög-
lichkeit dazu ist gegeben; es wird damit den Klägern :rV.cht
mehr oder. etwas anderes zugesprochen, als was sie ver-
langt haben. Allerdings haben sie .in erster Linie eine
bestimmte einschränkende Auslegung der streitigen Be-
stimmungen der Ziff. J. und 2 verlangt, die abgelehnt
werden musste. Sie haben jedoch ausserdem in Klage-
begehren 2 Satz 2 ausdrücklich Ungültigerklärung der
Zifl. I und 2 des Testaments mit Bezug auf den im Testa-
ment nicht erwähnten Teil des Nachlasses beantragt. Dass
dieser Antrag in den Rechtsschriften nicht weiter rechtlich
begründet wurde, hindert den Richter nicht, es an ihrer
Stelle zu tun (jura nov,# curia), sofern er daraus keine
andern praktischen Folgerungen zieht, als die Kläger
selber gezogen haben. Dies ist nicht der Fall. Die Ungültig-
erklärung der ZiiL.l und 2 hat zur Folge, dass keine Ver-
Sachenrecht. N° 39.
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fügung mehr vorhanden ist, die das im Testament vom
29. Juli 1942 nicht erwähnte Vermögen betrifft, sodass
also mit Bezug auf dieses Vermögen Mittler intestatus
verstorben ist, mithin die gesetzliche Erbfolge zugunsten
der Kläger platzgreiftund Kanton und Gemeinde keinen
Anspruch haben. Das und nichts anderes war das Ziel
der klägerischen Begehren. Ob die Ziff. 1 und 2 des Testa-
ments schlechthin oder, gemäss dem Antrag der Kläger,
nur « soweit sie sich auf den im Testament nicht erwähnten
Teil des Nachla~es beziehen ll, ungültig ·zu erklären. sind,
kann dahingestellt bleiben; denn soweit sie sich auf die
Fr. 25,000.- beziehen, sind sie, wie dargetan, ohnehin
überflüssig und ohne jede Bedeutung. Zu dem genannten
effektiven Ergebnis gelangt aber auch das angefochtene
Urteil, weshalb es sich erübrigt, das entsprechend der
abweichenden rechtlichen Begründung abgefasste, vom
Obergericht tel quel bestätigte Dispositiv des Bezirks~
gerichts aufzuheben bezw. abzuändern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober~
gerichts des Kantons Aargau vom 1. April 1946imSinne
der Erwägungen bestätigt.
11. SACHENRECHT
DR01TS REELS
39. Auszug aus dem UrteU der 11. ZivilabteUung vom 5. Juli
1946 i. S. Sehoeh gegen Konkursmasse Hörnlimanu.
Siekerungsübereignung von Fah~iI:.
." .
1. Simulation verneint. 2. Der 8wherungszweck kann gültIger
Grund einer Eigentumsübertragung sein.
3. Zum V~llzug
genügt jede Art der Besitzesübertragung ausser dem BesItzes-
konstitut. Art. 717 und 924 ZGB.
Tra~fert de la propriete d'une cho8e ~obiliere d. {in de garantie.
1. Absence da simulation. 2. La proprletepeut etre valablement
236
Sachenrecht. N° 39.
transferee ades fins de 'garantie. 3. Il suffit pour cola de tran,;-
ferer la possession, sauf par constitut possessoire. Art. 717 et
924 CC.
Trapasso della proprietd d'una cosa mobile a titolo di garanzia.
1. Mancanza di simulazione. 2. La proprieta pub essere valida-
mente trapassata a titolo di garanzia. 3. Basta trai3ferirne il
possesso, salvo mediante costituto possessorio. Art. 717 e
924 CC.
A U8 dem Tatbestand:
A. -
Die Bankgenossenschaft Aiutana, deren Geschäfts-
führer der Kläger Schoch ist, gewährte dem Pferde-
händler und -vermieter Hörnlimann durch Kontokorrent-
vertrag vom 12. Juli 1940 einen Kredit bis zu Fr. 10,000.-,
verzinslich zu 1 % % pro Kalenderquartal und rückzahlbar
monatlich mit Fr. 300.- bis 700.-, «sichergestellt» durch
10 Militärpferde und die entsprechenden Bundesentschädi-
gungen. Ein Zusatzabkommen vom gleichen Tage sah den
Ankauf von Pferden auf den Namen Schochs vor, ohne
Verantwortlichkeit desselben für Verluste. Stallung, Ver-
pflegung und Wartung der Pferde sowie Dressurarbeiten
und auch die Handelstätigkeit sollten zu Lasten Hörnli-
manns gehen. Dieser hatte für ständige Vermietung von
10 Militärpferden zu sorgen. Von den Mietgeldernsollte er
jeweilen die Hälfte beziehen, bei einem Monatseingang
von weniger als Fr. 600.- aber nur den Überschuss über
die Mindestabzahlung von Fr. 300.- an die Aiutana.
Nach gänzlicher Erfüllung der vertraglichen Leistungen
an die Aiutana und an Schoch sollte der alsdann vor-
handene Pferde bestand « in den Besitz» Hörnlimanns
übergehen. Der Kredit wurde später erweitert; Ende 1940
betrug er bereits Fr. 23,000.-. Es wurden mehrere Pferde
auf den Namen Schochs gekauft. Bei den militärischen
Stellungsinstanzen wurde gleichfalls Schoch als Eigen-
tümer der Pferde gemeldet.
B. -
Am 23. Februar 1942 gingen Hörnlimann und
Schoch eine einfache Gesellschaft ein, nach Angabe Hörnli-
manns, um diesen nach aussen auch in Erscheinung treten
zu lassen, nach Angabe Schochs, um diesem eine weiter-
Sachonrecht. N° 39.
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gehende Mitwirkung am Geschäfte zu verschaffen. Laut
dem Vertrage brachte Hörnlimann 5, Schoch 15 Pferde
ein. Der Verkauf von Pferden bedurfte fortan des beid-
seitigen Einverständnisses.· Stallung usw. blieb Sache
Hörnlimanns. Die Gesellschaft übernahm die Konto-
korrentschuld Hörnlimanns von Fr. 24,873.- auf Ende
Dezember 1941. Der Erlös aus dem Pferdeverkauf war in
erster Linie zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber
der Aiutana zu verwenden.
Entsprechend diesem Vertrage wurden die. der Armee
vermieteten Pferde vom Namen Schochs auf den Namen
der Gesellschaft Hörnlimann und Schoch umgeschrieben.
Weil die Kreditgewährung der Aiutanavon der Kontroll-
steIle beanstandet wurde, leistete Schoch für den Kredit
bis zu Fr. 30,000.- einfache Bürgschaft.
G. -
Der erhoffte Geschäftserfolg trat nicht ein. Hörnli-
mann geriet in' Schwierigkeiten, angeblich weil· der Bund
die Mietpreise für Militärpferde im Frühjahr 1942 nicht
mehr erhöhte und die Beschäftigung der Pferde ausser
Dienst zurückging. Er war genötigt, Pferde zu verkaufen
und den Erlös zum Unterhalt der übrigen Pferde zu ver-
wenden, statt ihn der Aiutana abzuliefern.
D. -
Am 28. August 1942 ersetzten Hörnlimann und
Schoch den Gesellschaftsvertrag durch einen Liquidations-
vertrag. Hörnlimann bestätigte unter dem gleichen Datum,
Schoch durch falsche Angaben über Pferdeankäufe ge-
täuscht zu haben . Nach dem Liquidationsvertrag hatten
11 Pferde und ein Fohlen in das Alleineigentum Schochs
überzugehen. Schoch verpflichtete sich, die' Einnahmen
aus Vermietung und Verkauf vorweg zur Tilgung der
Verpflichtungen aus dem Kontokorrent zu verwenden.
Hörnlimann übernahm nach wie vor die Stallung usw.
auf seine Kosten. Auf Verlangen Schochs,hatte er die
Pferde' zu verkaufen. Gemäss diesem Vertrage meldeten
Hörnlimann und Schoch durch gemeinsame Erklärung
vom 31. August 1942 beim PferdesteIlungsoffizier und beim
städtischen Quartieramte den Übergang der 11 Pferde
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Sachenrecht. N° 39.
in das Alleineigentum Schochs. Fortan zahlte die Armee
nach Aussage Hörnlimannsdie Mietgelder an Schoch aus.
E. -
Am 1. Dezember 1943 fiel Hörnlimann in Konkurs.
Schoch befriedigte die Aiutana mit Fr. 20,368.- und gab
eine entsprechende Forderung im Konkurs ein mit der
Bemerkung, sie verringere sich nach Massgabe des Ergeb-
nisses der Verwertung der in seinem Eigentum stehenden
Pferde und Utensilien. Zu Eigentum beantlpruchte er die
im Konkursinventar verzeichneten 8 Pferde ... Die Kon-
kursverwaltung lehnte diese Anspruche ab und setzte dem
Ansprecher Frist zur Klage nach Art. 242 SchKG.Binnen
der gesetzten Frist klagte Schoch die geltend gemachten
Anspruche ein. In beiden kantonalen Insta~en abgewiesen,
hält er daran mit der vorliegenden Berufung fest .•
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
(Kein Eigentumsanspruch der Aiutana).
2. -
Die vorinstanzlichen Gerichte haben Eigentuni des
Gemeinschuldners angenommen. Das Obergericht. hält die
zwischen diesem und dem Kläger getroffenen Vereinbarun -
gen, soweit sie das Eigentum an Pferden und Utensilien
betreffen, für Scheingeschäfte. Es schliesst auf Simulation
ledigllch aus dem ganzen Inhalt der Vereinbarungen und
der dem Kontokorrentschuldner tatsächlich eingeräumten
Stellung. Dabei geht es aber von unrichtigen Erwägungen
aus. Gegen die Ernsthaftigkeit der Zl,lweisung des Eigen-
tums spricht vor allem nicht der Zweck der blossen Sicher-
steIlung und der Vorbehalt der Übertragung auf Hörnli-
mann im Falle gänzlicher Tilgung der Schuld. Es handelt
sich eben um fiduziarisches Eigentum, mit andern Worten
um eine sog. Sicherungsübereignung, die (wie die ebenfalls
gebräuchliche Sicherungszession von Forderungen) {(in
ihren Wirkungen über den von den Vertragsparteien
beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg hinausgeht, dem
Berechtigten aber nach aussen eine bessere oder einfachere
Rechtsstellung verschafft» (Gum., OR § 15 H, a). Mit
Unrecht nimmt das Obergericht schon beim.Gesellschafts-
Sachenrecht.. N° 39.
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vertrage Simulation an, obwohl es anerkennt, dass dieser
Vertrag « gerade dazu bestimmt» war, « dem Kläger im
Hinblick auf seine Verantwortlichkeit gegenüber der
Aiutana und auf die in Ziff. 6 statuierte Übernahme der
Kontokorrentschuld Hörnlimanns das Mitverfügungsrecht
einzuräumen.» Wenn der Kläger das Mitverfügungsrecht
haben sollte, war doch die· Klausel über das gemeinschaft-
liche Eigentum ernst gemeint. Gleiches gilt von der
Zuweisung des Alleineigentums gemäss dem Liquidations-
vertrag. Das Obergericht beruft sich auch auf die Aus-
sagen Hörnlimanns, der im Konkurs erklärte, die Eigen-
tumsübertragung sei nie im Ernste gemeint gewesen;
sämtliche Rechte, die er dem Kläger habe einräumen
müssen, seien nur zu dessen Sicherstellung gemeint
gewesen; .die Form . der Eigentumsübertragung sei ange-
wendet worden, « um gegen Drittpersonen besser geschützt
und der Anfechtung weniger ausgesetzt zu· sein»; ein
wirklicher Verkauf habe nie stattgefunden, denn es sei
ihm vom Kläger weder Zahlung geleistet noch Gutschrift
erteilt worden; der Liquidationsvertrag sei ihm infolge
seiner misslichen Lage gegen seinen Willen aufgezwungen
worden. Gerade diese Aussagen bestätigen die ernst
gemeinte, nur eben fiduziarische; der Sicherstellung
dienende Eigentumsübertragung. Dass die Aiutana llnd
der Kläger den Kontokorrentschuldner in. seiner geschäft-
lichen Tätigkeit möglichst wenig behinderten, tut der
vereinbarten Ordnung des Eigentums keinen Eintrag. Es
verschlägt. auch nichts, dass Gläubiger die Aiutana blieb.
Der Kläger war deren Vertrauensmann. Als l,3ürge hatte
er dann auch ein eigenes Interesse an der Sicherstellung.
Wenn Hörnlimann, sei es auch unter dem Zwang seiner
misslichen Lage, sich im Liquidationsvertrag zur Zuweisung
des Alleineigentums an den Kläger einverstanden erklärte
und diesem damit auch seinerseits Vertrauen schenkte (im
Hinblick auf die vereinbarte Verwendung der Einnahmen),
so wurde der Kläger eben zugleich Treuhänder für Hörnli-
mann.
240
Sachenrecht. N° 39.
Der Liquidationsvertrag vom 28. August 1942 weist dem
Kläger eindeutig das Alleineigentum zu. Zweck war die
Bestellung einer wirksamen Sicherheit, was auch die
erwähnten Auss/tgen Hörnlimanns dartun. Dabei war eine
Sicherungsübereignung naheliegend. Eine Viehverschrei-
bung zog man von Anfang an nicht in Betracht, anschei-
nend weil die Aiutana keine Bewilligung im Sinne von
Art. 885 ZGB besass. Und ein Faustpfand liess sich bei
der vorgesehenen wenigstens zeitweiligen Unterbringung
der Pferde beim Schuldner nicht zuverlässig begründen
(Art. 888). Es leuchtet ein, dass man sich deshalb ent-
schloss, dem Kläger eine einfachere und bessere Rechts-
steIlung einzuräumen in Form der Sicherungsübereignung.
3. -
Diese war im schweizerischen Rechte von alters
her anerkannt, anfänglich sogar durch Besitzeskonstitut
(BGE 19 S. 348, 30 II 556), was aber nun Art. 717 ZGB
als « Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand »
Dritten gegenüber als unwirksam erklärt. Freilich lässt
sich die Zulässigkeit von Sicherungsübereignungen neuer-
dings auch grundsätzlich in Zweifel ziehen. Von der
frühem Anschauung abweichend, knüpft das Bundes-
gericht die Eigentumsübertragung auch bei Fahrnis an die
Voraussetzung eines gültigen Rechtsgrundes (BGE 55 11
306). Daher kann man die Zulässigkeit derSicherungsüber-
eignung nicht mehr mit der früher angenommenen abstrak-
ten Natur der Zuwendung begründen (wie v. TUHR,
OR § 26 IV). Indessen ist v. TuHR darin nicht beizu-
stimmen, dass als gültiger Rechtsgrund einer Eigentums-
übertragung die Sicherung nicht gelten,könnte (bezw. nun
tatsächlich nicht als solcher zu gelten habe), weil sie auch
mit einer Verpfändung erreichbar wäre. Vielmehr stellt sie
wie für eine Verpfändung so auch für eine Eigentums-
übertragung einen gültigen Rechtsgrund dar, sofern nur
die Eigentumsübertragung in diesem Sinne ernstlich ver-
einbart wird. Dehn zur Sicherstellung ist die Verschaffung
des Eigentums durchaus geeignet, und angesichts der
damit verbundenen Vorteile ist den Beteiligten, die dieses
Sachenrecht. N° 39.
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fiduziarische Geschäft abschliessen und die damit für den
Fiduzianten gegebenen Gefahren mit in Kauf nehmen
wollen, die Gültigkeit ihrer Verfügung nicht zu versagen.
Diese Art der SichersteIlung dient schutzwürdigen Inter-
essen. Sie hat sich in der Schweiz längst eingelebt, und
wenn das ZGB nur deren Vollzug durch Besitzeskonstitut
verpönt, ist daraus zu schliessen, dass sie in jeder andern
Form der Besitzesübertragung auch gegenüber Dritten
wirksam vollzogen werden kann.
4. -
Von den streitigen 8 Pferden finden sich 6 (die
Nummern 1-5 und 8 des Konkursinventars) im Liquida-
tionsvertrag vom 28. August 1942 verzeichnet. Sie fallen
also unter die Vereinbarung des Überganges auf den
Kläger zu Alleineigentum. Sie sind auch in der von beiden
Vertragschliessenden unterzeichneten Anzeige dieses Eigen-
tumsüberganges an den PferdesteIlungsoffizier und an das
städtische Quartieramt erwähnt. Es liegt also, sei es bereits
im Liquidationsvertrag oder dann auf jeden Fall in der
Anzeige an den « Dritten» eine Besitzesanweisung im
Sinne von Art. 924 ZGB, die nach dessen Abs. 2 auch dem
Dritten gegenüber wirksam wurde. Diese Pferde hatten auf
Grund eines besondem Rechtsverhältnisses, nämlich einer
Miete, im Besitz eines Dritten, nicht des Veräusserers
selbst, zu bleiben, so. dass gegen die Übereignung an den
Kläger, wenn auch zu Sicherungszwecken, nichts einzu-
wenden ist. Es ist gleichgültig, dass seinerzeit nur drei
dieser Pferde vom Kläger in die Gesellschaft eingebracht
worden waren (Nr. 2-4), während Hörnlimann zwei andere
(Nr. 1 und 8) eingebracht hatte und das sechste (Nr. 5)
anscheinend erst nach dem 30.,Juni 1942 gegen ein anderes
eingetauscht worderl war. Entscheidend ist die alsdann
im Liquidationsvertrag erfolgte, durch Besitzanweisung
einwandfreie vollzogene Übertragung an den Kläger.
Dessen Begehren ist daher hinsichtlich dieser sechs
Pferde zu schützen.
~ . . . . . . . . .
.. .
16
AS 72 II -
1946
242
Sachenrecht. N0 40.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird .... in dem Sinne gutgeheissen, dass
das' Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom
8. Februar 1946 aufgehoben und die Klage hinsichtlich der
Inventarnummern 1-5 und 8 zugesprochen ... wird.
40. Arr4lt de Ia 11" Cour civile du 5 juillet 1946 dans la cause
Caisse d'epargne et de credit et Sehlaeppi contre Dame Ra)'.
Gage mobilier. Bonne lai. Droit de gage constitue sur une chose
dont l'auteur du nantissementn'avait pas le droit de disposer.
L'acquisition du droit de gage est subordonnee a la condition
que celui qui a rec;u la chose ait ete de bonne fpi a.u moment
du nantissement. Quid du tiers qui desinteresse le creaucier
gagiste ? (Art. 884 a1. 2 ce, 110· CO).
FahrniBpland. Guur Glaube. Verpfändung einer Sache ohne Ver-
fügungsbefugnis. Das Pfandrecht kann nur entstehen,. w~
der Erwerber bei der Pfandbestellung in gutem Glauben ISt.
Wie verhä.It es sich mit dem Dritten, der den Pfandgläubiger
befriedigt? (Art. 884 Abs. 2 ZGB, HO OR).
Pegrw manuale. Buona lede. Diritto di pegno costituito sn uns.
cosa, di cui il pignomnte non a.veva il diritto di disJx>rre. TI
diritto di pegno sorge se chi ha ricevuto la cosa era m buona.
fede al momento della costituzione deI pegno. Quid deI terzo
ehe tacita il creditore pignoratizio ? (Art. 884 cp. 2 ce, HO 00).
A. -
En novembre 1940, dame Raya confie a Alexandre
Widmer pour le vendre un diamant d'environ trois carats
et demi monte sur une bague en or blanc ou en platine.
Le 29 septembre 1941, Widmer a donne en gage cette
bague ainsi que d'autres bijoux et valeurs a Ia Caisse
d'epargneet de cremt, a Lausanne (designeeci-dessous
OEO) en garantie d'une dette qu'il avait contractee envers
cet· etablissement a la suite des circonstances suivantes :
Quelques mois auparavant, il avait declare a la OEO qu'il
etait charge par un etranger, qui desirait rester inconnu,
de vendre peu a peu en Suisse d'importantes quantites de
monnaies d'or -
ce qui etait encore licite a l'e~que -,
et avait ainsi obtenu de la OEO (pour pouvoir soi-disant
payer cet or comptant a son vendeur) des avances a tras
Sachenrecht. N° 40.
243
court terme. Ces avances etaient parfois remboursees
quelques jours ou meme quelques heures plus tard, . car
Widmer apportait cet or a la banque qui le vendait pour
son compte.
En septembre 1941, 1a OEO eut des doutes surJa veracite
des explications donnees par Widmer, car elle s'etait rendu
compte que parmi les pieces d'or que Widmer lui apportait,
il s'en trouvait toujours une bonne quantite qui etaient
celles-la meme qu'elle avait vendues quelques jours au-
paravant. Widmer faisait en effet acheter par un certain
Kohler l'or a la banque a la quelle Ia OEO l'avait vendu,
il le rachetait ensuite de Kohler et le rapportait a la OEO
pour une nouvelle vente. Ces operations n'avaient aucun
sens car Widmer rachebiit l'or plus eher qu'll ne l'avait
vendu et ne pouvait le vendre. A la suite de cette decou-
verte, la OEO a. demande a Widmer,dont le compte pra-
sentait alors un solde debiteur de 88334 fr., de Iui fournir
de nouvellessu.retes. Widmer les lui aremises le 29sep-
tembre sous forme de nantissement de valeurs et d'un lot
de bijoux parmi lesquels se trouvait la bague appartenant
a dame Ray. Les operations surl'or continuerent quelque
temps encore. Elles eurent pour effet de ramener le debit
du compte a 50000 fr. environ. Le 6 octobre, 1e directeur
de la CEO donna l'ordre de suspendre toutes operations
avec Widmer qui fut invite derechef a fournir·de nouvelles
garanties. Le 10 octobre, Widmer a apporte a la banque
un nouveau lot de bijoux qu'il1ui donna egalement en gage.
L'« acte de cession» du 29 septembre fut remplace par
deux nouveaux actes. L'un de ces actes a la teneur sui-
vante: « Pour compIeter l'acte de nantissement souscrit
le 29 septembre 1941 par moi-meme, Monsieur Alexandre
Widmer, a Lausanne, en faveur de 1a Oaisse d'epargne
et de credit, a Lausanne; et en conformite de l'article 901
du ces, je declare par les presentes faire cession au crean-
eier gagiste de la creance ci-apres representee par divers
bijoux qui sont ma propriete, que je vous ai remis en date
du 29 septembre dernier, et qui etaient contenus dans un